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41_III_393

BGE 41 III 393

Bundesgericht (BGE) · 1915-07-03 · Deutsch CH
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Entscheidungen der Zivilkammern. No 86.

l'etat de collocation doit elre (wnsideree comme ayant

He valablement formee au sens de l'ali. 250 LP, sans

qu'il soit necessaire encore d'examiner. comme le propose

h~ recourant, si rart. 35 LP ne pourrait pas trouver ega-

!l;ment application.

Par ces motifs,

le Tribunal federal

prononce:

Le recours est admis et le jugement relldu par le Tri-

hunal cantonal de Neuchätel, le 3 juillet 1915, est

annule, l'afiaire etant renvoyee a l'instance cantonale

pour instruction et jugement au fond.

• • •

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InLschaidungen der Scbaldbakeihuga- und (antun".

Am" da la Chamhra des pourauiua at dea raillitaa.

87. htaolLei4 vom 6. November 1916

i. s. hlri4.r Ktller.

Betreibung zweier Mitschuldner durch einen Zahlungsbefehl

unter der Konektivbezeichnung • Gebrüder X. und Versen-

dung des Zahlungsbefehls an diese Adresse durch einfachen

Brief. Gültigkeit der Betreibung nicht nur gegenüber dem-

jenigen Mitschuldner, dem der Brief mit dem ZahlungIbe-

fehl von der Post übergeben worden ist, sondern auch

gegenüber dem anderen, wenn dieser ebenfalls Rechtsvor-

schlag erhoben, sich vor dem Rechtsötlnungsrichter, ohne

das Fehlen eines giltigen Zahlungsbefehls ihm gegenüber

zu rügen, auf die Sache selbst eingelassen hat und infolge-

dessen auch gegen ihn Rechtsöffnung erteilt worden ist .

A. -

Auf Begehren des Kaspar Bachmann in Buonas-

Rothkreuz erliess das Betreibungsamt Knutwil am 24. Fe-

bruar 1914 gegen «Gebr. Müller, Stigeln, Knutwil J) für

eine Forderung von 19,600 Fr. nebst Zinsen einen Zah-

lungsbefehl auf Grundpfandverwertung und gab ihn durch

Brief -

ob durch einfachen oder eingeschriebenen, geht

aus den Akten nicht hervor -

an die erwähnte Adresse

auf. Auf erhobenen Rechtsvorschlag verlangte der Gläu-

biger beim Amtsgerichtspräsidenten von Sursee die pro-

visorische Rechtsöfinung und. erhielt sie am 27. November

1914 bewilligt. Der Ingress des bezüglichen Entscheides

führt als « Opponenten)) gegen das Rechtsöfinungsgesuch

auf: (I Gebrüder Müller, Stigeln, Knutwil, vertreten durch

Fürsprech Dr. Jul. Beck jun. Sursee •. Einen dagegen

AS 41 III -

t9t5

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Entscheidungen der Schuldbetreibungs-

gerichteten . Rekurs « des Herrn Fürsprech Dr. J. Beck,

Sursee namens Gebrüder Müller, Stigeln, Knutwil» hat

die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des luzer-

nischen Obergerichts am 13. Januar 1915 abgewiesen und

demgemäss die dem Gläubiger « in der Betreibung N° 93

gegen die Rekurrenten für den Betrag von 19,600 Fr.

nebst Zinsen zu 4Yz% seit 22. Januar 1914 erteilte pro-

visorische Rechtsöffnung » bestätigt.

Als infolgedessen Bachmann am 29. Juli 1915 das Ver-

wertungsbegehren stellte, beschwerten sich die Brüder

Alois und Josef Müller, Stigeln, Knutwil- innert10 Tagen

seit Erlass der bezüglichen Anzeige durch das Amt -

bei

der Aufsichtsbehördemit dem Antrage auf Aufhehungder

streitigen Betreibung, indem sie geltend machten, dass

gemäss Art. 70 Abs. 2 SchKG jedem von ihnen ein beson-

derer Zahlungsbefehl hätte zugestellt werden sollen und

die Nichtbeachtung dieser Vorschrift einen wesentlichen

Verfahrensmangel darstelle, der auch nach Ablauf der

ordentlichen Beschwerdefrist noch gerügt werden könne.

