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Familienrecht. No 18. Rekurrenten bedingt, die sich in einem solchen Grade äusserte, dass sie, trotz den bei den Akten liegenden gegenteiligen Bescheinigungen mehrerer Laien, auf eine reduzierte Intelligenz schliessen lässt. Hierbei handelt es sich aber um eine Wes e n s beschaffenheit des Individuums, die erfahrungsgemäss mit höherem Alter nicht abzunehmen pflegt. Unter diesen Umständen ist nich t anzunehmen, dass der Beschwerdeführer bei Wieder- erlangung seiner vollen Handlungsfähigkeit seine Ver- mögensinteressen ordentlich, d. h. besser als früher zu wahren verstünde. Vielmehr ist mit Bestimmtheit vor- auszusehen, dass der Rekurrent, beim Abschluss von Ge- schäften der beabsichtigten Art, neuerdings von ge- wissenlosen Dritten ausgebeutet und auch bei der selb- ständigen Bewirtschaftung einer Liegenschaft schlechte finanzielle Erfahrungen machen würde, da er, wie die Volinstanz feststellt, von der Landwirtschaft ebenfalls nur wenig versteht. Demnach hat das Bundesgericht erkann t : Die Beschwerde wird abgewiesen urId der Entscheid des Regierungsrates des Kantons Schwyz vom 13. Ja- nuar 1914 bestätigt.
18. Orten d.er IL Zivile.bteilung vom 25. Kärz 1914 i. S. Zimmerma.nn gegen Gemeind.era.t EnneTrbiirgen. Dahinfallen der Altersvormundschaft mit dem Eintritt der Volljährigkeit. Notwendigkeit der Einleitung eines Bevor- mundungsverfahrens, falls die Vormundschaft aus einem andern Grunde fortgeführt werden will. A. - Die Beschwerdeführer, geb. 1877 und 1880, stan- den bis 1897, bezw. 1900 unter der ordentlichen Alters- vormundschaft. Beim Eintritt ihrer Volljährigkeit wurde jedoch keine Schlussrechnung abgelegt, sondern es wurde Familienrecht. N° 18. 93 die Vormundschaft einfach weitergeführt, was heute damit begründet wird, dass die Rekurrenten verschwen- derisch seien. Ein von ihnen am 4. Oktober 1913 beim Gemeinderat von Ennetbürgen eingereichtes Gesuch, es möchte der Vormund zur Uebergabe des Vermögens an sie angewiesen werden, wurde laut einer Mitteilung des Gemeindeschreibers vom 17. November 1913 « gestützt auf Art. 370 ZGB » abgewiesen. B. - Durch Entscheid vom 29. Dezember 1913 hat der Regierungsrat des Kantons Nidwalden einen gegen die Schlussnahme des Gemeinderates ergriffenen Rekurs « aus formellen Gründen abgewiesen I). Die Begründung dieses Entscheides lautet wörtlich : « Da die Rekurrenten in den Jahren 1877 und 1880 » geboren sind, ist in formeller Beziehung das Verfahren » wie es über die Aufhebung der Vormundschaft im » schweiz. ZGB und im kantonalen Einführungsgesetz ge-
l) regelt ist einzuschlagen. Es hat in casu nicht das Ver- » fahren nach Art. 431 ZGB Platz zu greifen, denn dieser » Artikelkann nur jene Fälle im Auge haben, bei welchen)} ein Bevormundeter unter der Herrschaft des neuen ZGB » das Mündigkeitsalter erreicht.
