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40_I_418

BGE 40 I 418

Bundesgericht (BGE) · 1914-07-09 · Deutsch CH
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418

Staatsrecht.

X. STAATSVERTRÄGE

TRAITES INTERNATIONAUX

48. 'Urteil vom 9. Juli 1914 i. S. Wismeyer gegen

Wismeyer-Märky.

Beschränkung des Geltungsbereichs der H a a ger U e b e r-

ein ku, n ft betr. die Ehe sc h eid u n g auf Konflikte

bei denen die Gesetzgebung z w eie r Vertragsstaaten i~

Frage kommt. -

Anwendung des ArL 144 ZGB.

A. -

Frau Daniela Wismeyer geb. Märky hatte sich

mit ihrem Manne, einem Österreicher, im Jahre 1911

in Prag verheiratet. Sie war vorher Schweizerin und

erhielt infolge ihrer Verheiratung das öSlerreichische

Bürgerrecht; sie ist evangelischer, ihr Mann katholischer

Konfession. Am 13. August 1912 wurden die Eheleute

durch das Landesgericht Pmg von Tisch und Bett ae-

schieden. Nachher bewarb sich Frau Wismeyer um die

Wiedereinbürgerung jn der Schweiz und erlangte die-

selbe durch Beschluss des Bundesrates vom 6. Okto-

ber 1913. Sie wurde dadurcl\ wieder Bürgerin ihrer

ursprünglichen Heimatgemeinde Mönthal im Kanton

Aargau. Nach einem dem Obergericht vorgelegten

Zeugnisse der Statthalterei in Wien, wo der Mann hei-

matberechtigt ist, ist Frau'Wismeyer aus dem öster-

reichischen Staatsverbande ausgetreten.

Das erste eheliche Domizil lag in Zizkow bei Prag.

Nachdem Frau Wismeyer von ihrem Manne gerichtlich

getrennt war, meldete sie sich in Prag (Zizkow) 3m

18. Juli 1913 ab und begab sich nach Aamu. Hier

hinterlegte sie, laut einem Zeugnis des Aarauer Frem-

denbureaus vom 1. Dezember 1913, ihre Ausweisschriften

und erhielt die amtliche Bewilligung zur Niederlassung.

Nachdem sie sich kurze Zeit bei einer dortigen Ver-

. wandten aufgehalten hatte, mietete sie bei Halls Gerber-

Staatsverträge. N° 48.

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Waber in Aarau, dem Inhaber des Hotel Terminus,

ein Wohn- und ein Schlafzimmer und zwar auf ein

Jahr fest, mit nachheriger dreimonatlicher Kündigung.

B. -

Am 15. Oktober 1913 leitete sie in Aarau Schei-

dungsklage gegen ihren Mann ein, worauf der Beklagte

die Einrede der Unzuständigkeit des aargauischen und

des schweizerischen Richters überhaupt erhob. Er be-

hauptete, die Schweiz könne sich die Kompetenz zur

Auflösung einer Ehe, die nie ihrer Jurisdiktion unter-

standen habe, nicht beilegen. Nach Art. 9 der Haager

Konvention über Ehescheidung, sei diese Übereinkunft,

trotzdem Österreich, dem der Beklagte angehöre, ihr

nicht beigetreten sei, auf den vorliegenden Fall an-

wendbar, weil die Klägerin Schweizerin geworden sei

und sich damit dem Rechte der Konvention unter-

worfen habe. Nach Art. 8 der Konvention habe das

letzte gemeinsame Gesetz als dasjenige des Heimat-

staates zu gelten, und darum könne kraft Art. 5 der

Konvention eine ScheiduJlgsklage nur am heimatlichen

Gerich tsstand oder am Wohnsitz des Beklagten ange-

bracht werden. 'Venll übrigens auch Art. 9 auf den

vorliegenden Fall nicht anwendbar wäre, so müsste der

in Art. 8 der Konvention aufgestellte Grundsatz als

internes schweizerisches Recht gelten.

