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41_III_264

BGE 41 III 264

Bundesgericht (BGE) · 1915-01-01 · Deutsch CH
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En~wagen der SchaldbetnUMuap-

mehrere Wechselverpfiichtete, die nicht in demselben

Betreibungskreis wohnen, gleichzeitig betrieben werden. so

ist es unmöglich, jedem Betreibungsbeg.ebten das Origi-

nal des Wechsels beizulegen. Um in solchen Fällen die

Vorschrift des Art. 177 SchKG mit der Wahrung der

Interessen des Wechseleigentümers in Einklang zu

bringen, lässt sich kein anderer Ausweg finden, als dass

der Gläubiger dem ersten Betreibungsbegehren das Ori-

ginal des Wechsels beilegt und sich vom Betreibungs-

amt zu Handen der übrigen Ämter, bei denen er noch

das Betreibungsbegebren stellen will, Abschriften des

Wechsels mit der schriftlichen Erklärung geben lässt.

dass das Original beim ersten Amte den übrigen Betrei-

bt:ngsämtern zur Verfügung stehe.

Demnach hat die Scliuldbetteibungs- u. Konkurskammer

erkannt:

Der Rekurs wird abgewiesen.

55. Entscheid. vom 13. Juli .1915 i. S. Meier-Ka.urer.

Art. 95 SchKG, 859 und 815 Z-GB, 28, 75 und 76 KV. Pfänd-

barkeit im Besitze des Pfändungsschuldners befindlicher

Schuldbriefe und Gülten, die auf einer ihm selbst gehören-

den Liegenschaft haften. •

.

A. -

In den von den Geschwistern Segesser in Luzern

gegen den heutigen Rekurrenten Ed. Meier-Maurer in

Zürich 6 angehobenen Betreibungen N° 11,157 und 421

pfändete das Betreibungsamt Zürich 6 vier Gültbriefe

über je 5000 Fr. datiert 21. und 22. Januar, 11. und

12. Februar 1911, haftend die beiden ersten auf dem

Hause N° 2 g Haldenstrasse 33 mit Anteil Oekonomie-

gebäude N° 2 i (westliche Hälfte), diebeiden andern auf

dem Hause N° 2 h Haldenstrasse 35 mit Anteil am näm-

lichen Oekonomiegebäude (östliche Hälfte) in Luzern.

und Konkurskammer. N° 55.

Kapitalvorgang auf heiden Objekten je 250,000 Fr. b:zw.

255,000 Fr. ·Die genannten Liegenschaften waren fruh:r

Eigentum tines gewissen Monglowsky, der auch dIe

Gülten errichtet hatte, sind dann aber im Jahre 1914

aus dessen Konkurs von Meier-Maurer erworben worden,

sodass dieser nunmehr zugleich Inhaber der gepfändeten

Gülten und Eigentümer der darin verschriebenen Unter-

pfande ist. Nachdem den Geschwistern Segesser die Pfän-

dungsurkunde zugestellt worden war,

ste~lten sie a~f

dem Beschwerdewege das Begehren, es seI das BetreI-

bungsamt Zürich 6 zu verhalten, die gepfä.ndeten ~ülten

durch andere Gegenstände zu ersetzen, mdem SIe zur

Begründung geltend macbten : die Gültbriefe seie~l tat-

sächlich wertlos, da der 'Vert der verpfändeten LIegen-

schaften nicht einmal zur Deckung der vorgehenden

Kapitalien ausreiche, nach altem luzernisehern Hechte

hätten eben Gülten in beliebiger Höhe errichtet werden

können, eine Belastungsgrenze habe nicht bestanden.

Sie hätten aber überdies auch deshalb nicht gepfändet

werden dürfen, weil sie, nachdem der Pfändungsschuldner

selbst Eigentümer der Unterpfänder geworden sei, kein

pfändbares Vermögensobjekt darstellten, sondern in einem

solchen Falle nach Analogie von Art. 28, 75 und 76 KV

nur die Liegenschaft selbst gepfändet werden könne.

