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Entscheidungen der Schuldbetreibungs-
36. Entscheid vom lS. Mai 1916 i. S. Strum.
Ist die Vollziehung des Entscheides einer Aufsichtsbehörde
durch das Betreibungsamt eine anfechtbare Verfügung im
Sinne des Art. 17 SchKG'/ -
Art. 98 SchKG. Amtliche
Verwahrung der gepfändeten Gegenstände auf biosses Be-
gehren des Gläubigers ohne Rücksicht auf dessen Beweg-
gründe.
A. -
Am 17. Dezember 1914 ersuchte der Rekurrent
Dr. S. Strum in Bern das Betreibungsamt Luzern, die für
seine Betreibung N° 6953 gegen den Rekursgegner Werner
Bucher in Luzern gepfändeten Gegenstände in amtliche
Verwahrung zu nebmen.
B. - Als das Betreibungsamt sich weigerte, dies zu tun,
erhob der Rekurrent am 18. Dezember 1914 Beschwerde
bei der untern Aufsichtsbehörde mit dem Begehren, das
Amt sei anzuweisen, die verlangte Handlung zu vollziehen.
Ohne den Rekursgegner anzuhören, hiess die untere
Aufsichtsbehörde die Beschwerde durch Entscheid vom
25. Januar 1915 gut und wies das Betreibungsamt an, dü
gepfändeten Gegenstände amtlich zu verwahren. Zugleich
entschied sie· noch über eine andere. Beschwerde des. Re-
kurrenten ..
Mit Schreiben vom 13. Februar 1915 gab das Betrei-
bungsamt dem Rekursgegner vom Entscheide der untern.
Aufsichtsbehötde Kenntnifi und setzte die amtliche Ver-
wahrung auf den 18. Februar an.
Am 16. Februar erhob darauf der Rekursgegner Be-
schwerde gegen diese Verfügung bei der untern Aufsichts-
bebörde, indem er deren Aufhebung beantragte. Er
machte geltend, dass es sicb lediglich um Schikane handle,
dass die amtliche Verwahrung nur bei Gefährdung der
Pfändungsrechte zulässig sei, eine solche Gefährdung aber
nicht bestehe.
Die untere Aufsichtsbehörde trat auf die materielle Be-
. urteilung dieser Beschwerde dn und wies sie am 16. März
1915 als unbegründet ab.
und Konkurskammer • N° 36.
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Hiegegtll rekurrierte der Rekursgegner am 25. März
1915 an die obere Aufsichtsbehörde ds~ Kantons Luzern.
Der Rekurrent m3chte demgegenüber geltend, dass der
Entscheid der untern Aufsicht~behörde vom 25. Januar
rechtskräftig geworden sei und daher auf den Rekurs nicht
eingetreten werden könne.
.
Die obere kantonale Aufsichtsbehörde hless durch Ent-
scheid vom 19. April 1915 den Rekurs gut und hob die
Anordnung der amtlichen Verwahrung auf.
.
Sie führte aus: Die Einrede der Verspätullg könne 11lcht
gehört werden. Das frühere Beschwerdeverfahre~ habe
sich nur zwischen dem Rekurrenten und dem Betrelbungs-
amt abgespielt. Der Rekursgegner,sei daher nicht in der
Lage gewesen, zum ersten Entscheide der untern Auf-
sichtsbehörde über die amtliche Verwahrung Stellung zu
nehmen. Der Rekur~ sei so dann begründet. Der Zweck
der amtlichen Verwahrung sei die Verhinderung einer
Beseitigung oder Entwertung der Pfändungsgegenstände.
Wenn daher der Gläubiger die Verwahrung verlange,
obwohl seine Rechte nicht gefährdet seien, so Hege ein
Rechtsrnissbrauch vor, der nach Art. 2 Abs. 2 ZGB des
Rechtsschutzes nicht würdig sei. Das ganze Verhalten
. des Schuldners und seine soziale Stellung Hessen nun die
Gefabr einer Beseitigung der gepfändeten Gegenstän~e
als ausgeschlossen erscheinen; zudem habe das ~etre~
bUl1gsamt sich bereit erkJärt, alle VerantwortlIchkeIt
« hinsichtlich Bestand und Deckung der Pfändungs-
objekte >) dem Gläubiger gegenüber auf sich zu nehmen.
