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40_I_431

BGE 40 I 431

Bundesgericht (BGE) · 1914-01-01 · Deutsch CH
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siek in Aarau nur: vorübergehend. aufgehalten habe, so

lassen die aus den Akten hervorgehenden tatsächlichen

Verhältnisse auch in dieser Hinsicht keinen Schluss

gegen die Ernsthaftigkeit des ausgesprochem~n g~en.·

teiligen Entschinsses der Rekursbeklagten zu. DIe ReIsen,

die sie nach ihrer Niederlassung in Aarau nach Prag

gemacht hat, sind um der Gesundheit ihrer dort leben-

den Mutter willen veranstaltet worden; sie schiitssen

also die .Absicht dauernden Verbleibens in Aarau wieder-

um nicht aus; denn kürzere Unterbrechungen eines

Aufenthaltes stehen mit der Absicht dauernden Verblei-

bens nicht in Widerspruch. Wenn der Rekurrent end-

lich darauf verwiesen hat, dass die Niederlassung in

Aarau nur deshalb stattgefunden habe, um für die

Prozesszwecke der Rekursbeklagten einen Wohnsitz zu

simulieren, so ist ihm entgegenzuhalten, dass dem

Wohnsitz absoluter Charakter zukommt; ist er einmal

begründet, so kommt es nicht darauf an, zu welchen

Zwecken er genommen wurde. Mit der Absicht dauern-

den Verbleibens ist der Zweck, an einem bestimmten

Orte zu verbleiben, um einen die Lebensexistenz berüh-

renden Prozess, der mehrere Jahre dauern kann, durch-

zuführen, auch keineswegs unvereinbar; anerkannter-

massen setzt der Wohnsitz ja nicht etwa die Absicht

im me r dauernden Verbleibens voraus (vgl. EGGER,

Kommentar zum ZGB, N. 2 litt. c, ß zu Art. 23). Da

das Gesetz auch dem im Aus I a n d e wohnenden

schweizerischen Ehegatten den heimatlichen Gerichts-

stand verheisst, durfte es in einem Falle, da der Ehe-

gatte seinen Wohnsitz vom Ausland in die Schweiz ver-

legt, hinsichtlich der Zweckbestimmung der Niederlas-

sung:umsoweniger streng genommen werden, wenn die

Zweckbestimmung neben der Absicht des dauernden

Verbleibens rechtlich überhaupt von Bedeutung wäre.

. Uebrigens wäre der Gerichtsstand von Aarau auch

dann gegeben, wenn ein eigentlicher Wohnsitz nicht

begründet worden wäre, da nach Art. 24 Abs. 2 ZGB

Organisation der Bundesrechtsptlege. N° 49.

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der blosse Auf e n t haI t der Rekursbeklagten, die

ihren österreichischen Wohnsitz aufgegeben hat, als

Wohnsitz gilt. Die Auffassung des Rekurrenten. nach

welcher diese. gesetzliche Fiktion nur zu Lasten,. nicht

aber zu Gunsten des Aufenthalters gelten würde, findet

. im Gesetze, das einen derartigen Unterschied nicht

macht, keine Stütze.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Der Rekurs wird abgewiesen.

XI. ORGANISATION

DER BUNDESRECHTSPFLEGE

ORGANISATION JUDICIAIRE FEDERALE

49. Urteil vom 14. Juli 1914 i. S. Lörsch

gegen. Obrist und Genossen.

Art. 87 ZifI. lOG. Rechtsmittel zur Anfechtung kantonaler

Entscheide über Bestätigung oder Verwerfung des Nachlass-

vertrages wegen Anwendung kantonalen statt eidgenössi-

schen Rechts.

A. -

Die Rekursbeklagten Witwe Obrist. F:Merker

& cie und Reinle & Bolliger beschwerten sich beim

Obergericht des Kantons Aargau als oberer Nachlass-

behörde über einen Entscheid des Bezirksgerichtes Lau-

fenburg, durch den der vom heutigen Rekurrenten Lörsch

seinen Gläubigern vorgeschlagene Nach1assvertrag z~

40 %

gerichtlich bestätigt worden. war: Nach den. bel

den Akten liegenden Empfangschemen Ist der fraglIche

Entscheid der Rekursbeklagten Witwe Obrist am 23.

und den beiden anderen IRekursbeklagten am 24. De-

432

Staatsrecht.

zember 1913 zugestellt worden. Die Einreichung der

Beschwerden gegen denselben beim Gerichtspräsidium

Laufenburg zu Handen des Obergerichts erfolgte am

5. Januar (Witwe Obrist) und 10. Januar 1914 (Merker

& ce und Reinle & Bolliger).

