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40_I_312

BGE 40 I 312

Bundesgericht (BGE) · 1914-01-01 · Deutsch CH
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312

Expropriationsrecht. N° 35.

C. EXPROPRIATIONSRECHT

EXPROPRIATION

35. Urteil vom aa. Kai 1914 i. S. Gebrüder Sulzer

gegen Bundesbahnen.

Ersetzung eines Niveaubahnüberganges der SBB durch eine

Unterführung. Dadurch nötig werdende Beseitigung eines

Gewerbekanals. Verpflichtung der SBB, gegenüber den

Gew~rbetreibenden, die an dies'ern Kanal nutzungsbe-

rechtigt waren, das Exp r opri a ti 0 n s ve rfahr e n ein-

zuleiten, und zwar'nicht nur behufs Schätzung des Scha-

dens, sondern auch behufs Entscheidung der grundsätzli-

chen Frage der Entschädigungspflicht; ferner auch dann

wenn irn übrigen die Voraussetzungen der Art. 48 Abs. i

Ziff. 2 oder 52 Ziff. 1 OG erfüllt wären.

A. -

Mit Rechtsschrift vom 2./5. Mai 1914 hat die

Firma Gebrüder Sulzer in Winterthur unter- Berufung

auf Art. 12 Abs. 6 des Bundes-Eise~bahnrückkaufsge­

setzes vom 25. Oktober 1897 und Art. 52 Ziff. 1 OG

gegen die Verwaltung der Schweiz. Bundesbahnen beim

Bundesgericht K lag e erhoben mit dem Rechtsbegehren :

(l Es sei gerichtlich festzustellen, dass die SBB ver-

» pflichtet sind, die Fimia Gebrüder Sulzer nach Mass-

»gabe des eidgenöss. ExprG zu entschädigen für allen

»Schaden, welcher der Firma Gebrüder Sulzer dadurch

» entstanden ist, dass die Firma infolge der Unterfüh-

l) rung der Strasse Winterthur-Zürich unter die Eisen-

» bahngel~ise der SBB die ihr zugestandene Berechtigung

»zur Able1tung von Wasser für Condensationszwecke aus

l) dem beseitigten Eulach-Gewerbekanal eingebüsst hat. l)

B. -

Ueber den diesem Rechtsbegehren zu Grunde lie-

genden Tatbestand ist aus den Akten hervorzuheben:

Die Klägerin hatte, ursprünglich durch Konzession der

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Stadtgemeinde Winterthur vom Jahre 1868, das Recht

erlangt, aus einem in der Nähe des Bahnhofplatzes in

Winterthur von der Eulach abzweigenden Gewerbeka-

nal, dem Eulachkanal, oberhalb der sog. « Walke»

Wasser zu Kondensationszwecken in ihr Fabriketablis-

sement abzuleiten. Im Jahre 1895 sodann war die Partie

des Eulachkanals, wo die Ableitung des Wassers erfolgte,

mit der «Walke)) in das Eigentum der Klägerin über-

gegangen.

Gemäss einem im Herbst 1908 öffentlich aufgelegten

Bauprojekt ersetzte die Beklagte den bisherigen Niveau-

übergang der Zürcherstrasse in Winterthur über das

Bahnareal durch eine Unterführung, zu deren Erstellung

die Eulach teilweise tiefer gelegt und der Eulachkanal

gänzlich beseitigt werden musste. Im damaligen Expro-

priationsverfahren meldete die Klägerin u. a. für die

ihr entzogene Wasserkraft der «Walke» eine Entschä-

digungsforderung an und fügte hinsichtlich des Konden-

sierwassers bei: da die Fassung dieses Wassers, das ihr

bisher im natürlichen Gefälle zugeflossen sei, nun meh-

rere Meter tiefer zu liegen komme, verlange sie die Er-

stellung einer Einrichtung, um es auf die bisherige Höhe

zu heben, und Ersatz für die ihr aus dieser Hebung

entstehenden Kosten, insbesondere den Kraftaufwand,

für alle Zeiten, und zwar behalte sie sich, weil diese

Kosten zur Zeit noch nicht feststellbar seien, vor, im

gegebenen Moment eine Berechnung derselben einzurei-

chen. Die Parteien fanden sich dann, wie die Klage an-

gibt, über alle Punkte der die Klägerin betreffenden

Expropriation gütlich ab, mit alleiniger Ausnahme der

Frage des Kondensierwasserrechts, bezüglich deren sie

lediglich vereinbarten, dass es der Expropriatin frei-

stehen solle, hierüber (leinen gerichtlichen Entscheid resp.

