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526 -Prozessrecht. N' 82. » projektierten Anlage in ursächlichem Zusammenhang » steht, haftet der jeweilige Konzessionsinhaber. » Diese Bestimmung ist öffentlich-rechtlicher Natur. Sie bildet einen Bestandteil eines öffentlich-rechtlichen Aktes, einer Konzession, und enthält eine im öffentlichen Recht ruhende Auflage an den Konzessionsinhaber. Diese Auf- lage geht nicht etwa bloss dahin, allfällig aus dem Zivil- recht sich ergebende Verpflichtungen bei vOIkommenden Schädigungen zu erfüllen (in welchem Fall man von einem bIossen, übrigens selbstverständlichen, Vorbehalt zu Gunsten der bestehenden Zivilrechte sprechen könnte), sondern sie regelt die Verpflichtungen des Konzessionärs d('m Staat und Dritten gegenüber selbständig. was u. a. auch aus dem darin ausgesprochenen Grundsatz der bIossen Kausalhaftung -hervorgeht. Dass der Kanton mit d('r Konzession eine derartige Auflage verbinden, resp. die Erteilung an dieselbe knüpfen konnte, unterliegt keinem Zweifel. Die Erteilung einer solchen Konzession wird vom öffentlichen Recht beherrscht und die Kantone werden in ihren öffentlich-rechtlichen Befugnissen durch das Bundeszivilrecht nicht beschränkt (Art. 6 Abs.' l ZGB).
2. - Gehört aber die Rechtsliorm, gestützt auf welche die Vorinstallz das Klagebegehren in dem laut Dispositiv 1 und 2 ihres Urteils bestimmten Umfange gutgeheisscil hat, dem kantonalen öffentlichen Recht an, so ist das Bundesgericht nicht kompetent, die Entscheidung zu überprüfen. Die Ausführung der Berufungsklägerin. dass die Vorinstanz den Sinn der betreffenden Vorschrift der Konzession nicht getroffen habe, und dass diese vielmehr lediglich allfällige zivilrechtliehe Ansprüche Dritter habt· vorbehalten wollen, ist hinsichtlich der Kompetenzfrage llnbehelflich. Denn die Berufung kann nur darauf gestütz~ werden, dass die Entscheidung des kantonalen Gerichts auf einer Verletzung des Bundesrechts beruhe; wie die fragliche Konzession auszulegen sei, bestimmt sich aber, da diese öffentlich-rechtlichen Charakters ist, nicht nndl Prozessrecht. N° l:!3. : 527 Bundesrecht, sondern nach dem kantonalen öffentlichen Recht. Das Bundesgericht ist daher an die Auslegung der Vorinstanz über den Sinn der betreffenden Konzessions- bestimmung gebunden, und hat auf Grund ihrer Entschei- dung davon auszugehen, dass diese Bestimmung dem Konzessionär eine eigenartige, vom öffentlichen Recht beherrschte Verpflichtung habe auflegen wollen.
3. - Nun hat allerdings die Vorinstanz weiterhin aus- geführt, als Inhalt des hier massgebenden kantonalen üffentlichen Rechtes gelten die Bestimmungen des rev. SOR. Allein daraus lässt sich die Zulässigkeit der Beru- fung nich( ableiten; denn auch diese Ausführung der Vorinstanz wird ausschliesslich vom kantonalen öffent- lichen Recht beherrschL. Nach diesem Recht bestimmt sich, ob inuerhalb seines Bereiches auf die im eidg. on lliedergelegten Rechtsnormen abzustellen sei, bezw. ob letztere als subsidiäres aargauisches öffentliches Rech I zur Anwendung zu gelangen haben. Kommen die Bl'- stimmungen des eidg. on lediglich kraft kantonaler Anordnung zur Anwendung, so sind sie nieht Bundes- Itcht im Sinne des Art. 57 OB, sondern Bestandteil de& kantonalen Rechts. Dass sie aber nicht kraft bundes- r'echtlicher Anordnung Platz greifen. ist bereits oben ;';lsgefiihrl. Demnach hat das Bund(,sW~J'icht crkanllt: Auf die Berufullg wird nicht pillgetretcll. S3. Urteil der II. Zivila.bteHung vom 19. Oktober 1916
