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En~wagen der SchaldbetnUMuap-
mehrere Wechselverpfiichtete, die nicht in demselben
Betreibungskreis wohnen, gleichzeitig betrieben werden. so
ist es unmöglich, jedem Betreibungsbeg.ebten das Origi-
nal des Wechsels beizulegen. Um in solchen Fällen die
Vorschrift des Art. 177 SchKG mit der Wahrung der
Interessen des Wechseleigentümers in Einklang zu
bringen, lässt sich kein anderer Ausweg finden, als dass
der Gläubiger dem ersten Betreibungsbegehren das Ori-
ginal des Wechsels beilegt und sich vom Betreibungs-
amt zu Handen der übrigen Ämter, bei denen er noch
das Betreibungsbegebren stellen will, Abschriften des
Wechsels mit der schriftlichen Erklärung geben lässt.
dass das Original beim ersten Amte den übrigen Betrei-
bt:ngsämtern zur Verfügung stehe.
Demnach hat die Scliuldbetteibungs- u. Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.
55. Entscheid. vom 13. Juli .1915 i. S. Meier-Ka.urer.
Art. 95 SchKG, 859 und 815 Z-GB, 28, 75 und 76 KV. Pfänd-
barkeit im Besitze des Pfändungsschuldners befindlicher
Schuldbriefe und Gülten, die auf einer ihm selbst gehören-
den Liegenschaft haften. •
.
A. -
In den von den Geschwistern Segesser in Luzern
gegen den heutigen Rekurrenten Ed. Meier-Maurer in
Zürich 6 angehobenen Betreibungen N° 11,157 und 421
pfändete das Betreibungsamt Zürich 6 vier Gültbriefe
über je 5000 Fr. datiert 21. und 22. Januar, 11. und
12. Februar 1911, haftend die beiden ersten auf dem
Hause N° 2 g Haldenstrasse 33 mit Anteil Oekonomie-
gebäude N° 2 i (westliche Hälfte), diebeiden andern auf
dem Hause N° 2 h Haldenstrasse 35 mit Anteil am näm-
lichen Oekonomiegebäude (östliche Hälfte) in Luzern.
und Konkurskammer. N° 55.
Kapitalvorgang auf heiden Objekten je 250,000 Fr. b:zw.
255,000 Fr. ·Die genannten Liegenschaften waren fruh:r
Eigentum tines gewissen Monglowsky, der auch dIe
Gülten errichtet hatte, sind dann aber im Jahre 1914
aus dessen Konkurs von Meier-Maurer erworben worden,
sodass dieser nunmehr zugleich Inhaber der gepfändeten
Gülten und Eigentümer der darin verschriebenen Unter-
pfande ist. Nachdem den Geschwistern Segesser die Pfän-
dungsurkunde zugestellt worden war,
ste~lten sie a~f
dem Beschwerdewege das Begehren, es seI das BetreI-
bungsamt Zürich 6 zu verhalten, die gepfä.ndeten ~ülten
durch andere Gegenstände zu ersetzen, mdem SIe zur
Begründung geltend macbten : die Gültbriefe seie~l tat-
sächlich wertlos, da der 'Vert der verpfändeten LIegen-
schaften nicht einmal zur Deckung der vorgehenden
Kapitalien ausreiche, nach altem luzernisehern Hechte
hätten eben Gülten in beliebiger Höhe errichtet werden
können, eine Belastungsgrenze habe nicht bestanden.
Sie hätten aber überdies auch deshalb nicht gepfändet
werden dürfen, weil sie, nachdem der Pfändungsschuldner
selbst Eigentümer der Unterpfänder geworden sei, kein
pfändbares Vermögensobjekt darstellten, sondern in einem
solchen Falle nach Analogie von Art. 28, 75 und 76 KV
nur die Liegenschaft selbst gepfändet werden könne.
. Die Beschwerde wurde '\'on beiden kantonalen Inslan-
zen gut geh eis sen, von der oberen mit der Begrü~
dung: die Frage, ob Pfandtitel auf Liegenschaften, dIe
dem betriebenen Schuldner selbst gehörten, gepfändet
werden könnten, sei von der zürcherischen Praxis für die
sogenannten abbezahlten, aber nicht gelöschten Schuld-
briefe des früheren zürcherischen Rechts (§§ 386 und 395
des privatrechtlichen Gesetzbuchs für den Kanton Zürich)
verneint worden (ZR I N° 107). Nachdem seither das Bun-
desgericht in der Konkursverordnung für den Fall des
Konkurses den gleichen Standpunkt eingenommen habe,
bestehe kein Antass, heute anders zu entscheiden. Ein
Grund, etwa Schuldbriefe und Gülten in dieser Bezie-
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Entscheidungen der Schuldbetreibungs-
hung verschieden zu behandeln, liege nicht vor. Das Be-
gehren der Beschwerdeführer erweise sich daher schon
aus diesem Gesichtspunkt als begründet.
