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41_III_177

BGE 41 III 177

Bundesgericht (BGE) · 1915-05-05 · Deutsch CH
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Sachverhalt

In einer Grundpfandbetreibung der Basler Kan-

tonalbank gegen den Rekurrenten hatte am 11. Juni 1914

über die dem Schuldner gehörende Liegenschaft Lehen-

mattweg 142 in Basel eine zweite Steigerung im Sinne des

Art. 142 SchKG stattgefunden. mit Zuschlag an die in

Gütergemeinschaft lebenden Ehegatten Konrad und Alice

Dinser-Schmidt in Basel zum Preise von 70,000 Fr., zahl-

bar innerhalb drei Monaten und vom 18. bezw. 19. Juni an

zu 5% verzinslich. Unter Ziffer 7 der Steigerungsbedin-

gungen war die Bestimmung des Art. 143 SchKG wieder-

gegeben worden.

Da die Ersteigerer ihren Verpflichtungen trotz wieder-

holter Mahnungen und Fristverlängerungen nicht nach-

kamen, machte das Betreibungsamt am 25. November den

Zuschlag rückgängig und kündigte auf den 7. Januar 1915

eine dritte Steigerung an. Am 6. Januar brachte jedoch der

frühere Ersteigerer Dinser eine Erklärung der Basler Kan-

tonalbank bei, dass sie sich für ihre Hypothekarforderung

von 89,686 Fr. 45 Cts. an « den Gantkäufer vom 11. Juni

1914» halte und für diese Forderung samt Zinsen und

AS 41 111 -

1915

13

178

Entscheidungen der Schuldbetreibungs-

Kosten, soweit sie durch den Pfanderlös (d. h. den Zu-

• schlag an .der Gant vom 11. Juni 1914) gedeckt werde,

das ~etreibungsamt entlaste. Mit Rücksicht auf diese

Erkl~ng . und weil Dinser, wie es scheint, diejenigen

Betr.age, dIe er nach den Gantbedingungen in bar zu

entflchten gehabt hätte, bezahlte, nahm das Betreibungs-

amt ohne weiteres von der Abhaltung der dritten Stei-

genmg Umgang, rechnete mit Dinser auf Grund der Stei-

gerun? vom ~ 1. Juni, jedoch ohne Belastung der Ehegat-

ten DIßser mIt den Zinsen vom 18./19. Juni 1914 bis zum

6. Januar ab und stellte der Basler Kantonalbank für den

durch den Zuschlag an die Ehegatten Dinser nicht Ge-

deckten T?il ihrer Hypothekarforderung einen Pfal~d­

ausfallschem aus, der zuerst (in einer Ausfertigung vom

23. Januar) auf 18,076 Fr. 70 Cts. lautete, nachher aber

auf 16,144 Fr. 75 Cts. « berichtigt» wurde, was dem Re-

kurrenten am 27. Februar mitgeteilt wurde. Von ihrer

~andausfallforderung trat die Basler Kantonalbank

eIßen Betrag von 4900 Fr. an die Erben des Dr K ..

G

.

.

norr-

erv~~s u,nd den Rest, mit 11,244 Fr. 75 Cts., an Dinser

ab. Fur dIese Beträge erwirkten die Zessionare am 30. Ja-

nu~r und 3~ 6 .. Februar ohne neuen Zahlungsbefehl die

Pfandung samthcher pfändbaren Aktiven des Rekurren-

ten, und zwar Dinser am 30. Januar, die Erben Kllörr

~

6: Februar 1915. Die bei den Akten befindliche An-

kundigung der Pfändung zu Gunsten des Dinser ist vom

28. Januar datiert. Am 11./13. März schloss sich die Ehe-

frau des Rekurrenten diesen Pfändungen an. Gegenüber

d.en Erben Knörr erwirkte der Rekurrent die Bewilligung

eIßes nachträglichen Rechtsvorschlags.

B. -

A~ 8. Februar 1915 reichte Nees bei der kanto-

nalen ~UfS.IChtsbehörde eine Beschwerde ein, mit d· In

Antrag auf Aufhebung der zu Gunsten des Dinser voll-

zogenen Pfändung, weil sie

a) auf Grund eines ungesetzlichen Pfandausfallscheins

b) ohne Ansetzung einer nachträglichen RechtsvOl~

schlagsfrist

und KonkursklUllmer. N° 35.

179

stattgefunden habe. Speziell die Bemängelung sub a)

wurde damit begründet, dass in der Grundpfandbetrei-

bung der Basler Kantonalbank die Abrechnung auf Grund

der am 7. Januar 1915 abzuhaltenden dritten S~eigerung,

unter Haftung des Dinser für einen allfälligen Mindererlös

gegenüber der Gant vom 11. Juni 1914,. hätte stattfinden

sollen.

Der Rekurrent erklärte, von der Nichtabhaltung einer

dritten Steigerung und der Abrechnung auf Grund der

zweiten Gant, sowie der Ausstellung eines Pfandausfall-

scheins, erst am 6. Januar, als er, nach der Ankündigung

der Pfändung zu Gunsten der Erben Knörr, die Gantab-

rechnung eingesehen habe, Kenntnis erhalten zu haben.