Wenn aber die unter dem alten Rechte eingeführte

Praxis aufrecht erhalten werden sollte, wonach die

Scheidung einer Ehe zwischen Schweizern und Auslän-

dern zugelassen worden sei, ohne dass die Erfüllung des

Requisites des ArL 56 ZEG verlangt worden wäre, so

wäre die Kompetenz des aargauischen Richters gleich-

wohl nicht gegeben. Denn die Niederlassung, die die

Klägerin in Aarau genommen habe, sei nicht ernst-

gemeinl; vielmehr diene ihr dortiger Aufenthalt nur

dem vorübergehenden Zwecke des Scheidungsprozesses.

In Prag besitze sie immer noch eine Wohnung. Auch

ihr Aufenthalt in Aarau sei bloss vorübergehender Na-

tur; die Klägerin sei im Juli nach Aarau gekommen,

420

Staatsrecht.

am 12. August aber bereits wieder in Prag gewesen,

wo sie bis zum 5. September geblieben sei; nachdem

sie von da wieder abgereist, habe sie sich anfangs

Oktober wieder in Prag befunden. Sie könne sich also

auch nicht auf die Gerichtsstandsbestimmung des Art.

144 ZGB berufen, da sie in Aarau keinen Rechtswohn-

sitz habe.

Gegenüber der Unzuständigkeitseinrede betonte die

Klägerin, dass sie einen wirklichen Wohnsitz in Aarau

besitze, was schon allein daraus hervorgehe, dass ihr

vom Bundesrat die Wiedereinbürgerung bewilligt worden

sei. Seit ihrer Niederlassung in Aarau sei sie nur zweimal

für kurze Zeit nach Prag gereist, das erste Mal, um

ihre kranke Mutter zurückzubegleiten, und das zweite

Mal, um ihr während ihrer "schweren Krankheit beizu,

stehen. Ihr Aufenthalt in Aarau sei durchaus nicht vor-

übergehend, sondern für längere Zeit genommen. Ihre

Mutter werde, sobald die Villa in Prag verkauft sein

werde, ihr in die Schweiz nachfolgen. Unerheblich sei,

dass sie sich einstweilen noch nicht so häuslich einge-

richtet habe, wie es nachher geschehen werde, wenn die

Scheidung ausgesprochen sei. Der Scheidungsgrund sei

mit ein Grund ihrer Auswanderung gewesen, aber nicht

der einzige; der Hauptgrund liege für sie darin, von

der Stätte ihres dortigen Geschicks fortzuziehen und

mit dem Beklagten in keiner Weise mehr zusammen-

zukommen.

Die Zuständigkeit des Aargauer Richters sei nach

Art. 144 ZGB gegeben, denn Aarau sei der wirl{liche

und wahre Wohnsitz sowohl nach Art 23 als auch nach

Art. 24 Abs. 2 ZGB. Für die Annahme eines Wohnsitzes

sei nicht nötig, dass die Absicht immerwährenden Ver-

bleibens bestehe. Der Art. 144 ZGB enthalte keine

Lücke; er garantiere die Klage auch dem Ausländer,

und es sei keine Rede davon, dass die Haager Kon-

vention bei uns auch jenen Parteien gegenüber gelte,

die ihr nicht beigetreten seien. Die Klägerin sei wieder

Staatsverträge. N° 48.

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Schweizerbürgerin und einzig von der Gesetzgebung

ihres Landes abhängig, nicht von derjenigen eines frem-

den Landes.

C. _ Sowohl das Bezirksgericht Aarau als auch das

aargauische Obergericht haben die Einrede der Unzu-

ständigkeit verworfen. Die zweite Instanz nah:n an,

dass die Klägerin ihren Wohnsitz in Aarau habe, lll~em

daraus, dass sie die heiden Zimmer im Hotel TermlllUS

nur für ein Jahr gemietet, nicht geschlossen werden

könne, sie habe bloss zu Prozesszwecken in Aarau. Auf-

enthalt genemmen. Die tatsächlichen Umstände hessen

vielmehr darauf schliessen, dass sie sich mit der :,-b-

sicht niedergelassen habe, in Aarau dau~rnd und w~rk­

lieh Wohnsitz zu nehmen. Übrigens schhesse der Will~.