Das Vorgehen des Rekurrenten gebe der Vermutung
Raum, CI' habe lediglich einen unerlaubten Druck auf den
Rekursgegner ausüben wollen.
e. - Dies{'n ihm am 28. April 1915 zugestellten Ent-
scheid hat der Rekurrent am 8. Mai 1915 rechtzeitig unter
Erneuerung seines Begehrens an das Bundesg~richt wei-
tergezogen. Er hält an der Einrede der beurteIlten Sache
fest und führt ausserdem aus: Das Betreibungsamt habe
die Zweckmässigkeit der amtlichen Verwahrung nicht zu
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Entscheidungen der Schuldbetreibungs-
untersuchen. Der Gläubiger habe ein Recht, die Vornahme
dieser Massregel nach seinem Belieben zu verlangen. Dieses
Recht könne durch Bürgschaft nicht beseitigt werden.
Artikel 2 Abs. 2 ZGB sei eine privatrechtliehe Bestimmung
und beziehe sich nicht auf die Zwangsvollstreckung. Der
R€kurrent habe übrigens keineswegs durch sein Begehren
den Rekursgegner zwingen wollen, sofort seine ganze
Schuld zu bezahlen. Da der Rekursgegner einen Aufschub
der Verwertung verlangt habe, könne die Überlassung
der Gegenstände für den Rekurrenten gefährlich werden.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
1. -
Die kantonalen Instanzen hätten auf die Be-
schwerde des Rekursgegners vom 16. Februar 1915 nicht
eintreten sollen. Die Anordnung des Betreibungsamtes
über die amtliche Verwahrung der gepfändeten Gegen-
stände vom 13. Februar 1915 ist, abgesehen von der
Festsetzung des Zeitpunktes der Verwahrung, nur die
unselbständige Vollziehung des Entscheides der unteren
Aufsichtsbehörde vom 25. Januar 1915 und daher keine
neue anfechtbare Verfügung d~s Betreibungsamtes im
Sinne des Art. 17 SchKG. Die Beschwerde des Rekurs-
gegners hätte sich vielmehr gegen den Entscheid der
untern Aufsichtsbehörde vom 25. Januar, VOll dem ihm
das Betreibungsamt am 13. -Februar Kenntnis gegeben
hat, richten sollen. Da dieser Entscheid von ihm nicht
bei der obern kantonalen Aufsichtsbehörde angefochten
worden ist, ist er in Beziehung auf die amtliche Verwah-
rung rechtskräftig geworden. Daran könnte auch die Tat-
sache nichts ändern, dass die untere Aufsichtsbehörde
auf die materielle Beurteilung der neuen Beschwerde
wieder eingetreten ist.
2. -
Die Weigerung des Betreibungsamtes, die amt-
liche Verwahrung vorzunebmen, war aber auch entgegen
der AutIassung der Vorinstanz sachlich ungerechtfertigt.
Der Gläubiger hat unter allen Umständen nach der un-
und Konkurskammer . N° 36.
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zweideutigen Bestimmung des Art. 98 SchKG ein an keine
Bedingungen geknüpftes Recht, zu verlangen, dass die
im Besitze des Schuldners befindlichen gepfändeten Ge-
genstände in amtliche Verwahrung genommen werden.
Das Gesetz lässt den Gewahrsam des Schuldners an diesen
Sachen nur unter derVoraussetzung, dass das Betreibungs-
runt und der Gläubiger dem Schuldner Vertrauen schen-
ken, « einstweilen» weiterbestehen. Sobald daher der
Gläubiger dem Schuldner sein Vertrauen entzieht und die
amtliche Verwahrung verlangt, muss dem Begehren Folge
gegeben werden, ohne Rücksicht darauf, w eIe h eMotive
das Verhalten des Gläubigers bestimmen. Artikel 2 ZGB
kann somit im vorliegenden Falle keine Anwendung fin-
den. Diese Bestimmung bezieht sich auf den Missbrauch
eines materiellen Rechts; sie kann die Geltendmachung
prozess- und betreibungsrechtlicher Ansprüche nicht ver-
hindern, wie das Bundesgericht bereits im Entscheide in
Sachen Zumthor vom 6. Mai 1914 (BGE 40 BI N° 27
Erw. 4) ausgeführt hat.
Demnach hat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird gutgeheissen und der Entscheid der
untern Aufsichtsbehörde vom 25. Januar 1915 in Be-
ziehung auf die amtliche Verwahrung der gepfändeten
Gegenstände als rechtskräftig erklärt.