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Expropriationsrecht. N° 35.
C. EXPROPRIATIONSRECHT
EXPROPRIATION
35. Urteil vom aa. Kai 1914 i. S. Gebrüder Sulzer
gegen Bundesbahnen.
Ersetzung eines Niveaubahnüberganges der SBB durch eine
Unterführung. Dadurch nötig werdende Beseitigung eines
Gewerbekanals. Verpflichtung der SBB, gegenüber den
Gew~rbetreibenden, die an dies'ern Kanal nutzungsbe-
rechtigt waren, das Exp r opri a ti 0 n s ve rfahr e n ein-
zuleiten, und zwar'nicht nur behufs Schätzung des Scha-
dens, sondern auch behufs Entscheidung der grundsätzli-
chen Frage der Entschädigungspflicht; ferner auch dann
wenn irn übrigen die Voraussetzungen der Art. 48 Abs. i
Ziff. 2 oder 52 Ziff. 1 OG erfüllt wären.
A. -
Mit Rechtsschrift vom 2./5. Mai 1914 hat die
Firma Gebrüder Sulzer in Winterthur unter- Berufung
auf Art. 12 Abs. 6 des Bundes-Eise~bahnrückkaufsge
setzes vom 25. Oktober 1897 und Art. 52 Ziff. 1 OG
gegen die Verwaltung der Schweiz. Bundesbahnen beim
Bundesgericht K lag e erhoben mit dem Rechtsbegehren :
(l Es sei gerichtlich festzustellen, dass die SBB ver-
» pflichtet sind, die Fimia Gebrüder Sulzer nach Mass-
»gabe des eidgenöss. ExprG zu entschädigen für allen
»Schaden, welcher der Firma Gebrüder Sulzer dadurch
» entstanden ist, dass die Firma infolge der Unterfüh-
l) rung der Strasse Winterthur-Zürich unter die Eisen-
» bahngel~ise der SBB die ihr zugestandene Berechtigung
»zur Able1tung von Wasser für Condensationszwecke aus
l) dem beseitigten Eulach-Gewerbekanal eingebüsst hat. l)
B. -
Ueber den diesem Rechtsbegehren zu Grunde lie-
genden Tatbestand ist aus den Akten hervorzuheben:
Die Klägerin hatte, ursprünglich durch Konzession der
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Stadtgemeinde Winterthur vom Jahre 1868, das Recht
erlangt, aus einem in der Nähe des Bahnhofplatzes in
Winterthur von der Eulach abzweigenden Gewerbeka-
nal, dem Eulachkanal, oberhalb der sog. « Walke»
Wasser zu Kondensationszwecken in ihr Fabriketablis-
sement abzuleiten. Im Jahre 1895 sodann war die Partie
des Eulachkanals, wo die Ableitung des Wassers erfolgte,
mit der «Walke)) in das Eigentum der Klägerin über-
gegangen.
Gemäss einem im Herbst 1908 öffentlich aufgelegten
Bauprojekt ersetzte die Beklagte den bisherigen Niveau-
übergang der Zürcherstrasse in Winterthur über das
Bahnareal durch eine Unterführung, zu deren Erstellung
die Eulach teilweise tiefer gelegt und der Eulachkanal
gänzlich beseitigt werden musste. Im damaligen Expro-
priationsverfahren meldete die Klägerin u. a. für die
ihr entzogene Wasserkraft der «Walke» eine Entschä-
digungsforderung an und fügte hinsichtlich des Konden-
sierwassers bei: da die Fassung dieses Wassers, das ihr
bisher im natürlichen Gefälle zugeflossen sei, nun meh-
rere Meter tiefer zu liegen komme, verlange sie die Er-
stellung einer Einrichtung, um es auf die bisherige Höhe
zu heben, und Ersatz für die ihr aus dieser Hebung
entstehenden Kosten, insbesondere den Kraftaufwand,
für alle Zeiten, und zwar behalte sie sich, weil diese
Kosten zur Zeit noch nicht feststellbar seien, vor, im
gegebenen Moment eine Berechnung derselben einzurei-
chen. Die Parteien fanden sich dann, wie die Klage an-
gibt, über alle Punkte der die Klägerin betreffenden
Expropriation gütlich ab, mit alleiniger Ausnahme der
Frage des Kondensierwasserrechts, bezüglich deren sie
lediglich vereinbarten, dass es der Expropriatin frei-
stehen solle, hierüber (leinen gerichtlichen Entscheid resp.
