Volltext (verifizierbarer Originaltext)
392
Entscheidungen der Zivilkammern. No 86.
l'etat de collocation doit elre (wnsideree comme ayant
He valablement formee au sens de l'ali. 250 LP, sans
qu'il soit necessaire encore d'examiner. comme le propose
h~ recourant, si rart. 35 LP ne pourrait pas trouver ega-
!l;ment application.
Par ces motifs,
le Tribunal federal
prononce:
Le recours est admis et le jugement relldu par le Tri-
hunal cantonal de Neuchätel, le 3 juillet 1915, est
annule, l'afiaire etant renvoyee a l'instance cantonale
pour instruction et jugement au fond.
• • •
OFDAG Offset-, Formular- und Fotodruck AG 3000 Bem
InLschaidungen der Scbaldbakeihuga- und (antun".
Am" da la Chamhra des pourauiua at dea raillitaa.
87. htaolLei4 vom 6. November 1916
i. s. hlri4.r Ktller.
Betreibung zweier Mitschuldner durch einen Zahlungsbefehl
unter der Konektivbezeichnung • Gebrüder X. und Versen-
dung des Zahlungsbefehls an diese Adresse durch einfachen
Brief. Gültigkeit der Betreibung nicht nur gegenüber dem-
jenigen Mitschuldner, dem der Brief mit dem ZahlungIbe-
fehl von der Post übergeben worden ist, sondern auch
gegenüber dem anderen, wenn dieser ebenfalls Rechtsvor-
schlag erhoben, sich vor dem Rechtsötlnungsrichter, ohne
das Fehlen eines giltigen Zahlungsbefehls ihm gegenüber
zu rügen, auf die Sache selbst eingelassen hat und infolge-
dessen auch gegen ihn Rechtsöffnung erteilt worden ist .
A. -
Auf Begehren des Kaspar Bachmann in Buonas-
Rothkreuz erliess das Betreibungsamt Knutwil am 24. Fe-
bruar 1914 gegen «Gebr. Müller, Stigeln, Knutwil J) für
eine Forderung von 19,600 Fr. nebst Zinsen einen Zah-
lungsbefehl auf Grundpfandverwertung und gab ihn durch
Brief -
ob durch einfachen oder eingeschriebenen, geht
aus den Akten nicht hervor -
an die erwähnte Adresse
auf. Auf erhobenen Rechtsvorschlag verlangte der Gläu-
biger beim Amtsgerichtspräsidenten von Sursee die pro-
visorische Rechtsöfinung und. erhielt sie am 27. November
1914 bewilligt. Der Ingress des bezüglichen Entscheides
führt als « Opponenten)) gegen das Rechtsöfinungsgesuch
auf: (I Gebrüder Müller, Stigeln, Knutwil, vertreten durch
Fürsprech Dr. Jul. Beck jun. Sursee •. Einen dagegen
AS 41 III -
t9t5
394
Entscheidungen der Schuldbetreibungs-
gerichteten . Rekurs « des Herrn Fürsprech Dr. J. Beck,
Sursee namens Gebrüder Müller, Stigeln, Knutwil» hat
die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des luzer-
nischen Obergerichts am 13. Januar 1915 abgewiesen und
demgemäss die dem Gläubiger « in der Betreibung N° 93
gegen die Rekurrenten für den Betrag von 19,600 Fr.
nebst Zinsen zu 4Yz% seit 22. Januar 1914 erteilte pro-
visorische Rechtsöffnung » bestätigt.
Als infolgedessen Bachmann am 29. Juli 1915 das Ver-
wertungsbegehren stellte, beschwerten sich die Brüder
Alois und Josef Müller, Stigeln, Knutwil- innert10 Tagen
seit Erlass der bezüglichen Anzeige durch das Amt -
bei
der Aufsichtsbehördemit dem Antrage auf Aufhehungder
streitigen Betreibung, indem sie geltend machten, dass
gemäss Art. 70 Abs. 2 SchKG jedem von ihnen ein beson-
derer Zahlungsbefehl hätte zugestellt werden sollen und
die Nichtbeachtung dieser Vorschrift einen wesentlichen
Verfahrensmangel darstelle, der auch nach Ablauf der
ordentlichen Beschwerdefrist noch gerügt werden könne.
