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74_III_23

BGE 74 III 23

Bundesgericht (BGE) · 1948-01-01 · Deutsch CH
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22 Sohuldbetreibungs- und Konkursreoht. N0 7.

7. Auszug aus dem Entseheld vom 19. Mai 1M3 i. S. Hengärtner. VerluBtBckein. FortBetzung der Betreibung ohne tl6U6n ZaldUng8- befehl (Art. 149 Abs. 3 SchKG). Gläubiger und Schuldner können sich jederzeit darauf berufen, dass die im Verlustschein enthaltene Angabe über die Weiter- führung der Betreibung unrichtig sei. Das .Amt, das mit einem Begehren um Fortsetzung der Betreibung im Sinne von Art. 149 Abs. 3 SchKG befasst ist, darf auf jene Angabe auoh dann nioht abstellen, wenn es ihre Unriohtigkeit selber entdeckt. Acre de defaut de bienB. Oontiwuation de La powrBWite Bans notifi- cation ti'un nOtWea'U commandement de pa'IJ6'I' (art. 149801. 3 LP). Le creancier et le debiteur peuvent se prevaJoir en tout temps de l'inexaotitude des indications figurant Bur l'acte de defaut de biens au sujet de la oontinuation de Ja poursuite. L'offioe qui est sa.isi d'une requisition de continuer la poursuite dans le sens de l'art. 149 81. 3 LP n'a pas le droit de tabler sur oes indioations, meme si o'est lui qui en a oonstate l'inexaotitude. AUestato d;i, carenza -d;i, beni. Proseguimento delZ'~ 8enzG notifi,ca d'oo ntwtJO 'P"'ecetto eseeutitw (art. 149, cp. 3 LEF). Tanto il creditore, quanto iI debitore possono invocare in ogni tempo 1'inesa.ttezza. delle indicazioni figuranti nell'attesta.to di carenza. di beni in merito al proseguimento dell'eseouzione. L'ufficio, ehe ha ricevuto una domanda di proseguimento dell'esecuzione a'sensi dell'art. 149 cp. 3 LEF, non ha il diritto di basarsi su queste indicazioni, anche s'esso medesimo ne ha costatata l'inesa.ttezza,.

1. - Die Vorinstanz nimmt auf Grund von BGE 69 III 70 zutreffend an, das Betreibungsamt hätte den Ver- lustschein vom 24. Juli 1947 nicht als Ersatz des frühem vom Jahre 1940, sondern als erstmals ausgestellten bezeichnen sollen, da der Rekurrent das Pfändungsbe- gehren nicht einfach auf den frühem Verlustschein, sondern auf einen neuen Zahlungsbefehl für die dort verurkundete Forderung gestützt hatte. Sie begründet die Abweisung der Beschwerde in erster Linie mit der Tatsache, dass der Rekurrent es unterlassen hat, jene unrichtige Bezeichnung innert 10 Tagen nach Zustellung des Verlustscheins durch Beschwerde anzufechten. Diese Unterlassung kann ihm jedoch nicht schaden. Die Wirkun- gen eines Verlustscheins werden nicht durch das Betrei- bungsamt, sondern unmittelbar durch das Gesetz geordnet. Schuldbetreibungs- und Konkursreoht. N0 8. 23 Die Angabe über die Weiterführung der Betreibung, die das Betreibungsamt durch Streichung des einen der beiden wahlweise vorgedruckten Vermerke auf dem Ver- lustschein anzubringen hat, bedeutet darum nicht eine Verfügung, sondern nur eine Rechtsbelehrung, die die gesetzlichen Wirkungen des Verlustscheins nicht zu beeinflussen vermag. Gläubiger und Schuldner können sich also jederzeit darauf berufen, dass sich das Betrei- bungsamt in· diesem Punkte zu ihrem Nachteil geirrt habe, und das Amt, das mit einem Begehren um Fort- setzung der Betreibung im Sinne von Art. 149 Abs. a' SchKG befasst ist, darf auf die fragliche Angabe auch dann nicht abstellen, wenn es ihre Unrichtigkeit selber entdeckt. Diese Angabe mangels Anfechtung innert der Beschwerdefrist als rechtsverbindlich zu behandeln, geht umsoweniger an, 'als sie für die Beteiligten nicht schon bei der Zustellung des Verlustscheins, sondern erst dann von praktischem Interesse ist, wenn der Gläubiger sich zur Weiterführung der Betreibung entschliesst. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz hätte also das Betreibungs- amt Wettingen dem während der Frist des Art. 149 Aha. a SchKG gestellten Fortsetzungsbegehren des Rekurren- ten Folge geben sollen, trotzdem er sich gegen die unrich- tige Fassung des Verlustscheins nicht beschwert hatte.

