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Entacheidunsen derSchuldbetreihunts-
C. -
Diesen Entscheid hat _ der Rekurrent am 15. Mai,
1915 unter Ern~uerung seines Begehrens an das Bundes-
gericht weitergezogen;
DieSchrtldbetreibungs- und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
Wäre die Berufung des Rekurrenten auf den Bundes-
ratsbeschluss vom 4. Dezember 1914 und die französische
Kriegsgesetzgebung als materiellrechtliche Stundungs-
einrede aufzufassen, so könnte sie der Rekurrent nicht im
Beschwerdeverfahren vor den Aufsichtsbehörden, sondern
nur entweder durch Rechtsvorschlag oder im Verfahren
nach Art. 85 SchKG geltend machen. In diesem Sinne
hat sich das Bundesgericht schon wiederholt ausgespro-
chen (vgl. Entscheid i. S. Baumann & Oe vom 6. Mai
1915 *).
Aber auch wenn die von der Vorinstanz angeführte
französische Bestimmung, auf die sich der Rekurrt"nt
beruft, als eine Verfahrensvorschrift anzusehen wäre, die
bloss den Gerichten die Befugnis erteilt, in einzelnen
Fällen nach vorheriger Prüfung der Sachlage die Zwangs-
vollstreckung für eine gewisse Zeit einzustellen, so wäre
der Rekurs unbegründet; denn auf solche Hemmungen
der Zwangsvollstreckung bezieht sich der Bundesrats-
beschluss vom 4. Dezember 1914 nicht. Dieser Beschluss
hat offenbar nur Ein r e d-e n des Schuldners gegen die
materielle Schuldpflicht oder die prozessuale Geltend-
machung der Forderung im Auge und verlangt nicht, dass
dem Schuldner, der in der Schweiz von einem im Ausland
wohnenden Gläubiger betrieben wird, gen au die gleichen
Erleichtel'Ungen in Beziehung auf die Durchführung der
Zwangsvollstreckung gewährt werden, wie sie der Schuld-
ner auf Grund der Kriegsgesetzgfbung im Lande des
Gläubigers beanspruchen könnte, sofern er dort wohnte.
Eine solche Gleichbehan dlung wäre wegen der Vers(;hieden-
heit der GesetzgebJmgen über, das Zwangsvollstreckungs-
* Siehe oben Nr. 28.
und Konkurskammer. N° 39.
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verfahren unmöglich. Die Art' und 'Veise der Durch-
führung dieses Verfahrens in der Schweiz muss für alle
hier betriebenen Schuldner gleichmässig bestimmt wer-
den. Den besondern Verhältnissen der Kriegszeit ist in der
Schweiz durch die Kriegsnovelle Rechnung getragen wor-
den, einen Erlass, auf den sich jeder Schuldner in der
Schweiz ohne Rücksicht auf den Wohnort und die Staats-
angehörigkeit des Gläubigers berufen kann. Darauf, ob die
Kriegsnovelle den in der Schweiz betriebenen Schuldner
weniger schütze oder privilegiere als den im Lande
des Gläubigers der Zwangsvollstreckung unterworfenen
Schuldner, kommt es daher nicht an. Die Aufsicllts-
behörden könnten nicht auf Grund einer Bejahung dieser
Frage im vorliegenden Fall die Betreibung gegen den
Rekurrenten für die Dauer des Krieges einstellen. Eine
solch(> Einstellung wäre nur dann zulässig, wenn der
Bundesrat ausdrücklich bestimmt hätte, dass die Betrei-
bungen für Gläubiger, die in Frankreich wohnen, in der
Schweiz während der Dauer des Krieges ausgeschlossen
seien.
Demnach hat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskarnmer
{;rkannt
Der Rekurs wird abgtwiesen.
39. Entscheid vom 4. Juni 1915 i. S. Sta.dt Zürich.
Pfändung und Verwertung des Rückforderungsanspruches
gegenüber einer Gemeinde aus der Hinterlegung eines
Bankeinlageheftes zwecks Erlangung einer Niederlassungs-
bewilligung. Rechtsstellung der Gemeinde; Unanwendbar-
keit des Widerspruchsverfahrens.
