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51_III_234

BGE 51 III 234

Bundesgericht (BGE) · 1925-01-01 · Deutsch CH
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234 Schuldbetreibungs- und Konkw'srechL N° 59. welcher einen derartigen Anspruch erhebt, kann nicht zugemutet werden, dies durch nachträgliche Konkurs- eingabe mit den ihr anhaftenden Nachteilen zu tun, da . er ja nicht eine neue Forderung anmeldet, sondern nur geltend macht, das mit seiner Forderung angemeldete Pfandrecht ergreife nicht nur das in der Konkursein- gabe bezeichnete Pfandobjekt, sondern als Akzessorium desselben auch eine erst seit der Konkurseingabe und Aufstellung des Kollokationsplanes fällig gewordene zivile Frucht. Vielmehr muss das Kollokationsverfahren über einen derartigen Anspruch ohne weiteres einge- leitet werden, sobald er erhoben wird ; dies ist aber vor- liegend schon, wenn auch unter Beifügung unzutreffender rechtlicher Schlussfolgerungen, durch die Eingabe des Rechtsvorgängers des ~ekurrenten vom Juni 1925 geschehen, deren Nichtbeachtung nach Art. 17 Abs. 3 SchKG mindestens bis zur Vollziehung der Verteilung jederzeit noch gerügt werden konnte. Danach ist dem Rekurs in diesem Punkte die Folge zu geben, dass das Konkursamt angewiesen wird, nachträglich über die streitige Frage der Ausdehnung der Hypotheken-Pfand- haft auf die in Betracht kommende Entschädigung eine Kollokationsverfügung zu treffen, .die erst zur tauglichen Grundlage der Verteilung dieses Aktivums wird, wenn sie durch Ablauf der Frist für die Kollokationsplan- Anfechtungsklage oder allfällig durch gerichtliche Be- stätigung in Rechtskraft erwächst.

59. Entscheid vom 16. Dezember 1925 i. S. Frey. SchKG Art. 297, VZG Art. 88 Abs. 3. In einer Betreihung auf Grundpfandverwertung kann die Verwertung des Grundpfandes nicht stattfinden, wenn dieses von einem Dritten zu Eigentum angesprochen wird, dem eine Nach- lasstundung gewährt worden ist. A. - In der Grundpfandverwertungsbetreibung Nr. 82 des Betreibungsamtes Zufikon für eine Forderung der Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 59. 235 Allgemeinen Ersparniskasse, Aarau, gegen Peter Acklin in Aarau beschwerte sich der Dritteigentümer der fraglichen Grundpfänder, Bart. Frey in Zufikon, bei der untern kantonalen Aufsichtsbehörde über Schuldbetrei- bung und Konkurs, weil das Betreibungsamt Zufikon, trotzdem ihm, Frey, eine Nachlasstundung gewährt worden sei, das von der Gläubigerin gestellte Verwer- tungsbegehren entgegengenommen und durch Verfü- gung vom 28. Oktober 1925 die Steigerung auf den