B. -
Gegen diesen ihm am 24. Juni 1915 zugestellten
Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde rekurriert
der Pfändungsschuldner Meier-Maurer an das Bundes-
gericht mit dem Antrage, es sei in Aufhebung desselben
die Beschwerde der Geschwister Segesser vom 29. April
1915 abzuweisen. Die Begründung des Rekurses ist, so-
weit wesentlich, aus den nachstehenden Erwägungen
ersichtlich.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
1. - Streitig ist, ob im Besitze des betriebenen Schuld-
ners befindliche Pfandtitel auf ihm selbst gehörende
Liegenschaften ein pfändbares Vermögensobjekt bildet ..
Diese Frage ist im Gegensatz zu den Vorinstanzen zu
bejahen. Indem das ZGB in Art. 859 gestattet, Schuld-
briefe und Gülten, ohne dass zunächst ein wirkliches
Schuldverhältnis zu Grunde läge, auf den Inhaber oder
den Namen des Grundeigentümers auszustellen, gibt es
dem letzteren die Möglichkdt, über den der Rangstelle
des betrefftnden Titels entsprechenden Wertteil der
Liegenschaft in den Formen des Mobiliarsachenrechts zu
verfügell, d. h. durch einfache Begebung des Titels eine
dessen Inhalt entsprechende grundversicherte Forderung
mit verbindlicher Wirkung gegenüber den nachgehenden
Grundpfandgläubigern (Art. 813-815 ebenda) zu begrün-
den. Die Errichtung des Eigentümer- bezw. Inhaber-
pfandtitels hat somit zur Folge, dass die bEtreffende
\Vertquote damit aus dem Immobiliarvermögen heraus-
gehoben und zum selbständigen Gegenstande des Rechts-
,~erkehrsgemacht wird, der als solcher auch der Pfändung
unterliegen muss. Gepfändet wird dabei nicht die im
Titel verurkundete Forderung, die erst zur Entstehung
kommt, wenn jener an einen Dritten gelangt, sondern
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und Konkurskammer • N° 55.
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das mit dem Besitz des Titels für den Grundeigentümer
verbundene Recht, durch dessen Begebung die leere
PfandsteIle wie eine bewegliche Sache zu verwerten.
wobei an Stelle der Beg..lmng durch den Schuldner
1>elbstdiejenige durch das Betreibungsamt im Verwer-
tungsverfahren tritt. Wollte man anders entscheiden
und die Pfändbarkeit vupeinen, so müsste man folge-
richtig auch die Hingabe von Eigentümerpfandtiteln zu
F aus t p fan d als unzulässig erklären, da ja auch hier
es vorerst an einem Gläubiger des Titels fehlt, indem der
Faustpfandgläubiger durch die Verpfändung daran nicht
Gläubiger- sondern lediglich Pfandrechte erwirbt. Nun
schliesst aber Art. 76 KV die Zulassung einer solchen
Verpfändung nicht nur nicht aus, sondern setzt deren
Gültigkeit geradezu voraus. Denn wenn dieselbe rechtlich
nicht möglich wäre, wäre selbstverständlich nicht nur
die durch die erwähnte Vorschrift verbotene separate
Versteigerung der verpfändeten Titel im Konkurs unzu-
lässig, sondern. auch die darin vorgeschriebene Anweisung
des Faustpfandgläubigef$ auf den Erlös, der bei Verstei-
gerung der Li e gen s c h a f t auf die betreffende Pfand-
steIle entfällt, da dann der Titel mangels einer gül-
tigen «Verfügung)}
des Schuldners über denselben
nach Art. 815 ZGB bei der Liegellschaftsverwertung
überhaupt nicht berücksichtigt werden dürfte, sondern
ilie nachgehenden Grundpfandgläubiger entsprechend
vorrücken würden. Das Verbot der separaten Versteige-
rung verpfändeter Eigentümerpfandtitel hat demnach
seinen Grund nicht etwa darin, dass man einer solchen
Verpfändung die Rechtswirksamkeit absprechen wollte;
vielmehr bezweckt es ledigJich, die Schädigung der
Chirographargläubiger zu verhindern, die entstehen
würde, wenn bei der Titelgant weniger auf den Titel
geboten würde, als nachher bei der Versteigerung der
Liegenschaft auf ihn entfällt, und so der Faustpfand-
gläubiger mt einer grösseren Ausfallsforderung. als nach
dem wirklichen Werte der ihm haftenden Sicherheit ge-
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~h.tfertigt wäre, in der fqJ.l{telJ: JQasse kollozi~rt werden
