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51_III_234

BGE 51 III 234

Bundesgericht (BGE) · 1925-01-01 · Deutsch CH
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Schuldbetreibungs- und Konkw'srechL N° 59.

welcher einen derartigen Anspruch erhebt, kann nicht

zugemutet werden, dies durch nachträgliche Konkurs-

eingabe mit den ihr anhaftenden Nachteilen zu tun, da

. er ja nicht eine neue Forderung anmeldet, sondern nur

geltend macht, das mit seiner Forderung angemeldete

Pfandrecht ergreife nicht nur das in der Konkursein-

gabe bezeichnete Pfandobjekt, sondern als Akzessorium

desselben auch eine erst seit der Konkurseingabe und

Aufstellung des Kollokationsplanes fällig gewordene

zivile Frucht. Vielmehr muss das Kollokationsverfahren

über einen derartigen Anspruch ohne weiteres einge-

leitet werden, sobald er erhoben wird; dies ist aber vor-

liegend schon, wenn auch unter Beifügung unzutreffender

rechtlicher Schlussfolgerungen, durch die Eingabe des

Rechtsvorgängers des

~ekurrenten vom Juni 1925

geschehen, deren Nichtbeachtung nach Art. 17 Abs. 3

SchKG mindestens bis zur Vollziehung der Verteilung

jederzeit noch gerügt werden konnte. Danach ist dem

Rekurs in diesem Punkte die Folge zu geben, dass das

Konkursamt angewiesen wird, nachträglich über die

streitige Frage der Ausdehnung der Hypotheken-Pfand-

haft auf die in Betracht kommende Entschädigung eine

Kollokationsverfügung zu treffen, .die erst zur tauglichen

Grundlage der Verteilung dieses Aktivums wird, wenn

sie durch Ablauf der Frist für die Kollokationsplan-

Anfechtungsklage oder allfällig durch gerichtliche Be-

stätigung in Rechtskraft erwächst.

59. Entscheid vom 16. Dezember 1925 i. S. Frey.

SchKG Art. 297, VZG Art. 88 Abs. 3. In einer Betreihung

auf Grundpfandverwertung kann die Verwertung des

Grundpfandes nicht stattfinden, wenn dieses von einem

Dritten zu Eigentum angesprochen wird, dem eine Nach-

lasstundung gewährt worden ist.

A. -

In der Grundpfandverwertungsbetreibung Nr. 82

des Betreibungsamtes Zufikon für eine Forderung der

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 59.

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Allgemeinen Ersparniskasse, Aarau, gegen Peter Acklin

in Aarau beschwerte sich der Dritteigentümer der

fraglichen Grundpfänder, Bart. Frey in Zufikon, bei der

untern kantonalen Aufsichtsbehörde über Schuldbetrei-

bung und Konkurs, weil das Betreibungsamt Zufikon,

trotzdem ihm, Frey, eine Nachlasstundung gewährt

worden sei, das von der Gläubigerin gestellte Verwer-

tungsbegehren entgegengenommen und durch Verfü-

gung vom 28. Oktober 1925 die Steigerung auf den

16. Dezember 1925 angesetzt habe.

R. -

Mit Entscheid vom 11. November 1925 hob

die untere kantonale Aufsichtsbehörde die angefochtene

Verfügung des Betreibungsamtes vom 28. Oktober

auf, wogegen die Gläubigerin an die obere kantonale

Aufsichtsbehörde rekurrierte mit dem Begehren: das

Betreibungsamt Zufikon sei anzuweisen, die Verwer-

tung gegen Acklin unverzüglich anzuordnen, bezw. es

sei der 16. Dezember 1925 als bereits angesetzter Stei-

gerungstag zu bestätigen.

C. -

Dieser Rekurs wurde von der oberen kantonalen

Aufsichtsbehörde mit Urteil vom 27. November 1925

rlahin gutgeheissen, dass sie die Verfügung des Betrei-

bungsamtes vom 28. Oktober 1925 bestätigte und

dieses anwies, die Verwertung gegen den Schuldner

Acklin unverzüglich anzuordnen.