i) Es kann darüber keinen Zweifel bestehen, auch im » Hinblick auf § 168 des kant. Einführungsgesetzes. « Die Rekurrenten haben aber das Mündigkeitsalter » unter der Herrschaft des alten kantonalen Rechtes er- » reicht. Es stand ihnen auch unter diesem Gesetze zu, » die Vormunschaftsentlassung anzubahnen. Sie standen » seit 18 resp. 15 Jahren nicht mehr wegen Unmündig- » keit unter Vormundschaft, sondern aus andern Gründen » und es kann jetzt keine Rede davon sein, dass sie)} nun mit dem neuen ZGB ohne weiteres Verfahren aus » der Vormundschaft entlassen werden müssen. » Wenn sie die Beendigung der Vormundschaft her- » beiführen wollen, haben sie ein bezügliches Gesuch zu I) stellen und es hat das Verfahren über die Aufhebung
91 Familienrecht. N° 18.) der Vormundschaft nach den Bestimmungen des ZGB » und Einf. Gesetz stattzufinden. Die Rekurseingabe) sagt aber selbst, dass sie dieses Gesuch nicht gestellt » haben, weil sie mit dem Tage der Volljährigkeit ohne » weiteres die volle Handlungsfähigkeit erreicht haben. » \Vie schon oben gesagt, wären diese Ausführungen » richtig, wenn die Gebrüder Zimmermann erst jetzt » dasMündigkeitsalter erreicht hätten und wegen Mündig-) keit unter Vormundschaft gestanden wären. Allein,) diese Voraussetzungen treffen eben nicht zu, denn sie » waren nicht mehr wegen Unmündigkeit beyormundet. I) Daher haben sie für die Vormundschaftsaufhebung,) wenn sie diese anstreben wollen, ein Gesuch an die) Vormundschaftsbehörde einzureichen, welche dieses) alsdann materiell prüfen muss.),<;C. - Gegen diesen Entscheid lichtet sich die Y01'- liegende zivilrechtliche Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung der Vormundschaft,,yeil gegen die Rekur- renten kein ordnungsmässiges Beyormundungsverfahrell eingeleitet worden sei. Das Bundesgericht ziehl in Erwägung:
1. - DieBeschwerde erweist sich ohne weiteres als be- gründet. Denn es steht fest, dass gegen die BeschwenL~ führer, seit sie volljährig geworden sind, niemals ein Entmündigungsverfahren eingeleitet worden ist. Durch die Aufrechterhaltung der s. Zt. wegen Unmündigkeit eingesetzten Vormundschaft wird also der Grmldsatz verletzt, wonach mit dem Eintritt der Volljährigkeit die Altersvormundschaft ohne weiteres aufhört (Arl.,131 ZGB). Mit Unrecht glaubt sich die beschwerdebeklagte Be- hörde demgegenüber darauf berufen zu können, dass dir· Beschwerdeführer noch unter der Herrschaft der frühe rn kantonalen Gesetzgebung volljährig geworden seien, wes- Familienrecht. N° 18. 95 haib Art. 431 ZGB auf sie keine Anwendung finde. Der Grundsatz, der in dieser Bestimmung des neuen Rechts zum Ausdruck gekommen ist, bestand schon unter der frühern Gesetzgebung, und zwar von Bundes- rech ts wegen, da schon Art. 1 des BG betr. die persön- liche Handlungsfähigkeit bestimmte, dass die « persön- liche Handlungsfähigkeit mit der Volljährigkeit erlangt • werde. Bereits die F 0 r tf ü h run g der Vonnundschaft über die Beschwerdeführer vom Eintritt ihrer Voll- jähdgkeit bis zum Inkrafttreten des ZGB war somit gesetzwidrig und hätte mit dem damals geg~benen eid- aenössische1l Rechtsmittel des staatsrechtichen Rekurses ~rf()lgreich l)!lgefochten werden können. Alsdann aber geht es nich t an, die Beschwerdeführer, wie dies im yorliegenden kantonalen Entscheide geschieht, auf das in Art. 433 ZGB vorgesehene Verfahren zu verweisen, rlas für die Aufhebung einer 0 r d nun g s gern ä s s be- stcll~en Vormundschaft gilt. Mit andern Worten: es ist nicht Sache der Beschwerdeführer, den Nachweis zu leisten, dass die Gründe, die s. Zt. zur Nichtaufhebung der Vormundschaft trotz eingetretener Volljährigkeit geführt haben mochten, heute nicht mehr vorhanden seien; sondern es wird gegebenenfalls Sacbe der Be h ö r- den sein, umgekehrt das Vorhandensein von Bevor- mundungsgründen festzusteHen und gestützt hierauf die Bl".·ormundung auszusprt"chen. Bis aber dies in gesetz- lieher 'Veise (auf Grund eines kontradiktorischen Ver- fahre1ls) gescl~ehen ist, sind die Beschwerdeführer als ni c h t bevormundet zu betrachten und demgemäss zu behandeln.
