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63_III_13

BGE 63 III 13

Bundesgericht (BGE) · 1937-01-01 · Deutsch CH
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I:! Sehuldbetreibungs- und Konkursl'echt_ No 3. Versteigerung ~in Pfand aus den Händen zu winden. ohne dass er Gelegeriheit hat, durch sein eigenes Einzel- angebot (bloss). auf sei n Pfand zur Steigerung des daraus zu erzielenden Erlöses hinzuwirken. Zudem steht, wie bereits in BGE 61 III 134 ausgesprochen worden ist, nichts entgegen, die Steigerungsbedingungen dahin auszu- gestalten, dass der Zuschlag auf das Gesamtangebot noch von weiteren Bedingungen abhängig gemacht werde, als dass es bioBS die Summe der Einzelangebote übersteige. Im vorliegenden Falle sind nicht genügend Anhaltspunkte für die Annahme eines derart engen, nur unter empfind- licher Wertvermillderung wieder trennbaren wirtschaft- lichen Zusammenhanges der verschiedenen Liegenschaften vorhanden, wie denn auch der Konkursverwalter nur davon spricht, es sei nicht jegliche wirtschaftliche Einheit zu verneinen. Insbesondere ist nicht dargetan, dass die Diechtersmatt auf absehbare Zeit hinaus für den Betrieb der ohnehin schon als zu gross aufgezogen erscheinenden Parkettfabrik unerlässlich oder mindestens von wesent- lichem Nutzen sein könnte. Sodann kann eigener Wald- besitz in der Nähe der Parkettfabrik nicht als unerlässliche Voraussetzung für. den gedeihlichen Betrieb derselben an- gesehen werden - wie ja das Unternehmen trotz dieses Waldbesitzes zusammengebrochen ist ; auf blosse Vorteile, welche solcher Waldbesitz dem Eigentümer der Parkett- fabrik bieten mag, ohne dass er dessen Fehlen geradezu als schweren Nachteil empfinden und seine Sägerei deswe- gen als minderwertig ansehen müsste, darf jedoch nach dem Ausgeführten nicht abgestellt werden. SOlnit sind die Voraussetzungen für die Veranstaltung eines Gesamtrufes (ohne die erwähnten Kautelen) nicht gegeben und ist auch die auf Grund der unzulässigen Steigerungsbedingungen abgehaltene Steigerung aufzuheben. Demn.ack e:rkell/ftt die Schuldbetr.- u. Konhur8kammer .- Die Rekurse werden begründet erklärt und die angefoch- tene Steigerung wird (nebst der angefochtenen Steige- nmgsbedingung) aufgehoben. Sehuldbetreibungs- und Konkumrecht. No 4. 13

4. Entscheid vom 30. Januar 1937 i. S. Huber. SchKG Art. 70, Abs. 2 : Hat einer von z w e i g lei c h z e i t i g betriebenen Mitschuldnern den andern zum g e set z I i ehe n Ver t r e t er, so sind zwei besondere Zahlungsbefehle zuzustellen. Art. 70, aI. 2, LP : Lorsque l'un des deux codebiteurs poursuivis simultanemont est le representant legal de }'autre, l'offieo doit notifier un commandement do payer distinet a. chacun d'eux. Art. 70, cp. 2, LEF : Qualora di due condebitori escussi simulta: neamente l'uno sia il reppresentante legale delJ'altro, devonsl notifieare due precetti distinti. Dem vom Rekurrenten gestellten Betreibungsbegehren gegen « Martin Walser, Landwirt, Weesen, für sich und den Adoptivsohn Ernst Walser» entsprach das Betrei - bungsamt Weesen durch Ausfertigung eines einzigen Zah- lungsbefehls und Zustellung desselben an die Ehefrau des Martin Walser. Auf das Fortsetzungsbegehren hin nahm das Betreibungsamt folgende Pfändungsurkunde auf: « Schuldner besitzt keinerlei pfändbares Vermögen. Schuldner ist verheiratet und lebt in Gütertrennung. Schuldner ist seit Frühjahr 1936 arbeitslos. Auch der Adoptivsohn soll kein Vermögen besitzen, da dasselbe auf- gebraucht sei; zudem ist der Wohnort des Adoptivsohns nicht bekannt, und kann daher bei ihm auch nicht ge- pfändet werden. Gegenwärtige Urkunde dient als Verlust- schein im Sinne von Art. 149 SchKG. Pfändungsvollzug, Donnerstag, den 1. Oktober 1936 nachmittags 4 Uhr in der Wohnung des Schuldners, in dessen Beisein und seiner Ehefrau I). Darauf verlangte der Rekurrent die Pfändung eines Sparguthabens des Ernst Walser bei der st.gallischen Kantonalbank in Wallenstadt, und als das Betreibungsamt sie nicht vollzog, führte er Beschwerde mit dem Antrag, das Betreibungsamt sei gehalten, die verlangte Pfändung gegen den Mitschuldner Ernst Walser zu vollziehen. Die kantonale Aufsichtsbehörde hat am 29. Dezember 1936 die Beschwerde abgewiesen. Diesen Entscheid hat der Rekurrent an das Bundes- gericht weitergezogen.

