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41_III_177

BGE 41 III 177

Bundesgericht (BGE) · 1915-05-05 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheidungen der Schuldhet.reibungs- und Konkurskammer ..

Arrets de la Chambre des poursuites et des failliLes.

35. Entscheid vom 5. Mai 1915 i. S. Nees.

Recht des Schuldners, zu verlangen, dass bei Zahlungsverzug

eines Ersteigerers im Sinne des Art. 143 vorgegangen und

die sofort anzuordnende neue Steigerung auch wirklich

abgehalten werde (Erw. 3 f.). -

Ausgangspunkt der Be-

schwerdefrist im Falle der Nichtabhaltung der neuen

Steigerung (Erw. 2).

A. -

In einer Grundpfandbetreibung der Basler Kan-

tonalbank gegen den Rekurrenten hatte am 11. Juni 1914

über die dem Schuldner gehörende Liegenschaft Lehen-

mattweg 142 in Basel eine zweite Steigerung im Sinne des

Art. 142 SchKG stattgefunden. mit Zuschlag an die in

Gütergemeinschaft lebenden Ehegatten Konrad und Alice

Dinser-Schmidt in Basel zum Preise von 70,000 Fr., zahl-

bar innerhalb drei Monaten und vom 18. bezw. 19. Juni an

zu 5% verzinslich. Unter Ziffer 7 der Steigerungsbedin-

gungen war die Bestimmung des Art. 143 SchKG wieder-

gegeben worden.

Da die Ersteigerer ihren Verpflichtungen trotz wieder-

holter Mahnungen und Fristverlängerungen nicht nach-

kamen, machte das Betreibungsamt am 25. November den

Zuschlag rückgängig und kündigte auf den 7. Januar 1915

eine dritte Steigerung an. Am 6. Januar brachte jedoch der

frühere Ersteigerer Dinser eine Erklärung der Basler Kan-

tonalbank bei, dass sie sich für ihre Hypothekarforderung

von 89,686 Fr. 45 Cts. an « den Gantkäufer vom 11. Juni

1914» halte und für diese Forderung samt Zinsen und

AS 41 111 -

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Entscheidungen der Schuldbetreibungs-

Kosten, soweit sie durch den Pfanderlös (d. h. den Zu-

• schlag an .der Gant vom 11. Juni 1914) gedeckt werde,

das ~etreibungsamt entlaste. Mit Rücksicht auf diese

Erkl~ng . und weil Dinser, wie es scheint, diejenigen

Betr.age, dIe er nach den Gantbedingungen in bar zu

entflchten gehabt hätte, bezahlte, nahm das Betreibungs-

amt ohne weiteres von der Abhaltung der dritten Stei-

genmg Umgang, rechnete mit Dinser auf Grund der Stei-

gerun? vom ~ 1. Juni, jedoch ohne Belastung der Ehegat-

ten DIßser mIt den Zinsen vom 18./19. Juni 1914 bis zum

6. Januar ab und stellte der Basler Kantonalbank für den

durch den Zuschlag an die Ehegatten Dinser nicht Ge-

deckten T?il ihrer Hypothekarforderung einen Pfal~d­

ausfallschem aus, der zuerst (in einer Ausfertigung vom

23. Januar) auf 18,076 Fr. 70 Cts. lautete, nachher aber

auf 16,144 Fr. 75 Cts. « berichtigt» wurde, was dem Re-

kurrenten am 27. Februar mitgeteilt wurde. Von ihrer

~andausfallforderung trat die Basler Kantonalbank

eIßen Betrag von 4900 Fr. an die Erben des Dr K ..

G

.

.

norr-

erv~~s u,nd den Rest, mit 11,244 Fr. 75 Cts., an Dinser

ab. Fur dIese Beträge erwirkten die Zessionare am 30. Ja-

nu~r und 3~ 6 .. Februar ohne neuen Zahlungsbefehl die

Pfandung samthcher pfändbaren Aktiven des Rekurren-

ten, und zwar Dinser am 30. Januar, die Erben Kllörr

~

6: Februar 1915. Die bei den Akten befindliche An-

kundigung der Pfändung zu Gunsten des Dinser ist vom

28. Januar datiert. Am 11./13. März schloss sich die Ehe-

frau des Rekurrenten diesen Pfändungen an. Gegenüber

d.en Erben Knörr erwirkte der Rekurrent die Bewilligung

eIßes nachträglichen Rechtsvorschlags.