D. -

Hiegegen hat der Dritteigentümer Frey recht-

zeitig den Rekurs an das Bundesgericht erklärt mit

dem Begehren: es sei in Aufhebung des angefochtenen

Ulteils die Verwertungsanordnung des Betreibungs-

amtes zu sistieren.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskemmer

zieht in Erwägung:

Die Vorinstanz steht auf dem Standpunkt, dass durch

die dem Dritteigentümer persönlich erteilte Nach-

lasstundung die Rechte der Gläubigerin gegen ihren

Schuldner nicht geschmälert worden seien, sodass die

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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 59.

Verwertung der fraglichen Grundpfänder, unbeküm-

mert um jene Nachlasstundung, anzuordnen und durch-

zuführen sei. Sie stutzt sich hierfür auf die Bestimmung

des Art. 88 Abs. 3 VZG. Diese Argumentation geht

jedoch fehL Art. 88 Abs. 3 VZG erklärt gegenteils aus-

drücklich -

entsprechend den vom Bundesgericht in

BGE 42 III S. 29 ff. und S. 315 ff. aufgestellten Grund-

sätzen, -wonach der Dritteigentümer neben dem Schuld-

ner als Betriebener (als passives Subjekt der Betreibung)

anzusehen ist -

dass im Betreibungsverfahren gegen

den Dritteigentümer Art. 297 SchKG, d. h. die Vor-

schrift, dass während der Dauer einer Nachlasstundung

eine Betreibung weder angehoben noch fortgesetzt

werden kann, ebenfalls anwendbar sei. Wenn im letzten

Satz von Art. 88 Abs. 3 VZG, den die Vorinstanz offenbar

im Auge hatte, bestimmt ist, die Betreibung gegen den

persönlichen Schuldner werde, von dem Falle des Art.

100 VZG abgesehen, von derjenigen gegen den Dritt-

eigentümer nicht berührt, so ist dariJ.it nur gesagt, dass

der Gläubiger trotz einer dem Dritteigentümer gewähr-

ten Stundung das Verwertungsbegehren an sich stellen

kann und innert der gesetzlichen Frist des Art. 154

SchKG auch stellen muss, ansonst die Betreibung

erlischt. Dagegen kann die Verwertung selber solange

nicht stattfinden, als dem Dritteigentümer Stundung

gewährt wurde.

Demnach erkennt die Schuldbetreibungs-

und Konkurskarruner :

Der Rekurs wird gutgeheissen.

Zwangstiquitl UM Silmenmg von F..i5enbahmmtemehnnmgen. N&60. 237

~

fa eL assajnjnemaL du ""ises

da cheIIins da rer.

--

URTEILE DER ZIVILABTEILUNGEN

ARRETS DES SECTIONS CIVILES

60. tJrieil der IL ZiYilabteilag vom 3. Dezember 1925

i. S. Schweiz. Bau~haft

gegen KasaeveJ walter der J'urkabalmgese11achaft.

N ach 1 ass ver f a h ren

und

Z w a n g s I i q u i-

<l a t ion von Eis e n b ahn e n. Bundesgesetz über

Verpfämlung und Zwangsliquidation von Eisenbahn- und

Schiffahrtsuntemehmungen vom 25. September 1917 (VZEG)

Art. 40, 52, 57 :

Konkursprivileg gemäss Art. 40 im Gegensatz zur Sicherstel-

lung im Nachlassvertrag gemäss Art. 52 VZEG (Erw. 1).

Anleihen, welche während des Nachlassverfahrens der Sach-

walter mit Zustimmung des Eisenbahndepartements zur

Weiterführung des Betriebes erhebt, sind bei der Zwangs-

liquidation gemäss A-rt. 40 Ziff. 1 VZEG privilegiert (Erw. 2).

A. -

Während der Dauer des am 8. Mai 1918 über

die Furkababngesellschaft, deren Einnahmen zur Dek-

kung der Betriebsausgaben nicht ausreichten, eröffneten

Nachlassverfahrens ersuchte der vom Bundesgericht be-

stellte Sachwalter, Notar Rufer, am 31. Mai 1918 die

Rekurrentin um die Eröffnung eines Kredites von

50,000 Fr. an die Furkabahngesellschaft mit dem Beifü-

gen: «(Les fonds aprelever de ce credit seront privilegies

suivant l'art. 52 de la loi federale du 25 septembre