Beide kantonale Instanzen wiesen indessen die Be-

schwerde ab, die obere mit nachstehender Begründung: es

sei richtig, dass die Beschwerde wegert wesentlicher for-

meller Betreibungsmängel grundsätzlich nicht an die zehn-

tägige Frist gebunden sei. Im gegenwärtigen Falle liege

indessen die Sache so, dass über die Persönlichkeit der

Betriebenen irgendwelcher Zweifel nicht möglich gewesen

sei. Das Verhalten der Rekurrenten, die über ein Jahr an

der formellen Seite der Betreibung nichts auszusetzen

gewusst, die Betreibungsakten unbeanstandet entgegen-

genommen hätten und auch heute weder deren Empfang

noch ihre eigene Schuldnerschaft bestritten, erscheine

daher als ein derart trölerisches, dass es schon im Hin-

blick auf Art. 2 ZGB keinen Anspruch auf Rechtsschutz

erheben könne. Um künftigen Trölereien vorzubeugen und

die formelle Uebereinstimmung mit den gesetzlichen Vor-

schriften herzustellen, sei immerhin das Betreibungsamt

Knutwil anzuweisen, künftig die bezüglichenBetreibungs-

UIld Konkurskanuner. N° 8'1.

akten jedem der heiden Mitschuldlier besonders zUZU-

stellen.

, B. -

Gegen den ihnen. am 30. September 1915 zuge-

stellten Entscheid deI" kantonalen Aufsichtsbehörde rekur-

rieren Alois und Josef Müller an das Bundesgericht, indem

sie den Antrag auf Nichtigerklärung der Betreibung er-

neuern.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht

in Erwägung:

1. -

Art. 70 Abs. 2 SchKG, auf den sich die Rekur-

renten zur Begründung ihrer Beschwerde berufen, be-

stimmt, dass, wenn mehrere Personen als Mitschuldner

für die gleiche Forderung betrieben werden, jeder von

ihnen ein besonderer Zahlungsbefehl zuzustellen sei. Die

Ausfertigung bloss eines Zahlungsbefehls zu Handen aller

ist in einem solchen Falle nur ausnahmsweise, nämlich nur

dann zulässig, wenn es sich um handlungsunfähige, bezw.

in ihrer Handlungsfähigkeit beschränkte Mitschuldner

handelt, die den nämlichen gesetzlichen Vertreter haben,

oder wenn die Vollstreckung sich gegen einen Vermö-

genskomplex richtet, dem das Gesetz, obwohl er nicht im

Eigentum einer juristischen, sondern einer Mehrheit phy-

sischer Personen steht, dennoch aus bestimmten Grün-

den die selbständige Betreibungsfähigkeit zuerkennt,

wie dies für die unverteilte Erbschaft und die Kollektiv-

und Kommanditgesellschaften zutrifft (Art. 65 und 67

Ziff. 21. c.). Indem das Betreibungsamt Knutwil, trotzdem

diese Voraussetzungen hier nicht vorlagen, für die Betrei-

bung gegen die beiden Rekurrenten nur einen Zahlungs-

befehl ausstellte und sie darin überdies nicht einzeln, na-

mentlich, sondern nur unter der Kollektivbezeichnung

« Gehr. Müller» als Schuldner aufführte, handelte es dem-

nach ohne Frage gesetzwidrig. Dasselbe gilt für die von

ihm gewählte Zustellungsart. Gemäss Art. 72 SchKG hat

die Zustellung des Zahlungsbefehls entweder durch den

Betreibungsbeamten oder einen Angestellten des Amtes

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BntlCheldllßgeJl der ScIl~gs-