Beide kantonale Instanzen wiesen indessen die Be-
schwerde ab, die obere mit nachstehender Begründung: es
sei richtig, dass die Beschwerde wegert wesentlicher for-
meller Betreibungsmängel grundsätzlich nicht an die zehn-
tägige Frist gebunden sei. Im gegenwärtigen Falle liege
indessen die Sache so, dass über die Persönlichkeit der
Betriebenen irgendwelcher Zweifel nicht möglich gewesen
sei. Das Verhalten der Rekurrenten, die über ein Jahr an
der formellen Seite der Betreibung nichts auszusetzen
gewusst, die Betreibungsakten unbeanstandet entgegen-
genommen hätten und auch heute weder deren Empfang
noch ihre eigene Schuldnerschaft bestritten, erscheine
daher als ein derart trölerisches, dass es schon im Hin-
blick auf Art. 2 ZGB keinen Anspruch auf Rechtsschutz
erheben könne. Um künftigen Trölereien vorzubeugen und
die formelle Uebereinstimmung mit den gesetzlichen Vor-
schriften herzustellen, sei immerhin das Betreibungsamt
Knutwil anzuweisen, künftig die bezüglichenBetreibungs-
UIld Konkurskanuner. N° 8'1.
akten jedem der heiden Mitschuldlier besonders zUZU-
stellen.
, B. -
Gegen den ihnen. am 30. September 1915 zuge-
stellten Entscheid deI" kantonalen Aufsichtsbehörde rekur-
rieren Alois und Josef Müller an das Bundesgericht, indem
sie den Antrag auf Nichtigerklärung der Betreibung er-
neuern.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
1. -
Art. 70 Abs. 2 SchKG, auf den sich die Rekur-
renten zur Begründung ihrer Beschwerde berufen, be-
stimmt, dass, wenn mehrere Personen als Mitschuldner
für die gleiche Forderung betrieben werden, jeder von
ihnen ein besonderer Zahlungsbefehl zuzustellen sei. Die
Ausfertigung bloss eines Zahlungsbefehls zu Handen aller
ist in einem solchen Falle nur ausnahmsweise, nämlich nur
dann zulässig, wenn es sich um handlungsunfähige, bezw.
in ihrer Handlungsfähigkeit beschränkte Mitschuldner
handelt, die den nämlichen gesetzlichen Vertreter haben,
oder wenn die Vollstreckung sich gegen einen Vermö-
genskomplex richtet, dem das Gesetz, obwohl er nicht im
Eigentum einer juristischen, sondern einer Mehrheit phy-
sischer Personen steht, dennoch aus bestimmten Grün-
den die selbständige Betreibungsfähigkeit zuerkennt,
wie dies für die unverteilte Erbschaft und die Kollektiv-
und Kommanditgesellschaften zutrifft (Art. 65 und 67
Ziff. 21. c.). Indem das Betreibungsamt Knutwil, trotzdem
diese Voraussetzungen hier nicht vorlagen, für die Betrei-
bung gegen die beiden Rekurrenten nur einen Zahlungs-
befehl ausstellte und sie darin überdies nicht einzeln, na-
mentlich, sondern nur unter der Kollektivbezeichnung
« Gehr. Müller» als Schuldner aufführte, handelte es dem-
nach ohne Frage gesetzwidrig. Dasselbe gilt für die von
ihm gewählte Zustellungsart. Gemäss Art. 72 SchKG hat
die Zustellung des Zahlungsbefehls entweder durch den
Betreibungsbeamten oder einen Angestellten des Amtes
396
BntlCheldllßgeJl der ScIl~gs-
p -e rs ö' n He h oder durch die Post in der dureh die
Postordnung für die Bestellung gerichtlicher Akten vor-
• gesehenen Weise zu erfolgen, wobei im einen wie im aR(lem
Falle' der Ueberbringer auf bei den Ausfertigungen -
der
für den Schuldner und der für den Gläubiger bestimmten
-
zu bescheinigen hat, an welchem Tage und an wen die
Uebergabe erfolgt ist (vgI. dazu die einschlägigen Be-
stimmungen in Art. 101 der Vollziehungsverordnung zum
Postgesetz vom 15. November 1910). Die Uebersendung
durch Brief. genügt dem Gesetze' nicht, weil dabei die
Anbringung des erwähnten Zustellungszeugnisses auf dem
Zahlungsbefehl selbst nicht möglich ist. Immerhin zieht
ein solcher Fehler in der Zustellungsform nicht ohne
weiteres die Nichtigkeit der Betreibung nach sieh. sofern
auf andere Weise bewiesen werden kann, dass der Schuld-
ner oder eine zur Empfangnahme an seiner Stelle nach
dem Gesetze befugte Person den Zahlungsbefehl tat-
sächlich erhalten hat (JAEGER, Kommentar zu Art. 72
N° 6).
