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41_III_190

BGE 41 III 190

Bundesgericht (BGE) · 1915-01-01 · Deutsch CH
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190

Entscheidungen der Sehuldbetreibungs-

37. Entscheid Tom 97. Kai 191ö i. S. Scheuermann.

Art. 91 SchKG. Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer

Pfändung. -

Art. 106 H. SchKG. Die Frage, ob der Schuld-

Der . mit einem Dritten zusammen an einer Liegenschaft

auf Grund eines gewöhnlichen Gesellschaftsvertrages Mit-

oder Gesamteigentum habe und daher die Hälfte der Lie-

genschaft dem Gläubiger hafte oder nicht, ist nicht von

den Aufsichtsbehörden, sondern im Widerspruchverfahren

vom Richter zu entscheiden.

A. -

Der Rekurrent A. Scheuermann, Baumaterialien-

händler in Zürich 6, hat sich mit Eugen Steidle, Architekt,

in Seebach, zu einer einfachen Gesellschaft zusammenge-

schlossen zum Zwecke der Erstellung von Bauten auf einer

Liegenschaft. Nach dem Gesellschaftsvertrage war der

Rekurrent im Grundbuch als Miteigentümer dieser Lie-

genschaft einzutragen. Demgemäss trug der Grundbuch-

führer ini Grundbuch ein, dass die Liegenschaft dem

Rekurrentc.:n und Steidle je «zur unausgeschiedenen

Hälfte als Miteigentum » zustehe. In einer Betreibung des

Markus Rieble gegen Steidle pfändete nun das Betrei-

bungsamt Seebach am 18. Januar 1915,. die unausge-

schiedene Hälfte !) Steidles an der Liegenschaft.

B. -

Hiegegen erhob der Rekurrent Beschwerde mit

d€m Begehren um Aufhebung der Pfändung. Er machte

geltend, dass die Liegenschaft im Gesamteigentum der

btiden Gesellschafter stehe und dass nach Art. 544 OR

nur der Liquidationsanteil Steidles gepfändet werden

könne. Der Gläubiger Rieble beantragte die Abwt'isung

der Beschwerde und die Aufrechthaltung der Pfändung.

Die obere Aufsichtsbehörde des Kantons Zürich wies

die Beschwerde durch Entscheid vom 24. April 1915 mit

folgender Begründung ab : Wenn die Gesellschafter Ge-

samteigentümer wären, so könnte allerdings nur der aus

der Liquidation der Gesellschaft sich ergebende Anteil

am Gesellschaftsvermögen gepfändet werden. Im Grund-

buch seien aber die Gesellschafter als Miteigentümer auf-

und Konkurskammer • N° 37.

geführt, und sie hätten nie eine Berichtigung des Eintrages

verlangt. Zudem habe der Rekurrent nicht dargetan, dass

der Eintrag der Willensmeinung der GeseHschafter nicht

entsprochen habe.

C. -

Diesen Entscheid hat der Rekurrent untcl'

Erneuerung seines Begehrens am 17. Mai 1915 an das

Bundesgericht weitergezogen .

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zielt!"

in Erwägung:

Die Frage, ob die GeseIJschafter an der Liegenschaf t

Miteigentum oder Gesamt.eigentum haben, ist eine solch.€'

des materiellen Rechtes und daher nicht von den Au1-

sichtsbehörden zu entscheiden. Die Gültigkeit des Pfüu-

dungsvollzuges hängt keineswegs von der Beurteilung

dieser Frage ab. In der Regel sind alle im ~ewahrs~n: d~s

Schuldners befindlichen Gegenstände, SOWIe alle dIeJell1-

gen, deren Pfändung der Gläubiger verlangt, zu pfänden,

ohne Rücksicht darauf, ob das Pfändungspfandrecht ge-

genüber Rechtsansprüchen Dritter wirksam standhalten

könne (AS Sep.Ausg.15 N°48 Erw.1, 6 N° 31,10 N° 35*),

und auf alle Fälle genügt es z~r Pfändung eines Gegen-

standes, wenn die Vermutung besteht, dass er dem Schuld-

ner gehöre oder sonst dem Gläubiger hafte (vg~. J.-EG.ER,

Komm. Art. 91 N° 7). Nun ist der Rekurrent mIt Steldle

zusammen im Grundbuch als Miteigentümer der in Frage

stehenden Liegenschaft eingetragen und auch der Gesel.l-

schaftsvertrag deutet auf das Miteigentumsverhältms

hin. Zudem bildet die Vorschrift des Art. 544 Abs. 2 OR

nicht zwingendes Recht, sondern kann durch den Gesell-

schaftsvertrag beseitigt werden. Danach besteht also

zweifellos eine Vermutung dafür, dass ein Miteigentums-

verhältnis bestehe und der Anteil des Schuldners an der

Liegenschaft somit ein Vermögensstück sei, das als

solches seinen Gläubigern nach Art. 646 ZGB haftet. Der

Pfändungsvollzug ist daher unanfechtbar.