p -e rs ö' n He h oder durch die Post in der dureh die

Postordnung für die Bestellung gerichtlicher Akten vor-

• gesehenen Weise zu erfolgen, wobei im einen wie im aR(lem

Falle' der Ueberbringer auf bei den Ausfertigungen -

der

für den Schuldner und der für den Gläubiger bestimmten

-

zu bescheinigen hat, an welchem Tage und an wen die

Uebergabe erfolgt ist (vgI. dazu die einschlägigen Be-

stimmungen in Art. 101 der Vollziehungsverordnung zum

Postgesetz vom 15. November 1910). Die Uebersendung

durch Brief. genügt dem Gesetze' nicht, weil dabei die

Anbringung des erwähnten Zustellungszeugnisses auf dem

Zahlungsbefehl selbst nicht möglich ist. Immerhin zieht

ein solcher Fehler in der Zustellungsform nicht ohne

weiteres die Nichtigkeit der Betreibung nach sieh. sofern

auf andere Weise bewiesen werden kann, dass der Schuld-

ner oder eine zur Empfangnahme an seiner Stelle nach

dem Gesetze befugte Person den Zahlungsbefehl tat-

sächlich erhalten hat (JAEGER, Kommentar zu Art. 72

N° 6).

2. -

Daraus folgt. dass jedenfalls von einer Aufhebung

der streitigen Betreibung in Bezug auf den Rekurrenten

A I 0 i s Müll e r nicht die Rede sein kann. Da im

Rekurse ausdrücklich zugegeben Wird, dass der vom Amt

am 24. Februar 1914 erlassene Zahlungsbefehl durch die

Post an ihn abgegeben worden sei, so besteht der einzige

Mangel im Verfahren ihm gegenüber darin. dass er in

demselben nicht individuell. sondern lediglich durch den

Kollektivnamen « Gebr. Müller. als Schuldner bezeichnet

worden ist. Dieser Umstand hätte ihn' aber höchstens

berechtigen können, innert der ordentlichen Beschwerde-

frist eine entsprechende Berichtigung des Zahlungsbefehls

zu verlangen. Ein Grund zur N ich ti ger k 1 ä run g

des letzteren könnte darin nur dann gesehen werden,

wenn infolgedessen Zweifel,über die Person der betriebe-

nen Schuldner möglich gewesen wären. Dies war aber, wie

aus dem eigenen Verhalten des Rekurrenten, insbesondere

und KODkunkammer. N° 87.

der, Tatsache, dass er innert nützlicher Frist Recht vor;"

geschlagen hat, schlüssig hervorgeht, nicht der Fall~

3. -

Anders liegt die Sache in Bezug auf den Rekurren-

ten J 0 se f),I ü 11 er. indem ihm persönlich ein Zahlungs-

befehl überhaupt nicht zugestellt worden ist. Da der

Erlass eines, solchen nach dem Gesetze grundsätzlich die

notwendige Voraussetzung jeder Vollstreckungshandlung

in tias Vermögen des Schuldners bildet, müsste daher die

Betreibung gegen ihn in der Tat als nichtig angesehen

werden, sofern nicht der fragliche Mangel durch nachher

ergangene Akte beseitigt worden sein sollte. Dies darf nun

aber mit der kantonalen Insianz angenommen werden.

Wie sich aus Fakt. A oben ergibt, führen sowohl der erst-

als der zweitinstanzliche Rechtsöffnungsentscheid als Op-

ponenten und Rekurrenten gegen die Rechtsöffnung aus-

drücklich « Gebrüder Müller, Stigeln, Knutwil, vertreten

durch Fürsprech Dr. Beck, Sursee)) auf. Mangels irgend-

welcher Anhaltspunkte für das Gegenteil muss daher

angenommen werden, dass'der Rechtsvorschlag gegen den

Zahlungsbefehl von bei den Brüdern ausgegangen ist und

dass bei d e den genannten Anwalt zu ihrer Vertretung

im Rechtsöffnungsverfahren bevollmächtigt haben. Die

Unterlassung der Zustellung eines besondern Zahlungs-

befehls hatte demnach für den Rekurrenten keinerlei

materiellen Rechtsnachteil zur Folge, da er trotzdem in

der Lage war, sich der Verteidigungsmittel zu bedienen,

die das Gesetz dem betriebenen Schuldner zur Verfügung

stellt. Andererseits kann sein Verhalten im Rechtsöf'fnungs-

verfahren nur dahin gedeutet werden, dass er die seinem

Bruder gemachte Zustellung als auch gegen ihn gerichtet

und wirksam anerkennen wollte. Denn nach der Dar-

stellung der Parteivorbringen in den Rechtsöffnungs-

entscheiden des Amtsgerichtspräsidenten und des Ober-

gerichts, die für das Bundesgericht massgebend sein muss,

haben die beiden Opponenten sich damals der Rechts-

öffnung ausschliesslich aus materiell-rechtlichen, gegen die

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Entscheidungen der Sehuldbetreibungs-