8. EDtseheld vom 29. Mal 1948 i. S. BnehmlUlD. FaWJtpfandbetreibung. Zahlt der Sohuldner an das Betreibungsamt unter der Bedingung, dass der Gläubiger der Herausgabe des Pfandes an ihn zustimme, so ist er vor die Wahl zu stellen, entwede:r auf die Bedingung zu verzichten oder die Betreibung weitergehen zu lassen. Was hat nach Erledigung der Betreibung durch bedingungslose Zahlung mit dem Pfande zu geschehen, wenn der Gläubiger daran weitere Anspruche geltend macht , PO'U'I'B'UUe en realisation d'un gage mobilier. Si le debiteur paye en mains de l'offioe en subordonnant le paye- ment & la condition que le oreancier consente & Iui remettre

Sohuldbetreibungs~ und Konkmsrecht. N0 8. le gage, l'of6ce doit l'inviter a choisir entre las deu panis suivants: ou de renoncer a cette condition ou de Jaisser la ~urSuite se continuer. Qu advient-iI du gage une fois 1& poursuite terminee par un paye- ment incouditionnel lorsque le ereaneier eleve d'autres pre. ten.tions sur le gage 1 E8eCuzWne in via di reaUzzazion6 <d'un p6gno manua18. Se, iI debitore paga aJl'uffieio subordinando iI pa.gamento aJla eondizione ehe iI ereditore eonsen.ta a consegna.rgli il pe~o, l'uffieio deve invitarlo a scegliere tra queste due soluzioru : 0 rinuuciare a. questa eondizione 0 Iaseiar proseguirel'esecuzione. ehe amene deI pegno dopo termina.ta. l'esecuzione mediante un pag&mento incondizionato, se iI creditore solleva altre pretese sul pegno f. Der Rekurrent führte gegen Frau Marie Gutmann beim Betreibungsamte Basel-Stadt drei Betreibungen auf Ver- wertung eines ihm verpfändeten Schuldbriefes. Diesen lieferte das Betreibungsamt Thun am 10. September 1947 auf sein Ersuchen dem Betreibungsamte Basel-Stadt ab mit dem Bemerken, dass es ihn eventuell zwecks Verwer- tung in den in Thun anhängigen Faustpfandbetrei~ungen gegen die Schuldnerin zurückverlangen müsse. Um die vom Betreibungsamte Basel-Stadt wegen Aus- bleibens der versprochenen Abschlagszahlungen angeord- nete Steigerung zu verhüten, zahlte die Schuldnerin an dieses Amt am 10. Februar 1948 die mit den Basler Be- treibungen geforderten Summen samt Zins und Kosten, machte jedoch die Überweisung des Geldes an den Re- < kurrenten davon abhängig, dass dieser das Amt ermäch- tige, ihr den verpf'ändeten< Schuldbrief auszuhändigen. Der Rekurrent liess sich hierauf nicht ein, sondern führte Beschwerde mit dem Begehren, das Betreibungsamt sei anzuweisen, ihm das eingegangene Geld unverzüglich auszuzahlen. Die kantonale Aufsichtsbehörde schrieb ihm, falls er nicht damit einverstanden sei, dass das Pfand naoh erfolgter Zahlung der Schuldnerin herausgegeben werde, müsse das Betreibungsamt sowohl den bezahlten Betrag als auch das Pfand geriohtlioh hinterlegen. Da der Rekurrent auf seinem Standpunkte beharrte, wies sie die Beschwerde ab. 8chuldbetreibungs. <und Konkursrecht. N0 8. 25 Das Bundesgericht schützt den hiegegen gerichteten Rekurs im Sinne folgender Erwägungen : Die Zahlung der Betreibungssumme samt Zins und Kosten an das Betreibungsamt vermag die drohende Verwertung nur dann abzuwenden, wenn sie bedingungs- los geleistet wird; J1ur eine solche Zahlung bringt die :&treibung zum Erlöschen. Das Betreibungsamt Basel- Stadt hätte daher die unter der. erwähnten Bedingung angebotene Zahlung nicht annehmen, sondern die Schuld- nerin vor die Wahl stellen sollen, ohne Bedingung zu zahlen oder die Verwertung über sich ergehen zu lassen. Nachdem es sich auf das Ansinnen der Schuldnerin ein- gelassen hat, was angesichts der damaligen Umstände (Zeitknappheit ) begreiflich ist, darf es. nun freilich weder einfach das Geld dem Rekurrenten überweisen, noch ohne weiteres die Verwertung durchführen. Es< geht aber auch. nicht an, den Rekurrenten zwischen der Annahme der von der Schuldnerin unzulässigerweise gestellten Bedin- gung und der Hinterlegung von Geld und Pfand wählen zu lassen. Da 'der Rekurrent nicht bereit ist, das Pfand gegen Zahlung der drei in Basel in Betreibung gesetzten Forderungen freizugeben, ist vielmehr nachzuholen, was richtigerweise schon gleich Zl1 Anfang geschehen wäre : die Schuldnerin ist zu einer Erklärung darüber aufzu- fordern, ob sie an ihrer Bedingung festhalten oder darauf verzichten wolle. Äussert sie sich im ersten Sinne, oder sohweigt sie still, so ist ihr der be~hlte Betrag zurück- zugeben und die Verwertung durchzuführen, wie wenn keine Zahlung erfolgt wäre. Lässt sie dagegen die Bedin- gung fallen, so ist das Geld dem Rekurrenten abzuliefern, wie wenn die Zahlung von Anfang an bedingungslos erfolgt wäre. Der Schuldbriefist in diesem Falle weder der Schuld- nerin auszuhändigen noch zu hinterlegen, sondern dem Betreibungsamte Thun zurüokzugeben, das ihn dem Betreibungsamte Basel-Stadt auf Ersuchen des Rekur-