Entscheid der eidg. Schätzungskommission bezw. des

Bundesgerichts zu provozieren. l)

In der Folge fasste die Klägerin mit regierungsrätli-

cher Bewilligung das Wasser für ihre Kondensations-

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zwecke weiter aufwärts in der Eulach selbst und legte

hiefür nach ihrer Angabe einen Betrag von über

10.000 Fr. aus. Am 28. Mai 1913 gab sie der Beklagten

von der Fertigstellung dieser Anlage Kenntnis, mit

dem Ersuchen, nunmehr die eidg. Schätzungskommis-

sion zum Entscheid über die Frage der Entschädigungs-

pflicht einzuberufen. Die Beklagte nahm jedoch den

Standpunkt ein, im Sinne der erwähnten Vereinbarung

habe die Klägerin zunächst auf dem Wege des ordent-

lichen Prozesses eine gerichtliche Feststellung ihres An-

spruchs zu veranlassen, worauf dann erst eventuell das

Schätzungsverfahren durchzuführen sei. Und später er-

klärte sie sich mit dem Vorschlage der Klägerin, zu die-

sem Zwecke das Bundesgericht als einzige Instanz anzu-

rufen, einverstanden {Briefwechsei vom 27./29. Septem-

ber 1913).

C. -

Zur Begründung der Kompetenz des Bundes-

gerichts macht die Klägerin geltend, es handle sich um

eine zivilrechtliche Streitigkeit, die den nach Art. 12

Abs. 6 des Eisenbahnrückkaufsgesetzes erforderlichen

Streitwert von 300,000 Fr. weit übersteige und deren

direkter Beurteilung nicht etwa Art. 48 (Schlussatz)

OG entgegenstehe, da dessen Bestimmung betr. Aus-

schluss der Expropriationsstreitigkeiten sich (zu vergl.

REICHELs Kommentar, Anmerkung 9 zu Art. 48, und

Botschaft des Bundesrates zum OG, S. 36) nur auf die

ihr unmittelbar vorausgehende Kompetenznorm der

Ziff. 4 des Art. 48 beziehe, während hier zufolge der

vorliegenden Parteivereinbarung Art. 52 Ziff. 1 OG zu-

treffe.

Materiell stützt die Klägerin ihren Anspruch auf

Art. 3 ExprG.

Das Bundesgericht zieht

in Erwägung:

Es unterliegt keinem Zweifel, dass der Rechtsanspruch,

dessen grundSätzliche Anerkennung und Feststellung

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das Ziel der vorliegenden Klage bildet, nur auf den

von der Klägerin selbst angerufenen Art. 3 ExprG ge-

stützt werden kann. Für die gerichtliche Geltendma-

chung solcher Ansprüche aber ist das in den Art. 26

bis 40 ExprG geordnete b e s 0 n der e Ver f a h ren

einzuschlagen, wonach die Ausmittlung der Leistungen

des Exproprianten nach Inhalt der Art. 3 ff des Ge;.,

setz es durch die Eidg. Schätzungskommission und das

Bundesgericht als Beschwerdeinstanz geschieh~.

Allerdings wären vorliegend an sich auch dIe Voraus-

setzungen gegeben, unter denen das Bundesgericht als

einzige Zivilgerichtsinstanz angerufen werde~l kann;. de~n

es sind -

die Streitwertangabe der Klägenn als rIchtIg

vorausgesetzt -

die Bedingungen sowohl des Art. 48

Abs. 1 Ziff. 2 OG, in Verbindung mit Art. 12

Abs. 6 des Eisenbahnrückkaufsgesetzes (Streitigkeit

zwischen einem Privaten als Kläger und dem Bund,

zu dessen Verwaltung die Bundesbahnen gehören, als

Beklagten), als auch des Art. 52 Ziff. 1 OG (Anrufung

des Bundesgerichts gemäss Parteivereinbarung) erfüllt.

Allein dem erwähnten Spezialverfahren nach ExprG

kommt die Bedeutung eines aus s c h li es slich e n Pro-

zessweges in dem Sinne zu, dass bezügIic~ der ~nsprü­

ehe, für die es vorgesehen ist, den ParteIen dI~ Wahl

zwischen ihm und einer Klage beim Bundesgencht als

einziger Zivilgerichtsinstanz versagt ist:

.

Für diese Annahme spricht schon dIe allgememe Er-

wügung, dass dem OG ersichtlich die Tendenz. inne

wohnt eine Kumulierung von Rechtsbehelfen, dIe auf

ein u;d dasselbe Ziel gerichtet sind, zu vermeiden, in-

dem es z. B. nach feststehender Auslegung des Art. 182

den staatsrechtlichen Rekurs nicht zulässt, soweit die

Anrufung des Bundesgerichts als Zivil- oder Strafgerich t~­

instanz möglich ist, und in Art. 161 (letzter Satz) dIe

zivilrechtliche Berufung neben der strafrechtlichen Kas-

sationsbeschwerde ausdrücklich ausschliesst.

