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74_III_33

BGE 74 III 33

Bundesgericht (BGE) · 1948-01-01 · Deutsch CH
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32 Rechtliche Schutzw9.!!!!tlabm en für die Hotelindustrie. N° 10. sein würde - was aber nicht mehr als eine ganz unsichere Hoffnung war. - Die vom Hote1schutzgesetz vorgesehenen Erleichterungen mit Aufwendung von öffentlichen Mitteln . können einem Hoteleigentfuner nicht gewährt werden, der einen Spekulationserwerb getätigt und damit beson- dere Risiken auf sich genommen hat. Dieser Sachverhalt war ganz abgese,hen von den dahingehenden Vorbringen der' Rekurrenten von Amtes wegen zu prüfen (BGE 68 In 173). Die Schuldnerin kann auch nicht etwa einwenden, den Rekurrenten sei ein massiver Abstrich zuzumuten, da ohne den Kauf vom .Jahre 1933 das Hotel in die Erb- schaft der Verkäuferin gefallen wäre und die Rekurrenten· dabei auch nicht viel Illehr erhalten oder retten könnten. SoleheDfalls hätten die Rekurrenten jedoch Anteil am Hotel selbst und könnten allenfalls persönlichen Nutzen daraus ziehen. Es verhält sich im wesentlichen gleich wie bei einem sonstigen Spekulationskauf, wobei der Vor- besitzer ohne den Verkauf an einen nicht ausreichend Zahlungsfahigen zwar vielleicht keinen andem Erwerber zu so günstigen Bedingungen gefunden, aber doch wenig- stens weiterhin seine Existenz auf dem Objekt hätte fristen können. Entscheidend sind übrigens die wirklichen Verhältnisse, wie sie zufolge der Handänderung nun vorliegen. Die der SOhuldnerin zur Last zu legende Speku- lation verdient in keiner Weise vor einer anrlem privile- giert zu werden. Nach den bekannten Ertragszifiem lässt der Erwerb während der Krise der Dreissigerjahre sioh auch nioht etwa noch einigermassen verantworten, sodass die unerträgliche Belastung eigentlich erst der spätem Kriegskrise zuz.uschreiben wäre.

5. - ...•.• Demnach erkennt die SchUldbetr.- 'U. Konkur8kammer : Der Rekurs wird gutgeheissen und das Gesuch der Sohuldnerin abgewiesen. IMPRIMERIES REUNIES S. A., LAUSANNE S"huld1tetreßtungs- und J{onkmredl~ Poursnite et Fannte. I. ENTSCHEIDUNGEN DER scIItiLD- BETREIBUNGS- UND KONKURSKAMMER ARR:mTS DE LA CHAMBRE DES POURSUITES ET DES FAILLITES H. Entscheid vom 9. Juni 1M3 i. S.· Benz. 33 Wech8elbetreibtmg, Art. 177 Aha. 2 SchKG. Pflicht des Gläubigers, das Original des Wechsels dem Betreibungsbeamten zu über- geben; Erfüllung dieser Pflicht bei gleichzeitiger Betreibung mehrerer aus demselben Wec~I verpflichteter PerSonen. PO'II,f'suite poWr eQetB de change, art. 177 W. 2 LP. Obligation pour le creancier de presanter a. l'o:ffice des poursuites l'original de l'effet. Ma.niere de satisfaire a. cette obligation en cas de pour- suites simultanees OOIitre des personnes tenues an vertu, du m~nie effet. ElJ.oouzione cambiaria.· art. 177 cp. 2 LEF. Obbligo deI creditore di consegnare all'ufficiale l'originale della cambiale. Modo di adempire quest'obbligo in caso di esecuzioni simultanee contro diverse. persone debitrici in virtu della niedesima cambiale. A. - Auf Betreibungsbegehren der Sohweiz. Bank- gesellsohaft in St. Gallen vom 16. April 1948 für Wechsel- betreibung über Fr. 100,OOO.-stellte das Betreibungsamt Reiath dem Schuldner Renz aus Versehen einen Zahlungs- . befehl für ordentliohe Betreibung zu und sandte das Original des Eigenwechsels . nach Absohriftnahme am

26. April der Gläubigerin wieder zu, weil diese denselben zur Einleitung der Betreibung gegen den Mitverpfliohteten Caprez Ül Zug brauchte, WO er seit 4. Mai beim Rechts- ,vorschlagsrichter blieb. Auf Weisung der Aufsichtsbe- 3 A8 74 m - 1948

