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Schuldbetreibungs- und Konkw'srechL N° 59.
welcher einen derartigen Anspruch erhebt, kann nicht
zugemutet werden, dies durch nachträgliche Konkurs-
eingabe mit den ihr anhaftenden Nachteilen zu tun, da
. er ja nicht eine neue Forderung anmeldet, sondern nur
geltend macht, das mit seiner Forderung angemeldete
Pfandrecht ergreife nicht nur das in der Konkursein-
gabe bezeichnete Pfandobjekt, sondern als Akzessorium
desselben auch eine erst seit der Konkurseingabe und
Aufstellung des Kollokationsplanes fällig gewordene
zivile Frucht. Vielmehr muss das Kollokationsverfahren
über einen derartigen Anspruch ohne weiteres einge-
leitet werden, sobald er erhoben wird; dies ist aber vor-
liegend schon, wenn auch unter Beifügung unzutreffender
rechtlicher Schlussfolgerungen, durch die Eingabe des
Rechtsvorgängers des
~ekurrenten vom Juni 1925
geschehen, deren Nichtbeachtung nach Art. 17 Abs. 3
SchKG mindestens bis zur Vollziehung der Verteilung
jederzeit noch gerügt werden konnte. Danach ist dem
Rekurs in diesem Punkte die Folge zu geben, dass das
Konkursamt angewiesen wird, nachträglich über die
streitige Frage der Ausdehnung der Hypotheken-Pfand-
haft auf die in Betracht kommende Entschädigung eine
Kollokationsverfügung zu treffen, .die erst zur tauglichen
Grundlage der Verteilung dieses Aktivums wird, wenn
sie durch Ablauf der Frist für die Kollokationsplan-
Anfechtungsklage oder allfällig durch gerichtliche Be-
stätigung in Rechtskraft erwächst.
59. Entscheid vom 16. Dezember 1925 i. S. Frey.
SchKG Art. 297, VZG Art. 88 Abs. 3. In einer Betreihung
auf Grundpfandverwertung kann die Verwertung des
Grundpfandes nicht stattfinden, wenn dieses von einem
Dritten zu Eigentum angesprochen wird, dem eine Nach-
lasstundung gewährt worden ist.
A. -
In der Grundpfandverwertungsbetreibung Nr. 82
des Betreibungsamtes Zufikon für eine Forderung der
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 59.
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Allgemeinen Ersparniskasse, Aarau, gegen Peter Acklin
in Aarau beschwerte sich der Dritteigentümer der
fraglichen Grundpfänder, Bart. Frey in Zufikon, bei der
untern kantonalen Aufsichtsbehörde über Schuldbetrei-
bung und Konkurs, weil das Betreibungsamt Zufikon,
trotzdem ihm, Frey, eine Nachlasstundung gewährt
worden sei, das von der Gläubigerin gestellte Verwer-
tungsbegehren entgegengenommen und durch Verfü-
gung vom 28. Oktober 1925 die Steigerung auf den
16. Dezember 1925 angesetzt habe.
R. -
Mit Entscheid vom 11. November 1925 hob
die untere kantonale Aufsichtsbehörde die angefochtene
Verfügung des Betreibungsamtes vom 28. Oktober
auf, wogegen die Gläubigerin an die obere kantonale
Aufsichtsbehörde rekurrierte mit dem Begehren: das
Betreibungsamt Zufikon sei anzuweisen, die Verwer-
tung gegen Acklin unverzüglich anzuordnen, bezw. es
sei der 16. Dezember 1925 als bereits angesetzter Stei-
gerungstag zu bestätigen.
C. -
Dieser Rekurs wurde von der oberen kantonalen
Aufsichtsbehörde mit Urteil vom 27. November 1925
rlahin gutgeheissen, dass sie die Verfügung des Betrei-
bungsamtes vom 28. Oktober 1925 bestätigte und
dieses anwies, die Verwertung gegen den Schuldner
Acklin unverzüglich anzuordnen.
