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siek in Aarau nur: vorübergehend. aufgehalten habe, so lassen die aus den Akten hervorgehenden tatsächlichen Verhältnisse auch in dieser Hinsicht keinen Schluss gegen die Ernsthaftigkeit des ausgesprochem~n g~en.· teiligen Entschinsses der Rekursbeklagten zu. DIe ReIsen, die sie nach ihrer Niederlassung in Aarau nach Prag gemacht hat, sind um der Gesundheit ihrer dort leben- den Mutter willen veranstaltet worden; sie schiitssen also die .Absicht dauernden Verbleibens in Aarau wieder- um nicht aus; denn kürzere Unterbrechungen eines Aufenthaltes stehen mit der Absicht dauernden Verblei- bens nicht in Widerspruch. Wenn der Rekurrent end- lich darauf verwiesen hat, dass die Niederlassung in Aarau nur deshalb stattgefunden habe, um für die Prozesszwecke der Rekursbeklagten einen Wohnsitz zu simulieren, so ist ihm entgegenzuhalten, dass dem Wohnsitz absoluter Charakter zukommt; ist er einmal begründet, so kommt es nicht darauf an, zu welchen Zwecken er genommen wurde. Mit der Absicht dauern- den Verbleibens ist der Zweck, an einem bestimmten Orte zu verbleiben, um einen die Lebensexistenz berüh- renden Prozess, der mehrere Jahre dauern kann, durch- zuführen, auch keineswegs unvereinbar; anerkannter- massen setzt der Wohnsitz ja nicht etwa die Absicht im me r dauernden Verbleibens voraus (vgl. EGGER, Kommentar zum ZGB, N. 2 litt. c, ß zu Art. 23). Da das Gesetz auch dem im Aus I a n d e wohnenden schweizerischen Ehegatten den heimatlichen Gerichts- stand verheisst, durfte es in einem Falle, da der Ehe- gatte seinen Wohnsitz vom Ausland in die Schweiz ver- legt, hinsichtlich der Zweckbestimmung der Niederlas- sung:umsoweniger streng genommen werden, wenn die Zweckbestimmung neben der Absicht des dauernden Verbleibens rechtlich überhaupt von Bedeutung wäre. . Uebrigens wäre der Gerichtsstand von Aarau auch dann gegeben, wenn ein eigentlicher Wohnsitz nicht begründet worden wäre, da nach Art. 24 Abs. 2 ZGB Organisation der Bundesrechtsptlege. N° 49. 431 der blosse Auf e n t haI t der Rekursbeklagten, die ihren österreichischen Wohnsitz aufgegeben hat, als Wohnsitz gilt. Die Auffassung des Rekurrenten. nach welcher diese. gesetzliche Fiktion nur zu Lasten,. nicht aber zu Gunsten des Aufenthalters gelten würde, findet . im Gesetze, das einen derartigen Unterschied nicht macht, keine Stütze. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen. XI. ORGANISATION DER BUNDESRECHTSPFLEGE ORGANISATION JUDICIAIRE FEDERALE
49. Urteil vom 14. Juli 1914 i. S. Lörsch gegen. Obrist und Genossen. Art. 87 ZifI. lOG. Rechtsmittel zur Anfechtung kantonaler Entscheide über Bestätigung oder Verwerfung des Nachlass- vertrages wegen Anwendung kantonalen statt eidgenössi- schen Rechts. A. - Die Rekursbeklagten Witwe Obrist. F:Merker & cie und Reinle & Bolliger beschwerten sich beim Obergericht des Kantons Aargau als oberer Nachlass- behörde über einen Entscheid des Bezirksgerichtes Lau- fenburg, durch den der vom heutigen Rekurrenten Lörsch seinen Gläubigern vorgeschlagene Nach1assvertrag z~ 40 % gerichtlich bestätigt worden. war: Nach den. bel den Akten liegenden Empfangschemen Ist der fraglIche Entscheid der Rekursbeklagten Witwe Obrist am 23. und den beiden anderen IRekursbeklagten am 24. De- 432 Staatsrecht. zember 1913 zugestellt worden. Die Einreichung der Beschwerden gegen denselben beim Gerichtspräsidium Laufenburg zu Handen des Obergerichts erfolgte am