26 8chuldbetreibungs- und Konkurarecht (Zivilabteilungen). N° 9. renten zugesandt hatte. Aus dem Schreiben des Betrei- bungsamtes Thun vom 10. September 1947 ergibt sich nämlich, dass der Rekurrent gegen die Schuldnerin in Thun weitere Betreibungen auf Verwertung dieses Schuld- briefs führt, und dass dort schon vor dem 10. September 1947 das Verwertungsbegehren gestellt worden war. Die Akten bieten keinen Anhaltspunkt dafür, dass diese Betreibungen inzwischen erloschen ",ären. Der Rekurrent hat also Anspruch darauf, dass der Schuldbrief dem Betreibungsamte Thun, dem er nach Stellung des Vei'- wertungsbegehrens abgeliefert worden war, zu allIalliger Verwertung wieder zur Verfügung gestellt wird, sobald das Betreibungsamt Basel-Stadt ihn nicht mehr benötigt.- Was mit dem Schuldbrief nach Erledigung der Basler Betreibungen durch bedingungslose Zahlung geschehen müsste, wenn weitere Ansprüche des Rekurrenten auf diesen Titel nicht duroh reohtskräftige Betreibungen nachgewiesen, 'sondern nur behauptet wären, braucht heute nioht entschieden zu werden. II. URTEILE DER ZIVILABTEILUNGEN ARR:mTS DES COURS CIVILES

9. Extralt de I'arrft de la He Cour e1vße du 2G femel' 1MB dans Ia cause Sm10rlns c. Masse en falUite de la sueeessfon de Pierre-Augnste Golay. RbJooation de c01l.COfVlal: La. decision d'une autoriM cantonale oomettant ou refusant Ja revocation d'un concordat ne peut faire l'objet d'un recours en reforme au Tribunal f&:teral. Widerruf eines Nackla881J6'1'tragu: Der Widerruf und ebenso die Ablehnung des Widerrufs eines Nachla.ssvertrages durch eine kantonale Behörde unterliegt nicht der Berufung an das Bun- desgericht. Schuldbetreibungs- und Konkursrooht (Zivilabteilungen). N° 9. 27 Remoca del conoordato : La decisione· d'un autorita. cantonale che ammette 0 rifiuta Ja revoca d'un concordato non pub essere impugnata mediante un ricorso per riforma al Tribüne.le fede- raIe. Les juridictions cantonales ayant statue en quallte d'autorites oonoordataires sur la revooation du ooncordat, un reoours en rMorme, dans le mesure Oll il est dirige contre cette partie du jugement, n'est pas recevable. En effet, aux termes de la jurisprudence du Tribunal federal, les litiges relatjfs a. l'homologation ou a. Ja revocation de conoordats ne constituent pas des oontestations civiles, mais presentent plutöt le caractere de difficultes relevant de la juridiction non-oontentieuse (of. RO 24 II 934; cf. egalement les arr~ts publies au RO 40 I 431 et 42 II 527). Cette jurisprudence, rendue sous l'empire de la loi d'organisation judiciaire du 22 mars 1893, garde toute sa valeur depuis l'entree en vigueur de Ja nouvelle loi du 16 'd6cembre 1943. L'autorite competente pour statuer sur un tel litige est une juridiction speciale, et non Ja juridiction civile ordinaire. En oonsequence, la question a. juger n'est pas une affaire civile contentieuse, mais offre bien plutöt le caraotere d'un incident de pro- cedure. Comme teIle, elle ne rentre pas dans les previsions des art. 43 a. 45 OJ, en sorte que Ja Cour de ceans n'äst pas competente pour en connaitre.