Volltext (verifizierbarer Originaltext)
54 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 9.
9. Entscheid vom 7. März 1952 i. S. Brändli. Die Betreibung. einer unter Güterverbindung stehenden Ehefrau für eine Vollschuld (Art. 207 ZGB), wobei der Ehemann als ihr Vertreter hinsichtlich des eingebrachten Gutes mitzube- treiben ist (Art. 68 bis SchKG), bleibt von einer dem Ehemanne gewährten Nachlasstundung (Art. 297 SchKG) unberührt. La poursuite dirigee contre une femme mariee sous le regime de l'union des biens en raison d'une des dettes enumerees a l'art. 207 ce, cas dans lequelle mari doit etre poursuivi concurrement avec elle (art. 68 bis LP), n'est pas affectee par 1e sursis qui aurait et6 accorde au mari (art. 297 LP). L'esecuzione promossa contro una donna maritata sotto ilregime dell'unione dei beni per uno dei debit i di cui all'art. 207 ce, ipotesi in cui il marito dev'essere escU8socontemp~raneamente alla moglie (art. 68 bis LEF), non e influenzata da una mora- torm concessa ai marito (art. 297 LEF). A. - Der Rekurrent betrieb Frau Anna Schmid-StauL facher für eine Vollschuld nach Art. 207 ZGB mit doppel- tem Zahlungsbefehl Nr. 4532 des Betreibungsamtes Lin- thaI im Sinne von Art. 68 bis SchKG und erhielt gegen sie und deren Ehemann als « Vertreter» für das einge- brachte Frauengut definitive Rechtsöffnung. Gepfändet wurden ein elektrischer Blocher, ein Radioempfänger und eine grün überzogene Couch. (Wenige Tage später vollzog das Betreibungsamt die Pfändung in Betreibungen, die gegen den Ehemann als Schuldner angehoben waren. Es bezeichnete diese Pfändung als {( Nachtrag» zu derjenigen in der Betreibung Nr. 4532, was jedes rechtlichen Grundes entbehrt und unbeachtlich ist). B. - Die Schuldnerin erhielt einen Aufschub der vom Gläubiger Ende Juli 1951 verlangten Verwertung mittels Abschlagszahlungen. Sie stellte diese dann aber ein, als der Ehemann am 15. November 1951 eine Nachlassstun- dung von vier Monaten erhielt. C. - Nunmehr bestand der Gläubiger auf der Durch- führung der Verwertung, und als das Betreibungsamt diese mit Hinweis auf die dem Ehemann gewährte Nachlass- stundung verweigerte, führte er Beschwerde. In beiden kantonalen Instanzen abgewiesen, hält er mit vorliegen- Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 9. 55 dem Rekurs daran fest, dass seinem Begehren entsprochen werden müsse. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung :
1. - Da die gepfändeten Sachen vermutungsweise zum eingebrachten Frauengut gehören, und Sondergutseigen- schaft nicht nachgewiesen ist, muss der Ehemann der Schuldnerin nach wie vor, auch für die Durchführung der vom Rekurrenten verlangten Verwertung, als Mitbetriebe- ner im Sirwe von Art. 68 bis SchKG gelten. Bei dieser Sachlage hält die obere kantonale Aufsichtsbehörde dafür das dem Nachlassschuldner nach Art. 297 SchKG zugute kommende Betreibungsverbot müsse ohne weiteres auch den Stillstand der gegen die Ehefrau als Schuldnerin gerichteten Betreibung zur Folge haben, an der der Ehe- mann nur als « Vertreter» für das eingebrachte Frauengut beteiligt ist.
2. - Indessen hat das mit der Nachlassstundung ver- bundene Betreibungsverbot nur den Zwecken des ange- strebten Nachlassvertrages, vorweg der Sicherung des vor- ausgehenden Verfahrens, zu dienen. Es ist daher nur auf die Betreibungen zu beziehen, die auf Verwertung von Vermögen des Nachlasspetenten gerichtet s.ind. Dies trifft freilich auch dann zu, wenn er nicht als Schuldner, son- dern als Eigentümer eines für die Schuld eines Dritten haftenden Pfandes betrieben wird. Soweit die Nachlass- stundung Pfandbetreibungen überhaupt entgegensteht (vgl. Art. 297 Abs. 2 SchKG), unterliegt somit jenem Verbot auch die Betreibung eines Nachlassstundung ge- niessenden Dritteigentümers des Pfandes (Art. 88 Abs. 3 VZG, dessen letzten Satz BGE 51 III 234 klarstellt). Wieso aber die Nachlassstundung einen Grund bilden sollte, sog. Vollschuldbetreibungen (Art. 207 ZGB) gegen die Ehefrau des Nachlasspetenten als Schuldnerin nicht zuzulassen, ist nicht einzusehen. Vermögen des Ehe- mannes wird damit nicht in Anspruch genommen und
56 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 9. das von ihm eingeleitete Nachlassverfahren nicht beein- trächtigt, in dem es ja nur um die Bereinigung seiner eigenen Schuldverhältnisse, nicht auch derjenigen der Ehefrau geht. Als unerheblich erscheint unter diesem Gesichtspunkte die unter Umständen für den Ehemann bestehende Möglichkeit, die ihm kraft seines Nutzungs- rechtes (Art. 201 ZGB) während der Nachlasstundung anfallenden Erträgnisse des eingebrachten Frauengutes (zum Teil) zu ersparen und zur Erfüllung des Nachlass- vertrages zu verwenden. Diese (meistens geringfügige) Nebenwirkung des ehemännlichenNutzungsrechtes bildet keinen hinlänglichen Grund, die Interessen der Gläubiger der Ehefrau hintanzustellen und solche Vollschuldbetrei- bungen den Wirkungen der dem Ehemanne eben nur für seine Verbindlichkeiten gewährten Nachlassstundung zu unterwerfen.
