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Expropriationsrecht. N0 35.
darauf beschränkt, zu bestimmen, wie und wo die Ent-
schädigungsforderungen für die den Expropriaten aus
der Abtretu.ng ihrer Rechte erwachsenden Vermögens-
nachteile anzumelden und geltend zu machen sind, SOIl-
dern dass es für diese Rechtsvorkehren auch Fristen setzt
und an deren Versäumung bestimmte Rechtsnachteile
knüpft, die unter Umständen sogar im Erlöschen aller
Ansprüche an den Exproprianten bestehen können
(Art. 14). Aus dieser Bestimmung erhellt unzweifelhaft,
dass für die Expropriationsstreitigkeiten ein anderes
Prozessverfahren, als das im ExprG selbst geordnete,
schlechthin ausgeschlossen ist. Denn wenn neben diesem
Spezialverfahren nach der Wahl der Parteien auch noch
andere Prozessarten, wie z. B. die direkte Anrufung des
Bundesgerichts, zulässig wären, so müsste es dem Ex-
propriaten freistehen, auf die Einleitung oder Fortset-
zung des Expropriationsverfahrens überhaupt zu ver-
zichten und sich den Weg der gewöhnlichen, an keine
prozessuale Frist gebundenen Zivilklage vorzubehalten.
Damit aber wäre nicht nur der in Art. 39 ExprG ausge-
sprochene Wille des Gesetzgebers, dass die Expropria-
'tionsstreitsachen im Anschlusse an die Planauflage
rasch erledigt werden
soll~m, vereitelt, sondern der
Expropriat könnte auch allfällige, ihn nach Art. 14
ExprG treffende Rechtsnachteile dadurch von sich ab-
wenden, dass er speziell .in Fällen, wo der Bund (die
Bundesbahnen) oder ein Kanton als Bauunternehmer
auftritt, beim Vorhandensein des erforderlichen Streit-
wertes einfach auf dem V>1ege der Zivilklage nach Art.
48 OG vorginge.
Solche Konsequenzen erscheinen als unannehmbar;
sie erweisen die Annahme, dass Expropriationssachen
unter Umgehung des speziellen Expropriationsprozesses
durch Klage beim Bundesgericht als einziger Zivilin-
stanz angebracht werden können, ohne weiteres als un-
haltbar, ganz abgesehen davon, dass das Expropriations-
Expropriationsrecht. N° 36.
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verfahren auch aus der Erwägung als ausschliessliches
Verfahren anerkannt werden muss, weil es mit der be-
sondern Natur der Expropriationsstreitigkeiten eng zu-
sammenhängt, während der gewöhnliche Zivilprozess
sich der Regel nach für deren Erledigung nicht eignet.
Steht aber demnach der exklusive Charakter des Ex-
propriationsprozessverfahrens grundsätzlich fest. so kann
nichts darauf ankommen, ob in einem bestimmten Falle
vielleicht praktische Rücksichten dafür sprechen wür-
den, ausnahmsweise einmal die prinzipielle Frage der
Entschädig-.mgspflicht vorher im ordentlichen Prozess-
wege zum Austrage zu briI,lgen.
Demnach hat !das Bunde~ericht
erkannt:
Auf die Klage wird nicht eingetreten.
36 Urteil vom S. Juli 1914 i. S. Bundesbahnen
gegen Aargau.
Art. 44 ExprG (Befreiung des Expropriationserwerbes von
jeglicher Handänderungsgebühr). Verhältnis der ange-
führten Gesetzesbestimmnng zu Art. 656, 665, 944 und
954 ZGB-
A. -
Gemäss «Abtretungsvertrag » vom 19. März
1913 mit A. Huber in Wohlen haben die SBB behufs
Erweiterung einer Kiesgrube, die zum Unterhalt der
Bahn dient, nach erfolgter öffentlicher Auflegung des
Expropriationsplanes einen Komplex Ackerland zwn
Preise von 28,606 Fr. 40 Cts. erworben. Anlässlieh der
Übersendung dieser Summe an die Bezirksverwaltung
Brugg bemerkten sie unter Beilegung des « Abtretungs-
vertrages »: « Zuhanden des Grundbuchamtes über-
) machen wir Ihnen ein Exemplar des mit Huber abge-
» schlossenen Vertrages.» Hierauf und nachdem das
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Expropriationsrecht. N° 36.
