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41_III_274

BGE 41 III 274

Bundesgericht (BGE) · 1915-01-01 · Deutsch CH
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274 Entscheidungen der Schuldbetrelbungs- haft der Miet- und Pachtzinsen ist demnach nicht das Primäre, dem sich die Vorschriften des Betreibul1gs'-

• gesetzes unterzuordnen und anzupassen hätten, sondern lediglich die Folge, welche sich an die angehobene Be- treibung knüpft. Sowenig es deshalb angeht, mit Rück- sicht auf das Interesse des Gnmdpfal1dgläubigers an der dahingehenden Ausdehnung seines Pfandrechts die Zustellung des Zahlungsbefehls in der Grundpfand- betreibung von dem allgemeinen Begriffe der « Betrei- bungshandlungen» im Sinne von Art. 56 und damit von den Wirkungen des Rechtsstillstandes nach Art. 57-62 SchKG auszunehmen, sowenig ist eine solche einschrän- kende Interpretation in Bezug auf die Vorschrift des. Art. 586 Abs. 1 ZGB statthaft. Demnach hat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.

57. Entscheid vom 14. Julf1915

i. S. Matter. Art. 47, 1 und 3 SchKG. Betreibungen gegen eine Ehefrau für Forderungen, die nicht aqs einem gemäss Art. 167 ZGB bewilligten Geschäftsbetriebe herrühren, sind, sofern es sich nicht um in Gütertrennung lebende Ehegatten han- delt, am Wohnsitze des Ehemannes zu führen und es sind diesem die Betreibungsurkunden zuzustellen. Infolgedessen gilt auch für sie während der Dauer des Militärdienstes des Ehemannes nach Art. 57 Rechtsstillstand. A. - In den von Veraguth-Rüedi & Oe in Chur und Frau Hagmann-Kessler in St. Gallen gegen Frau B. Matter-Schelker angehobenen Betreibungen Nr. 1323 und 1324 zeigte das Betreibungsamt Basel-Stadt am

