opencaselaw.ch

41_III_192

BGE 41 III 192

Bundesgericht (BGE) · 1912-07-04 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

192

Entscheidungen der Schuldbetreibungs-

Der Rekurre;llt kann nur auf dem Wege des Wider-

spruchverfahrens geltend machen, dass in Wirklichkeit

der Schuldner kein pfändbares Recht an der Liegenschaft

• selbst besitze. Allerdings handelt es sich hiebei nicht um

die Geltendmachung des Eigentums- oder Pfandrechtes

am gepfändeten Gegenstand. Allein der Wortlaut des

Art. 106 SchKG ist, wie das Bundesgericht im Entscheid

in Sachen Bandi vom 4. Juli 1912 (AS Sep. Ausg. 15

N° 48 *) ausgeführt hat, zu eng; der eigentliche und letzte

Zweck des \Viderspruchverfahrens besteht darin, fest-

zustellen, ob der Dritte sein die Pfändung ausschliessendes

Recht an der gepfändeten Sache oder dem gepfändeten

Rechte geltend machen könne. Das liegt aber hier vor,

jndem der Rekurrent behauptet, dass dem Rechte des'

Schuldners an der Liegenschaft sein aus dem Gesellschafts-

vertrage hervorgehendes Gesamteigentumsrecht entge-

genstehe, und wenn dies richtig ist, dann ist in der Tat

gemäss Art. 544 OR die Pfändung eines ideellen Anteiles

, an der Liegenschaft nicht möglich.

Demnach hat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer

erkannt:

Der Rekurs wird im Sinne der Motive abgewiesen.

38. Entscheid vom 22. Kai 1916 i. S. Preiss.

Die Aufsichtsbehördeu könneli nicht gestützt auf den Bun-

desratsbeschluss vom 4. Dezembel" ~,914 betreffend Schutz

des in der Schweiz domizilierten Schuidners eine Betrei-

bung einstellen.

A. -

In der Betreibung des Rekursgegners Otto J.

Wyler in Paris gegen den Rekurrenten J. R. Preiss, ge-

nannt Preuss in Zürich 2 vollzog das Betreibungsamt

Zürich 2 am 8. Februar 1915 die Pfändung. Hierauf ver-

langte der Rekurrent vom Betreibungsamt die Sistierung

* Ges.-Ausg. 38 1 N- 92.

und Konkurskammer. N° 38.

193

der Betreibung, indem er ausführte, dass gegenwärtig in

Frankreich im Ausland wohnende Personen gegen Fran-

zosen keine Prozesse oder Betreibungen durchführen

könnten und dass er daher nach dem Bundesratsbeschluss

vom 4. Dezember 1914 betreffend Schutz des in der

Schweiz domizilierten Schuldners von eintm in Frank-

reich wohnenden Gläubiger auch llichtbetrieben werdtn

könne.

B. -

Als das Betreibungsamt das Begehren <lbwies,

erhob der Rekurrent Beschwerde mit dem Antrag, dit

Betreibung sei einzustellen. Er hielt an seintm Stand-

punkt fest.

Die obere Aufsichtsbehörde des Kantons Zürich wies die

Beschwerde durch Entscheid vom 24. April 1915 mit fol-

gender Begründung ab : Ein französisches Dekret vom

10. August 1914 bestimme, dass Art. 1244 Abs. 2 ce

während des ~rieges auf jede Art der Schuldbetreibung

und Urteilsvollstreckung anwendbar sei. Durch Art. 1244

Abs. 2 ce werde der Richter ermächtigt, unter Berück-

sichtigung der besonderen Verhältnisse des Schuldners

diesem einen Zahlungsaufschub zu bewilligen und die

Schuldbetreibung aufzuschieben, dabei aber von dieser

Befugnis nur nach sorgfältiger Prüfung der Verhältnisse

Gebrauch zu machell. Diese Vorschrift gehe offenbar

nicht weiter als die Bestimmungen der Kriegsnovelle z.