B. -

A~ 8. Februar 1915 reichte Nees bei der kanto-

nalen ~UfS.IChtsbehörde eine Beschwerde ein, mit d· In

Antrag auf Aufhebung der zu Gunsten des Dinser voll-

zogenen Pfändung, weil sie

a) auf Grund eines ungesetzlichen Pfandausfallscheins

b) ohne Ansetzung einer nachträglichen RechtsvOl~

schlagsfrist

und KonkursklUllmer. N° 35.

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stattgefunden habe. Speziell die Bemängelung sub a)

wurde damit begründet, dass in der Grundpfandbetrei-

bung der Basler Kantonalbank die Abrechnung auf Grund

der am 7. Januar 1915 abzuhaltenden dritten S~eigerung,

unter Haftung des Dinser für einen allfälligen Mindererlös

gegenüber der Gant vom 11. Juni 1914,. hätte stattfinden

sollen.

Der Rekurrent erklärte, von der Nichtabhaltung einer

dritten Steigerung und der Abrechnung auf Grund der

zweiten Gant, sowie der Ausstellung eines Pfandausfall-

scheins, erst am 6. Januar, als er, nach der Ankündigung

der Pfändung zu Gunsten der Erben Knörr, die Gantab-

rechnung eingesehen habe, Kenntnis erhalten zu haben.

C. _ Durch Entscheid vom 17. März 1915 hat die kan-

tonale Aufsichtsbehörde die Beschwerde als verspätet

abgewiesen, weil der Rekurrent spätestens am 7. Januar

davon Kenntnis gehabt haben müsse, dass die auf diesen

Tag angesetzte Gant nicht stattfinde; denn entweder er

oder sein Vertreter sei damals auf dem Gantlokal er-

schienen. Letzteres müsse deshalb angenommen werden,

weil der Rekurrent sich geweigert habe, auf eine von der

Aufsichtsbehörde an ihm gt'richtete bezügliche Frage

eine unzweideutige Antwort zu geben. Ausserd, die Aus f ü h run g

und Konkurskammer • N° 35.

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nicht « s 0 f 0 r t » stattzufinden (vergl. in diesem Sinne

die vom Betreibungsamt missverstandene Bemerkung bei

JiEGER, Note 5 zu Art. 143). Abgesehen davon, dass es

nach ein~m feststehenden Grundsatze des Betreibungs-

wie überhaupt des Prozessrechts, nicht im Belieben des

Amtes stehen kann, ohne Zustimmung sämtlicher Inte-

ressenten auf eine in Rechtskraft erwachsene Verfügung

zurückzukommen, gibt hier schon das G e set z den In-

teressenten ein Recht darauf, dass bei Zahlungsverzug

des Ersteigerers eine neue Gant abgehalten werde. Zu den

Interessenten gehören aber nicht etwa nur die betreiben-

den Gläubiger, sowie allfällige Grundpfandgläubiger, die

nie h t betrieben haben, sondern namentlich auch der

E i gen t ü m e r des Grundpfandes, bezw. der S c h u 1 d-

u er; letzterer grundsätzlich schon deshalb, weil er im

Zwangsvollstreckungsverfahren Partei ist, sodann spe-

ziell auch deshalb, weil er an der Erzielung eines möglichst

hohen Erlöses interessiert ist, beim Widerruf eines Zu-

schlages aber die Chance besteht, dass an einer neuen

Gant ein höheres Angebot erzielt werde, als an der frühe-

ren Gant. Diese Chance, wie auch die Möglichkeit, sich

in der Zwischenzeit mit seinen Gläubigern abzufinden,

darf dem Schuldner nicht dadurch genommen werden,

dass das Betreibungsamt den Zuschlag an den ersten

Ersteigerer wieder in Kraft erklärt. Eine solche Mass-

regel lässt sich auch nicht· etwa mit der Erwägung recht-

fertigen, dass die neue Steigerung vielleicht einen M i n-

der e r lös gegenüber der frühern ugtben könnte, was

nicht im Interesse des Schuldners liege. Für einen all-

fälligen Mindererlös haften ja der frühere Ersteigerer und

seine Bürgen, so dass der mögliche Ausfall in der Regel

gedeckt sein wird. Liegt aber wirklich einmal der Fall

vor, dass alle Beteiligten ein Interesse an der Wiederill-

krafterklärung eines nach Art. 143 rückgängig gemachten

Zuschlages haben, so werden sie voraussichtlich auch alle

ihr Einverständnis mit dieser Massregel erklären, so dass

~84

Entscheidungen der Schuldbetreibungs-

deren Ausführung dann nichts im Wege steht. Ein solches

Einverständnis aller Beteiligten fehlt aber im vorliegenden

Falle.

4. Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich zu-

nächst die Gutheissung des Rekurses in dem Sinne, dass

die auf Grund des Zuschlages vom 11. Juni 1914 erfolgte

A b r e c h nun g -

die übrigens auch insofern unrichtig

war, als dem Ersteigerer für die Zeit vom 18. /19. Juni

1914 an bis zum 6. Januar 1915 entgegen den Gantbe-

dingungen keine Zinsen belastet wurden -

aufzuheben

und, unter Haftbarmachung der Ersteigerer und ihn r

Bürgen für einen allfälligen Mindererlös, sowie für wei-

teren SclJ.aden im Sinne des Art. 143, wiederum eine neue

Steigerung anzuordnen, dann aber auch zu voll ziehen ist.

Weiter muss die Gutheissung des Rekurses, wie be-

reits in Erwägung 1 angedeutet "rurde, auch zur Aufhe-

bung des auf Grund der unrichtigen Abrechnung ausge-

stellten P fan d aus fall s c h ein s führen; und die

Kassierung des Pfandausfallscheins hat ferner ihrerseits

die Aufhebung der auf ihrer Grundlage vollzogenen

Pfändungen zur Folge.

Selbstverständlich ist endlich der am 11. Juni 1914

zu Gunsten der Ehegatten Dinser erfolgte Zuschlag, den

das Betreibungsamt am 25. November 1914 richtiger-

weise aufgehoben hatte, und den es seither in Verletzung

des Gesetzes wieder in Kraft ßrklärt hat, neuerdings rück-

gängig zu machen. Warum eine Aufhebung jenes Zuschlages

heute « nicht mehr möglicb » sein sollte, wie das Betrei-

bungsamt in einer Beschwerdeantwort an die kantonale

Aufsichtsbehörde behauptetb, ist nicht verständlich. Ab-

gesehen davon, dass nach Art. 136 bis (vergl. auch BGE

40 III S. 342 Erw. 2) die Aufsichtsbehörden nunmehr in

der Tat zur Aufhebung des Zuschlages -

selbst im Falle

bereits erfolgten Grundbucheintrags im Sinne der Art. 656

Abs. 2 und 665 Abs. 2 ZGB -

kompetent sind, handelt

es sich ja im vorliegenden Falle um eine sol c h e Rück-

gängigmachung, die nach Art. 143 schon in der Kompe-

und Konkurskammer. N° 35.

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tenz des B e t r e i b u n g sam t e s lag, d. h. es wird

einfach das Betreibungsamt angewiesen, die von ihm am

25. November 1914 getroffene, der Vorschrift des Ge-

setzes entsprechende Verfügung wiederherzustellen, eine

Weisung, zu welcher die Aufsichtsbehörden zweifellos

schon unter dem frühern Rechte (d. h. vor Erlass des

Art. 136 bis) kompetent gewesen wären.

Demnach hat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer

erkannt:

Der Rekurswira in dem Sinne gutgeheissen, dass

a) die auf Grund des Zuschlags vom 11. Juni 1914 vor-

genommene Abrechnung kassiert wird;

b) der zu Gunsten der Basler Kantonalbank ausgestellte

Pfandausf811schein kassiert wird;

c) die am 20. Januar 1915 zu Gunsten Dinsers vollzo-

gene, sowie die am 6. Februar 1915 zu Gunsten der Erben

Knörr vollzogene Pfändung. mit Anschlusspfändung der

Ehefrau Nees vom 11.,113. März 1915, ebenfalls aufge-

hoben werden;

d) das Betreibungsamt angewiesen wird, die Ueber-

tragung der Liegenschaft an die Ehegatten Dinser-Pfister

von neuem im Sinne des Art. 143 rückgängig zu machen;

e) das Betreibungsamt ferner angewiesen wird, sofort

eine neue Gant, ebenfalls im Sinne des Art. 143, anzu-

ordnen und nach Ablauf der Bekanntmachungsfrist des

Art. 138 abzuhalten, unter Haftbarmachung der Ehe-

gatten Dinser und ihrer Bürgen für einen allfälligen Min-

dererlös gegenüber der Gant vom 11. Juni 1914, sowie für

weiteren Schaden im Sinne des Art. 143, insbesondere für

den Zinsverlust a 5% seit 18. Juni 1911, - letzteres unter

Verrechnung der Mietzinse.