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41_III_270

BGE 41 III 270

Bundesgericht (BGE) · 1916-07-14 · Deutsch CH
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270

Entscheidungen der SehwdbetreibuDgs-

Demnach hat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer

erkannt:

Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen begründet

erklärt.

56. Entscheid vom 14. Juli 1916 i. S. Ba.sler Xa.ntonalba.nk.

Die Vorschrift des Art. 586, Abs. 1 ZGB schliesst für die

Dauer des öffentlichen Inventars j e deBetreibung der

Erbmasse oder der Erben für Schulden des Erblassers aus,

also auch diejenige auf Grundpfandverwertung zum Zwecke

der Begründung des Pfandrechts an den Miet- und Pacht-

zinsen der verpfändeten Liegenschaft nach Art. 806 ZGB.

A. -

Auf Begehren der Basler Kantonalbank in Basel

erliess das Betreibungsamt Basel-Stadt am 14. Mtli 1915

gegen die Erbmasse der Frau Sattler-Jenny in Basel einen

Zahlungsbefehl auf Grundpfandverwertullg. Derselbe

wurde vom Erbschaftsamte des Kantons Basel-Stadt

namens der Erbmasse rechtzeitig auf dem Beschwerde-

weg mit der Begründung angefochten, dass die Erben

Sattler-Jenny das öffentliche ·Inventar verlangt hätten

und während der Dauer desselben eine Betreibung gegen

die Erben oder die Erbmasse nach Art. 586 ZGB aus-

geschlossen sei. Die Basler Kantonalbank, zur Vernehm-

lassung eingeladen, beantragte Abweisung der Beschwerde,

indem sie ausführte, der Wortlaut der angeführten Ge-

setzesstelle scheine allerdings jedwede Betreibung wäh-

rend des öffentlichen Inventars auszuschliessell. Eine

« nähere Prüfung der in Betracht kommenden Verhält-

nisse), müsse indessen zum Schlusse führen, dass dies

nicht der 'wirkliche Wille des Ges€;tzes sein könne. Der

Zweck des Art. 586 sei, den Erben eine ungestörte Orien-

tierung über die Verbindlichkeiten der Erbschaft zu er-

möglichen. Hiezu genüge es aber völlig, wenn die

((kurzfristigen)) Betreibungsarten (auf Pfändung, Kon-

I

.1 !

und Konkurskammer. N° 56.

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kurs und Pfandverwertung) untersagt würden, bei denen_

übrigens die Gläubiger an der sofortigen Einleitung der

Betreibung auch kein Interesse hätten, weil sie durch

-deren Unterlassung kein Vorrecht verlören. Bei der Be-

treibung auf Grundpfandverwertung seien die Fristen so

lange, dass durch deren Anhebung die Erben in ihrer

Entschlussfreiheit offenbar kaum beeinträchtigt würden.

Ihre Interessen seien hinreichend gewahrt, wenn die

Verwertung des Unterpfandes während der Inventur aus-

.geschlossen werde. Andererseits hätte die wörtliche Inter-

pretation des Gesetzes die bedenkliche Folge, dass damit

dem Grundpfandgläubiger für die Dauer des Inventars

verunmöglicht würde, das ihm gemäss Art. 806 ZGB zu-

stehende Pfandrecht an den Mietzinsen der verpfändeten

Liegellschaft zur Geltung zu bringen. Die daraus sich er-

gebende Schädigung wäre umso empfindlicher, als die

Inventur regelmässig erhebliche Zeit in Anspruch nehme

und zudem, wenn im Anschluss an sie die Erben die amt-

liche Liquidation verlangten, die Unmöglichkeit. Betrei-

bung anzuheben und sich dadurch die Rechte aus Art. 806

zu sichern, auch noch während jt,ner andauern würde.

Es sei daher Art. 586 ZGB in Uebereinstimmung mit der

ihm zu Grunde liegenden ratio dahin zu interpretieren,

·dass darunter nur-die Betreibung auf Pfändung, Konkurs

oder Faustpfandverwertung, nicht diejenigen auf Grund-

pfandverW'crtung falle.

Durch Entscheid vom 24. Juni 1915 hiess die kantonale

Aufsichtsbehörde die Beschwerde gut, und hob dem-

gemäss die angefochtene Betreibung auf. Die Ausfüh-

rungen der Kantonalbank, so wird in den Motiven el-

klärt. seien zwar an sich gewiss beachtenswert; sie könnten

.aber trotzdem nicht zur Abweisung der Beschwerde füh-

ren, da der Wortlaut des Gesetzes so klar und bestimmt

sei, dass eine einschränkende Interpretation desselben in

dem von der Kantonalbank vertretenen Sinne unmöglich

erscheine. Mit den gleichen Erwägungen, welehe in der

Beschwerdeantwort geltend gemacht würden, müsste man

2.