Entscheid der eidg. Schätzungskommission bezw. des
Bundesgerichts zu provozieren. l)
In der Folge fasste die Klägerin mit regierungsrätli-
cher Bewilligung das Wasser für ihre Kondensations-
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zwecke weiter aufwärts in der Eulach selbst und legte
hiefür nach ihrer Angabe einen Betrag von über
10.000 Fr. aus. Am 28. Mai 1913 gab sie der Beklagten
von der Fertigstellung dieser Anlage Kenntnis, mit
dem Ersuchen, nunmehr die eidg. Schätzungskommis-
sion zum Entscheid über die Frage der Entschädigungs-
pflicht einzuberufen. Die Beklagte nahm jedoch den
Standpunkt ein, im Sinne der erwähnten Vereinbarung
habe die Klägerin zunächst auf dem Wege des ordent-
lichen Prozesses eine gerichtliche Feststellung ihres An-
spruchs zu veranlassen, worauf dann erst eventuell das
Schätzungsverfahren durchzuführen sei. Und später er-
klärte sie sich mit dem Vorschlage der Klägerin, zu die-
sem Zwecke das Bundesgericht als einzige Instanz anzu-
rufen, einverstanden {Briefwechsei vom 27./29. Septem-
ber 1913).
C. -
Zur Begründung der Kompetenz des Bundes-
gerichts macht die Klägerin geltend, es handle sich um
eine zivilrechtliche Streitigkeit, die den nach Art. 12
Abs. 6 des Eisenbahnrückkaufsgesetzes erforderlichen
Streitwert von 300,000 Fr. weit übersteige und deren
direkter Beurteilung nicht etwa Art. 48 (Schlussatz)
OG entgegenstehe, da dessen Bestimmung betr. Aus-
schluss der Expropriationsstreitigkeiten sich (zu vergl.
REICHELs Kommentar, Anmerkung 9 zu Art. 48, und
Botschaft des Bundesrates zum OG, S. 36) nur auf die
ihr unmittelbar vorausgehende Kompetenznorm der
Ziff. 4 des Art. 48 beziehe, während hier zufolge der
vorliegenden Parteivereinbarung Art. 52 Ziff. 1 OG zu-
treffe.
Materiell stützt die Klägerin ihren Anspruch auf
Art. 3 ExprG.
Das Bundesgericht zieht
in Erwägung:
Es unterliegt keinem Zweifel, dass der Rechtsanspruch,
dessen grundSätzliche Anerkennung und Feststellung
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das Ziel der vorliegenden Klage bildet, nur auf den
von der Klägerin selbst angerufenen Art. 3 ExprG ge-
stützt werden kann. Für die gerichtliche Geltendma-
chung solcher Ansprüche aber ist das in den Art. 26
bis 40 ExprG geordnete b e s 0 n der e Ver f a h ren
einzuschlagen, wonach die Ausmittlung der Leistungen
des Exproprianten nach Inhalt der Art. 3 ff des Ge;.,
setz es durch die Eidg. Schätzungskommission und das
Bundesgericht als Beschwerdeinstanz geschieh~.
Allerdings wären vorliegend an sich auch dIe Voraus-
setzungen gegeben, unter denen das Bundesgericht als
einzige Zivilgerichtsinstanz angerufen werde~l kann;. de~n
es sind -
die Streitwertangabe der Klägenn als rIchtIg
vorausgesetzt -
die Bedingungen sowohl des Art. 48
Abs. 1 Ziff. 2 OG, in Verbindung mit Art. 12
Abs. 6 des Eisenbahnrückkaufsgesetzes (Streitigkeit
zwischen einem Privaten als Kläger und dem Bund,
zu dessen Verwaltung die Bundesbahnen gehören, als
Beklagten), als auch des Art. 52 Ziff. 1 OG (Anrufung
des Bundesgerichts gemäss Parteivereinbarung) erfüllt.
Allein dem erwähnten Spezialverfahren nach ExprG
kommt die Bedeutung eines aus s c h li es slich e n Pro-
zessweges in dem Sinne zu, dass bezügIic~ der ~nsprü
ehe, für die es vorgesehen ist, den ParteIen dI~ Wahl
zwischen ihm und einer Klage beim Bundesgencht als
einziger Zivilgerichtsinstanz versagt ist:
.
Für diese Annahme spricht schon dIe allgememe Er-
wügung, dass dem OG ersichtlich die Tendenz. inne
wohnt eine Kumulierung von Rechtsbehelfen, dIe auf
ein u;d dasselbe Ziel gerichtet sind, zu vermeiden, in-
dem es z. B. nach feststehender Auslegung des Art. 182
den staatsrechtlichen Rekurs nicht zulässt, soweit die
Anrufung des Bundesgerichts als Zivil- oder Strafgerich t~
instanz möglich ist, und in Art. 161 (letzter Satz) dIe
zivilrechtliche Berufung neben der strafrechtlichen Kas-
sationsbeschwerde ausdrücklich ausschliesst.