* Ges.-Ausg. 38 I :No 92, 29 I N° 53. 33 I N° 82.

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Entscheidungen der Schuldbetreibungs-

Der Rekurrent kann nur auf dem Wege des Wider-

spruchverfahrens geltend machen, dass in Wirklichkeit

der Schuldner kein pfändbares Recht an der Liegenschaft

selbst besitze. Allerdings handelt es sich hiebei nicht um

die Geltendmachung des Eigentums- oder Pfandrechtes

am gepfändeten Gegenstand. Allein der Wortlaut des

Art. 106 SchKG ist, wie das Bundesgericht im Entscheid

in Sachen Bandi vom 4. Juli 1912 (AS Sep. Ausg. 15

N° 48 *) ausgeführt hat, zu eng; der eigentliche und letzte

Zweck des Widerspruchverfahrens besteht darin, fest-

zustellen, ob der Dritte sein die Pfändung ausschliessendes

Recht an der gepfändeten Sache oder dem gepfändeten

Rechte geltend machen könne. Das liegt aber hier vor,

indem der Rekurrent behauptet, dass dem Rechte des

Schuldners an der Liegenschaft sein aus dem Gesellschafts-

vertrage hervorgehendes Gesamteigentumsrecht entge-

genstehe, und wenn dies richtig ist, dann ist in der Tat

gemäss Art. 544 OR die Pfändung eines ideellen Anteiles

. an der Liegenschaft nicht möglich.

Demnach hat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer

erkannt:

Der Rekurs wird im Sinne der ·Motive abgewiesen.

38. EntsCheid vom aa. Mai 1915 i. S. Preiss.

Die Aufsichtsbehörden könneli llicht gestützt auf den Bun-

desratsbeschluss vom 4. Dezembe:t ~.914 betreffend Schutz

des in der Schweiz domizilierten Schui.:!ners eine Betrei-

bung einstellen.

A. -

In der Betreibung des Rekursgegners Otto J.

Wyler in Paris gegen den Rekurrenten J. R. Preiss, ge-

nannt Preuss in Zürich 2 vollzog das Betreibungsamt

Zürich 2 am 8. Februar i915 die Pfändung. Hierauf ver-

langte der Rekurrent vom Betreibungsamt die Sistierung

* Ges.-Ausg. 38 IN- 92.

und Konkurskammer. N° 38.

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der Betreibung, indem er ausführte, dass gegenwärtig in

Frankreich im Ausland wohnende Personen gegen Fran-

zosen keine Prozesse oder Betreibungen durchführen

könnten und dass er daher nach dem Bundesratsbeschluss

vom 4. Dezember 1914 betreffend Schutz des in der

Schweiz domizilierten Schuldners von eint.m in Frank-

reich wohnenden Gläubiger auch nicht betrieben word(tl

könne.

B. -

Als das Betreibungsamt das Begehren "bwies,

erhob der Rekurrent Beschwerde mit dem Antrag, die

Betreibung sei einzustellen. Er hielt an seint:m Stand-

punkt fest.

Die obere Aufsichtsbehörde des Kantons Zürich wies die

Beschwerde durch Entscheid vom 24. April 1915 mit fol-

gender Begründung ab : Ein französisches Dekret vom

10. August 1914 bestimme, dass Art. 1244 Abs. 2 ce

während des Krieges auf jede Art der Schuldbetreibung

und UrteilsvoUstreckung anwendbar sei. Durch Art. 1244

Abs. 2 ce werde der Richter ermächtigt, unter Berück-

sichtigung der besonderen Verhältnisse des Schuldners

diesem einen Zahlungsaufschub zu bewilligen und die

Schuldbetreibung aufzuschieben, dabei aber von dieser

Befugnis nur nach sorgfältiger Prüfung der Verhältnisse

Gebrauch zu machen. Diese Vorschrift gehe offenbar

nicht weiter als die Bestimmungen der Kriegsnovelle z.

SchKG. Soweit aber die schweiz. Gesetzgebung Bestim-

mungen zum Schutze des inländischen Schuldners auf-

gestellt habe, bestehe für diesen kein Anlass sich auf die

im Auslande erlassenen Vorschriften zu berufen. Dazu

komme, dass er die ihm durch den Bundesratsbeschluss

vom 4. Dezember 1914 eingeräumten Einreden nicht im

Beschwerdeverfahrell geltend machen könne; Im Art. 1244

CC handle es sich wie in Art. 1 und 12 der Kriegsnovelle

z. SchKG um eine Stundung. Wenn der Rekurnnt eine

solche erlangen wolle, so müsse er sich entweder an den

Einzelrichter im summarischen Verfahren oder an die

Nachlassbehörde wenden.

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