C. _ Durch Entscheid vom 17. März 1915 hat die kan-

tonale Aufsichtsbehörde die Beschwerde als verspätet

abgewiesen, weil der Rekurrent spätestens am 7. Januar

davon Kenntnis gehabt haben müsse, dass die auf diesen

Tag angesetzte Gant nicht stattfinde; denn entweder er

oder sein Vertreter sei damals auf dem Gantlokal er-

schienen. Letzteres müsse deshalb angenommen werden,

weil der Rekurrent sich geweigert habe, auf eine von der

Aufsichtsbehörde an ihm gt'richtete bezügliche Frage

eine unzweideutige Antwort zu geben. Ausserd<:;m fehle

dem Rekurrenten· «(jeder Rechtsstandpunkt, um bezüg-

lich des zwischen dem Betreibungsamt und dem Erganter

abgeschlossenen Gantaktes Begehren stellen zu können I;.

D. _ Gegen diesen Entscheid richtet sich der vorlie-

gende, rechtzeitig ergriffene Rekurs, mit dem Antrag auf

«(Aufhebung des nachträglich am 6. Januar 1915 geord-

neten Gantkaufes vom 11. Juni 1914, sowie der durch das

Betreibungsamt ausgestellten Pfandausfallscheine und der

daraus resultierenden Pfändung, ebenso des Entscheides

der Aufsichtsbehörde vom 17. März 1915 ».

Die Begründung des Rekurses ist aus Erwägung 1 hie-

nach ersichtlich; Die Nichtansetzung einer nachträglichen

Rechtsvorschlagsfrist wird nicht mehr als Rekursgrund

geltend ge~cht.

180

Entscheidungen der Schuldbetreibungs-

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1 Gegenstand des Rekurses ist nicht, wie vielleicht bei rein wörtlicher Interpretation des seiner Zeit an die kantonale Aufsichtsbehörde gestellten Beschwerdean- trages angenommen werden könnte, nur die zu Gunsten des Dinser vollzogene P f ä n dun g, sondern, wie sich

u. a. schon aus der damaligen Beg r ü nd u n g der Beschwerde und nunmehr auch aus dem Rekurs an das Bundesgericht ergibt:

a) die Nichtabhaltung einer dritten Gant trotz Vorlie- gens der Voraussetzungen des Art. 143;

b) die damit zusammenhängende Abrechnung auf Grund des am 25. November rückgängig gemachten Zu- schlages an die Ehegatten Dh1ser;

c) die hierin liegende Wiederinkraftsetzung jenes Zu- schlags und die damit verbundene Wiederübertragung der Liegenschaft auf die Ehegatten Dinser;

d) die Ausstellung eines Pfandausfallscheins auf Grund der sub b hievor erwähnten Abrechnung;

e) der Vollzug der Pfändungen auf Grund des Pfand- ausfallscheins. Alle diese Massnahmen des: Betreibungsamtes stehen in einem derart engen Zusammenhang zu einander, dass die Aufhebung einer jeden von ihnen, sofern sie im Sinne des Rekurses erfolgt, auch -die Kassierung der andern bedingt, bezw. voraussetzt.

E. 1a die Nichtabhaltung einer dritten Gant trotz Vorlie- gens der Voraussetzungen des Art. 143;

E. 1b die damit zusammenhängende Abrechnung auf Grund des am 25. November rückgängig gemachten Zu- schlages an die Ehegatten Dh1ser;

E. 1c die hierin liegende Wiederinkraftsetzung jenes Zu- schlags und die damit verbundene Wiederübertragung der Liegenschaft auf die Ehegatten Dinser;

E. 1d die Ausstellung eines Pfandausfallscheins auf Grund der sub b hievor erwähnten Abrechnung;

E. 1e der Vollzug der Pfändungen auf Grund des Pfand- ausfallscheins. Alle diese Massnahmen des: Betreibungsamtes stehen in einem derart engen Zusammenhang zu einander, dass die Aufhebung einer jeden von ihnen, sofern sie im Sinne des Rekurses erfolgt, auch -die Kassierung der andern bedingt, bezw. voraussetzt.

E. 2 Aus dem Gesagten ergibt sich zugleich, dass es bei

der Beurteilung der Frage, ob seiner Zeit die Beschwerde

an die kantonale Aufsichtsbehörde rechtzeitig erhoben

worden sei, nicht einfach darauf ankommt, wann der Re-

kurrent von der Nichtabhaltung der auf den 7. Januar

1915 angesetzten, Steigerungsverhandlung als solcher

Kenntnis erhalten hat, -

worauf die Vorinstanz allein

abgestellt hat, - sondern dass derj enige Zeitpunkt mass-

gebend ist, in welchem der Rekurrent erfahren hat, dass

und Konkurskammer. N° 35.

181

über hau p t k ein e d r i t t e S t e i ger u n g statt-

finden solle, indem vielmehr auf Grund des wieder in

Kraft erklärten Zuschlages an der z w e i t e n Steig6l'Ung

abgerechnet und auf die s er Grundlage ein Pfandau ..

fallschein ausg~stellt worden sei, in dem Sinne, dass er'

ohne weiteres zur Pfändung berechtige.