in bestimmter Zeit einen Ort wieder zu verlassen, dIe

Absicht dauernden Verbleibens nicht aus. Dazu komme,

dass die Klägerin gemäss Art. 24 Abs. 2 ZGB schon

durch ihren tatsächlichen Aufenthalt in Aarau den rech~­

lichen Wohnsitz habe; denn es sei Tatsache, dass .sIe

seit Juli 1913 ihren Wohnsitz in Prag aufgegebe~, sIch

dort abgemeldet und zudem aus dem öst~rrei.chlschen

Staatsverbande ausgeschieden sei. Der Klage.rlll .. stehe

daher der Gerichtsstand des Art. 144 ZGB zu. Da O~er­

reich der Haager Konvention,nicht beigetreten. SeI, so

könne diese internationale Übereinkunft hier k~llle. An-

wendung finden. Jedem Schweizerbürger, der r~llt elllem

Ausländer verheiratet sei, sei es unter den gleICh~n Be-

dingungen wie jedem andern S.~hwei~er möglich,. m der

Schweiz einen Gerichtsstand fur seme EhescheIdungs-

klage zu finden; der Inländer solle des Schu~zes ?er

ihm durch die inländische Gerichtsordnung zug?slCherLen

Rechte teilhaftig sein. Eine Einschränkung dIeses Sat-

zes sei in der Haager Konvention nirgends aus~espro­

ehen. Auch der Standpunkt, dass die Kon,:,entlOn. als

das bessere Recht zu betrachten sei, ~alte ~lcht StIC~;

solche Zugeständnisse habe die SchweIZ ~el der RatIfi-

kation des internationalen Eherechtes mcht gemacht.

422

Staatsrecht.

Endlich könne die Einrede, dass die definitive Schei-

dung in Österreich nicht anerkannt werde, die Gerichts-

standsfrage nicht beeinflussen.

D. -

Gegen diese kantonalen Kompelenzbescheide hat

der Ehemann Wismeyer staatsrechtliche Beschwerde

erhoben mit dem Antrage, sie seien aufzuheben und

es sei auszusprechen, dass der Gerichtsstand Aarau für

die Klage nicht begründet sei. Die Zuständigkpit des

Bundesgerichts begründet er mit dem Hinweis darauf,

dass er die Verletzung eines Staatsvertrages und even-

tuell die Verletzung der bundesrechUichen Garantie des

Rechtes zur Ehe geltend mache (Art. 54 BV). Er be~

streitet, dass die Klägerin in Aarau einen Wohnsitz

habe, und leugnet die Anwendbarkeit sowohl des Art.

144 als auch des Art. 24 Abs. 2 ZGB. Wenn aber ein

Wohnsitz gegeben wäre, so wären die aargauischen

Gerichte unzuständig, weil es sich nicht um eine schwei-

zerische, sondern um eine ausländische Ehe handle. Das

Scheidungsurteil würde in Österreich nicht anerkannt.

Es sei noch nie vorgekommen, dass ein schweizedsches

Gericht die Ehe eines Ausländers geschieden hätte, der

nicht in der Schweiz seinen Wohnsitz gehabt habe. Einer

solchen Kompetenz stehe die. Haager Scheidungskon-

vention (Art. 9) entg<'gell, die eveniuell wenigstens zur

Interpretation des Art. 1442GB herangezogen werden

müsste.

E. -

Die Rekursbeklagt~ beantragt die Abweisung

der Beschwerde. Auch sie hält an ihrer Rechtsauffassung

fest, wonach einzig Art. 144 ZGB in Verbindung mit

Art. 23 und 24 Abs. 2 ZGB zur Anwendung gelange,

während die Haager Uebereillkunft nicht in Frage

komme, da Oesterreich ihr nicht beigetreten sei. Der

Art. 9 dieser Konvention habe zur VorausseLzung, dass

beide Länder, deren Urteile oder Gerichte dabei in

Frage kämen, Vertragstaaten seien, d. h. sowohl das

Land, wo die Klage erhoben werde, als auch das Land,

wo der andere Teil wohne. Die Schweiz habe keinen

Staatsverträge. N° 48.

423

internationalen Rechtssatz anerkannt, durch den der

Art. 144 ZGB zu Gunsten auswärtiger Staaten einge-

schränkt werden solle. Im Gegenteil sei diese Bestim-

mung nach dem Beitritt zur Haager Konvention zwn

Gesetz erhoben worden, weil man den Frauen hinsichtlich

des Gerichtsstandes diesetben Rechte habe geben wollen

wie sie bisher nur die Männer gehabt hätten. Nur für

die Vertragsstaaten habe man sich zu Konzessionen nach

anderer Richtung herbeigelassen; Oesterreich sei aber

kein solcher.

