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41_III_257

BGE 41 III 257

Bundesgericht (BGE) · 1915-01-01 · Deutsch CH
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Entscheidungen der Schuldbctrcibungs-

Questivi motivi dovrebbero logicamente eondurre

an' annullazione pura e semplice deUa collocazione ed al

rinvio della eausa an' Amministrazione affineM essa pro-

ceda nel modo indieato. Se non ehe, anehe a pre!>cindere

dalla circostanza ehe una domanda tendente all'annul-

lazionetotale della eollocazione non venne sottoposta

alle Autorita di vigilanza, la ricorrente osserva a ragione

ehe i deponenti (i quali non hanno rieorso eontro 1a

decisione dell'Autorita eantonale), ammettendo la eollo-

eazione dei erediti eorrispondenti al valore dei HtoH

rivendicati per il easo ehe la massa non potesse loro

restituirli, hanno implicitamente rinunciato a rivendi-

carli in 'confronto della massa: il ehe e tanto piu ammis-

sibile in quanta ehe l'azione di revendicazione (eioe di

restituzione) verso la,massa di una eosa ehe essa non

possiede sarebbe necessariamente destinata a fallire.

II rinvio altro scopo non potrebbe dunque avere se

non quello di permettere aBa massa di procedere ad

una nuova coIlocazione neBa quale i crediti rappresen-

tanti il valore dei titoli non sarebbero ammessi se non

aUa condizione ehe l'azione di rivendicazione dei titoli

verso i terz i detentori non venisse intentata 0 avesse

esito negativo. Ora, un rinvio' a quest'unieo intento e

certamente superfluo, perehe i'deponenti hanno gia chia-

ramente consentito a subordinare l'ammissione deI ere-

dito in graduatoria a questq condizione, come risulta dal

loro ricorso all'Autorita eantonale di vigilanza, nel quale

essi domandano espressamente ehe la clausola apposta

alla collocazione deI 10m credito venga annullata e ehe

il eredito venga ammesso «in e pel caso ehe l'azione di

rivendicazione avesse ad essere respintal>.

In queste conoizioni bastera dunque a ristabilire una

situazione eorretta e legale che si preuda atto di questa

diehiarazione dei deponenti, la quale determina il senso

e la portata della eollocazione eome essa fu rettificata

dall'istanza cantonale. Per evitare ogni equivoco converra

~,:!giungere ehe Ia rinuncia dei deponenti all'esereizi()

.1 •

und Konkurskammer. N° 53.

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-dell'azione di revendieazione verso il terzo, avra le mede-

sime conseguence dei rigetto dell'azione e rendera la eol-

locazione definitiva;

pronuncia:

Il ricorso e respinto nel senso dei considerandi.

53. Entscheid vom S. Juli 1916 i. S. Schmidt.

Art. 153 f. SchKG. In der Betreibung auf Verwertung eines

im Dritteigentum stehenden Pfandes ist eine Verwertung

und bei einer Betreibung auf Grundpfandverwertung auch

die amtliche Verwaltung und Bewirtschaftung der Liegen-

schaft unzulässig, solange nicht der Dritteigentümer einen

Zahlungsbefehl erhalten, die Rechtsvorschlagsfrist abgelau-

fen und ein allfälliger Rechtsvorschlag beseitigt worden ist.

Ist die Verwertung aber zulässig, bevor für den Drittei-

gentümer die Zahlungsfrist des Art. 152 Ziff. 1 SchKG

abgelaufen ist?

A. -

Der Rekurrent Kar! Schmidt in Frick ist Eigen-

tümer einer Liegenschaft, die er von Heinrich Schalten-

brand in Zürich envorbell hatte. Beim Kauf wurde ihm

eine Hypothekarschuld zu Gunsten der Rekursgegnerin,

der Schweiz. Volksbank in Zürich, überbunden. Diese lei-

tete im Januar 1913 gegen Schaltenbrand für ihre grund-

versicherte Forderung die Betreibung auf Grundpfand-

verwertung ein. Dem Rekurrenten wurde eine Ausferti-

gung des Zahlungsbefehls nicht zugestellt. Erst im Juli

1913, als die Rekursgegllerin zum er&tenmal das Verwer-

tungsbegehren stellte, wurde ihm, wie er in einem Schrei-

ben vom 11. Juli 1913 an den Vertreter der Volksbank

zugibt, von dtJr Betreibung Kenntnis gegeben. Die Ver-

wertung wurde dann immer hinausgeschoben, bis sie im

Frühjahr 1915 auf Anordnung des Betreibungsamtes

Frick endgültig stattfinden sollte.

B. -

Nunmehr erhob der Rekurrent Beschwerde mit

dem Begehren, die Betreibung sei aufzuheben.

