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Familienrecht. N0 41.
Abs. 2 ZGB sei, obwohl nicht zum Schutze d~s ver-
letzten Verlobten gegen unbesonnene Abtretungen oder
gegen Ausbeutung erlassen, dennoch unter die Bestim-
mungen des Art. 2 SchlT zu subsumieren. weil er immer-
hin um der öffentlichen Sittlichkeit willen die als anstössig
erscheinende Geltendmachung eines höchstpersönlichen
Anspruchs, den der Verletzte selbst nicht erheben wollte,
ausschliesse, so würde sich aus dem Gesagten doch er-
geben, dass die Voraussetzungen einer Unübertragbarkeit
gemäss Art. 93 Abs. 2 im vorliegenden Falle nicht zu-
trafen (da ja die ursprüngliche Inhaberin des streitigen
Anspruchs diesen tatsächlich geltend gemacht hat und
der Anspruch durch gerichtlichen Vergleich anerkannt
worden ist). Das angefochtene Urteil wäre also auch in
diesem Falle aufzuheben und die Sache an das kan-
tonale Gericht zurückzuweisen, damit dieses die unter
allen Umständen dem kantonalen Recht unterliegende
Frage, ob und inwieweit der Anspruch fäll i g sti,
entscheide.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird dahin gutgeheissen, dass das an-
gefochtene Urteil aufgehoben, und die Sache zur Ent-
scheidung nach kantonalem Hecht an die Vorinstanz
zurückgewiesen wird.
Sachenrecht. No 42.
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11. SACHENRECHT
DROITS REELS
42. Urteil der 11. Zivilabteilung vom 9. Juni 1916
i. S; Konkursmasse Zengerle, Beklagte. gegen Leih- und
Sparkasse Erma.tingen, Klägerin.
Vi e h ver p f ä n dun g; Art. 885 ZGB trifft nicht nur für
direkte, sondern auch für abgeleitete Forderungen von
Geldinstituten und Genossenschaften zu.
A. -
Im Juli 1913 schuldete Konstantin Zengerle,
Landwirt in Sulzberg (Goldach), der schon früher mit
den Viehhändlern Abraham und Siegfried Gump in ge-
schäftlichen Beziehungen gestanden hatte, dem Siegfried
bezw. Abraham Gump 2319 Fr. für gekauftes Vieh. Im
August 1913 trat Siegfried Gump diese Forderung an die
Klägerin ab, die am 27. August beim Verschreibungsamt
Rorschacherberg ein Pfandrecht auf mehrere Kühe des
Zengerle eintragen lassen wollte. Da diese Kühe bereits
> für die Forderung.eines Dritten im Betrage von 1377 Fr.
30 Cts. gepfändet waren, bezahlte die Klägerin dem Be-
treibungsamt zur Ablösung der bestehenden Pfandrechte
am 26. September 1913 1000 Fr., während der Rest der
Drittforderung von Zengerle beglichen wurde. Am 1. Sep-
tember 1913 unterschrieb Zengerle einen neuen zu 5 %
verzinslichen Schuldschein zu Gunsten des Siegfried Gump
im Betrag von 3349 Fr.; zugleich verpflichtete sich
Zengerle, für diesen Betrag zu Gunsten der Klägerin eine
Viehverpfändung errichten zu lassen. Diesen Schuldschein
trat Siegfried Gump unter Uebernahme der « Bürg- und
Selbstzahlerschaft » bis zur gänzlichen Abzahlung der
Schuld am 18. September 1913 der Klägerin zu Eigentum
ab. Am 26. September gleichen Jahres meldeten Zengerle
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Sachenrecht. N° 42.
und die Klägerin den « am 1. September 1913 abgeschlos-
senen Viehverpfändungsvertrag » beim Verschreibungs-
amt des Kreises Rorschacherberg zur Eintragung in das
Viehverschreibungsprotokoll an, wobei sie als Pfand-
gegenstände sechs Kühe des Verpfänders angaben. Die
Eintragung dieses Pfandrechtes in das Verschreibungs-
protokoll fand am 27. September 1913 statt. Am 12.
Oktober 1914 wurde über Zengerle der Konkurs eröffnet,
in welchem die Klägerin eine Forderung von 3180 Fr.
