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41_III_260

BGE 41 III 260

Bundesgericht (BGE) · 1916-07-10 · Deutsch CH
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260

Entscheidungen der Schuldbetreibungs-

Dritteigentümer eingeräumte Rechtsstellung soll nach

dem erwähnten Bundesgerichtsentscheid u. a. verhindern.

dass seine Liegenschaft in Anspruch genommen werden

kann, bevor ihm gegenüber das betr~ibungsrechtliche

Vorverfahren durchgeführt ist (vgl. JAEGER, Komm.

Art. 152 N.2 S.520).

Dagegen besteht kein Grund zur Aufhebung der ganzen

Betreibung. Soweit sich das Verfahren nur gegen den

Schuldner gerichtet hat, berührt es die Interessen des

Rekurrenten nicht.

Demnach hat die Schuldbetreibullgs- u. Konkurskammer

erkannt:

Der Rekurs wird im Sinne der Motive gutgeheissell.

54. Entscheid vom 10. Juli 1916 i. S. Schweiz. Volksbank.

Art. 177 SchKG. Ptlicht des Gläubigers, bei der Einleitung

der Wecbselbetreibung dem Betreibungsamt das Original

des Wechsels oder Checks zu übergeben. Erfüllung dieser

Pflicht bei gleichzeitiger Betreibung mehrerer aus demselben

Wechsel verpflichteter Personen.

A. -

Die Rekurrentin, Schweizerischt: Volksbank in

Basel, stellte beim Betreibungsamt Basel-Stadt das

Begehren um Einleitung der Wechselbetreibung gegen

S. Billich für eine Forderung von 2100 Fr. Sie übergab

dem Betreibungsamt eine amtlich beglaubigte Abschrift

des Wechsels, auf den sich die Forderung gründet. Das

Betreibungsamt weigerte sich jedoch, dem Begehren

Folge zu geben, indem es erklärte, für die Einleitung der

Wechselbetreibung sei die Übergabe des Originals des

Wechsels erforderlich.

B. -

Hierauf erhob die Rekurrentin Beschwerde mit

dem Begehren, das Betreibungsamt sei anzuweisen, die

verlangte Wechselbetreibung einzuleiten.

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und Konkurskammer. N° 54.

Sie machte geltend: Die Übergabe einer amtlich

beglaubigten Abschrift dts Wechsel s genüge nach Art. 177

SchKG für die Einleitung der Wechselbetreibung. Da

d e Regressfrist gegen die Indossanten Gerster & Reiniger

in Liestal bald ablaufe, habe sie das Original des Wechsels

zum Zwecke der Betreibung der Indossanten nach Lies-

tal gesandt und für die Betreibung gegen den Akzep-

tanten Billich eine amtlich beglaubigte Abschrift anfer-

tigen lassen. Sie müsse die Möglichkeit haben, gegen

heide Wechselverpflichtete zugleich die Wechselbetrei-

bung einleiten zu können.

Die Aufsichtsbehörde des Kantons Basel-Stadt wies

durch Entscheid vom 30. Juni 1915 die Beschwerde mit

folgender Begründung ab :

« Im Gegensatz zur gewöhnlichen Betreibung hat bei

I) der Wechselbetreibung der Betreibungsbeamte zu prüfen.

I) ob die Voraussetzungen derWechselbetreibung vorliegen •

• Dazu gehört nicht nur, dass der Wechsel formell in

» Ordnung ist -

was allenfalls aus der Abschrift noch

»ersehen werden könnte -

sondern namentlich auch,

I) dass der Betreibende wirklich Inhaber des Wechsels, .

»ist. Dies wird durch die Präsentation einer Abschrift

» nicht nachgewiesen. Der Wechselinhaber kann eine

• Abschrift anfertigen UD d beglaubigen lassen und nachher

I) den Wechsel verlieren, zerreissen, quittieren. dem

.Schuldner herausgeben oder durch Nachindossament

.an einen Dritten übertragen. In allen diesen Fällen ist

»er zur Anhebung der Wechselbetreibung nicht mehr

• berechtigt. Die Präsentation des Wechseloriginals bei

»Anhebung der Betreibung ist daher unerlässlich.))

C. ~ Diesen Entscheid hat die Rekurrentin am 5. Juli

1915 unter Erneuerung ihres Begehrens an das Bundes-

gericht weitergezogen .