5. Januar (Witwe Obrist) und 10. Januar 1914 (Merker & ce und Reinle & Bolliger). Durch Urteil vom 25. Februar, zugestellt den 28 März 1914 hat das Obergericht des Kantons Aargau, Abtei- lung für Zivilsachen, in Gutheissung der Beschwerden erkannt: « 1. Der vom Kläger angestrebte Nachlassvertrag ist » als nicht zustandegekommen erklärt und ihm die Ge- »nehmigung versagt. »2. " ... (Kostenbestimmungen) ..... » Aus den Motiven ergibt sich, dass die Verwerfung des Nachlassvertrages deshalb erfolgte, weH die nach Art. 305 SchKG erforderliche Gläubigermehrheit nicht erreicht sei und überdies der Fall des Art. 306 Ziff. 1 ebenda (unred- liche bezw. leichtfertige Handlungen zum Nachteil der Gläubiger) vorliege. Über die Gründe, welche dazu führten, die Beschwerdeführung als rechtzeitig zu be- trachten, spricht sich das Urteil nicht aus. B. - Gegen dieses Erkenntnis hat Lörsch den staats- rechtlichen Rekurs an das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrage, es aufzuheben. Zur Begründung wird gel- tend gemacht, dass die Frist zur Anrufung der oberen Nachlassbehörde gemäss Art. 307 SchKG 10 Tage von der Mitteilung des ustinstanzlichen Entscheides betrage, mithin zur Zeit, als die Rekursbeklagten ihre Be- schwerden eingereicht hätten, bereits abgelaufen ge- wesen sei und das Obergericht auf die letzteren daher überhaupt nicht hätte eintreten dürfen, sondern sie wE'gen Verspätung von der Hand hätte weisen müssen. Die entgegengesetzte Stellungnahme des Obergerichts lasse sich nur aus der Annahme erklären, dass die Weiter- ziehungsfrist durch die vom Vorabend der Weihnacht bis und mit dem 6. Januar dauernden kantonalen Gerichtsferien (§ 108 der aargauischen ZPO) unter- Ol:~chr Burutesnehtspßege. N° 49. 433 brochen worden sei. Diese Auffassung sei aber offenbar . falsch. Wie das Bundesgericht schon wiederholt ent- schieden habe, bestimme sich der Lauf der durch die llundesgesetzgebung vorgesehenen Klage- und Rechts- mittelfristen ausschliesslich nach den einschlägigen Be- stimmungen des Bundesrechts, in ca.m den Art. 31 und 32 SchKG und könne durch kantonale Prozessvorschriften nicht berührt werden. Die Ausserachtlassung dit'ses Grundsatzes und die Anwendung kantonalen an Stelle des allein massgebenden eidgenössischen Rechtes bedeute eine Rechtsverweigerung. C. - Das Obergericht des Kantons Aargau hat auf Vernehmlassung verzichtet. Die Rekursbeklagten Witwe Obrist und Mitbeteiligte haben beantragt, auf den Rekurs nicht einzutreten, eventuell ihn als unbegründet abzu- weisen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: Wie aus Art. 182 OG hervorgeht und vom Bundes- gericht in konstanter Praxis festgehalten worden ist, kann ein staatsrechtlicher Rekurs in Bezug auf solche Entscheide nicht erhoben werden, die auf dem Wege der Berufung nach Art. 56 fl oder der Kassationsbeschwerde nach Art. 160 ff. an das Bundesgericht weitergezogen werden können. Das nämliche muss folgerichtig auch da gelten, wo dem Rekurrenten gegenüber dem ange- fochtenen Entscheide das Rechtsmittel der zivilrecht- lichen Beschwerde nach Art. 86 ff. ebenda zu Gebote gestanden hätte, da die Gründe, welche in den beiden ersteren Fällen zum Ausschlusse des staatsrechtlichen Rekurses geführt haben, hier in ganz gleicher Weise zu- treffen. Nun können gemäss Art. 87 Ziff. 1 OG mit der zivIl- rechtlichen Beschwerde u. a. angefochten werden: « letzt- instanzliche, der Berufung nicht unterliegende kantonale Entscheide in Zivilsachen wegen Anwendung kantonalen ·i34 Staatsrecht. oder ausländischen statt eidgenössischen Rechtes.)