Grundbuchamt «den Kauf eingetragen l) hatte, ver-
langten die aargauischen Behörden von den SBB die
Bezahlung folgender Beträge:
Handänderungsgebühr zu Handen des
Staates (2 %>O/oo} •..••.•........... Fr. 7150
Löschung eines Pfandrechts im Sinne
des Art. 43 ExprG . . . . • . . . . . . • . . .
.)
3-
Portoauslagen und Posteinzahlungsschein
I)
-
25
Zusammen .... Fr. 7475
Demgegenüber vertraten die SBB die Auffassung, dass
es sich bei diesen Beträgen, oder doch jedenfalls bei der
Handänderungsgebühr von 71 Fr. 50 Cts., um solche
Gebühren" und Steuern handle, deren Erhebung durch
Art. 44 ExprG ausgeschlossen sei. Die aargauiscben
Behörden ihrerseits . stellten sich auf den Standpunkt,
dass die angeführte Gesetzesbestimmung durch ver-
schiedene Artikel des ZGB aufgehoben worden sei,
u~d dass die SBB übrigens die Eintragung des
EIgentumsübergangs im Grundbuch selber verlangt
hättm, also schon aus diesem Grunde zur Bezahlung
der bezüglichen Gebühren verpflichtet seien.
B. -
Mit Eingabe vom 18. /20. Dezember 1913 haben
die SBB beim Bundesgericht 'folgendes Rechtsbegehren
gestellt: (Das Bundesgericht möge erkennen, dass die
» schweizerischen Bundesbalmen gemäss Art. 44 des
»Bundesgesetzes betreffend die Verpflichtung zur Ab-
•) tretung von Privatrechten vom 1. Mai 1850 für die
)} von ihnen auf dem Expropriationswege zu Bahn-
\) zwecken erworbenen Grundstücke von der Entrich-
.) tung von Handänderungsgebühren im Sinne des § 140
)} des aargauischen Einführungsgesetzes zum ZGB vom
.) 27. März 1911 bezw. der lilt. a, Ziff. 1 des Tarifes zur
)} aarg. Grossratsverordnung über die Einführung des
» Grundbuches vom 5. Juli 1911 befreit seien.»
Der Regierungsrat des Kantons Aargau hat Abwei-
sung dieses Begehrens beantragt.
Expl'opriatiol1srccht. ::\ u;)(i.
Das Bundesgericht zieht
in Erwägung:
319
1. -
Die Kompetenz des Bundesgerichts zur Be-
urteilung der vorliegenden Streitsache ergibt sich aus
Art. 179 OG. Vergl. BGE 29 I S. 193 ff. Erw. 1, 31 I
S. 639 Erw. 1,36 I S. 653 Erw. 1.
Als streitig erscheint im gegenwärtigen Stadium der
Angelegenheit nur noch der Posten VOll 71 Fr. 30 Cts.
:(Staatsgebühr 2,5 % I). Denn die SBB yerlangen mit
Ihrem Rechtsbegehren nur Befreiung von der ihnen
au!erleg.ten « Handänderungsgebühr >}. Als solche quali-
fiZiert sIch nach der übereinstimmenden, richtigen Auf-
fassung beider Parteien wol1l jene prozentuale Staats-
gebühr, dagegen weder die Gebühr von 3 Fr. für Lö-
schung eines Pfandrechts, noch der Posten yon 25 Cts.
fü,~' ~ort~ausla.gen. und .Postdnzahlungsschein. Übrigens
,:'uJ'ne s~ch die \erpfhchtung der SBB zur Bezahlung
Her erwahnten Gebühr für (, Löschung eines Pfand-
rechts» ohne weiteres aus Art. 48 in VerbiIidung mit
Art. '13 ExprG ergeben haben, da zu den « daherigen,)
Gebühren im Sinne des Art 44 die Kosten der in Art. 43
vorgeschriebenen Operationen nicht gehören; und ebenso
\yüre auch der Posten von 25 Cts. für PortoausJagell
und Posteillzahlullgsschein ullter Art. :18 zu subsumieren
gewesen. Verg!. BGE 20 S. 375 f. Erw. 5 und Urteil
des Bundesgerichts vom 13. Februar 1913 i. S. Schweiz .
JIilitärdepartemmt gegen Zürich, Erw. 2 und 3.