Existenz der in Betreibung gesetzten Schuld gerichteten

Gründen widersetzt. Der Einwand, dass die Rechtsöffnung

• gegenüber dem Rekurrenten Josef Müller deshalb nicht

erteilt werden dürfe, weil es dafür an der notwendigen

prozessualen Voraussetzung, nämlich an einem vorange-

gangenen Zahlungsbefehl gegen ihn mangle. ist nicht er-

hoben worden. Ist dem so, so kann aber der Rekurrent,

nachdem die Rechtsoffnungsbehörde infolge dieser seiner

materiellen Einlassung zur Sache jene Voraussetzung als

gegeben betrachtet hat, auf den erwähnten Mangel heute

nicht mehr zurückkommen, weil derselbe durch die Er-

teilung der Rechtsöffnung geheilt und der Zahlungsbefehl

in seiner Funktion als Titel für die Fortsetzung der Be-

treibung rechtsgiltig durch den Rechtsöffnungsentscheid

ersetzt worden ist.

.

Demnach hat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer

erkannt:

Der Rekurs wird abgewiesen.

88. Arrit du 15 novembre 1915 dans la cause

Hoim Chassot.

Art. 111 LP : La dernande de participation des enfants

maj('urs du debiteur, basee sur l'art. 334 ce, doit etre

presentee dans le deIai de 40 jours.

Est suffisamrnent precise la dernande de participation

qui indique le nombre des annees de service et le montant

de la remuneration annuelle du requerant.

A. -

Cyprien Chassot est decMe le 20 juin 1898.

Ses enfants continuerent a demeurer dans la maison

paternelle a Barbereche aupres de leur mere, dame veuve.

J osephine Chassot.

En mars 1915, une poursuite. n° 999 fut dirigee

contre veuve Chassot par E. Samuel, a Bäle, et une

poursuite n° 386 par Reinhard Vifian, a Römerswil-

St-Ours. D'autres poursuites' furent introduites contre

veuve Chassot par un sieur Dula (poursuite n° 1706) et

un sieur Schmutz (poursuite n° 1802); elles furent

suivies d'une saisie le 4 septembre 1915. La Banque

Populaire Suisse a Flibourg ouvrit des poursuites

(n°S 1882, 2018 et 2057) contre run des heritiers, Joseph

Chassot.

B. -

Le 28 septembre 1915, les hoirs Chassot ont

porte plainte a l'autorite de surveillance des offices de

poursuite et de faillite du canton de Fribourg.

Les enfants Chassot exposaient entre autres: Le 18

septembre, ils ont demande a participer aux poursuites

dirigees contre kur mere pour leurs creanct.s resultant

de leur travail consacre a la famille (art. 334 CC). En

outre, a l'exception de Joseph Chassot. Hs ont demande

a participer en vertu de l'art. 334 CC aux poursuites

nOS 1882, 2018 et 2057 dirigees a la requete da la Banque

Populaire contre Joseph Chassot.

Le prepose, par lettre du 24 septembre. a refuse d'ad-

meUre ces demandes par le ~otif qu'elles na mention-

ne nt pas un chiffre precis et qu'elles auraient do. etre

presentees dans le delai de 40 jours.

Les plaignants. concluaient a ce que le prepose fUt

invite a admettre leurs demandes de participation.

C. -

L'autorite de· surveillance a ecarte la plainte

par decision du 60ctobre 1915. motivee comme suit en

ce qui concerne Jes demandes de participation basees sur

l'art. 334 CC:

11 est vrai que Jes participations relatives.aux creances

prevues a I'art. 334 CC peuvent etre demandees en tout

temps (art. 111 LP), mais il faut qu'elles soient exacte-

ment determinees et que les requerants fasse nt l'avance

de frais exigee par l'office (art. 68 LP).

D. -

Les hoirs Chassot ont recouru en temps utile au

Tribunal fMeral contra cette decision.