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41_III_186

BGE 41 III 186

Bundesgericht (BGE) · 1915-01-25 · Deutsch CH
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1.86

Entscheidungen der Schuldbetreibungs-

36. Entscheid vom lS. Mai 1916 i. S. Strum.

Ist die Vollziehung des Entscheides einer Aufsichtsbehörde

durch das Betreibungsamt eine anfechtbare Verfügung im

Sinne des Art. 17 SchKG'/ -

Art. 98 SchKG. Amtliche

Verwahrung der gepfändeten Gegenstände auf biosses Be-

gehren des Gläubigers ohne Rücksicht auf dessen Beweg-

gründe.

A. -

Am 17. Dezember 1914 ersuchte der Rekurrent

Dr. S. Strum in Bern das Betreibungsamt Luzern, die für

seine Betreibung N° 6953 gegen den Rekursgegner Werner

Bucher in Luzern gepfändeten Gegenstände in amtliche

Verwahrung zu nebmen.

B. - Als das Betreibungsamt sich weigerte, dies zu tun,

erhob der Rekurrent am 18. Dezember 1914 Beschwerde

bei der untern Aufsichtsbehörde mit dem Begehren, das

Amt sei anzuweisen, die verlangte Handlung zu vollziehen.

Ohne den Rekursgegner anzuhören, hiess die untere

Aufsichtsbehörde die Beschwerde durch Entscheid vom

25. Januar 1915 gut und wies das Betreibungsamt an, dü

gepfändeten Gegenstände amtlich zu verwahren. Zugleich

entschied sie· noch über eine andere. Beschwerde des. Re-

kurrenten ..

Mit Schreiben vom 13. Februar 1915 gab das Betrei-

bungsamt dem Rekursgegner vom Entscheide der untern.

Aufsichtsbehötde Kenntnifi und setzte die amtliche Ver-

wahrung auf den 18. Februar an.

Am 16. Februar erhob darauf der Rekursgegner Be-

schwerde gegen diese Verfügung bei der untern Aufsichts-

bebörde, indem er deren Aufhebung beantragte. Er

machte geltend, dass es sicb lediglich um Schikane handle,

dass die amtliche Verwahrung nur bei Gefährdung der

Pfändungsrechte zulässig sei, eine solche Gefährdung aber

nicht bestehe.

Die untere Aufsichtsbehörde trat auf die materielle Be-

. urteilung dieser Beschwerde dn und wies sie am 16. März

1915 als unbegründet ab.

und Konkurskammer • N° 36.

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Hiegegtll rekurrierte der Rekursgegner am 25. März

1915 an die obere Aufsichtsbehörde ds~ Kantons Luzern.

Der Rekurrent m3chte demgegenüber geltend, dass der

Entscheid der untern Aufsicht~behörde vom 25. Januar

rechtskräftig geworden sei und daher auf den Rekurs nicht

eingetreten werden könne.

.

Die obere kantonale Aufsichtsbehörde hless durch Ent-

scheid vom 19. April 1915 den Rekurs gut und hob die

Anordnung der amtlichen Verwahrung auf.

.

Sie führte aus: Die Einrede der Verspätullg könne 11lcht

gehört werden. Das frühere Beschwerdeverfahre~ habe

sich nur zwischen dem Rekurrenten und dem Betrelbungs-

amt abgespielt. Der Rekursgegner,sei daher nicht in der

Lage gewesen, zum ersten Entscheide der untern Auf-

sichtsbehörde über die amtliche Verwahrung Stellung zu

nehmen. Der Rekur~ sei so dann begründet. Der Zweck

der amtlichen Verwahrung sei die Verhinderung einer

Beseitigung oder Entwertung der Pfändungsgegenstände.

Wenn daher der Gläubiger die Verwahrung verlange,

obwohl seine Rechte nicht gefährdet seien, so Hege ein

Rechtsrnissbrauch vor, der nach Art. 2 Abs. 2 ZGB des

Rechtsschutzes nicht würdig sei. Das ganze Verhalten

. des Schuldners und seine soziale Stellung Hessen nun die

Gefabr einer Beseitigung der gepfändeten Gegenstän~e

als ausgeschlossen erscheinen; zudem habe das ~etre~­

bUl1gsamt sich bereit erkJärt, alle VerantwortlIchkeIt

« hinsichtlich Bestand und Deckung der Pfändungs-

objekte >) dem Gläubiger gegenüber auf sich zu nehmen.