Das Bundesgericht zieht

in Erwägung:

1. -

Da eine Berufung ans Bundesgericht gegen den

angefochtenen Kompetenzen tscheid, der kein Hauptur-

teil, sondern ein blosser Zwischenentscheid ist, nicht zu-

lässig gewesen wäre, so ist auf Grund der Art. 175

Ziff. 3 und 189 Abs. 3 OG und entsprechend der stän-

digen Praxis des Bundesgerichtes ein staatsrechtlicher

Rekurs, mit dem die Verletzung einer internationalen

oder einer internen schweizerischen Gerichtsstandsregel

geltend gemacht wird, für zulässig zu erklären; vergI.

BGE 6 S. 544 E. 2; 12 S. 541 E. 1; 23 II S. 983 E. 1;

27 I S. 181 E. 1; 33 I S. 342 E. 3. Es kann daher

auch auf eine freie Ueberprüfung der Anwendbarkeit

des Art. 144 ZGB und seines Verhältnisses zu der Haager

Konvention über Ehescheidung' eingetreten werden,

ohne dass es notwendig wäre, den vom Rekurrenten an-

gerufenen Art. 54 BV, der das Recht zur Ehe unter

den Schutz des Bundes stellt, für die Begründung der

bundesgerichtlichen Zuständigkeit heranzuziehen.

2. -

Materiell ist in erster Linie die Frage zu prüfen,

ob die Anwendung des in Art. 144 ZGB aufgestellten

Scheidungsgerichtsstandes des klägerischen Wohnsitzes

schon deshalb aufgeschlossen sei, weil die Haager Kon-

ven Hon, wie der Rekurrent geltend macht, für die Be-

stimmung des Gerichtsstandes massgebend und nach

424

Staatsrecht.

dieser Uebereinkunft ein schweizerischer Gerichtsstand

mit Rücksicht auf die österreichische Staatsangehörig-

keit des Beklagten Ehemannes nicht gegeben. sei. Diese

Frage ist zu verneinen. denn das internationale Schei-

dungsabkommen ist nur dazu bestimmt, diejenigen

Scheidungskonflikte zu regeln, bei denen die Gesetzge-

bung zweier Vertragsstaaten gleichzeitig beteiligt ist.

Konflikte. in denen das Gesetz nur ein e s Vertrags-

staates und daneben nur dasjenige eines der Konvention

n ich t angehörenden Staates in Frage stehen, gehören

nicht zum Geltungsbereich der Uebereinkunft; denn es

lag nicht in der Absicht der Vertragsstaaten, das in-

tern geordnete zwischenstaatliche Scheidungsrecht da-

durch völlig zu beseitigen, dass jedesmal, wenn in einem

Vertragsstaate von einem Inländer gegen einen Auslän-

der auf Scheidung geklagt wird, das Gerichtsstandsrecht

der Ueberf'inkunft vorgeschrieben sein sollte, selbst

wenn neben dem inländischen Gesetze das Gesetz eines

zweiten Vertragsstaates nicht berührt wird. Darum hat

es das nach dem Inkrafttreten der Haager Konvention

erlassene schweizerische Zivilgesetzbuch nicht unterlas-

sen, eigene internationalrechtliche N:ormen über das

Ehescheidungsrecht zur Ergänzung des Bundesgesetzes

über die zivilrechtlichen Verhältnisse der Niedergelas-

senen und Aufenthalter aufzustellen (Schlusstitel, Art. 59

Ziff. 7 litt. g-l), um derart (,liejenigen internationalrecht-

lichen Konflikte zu lösen, in denen das schweizerische

Recht mit dem Gesetze eines nicht zur Haager Ueber-

einkunft gehörenden Staates zusammentrifft. Die Gerichts-

standsbestimmung des Art. 5 der Uebereinkunft. welche

dem Scheidungskläger die Wahl zwischen dem Gesetz

des Heimatsstaates und demjenigen des Wohnsitzes der

Ehegatten einräumt, setzt ihrerseits einen Konflikt vor-

aus. in dem entweder vermöge des Anknüpfungspunk-

tes der Staatsangehörigkeit oder auf Grund desjenigen

des Wohnsitzes eine internationalrechtliche Beziehung

existiert. für deren Beurteilung die Gesetze z w eie r

Staatsverträge. No 48.