14 Schuldbetreibungs- und Konkurerecht. N0 4. Die Schuldbetreibung8- und Konkur8kammer zieh·t in Erwägung : Der Rekurrent hat den Martin Walser und dessen Adoptivsohn als MitschuEner gleictzeitig betreiben wollen. Solchenfalls ist aber gemäss Art. 70 Abs. 2 SchKG jedem Mitschuldner ein besonderer Zahlungsbefehl zuzustellen, ausgenommen wenn die mehreren Mitschuldner einen ge- meinsamen Vertreter haben. Diese Ausnahme hat sich auch der Rekurrent zunutze machen wollen, von der An- sicht ausgehend, was gelte, wenn mehrere Mitschuldner einen gemeinsamen (gesetzlichen) Vertreter haben, sei auch angebracht, wenn der eine Mitschuldner der gesetzliche Vertreter des andern sei. Indessen besteht keine Veran- lassung, die Ausnahme über den gesetzlichen Wortlaut hinaus auszudehnen, weil sie schon bedenklich genug erscheint, insoweit sie vom Gesetz ausdrücklich und ein- deutig angeordnet ist. Werden mehrere ]\fitschuldner, die einen gemeinsamen gesetzlichen Vertreter haben, durch Zustellung eines einzigen Zahlungsbefehles gleichzeitig be- trieben, so wird eine solche zunächst einheitliche Betreibung richtigerweise die Fortsetzung durch zwei voneinander durchaus unabhängige Pfändungen zu finden haben (abge- sehen davon, dass sich die Einheitlichkeit keinesfalls länger aufrecht erhalten liesse, wenn der eine Mitschuldner der Konkursbetreibung unterliegt, der andere nicht, wie auch wenn beide der Konkursbetreibung unterliegen, da eine Verbindung, der Konkursverfahren über die beiden Mitschuldner nicht in Frage kommen kann). Zu pf'anden sind nämlich Vermögensstücke, die teils dem einen, teils dem andern Mitschuldner gehören (sofern sie nicht etwa ein gemeinsames Sondervermögen haben, insbesondere Miterben sind und nur Erbschaftsvermögen gepländet zu werden braucht, für welchen Fall Art. 70 Abs. 2 i. f. SchKG freilich seinen guten Sinn hat). Es ist nicht einzusehen, wieso nicht jede dieser Pfändungen ihre gewöhnliche Rechtswirkung entfalten sollte, ohne vom Bestehen der anderen Pfändung irgendwie beeinflusst zu werden. Dem- Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 4. 15 'entsprechend würde die gemeinsame Vollziehung der Pfändungen und die Aufnahme einer einzigen Pfändungs- urkunde über beide Mitschuldner nur Verwirrung zu stiften geeignet sein, zumal wenn etwa noch weitere Gläu- biger des einen oder andern oder beiider an der einen oder andern Pfändung oder beiden teilnehmen sollten. Es ist nicht wünschenswert, dass die Möglichkeit derartiger Un- klarheiten dadurch vermehrt werde, dass die in Art. 70 Abs. 2 i. f. vorgesehene Ausnahme von der wohlbegrÜlldeten Regel ausdehnend ausgelegt werde. Gerade aus der vor- liegenden Pländungsurkunde lässt sich ersehen, dass bei Zustellung eines einzigen Zahlungsbefehls an einen Mit- schuldner für sich und einen andern Mitschuldner, dessen gesetzlicher Vertreter jener ist, die Fortsetzung der Be- treibung gegen den zweitgenannten leicht nur so als An- hängsel der erstel'en behandelt wird. Angesichts des unter Mitschuldnern wahrscheinlichen Interessekonflikts er- scheint es auch geradezu als erwünscht, dass dem einen Mitschuldner und gesetzlichen Vertreter des andern zwei verschiedene Zahlungsbefehle zugestellt werden, damit ihm die eigene und die fremde Angelegenheit um so eindring- licher getrennt vor Augen geführt werden und er umsoeher veranlasst werde, von letzterer der Vormundschaftsbehörde zwecks Bestellung eines Beistandes gemä.ss Art. 392 Ziff. 2 ZGB Mitteilung zu machen. In dieser Beziehung verhält es sich ganz anders als im Falle, dass die mehreren betrie- benen Mitschuldner einen gemeinsamen Vertreter haben, welchem der eine Mitschuldner nicht weniger am Herzen liegen dürfte als der andere, weshalb damit gerechnet werden darf, er werde deren aller Interessen gleichmässig wahren und nicht diejenigen des einen gegen den andern ausspielen. Zu Unrecht versucht der Rekurrent aus dem Präjudiz in BGN 41 III 395 ff. herzuleiten, die Betreibung mehrerer (nicht gemeinsam gesetzlich vertretener) Mitschuldner ohne Zustellung besonderer Zahlungsbefehle konvalesziere bei nicht rechtzeitiger Beschwerdeführung. Etwas derartiges ist dort nicht ausdrücklich ausgesprochen. sondern nur,

