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41_II_343

BGE 41 II 343

Bundesgericht (BGE) · 1915-01-01 · Deutsch CH
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342

Familienrecht. N0 41.

Abs. 2 ZGB sei, obwohl nicht zum Schutze d~s ver-

letzten Verlobten gegen unbesonnene Abtretungen oder

gegen Ausbeutung erlassen, dennoch unter die Bestim-

mungen des Art. 2 SchlT zu subsumieren. weil er immer-

hin um der öffentlichen Sittlichkeit willen die als anstössig

erscheinende Geltendmachung eines höchstpersönlichen

Anspruchs, den der Verletzte selbst nicht erheben wollte,

ausschliesse, so würde sich aus dem Gesagten doch er-

geben, dass die Voraussetzungen einer Unübertragbarkeit

gemäss Art. 93 Abs. 2 im vorliegenden Falle nicht zu-

trafen (da ja die ursprüngliche Inhaberin des streitigen

Anspruchs diesen tatsächlich geltend gemacht hat und

der Anspruch durch gerichtlichen Vergleich anerkannt

worden ist). Das angefochtene Urteil wäre also auch in

diesem Falle aufzuheben und die Sache an das kan-

tonale Gericht zurückzuweisen, damit dieses die unter

allen Umständen dem kantonalen Recht unterliegende

Frage, ob und inwieweit der Anspruch fäll i g sti,

entscheide.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Die Berufung wird dahin gutgeheissen, dass das an-

gefochtene Urteil aufgehoben, und die Sache zur Ent-

scheidung nach kantonalem Hecht an die Vorinstanz

zurückgewiesen wird.

Sachenrecht. No 42.

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11. SACHENRECHT

DROITS REELS

42. Urteil der 11. Zivilabteilung vom 9. Juni 1916

i. S; Konkursmasse Zengerle, Beklagte. gegen Leih- und

Sparkasse Erma.tingen, Klägerin.

Vi e h ver p f ä n dun g; Art. 885 ZGB trifft nicht nur für

direkte, sondern auch für abgeleitete Forderungen von

Geldinstituten und Genossenschaften zu.

A. -

Im Juli 1913 schuldete Konstantin Zengerle,

Landwirt in Sulzberg (Goldach), der schon früher mit

den Viehhändlern Abraham und Siegfried Gump in ge-

schäftlichen Beziehungen gestanden hatte, dem Siegfried

bezw. Abraham Gump 2319 Fr. für gekauftes Vieh. Im

August 1913 trat Siegfried Gump diese Forderung an die

Klägerin ab, die am 27. August beim Verschreibungsamt

Rorschacherberg ein Pfandrecht auf mehrere Kühe des

Zengerle eintragen lassen wollte. Da diese Kühe bereits

> für die Forderung.eines Dritten im Betrage von 1377 Fr.

30 Cts. gepfändet waren, bezahlte die Klägerin dem Be-

treibungsamt zur Ablösung der bestehenden Pfandrechte

am 26. September 1913 1000 Fr., während der Rest der

Drittforderung von Zengerle beglichen wurde. Am 1. Sep-

tember 1913 unterschrieb Zengerle einen neuen zu 5 %

verzinslichen Schuldschein zu Gunsten des Siegfried Gump

im Betrag von 3349 Fr.; zugleich verpflichtete sich

Zengerle, für diesen Betrag zu Gunsten der Klägerin eine

Viehverpfändung errichten zu lassen. Diesen Schuldschein

trat Siegfried Gump unter Uebernahme der « Bürg- und

Selbstzahlerschaft » bis zur gänzlichen Abzahlung der

Schuld am 18. September 1913 der Klägerin zu Eigentum

ab. Am 26. September gleichen Jahres meldeten Zengerle

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Sachenrecht. N° 42.

und die Klägerin den « am 1. September 1913 abgeschlos-

senen Viehverpfändungsvertrag » beim Verschreibungs-

amt des Kreises Rorschacherberg zur Eintragung in das

Viehverschreibungsprotokoll an, wobei sie als Pfand-

gegenstände sechs Kühe des Verpfänders angaben. Die

Eintragung dieses Pfandrechtes in das Verschreibungs-

protokoll fand am 27. September 1913 statt. Am 12.

Oktober 1914 wurde über Zengerle der Konkurs eröffnet,

in welchem die Klägerin eine Forderung von 3180 Fr.

