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41_III_195

BGE 41 III 195

Bundesgericht (BGE) · 1914-12-04 · Deutsch CH
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Entacheidunsen derSchuldbetreihunts-

C. -

Diesen Entscheid hat _ der Rekurrent am 15. Mai,

1915 unter Ern~uerung seines Begehrens an das Bundes-

gericht weitergezogen;

DieSchrtldbetreibungs- und Konkurskammer zieht

in Erwägung:

Wäre die Berufung des Rekurrenten auf den Bundes-

ratsbeschluss vom 4. Dezember 1914 und die französische

Kriegsgesetzgebung als materiellrechtliche Stundungs-

einrede aufzufassen, so könnte sie der Rekurrent nicht im

Beschwerdeverfahren vor den Aufsichtsbehörden, sondern

nur entweder durch Rechtsvorschlag oder im Verfahren

nach Art. 85 SchKG geltend machen. In diesem Sinne

hat sich das Bundesgericht schon wiederholt ausgespro-

chen (vgl. Entscheid i. S. Baumann & Oe vom 6. Mai

1915 *).

Aber auch wenn die von der Vorinstanz angeführte

französische Bestimmung, auf die sich der Rekurrt"nt

beruft, als eine Verfahrensvorschrift anzusehen wäre, die

bloss den Gerichten die Befugnis erteilt, in einzelnen

Fällen nach vorheriger Prüfung der Sachlage die Zwangs-

vollstreckung für eine gewisse Zeit einzustellen, so wäre

der Rekurs unbegründet; denn auf solche Hemmungen

der Zwangsvollstreckung bezieht sich der Bundesrats-

beschluss vom 4. Dezember 1914 nicht. Dieser Beschluss

hat offenbar nur Ein r e d-e n des Schuldners gegen die

materielle Schuldpflicht oder die prozessuale Geltend-

machung der Forderung im Auge und verlangt nicht, dass

dem Schuldner, der in der Schweiz von einem im Ausland

wohnenden Gläubiger betrieben wird, gen au die gleichen

Erleichtel'Ungen in Beziehung auf die Durchführung der

Zwangsvollstreckung gewährt werden, wie sie der Schuld-

ner auf Grund der Kriegsgesetzgfbung im Lande des

Gläubigers beanspruchen könnte, sofern er dort wohnte.

Eine solche Gleichbehan dlung wäre wegen der Vers(;hieden-

heit der GesetzgebJmgen über, das Zwangsvollstreckungs-

* Siehe oben Nr. 28.

und Konkurskammer. N° 39.

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verfahren unmöglich. Die Art' und 'Veise der Durch-

führung dieses Verfahrens in der Schweiz muss für alle

hier betriebenen Schuldner gleichmässig bestimmt wer-

den. Den besondern Verhältnissen der Kriegszeit ist in der

Schweiz durch die Kriegsnovelle Rechnung getragen wor-

den, einen Erlass, auf den sich jeder Schuldner in der

Schweiz ohne Rücksicht auf den Wohnort und die Staats-

angehörigkeit des Gläubigers berufen kann. Darauf, ob die

Kriegsnovelle den in der Schweiz betriebenen Schuldner

weniger schütze oder privilegiere als den im Lande

des Gläubigers der Zwangsvollstreckung unterworfenen

Schuldner, kommt es daher nicht an. Die Aufsicllts-

behörden könnten nicht auf Grund einer Bejahung dieser

Frage im vorliegenden Fall die Betreibung gegen den

Rekurrenten für die Dauer des Krieges einstellen. Eine

solch(> Einstellung wäre nur dann zulässig, wenn der

Bundesrat ausdrücklich bestimmt hätte, dass die Betrei-

bungen für Gläubiger, die in Frankreich wohnen, in der

Schweiz während der Dauer des Krieges ausgeschlossen

seien.

Demnach hat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskarnmer

{;rkannt

Der Rekurs wird abgtwiesen.

39. Entscheid vom 4. Juni 1915 i. S. Sta.dt Zürich.

Pfändung und Verwertung des Rückforderungsanspruches

gegenüber einer Gemeinde aus der Hinterlegung eines

Bankeinlageheftes zwecks Erlangung einer Niederlassungs-

bewilligung. Rechtsstellung der Gemeinde; Unanwendbar-

keit des Widerspruchsverfahrens.