Schuldbetreibungs- lmd Konkursrecht. N° 4_ dass « ein solc4er Fehler in der Zustellungsform nicht ohne weiteres die Nichtigkeit der Betreibung nach sich zieht », was auf eine andere damals ebenfalls streitige Frage Bezug hat, dass nämlich « der Schuldner oder eine zur Empfang- nahme an seiner Stelle nach dem Gesetze befugte Person den Zahlungsbefehl tatsächlich erhalten hat» (wenn auch nicht selbst vom Betreibungsamt zugestellt erhalten hat)_ Das Fehlen besonderer Zahlungsbefehle für zwei Mit- schuldner ohne gemeinsamen gesetzlichen Vertreter wurde dort vielmehr deshalb nachgesehen, weil sich der von der Zustellung nicht erreichte Mitschuldner nachträglich in ein Rechtsöffnungsverfahren eingelassen hatte, das zur Aus- stellung eines Vollstreckungstitels gegen ihn führte, näm- lich eben der Rechtsöffnung, während der Zahlungsbefehl selbst wegen Rechtsv:orschlages gar nicht zum Voll- streckungstitel geworden war_ Ganz anders kommt im vorliegenden Fall einzig der unwidersprochene Zahlungs- befehl als Vollstreckungstitel in Frage und kann der Re- kurrent gegenüher dem Mitschuldner Ernst Walser nichts weiteres vorbringen, als dass er gegen die Zustellung eines einzigen Zahlungsbefehls an dessen gesetzlichen Vertreter und gleichzeitig Mitschuldner nicht Beschwerde geführt hat. Allein zunächst darf gegenüber Ernst Walser keine Präklusivwirkung daraus hergeleitet werden, dass sein gesetzlicher Vertreter, der als Mitschuldner widerstreitende Interessen haben mochte, nichts zur Wahrung des Inte- resses seines Schutzbefohlenen getan hat. Hauptsächlich aber ist die Präklusion mit der Beschwerde überhaupt nicht geeignet, den b e s 0 n der e n Zahlungsbefehl, welcher nach der Vorschrift des Art. 70 Abs. 2 SchKG dem Ernst Walser bezw. seinem gesetzlichen . Vertreter zugestellt werden muss, damit jener als Mitschuldner betrieben werde, zu ersetzen. Vielmehr fehlt es an jeglicher Grundlage für die Vollziehung einer Pfändung gegen Ernst Walser. Demna.ch erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurska.mmer .- Der Rekurs wird abgewiesen. Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 5.

5. Entscheid vom 5. Februar 1937

i. S. Fussballclub SoJothurn. 17 Ein Verein kann keinen Anspruch auf Ausscheidung von Kompe- tenzstücken erheben. Aucuns biens de l'assoeiation ne sauraient etre insaisissables. Un' associazione non puo far valere ehe i suoi beni non siano pignorabili. In der Betreibung Nr. 443 der Solothurnischen Leihkasse gegen den Fussballclub Solothurn pfändete das Betrei- bungsamt Solothum-Stadt am 12. Oktober 1936 sämtliche Mobilien sowie die Liegenschaft des Schuldners. Mit Beschwerde vom 3. Dezember 1936 verlangte der Schuldner, es seien gemäss Art. 92 SchKG diejenigen Ver- mögensstücke als Kompetenzgut auszuscheiden, die zur Erhaltung seiner Existenz unentbehrlich seien. Er be- hauptete, die Öffentlichkeit sei an seinem Fortbestehen interessiert, er könne wegen der vorgenommenen Piandung seiner Zweckbestimmung nicht mehr dienen und habe des- halb Anspruch auf die Ausscheidung von Kompetenz- . stücken. Mit Entscheid vom 18. Dezember 1936, der am 16. Ja- nuar 1937 dem Schuldner mitgeteilt wurde, wies die Auf- sichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothum die Beschwerde ab. Mit Eingabe vom 26. Januar 1937 zog der Fussballclub &lothum diesen Entscheid an das Bundesgericht weiter, mit demselben Antrag und derselben Begründung wie im vorinstanzlichen Verfahren. Die Schuldbetreibungs- und Konkurska.mmer zieht in Erwägung: Wie die Vorinstanz mit Recht hervorgehoben hat, fällt in ca8U ausschliesslich die Anwendung von Art. 92.Ziff. 3 SchKG in Betracht. Beruf im Sinne der vorerwähnten Gesetzesbestimmung ist diejenige wirtschaftliche Betätigung, die wesentlich in AS 63 m - 1937 2