. Die Beschwerde wurde '\'on beiden kantonalen Inslan-

zen gut geh eis sen, von der oberen mit der Begrü~­

dung: die Frage, ob Pfandtitel auf Liegenschaften, dIe

dem betriebenen Schuldner selbst gehörten, gepfändet

werden könnten, sei von der zürcherischen Praxis für die

sogenannten abbezahlten, aber nicht gelöschten Schuld-

briefe des früheren zürcherischen Rechts (§§ 386 und 395

des privatrechtlichen Gesetzbuchs für den Kanton Zürich)

verneint worden (ZR I N° 107). Nachdem seither das Bun-

desgericht in der Konkursverordnung für den Fall des

Konkurses den gleichen Standpunkt eingenommen habe,

bestehe kein Antass, heute anders zu entscheiden. Ein

Grund, etwa Schuldbriefe und Gülten in dieser Bezie-

266

Entscheidungen der Schuldbetreibungs-

hung verschieden zu behandeln, liege nicht vor. Das Be-

gehren der Beschwerdeführer erweise sich daher schon

aus diesem Gesichtspunkt als begründet.

B. -

Gegen diesen ihm am 24. Juni 1915 zugestellten

Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde rekurriert

der Pfändungsschuldner Meier-Maurer an das Bundes-

gericht mit dem Antrage, es sei in Aufhebung desselben

die Beschwerde der Geschwister Segesser vom 29. April

1915 abzuweisen. Die Begründung des Rekurses ist, so-

weit wesentlich, aus den nachstehenden Erwägungen

ersichtlich.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht

in Erwägung:

1. - Streitig ist, ob im Besitze des betriebenen Schuld-

ners befindliche Pfandtitel auf ihm selbst gehörende

Liegenschaften ein pfändbares Vermögensobjekt bildet ..

Diese Frage ist im Gegensatz zu den Vorinstanzen zu

bejahen. Indem das ZGB in Art. 859 gestattet, Schuld-

briefe und Gülten, ohne dass zunächst ein wirkliches

Schuldverhältnis zu Grunde läge, auf den Inhaber oder

den Namen des Grundeigentümers auszustellen, gibt es

dem letzteren die Möglichkdt, über den der Rangstelle

des betrefftnden Titels entsprechenden Wertteil der

Liegenschaft in den Formen des Mobiliarsachenrechts zu

verfügell, d. h. durch einfache Begebung des Titels eine

dessen Inhalt entsprechende grundversicherte Forderung

mit verbindlicher Wirkung gegenüber den nachgehenden

Grundpfandgläubigern (Art. 813-815 ebenda) zu begrün-

den. Die Errichtung des Eigentümer- bezw. Inhaber-

pfandtitels hat somit zur Folge, dass die bEtreffende

\Vertquote damit aus dem Immobiliarvermögen heraus-

gehoben und zum selbständigen Gegenstande des Rechts-

,~erkehrsgemacht wird, der als solcher auch der Pfändung

unterliegen muss. Gepfändet wird dabei nicht die im

Titel verurkundete Forderung, die erst zur Entstehung

kommt, wenn jener an einen Dritten gelangt, sondern

I

~

1

f

I

und Konkurskammer • N° 55.

267

das mit dem Besitz des Titels für den Grundeigentümer

verbundene Recht, durch dessen Begebung die leere

PfandsteIle wie eine bewegliche Sache zu verwerten.