·qtUsste (vergl. den Ent~~iq S~p.-Ausg. Ui N0 !>9* auf
~~ll Erwägungen, zu V'EW~IWP ilit). In· eiJ.lem Uneii
au~ neuester Zeit (in Sachcm 'firavanti vom 20. Mai. 1915
~~s IV No 124**) hat denn auch das Bundesgericht
~usdrückllch UllQ unter eiqltls$licher Begründung ent-
schieden, dass der Grundeigentümer über die VOll ihm
~\lf seinen Namen oder den lnh~er errichteten Schuld-
btiefe und GiUten nicht nur d,ureh,l3egebUllg zu Eigentum,
sondern auch in der Form der Verpfändung gültig ver-
fügen könne. Ist dem so, ~ müssen dieselben aber auch
bei ihm gepfändet werden können. Dass es dabei im
Unterschied zur Verpfändung an einem von ihm selbst
ausgehenden Begebungsakte fehlt, ist nichts, was dem
vorliegenden Fall eigentümlich wäre und die Pfändbar-
keit ausschliessen könnte, sondern eine Erscheinung, die
er mit jeder anderen Pfändung teilt, indem auch hier
~berall die auf Uebertragung des gepfändeten Objekts
gerichtete 'Willenserklärung des Schuldners durch die
dahingehende Verfügung des Betreibungsamtes im Ver-
wertungsverfahren ersetzt "ird. Ebenso geht der Hinweis
der Vorinstanz auf die Art. 28 und 75 KV fehl. Wenn
hier bestimmt wird, dass « im" Besitze des Gemeinschuld-
'ners befindliche Pfandtitel über auf seiner Lie~"enschaft
grundversicherte Forderungen)} nicht als Aktiven der
Masse behandelt werden qürften, sondern zu entkräften
seien, so liegt hierin lediglich die notwendige Konsequenz
aus der Vorschrift des Art. 815 ZGB. wonach, wenn « der
Schuldner über einen vorgehenden Pfandtitel nicht ver-
fügt hat », « bei der Pfandverwertung der Erlös aus dem
Pfande ohne Rücksicht auf die leeren P1"alldstellen den
wirklichen Pfandgläubigern nach ihrem Hange zugewiesen
wird I}, die nachgehenden Pfandgläubiger also vorrücken.
/Denn da durch die Konkurseröffnung der Sehuldner die
~jsposition über seül Vermögen verliert, ist mit diesem
,. Ges.-Ausg. 3S I N0 10:3 .
.. Oben, Seite 236 fl. Erw 5.
Wld KORk~aDlDler. N° 55.
269
Momente eben auch eine «Verfügung l} über die bisher
'noch nicht begebenen Pfandtitel auf seiner'Liegenschaft
im Sinne von Art. 815 ZGB ausgeschlossen. Für die hier
ZU ontscheidende Frage, ob nicht ausser dem Konkurse,
solange eine solche Beschränkung der Dispositionsfähig-
keit des Schuldners nicht vorliegt, jene Verfügung an
seiner Stelle auch durch das Betreibungsamt auf Grund
vorangegangener Pfändung der Titel erfolgen könne, ist
somit aus den zitierten Vorschriften nichts zu entnehmen.
2. -
Muss demnach die Piändbarkeit der im Besitze
des betriebenen Schuldners befindlichen Eigentümerpfand-
titel bejaht werden, so folgt daraus, dass wenn solche
vorhanden sind, sie gepfändet werden müssen, b e vor
zur Pfändung der Liegenschaft geschritten werden darf.
Denn nach Art. 95 Abs. 2 SchKG soH das unbewegliche
Vermögen erst in letzter Linie gepfändet werden, wenn
das bewegliche ungenügend ist. Dem Begehren der Be-
schwerdeführer und heutigen Rekursgegner auf Pfändung
anderer Gegl'nstände an Stelle der streitigen Gülten könnte
demnach nur dann entsprochen werden, wenn die letzteren
zur Deckung der Forderungen, für die gepfändet worden
ist, nicht ausreichten. Wie es sich damit verhält, ist nicht
abgeklärt, da sich die Vorinstanz über die Behauptung
der Beschwerde, dass die Gülten, welche vom Betreibung-
samt zum Nominalwerte geschätzt worden sind, tat-
sächlich wertlos seien, nicht ausgesprochen hat und von
dem durch sie eingenommenen Standpunkte aus auch
nicht auszusprechen brauchte. Da es sich andererseits
dabei nicht um eine Rechts- sondern um eine Tatfrage
handelt, deren Beantwortung grundsätzlich Sache der
kantonalen Instanzen ist, ist daher der Rekurs dahin be-
gründet zu erklären, dass der angefochtene Entscheid
aufgehoben und die Sache zu neuer Beurteilung (Ent-
scheidung über die von den Beschwerdeführern angefoch-
tene Schätzung der gepfändeten Gülten) an die kantonale
Aufsichtsbehörde zurückgewiesen wird.