Ob die dritte Steigerung am 7. Januar, oder aber in-

folge irgend eines l.'mstandes einige Tage oder Wochen

später stattfinde, konnte dem Rekurrenten allenfalls

gleichgültig sein; nicht aber, ob sie überhaupt stattfinde

oder ob im Gegenteil auf Grund jener zweiten Steigeru.ng

abgerechnet werde. Solange also der Rekurrent nicht

wusste, im welchem Si n n e die auf den 7. Januar an-

gesetzte Gant abgestellt worden sei, hatte er jedenfal1s

zu derjenigen Beschwerde, um die es sich heute handelt

und um die es sich auch für die kantonale Aufsieht ..

behörde handelte, keinen Anlass, oder, mit andem Wor-

ten: solange er über jenen Punkt nicht aufgeklärt war,

hatte er auch noch keine Kenntnis VOll derjenigen «Ver-

fügung 11 des Betreibungsamtes, die er mit seiner Be-

schwerde anficht, und solange konnte deshalb die in

Art. 17 Abs. 2 festgesetzte zehntägige Beschwerdefrist

nicht zu laufen beginner.. Dass aber der Rekurrent am

7. Januar von der Absicht des Betreibungsamtes, über-

haupt keine dritte Steigerung abzuhalten, sondern auf

Grund der zweiten Steigerung abzurechnen, - worin ein

Widerruf der Verfügung vom 25. November lag, - unter-

richtet gewesen sei, oder dass' er sich sonstwie schon

damals darüber habe Rechenschaft geben müssen, ist von

keiner Saite behauptet worden und ist auch auf Grund

der Akten nicht anzunehmen. Aus den Akten ergibt sich

nur soviel, dass der Rekurrent am 28. oder 29. Januar

die Ankündigung der Pfändung. zu Gunsten des Dinser

erhalten haben muss. Selbst wenn daher die Beschwerde-

frist nicht erst vom 6. Februar an, an welchem Tage

für die Erben Knörr gepfändet wurde und der Rekurrent

zugegebenermassen die Gantabrechnung eingesehen hat,

182

Entscheidungen der Sehuldbetreibungs-

ZU berechnen wäre, so könnte sie doch auf alle Fälle

von keinem frühern Datum als dem 29. Januar an be-

rechnet werden und lief also, da der 7. Februar ein Sonn- .

tag war, fr ü h e s t e n s am 8. Februar, d. h. am Tage

der Beschwerdeergreifung ab.

Im übrigen versteht es sich von selbst, dass für den

Beginn der Frist zur Anfechtung einer Verfügung, durch

we~che eine angesetzte Steigl'rung widerrufen wird, eben-

sosehr die K e n n t ni s dieser Verfügung massgebend

sein muss, wie umgekehrt für den Beginn der Frist zur

Anfechtung einer a b g t hai t e 11 e n Steigerung die

Kenntnis der Tatsache ihrer A b haI tun g massgebend

ist (vergl. über den letztem Fall: BGE 40 III S. 185 H.

Erw.2).

Bei dieser Sachlage kaim hier dahingestellt bleiben, ob

die Feststellung der kantonalen Aufsichtsbehörde, dass

der Rekurrent schon am 7. Januar von der Nichtabhal-

tung der auf diesen Tag angesetzten Steigerungsverhand-

lung als solcher Kenntnis gehabt habe, gegebenenfalls für

das Bundesgericht verbindlich gewesen wäre, trotzdem sie

nicht nach zivilprozessualen Grundsätzen, sondern mittels

einer Art von Inquisition zustan~e gekommen ist. Nach

dem Gesagten genügte die Kenntnis jener Tatsache an

und für sich noch nicht, um dein Rekurrenten zur Ein-

reichullg der vorliegenden Beschwerde Anlass zu geben.

E. 3 Materiell erweist sich dep Rekurs ohne weiteres als

begründet. Wenn Art. 143 vorschreibt, dass bei Zahlungs-

verzug des Ersteigerers sofort eine neue Steigerung

« anzuordnen)) sei, so hat diese Gesetzesbestimmung

selbstverständlich nicht den Ihm vom Betreibungsamt

im vorliegenden Falle beigelegten Sinn, dass es je nach

dem Ermessen des Amtes bei der biossen « Anordnung I)

sein Bewenden haben könne; sondern, was nach der Vor-

schrift des Gesetzes « anzuordnen » ist, soll auch aus g e-

f ü h r t werden; bloss hat, mit Rücksicht auf Art. 138,

im Gegensatz zur « Anordnung I>, die Aus f ü h run g

und Konkurskammer • N° 35.

183

nicht « s 0 f 0 r t » stattzufinden (vergl. in diesem Sinne

die vom Betreibungsamt missverstandene Bemerkung bei

JiEGER, Note 5 zu Art. 143). Abgesehen davon, dass es

nach ein~m feststehenden Grundsatze des Betreibungs-

wie überhaupt des Prozessrechts, nicht im Belieben des

Amtes stehen kann, ohne Zustimmung sämtlicher Inte-

ressenten auf eine in Rechtskraft erwachsene Verfügung

zurückzukommen, gibt hier schon das G e set z den In-

teressenten ein Recht darauf, dass bei Zahlungsverzug

des Ersteigerers eine neue Gant abgehalten werde. Zu den

Interessenten gehören aber nicht etwa nur die betreiben-

den Gläubiger, sowie allfällige Grundpfandgläubiger, die

nie h t betrieben haben, sondern namentlich auch der

E i gen t ü m e r des Grundpfandes, bezw. der S c h u 1 d-

u er; letzterer grundsätzlich schon deshalb, weil er im

Zwangsvollstreckungsverfahren Partei ist, sodann spe-

ziell auch deshalb, weil er an der Erzielung eines möglichst

hohen Erlöses interessiert ist, beim Widerruf eines Zu-

schlages aber die Chance besteht, dass an einer neuen

Gant ein höheres Angebot erzielt werde, als an der frühe-

ren Gant. Diese Chance, wie auch die Möglichkeit, sich

in der Zwischenzeit mit seinen Gläubigern abzufinden,

darf dem Schuldner nicht dadurch genommen werden,

dass das Betreibungsamt den Zuschlag an den ersten

Ersteigerer wieder in Kraft erklärt. Eine solche Mass-

regel lässt sich auch nicht· etwa mit der Erwägung recht-

fertigen, dass die neue Steigerung vielleicht einen M i n-

der e r lös gegenüber der frühern ugtben könnte, was

nicht im Interesse des Schuldners liege. Für einen all-

fälligen Mindererlös haften ja der frühere Ersteigerer und

seine Bürgen, so dass der mögliche Ausfall in der Regel

gedeckt sein wird. Liegt aber wirklich einmal der Fall

vor, dass alle Beteiligten ein Interesse an der Wiederill-

krafterklärung eines nach Art. 143 rückgängig gemachten

Zuschlages haben, so werden sie voraussichtlich auch alle

ihr Einverständnis mit dieser Massregel erklären, so dass

~84

Entscheidungen der Schuldbetreibungs-

deren Ausführung dann nichts im Wege steht. Ein solches

Einverständnis aller Beteiligten fehlt aber im vorliegenden

Falle.