Die SchuldbetrE.'ibungs- und Konkurskammer zieht

inErwägung:

1. -

Wie die Vorinstanz mit Recht ausgeführt hat,

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Entscheidungen der Schllldbetreibungs-

verlangt Art; 177 SchKG grundl!lätzlich, dass bei Einlei-

tung einer Wechselbetreibung der Wechsel oder Check

dem Betreibungsamt im Original übergeben werde. Wenn

das 'Betreibungsgesetz die Übergabe einer amtlich beglau-

bigten Abschrift als genügend angesehen hätte, so hätte

es dies ausdrücklich gesagt, wie es z. B. in Art. 73 und

232 geschehen ist. Dazu kommt, dass gewichtige Gründe

für die Notwendigkeit der Übergabe des Wechsels oder

Checks im Original sprechen. Das Betreibungsamt hat

bei Einleitung der Wechselbetreibung summarisch zu

prüfen, ob der Gläubiger möglicherweise einen wechsel-

mässigen Anspruch gegen den Schuldner habe. Diese

Prüfung muss sich u. a, darauf erstrecken, ob der Gläu-

biger sich nach Art. 755 OR als Eigentümer oder wenig-

stens als Inhaber des_ Wechsel<:, auf den sich die Forde-

rung stützt, legitimieren könne und ob die als Wechsel

bezeichnete Urkunde -

wenigstens äusserlich -

alle

wesentlichen Erfordernisse des \Vechsels im Sinne des

Art. 722 oder 825 OR enthält (vgl. BGE 40 III Nr. 9).

Wenn nun auch die Frage des Vorhandenseins der

wesentlichen Erfordernisse eines Wechsels in der Regel

wohl an Hand einer amtlich beglaubigten Abschrift

untersucht werden kann, so. ist doch jedenfalls die

VOllage und Übergabe des Originals zum Zwecke der

Feststellung der Gläubigerqualität unerlässlich. Aus

einer amtlich beglaubigten Abschrift kann wolll geschlos-

sen werden, dass deren Inhaber zur Zeit der Beglaubi-

gung den Wecllsel besass; dieser Umstand schliesst aber,

wie die Vorinstanz zutreffend bemerkt, die Möglich-

keit nicht aus, dass der Wechsel nachher, zur Zeit der

Durchführung der Betreibung, nicht mehr vorllanden

ist oder in andere Hände kommt. Zudem sind der

Wechsel und der Check nicht blosse Beweisurkunden,

sondern haben die Natur von Wertpapieren, weil illr

Eigentümer stets Gläubiger der darin verurkundeten

Forderung und diese Forderung also in der Urkunde

verkörpert ist. Der Wechselschuldner ist daher, um

und Konkurskammer. N° 54.

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gegen die Gefahr, zweimal zahlen zu müssen, geschützt

tu sein, nur gegen Aushändigung des quittierten Wech-

sels zur Zahlung verpflichtet (Art. 758 OR). Da nun

das Betreibungsamt in der Lage sein muss, innert der

gesetzlichen Frist von fünf Tagen die .Zahlung des

Schuldners entgegenzunehmen, so muss ihm das Origi~

Bai des Wechsels zum Zwecke der Übergabe an den

Schuldner zur Verfügung stehen.

Andrerseits ist es notwendig, dass auch der Schuldner,

bevor er sich über die Erhebung des Rechtsvorschlages

schlüssig macht, die Möglichkeit habe, an Hand des

Wechsels den Bestand der geltend gemachten wechsel-

mässigen Verpflichtung zu prüfen. Hiefür muss ihm

vom Betreibungsamt das Original des 'Vechsels vorge-

legt werden können, da er nur nach diesem untersuchen

kann, ob z. B. die Ul1terschIiften echt sind, insbeson-

dere die Indossamente, wodurch sich der Gläubiger nach

Art. 755 OR als Eigentümer des Wechsels legitimiert.

2. -

Nun kann allerdings nicht geleugnet werden,

Jass sich in Beziehung auf das Erfordernis der Übergabe

des Wechsels gewisse Schwierigkeiten ergeben, wenn

der Wechseleigentümer genötigt ist, gegen mehrere

Personen, die aus dem \Vechsel verpflichtä sind, zu

gleicher Zeit die Wechselbetreibung durchzuführen.