16. Dezember 1925 angesetzt habe. R. - Mit Entscheid vom 11. November 1925 hob die untere kantonale Aufsichtsbehörde die angefochtene Verfügung des Betreibungsamtes vom 28. Oktober auf, wogegen die Gläubigerin an die obere kantonale Aufsichtsbehörde rekurrierte mit dem Begehren: das Betreibungsamt Zufikon sei anzuweisen, die Verwer- tung gegen Acklin unverzüglich anzuordnen, bezw. es sei der 16. Dezember 1925 als bereits angesetzter Stei- gerungstag zu bestätigen. C. - Dieser Rekurs wurde von der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde mit Urteil vom 27. November 1925 rlahin gutgeheissen, dass sie die Verfügung des Betrei- bungsamtes vom 28. Oktober 1925 bestätigte und dieses anwies, die Verwertung gegen den Schuldner Acklin unverzüglich anzuordnen. D. - Hiegegen hat der Dritteigentümer Frey recht- zeitig den Rekurs an das Bundesgericht erklärt mit dem Begehren: es sei in Aufhebung des angefochtenen Ulteils die Verwertungsanordnung des Betreibungs- amtes zu sistieren. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskemmer zieht in Erwägung: Die Vorinstanz steht auf dem Standpunkt, dass durch die dem Dritteigentümer persönlich erteilte Nach- lasstundung die Rechte der Gläubigerin gegen ihren Schuldner nicht geschmälert worden seien, sodass die 236 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 59. Verwertung der fraglichen Grundpfänder, unbeküm- mert um jene Nachlasstundung, anzuordnen und durch- zuführen sei. Sie stutzt sich hierfür auf die Bestimmung des Art. 88 Abs. 3 VZG. Diese Argumentation geht jedoch fehL Art. 88 Abs. 3 VZG erklärt gegenteils aus- drücklich - entsprechend den vom Bundesgericht in BGE 42 III S. 29 ff. und S. 315 ff. aufgestellten Grund- sätzen, -wonach der Dritteigentümer neben dem Schuld- ner als Betriebener (als passives Subjekt der Betreibung) anzusehen ist - dass im Betreibungsverfahren gegen den Dritteigentümer Art. 297 SchKG, d. h. die Vor- schrift, dass während der Dauer einer Nachlasstundung eine Betreibung weder angehoben noch fortgesetzt werden kann, ebenfalls anwendbar sei. Wenn im letzten Satz von Art. 88 Abs. 3 VZG, den die Vorinstanz offenbar im Auge hatte, bestimmt ist, die Betreibung gegen den persönlichen Schuldner werde, von dem Falle des Art. 100 VZG abgesehen, von derjenigen gegen den Dritt- eigentümer nicht berührt, so ist dariJ.it nur gesagt, dass der Gläubiger trotz einer dem Dritteigentümer gewähr- ten Stundung das Verwertungsbegehren an sich stellen kann und innert der gesetzlichen Frist des Art. 154 SchKG auch stellen muss, ansonst die Betreibung erlischt. Dagegen kann die Verwertung selber solange nicht stattfinden, als dem Dritteigentümer Stundung gewährt wurde. Demnach erkennt die Schuldbetreibungs- und Konkurskarruner : Der Rekurs wird gutgeheissen. Zwangstiquitl UM Silmenmg von F..i5enbahmmtemehnnmgen. N&60. 237 ~ fa eL assajnjnemaL du ""ises da cheIIins da rer. -- URTEILE DER ZIVILABTEILUNGEN ARRETS DES SECTIONS CIVILES

60. tJrieil der IL ZiYilabteilag vom 3. Dezember 1925

i. S. Schweiz. Bau~haft gegen KasaeveJ walter der J'urkabalmgese11achaft. N ach 1 ass ver f a h ren und Z w a n g s I i q u i- <l a t ion von Eis e n b ahn e n. Bundesgesetz über Verpfämlung und Zwangsliquidation von Eisenbahn- und Schiffahrtsuntemehmungen vom 25. September 1917 (VZEG) Art. 40, 52, 57 : Konkursprivileg gemäss Art. 40 im Gegensatz zur Sicherstel- lung im Nachlassvertrag gemäss Art. 52 VZEG (Erw. 1). Anleihen, welche während des Nachlassverfahrens der Sach- walter mit Zustimmung des Eisenbahndepartements zur Weiterführung des Betriebes erhebt, sind bei der Zwangs- liquidation gemäss A-rt. 40 Ziff. 1 VZEG privilegiert (Erw. 2). A. - Während der Dauer des am 8. Mai 1918 über die Furkababngesellschaft, deren Einnahmen zur Dek- kung der Betriebsausgaben nicht ausreichten, eröffneten Nachlassverfahrens ersuchte der vom Bundesgericht be- stellte Sachwalter, Notar Rufer, am 31. Mai 1918 die Rekurrentin um die Eröffnung eines Kredites von 50,000 Fr. an die Furkabahngesellschaft mit dem Beifü- gen: «( Les fonds aprelever de ce credit seront privilegies suivant l'art. 52 de la loi federale du 25 septembre