E. 4 Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich zu-

nächst die Gutheissung des Rekurses in dem Sinne, dass

die auf Grund des Zuschlages vom 11. Juni 1914 erfolgte

A b r e c h nun g -

die übrigens auch insofern unrichtig

war, als dem Ersteigerer für die Zeit vom 18. /19. Juni

1914 an bis zum 6. Januar 1915 entgegen den Gantbe-

dingungen keine Zinsen belastet wurden -

aufzuheben

und, unter Haftbarmachung der Ersteigerer und ihn r

Bürgen für einen allfälligen Mindererlös, sowie für wei-

teren SclJ.aden im Sinne des Art. 143, wiederum eine neue

Steigerung anzuordnen, dann aber auch zu voll ziehen ist.

Weiter muss die Gutheissung des Rekurses, wie be-

reits in Erwägung 1 angedeutet "rurde, auch zur Aufhe-

bung des auf Grund der unrichtigen Abrechnung ausge-

stellten P fan d aus fall s c h ein s führen; und die

Kassierung des Pfandausfallscheins hat ferner ihrerseits

die Aufhebung der auf ihrer Grundlage vollzogenen

Pfändungen zur Folge.

Selbstverständlich ist endlich der am 11. Juni 1914

zu Gunsten der Ehegatten Dinser erfolgte Zuschlag, den

das Betreibungsamt am 25. November 1914 richtiger-

weise aufgehoben hatte, und den es seither in Verletzung

des Gesetzes wieder in Kraft ßrklärt hat, neuerdings rück-

gängig zu machen. Warum eine Aufhebung jenes Zuschlages

heute « nicht mehr möglicb » sein sollte, wie das Betrei-

bungsamt in einer Beschwerdeantwort an die kantonale

Aufsichtsbehörde behauptetb, ist nicht verständlich. Ab-

gesehen davon, dass nach Art. 136 bis (vergl. auch BGE

40 III S. 342 Erw. 2) die Aufsichtsbehörden nunmehr in

der Tat zur Aufhebung des Zuschlages -

selbst im Falle

bereits erfolgten Grundbucheintrags im Sinne der Art. 656

Abs. 2 und 665 Abs. 2 ZGB -

kompetent sind, handelt

es sich ja im vorliegenden Falle um eine sol c h e Rück-

gängigmachung, die nach Art. 143 schon in der Kompe-

und Konkurskammer. N° 35.

185

tenz des B e t r e i b u n g sam t e s lag, d. h. es wird

einfach das Betreibungsamt angewiesen, die von ihm am

25. November 1914 getroffene, der Vorschrift des Ge-

setzes entsprechende Verfügung wiederherzustellen, eine

Weisung, zu welcher die Aufsichtsbehörden zweifellos

schon unter dem frühern Rechte (d. h. vor Erlass des

Art. 136 bis) kompetent gewesen wären.

Demnach hat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer

erkannt:

Der Rekurswira in dem Sinne gutgeheissen, dass

a) die auf Grund des Zuschlags vom 11. Juni 1914 vor-

genommene Abrechnung kassiert wird;

b) der zu Gunsten der Basler Kantonalbank ausgestellte

Pfandausf811schein kassiert wird;

c) die am 20. Januar 1915 zu Gunsten Dinsers vollzo-

gene, sowie die am 6. Februar 1915 zu Gunsten der Erben

Knörr vollzogene Pfändung. mit Anschlusspfändung der

Ehefrau Nees vom 11.,113. März 1915, ebenfalls aufge-

hoben werden;

d) das Betreibungsamt angewiesen wird, die Ueber-

tragung der Liegenschaft an die Ehegatten Dinser-Pfister

von neuem im Sinne des Art. 143 rückgängig zu machen;

e) das Betreibungsamt ferner angewiesen wird, sofort

eine neue Gant, ebenfalls im Sinne des Art. 143, anzu-

ordnen und nach Ablauf der Bekanntmachungsfrist des

Art. 138 abzuhalten, unter Haftbarmachung der Ehe-

gatten Dinser und ihrer Bürgen für einen allfälligen Min-

dererlös gegenüber der Gant vom 11. Juni 1914, sowie für

weiteren Schaden im Sinne des Art. 143, insbesondere für

den Zinsverlust a 5% seit 18. Juni 1911, - letzteres unter

Verrechnung der Mietzinse.

