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40_I_317

BGE 40 I 317

Bundesgericht (BGE) · 1914-01-01 · Deutsch CH
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Expropriationsrecht. N0 35.

darauf beschränkt, zu bestimmen, wie und wo die Ent-

schädigungsforderungen für die den Expropriaten aus

der Abtretu.ng ihrer Rechte erwachsenden Vermögens-

nachteile anzumelden und geltend zu machen sind, SOIl-

dern dass es für diese Rechtsvorkehren auch Fristen setzt

und an deren Versäumung bestimmte Rechtsnachteile

knüpft, die unter Umständen sogar im Erlöschen aller

Ansprüche an den Exproprianten bestehen können

(Art. 14). Aus dieser Bestimmung erhellt unzweifelhaft,

dass für die Expropriationsstreitigkeiten ein anderes

Prozessverfahren, als das im ExprG selbst geordnete,

schlechthin ausgeschlossen ist. Denn wenn neben diesem

Spezialverfahren nach der Wahl der Parteien auch noch

andere Prozessarten, wie z. B. die direkte Anrufung des

Bundesgerichts, zulässig wären, so müsste es dem Ex-

propriaten freistehen, auf die Einleitung oder Fortset-

zung des Expropriationsverfahrens überhaupt zu ver-

zichten und sich den Weg der gewöhnlichen, an keine

prozessuale Frist gebundenen Zivilklage vorzubehalten.

Damit aber wäre nicht nur der in Art. 39 ExprG ausge-

sprochene Wille des Gesetzgebers, dass die Expropria-

'tionsstreitsachen im Anschlusse an die Planauflage

rasch erledigt werden

soll~m, vereitelt, sondern der

Expropriat könnte auch allfällige, ihn nach Art. 14

ExprG treffende Rechtsnachteile dadurch von sich ab-

wenden, dass er speziell .in Fällen, wo der Bund (die

Bundesbahnen) oder ein Kanton als Bauunternehmer

auftritt, beim Vorhandensein des erforderlichen Streit-

wertes einfach auf dem V>1ege der Zivilklage nach Art.

48 OG vorginge.

Solche Konsequenzen erscheinen als unannehmbar;

sie erweisen die Annahme, dass Expropriationssachen

unter Umgehung des speziellen Expropriationsprozesses

durch Klage beim Bundesgericht als einziger Zivilin-

stanz angebracht werden können, ohne weiteres als un-

haltbar, ganz abgesehen davon, dass das Expropriations-

Expropriationsrecht. N° 36.

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verfahren auch aus der Erwägung als ausschliessliches

Verfahren anerkannt werden muss, weil es mit der be-

sondern Natur der Expropriationsstreitigkeiten eng zu-

sammenhängt, während der gewöhnliche Zivilprozess

sich der Regel nach für deren Erledigung nicht eignet.

Steht aber demnach der exklusive Charakter des Ex-

propriationsprozessverfahrens grundsätzlich fest. so kann

nichts darauf ankommen, ob in einem bestimmten Falle

vielleicht praktische Rücksichten dafür sprechen wür-

den, ausnahmsweise einmal die prinzipielle Frage der

Entschädig-.mgspflicht vorher im ordentlichen Prozess-

wege zum Austrage zu briI,lgen.

Demnach hat !das Bunde~ericht

erkannt:

Auf die Klage wird nicht eingetreten.

36 Urteil vom S. Juli 1914 i. S. Bundesbahnen

gegen Aargau.

Art. 44 ExprG (Befreiung des Expropriationserwerbes von

jeglicher Handänderungsgebühr). Verhältnis der ange-

führten Gesetzesbestimmnng zu Art. 656, 665, 944 und

954 ZGB-

A. -

Gemäss «Abtretungsvertrag » vom 19. März

1913 mit A. Huber in Wohlen haben die SBB behufs

Erweiterung einer Kiesgrube, die zum Unterhalt der

Bahn dient, nach erfolgter öffentlicher Auflegung des

Expropriationsplanes einen Komplex Ackerland zwn

Preise von 28,606 Fr. 40 Cts. erworben. Anlässlieh der

Übersendung dieser Summe an die Bezirksverwaltung

Brugg bemerkten sie unter Beilegung des « Abtretungs-

vertrages »: « Zuhanden des Grundbuchamtes über-

) machen wir Ihnen ein Exemplar des mit Huber abge-

» schlossenen Vertrages.» Hierauf und nachdem das

318

Expropriationsrecht. N° 36.