A. -

Zur Erlangung einer Niederlassungsbewilligung

in der Stadt Zürich musste der schriftenlose Reisende

Aron Rayower aus Warschau, gemäss § 35 des zürche-

rischen Gemeindegesetzes, eine « Toleranzkaution I), be-

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Entscheidungen der Schuldbetreibungs-

stehend in einem Einlageheft auf die Eidg. Bank im Bt>-

trage von 606 Fr. leisten. Die Forderung des Rayower

an die Stadt Zürich aus dem Depositum wurde am 3. April

1914 vom Betreibungsamt Zürich 4 in einer von Moritz

Grünstein, Horlogerie en gros, in Bern, gegen Rayower

für einen Gesamtbetrag von 545 Fr. 35 Cts. eingeleiteten

Betreibung gepfändet; das Betreibungsamt gab der

Finanzkontrolle der Stadt Zürich von der Pfändung

Kenntnis. Am 20. Januar 1915 wies es die gepfändete

Forderung dem Gläubiger Grünstein, im Sinne von

Art. 131 Abs. 2 SchKG, zur Eintreibung an, wovon dem

städtischen Finanzwesen wiederum Mitteilung gemacht

wurde.

B. -

Hierauf betrat die Stadt Zürich den Beschwer-

deweg,· mit dem Begeh-ren, es sei die Anweisungsverfü-

gung des Betreibungsamts aufzuheben und die Kaution

als nicht verwertbar zu erklären, so lange Rayower in

Zürich ohne Schriften niedergelassen bleibe und nicht

eine andere Niederlassungskaution geleistet habe. Zur

Begründung machte die Rekurrelltin geltend, sie habe

in erster Linie ein Anrecht auf die Kaution; ihre An-

sprüche seien öffentlich-rechtlic.her Natur und gingen

denjenigen von Privaten vor; da nun die Stadt Zürich

während der ganzen Dauer der Niederlassung des Rayo-

wer, eventuell darüber hinaus, in die Lage kommen könnte,

an die Kaution Ansprüche zu stellen, so sei diese solange

unverwertbar.

C. - Beide kantonalen Instanzen haben die Beschwerde

abgewiesen, die obere im wesentlichen mit folgender

Begründung : Die Kaution sei pfändbar und unterliege

somit auch der Verwertung. Die Rechte, welche die

Stadtgemeinde im Augenblick der Pfändung an der

Kaution bereits erlangt habe, blieben aber von der Pfän-

dung unberührt und seien im Widerspruchsverfahren

geltend zu machen. Ein Zwang werde in keiner Weise

auf die Rekurrentin ausgeübt; es bleibe ihr anheimge-

stellt, welche Konsequenz sie an die Pfändung und Ver-

und Konkurskammer. ~o 39.

197

wertung der Kaution knüpfen wolle. Der Fall liege gerade

so, wie wenn der Tolerierte selber die Herausgabe der

Kaution verlangen würde. So wenig nun die Stadt die

Herausgabe verweigern könnte,wenn ihr kein Anspruch

an den Tolerierten zustehe, so wenig könne sie dies unter

der gleichen Voraussetzung gegenüber dem Anweisullgs-

gläubiger Grünstein tun.

D. -

Gegen diesen Entscheid hat die Stadt Zürith

innert Frist an das Bundesgericht rekurriert, indem sie ihr

Begehren erneuert und an ihrer Auffassung festhält.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht

in Erwägung:

Gegenstand der Pfändung ist nieht etwa das Einla-

gehert als Wertpapier, noch die dadurch ausgewiesene

Forderung des Rayower an die Eidg. Bank, sondern

lediglich der durch die Hinterlegung des Einlageheftes

begründete Rückforderungsanspruch des Rayower ge-

genüber der Stadt Zürich. Das ergibt sich schon aus der

Anzeige des Betreibungsamts an letztere über die Pfän-

dung, und so dann insbesondere aus der Inkassoanweisung,

welche das Betreibungsamt gestützt auf Art. 131 Abs. 2

SchKG an den betreibenden Gläubiger erlassen hat und

die das Pfändungsobjekt umschreibt als : « Depositum

» für Toleranzbewilligung bei der Finanzkontrolle der

» Stadt Zürich in der Höhe der betriebenen Forderungen

» von zusammen 545 Fr. 35. »

Die Stadt Zürich erscheint somit als Drittschuldnerin

der gepfändeten Forderung. Daraus folgt ohne weiteres,

dass sie zur Wahrullg ihrer Rechte, entgegen der Auffas-

sung der Vorinstanz, nicht auf den Weg des 'Viderspruchs-

verfahrens verwiesen werden kann. Die Sache liegt viel-

mehr so, dass durch die erfolgte Pfändung und die

Anweisung der gepfändeten Forderung an den Gläubiger

zum Einzug die Stadt Zürich in ihrer Rechtsstelluug nicht

beeinträchtigt wird. Der Unterschied gegenüber dem

Zustand vor der Pfändung ist lediglich der, dass zur

198

Entscheidungen der Schuldbetreibungs-

Geltendmachung der Rechte des Rayower gegenüber der

Stadt Zürich nunmehr nur der Pfändungsgläubiger Grün-

stein legitimiert ist. Allein die Stadt Zürich kann diesem

die nämlichen Einreden entgegenhalten, wie dem Hinter-

leger Rayower. Insofern treffen die Ausführungen der

Rekurrentin zu.