2. - Da der Gemeinderat von Ennetbürgen sich einer oaenbaren Gesetzesverletzung schuldig gemacht hat, sind die dadurch verursachten Gerichtskosten (verg1. (Praxis» II N° 2(4) ihm aufzuerlegen; desgleichen eine den Beschwerdeführern zu entrichtende Parteientschädi- gung.
96 Familienrecht. N° 19. Demnach hat das BUIidesgericht erkannt:
1. - Die Beschwerde wird gutgeheissen und die über die Rekurrenten geführte Vormundschaft aufgehoben.
2. - Eine Gerichtsgebühr von 25 Fr., sowie die Schreibgebühren und die Kanzleiauslagen werden dem Gemeinderat von Ennetbürgen auferlegt. Dieser hat ausserdem die Beschwerdeführer mit 30 Fr. ausser- rec4tlich zu entschädigen.
19. Urteil der II. Zivil&bteilung vom 25. März 1914 i. S. Wirth gegen Vormundschaftsbehörde Rohrbach. Unterschied zwischen Vormundschaft und Beistandschaft. Beispiel eines Falles, in welchem die Beistandschaft nicht genügen würde. A. - Der Beschwerdeführer ist Eigentümer einer zum festen Zins von 2200 Fr. verpachteten Wirtschaft im Verkehrswert von ca. 60,000 Fr., mit Grundsteuerschat- zung 1m Betrage von 29,550 Fr. und mit einer hypothe- karischen Belastung von 10,000 Fr. S"ein Jahreseinkom- men beträgt infolgedessen, nach Abzug der Hypothekar- zinsen und der Steuern, 1425 Fr. nebst freier Wohnung. In der Zeit vom 29. Juni bis zum 25. September 1913 hat sich Wirth in 21 Fällen und in der Höhe von meh- reren zehntausend Franken verbürgt, und zwar zu Gunsten von Personen, die ihm meist durchaus fern- standen. Er behauptet, dies zu dem Zwecke getan zu haben, um seine Wirtschaft zu « poussieren I), gibt aber zu, dass diese Wirtschaft zu einem festen Zins verpachtet war, und behauptet auch nicht etwa, dass die Gewinnung eines neuen Pächters oder die Erhöhung des vom bis- herigen Pächter bezahlten Zinses in Aussicht gestanden habe. Auch handelte es sich bei den Schuldnern, zu deren Gunsten er sich verbürgte, zum Teil um Personen, die Familienrecht. N° 19. 97 auf die Frequenz der Wirtschaft des Rekurrenten keinen oder nur wenig Einfluss ausüben konnten. Ein Verzeich- nis seiner Bürgschaftsschulden besitzt Wirth nicht. Auch aus dem Gedächtnis vermag er sie nicht alle anzugeben. Die Hauptschuldner und Mitbürgen stehen zum Teil finanziell sehr schlecht. In ein em Fall hat Wirth als Bürge bereits Zahlung leisten müssen. In mehreren an- dern Fällen ist er betrieben. B. - Durch Urteil des Amtsgerichts von Aarwangen vom 20. Dezember 1913 ist Wirth auf Antrag des Ge- meinderates von Rohrbach unter Vormundschaft gestellt worden. Eine von ihm gegen dieses Urteil ergriffene Ap- pellation mit folgenden Rechtsbegehren :
1. Es sei der gegen Samuel Wirth gestellte Endmündi- gungsantrag abzuweisen.
2. Eventuell: Es sei der Appellant Samuel Wirth nicht zu bevogten, sondern bloss unter Beiratschaft gemäss Art. 395 ZGB zu stellen, ist durch Urteil des Appellationshofes des Kantons Bern vom 7. Februar 1914 abgewiesen worden. C. - Gegen das Urteil des Appellationshofes hat Wirth unter Wiederaufnahme seiner Anträge die zivilrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht ergriffen. Er behauptet, die Eingehung von Bürgschaften sei im vorliegenden Falle keine unverständige Handlung gewesen; eventuell würde die Bestellung einer Beistandschaft genügen, um ihn an der Eingehung weiterer Bürgschaften zu hindern. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. - Aus den umfassenden. in keiner Weise aktenwid- rigen tatsächlichen Feststellungen des kantonalen Richters geht deutlich hervor. dass die äusserst kritische Ver- mögenslage, in der sich der Beschwerdeführer gegen- wärtig befindet, ausschliesslich die Folge der in unsin-