Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheidungen der Schuldhet.reibungs- und Konkurskammer ..
Arrets de la Chambre des poursuites et des failliLes.
35. Entscheid vom 5. Mai 1915 i. S. Nees.
Recht des Schuldners, zu verlangen, dass bei Zahlungsverzug
eines Ersteigerers im Sinne des Art. 143 vorgegangen und
die sofort anzuordnende neue Steigerung auch wirklich
abgehalten werde (Erw. 3 f.). -
Ausgangspunkt der Be-
schwerdefrist im Falle der Nichtabhaltung der neuen
Steigerung (Erw. 2).
A. -
In einer Grundpfandbetreibung der Basler Kan-
tonalbank gegen den Rekurrenten hatte am 11. Juni 1914
über die dem Schuldner gehörende Liegenschaft Lehen-
mattweg 142 in Basel eine zweite Steigerung im Sinne des
Art. 142 SchKG stattgefunden. mit Zuschlag an die in
Gütergemeinschaft lebenden Ehegatten Konrad und Alice
Dinser-Schmidt in Basel zum Preise von 70,000 Fr., zahl-
bar innerhalb drei Monaten und vom 18. bezw. 19. Juni an
zu 5% verzinslich. Unter Ziffer 7 der Steigerungsbedin-
gungen war die Bestimmung des Art. 143 SchKG wieder-
gegeben worden.
Da die Ersteigerer ihren Verpflichtungen trotz wieder-
holter Mahnungen und Fristverlängerungen nicht nach-
kamen, machte das Betreibungsamt am 25. November den
Zuschlag rückgängig und kündigte auf den 7. Januar 1915
eine dritte Steigerung an. Am 6. Januar brachte jedoch der
frühere Ersteigerer Dinser eine Erklärung der Basler Kan-
tonalbank bei, dass sie sich für ihre Hypothekarforderung
von 89,686 Fr. 45 Cts. an « den Gantkäufer vom 11. Juni
1914» halte und für diese Forderung samt Zinsen und
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Entscheidungen der Schuldbetreibungs-
Kosten, soweit sie durch den Pfanderlös (d. h. den Zu-
• schlag an .der Gant vom 11. Juni 1914) gedeckt werde,
das ~etreibungsamt entlaste. Mit Rücksicht auf diese
Erkl~ng . und weil Dinser, wie es scheint, diejenigen
Betr.age, dIe er nach den Gantbedingungen in bar zu
entflchten gehabt hätte, bezahlte, nahm das Betreibungs-
amt ohne weiteres von der Abhaltung der dritten Stei-
genmg Umgang, rechnete mit Dinser auf Grund der Stei-
gerun? vom ~ 1. Juni, jedoch ohne Belastung der Ehegat-
ten DIßser mIt den Zinsen vom 18./19. Juni 1914 bis zum
6. Januar ab und stellte der Basler Kantonalbank für den
durch den Zuschlag an die Ehegatten Dinser nicht Ge-
deckten T?il ihrer Hypothekarforderung einen Pfal~d
ausfallschem aus, der zuerst (in einer Ausfertigung vom
23. Januar) auf 18,076 Fr. 70 Cts. lautete, nachher aber
auf 16,144 Fr. 75 Cts. « berichtigt» wurde, was dem Re-
kurrenten am 27. Februar mitgeteilt wurde. Von ihrer
~andausfallforderung trat die Basler Kantonalbank
eIßen Betrag von 4900 Fr. an die Erben des Dr K ..
G
.
.
norr-
erv~~s u,nd den Rest, mit 11,244 Fr. 75 Cts., an Dinser
ab. Fur dIese Beträge erwirkten die Zessionare am 30. Ja-
nu~r und 3~ 6 .. Februar ohne neuen Zahlungsbefehl die
Pfandung samthcher pfändbaren Aktiven des Rekurren-
ten, und zwar Dinser am 30. Januar, die Erben Kllörr
~
6: Februar 1915. Die bei den Akten befindliche An-
kundigung der Pfändung zu Gunsten des Dinser ist vom
28. Januar datiert. Am 11./13. März schloss sich die Ehe-
frau des Rekurrenten diesen Pfändungen an. Gegenüber
d.en Erben Knörr erwirkte der Rekurrent die Bewilligung
eIßes nachträglichen Rechtsvorschlags.