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Entscheidungen der Schuldbetreibungs-

. Er machte geltend, dass ihm eine Ausfertigung des.

Zahlungsbefebls hätte zugestellt werden müssen, damit er

seine Rechte hätte wahren können, und dass, weil das

nicht geschehen sei, die Betreibung aufgehoben werden

müsse.

Die obere Aufsichtsbehörde des Kantons Aargau wies

flie Beschwerde durch Entscheid vom 2. Juni 1915 mit

folgender Begründung ab: Durch die Unterlassung der

Zustellung des Zahlungsbefehls an den Rekurrenten

könnten die durch die bisherigen Betreibungsmassnahmen

gegenüber dem Schuldner erworbenen Rechte nicht in

.Frage gestellt werden. Der Dritteigentümer sei nicht

Betriebenei' in' der· Pfandverwertungsbetreihung. Eine

Abschrift des Zahlungsbefehls werde ihm nur deshalb.

zugestel1t, um ihm Gelegenheit zur Wahrung seiner Inte-

ressen zu geben; zur Erhebung eines Rechtsvorschlages

sei er nicht berechtigt (vgl. JAEGER Art. 153 N. 2). Da

nach dem Bericht des Betreibungsamtes der Rekurrent

vom Verwertungsbegehren vom 7. Juli 1913 und dem

weitem Verfahren Kenntnis elhalten habe, so sei ihm

genügend Gelegenheit geboten gewesen, seine Rechte zu

wahren. Er habe aber seinerzei~ keine Beschwerde geführt

und jetzt sei das Beschwerderecht verwirkt.

C. -

Diesen ihm am 11. Juni 1915 zugestellten Ent-

scheid hat der Rekurrent rechtzeitig am 21. Juni unter·

Erneuerung seines Begehrens an das Bundesgericht weiter-

gezogen. Er behauptE;t, von der Betreibung erst im April

1915 Kenntnis erhalten zu haben.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht

in Erwägung:

Im Entscheide in Sachen Baumann vom 17. Juli 1912'

. (AS Sep.-Ausg. 15 N° 53 *) hat das Bundesgericht die·

. Praxis in· Beziehung auf die Behandlung des Dritteigen-

tÜIDers in der Pfandverwertungsbetreibung geändert~

indem es ausführte, dass der DritteigentÜIDer im betrei-

• Ges.-Ausg. 38 I No 97.

I

I

und Konkurskammel'. N° 53.

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bungsrechtlichen Vorverfahren dieselbe Rechtsstellung

wie der betriehene Schuldner habe, dass ihm also der

Zahlungsbefehl zum gleichen Zwecke wie diesem zuzu-

steUen sei und er daher gerade wie der Schuldner Rechts-

vorschlag erheben könne, um den Bestand oder die

Fälligkeit der Forderung oder den Bestand des Pfand~

rechtes zu bestreiten. Diese Auffassung beruht auf

der Erwägung, dass die Betreibung auf Verwertung eines

im Dritteigentum stehenden Pfandes nicht gegen das

Vermögen des Schuldners, sondern gegen dasjenige des

Dritteigelltümers gerichtet ist und das Zivilgesetzbuch

daher zur Abwendung einer solchen Betreibung dem

Dritteigentümer dieselben Einwendungen wie dem Schuld-

ner einräumt.

Ist somit der Dritteigentümer im betreibungsrecht-

lichen Vorverfahren neben dem Schuldner als Betriebener

zu behandeln, so ist es klar, dass eine Verwertung des im

Dritteigentum stehenden Pfandes unzulässig ist, solange

der Dritteigentümer nicht einen Zahlungsbefehl erhalten

hat, die Rechtsvorschlagsfrist nicht abgelaufen und ein

allfälliger RechtsvorschIag nicht beseitigt worden ist. Es

könnte sich fragen, ob nicht in der Regel auch gegenüber

dem Dritteigentümer die Zahlungsfrist des Art. 152

Ziff.l SchKG abgewartet werden müsse. Im vorliegenden

Fall ist dit>s jedoch -

wie man auch die erwähnte Frage

lösen 'viII -

deshalb nicht erforderlich, weil der Rekur-

rent schOll im Juli 1913 Kenntnis von der Betreibung

erhalten hat. Die gegenteilige Behauptung des Rekur-

renten steht mit den Akten im Widerspruch. Das Betrei-·

bungsamt hat somit dem Rekurrenten noch eiM Ausfer-

tigung des Zahlungsbefehls zuzustellen und darf die

Verwertung der Liegenschaft erst vornehmen, wenn

die Rechtsvorschlagsfrist abgelaufen und ein allfälliger

Rechtsvorschlag des Rekurrenten beseitigt worden ist.