D. -
Hiegegen hat der Dritteigentümer Frey recht-
zeitig den Rekurs an das Bundesgericht erklärt mit
dem Begehren: es sei in Aufhebung des angefochtenen
Ulteils die Verwertungsanordnung des Betreibungs-
amtes zu sistieren.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskemmer
zieht in Erwägung:
Die Vorinstanz steht auf dem Standpunkt, dass durch
die dem Dritteigentümer persönlich erteilte Nach-
lasstundung die Rechte der Gläubigerin gegen ihren
Schuldner nicht geschmälert worden seien, sodass die
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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 59.
Verwertung der fraglichen Grundpfänder, unbeküm-
mert um jene Nachlasstundung, anzuordnen und durch-
zuführen sei. Sie stutzt sich hierfür auf die Bestimmung
des Art. 88 Abs. 3 VZG. Diese Argumentation geht
jedoch fehL Art. 88 Abs. 3 VZG erklärt gegenteils aus-
drücklich -
entsprechend den vom Bundesgericht in
BGE 42 III S. 29 ff. und S. 315 ff. aufgestellten Grund-
sätzen, -wonach der Dritteigentümer neben dem Schuld-
ner als Betriebener (als passives Subjekt der Betreibung)
anzusehen ist -
dass im Betreibungsverfahren gegen
den Dritteigentümer Art. 297 SchKG, d. h. die Vor-
schrift, dass während der Dauer einer Nachlasstundung
eine Betreibung weder angehoben noch fortgesetzt
werden kann, ebenfalls anwendbar sei. Wenn im letzten
Satz von Art. 88 Abs. 3 VZG, den die Vorinstanz offenbar
im Auge hatte, bestimmt ist, die Betreibung gegen den
persönlichen Schuldner werde, von dem Falle des Art.
100 VZG abgesehen, von derjenigen gegen den Dritt-
eigentümer nicht berührt, so ist dariJ.it nur gesagt, dass
der Gläubiger trotz einer dem Dritteigentümer gewähr-
ten Stundung das Verwertungsbegehren an sich stellen
kann und innert der gesetzlichen Frist des Art. 154
SchKG auch stellen muss, ansonst die Betreibung
erlischt. Dagegen kann die Verwertung selber solange
nicht stattfinden, als dem Dritteigentümer Stundung
gewährt wurde.
Demnach erkennt die Schuldbetreibungs-
und Konkurskarruner :
Der Rekurs wird gutgeheissen.
Zwangstiquitl UM Silmenmg von F..i5enbahmmtemehnnmgen. N&60. 237
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URTEILE DER ZIVILABTEILUNGEN
ARRETS DES SECTIONS CIVILES
60. tJrieil der IL ZiYilabteilag vom 3. Dezember 1925
i. S. Schweiz. Bau~haft
gegen KasaeveJ walter der J'urkabalmgese11achaft.
N ach 1 ass ver f a h ren
und
Z w a n g s I i q u i-
<l a t ion von Eis e n b ahn e n. Bundesgesetz über
Verpfämlung und Zwangsliquidation von Eisenbahn- und
Schiffahrtsuntemehmungen vom 25. September 1917 (VZEG)
Art. 40, 52, 57 :
Konkursprivileg gemäss Art. 40 im Gegensatz zur Sicherstel-
lung im Nachlassvertrag gemäss Art. 52 VZEG (Erw. 1).
Anleihen, welche während des Nachlassverfahrens der Sach-
walter mit Zustimmung des Eisenbahndepartements zur
Weiterführung des Betriebes erhebt, sind bei der Zwangs-
liquidation gemäss A-rt. 40 Ziff. 1 VZEG privilegiert (Erw. 2).
A. -
Während der Dauer des am 8. Mai 1918 über
die Furkababngesellschaft, deren Einnahmen zur Dek-
kung der Betriebsausgaben nicht ausreichten, eröffneten
Nachlassverfahrens ersuchte der vom Bundesgericht be-
stellte Sachwalter, Notar Rufer, am 31. Mai 1918 die
Rekurrentin um die Eröffnung eines Kredites von
50,000 Fr. an die Furkabahngesellschaft mit dem Beifü-
gen: «(Les fonds aprelever de ce credit seront privilegies
suivant l'art. 52 de la loi federale du 25 septembre