&tlldleichmg. der Sebultibet1'eibungs-

folgerichtig dazu kommen, die Grundpfandbetreibung

auch während des Rechtsstillstands zuzulassen. Nun habe

aber das Bundesgericht in seinen Weisungen an die kan-

tonalen Aufsichtsbehörden vom 14./20. August 1914

anlässlich . des vom Bundesrate verfügten allgemeinen

Rechtsstillstandes ausdrücklich erklärt, dass dieser auch

die Anhebung einer Grundpfandbetreibung zum Zwecke

der Wirksammachung des Pfandrechts an den Miet- und

Pachtzinsen ausschliesse; nur wenn der Zahlungsbefehl

noch vor dem Rechtsstillstand zugestellt worden sei,

dürfe die Anzeige an die Mieter und Pächter gemäss

Art. 806 Abs. 2 ZGB und 152 SchKG auch währe.nd

jenes erfolgen. Das gleiche müsse analog auch für den

Fall des Art. 586 ZGB gelten.

B. -

Gegen diesen Entscheid rekurriert die Basler

Kantonalbank an das Bundesgericht, indem sie unter

Berufung auf die Vorbringen ihrer Beschwerdeantwort

an die Vorinstanz das Begehren stellt, es sei iu Auf-

hebung desselben die streitige Grundpfandbetreibung

als zulässig zu erklären.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht

i n E r w ä g U·Il g :

Art. 586 Abs. 1 ZGB bestimmt, dass, « während der

Dauer des öffentlichen Inventars die Betreibung für

Schulden' des Erblassers ausgeschlossen sei.. Er unter-

sagt also nach seinem klaren Wortlaute jede Betreibung

gegen die Erben oder die Erbmasse und macht zwischen

den verschiedenen Betreibungsarten keinen Unter-

schied. Ebensowenig lässt sich ein solcher aus der ratio

der Bestimmung he.rleiten. Durch das öffentliche Inven-

tar soll den Erben ermöglicht werden, sich in voller

Kenntnis der Sachlage darüber zu entscheiden, ob sie

die Erbschaft an~ehmen oder ausschlagen wollen. Daller

dürfen während seiner Aufnahme und der daran gemäss

Art. 587 sich knüpfenden Erklärungsfrist keine Verände-

rungen im Bestand der Erbschaft, welche die gleich-

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und Konkllrakammer. N- 56.

273

mässige Befriedigung dt'r Gläubiger bei einer nachherigen

Ausschlagung gefährden würden, sondern nur die« not-

wendigen Verwaltungshandhmgen I) vorgenommen wer-

den (Art. 585 ebenda) und sind folglich auch die Erben

nicht befugt; über die Anerkennung gegenüber der -Erb...,

schaft geltend gemachter Forderungen für· die Erben-

gemeinschaft (im Falle der nachherigen Annahme des

Nachlasses) oder die Erbmasse (im Falle seiner Aus-

schlagung) verbindliche Erklärungen abzugeben. Nun

hat die Anhebung der Betreibung aber in erster Linie

den Zweck, vom Betriebenen eine solche Erklärung (in

Form der Unterlassung des Rechtsvorschlags) und damit

einen vollstreckbaren Titel zu erlangen. Solange es an

einem Schuldner oder Vertreter desselben, der berechtigt

wäre, sich auf den ZalIlungsbefehl hin verbindlich über

die Schuld pflicht zu erklären, fehlt, muss demnach auch

die Betreibung ausgeschlossen bleiben. Dass hierin und

nicht lediglich in der von der Kantonalbank angefÜhrten

Erwägung der Grund für die Bestimmung des Art. 586

Ahs. 1 liegt, {'rhellt überdies unzweideutig auch daraus,

dass der Gesetzgeber das nämliche Verbot der Betr~ibungs­

anhebung wie beim öffentlichen Inventar in Art. 59 SchKG

auch für die Dauer der den Erben gemäss Art. 567-569

ZGB zu Antrit.t· oder Ausschlagung laufenden Ueber-

legungsfrist aufgestellt hat. Ebenso ist die Untersagung

der Anhebung von Prozessen während des öffentlichen

Inventars durch Art. 586 Abs. 3 nur hieraus hinreichend

zu erklären.

Der Umstand, dass dadurch die Grundpfandgläubiger

an der Ausdehnung ihres Pfandrechts auf die Miet- und

Pachtzinsen der verpfändeten Liegenschaft verhindert

werden, kann eine andere Lösung nicht rechtfertigen.