Ferner ist zu beachten, dass das ExprG sich nicht
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darauf beschränkt, zu bestimmen, wie und wo die Ent-
schädigungsforderungen für die den Expropriaten aus
der Abtretung ihrer Rechte erwachsenden Vermögens-
nachteile anzumelden und geltend zu machen sind, sou-
dern dass es für diese Rechtsvorkehren auch Fristen setzt
und an deren Versäumung bestimmte Rechtsnachteile
knüpft, die unter Umständen sogar im Erlöschen aller
Ansprüche an den Exproprianten bestehen können
(Art. 14). Aus dieser Bestimmung erhellt unzweifelhaft,
dass für die Expropriationsstreitigkeiten ein anderes
Prozessverfahren, als das im ExprG selbst geordnete,
schleehthin ausgeschlossen ist. Denn wenn neben diesem
Spezialverfahren nach der Wahl der Parteien auch noch
andere Prozessarten, wie z. B. die direkte Anrufung des
Bundesgerichts, zulässig wären, so müsste es dem Ex-
propriaten freistehen, auf die Einleitung oder Fortset-
zung des Expropriationsverfahrens überhaupt zu ver-
zichten und sich den Weg der gewöhnlichen, an keine
prozessuale Frist gebundenen Zivilklage vorzubehalten.
Damit aber wäre nicht nur der in Art. 39 ExprG ausge-
sprochene Wille des Gesetzgebers, dass die Expropria-
tiQusstreitsachen im Anschlusse,an die Planauflage
rasch erledigt werden sollen, vereitelt, sondern der
Expropriat könnte auch allfällige, ihn nach Art. 14
ExprG treffende Rechtsnachteile dadurch von sich ab-
wenden, dass er speziell in Fällen, wo der Bund (die
Bundesbahnen) oder ein Kanton als Bauunternehmer
auftritt, beim Vorhandensein des erforderlichen Streit-
wertes einfach auf dem Wege der Zivilklage nach Art.
48 OG vorginge.
Solche Konsequenzen erscheinen als unannehmbar;
sie erweisen die Annahme, dass Expropriationssachen
unter Umgehung des speziellen Expropriationsprozesses
durch Klage beim Bundesgericht als einziger Zivilin-
stanz angebracht werden können, ohne weiteres als un-
haltbar, ganz abgesehen davon, dass das Expropriations"
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verfahren auch aus der Erwägung als ausschliessliches
Verfahren anerkannt werden muss, weil es mit der be-
sondern Natur der Expropriationsstreitigkeiten eng zu-
sammenhängt, während der gewöhnliche Zivilprozess
sich der Regel nach für deren Erledigung nicht eignet.
Steht aber demnach der exklusive Charakter des Ex-
propriationsprozessverfahrens grundsätzlich fest, so kann
nichts darauf ankommen, ob in einem bestimmten Falle
vielleicht praktische Rücksichten dafür sprechen wür-
den, ausnahmsweise einmal die prinzipielle Frage der
Entsehädigo.:mgspflicht vorher im ordentlichen Prozess-
wege zum Austrage zu bringen.
Demnach hat !das Bunde~ericht
erkannt:
Auf die Klage wird nicht eingetreten.
36. Urteil vom S. Juli 1914 i. S. Bundesba.hnen
gegen Aarga.u.
Art. 44 ExprG (Befreiung des Expropriationserwerbes von
jeglicher Handänderungsgebühr). Verhältnis
der ange-
führten Gesetzesbestimmung zu Art. 656, 665, 944 und
954 ZGB.
A. -
Gemäss
{I Abtretungsvertrag)) vom 19. März
1913 mit A. Huber in Wohlen haben die SBB behufs
Erweiterung einer Kiesgrube, die zum Unterhalt der
Bahn dient, nach erfolgter öffentlicher Auflegung des
Expropriationsplanes einen Komplex Ackerland zum
Preise von 28,606 Fr. 40 Cts. erworben. Anlässlich der
Übersendung dieser Summe an die Bezirksverwaltung
Brugg bemerkten sie unter Beilegung des « Abtretungs-
vertrages »: « Zuhanden des Grundbuchamtes über-
» machen wir Ihnen ein Exemplar des mit Huber abge-
l) schlossenen Vertrages.}) Hierauf und nachdem das