wobei an Stelle der Beg..lmng durch den Schuldner

1>elbstdiejenige durch das Betreibungsamt im Verwer-

tungsverfahren tritt. Wollte man anders entscheiden

und die Pfändbarkeit vupeinen, so müsste man folge-

richtig auch die Hingabe von Eigentümerpfandtiteln zu

F aus t p fan d als unzulässig erklären, da ja auch hier

es vorerst an einem Gläubiger des Titels fehlt, indem der

Faustpfandgläubiger durch die Verpfändung daran nicht

Gläubiger- sondern lediglich Pfandrechte erwirbt. Nun

schliesst aber Art. 76 KV die Zulassung einer solchen

Verpfändung nicht nur nicht aus, sondern setzt deren

Gültigkeit geradezu voraus. Denn wenn dieselbe rechtlich

nicht möglich wäre, wäre selbstverständlich nicht nur

die durch die erwähnte Vorschrift verbotene separate

Versteigerung der verpfändeten Titel im Konkurs unzu-

lässig, sondern. auch die darin vorgeschriebene Anweisung

des Faustpfandgläubigef$ auf den Erlös, der bei Verstei-

gerung der Li e gen s c h a f t auf die betreffende Pfand-

steIle entfällt, da dann der Titel mangels einer gül-

tigen «Verfügung)}

des Schuldners über denselben

nach Art. 815 ZGB bei der Liegellschaftsverwertung

überhaupt nicht berücksichtigt werden dürfte, sondern

ilie nachgehenden Grundpfandgläubiger entsprechend

vorrücken würden. Das Verbot der separaten Versteige-

rung verpfändeter Eigentümerpfandtitel hat demnach

seinen Grund nicht etwa darin, dass man einer solchen

Verpfändung die Rechtswirksamkeit absprechen wollte;

vielmehr bezweckt es ledigJich, die Schädigung der

Chirographargläubiger zu verhindern, die entstehen

würde, wenn bei der Titelgant weniger auf den Titel

geboten würde, als nachher bei der Versteigerung der

Liegenschaft auf ihn entfällt, und so der Faustpfand-

gläubiger mt einer grösseren Ausfallsforderung. als nach

dem wirklichen Werte der ihm haftenden Sicherheit ge-

.~

En~lltl~UD~ 4 ... ~~UD8I-

~h.tfertigt wäre, in der fqJ.l{telJ: JQasse kollozi~rt werden

·qtUsste (vergl. den Ent~~iq S~p.-Ausg. Ui N0 !>9* auf

~~ll Erwägungen, zu V'EW~IWP ilit). In· eiJ.lem Uneii

au~ neuester Zeit (in Sachcm 'firavanti vom 20. Mai. 1915

~~s IV No 124**) hat denn auch das Bundesgericht

~usdrückllch UllQ unter eiqltls$licher Begründung ent-

schieden, dass der Grundeigentümer über die VOll ihm

~\lf seinen Namen oder den lnh~er errichteten Schuld-

btiefe und GiUten nicht nur d,ureh,l3egebUllg zu Eigentum,

sondern auch in der Form der Verpfändung gültig ver-

fügen könne. Ist dem so, ~ müssen dieselben aber auch

bei ihm gepfändet werden können. Dass es dabei im

Unterschied zur Verpfändung an einem von ihm selbst

ausgehenden Begebungsakte fehlt, ist nichts, was dem

vorliegenden Fall eigentümlich wäre und die Pfändbar-

keit ausschliessen könnte, sondern eine Erscheinung, die

er mit jeder anderen Pfändung teilt, indem auch hier

~berall die auf Uebertragung des gepfändeten Objekts

gerichtete 'Willenserklärung des Schuldners durch die

dahingehende Verfügung des Betreibungsamtes im Ver-

wertungsverfahren ersetzt "ird. Ebenso geht der Hinweis

der Vorinstanz auf die Art. 28 und 75 KV fehl. Wenn

hier bestimmt wird, dass « im" Besitze des Gemeinschuld-

'ners befindliche Pfandtitel über auf seiner Lie~"enschaft

grundversicherte Forderungen)} nicht als Aktiven der

Masse behandelt werden qürften, sondern zu entkräften

seien, so liegt hierin lediglich die notwendige Konsequenz

aus der Vorschrift des Art. 815 ZGB. wonach, wenn « der

Schuldner über einen vorgehenden Pfandtitel nicht ver-

fügt hat », « bei der Pfandverwertung der Erlös aus dem

Pfande ohne Rücksicht auf die leeren P1"alldstellen den

wirklichen Pfandgläubigern nach ihrem Hange zugewiesen

wird I}, die nachgehenden Pfandgläubiger also vorrücken.