} Die Zulässigkeit des Rechtsmittels hängt demnach nicht mehr wie bei der zivilrechtJichen Kassation des früheren Rechtes (Art. 89 ff. des alten OG) davon ab, dass der angefochtene Entscheid sich als Haupturteil im Sinne der Bestimmungen über die zivilrechtliehe Berufung dar- stelle: es genügt dass er ein letztinstanzlicher Eei, sich auf eine ({ Zivilsache )} beziehe und dass sich seine An- fechtung auf eine angeblich unzulässige Anwendung kan- tonalen statt eidgenössischen Rechtes stützt. Da sowohl die erste als die letzte Voraussetzung hier unzweifelhaft zutreffen, war die Möglichkeit einer zivilrechtlichen Be- schwerde somit gegeben, sofern der Streit, auf den der Entscheid des Obergerichts sich bezieht, als Zivilsache im Sinne von Art. 87 OG angesehen werden kann. Dies ist aber offenbar der Fall. Die Entstehungsgeschichte des revidierten OG zeigt unzweideutig, dass die Tendenz bei dessen Erlass dahin ging, den staatsrechtlichen Rekurs, der bisher in allen nicht der Berufung unterliegenden Streitigkeiten, auch soweit sie nicht staatsrechtlicher, sondern zivi1recht- licher oder prozessualer Natur waren, das einzige Rechtsmittel zur Wahrung des Grundsatzes der dero- gatorischen Kraft des Bundesrechtes gegenüber dem kantonalen Rechte bildete, auf dem letzteren Ge- biete (d. h. in Bezug auf 'nicht dem Staatsrecht an- gehörende Streitverhältnisse) soweit möglich auszu- schalten und auf sein eigentliches Anwendungs- gebiet, die Entscheidung staatsrechtlicher Streitsachen, zu beschränken. Es darf daher unbedenklich angenom- werden, dass der Begriff der ({ Zivilsachen)} nach Art. 87 OG ein weiterer ist als derjenige der « Zivilrechtsstrei- tigkeiten I) Ilach Art. 56 ebenda und im Gegensatze zu letzterem nicht nur die Entscheidungen über rein pri- vatrechtliche Verhältnisse, sondern auch diejenigen über Hechtsverhältnisse gemischter Natur, deren Inhalt nur zum Teil ein materiell-privatrechtlicher ist, im übrigen Organisation uer ßundesrechtspflege. N° 49. 485 dagegen anderem Rechtsgebieten angehört. umfasst. Mit einem solchen Institute hat man es aber beim Nachlassvertrage zu tun. Denn auch wenn .man mit der in der schweizerischen Literatur und Rechtssprechung herrschenden Auffassung die Konstruktion des Nach- lassvertrages als eigentlichen Vertrages verwirft und ihn als besonders geartete Form der Zwangsvollstrek. kung, bezw. als Surrogat der letzteren definiert. kann doch auf alle Fälle nicht geleugnet werden. dass sein Inhalt sich nicht darin erschöpft. sondern ihm daneben - zum mindesten in dem hier vorliegenden Falle des sog. Prozentvergleiches - in eminentem Masse auch zivilrechtliche Bedeutung zukommt. indem durch ihn bezw. durch die Erfüllung seiner Bedingungen seitens des Schuldners die ursprüngliche Forderung des Gläu- bigers für den die Nachlassquote übersteigenden Betrag erlischt, der Schuldner also insoweit von seiner Schuld- pflicht befreit wird. Durch die Bestätigung bezw. Ver- werfung des Nachlassvertrages wird somit nicht nur über eine zwangsvollstreckungsrechtliche Frage ent- schieden. sondern auch der zivilrechtliche Bestand der Forderungen der Gläubiger, die im Nachlassverfahren als Partei auftreten, berührt. Ist dem so. so ergibt sich aber daraus ohne weiteres. dass Verletzungen des Grundsatzes der derogatorischen Kraft des Bundesrechtes gegenüber dem kantonalen Rechte, die beim Entscheide über die Bestätigung bezw. Verwerfung des Nachlassvertrages durch die Nachlass- behörde begangen werden, auf dem Wege der zivil- rechtlichen Beschwerde und nicht des staatsrechtlichen Rekurses zu rügen sind. Demnach hat das· Bundesgericht erkannt: Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.