34 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 11. hörde annullierte der Betreibungsbeamte den gewöhn- lichen Zahlungsbefehl und stellte dem Schuldner Renz am 4. Mai einen auf Wechselbetreibung lautenden zu. Am ro. Mai führte der Wechselbetriebene bei der Aufsichtsbehörde Schaffhausen Beschwerde mit dem An- trag auf Aufhebung der. Betreibung, weil entgegen der Vorschrift von Art. 177 Abs. 2 SchKG der Originalwechsel weder zur Zeit der Zustellung des Zahlungsbefehls noch während der Rechtsvorschlagsfrist beim Betreibungsamt Reiath vorgelegen habe und dem Schuldner bei seiner Vorsprache am 7. Mai nicht habe vorgelegt werden können, was Gültigkeitserfordernis dieser Betreibungsart sei. Die Einsichtnahme in den Originalwechsel sei dem Betriebenen für seine Verteidigung unentbehrlich. Vor- liegend enthalte der Zahlungsbefehl mit Bezug auf den Forderungstitel 'ungenügende, . ja völlig wide~prechende Angaben. . Die Aufsichtsbehörde hat die Beschwerde abgewiesen, weil die Gläubigerin den Wechsel dem Betreibungsamt eingereicht, dieses davon eine Abschrift erstellt habe und nach der Praxis (BGE 41 III 263) die Deponierung einer beglaubigten Abschrift beim Betreibungsamt genüge, wenn mehrere Wechselschuldner aus dem gleichen Wechsel bei verschiedenen Betreibungsämtern gleichzeitig betrieben werden, sodass das Original nur bei einem Amte aufliegen könne. Unter diesen Umständen könne nicht die Betreibung als ungültig eingeleitet oder der gültig ausgestellte Zahlungs- befehl nachträglich als ungültiggeworden betrachtet wergen. B. - Mit dem vorliegenden Rekurs hält der Schuldner Renz an seinem Begehren um Aufhebung der Betreibung fest. Er führt aus, entgegen der Auffassung der Vorinstanz habe das Betreibungsamt mit seinem Vorgehen der von der zitierten Praxis zulässig erklärten Notlösung nicht genügt. Es .habe weder eine von einem andem Betrei- bungsamt angefertigte und beglaubigte Abschrift des Wechsels noch eine Erklärung eines solchen über die Verfügbarkeit des Originals in Händen gehabt, vielmehr SchuldbetreibUDgII' und Konkursrecht. N0 11. 3ö dieses der Gläubigerin zurückgegeben und über dessen Verbleib nichts gewusst. Weder der Schuldner noch der Richter habe ohne Einsicht in das Original die Schuldner-' qualität des Betriebenen prüfen können. Die streitige A valverpflichtung sei entweder eine solche des Reku:iTenten oder der Gesellschaft Renz & Caprez, der er angehöre, was zwischen den Parteien streitig sei. Uebrigens sei eine Hauptvoraussetzung des zitierten Entscheides von 1915, die äusserst kurze Verj ährungsfrist von Art. 803:fI aOR, an- gesichts der längem gemäss Art. 1069 revOR dahingefallen. Die Schuldbet'l'eib'Ungs- 'Und Konku'l'skamme'l' zieht in Erwäg'Ung : Nach Art. 177 Abs. 2 SchKG muss bei Eihleitung einer Wechselbetreibung der Wechsel (bezw. Check) dem Betreibungsbeamten im Original übergeben werden. Diese Vorschrift ist im vorliegenden Falle insoweit befolgt worden, als die Gläubigerin den Wechsel dem Betreibungs- beamten eingereicht und dieser ihn geprüft und kopiert hat. Mit « übergeben» ist jedoch gemeint, dass der Wechsel beim Betreibungsamt bleibe, um entweder· im Falle der Zahlung dem Schuldner ausgehändigt oder andernfalls dem Reohtsvorschlags- bezw. dem Konkursrichter über- mittelt zu werden. Eine Ausnahme von der. Pflicht der Deponierung des Originaltitels beim Betreibungsamt hat die Praxis anerkannt für den Fall der'. gleichzeitigen Betreibung mehrerer, nioht im gleiohen Betreibungskreise wohnender Wechselverpflichteter. In diesem Falle soll der Gläubiger den Wechsel beim zuerst in Anspruoh genommenen' Betreibungsamt deponieren und sich von diesem zuhanden der übrigen anzugehenden Ämter Abschriften mit der sohriftlichen Erklärung geben lassen, dass das Original beim ersten Amt den übrigen zur Verfügung stehe (BGE 41 III 263). Damit die gleiohzeitige Betreibung mehrerer Wech- selschuldner nicht verunmöglicht werde, ist an dieser Anordnung festzuhalten, auch naohdem eines der Argu- .