E. 4a die auf Grund des Zuschlags vom 11. Juni 1914 vor- genommene Abrechnung kassiert wird;

E. 4b der zu Gunsten der Basler Kantonalbank ausgestellte Pfandausf811schein kassiert wird;

E. 4c die am 20. Januar 1915 zu Gunsten Dinsers vollzo- gene, sowie die am 6. Februar 1915 zu Gunsten der Erben Knörr vollzogene Pfändung. mit Anschlusspfändung der Ehefrau Nees vom 11.,113. März 1915, ebenfalls aufge- hoben werden;

E. 4d das Betreibungsamt angewiesen wird, die Ueber- tragung der Liegenschaft an die Ehegatten Dinser-Pfister von neuem im Sinne des Art. 143 rückgängig zu machen;

E. 4e das Betreibungsamt ferner angewiesen wird, sofort eine neue Gant, ebenfalls im Sinne des Art. 143, anzu- ordnen und nach Ablauf der Bekanntmachungsfrist des Art. 138 abzuhalten, unter Haftbarmachung der Ehe- gatten Dinser und ihrer Bürgen für einen allfälligen Min- dererlös gegenüber der Gant vom 11. Juni 1914, sowie für weiteren Schaden im Sinne des Art. 143, insbesondere für den Zinsverlust a 5% seit 18. Juni 1911, - letzteres unter Verrechnung der Mietzinse.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheidungen der Schuldhet.reibungs- und Konkurskammer ..

Arrets de la Chambre des poursuites et des failliLes.

35. Entscheid vom 5. Mai 1915 i. S. Nees.

Recht des Schuldners, zu verlangen, dass bei Zahlungsverzug

eines Ersteigerers im Sinne des Art. 143 vorgegangen und

die sofort anzuordnende neue Steigerung auch wirklich

abgehalten werde (Erw. 3 f.). -

Ausgangspunkt der Be-

schwerdefrist im Falle der Nichtabhaltung der neuen

Steigerung (Erw. 2).

A. -

In einer Grundpfandbetreibung der Basler Kan-

tonalbank gegen den Rekurrenten hatte am 11. Juni 1914

über die dem Schuldner gehörende Liegenschaft Lehen-

mattweg 142 in Basel eine zweite Steigerung im Sinne des

Art. 142 SchKG stattgefunden. mit Zuschlag an die in

Gütergemeinschaft lebenden Ehegatten Konrad und Alice

Dinser-Schmidt in Basel zum Preise von 70,000 Fr., zahl-

bar innerhalb drei Monaten und vom 18. bezw. 19. Juni an

zu 5% verzinslich. Unter Ziffer 7 der Steigerungsbedin-

gungen war die Bestimmung des Art. 143 SchKG wieder-

gegeben worden.

Da die Ersteigerer ihren Verpflichtungen trotz wieder-

holter Mahnungen und Fristverlängerungen nicht nach-

kamen, machte das Betreibungsamt am 25. November den

Zuschlag rückgängig und kündigte auf den 7. Januar 1915

eine dritte Steigerung an. Am 6. Januar brachte jedoch der

frühere Ersteigerer Dinser eine Erklärung der Basler Kan-

tonalbank bei, dass sie sich für ihre Hypothekarforderung

von 89,686 Fr. 45 Cts. an « den Gantkäufer vom 11. Juni

1914» halte und für diese Forderung samt Zinsen und

AS 41 111 -

1915

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Entscheidungen der Schuldbetreibungs-

Kosten, soweit sie durch den Pfanderlös (d. h. den Zu-

• schlag an .der Gant vom 11. Juni 1914) gedeckt werde,

das ~etreibungsamt entlaste. Mit Rücksicht auf diese

Erkl~ng . und weil Dinser, wie es scheint, diejenigen

Betr.age, dIe er nach den Gantbedingungen in bar zu

entflchten gehabt hätte, bezahlte, nahm das Betreibungs-

amt ohne weiteres von der Abhaltung der dritten Stei-

genmg Umgang, rechnete mit Dinser auf Grund der Stei-

gerun? vom ~ 1. Juni, jedoch ohne Belastung der Ehegat-

ten DIßser mIt den Zinsen vom 18./19. Juni 1914 bis zum

6. Januar ab und stellte der Basler Kantonalbank für den

durch den Zuschlag an die Ehegatten Dinser nicht Ge-

deckten T?il ihrer Hypothekarforderung einen Pfal~d­

ausfallschem aus, der zuerst (in einer Ausfertigung vom

23. Januar) auf 18,076 Fr. 70 Cts. lautete, nachher aber

auf 16,144 Fr. 75 Cts. « berichtigt» wurde, was dem Re-

kurrenten am 27. Februar mitgeteilt wurde. Von ihrer

~andausfallforderung trat die Basler Kantonalbank

eIßen Betrag von 4900 Fr. an die Erben des Dr K ..

G

.

.

norr-

erv~~s u,nd den Rest, mit 11,244 Fr. 75 Cts., an Dinser

ab. Fur dIese Beträge erwirkten die Zessionare am 30. Ja-

nu~r und 3~ 6 .. Februar ohne neuen Zahlungsbefehl die

Pfandung samthcher pfändbaren Aktiven des Rekurren-

ten, und zwar Dinser am 30. Januar, die Erben Kllörr

~

6: Februar 1915. Die bei den Akten befindliche An-

kundigung der Pfändung zu Gunsten des Dinser ist vom

28. Januar datiert. Am 11./13. März schloss sich die Ehe-

frau des Rekurrenten diesen Pfändungen an. Gegenüber

d.en Erben Knörr erwirkte der Rekurrent die Bewilligung

eIßes nachträglichen Rechtsvorschlags.

B. -

A~ 8. Februar 1915 reichte Nees bei der kanto-

nalen ~UfS.IChtsbehörde eine Beschwerde ein, mit d· In

Antrag auf Aufhebung der zu Gunsten des Dinser voll-

zogenen Pfändung, weil sie

a) auf Grund eines ungesetzlichen Pfandausfallscheins

b) ohne Ansetzung einer nachträglichen RechtsvOl~

schlagsfrist

und KonkursklUllmer. N° 35.