14. Juni 1915 der Schuldnerin an, dass infolge seitens. der Gläubiger gestellten Verwertungsbegehrens die ge- und Konkunkammer. Ne 57. 275 pfändeten Gegenstände am 18. Juni 1915 zwecks Ver- steigerung abgeholt würden. Ueber diese Anzeige be- schwerte sich der Ehemann der Schuldnerin, A. Matter- Schelker, bei der Aufsichtsbehörde, indem er vorbrachte, dass er sich seit dem 19. September 1914 ständig im Militärdienst befinde und, solange dies der Fall sei, die streitigen Betreibungen gemäss Art. 57 SchKG nicht fortgeführt werden dürften. Durch Entscheid vom 28; Juni 1915 wies die kanto- nale Aufsichtgbehörde die Beschwerde mit nachstehender Begründung ab: «Art. 57 SchKG statuiert den Rechts- . stillstand für Bürger im Militärdienst, sowie für dieje- nigen Personen, deren gesetzlicher Vertreter er ist. Zu diesen Personen ist auch die Ehefrau zu rechnen, soweit dem Ehemanne das Recht der Vertretung der ehelichen Gemeinschaft zusteht, also für das System der Güter- verbindung und Gütergemeinschaft, nicht aber für das System der Gütertrennung und das Sondergut der Ehefrau in den andern Systemen. Der Beschwerdeführer macht aber nicht geltend, dass die gepfändeten Gegen- stände zum ehelichen Gemeinschaftsgnt gehören. Die selbständig gegen die Ehefrau durchgeführten Pfändun- genkönnen sich im Gütergemeinschaftssystem nur auf das Sondergut beziehen, wofür die Wohltat des Rechts- stillstandes wegen Militärdienstes des Ehemannes nicht geltend gemacht werden kann. » B. - Gegen· diesen Entscheid rekurriert A. Matter an das Bundesgericht unter Erneuerung seines Begeh- rens auf Einstellnng der Verwertung. Er bestreitet, dass seine Frau Sondergut besitze. Die gepfändeten Möbel gehörten zum ehelichen Gemeinschaftsvermögen. Die Schuldbetreibungs- und 'Konkurskammer zieht in Erwägung: Gemäss Art. 47 Abs. 1 SchKG sind Schuldner, die einen gesetzlichen Vertreter haben, am Wohnsitze des letzteru zu betreiben und die Betreibungsurkunden die- 276 Entleheidttllgen der Scliuldbetre1bungs- sem zuzustellen. « Für Forderungen jedoch », so witd in Abs. 3 (nach der durch Art. 60 Schlusstitel zum ZGB revidierten Fassung) im Anschluss hieran, bestimirlt, ({ welche aus einem gemäss Art. 167 und 412 ZGB bewil- ligten Geschäftsbetriebe henühren, ist die Betreibung gegen den Schuldner selbst aII1 Orte des Geschäftsbe- triebes zu führen. » Aus dieser Bestimmung muss e con- trario geschlossen werden, dass im übrigen, d. h. wo. es sich nicht um eine solche Forderung gegen eine Ge- schäftsfrau aus einem ihr nach Art. 167 ZGB vom Ehe- mann oder Richter bewilligten Geschäftsbetriebe han- delt, die Gläubiger der Ehefrau sie am Wohnsiue des Ehemannes zU betreiben haben und die Betreibungs- urkunden dem letztern und nicht der Ehefrau zuzu- stellen sind. Da nach bekannt€'r Interpretationsregel die spezielle Norm der allgemeinen vorgeht. so folgt daraus, dass trotz der sonst durch das ZGB (Art. 168) anerkann- ten Handlungs- und Prozessfähigkeit der Ehefrau für das Betreibungsverfahren der Ehemann nach wie vor als der gesetzliche Ver- t r e t erd e rEh e fra u (im Sinne von Art. 47 Abs. 1 SchKG) zu gelten hat .. In diesem Sinne Wird denn auch die Vorschrift von den Kommentatoren (vgl. JiEGER zu Art. 47 SchKG Nt. 3 C, EGGER zu Art. 168 ZGB Nr. 3, GMÜR zum nämlichen Art. Nr. 31, BLUMEN- STEIN S. 154) übereinstimmend ausgelegt. Eine Aus- nahme ist dabei immerhin, neben der durch das Gesetz bereits aUsdrücklich statuierten der Geschäftsfrau, für den Fall zu machen, dass die Ehegatten in Gütertren- nung leben, weil hier die ratio der dem Ehemanne ein- geräumten Vertretung, ihm die wirksame Wahrung seiner ehegüterrechtlichen Ansprüche am ehelichen Gemein- schaftsvermögen zu ermöglichen dahin fällt und es daher an einem zureichenden Grunde, die selbständige Betreib- barkeitder Ehefrau auszusehliessen, fehlt. Die Konsequenz ist, dass, sofern nicht einer der erwähnten Ausnahmefälle gegeben ist, während des Militärdienstes des Ehemannes und KonkUl'Skammer. N° 57. a"n nicht nur gegen ihn, sondern auch gegen die Ehefrau keine Betreibungshandlungen vorgenommen werden dürfen; da eben nach der ausdrücklichen Vorschrift von Art. 57 SchKG der Rechtsstillstand wegen Militärdiensts nicht nur zu Gunsten des Schuldners, sondern auch zu Gunsten der Personen gilt, deren gesetzlicher Vertreter im Sinne von Art. 47 Abs. 1 ebenda er ist. . Dafür, dass im g~genwärtigen Falle die Pfändung - die nicht in Base], sondern am. frühern Wohnort der Ehegatten in Ragaz vollzogen wurde - sich nur auf zum Sondergut der Ehefrau gehörende Objekte erstreckt habe und daher dem Ehemann ein rechtliches Interesse, die Verwertung zu verhindern, fehle, liegt nichts vor. Wenn die Vorinstanz sich zur Begründung hiefür da- rauf beruft, dass im System der Gütergemeinschaft gemäss Art. 222 ZGB das Gesamtgut nur im Wege der Betr€'ibung gegen den Ehemann haftbar gemacht werden, die Betreibung gegen die Ehefrau also stets nur deren Sondergut zum Gegenstand haben könne, so ist diese Argumentation einmal nicht schlüssig, weil die erwähnte Vorschrift selbstverständJich nicht ausschliesst, dass nicht tatsächlich im konkreten Fall doch Objekte des Gesamtgutes in die Pf&ndung einbezogen worden sind. Sodann geht sie' aber auch aus dem weitern Gru~de fehl weil es an dem Nachweise der Prämisse, nämlIch das~ die Ehegatten Matter-Schelker nach aussen, im Verhältnis zu Dritten, unter den Vorschriften über die Gütergemeinschaft stehen. mangelt. Voraussetzung da- für wäre nach Art. 178, 181 ZGB und Art. 9 Schluss- titel zu demselben ein daheriger Eintrag im Güterrechts- register. Dass ein solcher hier bestehe, geht aber aus den Akten nicht hervor und \vhd im angefochtenen Entscheid nicht behauptet. Es muss daher angenommen wf,rden, dass sich 'die Vorinstanz für die Annahme, dass die Ehegatten in Gütergemeinschaft leben, aus- schliesslich auf die bezügliche Bemerkung in der Be- schwerde des Rekurrenten stützte. Nun kann aber diese AS 41 TU - 1\115 278 Entscheidungen der Schuldbetreibungs- Bemerkung, die übrigens in keiner Weise näher präzisiert ist, Qffenbar nicht wörtlich genommen werden, weil der Rekurrent dabei den Ausdruck Gütergemeinschaft nicht im technischen Sinne, sondern lediglich als Gegensatz zur Gütertrennung verstand, wie sich unzweideutig da- raus ergibt. dass er in seiner Rekurseingabe an das Bundesgericht zunächst ausführt, er lebe mit seiner Frau in G ü t e r ver bin dun g und es bestehe kein Sondergut, um dann unmittelbar im Anschlusb daran beizufügen, er habe die Erklärung, dass zwischen ihm und seiner Frau G ü t erg e m ein s c h a f t bestehe, schon in der Beschwerde an die kantonale Aufsichts- behörde angebracht. Für den ordentlichen Güterstand der Güterverbindung, dessen Geltung im Zweifel zu ver- muten ist und von dem daher auch im vorliegenden Falle das Betreibungsamt Ragaz s. Z. bei Vollzug der Pfändung ausgehen durfte, besteht aber eine dem ArL 222 ZGB analoge Vorschrift nicht. Die Beschwerde ist daher dahin gutzuheissen, dass die angefochtene Anzeige des Betreibungs Amtes vom