Grundbuchamt «den Kauf eingetragen l) hatte, ver-

langten die aargauischen Behörden von den SBB die

Bezahlung folgender Beträge:

Handänderungsgebühr zu Handen des

Staates (2 %>O/oo} •..••.•........... Fr. 7150

Löschung eines Pfandrechts im Sinne

des Art. 43 ExprG . . . . • . . . . . . • . . .

.)

3-

Portoauslagen und Posteinzahlungsschein

I)

-

25

Zusammen .... Fr. 7475

Demgegenüber vertraten die SBB die Auffassung, dass

es sich bei diesen Beträgen, oder doch jedenfalls bei der

Handänderungsgebühr von 71 Fr. 50 Cts., um solche

Gebühren" und Steuern handle, deren Erhebung durch

Art. 44 ExprG ausgeschlossen sei. Die aargauiscben

Behörden ihrerseits . stellten sich auf den Standpunkt,

dass die angeführte Gesetzesbestimmung durch ver-

schiedene Artikel des ZGB aufgehoben worden sei,

u~d dass die SBB übrigens die Eintragung des

EIgentumsübergangs im Grundbuch selber verlangt

hättm, also schon aus diesem Grunde zur Bezahlung

der bezüglichen Gebühren verpflichtet seien.

B. -

Mit Eingabe vom 18. /20. Dezember 1913 haben

die SBB beim Bundesgericht 'folgendes Rechtsbegehren

gestellt: (Das Bundesgericht möge erkennen, dass die

» schweizerischen Bundesbalmen gemäss Art. 44 des

»Bundesgesetzes betreffend die Verpflichtung zur Ab-

•) tretung von Privatrechten vom 1. Mai 1850 für die

)} von ihnen auf dem Expropriationswege zu Bahn-

\) zwecken erworbenen Grundstücke von der Entrich-

.) tung von Handänderungsgebühren im Sinne des § 140

)} des aargauischen Einführungsgesetzes zum ZGB vom

.) 27. März 1911 bezw. der lilt. a, Ziff. 1 des Tarifes zur

)} aarg. Grossratsverordnung über die Einführung des

» Grundbuches vom 5. Juli 1911 befreit seien.»

Der Regierungsrat des Kantons Aargau hat Abwei-

sung dieses Begehrens beantragt.

Expl'opriatiol1srccht. ::\ u;)(i.

Das Bundesgericht zieht

in Erwägung:

319

1. -

Die Kompetenz des Bundesgerichts zur Be-

urteilung der vorliegenden Streitsache ergibt sich aus

Art. 179 OG. Vergl. BGE 29 I S. 193 ff. Erw. 1, 31 I

S. 639 Erw. 1,36 I S. 653 Erw. 1.

Als streitig erscheint im gegenwärtigen Stadium der

Angelegenheit nur noch der Posten VOll 71 Fr. 30 Cts.

:(Staatsgebühr 2,5 % I). Denn die SBB yerlangen mit

Ihrem Rechtsbegehren nur Befreiung von der ihnen

au!erleg.ten « Handänderungsgebühr >}. Als solche quali-

fiZiert sIch nach der übereinstimmenden, richtigen Auf-

fassung beider Parteien wol1l jene prozentuale Staats-

gebühr, dagegen weder die Gebühr von 3 Fr. für Lö-

schung eines Pfandrechts, noch der Posten yon 25 Cts.

fü,~' ~ort~ausla.gen. und .Postdnzahlungsschein. Übrigens

,:'uJ'ne s~ch die \erpfhchtung der SBB zur Bezahlung

Her erwahnten Gebühr für (, Löschung eines Pfand-

rechts» ohne weiteres aus Art. 48 in VerbiIidung mit

Art. '13 ExprG ergeben haben, da zu den « daherigen,)

Gebühren im Sinne des Art 44 die Kosten der in Art. 43

vorgeschriebenen Operationen nicht gehören; und ebenso

\yüre auch der Posten von 25 Cts. für PortoausJagell

und Posteillzahlullgsschein ullter Art. :18 zu subsumieren

gewesen. Verg!. BGE 20 S. 375 f. Erw. 5 und Urteil

des Bundesgerichts vom 13. Februar 1913 i. S. Schweiz .

JIilitärdepartemmt gegen Zürich, Erw. 2 und 3.