(Restkapital 3049 Fr. zuzüglich 131 Fr. Zinsen, Betrei-

bungs- und Pfändungskosten, Beglaubigung und Porti)

nebst Zins zu 5 % seit 12. Oktober 1914 anmeldete und

dafür ein Pfandrecht an den ihr verschriebenen Kühen

beanspruchte; ausserdem erklärte sie den Regress auf

die ihr ({ haftenden Bürgen Siegfried Gump in Goldach

und dessen Vater Abraham Gump in Wangen a/Untersect>.

Am 18. Dezember 1914 teilte das Konkursamt Rorschach

der KlägeIin mit, dass es das an den verschriebenen

Kühen in Anspruch genommene Pfandrecht abgewiesen

habe, worauf die Klägerin am 9. Januar 1915 die vor-

liegende Klage einleitete, mit dem Begehren, es sei die

im Konkurs Zellgerle eingegebene Forderung von 3180 Fr.

nebst Zins zu 5 % seit 12. Oktober 1914 zu kollozieren

und das für diese Forderung. beanspruchte Viehpfand-

recht anzuerkennen; eventuell sei das Vi eh pfandrecht

für 1000 Fr. nebst Zins zu 5. % seit 26. September 1913

anzuerkennen. Die Beklagte hat sich bereit erklärt,

zu Gunsten des « Berechtigten t> eine Forderung von

2309 Fr. nebst 5 % Zins seit 1. Juli 1913-12. Oktober

1914, sowie 634 Fr. nebst 5 % Zins seit 1. Januar 1914-

12. Oktober 1914 in V. Klasse zu kollozieren; im übrigen

hat sie die Klage bestritten. Sie machte in erster Linie

geltend, dass nicht Siegfried Gump, sondern dessen Vater

Abraham Gump Gläubiger des Zengerle gewesen sei.

Siegfried Gump habe daher der Klägerin keine Forderung

an Zengerle zedieren können. Stehe aber der Klägerin

gegen Zengerle eine Forderung nicht zu, so sei sie auch

Sachenrecht. Ne 42.

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nicht im Stande gewesen, ein Pfandrecht zu erwerben.

Eventuell sei die Pfandbestellung anfechtbar, weil nur

eine Scheinzession vorliege; jedenfalls sei der Erwerb

eines Viehverschreibungspfandrechts für z e die r te For-

derungen unzulässig und die Viehverpfändung gemäss

Art. 288 SchKG anfechtbar.

B. -

Durch Urteil vom 9. April 1915 hat das Kantons-

gericht des Kantons St. Gallen die Klage gutgeheissen.

C. -- Gegen dieses Urteil hat die Beklagte die Berufung

an das Bundesgericht ergriffen. mit dem Antrag, die

Klage sei, soweit sie über die gemachten Zugeständnisse

gehe, abzuweisen.

D. -

Die Klägerin hat auf Abweisung der Berufung

geschlossen.

1.-.

Das Bundesgericht zieht

in Erwägung:

2. -

Fraglich könnte nur sein, ob der Erwerh eines

Viehverschreibungspfandrechts auch für zedierte Forde-

rungen zuläss;g sei. Es ist indessen auch in dieser Be-

ziehung der Auffassung der Vorinstanz beizustimmen.

Dass ein Viehverschreibungspfandrecht nur für direkte

Forderungen der- konzessionierten Geldinstitute und

Genossenschaften errichtet werden könne, widerspricht

dem vorbehaltlosen Wortlaut des Gesetzes, das von

« Forderungen)} schlechthin spricht. Dieser Wortlaut

deckt sich im Vvesentlichen mit demjenigen des Art. 890

11. Entwurf, der den nach Art. 702 11. Entwurf als un-

wirksam erklärten Eigentumsvorbehalt ersetzen sollte.

Die nationalrätliche Kommission beantragte dann aller-

dings, Fahmisverschreibung nur für Kaufpreisforderungen

zuzulassen. Schon der deutsche Referent wies aber dar-

auf hin, dass wenn die Kommission einerseits die Fahr-

nisverschreibung nur für die Kaufpreisforderung zulasse

und andererseits bei Vieh verlange, dass eine solche Ver-

pfändung nur zu Gunsten von Genossenschaften und

Sachenrecht. N° 42.