Vertragsstaaten in Frage stehen. Ko~t hinsichtlich

der Staatsangehörigkeit oder des WohnSItzes neben dem

inländischen Rechte nur das Gesetz einer der Konven-

tion n ich t angehörenden fremden Staates in Betracht.

so ist der Umstand, dass der Staat, wo die Scheidungs-

klage erhoben wurde, der Haager Uebereinku~ft beigetr~­

ten ist für die Rechtsanwendung unerheblich, da die

Vertra~staaten, wie bereits ausgeführt ';'lrde, ihr eig~­

nes

internes zwischenstaatliches Scheidungsrecht m

Ko~flilden mit Gesetzen vertragsfremder Staaten nicht

haben opfern wollen. Wenn nun Art. 9 Abs. 1 der

Uebereinkunft erklärt, dass das Abkommen nur auf

solche Scheidungs- und Trennungsklagen Anwendung

finde die in einem der Vertragsstaaten erhoben werden,

und ~war nur dann, wenn mindestens eine der Parteien

einem dieser Staaten angehört, so wird damit ein Mini-

malerfordernis aufgestellt, das keineswegs dazu führen

kann das Anwendungsgebiet der Konvention auf Kon-

~

auszudehnen, die nach dem Sinne und dem Zwecke

der Uebereinkunft von ihr nicht haben getroffen werden

wollen. Wie sich aus den Verhandlungen der Ha~er

Konferenz vom Jahre 1900 (Actes de la Con:ention

1900 III S. 178 f.) ergibt, sollte Art. 9 der Ueberemkunft

nur denjenigen unliebsamen Dualis.mus ver~üten, der

sich daraus ergäbe, dass für die eme Parte~ .das Ver-

tragsrecht, für die andere das intern: Kolliswnsrecht

eines nicht der U ebereinkunft angehorenden St~ates

gleichzeitig zur Anwendung gebracht .:werden ~u~ste.

In dem damals in der Konferenz angeführten BeIspIele,

das sich auf die Eheschliessungsübereinkunft (Art. 8)

bezog, war der Fall ins Auge gefasst worden, in we~chem

ein Franzose eine Engländerin in Deutschland heIraten

will. Hier gehört nur ein Teil, der Fr~nzose, ~em V~r­

tragsgebiete an, gleichwohl rechtfertIgt ~s SlC~,. hIer

das Vertragsrecht für anwendbar zu erklaren, w~Il zu-

folge des deutschen Wohnsitzes des Franzosen. dIe Ge-

setzgebung z w eie r Vertragsstaaten, Fl ankreIchs und

SI

K

11,

Deutschlands, berührt wird. Wo aber sowohl hinsicht-

lich des Wohnsitzes als auch mit Bezug auf die Staats-

angehörigkeit der Scheidungsparteien nur das Recht

ein e s Vertragsstaates in. Frage steht, da bleibt für

d.ie Anwendung der U ebereinkunft schlechterdings kein

Raum. Damit steht denn auch Abs. 2 des Art. 9 in

Uebereinstimmung, der ausdrücklich erklärt, dass kein

Staat sich durch das Abkommen zur Anwendung eines

Gesetzes verpflichte, welches nicht dasjenige eines Ver-

tragsstaates sei. In einem Scheidungsprozesse, in dem

eine in der Schweiz wohnende Schweizerin vor einem

schweizerischen Richter als Klägerin gegen einen Oester"

reicher auftritt, besteht daher für den schweizerischen

Richter jedenfalls auf Grund der Haager Uebueinkunft

keine Verpflichtung, auf das Gesetz Oesterreichs, das der

Uebereinkunft nicht beigetreten ist, Rücksicht zu neh-

men. Und es erscheint auch als ausgeschlossen, dass

einem schweizerischen Scheidungsurteile in solcher Sache

von den österreichischen Behörden auf Grund des Art. 7

der Uebereinkunft die Anerkennung versagt werden

könnte; denn auf diese Uebereinkunft vermögen sich

nur die Behörden von Vertragsstaaten zu berufen.

