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siek in Aarau nur: vorübergehend. aufgehalten habe, so
lassen die aus den Akten hervorgehenden tatsächlichen
Verhältnisse auch in dieser Hinsicht keinen Schluss
gegen die Ernsthaftigkeit des ausgesprochem~n g~en.·
teiligen Entschinsses der Rekursbeklagten zu. DIe ReIsen,
die sie nach ihrer Niederlassung in Aarau nach Prag
gemacht hat, sind um der Gesundheit ihrer dort leben-
den Mutter willen veranstaltet worden; sie schiitssen
also die .Absicht dauernden Verbleibens in Aarau wieder-
um nicht aus; denn kürzere Unterbrechungen eines
Aufenthaltes stehen mit der Absicht dauernden Verblei-
bens nicht in Widerspruch. Wenn der Rekurrent end-
lich darauf verwiesen hat, dass die Niederlassung in
Aarau nur deshalb stattgefunden habe, um für die
Prozesszwecke der Rekursbeklagten einen Wohnsitz zu
simulieren, so ist ihm entgegenzuhalten, dass dem
Wohnsitz absoluter Charakter zukommt; ist er einmal
begründet, so kommt es nicht darauf an, zu welchen
Zwecken er genommen wurde. Mit der Absicht dauern-
den Verbleibens ist der Zweck, an einem bestimmten
Orte zu verbleiben, um einen die Lebensexistenz berüh-
renden Prozess, der mehrere Jahre dauern kann, durch-
zuführen, auch keineswegs unvereinbar; anerkannter-
massen setzt der Wohnsitz ja nicht etwa die Absicht
im me r dauernden Verbleibens voraus (vgl. EGGER,
Kommentar zum ZGB, N. 2 litt. c, ß zu Art. 23). Da
das Gesetz auch dem im Aus I a n d e wohnenden
schweizerischen Ehegatten den heimatlichen Gerichts-
stand verheisst, durfte es in einem Falle, da der Ehe-
gatte seinen Wohnsitz vom Ausland in die Schweiz ver-
legt, hinsichtlich der Zweckbestimmung der Niederlas-
sung:umsoweniger streng genommen werden, wenn die
Zweckbestimmung neben der Absicht des dauernden
Verbleibens rechtlich überhaupt von Bedeutung wäre.
. Uebrigens wäre der Gerichtsstand von Aarau auch
dann gegeben, wenn ein eigentlicher Wohnsitz nicht
begründet worden wäre, da nach Art. 24 Abs. 2 ZGB
Organisation der Bundesrechtsptlege. N° 49.
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der blosse Auf e n t haI t der Rekursbeklagten, die
ihren österreichischen Wohnsitz aufgegeben hat, als
Wohnsitz gilt. Die Auffassung des Rekurrenten. nach
welcher diese. gesetzliche Fiktion nur zu Lasten,. nicht
aber zu Gunsten des Aufenthalters gelten würde, findet
. im Gesetze, das einen derartigen Unterschied nicht
macht, keine Stütze.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.
XI. ORGANISATION
DER BUNDESRECHTSPFLEGE
ORGANISATION JUDICIAIRE FEDERALE
49. Urteil vom 14. Juli 1914 i. S. Lörsch
gegen. Obrist und Genossen.
Art. 87 ZifI. lOG. Rechtsmittel zur Anfechtung kantonaler
Entscheide über Bestätigung oder Verwerfung des Nachlass-
vertrages wegen Anwendung kantonalen statt eidgenössi-
schen Rechts.
A. -
Die Rekursbeklagten Witwe Obrist. F:Merker
& cie und Reinle & Bolliger beschwerten sich beim
Obergericht des Kantons Aargau als oberer Nachlass-
behörde über einen Entscheid des Bezirksgerichtes Lau-
fenburg, durch den der vom heutigen Rekurrenten Lörsch
seinen Gläubigern vorgeschlagene Nach1assvertrag z~
40 %
gerichtlich bestätigt worden. war: Nach den. bel
den Akten liegenden Empfangschemen Ist der fraglIche
Entscheid der Rekursbeklagten Witwe Obrist am 23.
und den beiden anderen IRekursbeklagten am 24. De-
432
Staatsrecht.
zember 1913 zugestellt worden. Die Einreichung der
Beschwerden gegen denselben beim Gerichtspräsidium
Laufenburg zu Handen des Obergerichts erfolgte am
5. Januar (Witwe Obrist) und 10. Januar 1914 (Merker
& ce und Reinle & Bolliger).