270
Entscheidungen der Schwdbetreibungs-
Demnach hat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs "ird im Sinne der Erwägungen begründet
erklärt.
56. Entscheid vom 14. Juli 1916 i. S. Basler Xantonalba.nk.
Die Vorschrift des Art. 586, Abs. 1 ZGB schliesst für die
Dauer des öffentlichen Inventars j e deBetreibung der
Erbmasse oder der Erben für Schulden des Erblassers aus,
also auch diejenige auf Grundpfandverwertung zum Zwecke
der Begründung des Pfandrechts an den Miet- und Pacht-
zinsen der verpfändeten Liegenschaft nach Art. 806 ZGB.
A. -
Auf Begehren der Basler Kantonalbank in Basel
eIliess das Betreibungsamt Basel-Stadt am 14. Mai 1915
gegen die Erbmasse der Frau Sattler-Jenny in Basel einen
Zahlungsbefehl auf Grundpfandverwertullg. Derselbe
wurde vom Erbschaftsamte des Kantons Basel-Stadt
namens der Erbmasse rechtzeitig auf dem Beschwerde-
,veg mit der Begründung angefochten, dass die Erben
Sattler-J enny das öffentliche ·Inventar verlangt hätten
und während der Dauer desselben eine Betreibung gegen
die Erben oder die Erbmasse nach Art. 586 ZGB aus-
geschlossen sei. Die Basler Kantonalbank, zur Vernehm-
lassung eingeladen, beantragte Abweisung der Beschwerde,
indem sie ausführte, der Wortlaut der angeführten Ge-
setzesstelle scheine allerdings jedwede Betreibnng wäh-
rend des öffentlichen Inventars auszuschliessen. Eine
« nähere Prüfung der in Betracht kommenden Verhält-
nisse) müsse indessen zum Schlusse führen, dass dies
nicht der 'wirkliche Wille des Gesetzes sein könne. Der
Zweck des Art. 586 sei, den Erben eine ungestörte Orien-
tierung über die Verbindlichkeiten der Erbschaft zu er-
möglichen. Hiezu genüge es aber völlig. wenn die
« kurzfristigen» Betreibungsmten (auf Pfändung. Kon-
und Konkurskammer. N° 56.
271-
kurs und Pfandverwertung) untersagt würden, bei denen_
übrigens die Gläubiger an der sofortigen Einleitung der
Betreibung auch kein Interesse hätten, weil sie durch
deren Unterlassung kein Vorrecht verlören. Bei der Be-
treibung auf Grundpfandverwertung seien die Fristen so
lange, dass durch deren Anhebung die Erben in ihrer
Entschlussfreiheit offenbar kaum beeinträchtigt würden.
Ihre Interessen seien hinreichend gewahrt, wenn die
Verwertung des Unterpfandes während der Inventur aus-
geschlossen werde. Andererseits hätte die wörtliche Inter-
pretation des Gesetzes die bedenkliche Folge, dass damit
dem Grundpfandgläubiger für die Dauer des Inventars
verunmöglicht würde, das ihm gemäss Art. 806 ZGB zu-
stehende Pfandrecht an den Mietzinsen der verpfändeten
LiegeIlschaft zur Geltung zu bringen. Die daraus sich er-
gebende Schädigung wäre umso empfindlicher, als die
Inventur regelmässig erhebliche Zeit in Anspruch nehme
und zudem, wenn im Anschluss an sie die Erben die amt-
liche Liquidation verlangten, die Unmöglichkeit, Betrei-
bung anzuheben und sich dadurch die Rechte aus Art. 806
zu sichern, auch noch während jt,ner andauern würde.
Es sei daher Art. 586 ZGB in Uebereinstimmung mit der
ihm zu Grunde liegenden ratio dahin zu interpretieren.
-dass darunter nur· die Betreibung auf Pfändung, Konkurs
oder Faustpfandverwertung, nicht diejenigen auf Grund-
pfandvenvcrtung falle.
Durch Entscheid vom 24. Juni 1915 hiess die kantonale
Aufsichtsbehörde die Beschwerde gut, und hob dem-
gemäss die angefochtene Betreibung auf. Die Ausfüh-
rungen der Kantonalbank, so,\ird in den Motiven el-
klärt, seien zwar an sich gewiss beachtenswert; sie könnten
-aber trotzdem nicht zur Abweisung der Beschwerde füh-
ren, da der \Vortlaut des Gesetzes so klar und bestimmt
sei, dass eine einschränkende Interpretation desselben in
dem von der Kantonalballk vertretenen Sinne unmöglich
erscheine. Mit den gleichen Erwägungen, welche in der
Beschwerdeantwort geltend gemacht würden, müsste man