3. -

Der vorliegende Gerichtsstandskonflikt ist da-

nach ausschliesslich auf Grund' des internen schweize-

rischen Rechtes zu lösen. Das schweizerische Zivilgesetz-

buch hat zur Ergänzung des BG über die zivil rechtlichen

Verhältnisse der Niedergelassenen und Aufenthalter das

internationale Scheidungsgerichtsstandsrecht nur in den

beiden heute nicht in Betracht kommenden Fällen des

Art. 59 Ziff. 7 litt. g und h des Schlusstitels geord-

net, d. h. in den Fällen, in denen ein im Auslande woh-

nender schweizerischer Ehegatte oder ein ausländischer

Ehegatte, der in der Schweiz wohnt, in der Schweiz auf

Scheidung klagen wilL Eine besondere internationalrecht-

liche Regelung des Gerichtsstandes war dagegen für den

Fall nicht nötig, in dem eine in der Schweiz wohnende

Schweizerin gegen einen Ausländer vor schweizerischem

Staatsverträge. No 48.

427

Richter klagt; denn in Art. 144 ZGB. hat der Gesetz-

geber eine Vorschrift aufgestellt, kraft der jeder in der

Schweiz wohnende schweizerische Ehegatte die Schei-

dungsklage vor dem Richter seines eigenen Wohnsitzes

erheben kann. Mit dieser Neuerung ist nicht nur das

im Zivilstands- und Ehegesetze des Jahres 1874 aufge-

stellte Gerichtsstandsrecht zu Gunsten des klagenden

Ehegatten erwei tert, sondern gleichzeitig auch die in

Art. 56 jenes alten Gesetzes aufgestellte Beschränkung

betreffend die Scheidung ausländischer Ehe für den

schweizerischen Ehegatten, der gegenüber einem Aus-

länder als Kläger auftritt, aufgehoben worden. Die ein-

zige Schranke, die übrig geblieben ist, stellt Art. 7 litt. h

des revidierten BG über die zivilrechtlichen Verhältnisse

der Niedergelassenen und Aufenthalter für den au s-

ländischen, in der Schweiz wohnenden Teil der Ehe-

gatten auf. Der schweizerische Scheidungskläger

kann gegen den ausländischen Ehegatten in der Schweiz

auf Scheidung klagen, ohne an den Nachweis gebunden

zu sein, dass nach Gesetz oder Gerichtsgebrauch des

Heimatstaates des Beklagten der geltend gemachte

Scheidungsgrund zugelassen und der schweizerische

Gerichtsstand anerkannt sei. Damit hat sich der Ge-

setzgeber im wohlerstandenen Interesse der Schweizer-

bürger auf den unter der Herrschaft des aufgehobenen

Zivilstand- und Ehegesetzes von der Praxis ständig einge-

nommenen Standpunkt gestellt, dass eine Ehe, bei

welcher de,r auf Scheidung klagende Teil Schweizer,

der Beklagte Ausländer ist, nicht als« Ehe zwischen

Ausländern » (im Sinne des Art. 56 jenes Gesetzes)

angesehen werden dürfe (vergl. BGE 27 .1 S. 182 fI.;

33 II S. 11 ff.). Das Bundesgericht hat denn auch seit

dem Inkrafttreten der Haager Übereinkunft die Zuläs-

sigkeit einer Scheidungsklage bejaht, mit welcher eine

Schweizerin gegen einen Österreicher aufgetreten war,

·(')hne dass 'eS,m:tf diesenF~H die Haager Konvention

zur Anwendung gebracht hätte (AS 33 I S. 356 1.). Es

AS 401- 1914

428

Staatsrecht.