Vor diesem Zeitpunkt darf es auch nicht die Verwaltung.

und Bewirtschaftung der Liegenschaft im Sinne der

Art. 102 und 103 SchKG übernehmen; denn die dem

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Entscheidungen der Schuidbetreibungs-

Dritteigentümer eingeräumte Rechtsstellung soll nach

dem erwähnten Bundesgerichtsentscheid u. a. verhindern.

dass seine Liegenschaft in Anspruch genommen werden

kann, bevor ihm gegenüber das betr~ibungsrecht1iche

Vorverfahren durchgeführt ist (vgl. JAEGER, Komm.

Art. 152 N.2 S.520).

Dagegen besteht kein Grund zur Aufhebung der ganzen

Betreibung. Soweit sich das Verfahren nur gegen den

Schuldner gerichtet hat, berührt es die. Interessen des

Rekurrenten nicht.

Demnach hat die Schuldbetreibullgs- u. Konkurskammer

erkannt:

Der Rekurs wird im Sinne der Motive gutgeheissen.

54. Entscheid vom 10. Juli 1915 i. S. Schweiz. Volksbank.

Art. 177 SchKG. Prlicht des Gläubigers, bei der Einleitung

der Wecbselbetreibung dem Betreibungsamt das Original

des Wechsels oder Checks zu übergeben. Erfüllung dieser

Pflicht bei gleichzeitiger Betreibung mehrerer aus demselben

Wechsel verpflichteter Personen.

A. -

Die Rekurrentin, Schweizeriseht Volksbank in

Basel, stellte beim Betreibungsamt Basel-Stadt das

Begehren um Einleitung der Wechselbetreibung gegen

S. Billich für eine Forderung von 2100 Fr. Sie übergab

dem Betreibungsamt eine amtlich beglaubigte Abschrift

des Wechsels, auf den sich die Forderung gründet. Das

Betreibungsamt weigerte sich

jedoch, dem Begehren

Folge zu geben, indem es erklärte, für die Einleitung der

Wechselbetreibung sei die Übergabe des Originals des

Wechsels erforderlich.

B. -

Hierauf erhob die Rekurrentin Beschwerde mit

dem Begehren, das Betreibungsamt sei anzuweisen, die

verlangte Wechselbetreibung einzuleiten.

UDd Konk:urskammer. N° 54.

Sie machte geltend: Die Übergabe einer amtlich

beglaubigten Abschrift dtsWechseJs genüge nach Art. 177

SchKG für die E:inleitung der Wechselbetreibung. Da

d e Regressfrist gegen die Indossanten Gerster & Reiniger

in Liestal bald ablaufe, habe sie das Original des Wechsels

zum Zwecke der Betreibung der Indossanten nach Lies-

tal gesandt und für die Betreibung gegen den Akzep-

tanten BiUich eine amtlich beglaubigte Abschrift anfer-

tigen lassen. Sie müsse die Möglichkeit haben, gegen

beide Wechselverpflichtete zugleich die Wechselbetrei-

bung einleiten zu können.

Die Aufsichtsbehörde des Kantons Basel-Stadt wies

durch Entscheid vom 30. Juni 1915 die Beschwerde mit

folgender Begründung ab:

« Im Gegensatz zur gewöhnlichen Betreibung hat bei

I) der Wechselbetreibung der Betreibungsbeamte zu prüfen.

I} ob die Voraussetzungen der \V eChselbetreibung vorliegen •

• Dazu gehört nicht nur, dass der Wechsel formell in

» Ordnung ist -

was allenfalls aus der Abschrift noch

»ersehen werden könnte -

sondern namentlich auch,

I) dass der Betreibende wirklich Inhaber des Wechsels, .

)) ist. Dies wird durch die Präsentation einer Abschrift

• nicht nachgewiesen. Der Wechselinhaber kann eine

.Abschrift anfertigen und beglaubigen lassen und nachher

» den Wechsel verlieren, zerreissen, quittieren, dem

»Schuldner herausgeben oder durch Nachindossament

»an einen Dritten übertragen. In allen diesen Fällen ist

»er zur Anhebung der Wechselbetreibung nicht mehr

» berechtigt. Die Präsentation des Wechsel originals bei

»Anhebung der Betreibung ist daher unerlässlich.)}

C. ~ Diesen Entscheid hat die Rekurrentin am 5. Juli

1915 unter Erneuerung ihres Begehrens an das Bundes-

gericht weitergezogen.

Die Schuldbetrf.'ibungs- und Konkurskammer zieht

inErwägung:

1. -

Wie die Vorinstanz mit Recht ausgeführt hat,

AS 41 Ul -

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