A. -
Zur Erlangung einer Niederlassungsbewilligung
in der Stadt Zürich musste der schriftenlose Reisende
Aron Rayower aus Warschau, gemäss § 35 des zürche-
rischen Gemeindegesetzes, eine « Toleranzkaution I), be-
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Entscheidungen der Schuldbetreibungs-
stehend in einem Einlageheft auf die Eidg. Bank im Bt>-
trage von 606 Fr. leisten. Die Forderung des Rayower
an die Stadt Zürich aus dem Depositum wurde am 3. April
1914 vom Betreibungsamt Zürich 4 in einer von Moritz
Grünstein, Horlogerie en gros, in Bern, gegen Rayower
für einen Gesamtbetrag von 545 Fr. 35 Cts. eingeleiteten
Betreibung gepfändet; das Betreibungsamt gab der
Finanzkontrolle der Stadt Zürich von der Pfändung
Kenntnis. Am 20. Januar 1915 wies es die gepfändete
Forderung dem Gläubiger Grünstein, im Sinne von
Art. 131 Abs. 2 SchKG, zur Eintreibung an, wovon dem
städtischen Finanzwesen wiederum Mitteilung gemacht
wurde.
B. -
Hierauf betrat die Stadt Zürich den Beschwer-
deweg,· mit dem Begeh-ren, es sei die Anweisungsverfü-
gung des Betreibungsamts aufzuheben und die Kaution
als nicht verwertbar zu erklären, so lange Rayower in
Zürich ohne Schriften niedergelassen bleibe und nicht
eine andere Niederlassungskaution geleistet habe. Zur
Begründung machte die Rekurrelltin geltend, sie habe
in erster Linie ein Anrecht auf die Kaution; ihre An-
sprüche seien öffentlich-rechtlic.her Natur und gingen
denjenigen von Privaten vor; da nun die Stadt Zürich
während der ganzen Dauer der Niederlassung des Rayo-
wer, eventuell darüber hinaus, in die Lage kommen könnte,
an die Kaution Ansprüche zu stellen, so sei diese solange
unverwertbar.
C. - Beide kantonalen Instanzen haben die Beschwerde
abgewiesen, die obere im wesentlichen mit folgender
Begründung : Die Kaution sei pfändbar und unterliege
somit auch der Verwertung. Die Rechte, welche die
Stadtgemeinde im Augenblick der Pfändung an der
Kaution bereits erlangt habe, blieben aber von der Pfän-
dung unberührt und seien im Widerspruchsverfahren
geltend zu machen. Ein Zwang werde in keiner Weise
auf die Rekurrentin ausgeübt; es bleibe ihr anheimge-
stellt, welche Konsequenz sie an die Pfändung und Ver-
und Konkurskammer. ~o 39.
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wertung der Kaution knüpfen wolle. Der Fall liege gerade
so, wie wenn der Tolerierte selber die Herausgabe der
Kaution verlangen würde. So wenig nun die Stadt die
Herausgabe verweigern könnte,wenn ihr kein Anspruch
an den Tolerierten zustehe, so wenig könne sie dies unter
der gleichen Voraussetzung gegenüber dem Anweisullgs-
gläubiger Grünstein tun.
D. -
Gegen diesen Entscheid hat die Stadt Zürith
innert Frist an das Bundesgericht rekurriert, indem sie ihr
Begehren erneuert und an ihrer Auffassung festhält.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
Gegenstand der Pfändung ist nieht etwa das Einla-
gehert als Wertpapier, noch die dadurch ausgewiesene
Forderung des Rayower an die Eidg. Bank, sondern
lediglich der durch die Hinterlegung des Einlageheftes
begründete Rückforderungsanspruch des Rayower ge-
genüber der Stadt Zürich. Das ergibt sich schon aus der
Anzeige des Betreibungsamts an letztere über die Pfän-
dung, und so dann insbesondere aus der Inkassoanweisung,
welche das Betreibungsamt gestützt auf Art. 131 Abs. 2
SchKG an den betreibenden Gläubiger erlassen hat und
die das Pfändungsobjekt umschreibt als : « Depositum
» für Toleranzbewilligung bei der Finanzkontrolle der
» Stadt Zürich in der Höhe der betriebenen Forderungen
» von zusammen 545 Fr. 35. »
Die Stadt Zürich erscheint somit als Drittschuldnerin
der gepfändeten Forderung. Daraus folgt ohne weiteres,
dass sie zur Wahrullg ihrer Rechte, entgegen der Auffas-
sung der Vorinstanz, nicht auf den Weg des 'Viderspruchs-
verfahrens verwiesen werden kann. Die Sache liegt viel-
mehr so, dass durch die erfolgte Pfändung und die
Anweisung der gepfändeten Forderung an den Gläubiger
zum Einzug die Stadt Zürich in ihrer Rechtsstelluug nicht
beeinträchtigt wird. Der Unterschied gegenüber dem
Zustand vor der Pfändung ist lediglich der, dass zur
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Entscheidungen der Schuldbetreibungs-
Geltendmachung der Rechte des Rayower gegenüber der
Stadt Zürich nunmehr nur der Pfändungsgläubiger Grün-
stein legitimiert ist. Allein die Stadt Zürich kann diesem
die nämlichen Einreden entgegenhalten, wie dem Hinter-
leger Rayower. Insofern treffen die Ausführungen der
Rekurrentin zu.