2. -

Es steht ausser Frage, dass es nach Art. 44

ExprG wenigstens bis zum Inkrafl treten des ZGB ver-

boten \var, den Übergang des Eigelltumsrechtes vom

Expropriaten auf den Exproprianten mit einer Hand-

änderullgsgebühr zu belegen. Auch ist nicht bestritten,

dass der vorliegende FaH trotz der zwischen den SBB

und dem betrefTenden Grundeigentümer zustande ge-

kommenen Einigung über den

«(Abtretungspreis,) als

Ex pro pr i a fi 0 n s fall zu behandeln ist. Dagegen ist

.\8 40 I -

-Hl14

21

320

ExpNpriatiollsrecbt. Ne 36.

streitig, einmal ob jene Gesetzesbestimmung durch das

ZGB, insbesondere dessen Art 954 und 656, auf g e-

hob e n worden sei, und sodann, ob im vorliegenden

Falle die Steuerpflicht der SBB daraus abgeleitet wer-

den könne, dass diese, wie behauptet wird, die Eintra-

gung im Grundbuch ver la n g t haben.

3. -

Zunächst kann davon keine Rede sein, dass

Art. 44 ExprG durch Ar t.9 5 4 Ab s. 1 ZGB aufgehoben

worden sei. Einmal nämlich enthält diese letztere Be-

stimmung nur

den Gru n dsa tz, dass im

allge-

meinen für die Eintragungen in das eidgenössische

Grundbuch, wie bisher für die Eintragungen in die

kantonalen Register, Gebühren erhoben werden dürfen.

sowie dass zu deren Erhebung weHerhin die K a 1\ ton l'

berechtigt sein sollen, wobei Ausnahmen, die schon

unter dem frühem Rechte bestanden, als stillschwei-

gend vorbehalten gelten müssen; sodann aber bezieht

sich Art. 95<1 deql Zusammenhange nach, wie auch

gemäss seinem klaren 'Vortlaut, nur auf eigentliche

Ein t rag u n g s gebühren, nicht auf Verkehrs-

oder

Umsatzsteuern, wie die sog. Handänderullgs « gebühr~.

Aus diesem letztem Grunde kann auch aus der Nicht-

erwähnung der Expropriationen in Art. 954 Ab s. 2

ZGB ein zwingender Schluss gegen die Befreiung des

Expropriationserwerbs von der Handänderungssteuer

nicht gezogen werden; ebensowenig freilich ein solcher

für die Befreiung.

4. -

Schwieriger ist die Frage, ob und inwie-

weit Art. 44 ExprG durch Art. 656 Z G B aufge-

hoben worden sei. Es 'ist nicht zu verkennen, dass

durch die letztgenannte Gesetzesbestimmullg der Grund-

satz des Art. 44 ExprG,wonach der Expropriant

vom Momente der Auszahlung der Entschädigung

an

und

ohne Beobachtung

irgelldwelcher

Ferti-

gungsformalitäten unumschränkt über das Expropria-

tionsobjekt verfügen konnte, einigermassen modifi-

ziert worden ist; denn nach der ausdrücklichen Vor-

Expropriationsrecht. No 36.

s:u

schrift des Art. 656 Abs. 2 kann, ebenso wie jeder

andere Erwerber, so auch der Expropriant « erst dann

im Grundbuch über das Grundstück verfügen, wenn die

Eintragung erfolgt ist.» Freilich wird das Bedürfnis

des Exproprianten, « im Grundbuch» über das Expro-

priatioHsobjekt zu {(verfügen I), im Normalfalle gering

sein; denn es liegt im Wesen der Expropriation, dass

sie nicht zum Zwecke der Weiterveräusserung erfolgt.

Um eine eigentliche Eintragung des neuen Eigen-

tums im grundbuc h technischen Sinne wird es

sich zudem im Falle der Expropriation, vorderhand

wenigstens, in der Regel überhaupt nicht handeln, da

ja nach Art. 944 ZGB « die dem öffentlichen Gebrauche

dienenden Grundstücke», wenn keine « dinglichen Rechte

daran zur Eintragung gebracht werden sollen », nicht

in das allgemeine Grundbuch aufzunehmen sind, das

in Abs. 3 daselbst «vorbehaltene » besondere Eisen-

ba h n grundbuch aber zur Zeit noch nicht besteht.

Dagegen könnte vielleicht, obwohl Art. 656 Abs. 2 und

665 Abs. 3 dem Erwerber nur ein bezügliches Re c h t

zu geben scheinen, aus Gründen der Ordnung doch

auch eine Ve rp f I ich tun g des Exproprianten zur

Bewirkung der Eintragung seines Eigentums, oder, ge-

nauer der Löschung des bisherigen Eigentums ange-

nommen werden; und im Falle der nachträglichen Wie-

derveräusserung oder Desaffizierung des Expropria-

tionsobjektes (deren Möglichkeit in Art. 47 ExprG aus-

drücklich vorgesehen ist) dürfte dazu noch eine Ver-

pflichtung zur Bewirkung seiner Wiederaufnahme in das

allgemeine Grundbuch hinzutreten.