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stattgefunden habe. Speziell die Bemängelung sub a)

wurde damit begründet, dass in der Grundpfandbetrei-

bung der Basler Kantonalbank die Abrechnung auf Grund

der am 7. Januar 1915 abzuhaltenden dritten S~eigerung,

unter Haftung des Dinser für einen allfälligen Mindererlös

gegenüber der Gant vom 11. Juni 1914,. hätte stattfinden

sollen.

Der Rekurrent erklärte, von der Nichtabhaltung einer

dritten Steigerung und der Abrechnung auf Grund der

zweiten Gant, sowie der Ausstellung eines Pfandausfall-

scheins, erst am 6. Januar, als er, nach der Ankündigung

der Pfändung zu Gunsten der Erben Knörr, die Gantab-

rechnung eingesehen habe, Kenntnis erhalten zu haben.

C. _ Durch Entscheid vom 17. März 1915 hat die kan-

tonale Aufsichtsbehörde die Beschwerde als verspätet

abgewiesen, weil der Rekurrent spätestens am 7. Januar

davon Kenntnis gehabt haben müsse, dass die auf diesen

Tag angesetzte Gant nicht stattfinde; denn entweder er

oder sein Vertreter sei damals auf dem Gantlokal er-

schienen. Letzteres müsse deshalb angenommen werden,

weil der Rekurrent sich geweigert habe, auf eine von der

Aufsichtsbehörde an ihm gt'richtete bezügliche Frage

eine unzweideutige Antwort zu geben. Ausserd<:;m fehle

dem Rekurrenten· «(jeder Rechtsstandpunkt, um bezüg-

lich des zwischen dem Betreibungsamt und dem Erganter

abgeschlossenen Gantaktes Begehren stellen zu können I;.

D. _ Gegen diesen Entscheid richtet sich der vorlie-

gende, rechtzeitig ergriffene Rekurs, mit dem Antrag auf

«(Aufhebung des nachträglich am 6. Januar 1915 geord-

neten Gantkaufes vom 11. Juni 1914, sowie der durch das

Betreibungsamt ausgestellten Pfandausfallscheine und der

daraus resultierenden Pfändung, ebenso des Entscheides

der Aufsichtsbehörde vom 17. März 1915 ».

Die Begründung des Rekurses ist aus Erwägung 1 hie-

nach ersichtlich; Die Nichtansetzung einer nachträglichen

Rechtsvorschlagsfrist wird nicht mehr als Rekursgrund

geltend ge~cht.

180

Entscheidungen der Schuldbetreibungs-

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht

in Erwägung:

1. -

Gegenstand des Rekurses ist nicht, wie vielleicht

bei rein wörtlicher Interpretation des seiner Zeit an die

kantonale Aufsichtsbehörde gestellten Beschwerdean-

trages angenommen werden könnte, nur die zu Gunsten

des Dinser vollzogene P f ä n dun g, sondern, wie sich

u. a. schon aus der damaligen Beg r ü nd u n g der

Beschwerde und nunmehr auch aus dem Rekurs an das

Bundesgericht ergibt:

a) die Nichtabhaltung einer dritten Gant trotz Vorlie-

gens der Voraussetzungen des Art. 143;

b) die damit zusammenhängende Abrechnung auf

Grund des am 25. November rückgängig gemachten Zu-

schlages an die Ehegatten Dh1ser;

c) die hierin liegende Wiederinkraftsetzung jenes Zu-

schlags und die damit verbundene Wiederübertragung

der Liegenschaft auf die Ehegatten Dinser;

d) die Ausstellung eines Pfandausfallscheins auf Grund

der sub b hievor erwähnten Abrechnung;

e) der Vollzug der Pfändungen auf Grund des Pfand-

ausfallscheins.

Alle diese Massnahmen des: Betreibungsamtes stehen

in einem derart engen Zusammenhang zu einander, dass

die Aufhebung einer jeden von ihnen, sofern sie im Sinne

des Rekurses erfolgt, auch -die Kassierung der andern

bedingt, bezw. voraussetzt.

2. - Aus dem Gesagten ergibt sich zugleich, dass es bei

der Beurteilung der Frage, ob seiner Zeit die Beschwerde

an die kantonale Aufsichtsbehörde rechtzeitig erhoben

worden sei, nicht einfach darauf ankommt, wann der Re-

kurrent von der Nichtabhaltung der auf den 7. Januar

1915 angesetzten, Steigerungsverhandlung als solcher

Kenntnis erhalten hat, -

worauf die Vorinstanz allein

abgestellt hat, - sondern dass derj enige Zeitpunkt mass-

gebend ist, in welchem der Rekurrent erfahren hat, dass

und Konkurskammer. N° 35.

181

über hau p t k ein e d r i t t e S t e i ger u n g statt-

finden solle, indem vielmehr auf Grund des wieder in

Kraft erklärten Zuschlages an der z w e i t e n Steig6l'Ung

abgerechnet und auf die s er Grundlage ein Pfandau ..

fallschein ausg~stellt worden sei, in dem Sinne, dass er'

ohne weiteres zur Pfändung berechtige.

