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Entscheidungen der Schuldbctrcibungs-
Questivi motivi dovrebbero logicamente eondurre
an' annullazione pura e semplice deUa collocazione ed al
rinvio della eausa an' Amministrazione affineM essa pro-
ceda nel modo indieato. Se non ehe, anehe a pre!>cindere
dalla circostanza ehe una domanda tendente all'annul-
lazionetotale della eollocazione non venne sottoposta
alle Autorita di vigilanza, la ricorrente osserva a ragione
ehe i deponenti (i quali non hanno rieorso eontro 1a
decisione dell'Autorita eantonale), ammettendo la eollo-
eazione dei erediti eorrispondenti al valore dei HtoH
rivendicati per il easo ehe la massa non potesse loro
restituirli, hanno implicitamente rinunciato a rivendi-
carli in 'confronto della massa: il ehe e tanto piu ammis-
sibile in quanta ehe l'azione di revendicazione (eioe di
restituzione) verso la,massa di una eosa ehe essa non
possiede sarebbe necessariamente destinata a fallire.
II rinvio altro scopo non potrebbe dunque avere se
non quello di permettere aBa massa di procedere ad
una nuova coIlocazione neBa quale i crediti rappresen-
tanti il valore dei titoli non sarebbero ammessi se non
aUa condizione ehe l'azione di rivendicazione dei titoli
verso i terz i detentori non venisse intentata 0 avesse
esito negativo. Ora, un rinvio' a quest'unieo intento e
certamente superfluo, perehe i'deponenti hanno gia chia-
ramente consentito a subordinare l'ammissione deI ere-
dito in graduatoria a questq condizione, come risulta dal
loro ricorso all'Autorita eantonale di vigilanza, nel quale
essi domandano espressamente ehe la clausola apposta
alla collocazione deI 10m credito venga annullata e ehe
il eredito venga ammesso «in e pel caso ehe l'azione di
rivendicazione avesse ad essere respintal>.
In queste conoizioni bastera dunque a ristabilire una
situazione eorretta e legale che si preuda atto di questa
diehiarazione dei deponenti, la quale determina il senso
e la portata della eollocazione eome essa fu rettificata
dall'istanza cantonale. Per evitare ogni equivoco converra
~,:!giungere ehe Ia rinuncia dei deponenti all'esereizi()
.1 •
und Konkurskammer. N° 53.
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-dell'azione di revendieazione verso il terzo, avra le mede-
sime conseguence dei rigetto dell'azione e rendera la eol-
locazione definitiva;
pronuncia:
Il ricorso e respinto nel senso dei considerandi.
53. Entscheid vom S. Juli 1916 i. S. Schmidt.
Art. 153 f. SchKG. In der Betreibung auf Verwertung eines
im Dritteigentum stehenden Pfandes ist eine Verwertung
und bei einer Betreibung auf Grundpfandverwertung auch
die amtliche Verwaltung und Bewirtschaftung der Liegen-
schaft unzulässig, solange nicht der Dritteigentümer einen
Zahlungsbefehl erhalten, die Rechtsvorschlagsfrist abgelau-
fen und ein allfälliger Rechtsvorschlag beseitigt worden ist.
Ist die Verwertung aber zulässig, bevor für den Drittei-
gentümer die Zahlungsfrist des Art. 152 Ziff. 1 SchKG
abgelaufen ist?
A. -
Der Rekurrent Kar! Schmidt in Frick ist Eigen-
tümer einer Liegenschaft, die er von Heinrich Schalten-
brand in Zürich envorbell hatte. Beim Kauf wurde ihm
eine Hypothekarschuld zu Gunsten der Rekursgegnerin,
der Schweiz. Volksbank in Zürich, überbunden. Diese lei-
tete im Januar 1913 gegen Schaltenbrand für ihre grund-
versicherte Forderung die Betreibung auf Grundpfand-
verwertung ein. Dem Rekurrenten wurde eine Ausferti-
gung des Zahlungsbefehls nicht zugestellt. Erst im Juli
1913, als die Rekursgegllerin zum er&tenmal das Verwer-
tungsbegehren stellte, wurde ihm, wie er in einem Schrei-
ben vom 11. Juli 1913 an den Vertreter der Volksbank
zugibt, von dtJr Betreibung Kenntnis gegeben. Die Ver-
wertung wurde dann immer hinausgeschoben, bis sie im
Frühjahr 1915 auf Anordnung des Betreibungsamtes
Frick endgültig stattfinden sollte.
B. -
Nunmehr erhob der Rekurrent Beschwerde mit
dem Begehren, die Betreibung sei aufzuheben.