Indessen braucht anlässlich des vorliegenden Steuer-

streites die Frage, wie es sich mit der Eintragungs-,

bezw. Löschungspflicht. des Exproprianten verhalte, und

ob in dieser Beziehung Art. 44 ExprG durch Art. 656

und 665 ZGB teilweise aufgehoben worden sei, nicht

entschieden zu werden. Denn, abgesehen davon, dass

diese Frage grundsätzlich in die Kompetenz der admi-

3~2

ExpropriationsrBcht. N· 36.

nistrativen Aufsichtsbehörden fällt -

was zwar nicht

hindern würde, dass das Bundesgericht sie als V 0 r-

fra g e entscheiden könnte, -

muss auf alle Fälle

unterschieden werden zwischen dem z i v i Ire c h t-

1 i oe h e n Inhalt des Art. 44 ExprG einerseits und

dessen ö f f e n t I ich re c h t I ich eminhalt ander-

seits. Mag auch die in Art. 44 ExprG vorgeschriebene

Befreiung des Exproprianten von der Eintraguugs-,

bezw. Löschungspflicht durch das ZGB aufgehoben

oder eingeschränkt worden sein, und mag es infolge-

dessen (vergl. BGE 33 I S. 130 ff. Erw. 3) nunmehr

zulässig sein, dem "Exproprianten eine mässige Eintra-

gungs- oder Löschungsgebühr zu berechnen, -

worüber

hier. wie gesagt, nicht zu erkennen ist, -

so bleibt

doch unter allen Umständen der in jener Gesetzes-

bestimmung aus seI' dem enthaltene Grundsatz der

Befreiung des Exproprianten von irgendwelcher, den

Eigentumsübergang . belastenden S t e u er nach wie

vor in Kraft. Es handelte sich bei dieser Steuerbe-

freiung um eine bewusste und gewollte Privilegierung

der im Sinne des Art. 23 BV «auf Kosten der Eid-

genossenschaft errichteten oder durch sie unterstützten,

im Interesse der Eidgenossenschaft oder eines grossen

Teils derselben liegenden öffentlichen Werke I}. Dass der

Bundesgesetzgeber im Jahre 1907 diese, seit Jahrzehnten

bestehende und nie angefochtene Privilegierung seiner

eigenen sowie der von ihm konzessionierten äffentliehen

Werke, die infolge der allgemeinen Erhöhung der kan-

tonalen Steuern und der Ausdehnung der dem Bunde

zugewiesenen Aufgaben ei~e immer grässere praktische

Bedeutung erlangt hatte, habe aufheben wollen, -

und

dies zudem auf indirektem Wege und in schwer erkenn-

barer Weise, nämlich im Anschluss an die Regelung

einer speziellen Frage des Grundbuchrech ts, -

muss

als ausgeschlossen betrachtet werden.

5. -

Auf die von den Parteien eingehend erörterte

Frage, ob im vorliegenden Falle von den SBB ein

L

Expropriatlonsrecht. N° 35.

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besonderes Beg ehr e n um Eintragung des Eige~­

tumsübergangs im Grundbuch gestellt worden seI,

braucht unter diesen Umständen nicht eingetreten

zu werden. Selbst wenn darin, dass die SBB der Be-

zirksverwaltung Brugg zugleich mit der dem Expro-

priaten geschuldeten Entschädigungssumme ein Exem-

plar des

«(Abtretungsvertrages », und zwar letzteres

« zu Handen des Grundbuchamtes» übersandt haben,

ein solches Begehren erblickt werden wollte, so würde

sich daraus nach dem Gesagten doch höchstens die

Verpflichtung der SBB zur Entrichtung einer mäss~gen

Kanzleigebühr, dagegen nicht zur Bezahlung eIner

eigentlichen Handänderungssteuer ergeben.

Ebensowenig braucht endlich, da das Rechtsbegehren

der SBB schon auf Grund des Art. 44 ExprG gutzu-

heissen ist, die Frage entschieden zu werden, ob auch

Art. 10 des Eisenbahnrückkaufgesetzes zu diesem Resul-

tate geführt haben würde, d. h. ob die Kiesgrube, um

die es sich im vorliegenden Falle handelt, in einer

« notwendigen Beziehung zum Bahnbetrieb » stehe.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Das Rechtsbegehren der Klägerin wird gutgeheissen.