Ob die dritte Steigerung am 7. Januar, oder aber in-

folge irgend eines l.'mstandes einige Tage oder Wochen

später stattfinde, konnte dem Rekurrenten allenfalls

gleichgültig sein; nicht aber, ob sie überhaupt stattfinde

oder ob im Gegenteil auf Grund jener zweiten Steigeru.ng

abgerechnet werde. Solange also der Rekurrent nicht

wusste, im welchem Si n n e die auf den 7. Januar an-

gesetzte Gant abgestellt worden sei, hatte er jedenfal1s

zu derjenigen Beschwerde, um die es sich heute handelt

und um die es sich auch für die kantonale Aufsieht ..

behörde handelte, keinen Anlass, oder, mit andem Wor-

ten: solange er über jenen Punkt nicht aufgeklärt war,

hatte er auch noch keine Kenntnis VOll derjenigen «Ver-

fügung 11 des Betreibungsamtes, die er mit seiner Be-

schwerde anficht, und solange konnte deshalb die in

Art. 17 Abs. 2 festgesetzte zehntägige Beschwerdefrist

nicht zu laufen beginner.. Dass aber der Rekurrent am

7. Januar von der Absicht des Betreibungsamtes, über-

haupt keine dritte Steigerung abzuhalten, sondern auf

Grund der zweiten Steigerung abzurechnen, - worin ein

Widerruf der Verfügung vom 25. November lag, - unter-

richtet gewesen sei, oder dass' er sich sonstwie schon

damals darüber habe Rechenschaft geben müssen, ist von

keiner Saite behauptet worden und ist auch auf Grund

der Akten nicht anzunehmen. Aus den Akten ergibt sich

nur soviel, dass der Rekurrent am 28. oder 29. Januar

die Ankündigung der Pfändung. zu Gunsten des Dinser

erhalten haben muss. Selbst wenn daher die Beschwerde-

frist nicht erst vom 6. Februar an, an welchem Tage

für die Erben Knörr gepfändet wurde und der Rekurrent

zugegebenermassen die Gantabrechnung eingesehen hat,

182

Entscheidungen der Sehuldbetreibungs-

ZU berechnen wäre, so könnte sie doch auf alle Fälle

von keinem frühern Datum als dem 29. Januar an be-

rechnet werden und lief also, da der 7. Februar ein Sonn- .

tag war, fr ü h e s t e n s am 8. Februar, d. h. am Tage

der Beschwerdeergreifung ab.

Im übrigen versteht es sich von selbst, dass für den

Beginn der Frist zur Anfechtung einer Verfügung, durch

we~che eine angesetzte Steigl'rung widerrufen wird, eben-

sosehr die K e n n t ni s dieser Verfügung massgebend

sein muss, wie umgekehrt für den Beginn der Frist zur

Anfechtung einer a b g t hai t e 11 e n Steigerung die

Kenntnis der Tatsache ihrer A b haI tun g massgebend

ist (vergl. über den letztem Fall: BGE 40 III S. 185 H.

Erw.2).

Bei dieser Sachlage kaim hier dahingestellt bleiben, ob

die Feststellung der kantonalen Aufsichtsbehörde, dass

der Rekurrent schon am 7. Januar von der Nichtabhal-

tung der auf diesen Tag angesetzten Steigerungsverhand-

lung als solcher Kenntnis gehabt habe, gegebenenfalls für

das Bundesgericht verbindlich gewesen wäre, trotzdem sie

nicht nach zivilprozessualen Grundsätzen, sondern mittels

einer Art von Inquisition zustan~e gekommen ist. Nach

dem Gesagten genügte die Kenntnis jener Tatsache an

und für sich noch nicht, um dein Rekurrenten zur Ein-

reichullg der vorliegenden Beschwerde Anlass zu geben.

3. Materiell erweist sich dep Rekurs ohne weiteres als

begründet. Wenn Art. 143 vorschreibt, dass bei Zahlungs-

verzug des Ersteigerers sofort eine neue Steigerung

« anzuordnen)) sei, so hat diese Gesetzesbestimmung

selbstverständlich nicht den Ihm vom Betreibungsamt

im vorliegenden Falle beigelegten Sinn, dass es je nach

dem Ermessen des Amtes bei der biossen « Anordnung I)

sein Bewenden haben könne; sondern, was nach der Vor-

schrift des Gesetzes « anzuordnen » ist, soll auch aus g e-

f ü h r t werden; bloss hat, mit Rücksicht auf Art. 138,

im Gegensatz zur « Anordnung I>, die Aus f ü h run g

und Konkurskammer • N° 35.