mag auch auf MEILI und MAMELoK, Systematische

Darstellung des internationalen Privat- und Zivilpro-

zessrechtes auf Grund der Haager Konvention, S. 250 f.,

verwiesen werden, wo gleichfalls die Auffassung ver-

treten wird, dass bei einer Ehe zwischen Schweizer und

Ausländer die Haager Übereinkunft nur dann anzu-

wenden sei, wenn der Ausländer einem Konventions-

staate angehöre. Die vom Gesetzgeber verfolgte Tendenz,

den SchweizerbÜfgern den Schutz der heimatlichen Ge-

richtsbarkeit in möglichst ausgedehntem Umfange zuteil

werden zu lassen, ergibt sich auch aus der Vorschrift

des Art. 7 litt. 9 des BG über die zivilrechtlichen Ver-

hältnisse der Niedergelassenen und Aufenthalter, wo in

Übereinstimmung mit dem früheren Rechte selbst dem

im Auslande wohnenden schweizerischen Eheg8tten ein

schweizerisches Scheidungsforum garantiert wird. Gegen-

über dieser berechtigten Tendenz vermag der Einwand

des Rekurrenten nicht durchzuschlagen, dass in Zukunft

eine Ungleichheit unter den Angehörigen verschiedener

Nationen entstehen werde, wenn da, wo der auslän-

dische Teil einem Vertragsstaate angehört, der die Schei-

dung nicht zulässt, auf Grund der Übereinkunft nicht

geschieden werden könne, während die Ehe gegenüber

einem Ausländer, der einem nicht zur Übereinkunft ge-

hörenden Staate angehört, in welchem die Scheidung

gleichfalls unzulässig ist, auf Grund des internen schwei-

zerischen Rechtes einer gänzlichen Lösung fähig sei.

Es entspricht nämlich jener ges~tzgeberischen Absicht,

wenn der schweizerische Ehegatte des Schutzes des

schweizerichen Scheidungsrechtes nur da verlustig er-

klärt wird, wo es die Zugehörigkeit der Schweiz zu

einer internationalen Übereinkunft durchaus verlangt.

Es ist darum nicht angezeigt, dieo;en Schutz um eines

vorwiegend theoretischen Postulates willen zu ver-

kürzen.

4. -

Ist nach dem Gesagten die Gerichtsstandsbe-

stimmung des Art. 144 ZGB auf den vorliegenden Streit

Staatsverträge. N° 48.

429

anwendbar, so ist weiter zu prüfen, ob die Vorausset-

zungen eines aargauischen Gerichtsstandes gegeben seien.

Zunächst ergibt sich aus Art. 25 Abs. 2 ZGB, worin

die Ehefrau, die das Recht hat, von ihrem Manne ge-

trennt zu leben, für befugt erklärt wird, einen selbstän-

digen Wohnsitz zu haben, dass die Rekursbeklagte, die

durch gerichtliches Urteil vom Rekurrenten zu Tisch

und Bett getrennt worden ist, im Kanton Aargau einen

selbständigen, von ihrem Manne unabhängigen Wohn-

sitz zu begründen vermochte.

Nach den tatsächlichen Feststellungen des aargaui-

schen Obergerichts hat die Rekursbeklagte nicht nur

unter Aufgabe der österreichischen Staatsangehörigkeit

das Schweizerbürgerrecht erworben, sondern zur Zeit

der Klageeinleitung auch in Aarau Niederlassung ge-

nommen und sich tatsächlich hier aufgehalten. Wenn

nun das Obergericht aus den von ihm festgestellten Tat-

sachen den Schluss gezogen hat, dass die Rekursbeklagte

sich mit der Absicht in Aarau niedergelassen habe, hier

dauernd und wirklich Wohnsitz zu nehmen, so kann

hierin ein Rechtsirrtum nicht erblickt werden. Mit Recht

hat die zweite Instanz den vom Rekurrenten erhobe-

nen Einwand, dass die Beklagte ihren Wohnsitz in Prag

tatsächlich nicht aufgegeben habe, obwohl sie dort noch

immer eine möblierte Wohnung in eigenem Hause be-

sitze, als unstichhaltig verworfen; denn daraus, dass

eine von Tisch und Bett geschiedene Frau, die sich von

ihrem Manne endgültig trennen will, nicht sofort ihren

gesamten Hausrat mit sich führt, kann nicht wohl auf

die Absicht des Verbleibens am alten Orte geschlossen

werden, zumal wenn es sich um eine Persönlichkeit

handel. die vermöge ihres Wohlstandes sehr wohl in

der Lage ist, neben einer 'Vohnung im eigenen Hause

für einige Zeit eine andere möblierte Wohnung zu mieten.