Nach Art. 767 OR darf der Wechselinhaber gleichzeitig

mehrere Wechselverpflichtete belangen, ohne an die

Reihenfolge der Indossamente gebunden zu sein, und er

ist auch, um die Verjährung zu vermeiden, unter Um-

ständen zur gleichzeitigen Betreibung mehrerer Ver-

pflichteter genötigt; denn nach Art. 804 und 805 OR

verjähren die Regressansprüche

des Inhabers oder

Indossanten gegen den Aussteller und die übrigen Vor-

männer in einem Monat, wenn der Wechsel in der Schweiz

zahlbar war oder der Regressnehmer in der Schweiz

wohnt, und nach Art. 806 OR ist die Unterbrechung

der Verjährung gegenüber einem Wechselverpflichteten

nicht auch den andern gegenüber wirksam. Wenn nun

2M

En~UDpn der SchuldbetteibaDp-

mehrere Weehselverpfiichtete, die nicht in demselben

Betreibungskreis wohnen, gleichzeitig betrieben werden. so

ist es unmöglich, jedem Betreibungsbea,ehren das Origi-

nal des Wechsels beizulegen. Um in solchen Fällen die

Vorschrift des Art. 177 SchKG mit der Wahrung der

Interessen des Wechseleigentümers in Einklang zu

bringen, lässt sich kein anderer Ausweg finden, als da~

der Gläubiger dem ersten Betreibungsbegehren das OrI-

ginal des Wechse1s beilegt und sich vom Betreibungs-

amt zu Handen der übrigen Ämter, bei denen er noch

das Betreibungsbegehren stellen will, Abschriften des

Wechsels mit der schriftlichen Erklärung geben lässt,

dass das Original beim ersten Amte den übrigen Betrei-

bl:ngsämtern zur Verfügung stehe.

Demnach hat die Schuldbetteibungs- u. Konkurskammer

erkannt:

Der Rekurs wird abgewiesen.

55. Entscheid. vom 13. Juli 1915 i. S. Keier-Kaurer.

Art. 95 SchKG. 859 und 815 ZGB, 28, 75 und 76 KV. Pfänd-

barkeit im Besitze des Pfändungsschuldners befindlicher

Schuldbriefe und Gülten, die auf einer ihm selbst gehören-

den Liegenschaft haften.'

.

A. -

In den von den Geschwistern Segesser in Luzern

gegen den heutigen Rekurrenten Ed. Meier-Maurer in

Zürich 6 angehobenen Betreibungen N° 11,157 und 421

pfändete das Betreibungsamt Zürich 6 vier Gültbriefe

über je 5000 Fr. datiert 21. und 22. Januar, 11. und

12. Februar 1911, haftend die beiden ersten auf dem

Hause N° 2 g Haldenstrasse 33 mit Anteil Oekonomie-

gebäude N° 2 i (westJiche Hälfte), diebeiden andern auf

dem Hause N° 2 h Haldenstrasse 35 mit Anteil am näm-

lichen Oekonomiegebäude (östliche Hälfte) in Luzern,

und Konkurskammer. N° 55.

Kapitalvorgang auf heiden Objekten je 250,000 Fr. b~~v.

255,000 Fr. ·Die genannten Liegenschaften waren fruh:f

Eigentum t.ines gewissen Monglowsky, der auch dIe

Gülten errichtet hatte, sind dann aber im Jahre 1914

aus dessen Konkurs von Meier-Maurer erworben worden,

sodass dieser nunmehr zugleich Inhaber der gepfändeten

Gülten und Eigentümer del darin verschriebenen Unter-

pfande ist. Nachdem den Geschwistern Segesser die Pfän-

dungsurkunde zugestellt worden war, stellten sie auf

dem Beschwerdewege das Begehren, es sei das Betrei-

bungsamt Zürich 6 zu verhalten, die gepf~ndeten ~üJten

durch andere Gegenstände zu ersetzen, md em Sle zur

Begründung geltend machten:. die Gültbriefe seie? tat-

sächlich wertlos. da der Wert der verpfändeten Llegen-

schaften nicht einmal zur Deckung der vorgehenden

Kapitalien ausreiche, nach altem luzernischem Hechte

hätten eben Gülten in beliebiger Höhe errichtet werden

können, eine Belastungsgrenze habe nicht bestanden.

Sie hätten aber überdies auch deshalb nicht gepfändet

werden dürfen, weil sie, nachdem der Pfändungsschuldner

selbst Eigentümer der Unterpfänder geworden sei, kein

pfändbares Vermögensobjekt darstellten, sondern in einem

solchen Falle nach Analogie von Art. 28, 75 und 76 KV

nur die Liegenschaft selbst gepfändet werden könne.

. Die Beschwerde wurde "on beiden kantonalen Instan-

zen gut geh eis sen, von der oberen mit der Begrü~l­

dung: die Frage, ob Pfandtitel auf Liegenschaften, dIe

dem betriebenen Schuldner selbst gehörten, gepfändet

werden könnten, sei von der zürcherischen Praxis für die

sogenannten abbezahlten, aber nicht gelöschten Schuld-

briefe des früheren zürcherischen Rechts (§§ 386 und 395

des privatrechtlichen Gesetzbuchs für den Kanton Zürich)

verneint worden (ZR I N° 107). Nachdem seither das Bun-

desgericht in der Konkursverordnung für den Fall des

Konkurses den gleichen Standpunkt eingenommen habe,

bestehe kein Antass, heute anders zu entscheiden. Ein

Grund, etwa Schuldbriefe und Gülten in dieser Bezie-