14. Juni 1915. aufgehoben und die Durchführung der Ver- wertung in den streitigen Betreibungen während der Dauer des Militärdienstes des Rekurrenten als unzulässig erklärt wird. - Demnach hat die Schuldbett:,eibungs- u. Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen begrün- det erklärt. und Konkurskammer. N° 58.

58. Arrit du 20 juillet 1915 dans la cause lanque populaire nisse. 279 Les autorites de surveillance sont competentes pour ordon- ner la modißcation de l'etat de collation lorsque celui-ci est irregulier en la forme, par exemple lorsquel'admistra- tion de la laUlite a neglige de statuer sur les interventions teUes qu'eHes etaient formulees par les creanciers.: La Banque populaire suisse etait porteur d' effets de change contre Jules Cherix ä. Geneve pour une somme de 39 533 fr. 90. En outre, Cherix avait cMe ä. la Ban- que les reserves de propriete constituees en sa favenr sur trois auLos vendues par lui. Cherix est tomb6 en faillite en avril 1915. L'inventaire dresse du 23 avril au 8 mai 1915 ne comprenait ni ces effets ni les droits resultant des contrats de vente avee reserve de propriete. 11s n'ont ete portes ä. l'inventaire que le 30 juin 1915 sous la rubrique : «en mains de la Banque populaire suisse. ~ Le 27 mai la Banque a produit pour la dite somme de 39533 fr. 90. L'office ayant reclame les pieces justi- ficatives, elle a produit les effet:; de change et les trois contrats de vente· avec reserve de propriete. Le 19 juin, l'etat de collocation a ete depose. Il por- tait ce qui suit au sujet de la production de la Ban- que : La production de la Bar,que est admise pour 39,533 fr. aVfC droit de gage sur 1es effets inven- tories sous nOS 206-221. « Le droit de gage sur les con- trats de reserve de propriete est ecarte, attendu que ces contrats ne sont pas ropresentatifs de la marehan- dise, art. 902 CCS, et que la creanciere ne peut preten- dre a aucun droit de gage sur les 8utos faisant l'objet de ces contlats. ,. Le 29 juin la'Banquea writ a l'office 9u'elle preten- dalt etre seule en possession des droits decoulant des contrats avec reserve de propriete et que, subsidiaire-