2. -
Daraus folgt. dass jedenfalls von einer Aufhebung
der streitigen Betreibung in Bezug auf den Rekurrenten
A I 0 i s Müll e r nicht die Rede sein kann. Da im
Rekurse ausdrücklich zugegeben Wird, dass der vom Amt
am 24. Februar 1914 erlassene Zahlungsbefehl durch die
Post an ihn abgegeben worden sei, so besteht der einzige
Mangel im Verfahren ihm gegenüber darin. dass er in
demselben nicht individuell. sondern lediglich durch den
Kollektivnamen « Gebr. Müller. als Schuldner bezeichnet
worden ist. Dieser Umstand hätte ihn' aber höchstens
berechtigen können, innert der ordentlichen Beschwerde-
frist eine entsprechende Berichtigung des Zahlungsbefehls
zu verlangen. Ein Grund zur N ich ti ger k 1 ä run g
des letzteren könnte darin nur dann gesehen werden,
wenn infolgedessen Zweifel,über die Person der betriebe-
nen Schuldner möglich gewesen wären. Dies war aber, wie
aus dem eigenen Verhalten des Rekurrenten, insbesondere
und KODkunkammer. N° 87.
der, Tatsache, dass er innert nützlicher Frist Recht vor;"
geschlagen hat, schlüssig hervorgeht, nicht der Fall~
3. -
Anders liegt die Sache in Bezug auf den Rekurren-
ten J 0 se f),I ü 11 er. indem ihm persönlich ein Zahlungs-
befehl überhaupt nicht zugestellt worden ist. Da der
Erlass eines, solchen nach dem Gesetze grundsätzlich die
notwendige Voraussetzung jeder Vollstreckungshandlung
in tias Vermögen des Schuldners bildet, müsste daher die
Betreibung gegen ihn in der Tat als nichtig angesehen
werden, sofern nicht der fragliche Mangel durch nachher
ergangene Akte beseitigt worden sein sollte. Dies darf nun
aber mit der kantonalen Insianz angenommen werden.
Wie sich aus Fakt. A oben ergibt, führen sowohl der erst-
als der zweitinstanzliche Rechtsöffnungsentscheid als Op-
ponenten und Rekurrenten gegen die Rechtsöffnung aus-
drücklich « Gebrüder Müller, Stigeln, Knutwil, vertreten
durch Fürsprech Dr. Beck, Sursee)) auf. Mangels irgend-
welcher Anhaltspunkte für das Gegenteil muss daher
angenommen werden, dass'der Rechtsvorschlag gegen den
Zahlungsbefehl von bei den Brüdern ausgegangen ist und
dass bei d e den genannten Anwalt zu ihrer Vertretung
im Rechtsöffnungsverfahren bevollmächtigt haben. Die
Unterlassung der Zustellung eines besondern Zahlungs-
befehls hatte demnach für den Rekurrenten keinerlei
materiellen Rechtsnachteil zur Folge, da er trotzdem in
der Lage war, sich der Verteidigungsmittel zu bedienen,
die das Gesetz dem betriebenen Schuldner zur Verfügung
stellt. Andererseits kann sein Verhalten im Rechtsöf'fnungs-
verfahren nur dahin gedeutet werden, dass er die seinem
Bruder gemachte Zustellung als auch gegen ihn gerichtet
und wirksam anerkennen wollte. Denn nach der Dar-
stellung der Parteivorbringen in den Rechtsöffnungs-
entscheiden des Amtsgerichtspräsidenten und des Ober-
gerichts, die für das Bundesgericht massgebend sein muss,
haben die beiden Opponenten sich damals der Rechts-
öffnung ausschliesslich aus materiell-rechtlichen, gegen die
398
Entscheidungen der Sehuldbetreibungs-
Existenz der in Betreibung gesetzten Schuld gerichteten
Gründen widersetzt. Der Einwand, dass die Rechtsöffnung
• gegenüber dem Rekurrenten Josef Müller deshalb nicht