SchKG. Soweit aber die schweiz. Gesetzgebung Bestim-

mungen zum Schutze des inländischen Schuldners auf-

gestellt habe, bestehe für diesen kein Anlass sich auf die

im Auslande erlassenen Vorschriften zu berufel!. Dazu

komme, dass er die ihm durch den Bundesratsbeschluss

vom 4. Dezember 1914 eingeräumten Einreden nicht im

Beschwerdeverfahrell geltend machen könne; Im Art. 1244

ce handle es sich wie in Art. 1 und 12 der Kriegsnovelle

z. SchKG um eine Stundung. Wenn der Rekurnnt eine

solche erlangen wolle, so müsse er sich entweder an den

Einzelrichter im summarischen Verfahren oder an die

Nachlassbehörde wendel1-

AS 41 lU -

1915

194

EntscheidungeDder Scbuldhetreibungs-

C. -

Diesen Entscheid hat.der Rekurrent am 15. Mai·

1915 unter Erneuerung seines Begehrens an das Bundes-

gericht weitergezogen;

Die Schuldbetreibungs- und KonkurskaIniner zieht

in Erwägung:

Wäre die Berufung des Rekurrenten auf den Bundes-

ratsbeschluss vom 4. Dezember 1914 und die französische

Kriegsgesetzgebung als materiellrechtliche Stundungs-

einrede aufzufassen, so könnte sie der Rekurrent nicht im

Beschwerdeverfahren vor den Aufsichtsbehörden, sondern

nur entweder durch Rechtsvorschlag oder im Verfahren

nach Art. 85 SchKG geltend machen. In diesem Sinne

hat sich das Bundesgericht schon wiederholt ausgespro-

chen (vgl. Entscheid j. S. Baumann & CIe vom 6. Mai

1915 *).

Aber auch wenn die von der Vorinstanz angeführte

französische Bestimmung, auf die sich der Rekurrt'nt

beruft, als eine Verfahrensvorschrift anzusehen wäre, die

bloss den Gerichten die Befugnis erteilt, in einzelnen

Fällen nach vorheriger Prüfung der Sachlage die Zwangs-

voJIstreckung für eine gewisse Zeit einzustellen, so wäre

der Rekurs unbegründet; denn auf solche Hemmungen

der Zwangsvollstreckung bezieht sich der Bundesrats-

beschluss vom 4. Dezember 1914 nicht. Dieser Beschluss

hat offenbar nur Ein red endes Schuldners gegen die

materielle Schuldpflicht oder die prozessuale Geltend-

machung der Forderung im Auge und verlangt nicht, dass

dem Schuldner, der in der Schweiz von einem im Ausland

wohnenden Gläubiger betrieben wird, genau die gleichen

Erleichtemngen in Beziehung auf die Durchführung der

Zwangsvollstreckung gewährt werden, wie sie der Schuld-

ner auf Grund der Kriegsgesetzgfbung im Lande des

Gläubigers beanspruchen könnte, sofern er dort wohnte.

Eine solche Gleichbehandlung wäre wegen der Vers<;hieden-

heit der Gesetzgebungen über das Zwangsvollstreckungs-

* Siehe oben Nr. 28.

und Konkurskammer. N° 39.

195

verfahren unmöglich. Die Art und Weise der Durch-

führung dieses Verfahrens in der Schweiz muss für aUe

hier betriebenen Schuldner gleichmässig bestimmt wer-

den. Den besondern Verhältnissen der Kriegszeit ist in der

Schweiz durch die Kriegsnovelle Rechnung getragen wor-

den, einen Erlass, auf den sich jeder Schuldner in der

Schweiz ohne Rücksicht auf den 'Vohnort und die Staats-

angehörigkeit des Gläubigers berufen kann. Darauf, ob die

Kriegsnovelle den in der Schweiz betriebenen Schuldner

weniger schütze oder privilegiere als den im Lande

des Gläubigers der Zwangsvollstreckung unterworfenen

Schuldner, kommt es daher nicht an. Die Aufsichts-

behörden könnten nicht auf Grund einer Bejahung dieser

Frage im vorliegenden Fall die Betreibung gegen den

Rekurrenten für die Dauer des Krieges einstellen. Eine

solchf' Einstellung wäre nur dann zulässig, wenn der

Bundesrat ausdrücklich bestimmt hätte, dass die Betrei-

bungen für Gläubiger, die in Frankreich wohnen, in der

Schweiz während der Dauer des Krieges ausgeschlossen

seien.

Demnach hat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer

{;rkannt

Der Rekurs wird abgewiesen.

39. Entscheid vom 4. Juni 1915 i. S. Stadt Zürich.

Pfändung und Verwertung des Rückforderungsanspruches

gegenüber einer Gemeinde aus der Hinterlegung eines

Bankeinlageheftes zwecks Erlangung einer Niederlassungs-

bewilligung. Rechtsstellung der Gemeinde; Unanwendbar-

keit des Widerspruchsverfahrens.

A. -

Zur Erlangung einer Niederlassungsbewilligung

in der Stadt Zürich musste der schriftenlose Reisende

Aron Rayower aus Warschau, gemäss. § 35 des zürche-

rischen Geme.indegesetzes, eine « Toleranzkaution », be-