Geldinstituten zulässig sei, dies wohl nur so verstanden

werden könne, « dass mit letzterer Bestimmung eine Aus-

nahme von der erstern in Bezug auf die Natur der zu

sichernden Forderung geschaffen sei»; wolle man das

nicht annehmen, so bleibe nur der Ausweg, dasS' jeweils

die Forderung des Verkäufers der Leihkasse zediert

werden müsste, damit dann dieser das Vieh zu Pfand

gegeben werden könnte (vgl. Steno Bull. 1906 S. 701).

Gegen die Einschränkung der Fahrnisverschreibung auf

Kaufpreisforderungen sprach sich weiterhin auch der

französische Referent aus, während in der Diskussion

von verschiedenen Seiten die Zulassung der traditions-

losen Verpfändung auch für zur Bezahlung von Kauf-

preisforderungen gemachte Darlehen, sowie für Forde-

rungen der konzessionierten Institute überhaupt verlangt

wurde (vgl. Steno Bull. 1906 S. 705, 709, 713 und 715).

Trotzdem verblieb es im Nationalrat bei den Vorschlägen

der Kommission. In der Folge sprach sich aber der

Ständerat grundsätzlich für Beibehaltung des Eigentums-

vorbehaltes aus, der nur hinsichtlich des Viehs ausge-

schlossen sein sollte (Sten. BuH. 1906 S. 1349 ff.). In-

folgedessen fiel Abs. 1 des Art. 890, in .welchen nach dem

Antrag der nationalrätlichen Kommission die Beschrän-

kung auf Kaufpreisforderungen aufgenommen worden

war, weg und blieb nur noch der allgemeiner gehaltene

Abs.2, der jene Einschränkung nicht vorsah. Aus dieser

Vorgeschichte ergibt sich, dass es keine Rolle spielen

kann, ob die Forderungen der konzessionierten Geld-

institute und Genossenschaften gegenüber dem Pfand-

besteller primäre oder abgeleitete seien. Wenn die

Viehverschreibung nur für direkte Forderungen der

obrigkeitlich ermächtigten Geldinstitute und Genossen-

schaften möglich sein sollte, so würde sie dadurch in

den meisten Fällen illusorisch gemacht werden, da die

landwirtschaftlichen Kreditkassen usw. selber keineflei

Viehhandel treiben; oder es würden die Geldinstitute

und Genossenschaften dadurch gezwungen werden, zum

Sachenrecht. N0 42.

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Schein vom Viehhändler das Vieh zu erwerben und es

dann selber dem Bauer zu verkaufen. Was aber den

Schutz des Verpfänders gegen Uebervorteilung anbelangt,

der mit der Besehränkung der Verpfändung auf die

obrigkeitlieh genehmigten Geldinstitute usw. erzielt

werden wollte, so wird er auch bei Zulassung abgetretener

Forderungen zur PfandbesteUung doch noch mindestens

insofern erreieht, als es sich um die Fortsetzung und

Erneuerung des Kreditverhältnisses handelt, wenn sieh

auch allerdings bei der Konstituierung der Forderung

Viehhändler und Käufer gegenüberstehen. Andererseits

ist die traditionslose Verpfändungsmöglichkeit von Vieh

für zedierte Forderungen im Interesse der Viehkäufer

(der Bauernsame) geboten, da sonst insbesondere der

kleine Landwirt in den wenigsten Fällen mehr auf Kredit

kaufen könnte. Bei Zulassung der Viehverschreibung nur

für direkte Forderungen der Geldinstitute und Genossen-

schaften würden die Viehverkäufer das Vieh regelmässig

nur noch gegen bar verkaufen und die landwirtschaft-

lichen Kreditkassen sich kaum dazu herbeilassen, Dar-

lehen zum Kauf von Vieh zu gewähren, ohne dass ihnen

sehon vor oder mit dem Abschluss des Darlehens-

geschäftes das Vieh verpfändet würde. Im Gegensatz zur

Beklagten kann auch nicht gesagt werden. dass bei dieser

Auslegung des Art. 885 ZGB ein Fortschritt gegenüber

dem früheren, als verderblich kekämpften Zustand des

Eigentumsvorbehaltes nieht erzielt worden sei, da jeden-

falls der zur Benachteiligung des Käufers führende Ver-

fall von Teilzahlungen bei Auflösung des Kaufes nun

vermieden und bei Zahlungsverzug eine angemessene

Liquidation des Verhältnisses erzielt wird.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und damit das Urteil

des Kantonsgerichts des Kantons St. GaUen vom 9. April

1915 bestätigt.