3& SchuldbetreibnngB- und ]{onkursrooht. N'l1 11. mente für ihre Einführung, die kurzen Verjähru.ngsfristeD. gemäss 'Art. 804 f aOR, zufolge der Revision (Art. 1069 OR) nicht mehr zutrifft. Der Wechselbetriebene, welcher Mitverpßichtete hat, muss sich also grundsätzlich mit der Verlage einer Absehrift des Titels begnügen. Der Rekur.:. rent hätte dies gemäss der zitierten Praxis ohne weiteres tun müssen, wenn er nicht zufällig der Erst-, sondern der Zweitbetriebene wäre. Der Umstand allein, dass hier, abweichend von dem beschriebenen Vorgehen, das zuerst angegangene Betreibungsamt den Originalweohsel zu- handen des zweiten zurüokgab . und dem Erstbetrie- benendie Absohrift vorlegte. kann keinen die Ungül- tigkeit der Betreibung rechtfertigenden Unterschied aus- machen. Wenn der RekUrrent zur Beurteilung der Frage der Erhebung von Reohtsvorsohlag auf die Prüfung des Originals angewiesen war, konnte, er es duroh das Betreibungsamt zur Einsicht kommen lassen. Er hat dies bei seiner Vdrsprache vom 7. Mai beim Betreibungsamt Reiath nioht verlangt, offenbar weil er bereits im Besitze einer Photokopie war. Kämefreilioh das Betreibungsamt der Aufforderung des Betriebenen, den Originalweohsel vo~egen, nioht innert der Reohtsvorschlagsfrist nach, so würde dies - in Analogie zu Art. 73 Abs. 2 SchKG ~ den Lauf dieser Frist nioht hemmen. Wohl aber könnte die NiohtvorIage des Originals vom Betriebenen zur Stützung seines Reohtsvorschlags geltend gemacht werden und dem Richter zur Ergreifung geeigneter Massnahmen Anlass geben. Die Einsohaltung des Richters für die Zulassung des Rechtsvorschlags gemäss Art. lßl SohKG bildet eine genügende Sicherheit gegen Missbräuohe zum Nachteil des Weohselschuldners in diesem Stadium der Betreibung. Jedenfalls kann die Konkurseröffnung nicht ausgesprochen werden, ohne dass der Wachsel neuerdings mit dem Konkursbegehren vom Gläu:biger vorgelegt wird (Art. 188 Abs. ISchKG). Der Schuldner läuft also nicht Gefahr, von einem Betreibenden in den KonkUrs gestürzt zu we~en, der nioht mehr im Besitz des Titels SohuldbetreibnngB- und Konkursrecht. N0 12. 37 ist .. Ebensowenig besteht, entgegen der Auffassung des Rekurrenten, das Risiko zweimaliger Zahlung, da das Betreibungsamt das Geld dem Gläubiger nur gegen Uebergabe des Original~echsels aushändigt (Art. 150 Abs. I SchKG). Obwohl bei gleiohzeitiger Betreibung mehrerer aus dem. gleichen Weohsel Verpflichteter grundsätzlich das im zitierten Präjudiz (BGE 41 rn 263) angegebene Vor- gehen als das riohtige beObachtet und daher die vom Betreibungsamt Reiath gewählte Variante beanstandet werden muss, ist der Rekurs unverkennbar trölerisch. Im Besitze einer Photokopie und über den Wechsel mit Bezug auf sich selber - trotz den in der Umschreibung des Forderungstitels im Zahlungsbefehl tatsächlich vor- handenen Unriohtigkeiten - vollkommen im Bilde, v~rsuoht der Rekurrent die mit der Parallelbetreibung verbundenen praktischen Inkonvenienzen dazu zu be- nutzen, den Lauf der Vollstreckung zu hemmen, was die Auflage der Kanzleikosten gemäss Art. 70 Abs. 2 GebTarif (1948) rechtfertigt. Demnach erken.m die Schuldbetr.- 'U •. KO'fIkur8kammer :

1. - Der Rekurs wird! abgewiesen. 2, - Die bundesgerichtliohen Kosten..... werden dem Rekurrenten auferlegt.

12. Ardt du 18 juln 1948en la cause dame NoveI. S'U8p6n8ion de la POU1'BUite p eh