Durch Urteil vom 25. Februar, zugestellt den 28 März
1914 hat das Obergericht des Kantons Aargau, Abtei-
lung für Zivilsachen, in Gutheissung der Beschwerden
erkannt:
« 1. Der vom Kläger angestrebte Nachlassvertrag ist
» als nicht zustandegekommen erklärt und ihm die Ge-
»nehmigung versagt.
»2. " ... (Kostenbestimmungen) ..... »
Aus den Motiven ergibt sich, dass die Verwerfung des
Nachlassvertrages deshalb erfolgte, weH die nach Art. 305
SchKG erforderliche Gläubigermehrheit nicht erreicht sei
und überdies der Fall des Art. 306 Ziff. 1 ebenda (unred-
liche bezw. leichtfertige Handlungen zum Nachteil der
Gläubiger) vorliege. Über die Gründe, welche dazu
führten, die Beschwerdeführung als rechtzeitig zu be-
trachten, spricht sich das Urteil nicht aus.
B. -
Gegen dieses Erkenntnis hat Lörsch den staats-
rechtlichen Rekurs an das Bundesgericht ergriffen mit
dem Antrage, es aufzuheben. Zur Begründung wird gel-
tend gemacht, dass die Frist zur Anrufung der oberen
Nachlassbehörde gemäss Art. 307 SchKG 10 Tage von
der Mitteilung des ustinstanzlichen Entscheides betrage,
mithin zur Zeit, als die Rekursbeklagten ihre Be-
schwerden eingereicht hätten, bereits abgelaufen ge-
wesen sei und das Obergericht auf die letzteren daher
überhaupt nicht hätte eintreten dürfen, sondern sie wE'gen
Verspätung von der Hand hätte weisen müssen. Die
entgegengesetzte Stellungnahme des Obergerichts lasse
sich nur aus der Annahme erklären, dass die Weiter-
ziehungsfrist durch die vom Vorabend der Weihnacht
bis und mit dem 6. Januar dauernden kantonalen
Gerichtsferien (§ 108 der aargauischen ZPO) unter-
Ol:~chr Burutesnehtspßege. N° 49.
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brochen worden sei. Diese Auffassung sei aber offenbar .
falsch. Wie das Bundesgericht schon wiederholt ent-
schieden habe, bestimme sich der Lauf der durch die
llundesgesetzgebung vorgesehenen Klage- und Rechts-
mittelfristen ausschliesslich nach den einschlägigen Be-
stimmungen des Bundesrechts, in ca.m den Art. 31 und 32
SchKG und könne durch kantonale Prozessvorschriften
nicht berührt werden. Die Ausserachtlassung dit'ses
Grundsatzes und die Anwendung kantonalen an Stelle
des allein massgebenden eidgenössischen Rechtes bedeute
eine Rechtsverweigerung.
C. -
Das Obergericht des Kantons Aargau hat auf
Vernehmlassung verzichtet. Die Rekursbeklagten Witwe
Obrist und Mitbeteiligte haben beantragt, auf den Rekurs
nicht einzutreten, eventuell ihn als unbegründet abzu-
weisen.
Das Bundesgericht zieht
in Erwägung:
Wie aus Art. 182 OG hervorgeht und vom Bundes-
gericht in konstanter Praxis festgehalten worden ist,
kann ein staatsrechtlicher Rekurs in Bezug auf solche
Entscheide nicht erhoben werden, die auf dem Wege der
Berufung nach Art. 56 fl oder der Kassationsbeschwerde
nach Art. 160 ff. an das Bundesgericht weitergezogen
werden können. Das nämliche muss folgerichtig auch
da gelten, wo dem Rekurrenten gegenüber dem ange-
fochtenen Entscheide das Rechtsmittel der zivilrecht-
lichen Beschwerde nach Art. 86 ff. ebenda zu Gebote
gestanden hätte, da die Gründe, welche in den beiden
ersteren Fällen zum Ausschlusse des staatsrechtlichen
Rekurses geführt haben, hier in ganz gleicher Weise zu-
treffen.