183

nicht « s 0 f 0 r t » stattzufinden (vergl. in diesem Sinne

die vom Betreibungsamt missverstandene Bemerkung bei

JiEGER, Note 5 zu Art. 143). Abgesehen davon, dass es

nach ein~m feststehenden Grundsatze des Betreibungs-

wie überhaupt des Prozessrechts, nicht im Belieben des

Amtes stehen kann, ohne Zustimmung sämtlicher Inte-

ressenten auf eine in Rechtskraft erwachsene Verfügung

zurückzukommen, gibt hier schon das G e set z den In-

teressenten ein Recht darauf, dass bei Zahlungsverzug

des Ersteigerers eine neue Gant abgehalten werde. Zu den

Interessenten gehören aber nicht etwa nur die betreiben-

den Gläubiger, sowie allfällige Grundpfandgläubiger, die

nie h t betrieben haben, sondern namentlich auch der

E i gen t ü m e r des Grundpfandes, bezw. der S c h u 1 d-

u er; letzterer grundsätzlich schon deshalb, weil er im

Zwangsvollstreckungsverfahren Partei ist, sodann spe-

ziell auch deshalb, weil er an der Erzielung eines möglichst

hohen Erlöses interessiert ist, beim Widerruf eines Zu-

schlages aber die Chance besteht, dass an einer neuen

Gant ein höheres Angebot erzielt werde, als an der frühe-

ren Gant. Diese Chance, wie auch die Möglichkeit, sich

in der Zwischenzeit mit seinen Gläubigern abzufinden,

darf dem Schuldner nicht dadurch genommen werden,

dass das Betreibungsamt den Zuschlag an den ersten

Ersteigerer wieder in Kraft erklärt. Eine solche Mass-

regel lässt sich auch nicht· etwa mit der Erwägung recht-

fertigen, dass die neue Steigerung vielleicht einen M i n-

der e r lös gegenüber der frühern ugtben könnte, was

nicht im Interesse des Schuldners liege. Für einen all-

fälligen Mindererlös haften ja der frühere Ersteigerer und

seine Bürgen, so dass der mögliche Ausfall in der Regel

gedeckt sein wird. Liegt aber wirklich einmal der Fall

vor, dass alle Beteiligten ein Interesse an der Wiederill-

krafterklärung eines nach Art. 143 rückgängig gemachten

Zuschlages haben, so werden sie voraussichtlich auch alle

ihr Einverständnis mit dieser Massregel erklären, so dass

~84

Entscheidungen der Schuldbetreibungs-

deren Ausführung dann nichts im Wege steht. Ein solches

Einverständnis aller Beteiligten fehlt aber im vorliegenden

Falle.

4. Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich zu-

nächst die Gutheissung des Rekurses in dem Sinne, dass

die auf Grund des Zuschlages vom 11. Juni 1914 erfolgte

A b r e c h nun g -

die übrigens auch insofern unrichtig

war, als dem Ersteigerer für die Zeit vom 18. /19. Juni

1914 an bis zum 6. Januar 1915 entgegen den Gantbe-

dingungen keine Zinsen belastet wurden -

aufzuheben

und, unter Haftbarmachung der Ersteigerer und ihn r

Bürgen für einen allfälligen Mindererlös, sowie für wei-

teren SclJ.aden im Sinne des Art. 143, wiederum eine neue

Steigerung anzuordnen, dann aber auch zu voll ziehen ist.

Weiter muss die Gutheissung des Rekurses, wie be-

reits in Erwägung 1 angedeutet "rurde, auch zur Aufhe-

bung des auf Grund der unrichtigen Abrechnung ausge-

stellten P fan d aus fall s c h ein s führen; und die

Kassierung des Pfandausfallscheins hat ferner ihrerseits

die Aufhebung der auf ihrer Grundlage vollzogenen

Pfändungen zur Folge.

Selbstverständlich ist endlich der am 11. Juni 1914

zu Gunsten der Ehegatten Dinser erfolgte Zuschlag, den

das Betreibungsamt am 25. November 1914 richtiger-

weise aufgehoben hatte, und den es seither in Verletzung

des Gesetzes wieder in Kraft ßrklärt hat, neuerdings rück-

gängig zu machen. Warum eine Aufhebung jenes Zuschlages

heute « nicht mehr möglicb » sein sollte, wie das Betrei-

bungsamt in einer Beschwerdeantwort an die kantonale

Aufsichtsbehörde behauptetb, ist nicht verständlich. Ab-

gesehen davon, dass nach Art. 136 bis (vergl. auch BGE

40 III S. 342 Erw. 2) die Aufsichtsbehörden nunmehr in

der Tat zur Aufhebung des Zuschlages -

selbst im Falle

bereits erfolgten Grundbucheintrags im Sinne der Art. 656

Abs. 2 und 665 Abs. 2 ZGB -

kompetent sind, handelt

es sich ja im vorliegenden Falle um eine sol c h e Rück-

gängigmachung, die nach Art. 143 schon in der Kompe-

und Konkurskammer. N° 35.

185

tenz des B e t r e i b u n g sam t e s lag, d. h. es wird

einfach das Betreibungsamt angewiesen, die von ihm am

25. November 1914 getroffene, der Vorschrift des Ge-

setzes entsprechende Verfügung wiederherzustellen, eine

Weisung, zu welcher die Aufsichtsbehörden zweifellos

schon unter dem frühern Rechte (d. h. vor Erlass des

Art. 136 bis) kompetent gewesen wären.

Demnach hat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer

erkannt:

Der Rekurswira in dem Sinne gutgeheissen, dass

a) die auf Grund des Zuschlags vom 11. Juni 1914 vor-

genommene Abrechnung kassiert wird;

b) der zu Gunsten der Basler Kantonalbank ausgestellte

Pfandausf811schein kassiert wird;

c) die am 20. Januar 1915 zu Gunsten Dinsers vollzo-

gene, sowie die am 6. Februar 1915 zu Gunsten der Erben

Knörr vollzogene Pfändung. mit Anschlusspfändung der

Ehefrau Nees vom 11.,113. März 1915, ebenfalls aufge-

hoben werden;

d) das Betreibungsamt angewiesen wird, die Ueber-

tragung der Liegenschaft an die Ehegatten Dinser-Pfister

von neuem im Sinne des Art. 143 rückgängig zu machen;

e) das Betreibungsamt ferner angewiesen wird, sofort

eine neue Gant, ebenfalls im Sinne des Art. 143, anzu-

ordnen und nach Ablauf der Bekanntmachungsfrist des

Art. 138 abzuhalten, unter Haftbarmachung der Ehe-

gatten Dinser und ihrer Bürgen für einen allfälligen Min-

dererlös gegenüber der Gant vom 11. Juni 1914, sowie für

weiteren Schaden im Sinne des Art. 143, insbesondere für

den Zinsverlust a 5% seit 18. Juni 1911, - letzteres unter

Verrechnung der Mietzinse.