Sie können aber nicht dazu führen, die Verwertungs-
massnahme des Betreibungsamtes als solche aufzuheben.'
Die Stadt Zürich erklärt denn auch selber in ihrem Re-
kurse, sie habe nichts dagegen einzuwenden, dass Grün-
stein vom Betreibungsamt angewiesen werde, an Stelle
Rayowers die Kaution herauszuverlangen; die Heraus-
gabe solle jedoch erst verlangt werden können, wenn die
Bedingungen für die Rückgabe -
Hinfall der Nieder-
lassungsbewilligung oder Ersatz der Kaution -
erfüllt
seien. Der Entscheid über das Vorliegen dieser Vorausset-
zungen steht indessen nicht den Aufsichtsbehörden zu,
sondern dem kompetenten Richter, vor welchem der Gläu-
biger seinen Herausgabeanspruch geltend zu machen hat.
Demnach hat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird im Sinne der'Erwägungen abgewiesen.
40. Sentenza. 10 giugno 1915 llella causa Sa.rtori.
Art. 132 LEF. Non e lecito vendere all'incanto i beni appar-
tenenti pro indiviso al debitore ed a un terzo estraneo
all'esecuzione anche ove iI terzo fosse solidalmente tenuto
.al pagamento deI debito escusso. Prima di procedere
aIl'incanto l'Autorita di vigiIanza deve determinare se 1a
parte indivisa deI d e bit 0 r e debba venir venduta comme
tale oppure se l'ufficio debba procedere aHa divisione per
realizzare poi solo la parte attribuita al debitore.
.. '1. -
Nell'esecuzione N° 1362 prornossa dagH Eredi
fu Cipriano Berini in Osogna eontro gli Eredi della fu
und Konkurskammer. N° 40.198
ErneSta Mariinetti in Iragna per una somma di 2225 fr. 65
ed· aeeessori,l'Uffieio della Riviera pignorava il 10 aprile
1913:
a) Diversi stabili intestati nella mappa di Iragna agli
Eredi fu Ernesta Martinetti.
b) La parte indivisa spettante ai debitori su eerti
stabili inscritti alla mappa di Iragna sotto il
norne degH Eredi fu Giuseppe ed Anna Maria
Vanetti. Secondo il verbale di pignoramento. la
parte indivisa pignorata comprende la meta di
detti stabili, l'altra meta appartenendo agli Eredi
fu Gioconda Vanetti. Dagli atti risulta chel'attuale
ricorrente eilsolo erede della Gioeonda Vanetti.
B. Prima di prodedere aHa vendita dei beni staggiti
l'Ufficio domandava all'Autorita di vigilanza di deter-
minare a mente dell'art. 132 LEF il modo di realizza-
zione della parte indivisa degli immobili della succes-
sione Giuseppe ed Anna-Maria Vanetti. L'Autorita di
1rigilanza, valendosi della facolta eoneessale dall'art. 12
al. 3 della legge 8 marzo 1911 di attuazione della LEF,
incarieava allora il Pretore della Riviera di eonvocare
gli interessati per intendere la loro opinione sul rnodo
di realizzazione. In questa adunanza, ehe ebbe luogo il
31 marzo 1914, il rappresentante dei ereditori instanti
(Marioni Costante) fece osservare ehe, a suo parere, era
superfluo procedere ad una divisione dei beni indivisi.
Egli ad dueeva : Gli eredi Vanetti e cioe il minorenne
Andrea Martinetti e Carlo Sartori, quest'ultimo nella sua
qualita di erede della fu Gioeonda Sartori nata Vanetti,
sono ambedue tenuti al pagarnento della somma escussa.
Vero e ehe l'esecuzione non fu finora promossa che
eontro. gli eredi fu Ernesta Martinetti nella persona deI
minorenne Andrea: ma siccome la sostanza degli escussi
non bastern a coprire l'amrnontare deI debito, i creditori
dovranno agire anche contro l'altro dei'coniugi Vanetti,
Carlo Sartori, contro il quale deI resto e gia spiccato
precetto eseeutivo.