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Entscheidungen der Schuldbetreibungs-
. Er machte geltend, dass ihm eine Ausfertigung des.
Zahlungsbefebls hätte zugestellt werden müssen, damit er
seine Rechte hätte wahren können, und dass, weil das
nicht geschehen sei, die Betreibung aufgehoben werden
müsse.
Die obere Aufsichtsbehörde des Kantons Aargau wies
flie Beschwerde durch Entscheid vom 2. Juni 1915 mit
folgender Begründung ab: Durch die Unterlassung der
Zustellung des Zahlungsbefehls an den Rekurrenten
könnten die durch die bisherigen Betreibungsmassnahmen
gegenüber dem Schuldner erworbenen Rechte nicht in
.Frage gestellt werden. Der Dritteigentümer sei nicht
Betriebenei' in' der· Pfandverwertungsbetreihung. Eine
Abschrift des Zahlungsbefehls werde ihm nur deshalb.
zugestel1t, um ihm Gelegenheit zur Wahrung seiner Inte-
ressen zu geben; zur Erhebung eines Rechtsvorschlages
sei er nicht berechtigt (vgl. JAEGER Art. 153 N. 2). Da
nach dem Bericht des Betreibungsamtes der Rekurrent
vom Verwertungsbegehren vom 7. Juli 1913 und dem
weitem Verfahren Kenntnis elhalten habe, so sei ihm
genügend Gelegenheit geboten gewesen, seine Rechte zu
wahren. Er habe aber seinerzei~ keine Beschwerde geführt
und jetzt sei das Beschwerderecht verwirkt.
C. -
Diesen ihm am 11. Juni 1915 zugestellten Ent-
scheid hat der Rekurrent rechtzeitig am 21. Juni unter·
Erneuerung seines Begehrens an das Bundesgericht weiter-
gezogen. Er behauptE;t, von der Betreibung erst im April
1915 Kenntnis erhalten zu haben.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
Im Entscheide in Sachen Baumann vom 17. Juli 1912'
. (AS Sep.-Ausg. 15 N° 53 *) hat das Bundesgericht die·
. Praxis in· Beziehung auf die Behandlung des Dritteigen-
tÜIDers in der Pfandverwertungsbetreibung geändert~
indem es ausführte, dass der DritteigentÜIDer im betrei-
• Ges.-Ausg. 38 I No 97.
I
I
und Konkurskammel'. N° 53.
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bungsrechtlichen Vorverfahren dieselbe Rechtsstellung
wie der betriehene Schuldner habe, dass ihm also der
Zahlungsbefehl zum gleichen Zwecke wie diesem zuzu-
steUen sei und er daher gerade wie der Schuldner Rechts-
vorschlag erheben könne, um den Bestand oder die
Fälligkeit der Forderung oder den Bestand des Pfand~
rechtes zu bestreiten. Diese Auffassung beruht auf
der Erwägung, dass die Betreibung auf Verwertung eines
im Dritteigentum stehenden Pfandes nicht gegen das
Vermögen des Schuldners, sondern gegen dasjenige des
Dritteigelltümers gerichtet ist und das Zivilgesetzbuch
daher zur Abwendung einer solchen Betreibung dem
Dritteigentümer dieselben Einwendungen wie dem Schuld-
ner einräumt.
Ist somit der Dritteigentümer im betreibungsrecht-
lichen Vorverfahren neben dem Schuldner als Betriebener
zu behandeln, so ist es klar, dass eine Verwertung des im
Dritteigentum stehenden Pfandes unzulässig ist, solange
der Dritteigentümer nicht einen Zahlungsbefehl erhalten
hat, die Rechtsvorschlagsfrist nicht abgelaufen und ein
allfälliger RechtsvorschIag nicht beseitigt worden ist. Es
könnte sich fragen, ob nicht in der Regel auch gegenüber
dem Dritteigentümer die Zahlungsfrist des Art. 152
Ziff.l SchKG abgewartet werden müsse. Im vorliegenden
Fall ist dit>s jedoch -
wie man auch die erwähnte Frage
lösen 'viII -
deshalb nicht erforderlich, weil der Rekur-
rent schOll im Juli 1913 Kenntnis von der Betreibung
erhalten hat. Die gegenteilige Behauptung des Rekur-
renten steht mit den Akten im Widerspruch. Das Betrei-·
bungsamt hat somit dem Rekurrenten noch eiM Ausfer-
tigung des Zahlungsbefehls zuzustellen und darf die
Verwertung der Liegenschaft erst vornehmen, wenn
die Rechtsvorschlagsfrist abgelaufen und ein allfälliger
Rechtsvorschlag des Rekurrenten beseitigt worden ist.