i. S. Wolter, Beschwerdeführerin, gegen Egger, Bt·sell\\l'i'ilebeklagte. f.. r t. 8 7 0 G; RcchtsöfInungsstreitigkeitell sind keine Z i viI s ach e 11 im Sinne dieser Gesetzesbestimmung. A. - Am 2. Oktober 1903 verkaufte Marie Gsteiger- Haumanll die HotelbesilzuP.g (, Alpina» in Grindelwald 628 Pl'ozeaareeht. N0 83. dem Ulrich BaumallIl und Johaml Bernet. Die auf-der Besitzung haftenden Grundpfandschulden wurden zur Deckung des Kaufpreises den Käufern überbunden ; für dne Kaufpreisrestanz von 12,830 Fr. wurde eine neue Hypothek errichtet. Im Jahre 1904 verkauften Baumann und Bernet das Hotel an OUo Wolter, dem EhemanDl der Beschwerdeführerin, der es im Jahre 1905 an Gottlieh 13rommer-Stifiler weiterverkaufte. Im Jahr 1909 trat Brommer die Liegenschaft seiner Ehefrau ab, die sie noch. heute besitzt und die Zinsen der ihr überbundenen grund- pfändlich versicherten Kaufpreisrestanz dem Gläubiger Egger-Braun, dem Beschwerdebeklagten, bis zum Jahre 1914 regelmässig bezahlte. In der Folge geriet sie mit Ihren Zinszahlungen in Rückstand, worauf der Rekurs- beklagte die Hekurrentin als Universalerbill ihres Ehe- mannes Otto ·Wolter für eine Zinsforderullg von 1800 ~r. betrieb und, auf den Rechtsvorschlag der Rekurrentiu hin, beim Richteramt Int.erlaken provisorische Rechts- üffnung verlangte. R. - Durch Entscheid vom 22. August 1916 hat der Appellationshof des Kantons Bern das Rechtsöffnungs- begehren zugesprochen, indem er auf Grund von Satz. 993- des alten bernischen Zivilgesetzbuches davon ausging. dass trotz des Überbundes der Hypothekarschuld auf Brommer die Rekurrentin als Universalerbin des Ver- iiusserers OUo Wolter VOll. der persönlichen Haftung gegenüber dem Grundpfandgläubiger nicht befreit sei. C. - Mit der vorliegenden, auf Art. 87 Ziff. 1 OG ge- stützten zivilrechtlichen Beschwerde verlangt die Be- schwerdeführerin, es sei in Aufhebung dieses Entscheides das Rechtsöffnungsbegehren des Rekursbeklagten abzu- weisen; ~ventuell sei die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Beschwerde- führerin macht geltend, die Vorinstallz habe gemäss Art. 4 SchlT ZGB zu Unrecht kantonales (Satz. 993 des bernischen Zivilgesetzbuches) statt eidgenössisches Recht (Art. 832 ZGB) angewendet. D. - DeI' Beschwerdebeklagte hat beantragt, cs sei auf die Beschwerde nicht einzutreten; eventuell sei si<- abzuweisen; unter Kostenfolge für die Rekurrentin. Das Bu.ndesgericht zieht in Erwägung: Nach Art. 87 OG können durch Beschwerde nur sokh~ letztinstanzliche, der Berufung nicht unterliegende kan- tonale Entscheide angefochten werden, die in ciw:r Z iv il s ach e gefällt worden sind. Diese Voraussetzung lrifft in Bezug auf den Entscheid der Vorinstanz, dureh welcllen das Begehren des Beschwerdebeklagten um Er- teilung der provisorischen Rechtsöffl1ung gutgeheisst'H worden ist, nicht zu. Im Rechtsöfinungsverfahrcll wird nicht über den Anspruch selbst, sondern nur über rleSRl'!: Vollstreckbarkeit entschieden. Wenn auch der Rcchl~-· öffnungsrichter hinsichtlich der Schuldanerkeuuung sowj, der Entkräftungsgründe materielles Recht zu prüfen hat. so erkennt er doch nur über die betrcibnngsrccbtlielw Frage der Zulässigkeit der Fortsetzung der Betreibullf!' Sein Entscheid ist reiner Exekutiollselltscheid und ent- hält keine Feststellung über den mat.eriellen Bestand odel' Nichtbestand des in Betreibung gesetzten Anspruchs; diese materielle Entscheidung ist vielmehr dem ordent- lichen Verfahren im An- oder Aberkennungsprozess "01'- behalten. Wenn nun auch davon auszugehen ist, tia~s der Begriff der « Zivilsachen)} nach Art. 87 OG ein weiterer ist, als derjenige der « Zivilrechtsstreiligkeitell » nach Art. 56 OG, so können doch darun.ter nicht auch solch<' Streitigkeiten subsumiert werden, deren Inhalt, wie im vorliegenden Fa 11 , ein ausschliesslich zwangsvollsbek- kungsrechtlicher ist. Zu