Das Vorgehen des Rekurrenten gebe der Vermutung

Raum, CI' habe lediglich einen unerlaubten Druck auf den

Rekursgegner ausüben wollen.

e. - Dies{'n ihm am 28. April 1915 zugestellten Ent-

scheid hat der Rekurrent am 8. Mai 1915 rechtzeitig unter

Erneuerung seines Begehrens an das Bundesg~richt wei-

tergezogen. Er hält an der Einrede der beurteIlten Sache

fest und führt ausserdem aus: Das Betreibungsamt habe

die Zweckmässigkeit der amtlichen Verwahrung nicht zu

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Entscheidungen der Schuldbetreibungs-

untersuchen. Der Gläubiger habe ein Recht, die Vornahme

dieser Massregel nach seinem Belieben zu verlangen. Dieses

Recht könne durch Bürgschaft nicht beseitigt werden.

Artikel 2 Abs. 2 ZGB sei eine privatrechtliehe Bestimmung

und beziehe sich nicht auf die Zwangsvollstreckung. Der

R€kurrent habe übrigens keineswegs durch sein Begehren

den Rekursgegner zwingen wollen, sofort seine ganze

Schuld zu bezahlen. Da der Rekursgegner einen Aufschub

der Verwertung verlangt habe, könne die Überlassung

der Gegenstände für den Rekurrenten gefährlich werden.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht

in Erwägung:

1. -

Die kantonalen Instanzen hätten auf die Be-

schwerde des Rekursgegners vom 16. Februar 1915 nicht

eintreten sollen. Die Anordnung des Betreibungsamtes

über die amtliche Verwahrung der gepfändeten Gegen-

stände vom 13. Februar 1915 ist, abgesehen von der

Festsetzung des Zeitpunktes der Verwahrung, nur die

unselbständige Vollziehung des Entscheides der unteren

Aufsichtsbehörde vom 25. Januar 1915 und daher keine

neue anfechtbare Verfügung d~s Betreibungsamtes im

Sinne des Art. 17 SchKG. Die Beschwerde des Rekurs-

gegners hätte sich vielmehr gegen den Entscheid der

untern Aufsichtsbehörde vom 25. Januar, VOll dem ihm

das Betreibungsamt am 13. -Februar Kenntnis gegeben

hat, richten sollen. Da dieser Entscheid von ihm nicht

bei der obern kantonalen Aufsichtsbehörde angefochten

worden ist, ist er in Beziehung auf die amtliche Verwah-

rung rechtskräftig geworden. Daran könnte auch die Tat-

sache nichts ändern, dass die untere Aufsichtsbehörde

auf die materielle Beurteilung der neuen Beschwerde

wieder eingetreten ist.

2. -

Die Weigerung des Betreibungsamtes, die amt-

liche Verwahrung vorzunebmen, war aber auch entgegen

der AutIassung der Vorinstanz sachlich ungerechtfertigt.

Der Gläubiger hat unter allen Umständen nach der un-

und Konkurskammer . N° 36.

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zweideutigen Bestimmung des Art. 98 SchKG ein an keine

Bedingungen geknüpftes Recht, zu verlangen, dass die

im Besitze des Schuldners befindlichen gepfändeten Ge-

genstände in amtliche Verwahrung genommen werden.

Das Gesetz lässt den Gewahrsam des Schuldners an diesen

Sachen nur unter derVoraussetzung, dass das Betreibungs-

runt und der Gläubiger dem Schuldner Vertrauen schen-

ken, « einstweilen» weiterbestehen. Sobald daher der

Gläubiger dem Schuldner sein Vertrauen entzieht und die

amtliche Verwahrung verlangt, muss dem Begehren Folge

gegeben werden, ohne Rücksicht darauf, w eIe h eMotive

das Verhalten des Gläubigers bestimmen. Artikel 2 ZGB

kann somit im vorliegenden Falle keine Anwendung fin-

den. Diese Bestimmung bezieht sich auf den Missbrauch

eines materiellen Rechts; sie kann die Geltendmachung

prozess- und betreibungsrechtlicher Ansprüche nicht ver-

hindern, wie das Bundesgericht bereits im Entscheide in

Sachen Zumthor vom 6. Mai 1914 (BGE 40 BI N° 27

Erw. 4) ausgeführt hat.

Demnach hat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer

erkannt:

Der Rekurs wird gutgeheissen und der Entscheid der

untern Aufsichtsbehörde vom 25. Januar 1915 in Be-

ziehung auf die amtliche Verwahrung der gepfändeten

Gegenstände als rechtskräftig erklärt.