Vor diesem Zeitpunkt darf es auch nicht die Verwaltung.
und Bewirtschaftung der Liegenschaft im Sinne der
Art. 102 und 103 SchKG übernehmen; denn die dem
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Entscheidungen der Schuidbetreibungs-
Dritteigentümer eingeräumte Rechtsstellung soll nach
dem erwähnten Bundesgerichtsentscheid u. a. verhindern.
dass seine Liegenschaft in Anspruch genommen werden
kann, bevor ihm gegenüber das betr~ibungsrecht1iche
Vorverfahren durchgeführt ist (vgl. JAEGER, Komm.
Art. 152 N.2 S.520).
Dagegen besteht kein Grund zur Aufhebung der ganzen
Betreibung. Soweit sich das Verfahren nur gegen den
Schuldner gerichtet hat, berührt es die. Interessen des
Rekurrenten nicht.
Demnach hat die Schuldbetreibullgs- u. Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird im Sinne der Motive gutgeheissen.
54. Entscheid vom 10. Juli 1915 i. S. Schweiz. Volksbank.
Art. 177 SchKG. Prlicht des Gläubigers, bei der Einleitung
der Wecbselbetreibung dem Betreibungsamt das Original
des Wechsels oder Checks zu übergeben. Erfüllung dieser
Pflicht bei gleichzeitiger Betreibung mehrerer aus demselben
Wechsel verpflichteter Personen.
A. -
Die Rekurrentin, Schweizeriseht Volksbank in
Basel, stellte beim Betreibungsamt Basel-Stadt das
Begehren um Einleitung der Wechselbetreibung gegen
S. Billich für eine Forderung von 2100 Fr. Sie übergab
dem Betreibungsamt eine amtlich beglaubigte Abschrift
des Wechsels, auf den sich die Forderung gründet. Das
Betreibungsamt weigerte sich
jedoch, dem Begehren
Folge zu geben, indem es erklärte, für die Einleitung der
Wechselbetreibung sei die Übergabe des Originals des
Wechsels erforderlich.
B. -
Hierauf erhob die Rekurrentin Beschwerde mit
dem Begehren, das Betreibungsamt sei anzuweisen, die
verlangte Wechselbetreibung einzuleiten.
UDd Konk:urskammer. N° 54.
Sie machte geltend: Die Übergabe einer amtlich
beglaubigten Abschrift dtsWechseJs genüge nach Art. 177
SchKG für die E:inleitung der Wechselbetreibung. Da
d e Regressfrist gegen die Indossanten Gerster & Reiniger
in Liestal bald ablaufe, habe sie das Original des Wechsels
zum Zwecke der Betreibung der Indossanten nach Lies-
tal gesandt und für die Betreibung gegen den Akzep-
tanten BiUich eine amtlich beglaubigte Abschrift anfer-
tigen lassen. Sie müsse die Möglichkeit haben, gegen
beide Wechselverpflichtete zugleich die Wechselbetrei-
bung einleiten zu können.
Die Aufsichtsbehörde des Kantons Basel-Stadt wies
durch Entscheid vom 30. Juni 1915 die Beschwerde mit
folgender Begründung ab:
« Im Gegensatz zur gewöhnlichen Betreibung hat bei
I) der Wechselbetreibung der Betreibungsbeamte zu prüfen.
I} ob die Voraussetzungen der \V eChselbetreibung vorliegen •
• Dazu gehört nicht nur, dass der Wechsel formell in
» Ordnung ist -
was allenfalls aus der Abschrift noch
»ersehen werden könnte -
sondern namentlich auch,
I) dass der Betreibende wirklich Inhaber des Wechsels, .
)) ist. Dies wird durch die Präsentation einer Abschrift
• nicht nachgewiesen. Der Wechselinhaber kann eine
.Abschrift anfertigen und beglaubigen lassen und nachher
» den Wechsel verlieren, zerreissen, quittieren, dem
»Schuldner herausgeben oder durch Nachindossament
»an einen Dritten übertragen. In allen diesen Fällen ist
»er zur Anhebung der Wechselbetreibung nicht mehr
» berechtigt. Die Präsentation des Wechsel originals bei
»Anhebung der Betreibung ist daher unerlässlich.)}
C. ~ Diesen Entscheid hat die Rekurrentin am 5. Juli
1915 unter Erneuerung ihres Begehrens an das Bundes-
gericht weitergezogen.
Die Schuldbetrf.'ibungs- und Konkurskammer zieht
inErwägung:
1. -
Wie die Vorinstanz mit Recht ausgeführt hat,
AS 41 Ul -
t.fS
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