Ferner ist zu beachten, dass das ExprG sich nicht

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darauf beschränkt, zu bestimmen, wie und wo die Ent-

schädigungsforderungen für die den Expropriaten aus

der Abtretung ihrer Rechte erwachsenden Vermögens-

nachteile anzumelden und geltend zu machen sind, sou-

dern dass es für diese Rechtsvorkehren auch Fristen setzt

und an deren Versäumung bestimmte Rechtsnachteile

knüpft, die unter Umständen sogar im Erlöschen aller

Ansprüche an den Exproprianten bestehen können

(Art. 14). Aus dieser Bestimmung erhellt unzweifelhaft,

dass für die Expropriationsstreitigkeiten ein anderes

Prozessverfahren, als das im ExprG selbst geordnete,

schleehthin ausgeschlossen ist. Denn wenn neben diesem

Spezialverfahren nach der Wahl der Parteien auch noch

andere Prozessarten, wie z. B. die direkte Anrufung des

Bundesgerichts, zulässig wären, so müsste es dem Ex-

propriaten freistehen, auf die Einleitung oder Fortset-

zung des Expropriationsverfahrens überhaupt zu ver-

zichten und sich den Weg der gewöhnlichen, an keine

prozessuale Frist gebundenen Zivilklage vorzubehalten.

Damit aber wäre nicht nur der in Art. 39 ExprG ausge-

sprochene Wille des Gesetzgebers, dass die Expropria-

tiQusstreitsachen im Anschlusse,an die Planauflage

rasch erledigt werden sollen, vereitelt, sondern der

Expropriat könnte auch allfällige, ihn nach Art. 14

ExprG treffende Rechtsnachteile dadurch von sich ab-

wenden, dass er speziell in Fällen, wo der Bund (die

Bundesbahnen) oder ein Kanton als Bauunternehmer

auftritt, beim Vorhandensein des erforderlichen Streit-

wertes einfach auf dem Wege der Zivilklage nach Art.

48 OG vorginge.

Solche Konsequenzen erscheinen als unannehmbar;

sie erweisen die Annahme, dass Expropriationssachen

unter Umgehung des speziellen Expropriationsprozesses

durch Klage beim Bundesgericht als einziger Zivilin-

stanz angebracht werden können, ohne weiteres als un-

haltbar, ganz abgesehen davon, dass das Expropriations"

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verfahren auch aus der Erwägung als ausschliessliches

Verfahren anerkannt werden muss, weil es mit der be-

sondern Natur der Expropriationsstreitigkeiten eng zu-

sammenhängt, während der gewöhnliche Zivilprozess

sich der Regel nach für deren Erledigung nicht eignet.

Steht aber demnach der exklusive Charakter des Ex-

propriationsprozessverfahrens grundsätzlich fest, so kann

nichts darauf ankommen, ob in einem bestimmten Falle

vielleicht praktische Rücksichten dafür sprechen wür-

den, ausnahmsweise einmal die prinzipielle Frage der

Entsehädigo.:mgspflicht vorher im ordentlichen Prozess-

wege zum Austrage zu bringen.

Demnach hat !das Bunde~ericht

erkannt:

Auf die Klage wird nicht eingetreten.

36. Urteil vom S. Juli 1914 i. S. Bundesba.hnen

gegen Aarga.u.

Art. 44 ExprG (Befreiung des Expropriationserwerbes von

jeglicher Handänderungsgebühr). Verhältnis

der ange-

führten Gesetzesbestimmung zu Art. 656, 665, 944 und

954 ZGB.

A. -

Gemäss

{I Abtretungsvertrag)) vom 19. März

1913 mit A. Huber in Wohlen haben die SBB behufs

Erweiterung einer Kiesgrube, die zum Unterhalt der

Bahn dient, nach erfolgter öffentlicher Auflegung des

Expropriationsplanes einen Komplex Ackerland zum

Preise von 28,606 Fr. 40 Cts. erworben. Anlässlich der

Übersendung dieser Summe an die Bezirksverwaltung

Brugg bemerkten sie unter Beilegung des « Abtretungs-

vertrages »: « Zuhanden des Grundbuchamtes über-

» machen wir Ihnen ein Exemplar des mit Huber abge-

l) schlossenen Vertrages.}) Hierauf und nachdem das