/Denn da durch die Konkurseröffnung der Sehuldner die

~jsposition über seül Vermögen verliert, ist mit diesem

,. Ges.-Ausg. 3S I N0 10:3 .

.. Oben, Seite 236 fl. Erw 5.

Wld KORk~aDlDler. N° 55.

269

Momente eben auch eine «Verfügung l} über die bisher

'noch nicht begebenen Pfandtitel auf seiner'Liegenschaft

im Sinne von Art. 815 ZGB ausgeschlossen. Für die hier

ZU ontscheidende Frage, ob nicht ausser dem Konkurse,

solange eine solche Beschränkung der Dispositionsfähig-

keit des Schuldners nicht vorliegt, jene Verfügung an

seiner Stelle auch durch das Betreibungsamt auf Grund

vorangegangener Pfändung der Titel erfolgen könne, ist

somit aus den zitierten Vorschriften nichts zu entnehmen.

2. -

Muss demnach die Piändbarkeit der im Besitze

des betriebenen Schuldners befindlichen Eigentümerpfand-

titel bejaht werden, so folgt daraus, dass wenn solche

vorhanden sind, sie gepfändet werden müssen, b e vor

zur Pfändung der Liegenschaft geschritten werden darf.

Denn nach Art. 95 Abs. 2 SchKG soH das unbewegliche

Vermögen erst in letzter Linie gepfändet werden, wenn

das bewegliche ungenügend ist. Dem Begehren der Be-

schwerdeführer und heutigen Rekursgegner auf Pfändung

anderer Gegl'nstände an Stelle der streitigen Gülten könnte

demnach nur dann entsprochen werden, wenn die letzteren

zur Deckung der Forderungen, für die gepfändet worden

ist, nicht ausreichten. Wie es sich damit verhält, ist nicht

abgeklärt, da sich die Vorinstanz über die Behauptung

der Beschwerde, dass die Gülten, welche vom Betreibung-

samt zum Nominalwerte geschätzt worden sind, tat-

sächlich wertlos seien, nicht ausgesprochen hat und von

dem durch sie eingenommenen Standpunkte aus auch

nicht auszusprechen brauchte. Da es sich andererseits

dabei nicht um eine Rechts- sondern um eine Tatfrage

handelt, deren Beantwortung grundsätzlich Sache der

kantonalen Instanzen ist, ist daher der Rekurs dahin be-

gründet zu erklären, dass der angefochtene Entscheid

aufgehoben und die Sache zu neuer Beurteilung (Ent-

scheidung über die von den Beschwerdeführern angefoch-

tene Schätzung der gepfändeten Gülten) an die kantonale

Aufsichtsbehörde zurückgewiesen wird.

270

Entscheidungen der Schwdbetreibungs-

Demnach hat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer

erkannt:

Der Rekurs "ird im Sinne der Erwägungen begründet

erklärt.

56. Entscheid vom 14. Juli 1916 i. S. Basler Xantonalba.nk.

Die Vorschrift des Art. 586, Abs. 1 ZGB schliesst für die

Dauer des öffentlichen Inventars j e deBetreibung der

Erbmasse oder der Erben für Schulden des Erblassers aus,

also auch diejenige auf Grundpfandverwertung zum Zwecke

der Begründung des Pfandrechts an den Miet- und Pacht-

zinsen der verpfändeten Liegenschaft nach Art. 806 ZGB.