B. -
A~ 8. Februar 1915 reichte Nees bei der kanto-
nalen ~UfS.IChtsbehörde eine Beschwerde ein, mit d· In
Antrag auf Aufhebung der zu Gunsten des Dinser voll-
zogenen Pfändung, weil sie
a) auf Grund eines ungesetzlichen Pfandausfallscheins
b) ohne Ansetzung einer nachträglichen RechtsvOl~
schlagsfrist
und KonkursklUllmer. N° 35.
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stattgefunden habe. Speziell die Bemängelung sub a)
wurde damit begründet, dass in der Grundpfandbetrei-
bung der Basler Kantonalbank die Abrechnung auf Grund
der am 7. Januar 1915 abzuhaltenden dritten S~eigerung,
unter Haftung des Dinser für einen allfälligen Mindererlös
gegenüber der Gant vom 11. Juni 1914,. hätte stattfinden
sollen.
Der Rekurrent erklärte, von der Nichtabhaltung einer
dritten Steigerung und der Abrechnung auf Grund der
zweiten Gant, sowie der Ausstellung eines Pfandausfall-
scheins, erst am 6. Januar, als er, nach der Ankündigung
der Pfändung zu Gunsten der Erben Knörr, die Gantab-
rechnung eingesehen habe, Kenntnis erhalten zu haben.
C. _ Durch Entscheid vom 17. März 1915 hat die kan-
tonale Aufsichtsbehörde die Beschwerde als verspätet
abgewiesen, weil der Rekurrent spätestens am 7. Januar
davon Kenntnis gehabt haben müsse, dass die auf diesen
Tag angesetzte Gant nicht stattfinde; denn entweder er
oder sein Vertreter sei damals auf dem Gantlokal er-
schienen. Letzteres müsse deshalb angenommen werden,
weil der Rekurrent sich geweigert habe, auf eine von der
Aufsichtsbehörde an ihm gt'richtete bezügliche Frage
eine unzweideutige Antwort zu geben. Ausserd, die Aus f ü h run g
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nicht « s 0 f 0 r t » stattzufinden (vergl. in diesem Sinne
die vom Betreibungsamt missverstandene Bemerkung bei
JiEGER, Note 5 zu Art. 143). Abgesehen davon, dass es
nach ein~m feststehenden Grundsatze des Betreibungs-
wie überhaupt des Prozessrechts, nicht im Belieben des
Amtes stehen kann, ohne Zustimmung sämtlicher Inte-
ressenten auf eine in Rechtskraft erwachsene Verfügung
zurückzukommen, gibt hier schon das G e set z den In-
teressenten ein Recht darauf, dass bei Zahlungsverzug
des Ersteigerers eine neue Gant abgehalten werde. Zu den
Interessenten gehören aber nicht etwa nur die betreiben-
den Gläubiger, sowie allfällige Grundpfandgläubiger, die
nie h t betrieben haben, sondern namentlich auch der
E i gen t ü m e r des Grundpfandes, bezw. der S c h u 1 d-
u er; letzterer grundsätzlich schon deshalb, weil er im
Zwangsvollstreckungsverfahren Partei ist, sodann spe-
ziell auch deshalb, weil er an der Erzielung eines möglichst
hohen Erlöses interessiert ist, beim Widerruf eines Zu-
schlages aber die Chance besteht, dass an einer neuen
Gant ein höheres Angebot erzielt werde, als an der frühe-
ren Gant. Diese Chance, wie auch die Möglichkeit, sich
in der Zwischenzeit mit seinen Gläubigern abzufinden,
darf dem Schuldner nicht dadurch genommen werden,
dass das Betreibungsamt den Zuschlag an den ersten
Ersteigerer wieder in Kraft erklärt. Eine solche Mass-
regel lässt sich auch nicht· etwa mit der Erwägung recht-
fertigen, dass die neue Steigerung vielleicht einen M i n-
der e r lös gegenüber der frühern ugtben könnte, was
nicht im Interesse des Schuldners liege. Für einen all-
fälligen Mindererlös haften ja der frühere Ersteigerer und
seine Bürgen, so dass der mögliche Ausfall in der Regel
gedeckt sein wird. Liegt aber wirklich einmal der Fall
vor, dass alle Beteiligten ein Interesse an der Wiederill-
krafterklärung eines nach Art. 143 rückgängig gemachten
Zuschlages haben, so werden sie voraussichtlich auch alle
ihr Einverständnis mit dieser Massregel erklären, so dass
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Entscheidungen der Schuldbetreibungs-
deren Ausführung dann nichts im Wege steht. Ein solches
Einverständnis aller Beteiligten fehlt aber im vorliegenden
Falle.
4. Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich zu-
nächst die Gutheissung des Rekurses in dem Sinne, dass
die auf Grund des Zuschlages vom 11. Juni 1914 erfolgte
A b r e c h nun g -
die übrigens auch insofern unrichtig
war, als dem Ersteigerer für die Zeit vom 18. /19. Juni
1914 an bis zum 6. Januar 1915 entgegen den Gantbe-
dingungen keine Zinsen belastet wurden -
aufzuheben
und, unter Haftbarmachung der Ersteigerer und ihn r
Bürgen für einen allfälligen Mindererlös, sowie für wei-
teren SclJ.aden im Sinne des Art. 143, wiederum eine neue
Steigerung anzuordnen, dann aber auch zu voll ziehen ist.
Weiter muss die Gutheissung des Rekurses, wie be-
reits in Erwägung 1 angedeutet "rurde, auch zur Aufhe-
bung des auf Grund der unrichtigen Abrechnung ausge-
stellten P fan d aus fall s c h ein s führen; und die
Kassierung des Pfandausfallscheins hat ferner ihrerseits
die Aufhebung der auf ihrer Grundlage vollzogenen
Pfändungen zur Folge.
Selbstverständlich ist endlich der am 11. Juni 1914
zu Gunsten der Ehegatten Dinser erfolgte Zuschlag, den
das Betreibungsamt am 25. November 1914 richtiger-
weise aufgehoben hatte, und den es seither in Verletzung
des Gesetzes wieder in Kraft ßrklärt hat, neuerdings rück-
gängig zu machen. Warum eine Aufhebung jenes Zuschlages
heute « nicht mehr möglicb » sein sollte, wie das Betrei-
bungsamt in einer Beschwerdeantwort an die kantonale
Aufsichtsbehörde behauptetb, ist nicht verständlich. Ab-
gesehen davon, dass nach Art. 136 bis (vergl. auch BGE
40 III S. 342 Erw. 2) die Aufsichtsbehörden nunmehr in
der Tat zur Aufhebung des Zuschlages -
selbst im Falle
bereits erfolgten Grundbucheintrags im Sinne der Art. 656
Abs. 2 und 665 Abs. 2 ZGB -
kompetent sind, handelt
es sich ja im vorliegenden Falle um eine sol c h e Rück-
gängigmachung, die nach Art. 143 schon in der Kompe-
und Konkurskammer. N° 35.
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tenz des B e t r e i b u n g sam t e s lag, d. h. es wird
einfach das Betreibungsamt angewiesen, die von ihm am
25. November 1914 getroffene, der Vorschrift des Ge-
setzes entsprechende Verfügung wiederherzustellen, eine
Weisung, zu welcher die Aufsichtsbehörden zweifellos
schon unter dem frühern Rechte (d. h. vor Erlass des
Art. 136 bis) kompetent gewesen wären.
Demnach hat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurswira in dem Sinne gutgeheissen, dass
a) die auf Grund des Zuschlags vom 11. Juni 1914 vor-
genommene Abrechnung kassiert wird;
b) der zu Gunsten der Basler Kantonalbank ausgestellte
Pfandausf811schein kassiert wird;
c) die am 20. Januar 1915 zu Gunsten Dinsers vollzo-
gene, sowie die am 6. Februar 1915 zu Gunsten der Erben
Knörr vollzogene Pfändung. mit Anschlusspfändung der
Ehefrau Nees vom 11.,113. März 1915, ebenfalls aufge-
hoben werden;
d) das Betreibungsamt angewiesen wird, die Ueber-
tragung der Liegenschaft an die Ehegatten Dinser-Pfister
von neuem im Sinne des Art. 143 rückgängig zu machen;
e) das Betreibungsamt ferner angewiesen wird, sofort
eine neue Gant, ebenfalls im Sinne des Art. 143, anzu-
ordnen und nach Ablauf der Bekanntmachungsfrist des
Art. 138 abzuhalten, unter Haftbarmachung der Ehe-
gatten Dinser und ihrer Bürgen für einen allfälligen Min-
dererlös gegenüber der Gant vom 11. Juni 1914, sowie für
weiteren Schaden im Sinne des Art. 143, insbesondere für
den Zinsverlust a 5% seit 18. Juni 1911, - letzteres unter
Verrechnung der Mietzinse.