Durch Urteil vom 25. Februar, zugestellt den 28 März

1914 hat das Obergericht des Kantons Aargau, Abtei-

lung für Zivilsachen, in Gutheissung der Beschwerden

erkannt:

« 1. Der vom Kläger angestrebte Nachlassvertrag ist

» als nicht zustandegekommen erklärt und ihm die Ge-

»nehmigung versagt.

»2. " ... (Kostenbestimmungen) ..... »

Aus den Motiven ergibt sich, dass die Verwerfung des

Nachlassvertrages deshalb erfolgte, weH die nach Art. 305

SchKG erforderliche Gläubigermehrheit nicht erreicht sei

und überdies der Fall des Art. 306 Ziff. 1 ebenda (unred-

liche bezw. leichtfertige Handlungen zum Nachteil der

Gläubiger) vorliege. Über die Gründe, welche dazu

führten, die Beschwerdeführung als rechtzeitig zu be-

trachten, spricht sich das Urteil nicht aus.

B. -

Gegen dieses Erkenntnis hat Lörsch den staats-

rechtlichen Rekurs an das Bundesgericht ergriffen mit

dem Antrage, es aufzuheben. Zur Begründung wird gel-

tend gemacht, dass die Frist zur Anrufung der oberen

Nachlassbehörde gemäss Art. 307 SchKG 10 Tage von

der Mitteilung des ustinstanzlichen Entscheides betrage,

mithin zur Zeit, als die Rekursbeklagten ihre Be-

schwerden eingereicht hätten, bereits abgelaufen ge-

wesen sei und das Obergericht auf die letzteren daher

überhaupt nicht hätte eintreten dürfen, sondern sie wE'gen

Verspätung von der Hand hätte weisen müssen. Die

entgegengesetzte Stellungnahme des Obergerichts lasse

sich nur aus der Annahme erklären, dass die Weiter-

ziehungsfrist durch die vom Vorabend der Weihnacht

bis und mit dem 6. Januar dauernden kantonalen

Gerichtsferien (§ 108 der aargauischen ZPO) unter-

Ol:~chr Burutesnehtspßege. N° 49.

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brochen worden sei. Diese Auffassung sei aber offenbar .

falsch. Wie das Bundesgericht schon wiederholt ent-

schieden habe, bestimme sich der Lauf der durch die

llundesgesetzgebung vorgesehenen Klage- und Rechts-

mittelfristen ausschliesslich nach den einschlägigen Be-

stimmungen des Bundesrechts, in ca.m den Art. 31 und 32

SchKG und könne durch kantonale Prozessvorschriften

nicht berührt werden. Die Ausserachtlassung dit'ses

Grundsatzes und die Anwendung kantonalen an Stelle

des allein massgebenden eidgenössischen Rechtes bedeute

eine Rechtsverweigerung.

C. -

Das Obergericht des Kantons Aargau hat auf

Vernehmlassung verzichtet. Die Rekursbeklagten Witwe

Obrist und Mitbeteiligte haben beantragt, auf den Rekurs

nicht einzutreten, eventuell ihn als unbegründet abzu-

weisen.

Das Bundesgericht zieht

in Erwägung:

Wie aus Art. 182 OG hervorgeht und vom Bundes-

gericht in konstanter Praxis festgehalten worden ist,

kann ein staatsrechtlicher Rekurs in Bezug auf solche

Entscheide nicht erhoben werden, die auf dem Wege der

Berufung nach Art. 56 fl oder der Kassationsbeschwerde

nach Art. 160 ff. an das Bundesgericht weitergezogen

werden können. Das nämliche muss folgerichtig auch

da gelten, wo dem Rekurrenten gegenüber dem ange-

fochtenen Entscheide das Rechtsmittel der zivilrecht-

lichen Beschwerde nach Art. 86 ff. ebenda zu Gebote

gestanden hätte, da die Gründe, welche in den beiden

ersteren Fällen zum Ausschlusse des staatsrechtlichen

Rekurses geführt haben, hier in ganz gleicher Weise zu-

treffen.