A. -

Auf Begehren der Basler Kantonalbank in Basel

eIliess das Betreibungsamt Basel-Stadt am 14. Mai 1915

gegen die Erbmasse der Frau Sattler-Jenny in Basel einen

Zahlungsbefehl auf Grundpfandverwertullg. Derselbe

wurde vom Erbschaftsamte des Kantons Basel-Stadt

namens der Erbmasse rechtzeitig auf dem Beschwerde-

,veg mit der Begründung angefochten, dass die Erben

Sattler-J enny das öffentliche ·Inventar verlangt hätten

und während der Dauer desselben eine Betreibung gegen

die Erben oder die Erbmasse nach Art. 586 ZGB aus-

geschlossen sei. Die Basler Kantonalbank, zur Vernehm-

lassung eingeladen, beantragte Abweisung der Beschwerde,

indem sie ausführte, der Wortlaut der angeführten Ge-

setzesstelle scheine allerdings jedwede Betreibnng wäh-

rend des öffentlichen Inventars auszuschliessen. Eine

« nähere Prüfung der in Betracht kommenden Verhält-

nisse) müsse indessen zum Schlusse führen, dass dies

nicht der 'wirkliche Wille des Gesetzes sein könne. Der

Zweck des Art. 586 sei, den Erben eine ungestörte Orien-

tierung über die Verbindlichkeiten der Erbschaft zu er-

möglichen. Hiezu genüge es aber völlig. wenn die

« kurzfristigen» Betreibungsmten (auf Pfändung. Kon-

und Konkurskammer. N° 56.

271-

kurs und Pfandverwertung) untersagt würden, bei denen_

übrigens die Gläubiger an der sofortigen Einleitung der

Betreibung auch kein Interesse hätten, weil sie durch

deren Unterlassung kein Vorrecht verlören. Bei der Be-

treibung auf Grundpfandverwertung seien die Fristen so

lange, dass durch deren Anhebung die Erben in ihrer

Entschlussfreiheit offenbar kaum beeinträchtigt würden.

Ihre Interessen seien hinreichend gewahrt, wenn die

Verwertung des Unterpfandes während der Inventur aus-

geschlossen werde. Andererseits hätte die wörtliche Inter-

pretation des Gesetzes die bedenkliche Folge, dass damit

dem Grundpfandgläubiger für die Dauer des Inventars

verunmöglicht würde, das ihm gemäss Art. 806 ZGB zu-

stehende Pfandrecht an den Mietzinsen der verpfändeten

LiegeIlschaft zur Geltung zu bringen. Die daraus sich er-

gebende Schädigung wäre umso empfindlicher, als die

Inventur regelmässig erhebliche Zeit in Anspruch nehme

und zudem, wenn im Anschluss an sie die Erben die amt-

liche Liquidation verlangten, die Unmöglichkeit, Betrei-

bung anzuheben und sich dadurch die Rechte aus Art. 806

zu sichern, auch noch während jt,ner andauern würde.

Es sei daher Art. 586 ZGB in Uebereinstimmung mit der

ihm zu Grunde liegenden ratio dahin zu interpretieren.

-dass darunter nur· die Betreibung auf Pfändung, Konkurs

oder Faustpfandverwertung, nicht diejenigen auf Grund-

pfandvenvcrtung falle.

Durch Entscheid vom 24. Juni 1915 hiess die kantonale

Aufsichtsbehörde die Beschwerde gut, und hob dem-

gemäss die angefochtene Betreibung auf. Die Ausfüh-

rungen der Kantonalbank, so,\ird in den Motiven el-

klärt, seien zwar an sich gewiss beachtenswert; sie könnten

-aber trotzdem nicht zur Abweisung der Beschwerde füh-

ren, da der \Vortlaut des Gesetzes so klar und bestimmt

sei, dass eine einschränkende Interpretation desselben in

dem von der Kantonalballk vertretenen Sinne unmöglich

erscheine. Mit den gleichen Erwägungen, welche in der

Beschwerdeantwort geltend gemacht würden, müsste man