Dieses Verhalten schliesst die Absicht des bleibenden

Aufenlhaltes an dem neuen Orte keineswegs aus. Was

sodann den Einwand betrifft, dass die Rekursbeklagte

S'

r

m&'

siek in Aaran nur: vorübergehend. aufgehaUen habe, so

lassen die aus den Akten hervorgehenden tatsächlichen

Verhältnisse auch in dieser Hinsicht keinen Schluss

gegen die Ernsthaftigkeit des ausgesprochenen gegen-

teiligen Entschlusses der Rekursbeklagten zu. Die Reisen,

die sie nach ihrer Niederlassung in Aarau nach Prag

gemacht hat, sind um der Gesundheit ihrer dort leben-

den Mutter willen veranstaltet worden; sie schlinsen

also die Absicht dauernden Verbleibens in Aarau wieder-

um nicht aus; denn kürzere Unterbrechungen eines

Aufenthaltes stehen mit der Absicht dauernden Verblei-

bens nicht in Widerspruch. Wenn der Rekurrent end-

lich darauf verwiesen hat, dass die Niederlassung in

Aarau nur deshalb stattgefunden habe, um für di~

Prozesszwecke der Rekursbeklagten einen Wohnsitz zu

simulieren, so ist ilirn entgegenzuhalten, dass dem

Wohnsitz absoluter Charakter zukommt; ist er einmal

begründet, so kommt es nicht darauf an, zu welchen

Zwecken er genommen wurde. Mit der Absicht dauern-

den Verbleibens ist der Zweck, an einem bestimmten

Orte zu verbleiben, um einen die Lebensexistenz berüh-

renden Prozess, der mehrere Jahre dauern kann, durch-

zuführen, auch keineswegs u~vereinbar; anerkannter-

massen setzt der Wohnsitz ja nicht etwa die Absicht

im me r dauernden Verbleibens voraus (vgl. EGGER,

Kommentar zum ZGB, N. 2 litt. c, fJ zu Art. 23). Da

das Gesetz auch dem im Aus I a n d e wohnenden

schweizerischen Ehegatten den heimatlichen Gerichts-

stand verheisst, durfte es in einem Falle, da der Ehe-

gatte seinen Wohnsitz vom Ausland in die Schweiz ver-

legt, hinsichtlich der Zweckbestimmung der Niederlas-

sung:umsoweniger streng genommen werden, wenn die

Zweckbestimmung neben der Absicht des dauernden

Verbleibens rechtlich überhaupt von Bedeutung wäre.

'Uebrigens wäre der Gerichtsstand von Aarau auch

dann gegeben. wenn ein eigentlicher Wohnsitz nicht

begründet worden wäre, da nach Art. 24 Abs. 2 ZGB

Organisation der Bundesrechtspflege. N° 49.

431

der blosse Auf e n t hai t der Rekursbeklagten, die

ihren österreichischen Wohnsitz aufgegeben hat, als

Wohnsitz gilt. Die Auffassung des Rekurrenten, nach

welcher diese gesetzliche Fiktion nur zu Lasten,. nicht

aber zu Gunsten des Aufenthalters gelten würde, findet

. im Gesetze, das einen derartigen Unterschied nicht

macht, keine Stütze.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Der Rekurs wird abgewiesen.

XI. ORGANISATION

DER BUNDESRECHTSPFLEGE

ORGANISATION JUDICIAIRE FEDERALE

49. Urteil vom 14. Juli 1914 i. S. Lörsch

gegen, Obrist und Genossen ..

Art. 87 Zifi. IOd:. Rechtsmittel zur Anfechtung kantonaler

Entscheide über Bestätigung oder Verwerfung des Nachlass-

vertrages wegen Anwendung kantonalen statt eidgenössi-

schen Rechts.

A. -

Die Rekursbeklagten Witwe Obrist, F: Merker

& cie und Reinle & Bolliger beschwerten sich beim

Obergericht des Kantons Aargau als oberer Nachlass-

behörde über einen Entscheid des Bezirksgerichtes Lau-

fenburg. durch den der vom heutigen Rekurrenten Lörsch

seinen Gläubigern vorgeschlagene Nachlassvertrag z~

40 %

gerichtlich bestätigt worde~ war: Nach den. bel

den Akten liegenden Empfangschemen Ist der fraglIche

Entscheid der Rekursbeklagten Witwe Obrist am 23.

und den beiden anderen 1 Rekursbeklagten am 24. De-