3. - Nichts Abweichendes folgt aus Art. 56 Ziff. 4 SchKG. Diese Vorschrift scheint freilich die Nachlass- stundung gewissermassen einem Rechtsstillstande gleich- zustellen. Allein sie fasst den dieser Rechtswohltaten (der einen oder andern) Teilhaftigen nur als « Schuldner » ins Auge. Zur Frage, ob die Wirkungen des Rechtsstillstandes oder der Nachlassstundung auch dann Platz greifen, wenn der Betreffende in anderer Eigenschaft betrieben ist bezw. betrieben werden soll, nimmt Art. 56 SchKG nicht Stel- lung. Aus Art. 57, e SchKG ergibt sich nur für den Mili- tärdienst, dass davon auch Betreibungen gegen den Dienst- pflichtigen als gesetzlichen Vertreter anderer Personen bis auf weiteres betroffen werden. Ob sich diese Regel auf andere Fälle von Rechtsstillstand übertragen lasse, kann dahingestellt bleiben; ebenso, ob die Vertretung der Ehefrau hinsichtlich des eingebrachten Gutes als gesetz- liche Vertretung im Sinne dieser Bestimmung zu betrach- ten sei (vgl. STAUFFER, N. 48 ff. zu Art. 15 der Schluss- bestimmungen des rev. OR, der die Stellung des mitzu- betreibenden Ehemannes anders auffasst und in N. 96 insoweit BGE 41 III 274 als durch Art. 68 bi8 SchKG Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 9. 57 überholt betrachtet). Eine andere Frage ist freilich, ob nicht der Ehemann um seiner eigenen Rechte am einge- brachten Frauengut willen von solchen Vollschuldbetrei- bungen verschont bleiben müsse, wenn und solange er Rechtsstillstand geniesst (sei es wegen Militärdienstes oder auch aus anderem Grunde). Wie dem aber auch sein möge, kann der dem Ehemanne gewährten Nachlas8- 8tundung keine so weitgehende Wirkung zugeschrieben werden. Der Umstand, dass er ein solches Verfahren ein- geleitet hat, um seine eigene Vermögenslage zu sanieren, hindert ihn keineswegs, an einem sein Vermögen nicht in Anspruch nehmenden Betreibungsverfahren teilzunehmen. Und, wie bereits dargetan, ist eine Betreibung für Voll- schulden der Ehefrau nicht geeignet, den Zwecken der vom Ehemann erlangten Nachlassstundung Abbruch zu tun.
4. - Die Beschwerde des Gläubigers der Ehefrau erweist sich somit als begründet. Ob sie rechtzeitig geführt wurde, erscheint zwar angesichts der Schlussbemerkungen der Be- schwerde in Verbindung mit der Beilage Nr. 13 als zwei- felhaft. Wiewohl anfänglich Rechtsverweigerung vorlag, unterlag die ausdrückliche Ablehnung des Gläubigerantra- ges dann doch der Beschwerde nur während gesetzlicher Frist (vgl. BGE 56 UI 54). Allein die Frage der Frist- wahrung mag auf sich beruhen bleiben, da ja dem Gläubiger auf alle Fälle unbenommen bliebe, beim Betreibungsamte nochmals die ungesäumte Durchführung der Verwertung zu verlangen. Nach dem Ausgeführten kommt auf das Nachlassverfahren des Ehemannes nichts an, und den Verwertungsaufschub hat die Schuldnerin verwirkt. Demnach erkennt die Schuldbetr. u. Konkurskammer .- Der Rekurs wird gutgeheissen, der angefochtene Ent- scheid aufgehoben und das Betreibungsamt Linthal an- gewiesen, die Verwertung vorzunehmen.