(Restkapital 3049 Fr. zuzüglich 131 Fr. Zinsen, Betrei-
bungs- und Pfändungskosten, Beglaubigung und Porti)
nebst Zins zu 5 % seit 12. Oktober 1914 anmeldete und
dafür ein Pfandrecht an den ihr verschriebenen Kühen
beanspruchte; ausserdem erklärte sie den Regress auf
die ihr ({ haftenden Bürgen Siegfried Gump in Goldach
und dessen Vater Abraham Gump in Wangen a/Untersect>.
Am 18. Dezember 1914 teilte das Konkursamt Rorschach
der KlägeIin mit, dass es das an den verschriebenen
Kühen in Anspruch genommene Pfandrecht abgewiesen
habe, worauf die Klägerin am 9. Januar 1915 die vor-
liegende Klage einleitete, mit dem Begehren, es sei die
im Konkurs Zellgerle eingegebene Forderung von 3180 Fr.
nebst Zins zu 5 % seit 12. Oktober 1914 zu kollozieren
und das für diese Forderung. beanspruchte Viehpfand-
recht anzuerkennen; eventuell sei das Vi eh pfandrecht
für 1000 Fr. nebst Zins zu 5. % seit 26. September 1913
anzuerkennen. Die Beklagte hat sich bereit erklärt,
zu Gunsten des « Berechtigten t> eine Forderung von
2309 Fr. nebst 5 % Zins seit 1. Juli 1913-12. Oktober
1914, sowie 634 Fr. nebst 5 % Zins seit 1. Januar 1914-
12. Oktober 1914 in V. Klasse zu kollozieren; im übrigen
hat sie die Klage bestritten. Sie machte in erster Linie
geltend, dass nicht Siegfried Gump, sondern dessen Vater
Abraham Gump Gläubiger des Zengerle gewesen sei.
Siegfried Gump habe daher der Klägerin keine Forderung
an Zengerle zedieren können. Stehe aber der Klägerin
gegen Zengerle eine Forderung nicht zu, so sei sie auch
Sachenrecht. Ne 42.
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nicht im Stande gewesen, ein Pfandrecht zu erwerben.
Eventuell sei die Pfandbestellung anfechtbar, weil nur
eine Scheinzession vorliege; jedenfalls sei der Erwerb
eines Viehverschreibungspfandrechts für z e die r te For-
derungen unzulässig und die Viehverpfändung gemäss
Art. 288 SchKG anfechtbar.
B. -
Durch Urteil vom 9. April 1915 hat das Kantons-
gericht des Kantons St. Gallen die Klage gutgeheissen.
C. -- Gegen dieses Urteil hat die Beklagte die Berufung
an das Bundesgericht ergriffen. mit dem Antrag, die
Klage sei, soweit sie über die gemachten Zugeständnisse
gehe, abzuweisen.
D. -
Die Klägerin hat auf Abweisung der Berufung
geschlossen.
1.-.
Das Bundesgericht zieht
in Erwägung:
2. -
Fraglich könnte nur sein, ob der Erwerh eines
Viehverschreibungspfandrechts auch für zedierte Forde-
rungen zuläss;g sei. Es ist indessen auch in dieser Be-
ziehung der Auffassung der Vorinstanz beizustimmen.
Dass ein Viehverschreibungspfandrecht nur für direkte
Forderungen der- konzessionierten Geldinstitute und
Genossenschaften errichtet werden könne, widerspricht
dem vorbehaltlosen Wortlaut des Gesetzes, das von
« Forderungen)} schlechthin spricht. Dieser Wortlaut
deckt sich im Vvesentlichen mit demjenigen des Art. 890
11. Entwurf, der den nach Art. 702 11. Entwurf als un-
wirksam erklärten Eigentumsvorbehalt ersetzen sollte.
Die nationalrätliche Kommission beantragte dann aller-
dings, Fahmisverschreibung nur für Kaufpreisforderungen
zuzulassen. Schon der deutsche Referent wies aber dar-
auf hin, dass wenn die Kommission einerseits die Fahr-
nisverschreibung nur für die Kaufpreisforderung zulasse
und andererseits bei Vieh verlange, dass eine solche Ver-
pfändung nur zu Gunsten von Genossenschaften und
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Geldinstituten zulässig sei, dies wohl nur so verstanden
werden könne, « dass mit letzterer Bestimmung eine Aus-
nahme von der erstern in Bezug auf die Natur der zu
sichernden Forderung geschaffen sei»; wolle man das
nicht annehmen, so bleibe nur der Ausweg, dasS' jeweils
die Forderung des Verkäufers der Leihkasse zediert
werden müsste, damit dann dieser das Vieh zu Pfand
gegeben werden könnte (vgl. Steno Bull. 1906 S. 701).