2. -
Es steht ausser Frage, dass es nach Art. 44
ExprG wenigstens bis zum Inkrafl treten des ZGB ver-
boten \var, den Übergang des Eigelltumsrechtes vom
Expropriaten auf den Exproprianten mit einer Hand-
änderullgsgebühr zu belegen. Auch ist nicht bestritten,
dass der vorliegende FaH trotz der zwischen den SBB
und dem betrefTenden Grundeigentümer zustande ge-
kommenen Einigung über den
«(Abtretungspreis,) als
Ex pro pr i a fi 0 n s fall zu behandeln ist. Dagegen ist
.\8 40 I -
-Hl14
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ExpNpriatiollsrecbt. Ne 36.
streitig, einmal ob jene Gesetzesbestimmung durch das
ZGB, insbesondere dessen Art 954 und 656, auf g e-
hob e n worden sei, und sodann, ob im vorliegenden
Falle die Steuerpflicht der SBB daraus abgeleitet wer-
den könne, dass diese, wie behauptet wird, die Eintra-
gung im Grundbuch ver la n g t haben.
3. -
Zunächst kann davon keine Rede sein, dass
Art. 44 ExprG durch Ar t.9 5 4 Ab s. 1 ZGB aufgehoben
worden sei. Einmal nämlich enthält diese letztere Be-
stimmung nur
den Gru n dsa tz, dass im
allge-
meinen für die Eintragungen in das eidgenössische
Grundbuch, wie bisher für die Eintragungen in die
kantonalen Register, Gebühren erhoben werden dürfen.
sowie dass zu deren Erhebung weHerhin die K a 1\ ton l'
berechtigt sein sollen, wobei Ausnahmen, die schon
unter dem frühem Rechte bestanden, als stillschwei-
gend vorbehalten gelten müssen; sodann aber bezieht
sich Art. 95<1 deql Zusammenhange nach, wie auch
gemäss seinem klaren 'Vortlaut, nur auf eigentliche
Ein t rag u n g s gebühren, nicht auf Verkehrs-
oder
Umsatzsteuern, wie die sog. Handänderullgs « gebühr~.
Aus diesem letztem Grunde kann auch aus der Nicht-
erwähnung der Expropriationen in Art. 954 Ab s. 2
ZGB ein zwingender Schluss gegen die Befreiung des
Expropriationserwerbs von der Handänderungssteuer
nicht gezogen werden; ebensowenig freilich ein solcher
für die Befreiung.
4. -
Schwieriger ist die Frage, ob und inwie-
weit Art. 44 ExprG durch Art. 656 Z G B aufge-
hoben worden sei. Es 'ist nicht zu verkennen, dass
durch die letztgenannte Gesetzesbestimmullg der Grund-
satz des Art. 44 ExprG,wonach der Expropriant
vom Momente der Auszahlung der Entschädigung
an
und
ohne Beobachtung
irgelldwelcher
Ferti-
gungsformalitäten unumschränkt über das Expropria-
tionsobjekt verfügen konnte, einigermassen modifi-
ziert worden ist; denn nach der ausdrücklichen Vor-
Expropriationsrecht. No 36.
s:u
schrift des Art. 656 Abs. 2 kann, ebenso wie jeder
andere Erwerber, so auch der Expropriant « erst dann
im Grundbuch über das Grundstück verfügen, wenn die
Eintragung erfolgt ist.» Freilich wird das Bedürfnis
des Exproprianten, « im Grundbuch» über das Expro-
priatioHsobjekt zu {(verfügen I), im Normalfalle gering
sein; denn es liegt im Wesen der Expropriation, dass
sie nicht zum Zwecke der Weiterveräusserung erfolgt.
Um eine eigentliche Eintragung des neuen Eigen-
tums im grundbuc h technischen Sinne wird es
sich zudem im Falle der Expropriation, vorderhand
wenigstens, in der Regel überhaupt nicht handeln, da
ja nach Art. 944 ZGB « die dem öffentlichen Gebrauche
dienenden Grundstücke», wenn keine « dinglichen Rechte
daran zur Eintragung gebracht werden sollen », nicht
in das allgemeine Grundbuch aufzunehmen sind, das
in Abs. 3 daselbst «vorbehaltene » besondere Eisen-
ba h n grundbuch aber zur Zeit noch nicht besteht.
Dagegen könnte vielleicht, obwohl Art. 656 Abs. 2 und
665 Abs. 3 dem Erwerber nur ein bezügliches Re c h t
zu geben scheinen, aus Gründen der Ordnung doch
auch eine Ve rp f I ich tun g des Exproprianten zur
Bewirkung der Eintragung seines Eigentums, oder, ge-
nauer der Löschung des bisherigen Eigentums ange-
nommen werden; und im Falle der nachträglichen Wie-
derveräusserung oder Desaffizierung des Expropria-
tionsobjektes (deren Möglichkeit in Art. 47 ExprG aus-
drücklich vorgesehen ist) dürfte dazu noch eine Ver-
pflichtung zur Bewirkung seiner Wiederaufnahme in das
allgemeine Grundbuch hinzutreten.