Sie können aber nicht dazu führen, die Verwertungs-

massnahme des Betreibungsamtes als solche aufzuheben.'

Die Stadt Zürich erklärt denn auch selber in ihrem Re-

kurse, sie habe nichts dagegen einzuwenden, dass Grün-

stein vom Betreibungsamt angewiesen werde, an Stelle

Rayowers die Kaution herauszuverlangen; die Heraus-

gabe solle jedoch erst verlangt werden können, wenn die

Bedingungen für die Rückgabe -

Hinfall der Nieder-

lassungsbewilligung oder Ersatz der Kaution -

erfüllt

seien. Der Entscheid über das Vorliegen dieser Vorausset-

zungen steht indessen nicht den Aufsichtsbehörden zu,

sondern dem kompetenten Richter, vor welchem der Gläu-

biger seinen Herausgabeanspruch geltend zu machen hat.

Demnach hat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer

erkannt:

Der Rekurs wird im Sinne der'Erwägungen abgewiesen.

40. Sentenza. 10 giugno 1915 llella causa Sa.rtori.

Art. 132 LEF. Non e lecito vendere all'incanto i beni appar-

tenenti pro indiviso al debitore ed a un terzo estraneo

all'esecuzione anche ove iI terzo fosse solidalmente tenuto

.al pagamento deI debito escusso. Prima di procedere

aIl'incanto l'Autorita di vigiIanza deve determinare se 1a

parte indivisa deI d e bit 0 r e debba venir venduta comme

tale oppure se l'ufficio debba procedere aHa divisione per

realizzare poi solo la parte attribuita al debitore.

.. '1. -

Nell'esecuzione N° 1362 prornossa dagH Eredi

fu Cipriano Berini in Osogna eontro gli Eredi della fu

und Konkurskammer. N° 40.198

ErneSta Mariinetti in Iragna per una somma di 2225 fr. 65

ed· aeeessori,l'Uffieio della Riviera pignorava il 10 aprile

1913:

a) Diversi stabili intestati nella mappa di Iragna agli

Eredi fu Ernesta Martinetti.

b) La parte indivisa spettante ai debitori su eerti

stabili inscritti alla mappa di Iragna sotto il

norne degH Eredi fu Giuseppe ed Anna Maria

Vanetti. Secondo il verbale di pignoramento. la

parte indivisa pignorata comprende la meta di

detti stabili, l'altra meta appartenendo agli Eredi

fu Gioconda Vanetti. Dagli atti risulta chel'attuale

ricorrente eilsolo erede della Gioeonda Vanetti.

B. Prima di prodedere aHa vendita dei beni staggiti

l'Ufficio domandava all'Autorita di vigilanza di deter-

minare a mente dell'art. 132 LEF il modo di realizza-

zione della parte indivisa degli immobili della succes-

sione Giuseppe ed Anna-Maria Vanetti. L'Autorita di

1rigilanza, valendosi della facolta eoneessale dall'art. 12

al. 3 della legge 8 marzo 1911 di attuazione della LEF,

incarieava allora il Pretore della Riviera di eonvocare

gli interessati per intendere la loro opinione sul rnodo

di realizzazione. In questa adunanza, ehe ebbe luogo il

31 marzo 1914, il rappresentante dei ereditori instanti

(Marioni Costante) fece osservare ehe, a suo parere, era

superfluo procedere ad una divisione dei beni indivisi.

Egli ad dueeva : Gli eredi Vanetti e cioe il minorenne

Andrea Martinetti e Carlo Sartori, quest'ultimo nella sua

qualita di erede della fu Gioeonda Sartori nata Vanetti,

sono ambedue tenuti al pagarnento della somma escussa.

Vero e ehe l'esecuzione non fu finora promossa che

eontro. gli eredi fu Ernesta Martinetti nella persona deI

minorenne Andrea: ma siccome la sostanza degli escussi

non bastern a coprire l'amrnontare deI debito, i creditori

dovranno agire anche contro l'altro dei'coniugi Vanetti,

Carlo Sartori, contro il quale deI resto e gia spiccato

precetto eseeutivo.