Unrecht beruft sich die B('- schwerdeführerin demgegenüber auf den in AS 40 l S. 431 fi. abgedruckten Entscheid des Bundesgerichts_ In jenem Fall hat zwar die staatsrechtliche Abteilung des Bundesgerichts erkannt, dass ein Entscheid über die 530 . Prozessrech\. N0 83. Bestätigung bezw. Verwerfung des Nachlassvertrages wegen Anwendung kantonalen statt eidgenöSsischen Rechts vor Bundesgericht auf dem Weg der zivilrecht- lichen Beschwerde anzufechten sei und damit den Nach- lassvertrag als Zivilsache gemäss Art. 87 OG behandelt. Dieser Entscheid beruht jedoch auf der Erwägung, dass der Nachlassvertrag, auch wenn man ihn nicht als eigent- lichen Vertrag konstruieren, sondern als eine besonders geartete Form der Zwangsvollstreckung d. h. als Surrogat derselben definieren wolle, sich in Bezug anf seinen In- halt nicht in dieser Surrogatsfunktion erschöpfe, sondern dass ihm daneben (zum mindesten im Falle des sog. Prozentvergleichs) in hervorragendem Mass auch zivil- rechtliche Bedeutung zukomme, da durch den Nachlass- vertrag bezw. durch die Erfüllung seiner Bedingungen seitens des Schuldners die ursprüngliche Forderung des Gläubigers für den die Nachlassquote übersteigenden Betrag erlösche, der Schuldner also insoweit von seiner Schuldpflicht befreit werde. Ein solches Rechtsverhältnis gemischter, teils zwangsvollstreckungsrechtlicher, teils materiell-privatrechtlicher, den Bestand der Forderung berührender Natur liegt indessen. nach den oben ge- machten Ausführungen, im vorliegenden Fall gerade nicht vor. Ebensowenig als auf das zitierte Urteil kann sich die Rekurrentin für die Zulässigkeit ihrer Beschwerde auf den bundesgerichtlichen Plenarentscheid in AS 41 II S.761 ff. sowie auf den Ents~heid i. S. Leuenberger gegen Bern in AS 42 II S 420 berufen. In diesen beiden Fällen wurde lediglich über dieZulässigkeit der zivilrechtlichen Beschwerde gegen Admillistrativentscheide, die Fragen materieIJen Zivilrechtes entschieden, erkannt, zur vor- liegenden Frage dagegen nicht Stellung genommen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Auf die Berufung wird nicht eingetreten. I. FAMILIENRECHT DROIT DE LA FAMILLE
84. Arrit da 1a IIe seetion eivile du 1 er novembre 1916 dans la cause Merie Putalle.z et J'eene-lUrie Putelle.z, cOlltre Cemille Giroud. ce art. 317 et 323. - Identite des preuves exigees relative- ment a la cohabitation dans l'action en aliments et dans l'action avec decIaration de paternite. - ee art. 310 al. 2 Interdiction aux cantons d'etablir ou d'appliquer des regles de preuve plus rigoureuses en matiere de paternite. - ee art. 93. Fardeau de la preuve en matiere de rupture de fian- ~ames. A. - Le defendeur et intime Camille Giroud, institu- teur a Chamoson, et la demanderesse et recourante Marie Putallaz au meme lieu, ont signe le 29 mars 1912 devant l'officier de l'etat civil de cette localite, les pro- messes de mariage prevues aux art. 106 et suiv. CC. La celebration de ce mariage n'eut cependant pas lieu et, le 18 aout suivant, demoiselle Putallaz accouchait d'une enfant illegitime, la jeune J eanne-Marie Putallaz, egale- ment demanderesse et recourante. La Chambre pupillaire de Chamoson a nomme le 27 decembre 1912 curateur de cette enfant son onele Zephyrin Putallaz et l'a auto- rise a introduire en son nom contre Giroud une action en paterniM. Par memoire du 7 fevrier 1913, le dit Putallaz a, tant comme curateur de sa nh~ce que comme mandataire de sa sreur, intente a Camille Giroud devant le Tribunal dvil du IIle arrondissement pour le distriet de Conches, une double action en paternite et en rupture de fian- ~ames. Les conelusions prises par lui au nom des deux AS 42 11 - 1916 36