Indessen braucht anlässlich des vorliegenden Steuer-
streites die Frage, wie es sich mit der Eintragungs-,
bezw. Löschungspflicht. des Exproprianten verhalte, und
ob in dieser Beziehung Art. 44 ExprG durch Art. 656
und 665 ZGB teilweise aufgehoben worden sei, nicht
entschieden zu werden. Denn, abgesehen davon, dass
diese Frage grundsätzlich in die Kompetenz der admi-
•
3~2
ExpropriationsrBcht. N· 36.
nistrativen Aufsichtsbehörden fällt -
was zwar nicht
hindern würde, dass das Bundesgericht sie als V 0 r-
fra g e entscheiden könnte, -
muss auf alle Fälle
unterschieden werden zwischen dem z i v i Ire c h t-
1 i oe h e n Inhalt des Art. 44 ExprG einerseits und
dessen ö f f e n t I ich re c h t I ich eminhalt ander-
seits. Mag auch die in Art. 44 ExprG vorgeschriebene
Befreiung des Exproprianten von der Eintraguugs-,
bezw. Löschungspflicht durch das ZGB aufgehoben
oder eingeschränkt worden sein, und mag es infolge-
dessen (vergl. BGE 33 I S. 130 ff. Erw. 3) nunmehr
zulässig sein, dem "Exproprianten eine mässige Eintra-
gungs- oder Löschungsgebühr zu berechnen, -
worüber
hier. wie gesagt, nicht zu erkennen ist, -
so bleibt
doch unter allen Umständen der in jener Gesetzes-
bestimmung aus seI' dem enthaltene Grundsatz der
Befreiung des Exproprianten von irgendwelcher, den
Eigentumsübergang . belastenden S t e u er nach wie
vor in Kraft. Es handelte sich bei dieser Steuerbe-
freiung um eine bewusste und gewollte Privilegierung
der im Sinne des Art. 23 BV «auf Kosten der Eid-
genossenschaft errichteten oder durch sie unterstützten,
im Interesse der Eidgenossenschaft oder eines grossen
Teils derselben liegenden öffentlichen Werke I}. Dass der
Bundesgesetzgeber im Jahre 1907 diese, seit Jahrzehnten
bestehende und nie angefochtene Privilegierung seiner
eigenen sowie der von ihm konzessionierten äffentliehen
Werke, die infolge der allgemeinen Erhöhung der kan-
tonalen Steuern und der Ausdehnung der dem Bunde
zugewiesenen Aufgaben ei~e immer grässere praktische
Bedeutung erlangt hatte, habe aufheben wollen, -
und
dies zudem auf indirektem Wege und in schwer erkenn-
barer Weise, nämlich im Anschluss an die Regelung
einer speziellen Frage des Grundbuchrech ts, -
muss
als ausgeschlossen betrachtet werden.
5. -
Auf die von den Parteien eingehend erörterte
Frage, ob im vorliegenden Falle von den SBB ein
L
Expropriatlonsrecht. N° 35.
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besonderes Beg ehr e n um Eintragung des Eige~
tumsübergangs im Grundbuch gestellt worden seI,
braucht unter diesen Umständen nicht eingetreten
zu werden. Selbst wenn darin, dass die SBB der Be-
zirksverwaltung Brugg zugleich mit der dem Expro-
priaten geschuldeten Entschädigungssumme ein Exem-
plar des
«(Abtretungsvertrages », und zwar letzteres
« zu Handen des Grundbuchamtes» übersandt haben,
ein solches Begehren erblickt werden wollte, so würde
sich daraus nach dem Gesagten doch höchstens die
Verpflichtung der SBB zur Entrichtung einer mäss~gen
Kanzleigebühr, dagegen nicht zur Bezahlung eIner
eigentlichen Handänderungssteuer ergeben.
Ebensowenig braucht endlich, da das Rechtsbegehren
der SBB schon auf Grund des Art. 44 ExprG gutzu-
heissen ist, die Frage entschieden zu werden, ob auch
Art. 10 des Eisenbahnrückkaufgesetzes zu diesem Resul-
tate geführt haben würde, d. h. ob die Kiesgrube, um
die es sich im vorliegenden Falle handelt, in einer
« notwendigen Beziehung zum Bahnbetrieb » stehe.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Das Rechtsbegehren der Klägerin wird gutgeheissen.