Indem das ZGB in Art. 806 dieses akzessorische Pfand-

recht erst mit der Anhebung der Betreibung beginnen

lässt, hat es unzweideutig zum Ausdruck gebracht, dass

dasselbe nur demjenigen Gläubiger zu Gute kommen soll,

der in der Lage ist, die Betreibung einzuleiten. Die Pfand~

274

Entscheidungen der SchuJdbetrelbungs-

haft der Miet- und Pachtzinsen ist demnach nicht das

Primäre, dem sich die Vorschriften des Betreibungs'-

gesetzes unterzuordnen und anzupassen hätten, sondern

lediglich die Folge. welche sich an die angehobene Be-

treibung knüpft. Sowenig eS deshalb angeht, mit Rück-

sicht auf das Interesse des Gnmdpfandgläubigers an

der dahingehenden Ausdehnung seines Pfandrechts

die Zustellung des Zahlungsbefehls in der Grundpfand-

betreibung von dem allgemeinen Begriffe der « Betrei-

bungshandlungen » im Sinne von Art. 56 und damit von

den Wirkungen des Rechtsstillstandes nach Art. 57-62-

SchKG auszunehmen, sowenig ist eine solche einschrän-

kende Interpretation in Bezug auf die Vorschrift des

Art. 586 Abs. 1 ZGB statthaft.

Demnach hat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer

erkaünt:

Der Rekurs wird abgewiesen.

57. Entscheid. vom 14. Juli"l915

i. S. Ka.~ter.

Art. 47, 1 und 3 SchKG. Betreibungen gegen eine Ehefrau

für Forderungen, die nicht aps einem gemäss Art. 167 ZGB

bewilligten Geschäftsbetriebe herrühren, sind, sofern es

sich nicht um in Gütertrennung lebende Ehegatten han-

delt, am Wohnsitze des Ehemannes zu führen und es sind

diesem die Betreibungsurkunden zuzustellen. Infolgedessen

gilt auch für sie während der Dauer des Militärdienstes

des Ehemannes nach Art. 57 Rechtsstillstand.

A. -

In den von Veraguth-Rüedi & CIe in Chur

und Frau Hagmann-Kessler in St. Gallen gegen Frau

B. Matter-Sche1ker angehobenen Betreibungen Nr.1323

und 1324 zeigte das Betreibungsamt Basel-Stadt am

14. Juni 1915 der Schuldnerin an, dass infolge seitens

der Gläubiger gestellten Verwertungsbegehrens die ge-

und Konkurskammer. N. 57.

275

pfändeten Gegenstände am 18. Juni 1915 zwecks Ver-

steigerung abgeholt würden. Ueber diese Anzeige be-

schwerte sich der Ehemann der Schuldnerin, A. Matter-

ScheIker. bei der Aufsichtsbehörde, indem er vorbrachte.

dass er sich seit dem 19. September 1914 ständig im

Militärdienst befinde und, solange dies der Fall sei. die

streitigen Betreibungen gemäss Art. 57 SchKG nicht

fortgeführt werden dürften.

Durch Entscheid vom 2R Juni 1915 wies die kanto-

nale Aufsichtsbehörde die Beschwerde mit nachstehender

Begründung ab: «Art. 57 SchKG statuiert den Rechts- .

stillstand für Bürger im Militärdienst. sowie für dieje-

lügen Personen, deren gesetzlicher Vertreter er ist. Zu

diesen Personen ist auch die Ehefrau zu rechnen, soweit

dem Ehemanne das Recht der Vertretung der ehelichen

Gemeinschaft zusteht, also für das System der Güter-

verbindung und Gütergemeinschaft, nicht aber für

das System der Gütertrennung und das Sondergut der

Ehefrau in den andern Systemen. Der Beschwerdeführer

macht aher nicht geltend, dass die gepfändeten Gegen-

stände zum ehelichen Gemeinschaftsgut gehören. Die

selbständig gegen die Ehefrau durchgeführten Pfändun-

genkönnen sich im Gütergemeinschaftssystem nur auf

das Sondergut beziehen. wofür die Wohltat des Rechts-

stillstandes wegen Militärdienstes des Ehemannes nicht

geltend gemacht werden kann. »

B. -

Gegen· diesen Entscheid rekurriert A. Matter

an das Bundesgericht unter Erneuerung seines Begeh-

rens auf Einstellung der Verwertung. Er bestreitet. dass

seine Frau Sondergut besitze. Die gepfändeten Möbel

gehörten zum ehelichen Gemeinschaftsvermögen.

Die Schuldbetreibungs- und 'Konkurskammel' zieht

in Erwägung:

Gemäss Art. 47 Abs. 1 SchKG sind Schuldner, die

einen gesetzlichen Vertreter haben, am Wohnsitze des

letztem zu betreiben und die Betreibungsurkunden die-