Nun können gemäss Art. 87 Ziff. 1 OG mit der zivIl-

rechtlichen Beschwerde u. a. angefochten werden: « letzt-

instanzliche, der Berufung nicht unterliegende kantonale

Entscheide in Zivilsachen wegen Anwendung kantonalen

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Staatsrecht.

oder ausländischen statt eidgenössischen Rechtes.)} Die

Zulässigkeit des Rechtsmittels hängt demnach nicht

mehr wie bei der zivilrechtJichen Kassation des früheren

Rechtes (Art. 89 ff. des alten OG) davon ab, dass der

angefochtene Entscheid sich als Haupturteil im Sinne

der Bestimmungen über die zivilrechtliehe Berufung dar-

stelle: es genügt dass er ein letztinstanzlicher Eei, sich

auf eine ({ Zivilsache)} beziehe und dass sich seine An-

fechtung auf eine angeblich unzulässige Anwendung kan-

tonalen statt eidgenössischen Rechtes stützt. Da sowohl

die erste als die letzte Voraussetzung hier unzweifelhaft

zutreffen, war die Möglichkeit einer zivilrechtlichen Be-

schwerde somit gegeben, sofern der Streit, auf den der

Entscheid des Obergerichts sich bezieht, als Zivilsache im

Sinne von Art. 87 OG angesehen werden kann. Dies ist

aber offenbar der Fall.

Die Entstehungsgeschichte des revidierten OG zeigt

unzweideutig, dass die Tendenz bei dessen Erlass dahin

ging, den staatsrechtlichen Rekurs, der bisher in allen

nicht der Berufung unterliegenden Streitigkeiten, auch

soweit sie nicht staatsrechtlicher, sondern zivi1recht-

licher oder prozessualer Natur waren, das einzige

Rechtsmittel zur Wahrung des Grundsatzes der dero-

gatorischen Kraft des Bundesrechtes gegenüber dem

kantonalen

Rechte bildete, auf dem letzteren Ge-

biete (d. h. in Bezug auf 'nicht dem Staatsrecht an-

gehörende Streitverhältnisse) soweit möglich auszu-

schalten

und

auf

sein

eigentliches Anwendungs-

gebiet, die Entscheidung staatsrechtlicher Streitsachen,

zu beschränken. Es darf daher unbedenklich angenom-

werden, dass der Begriff der ({ Zivilsachen)} nach Art. 87

OG ein weiterer ist als derjenige der « Zivilrechtsstrei-

tigkeiten I) Ilach Art. 56 ebenda und im Gegensatze zu

letzterem nicht nur die Entscheidungen über rein pri-

vatrechtliche Verhältnisse, sondern auch diejenigen über

Hechtsverhältnisse gemischter Natur, deren Inhalt nur

zum Teil ein materiell-privatrechtlicher ist, im übrigen

Organisation uer ßundesrechtspflege. N° 49.

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dagegen anderem Rechtsgebieten angehört. umfasst.

Mit einem solchen Institute hat man es aber beim

Nachlassvertrage zu tun. Denn auch wenn .man mit der

in der schweizerischen Literatur und Rechtssprechung

herrschenden Auffassung die Konstruktion des Nach-

lassvertrages als eigentlichen Vertrages verwirft und

ihn als besonders geartete Form der Zwangsvollstrek.

kung, bezw. als Surrogat der letzteren definiert. kann

doch auf alle Fälle nicht geleugnet werden. dass sein

Inhalt sich nicht darin erschöpft. sondern ihm daneben

-

zum mindesten in dem hier vorliegenden Falle des

sog. Prozentvergleiches -

in eminentem Masse auch

zivilrechtliche Bedeutung zukommt. indem durch ihn

bezw. durch die Erfüllung seiner Bedingungen seitens

des Schuldners die ursprüngliche Forderung des Gläu-

bigers für den die Nachlassquote übersteigenden Betrag

erlischt, der Schuldner also insoweit von seiner Schuld-

pflicht befreit wird. Durch die Bestätigung bezw. Ver-

werfung des Nachlassvertrages wird somit nicht nur

über eine zwangsvollstreckungsrechtliche Frage ent-

schieden. sondern auch der zivilrechtliche Bestand der

Forderungen der Gläubiger, die im Nachlassverfahren

als Partei auftreten, berührt.

Ist dem so. so ergibt sich aber daraus ohne weiteres.

dass Verletzungen des Grundsatzes der derogatorischen

Kraft des Bundesrechtes gegenüber dem kantonalen

Rechte, die beim Entscheide über die Bestätigung bezw.

Verwerfung des Nachlassvertrages durch die Nachlass-

behörde begangen werden, auf dem Wege der zivil-

rechtlichen Beschwerde und nicht des staatsrechtlichen

Rekurses zu rügen sind.

Demnach hat das· Bundesgericht

erkannt:

Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.