Gegen die Einschränkung der Fahrnisverschreibung auf
Kaufpreisforderungen sprach sich weiterhin auch der
französische Referent aus, während in der Diskussion
von verschiedenen Seiten die Zulassung der traditions-
losen Verpfändung auch für zur Bezahlung von Kauf-
preisforderungen gemachte Darlehen, sowie für Forde-
rungen der konzessionierten Institute überhaupt verlangt
wurde (vgl. Steno Bull. 1906 S. 705, 709, 713 und 715).
Trotzdem verblieb es im Nationalrat bei den Vorschlägen
der Kommission. In der Folge sprach sich aber der
Ständerat grundsätzlich für Beibehaltung des Eigentums-
vorbehaltes aus, der nur hinsichtlich des Viehs ausge-
schlossen sein sollte (Sten. BuH. 1906 S. 1349 ff.). In-
folgedessen fiel Abs. 1 des Art. 890, in .welchen nach dem
Antrag der nationalrätlichen Kommission die Beschrän-
kung auf Kaufpreisforderungen aufgenommen worden
war, weg und blieb nur noch der allgemeiner gehaltene
Abs.2, der jene Einschränkung nicht vorsah. Aus dieser
Vorgeschichte ergibt sich, dass es keine Rolle spielen
kann, ob die Forderungen der konzessionierten Geld-
institute und Genossenschaften gegenüber dem Pfand-
besteller primäre oder abgeleitete seien. Wenn die
Viehverschreibung nur für direkte Forderungen der
obrigkeitlich ermächtigten Geldinstitute und Genossen-
schaften möglich sein sollte, so würde sie dadurch in
den meisten Fällen illusorisch gemacht werden, da die
landwirtschaftlichen Kreditkassen usw. selber keineflei
Viehhandel treiben; oder es würden die Geldinstitute
und Genossenschaften dadurch gezwungen werden, zum
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Schein vom Viehhändler das Vieh zu erwerben und es
dann selber dem Bauer zu verkaufen. Was aber den
Schutz des Verpfänders gegen Uebervorteilung anbelangt,
der mit der Besehränkung der Verpfändung auf die
obrigkeitlieh genehmigten Geldinstitute usw. erzielt
werden wollte, so wird er auch bei Zulassung abgetretener
Forderungen zur PfandbesteUung doch noch mindestens
insofern erreieht, als es sich um die Fortsetzung und
Erneuerung des Kreditverhältnisses handelt, wenn sieh
auch allerdings bei der Konstituierung der Forderung
Viehhändler und Käufer gegenüberstehen. Andererseits
ist die traditionslose Verpfändungsmöglichkeit von Vieh
für zedierte Forderungen im Interesse der Viehkäufer
(der Bauernsame) geboten, da sonst insbesondere der
kleine Landwirt in den wenigsten Fällen mehr auf Kredit
kaufen könnte. Bei Zulassung der Viehverschreibung nur
für direkte Forderungen der Geldinstitute und Genossen-
schaften würden die Viehverkäufer das Vieh regelmässig
nur noch gegen bar verkaufen und die landwirtschaft-
lichen Kreditkassen sich kaum dazu herbeilassen, Dar-
lehen zum Kauf von Vieh zu gewähren, ohne dass ihnen
sehon vor oder mit dem Abschluss des Darlehens-
geschäftes das Vieh verpfändet würde. Im Gegensatz zur
Beklagten kann auch nicht gesagt werden. dass bei dieser
Auslegung des Art. 885 ZGB ein Fortschritt gegenüber
dem früheren, als verderblich kekämpften Zustand des
Eigentumsvorbehaltes nieht erzielt worden sei, da jeden-
falls der zur Benachteiligung des Käufers führende Ver-
fall von Teilzahlungen bei Auflösung des Kaufes nun
vermieden und bei Zahlungsverzug eine angemessene
Liquidation des Verhältnisses erzielt wird.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und damit das Urteil
des Kantonsgerichts des Kantons St. GaUen vom 9. April
1915 bestätigt.