erteilt werden dürfe, weil es dafür an der notwendigen
prozessualen Voraussetzung, nämlich an einem vorange-
gangenen Zahlungsbefehl gegen ihn mangle. ist nicht er-
hoben worden. Ist dem so, so kann aber der Rekurrent,
nachdem die Rechtsoffnungsbehörde infolge dieser seiner
materiellen Einlassung zur Sache jene Voraussetzung als
gegeben betrachtet hat, auf den erwähnten Mangel heute
nicht mehr zurückkommen, weil derselbe durch die Er-
teilung der Rechtsöffnung geheilt und der Zahlungsbefehl
in seiner Funktion als Titel für die Fortsetzung der Be-
treibung rechtsgiltig durch den Rechtsöffnungsentscheid
ersetzt worden ist.
.
Demnach hat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.
88. Arrit du 15 novembre 1915 dans la cause
Hoim Chassot.
Art. 111 LP : La dernande de participation des enfants
maj('urs du debiteur, basee sur l'art. 334 ce, doit etre
presentee dans le deIai de 40 jours.
Est suffisamrnent precise la dernande de participation
qui indique le nombre des annees de service et le montant
de la remuneration annuelle du requerant.
A. -
Cyprien Chassot est decMe le 20 juin 1898.
Ses enfants continuerent a demeurer dans la maison
paternelle a Barbereche aupres de leur mere, dame veuve.
J osephine Chassot.
En mars 1915, une poursuite. n° 999 fut dirigee
contre veuve Chassot par E. Samuel, a Bäle, et une
poursuite n° 386 par Reinhard Vifian, a Römerswil-
St-Ours. D'autres poursuites' furent introduites contre
veuve Chassot par un sieur Dula (poursuite n° 1706) et
un sieur Schmutz (poursuite n° 1802); elles furent
suivies d'une saisie le 4 septembre 1915. La Banque
Populaire Suisse a Flibourg ouvrit des poursuites
(n°S 1882, 2018 et 2057) contre run des heritiers, Joseph
Chassot.
B. -
Le 28 septembre 1915, les hoirs Chassot ont
porte plainte a l'autorite de surveillance des offices de
poursuite et de faillite du canton de Fribourg.
Les enfants Chassot exposaient entre autres: Le 18
septembre, ils ont demande a participer aux poursuites
dirigees contre kur mere pour leurs creanct.s resultant
de leur travail consacre a la famille (art. 334 CC). En
outre, a l'exception de Joseph Chassot. Hs ont demande
a participer en vertu de l'art. 334 CC aux poursuites
nOS 1882, 2018 et 2057 dirigees a la requete da la Banque
Populaire contre Joseph Chassot.
Le prepose, par lettre du 24 septembre. a refuse d'ad-
meUre ces demandes par le ~otif qu'elles na mention-
ne nt pas un chiffre precis et qu'elles auraient do. etre
presentees dans le delai de 40 jours.
Les plaignants. concluaient a ce que le prepose fUt
invite a admettre leurs demandes de participation.
C. -
L'autorite de· surveillance a ecarte la plainte
par decision du 60ctobre 1915. motivee comme suit en
ce qui concerne Jes demandes de participation basees sur
l'art. 334 CC:
11 est vrai que Jes participations relatives.aux creances
prevues a I'art. 334 CC peuvent etre demandees en tout
temps (art. 111 LP), mais il faut qu'elles soient exacte-
ment determinees et que les requerants fasse nt l'avance
de frais exigee par l'office (art. 68 LP).
D. -
Les hoirs Chassot ont recouru en temps utile au
Tribunal fMeral contra cette decision.