Nun können gemäss Art. 87 Ziff. 1 OG mit der zivIl-
rechtlichen Beschwerde u. a. angefochten werden: « letzt-
instanzliche, der Berufung nicht unterliegende kantonale
Entscheide in Zivilsachen wegen Anwendung kantonalen
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Staatsrecht.
oder ausländischen statt eidgenössischen Rechtes.)} Die
Zulässigkeit des Rechtsmittels hängt demnach nicht
mehr wie bei der zivilrechtJichen Kassation des früheren
Rechtes (Art. 89 ff. des alten OG) davon ab, dass der
angefochtene Entscheid sich als Haupturteil im Sinne
der Bestimmungen über die zivilrechtliehe Berufung dar-
stelle: es genügt dass er ein letztinstanzlicher Eei, sich
auf eine ({ Zivilsache)} beziehe und dass sich seine An-
fechtung auf eine angeblich unzulässige Anwendung kan-
tonalen statt eidgenössischen Rechtes stützt. Da sowohl
die erste als die letzte Voraussetzung hier unzweifelhaft
zutreffen, war die Möglichkeit einer zivilrechtlichen Be-
schwerde somit gegeben, sofern der Streit, auf den der
Entscheid des Obergerichts sich bezieht, als Zivilsache im
Sinne von Art. 87 OG angesehen werden kann. Dies ist
aber offenbar der Fall.
Die Entstehungsgeschichte des revidierten OG zeigt
unzweideutig, dass die Tendenz bei dessen Erlass dahin
ging, den staatsrechtlichen Rekurs, der bisher in allen
nicht der Berufung unterliegenden Streitigkeiten, auch
soweit sie nicht staatsrechtlicher, sondern zivi1recht-
licher oder prozessualer Natur waren, das einzige
Rechtsmittel zur Wahrung des Grundsatzes der dero-
gatorischen Kraft des Bundesrechtes gegenüber dem
kantonalen
Rechte bildete, auf dem letzteren Ge-
biete (d. h. in Bezug auf 'nicht dem Staatsrecht an-
gehörende Streitverhältnisse) soweit möglich auszu-
schalten
und
auf
sein
eigentliches Anwendungs-
gebiet, die Entscheidung staatsrechtlicher Streitsachen,
zu beschränken. Es darf daher unbedenklich angenom-
werden, dass der Begriff der ({ Zivilsachen)} nach Art. 87
OG ein weiterer ist als derjenige der « Zivilrechtsstrei-
tigkeiten I) Ilach Art. 56 ebenda und im Gegensatze zu
letzterem nicht nur die Entscheidungen über rein pri-
vatrechtliche Verhältnisse, sondern auch diejenigen über
Hechtsverhältnisse gemischter Natur, deren Inhalt nur
zum Teil ein materiell-privatrechtlicher ist, im übrigen
Organisation uer ßundesrechtspflege. N° 49.
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dagegen anderem Rechtsgebieten angehört. umfasst.
Mit einem solchen Institute hat man es aber beim
Nachlassvertrage zu tun. Denn auch wenn .man mit der
in der schweizerischen Literatur und Rechtssprechung
herrschenden Auffassung die Konstruktion des Nach-
lassvertrages als eigentlichen Vertrages verwirft und
ihn als besonders geartete Form der Zwangsvollstrek.
kung, bezw. als Surrogat der letzteren definiert. kann
doch auf alle Fälle nicht geleugnet werden. dass sein
Inhalt sich nicht darin erschöpft. sondern ihm daneben
-
zum mindesten in dem hier vorliegenden Falle des
sog. Prozentvergleiches -
in eminentem Masse auch
zivilrechtliche Bedeutung zukommt. indem durch ihn
bezw. durch die Erfüllung seiner Bedingungen seitens
des Schuldners die ursprüngliche Forderung des Gläu-
bigers für den die Nachlassquote übersteigenden Betrag
erlischt, der Schuldner also insoweit von seiner Schuld-
pflicht befreit wird. Durch die Bestätigung bezw. Ver-
werfung des Nachlassvertrages wird somit nicht nur
über eine zwangsvollstreckungsrechtliche Frage ent-
schieden. sondern auch der zivilrechtliche Bestand der
Forderungen der Gläubiger, die im Nachlassverfahren
als Partei auftreten, berührt.
Ist dem so. so ergibt sich aber daraus ohne weiteres.
dass Verletzungen des Grundsatzes der derogatorischen
Kraft des Bundesrechtes gegenüber dem kantonalen
Rechte, die beim Entscheide über die Bestätigung bezw.
Verwerfung des Nachlassvertrages durch die Nachlass-
behörde begangen werden, auf dem Wege der zivil-
rechtlichen Beschwerde und nicht des staatsrechtlichen
Rekurses zu rügen sind.
Demnach hat das· Bundesgericht
erkannt:
Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.