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1. FAMILIENRECHT DROIT DE FAMILLE
17. Urteil der Ir. Zivila.btei1ung vom 19. März 1914 i. S. Büeler gegen Schwyz. Zur Aufhebung der Beiratschaft ist der Nachweis des Wegfalles derjenigen Umstände erforderlich, auf welche die Unfähigkeit des unter Beiratschaft Gestellten zu den in Art. 395 ZGB genannten Handlungen zurückzuführen ist. A. - Der Rekurrent stand von Jugend auf bis zu seinem 30. Altersjahr als Bauernknecht im Dienste seines Onkels Fridolin Abegg, ohne für seine Arbeit entlohnt zu werden. Vor ungefähr 15 Jahren erwarb er von Abegg eine Liegenschaft, die er später mit einem Gewinn von 10,000-11,000 Fr. weiter verkaufen konnte. Von diesem seinem einzigen Vermögen lieh er ohne jede Sicherheit bedeutende Beträge an meist vermögens- und kreditlose Private aus. So gewährte er dem Briefträger Inderbitzin in Steinen ein Darlehen von 9000 Fr., das Inderbitzin zum Kauf von Börsenpapieren verwendete und wofür der Beschwerdeführer erst nachträglich einen Schuld- schein erhielt. Dem Schreiner Ulrich lieh der Rekurrent 450 Fr., dem Zimmermann Geiser 300 Fr., einem ge- \yissen Rickenbach 200 Fr., und dem Weichenwärter Garaventa 1000 Fr. Seinem Vetter Oswald Abegg schenkte der Beschwerdeführer überdies 1100 Fr., weil er, wie er am 2. Februar 1908 vor dem Waisenamt Steinen aus- sagte, auch einem andern Verwandten 600 Fr. geschenkt habe. Als das Waisenamt von diesen Vorgängen Kennt- nis erhielt und dem Rekurrenten deswegen Vorstellungen AS 40 11 - 1914 7
Familienrecht N°t7. machte, kam er ganz von Sinnen, wusste sich nicht mehr zu helfen und verlangte selbst unter Vormundschaft ge- stellt zu werden. Am 17. Januar 1908 wurde ihm darum in der Person des Bezirksammanns Blaser ein Vormund gegeben, dem es in der Folge gelang, die ausgeliehenen Beträge wieder zurückzuerlangen. Der Zimmermann Geiser musste freilich für seine Schuld gepfändet wer- den, von Garaventa war das Darlehen nur in kleinen Raten erhältlich. Nach lnkrafttreten des neuen Rechtes wurde die Vormundschaft mit Zustimmung des Rekur- renten in eine von den Parteien als «(Beistandschaft I) bezeichnete Beiratschaft gemäss Art. 395 ZGB umge- wandelt. Der Beschwerdeführer, der eine Liegenschaft zur selbständigen Bewirtschaftung kaufen möchte, ver- langte nun im Herbst 1913 Aufhebung der Beistand- schaft. B. - Durch Entscheid vom 13. Januar 1914 hat der Regierungsrat des Kantons Schwyz das Gesuch des Re- kurrenten abgewiesen. C. - Gegen diesen Entscheid hat der Beschv.erdeführer die zivilrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht er- griffen, mit dem Begehren um Aufhebung der Beirat- schaft. Zur Begründung dieses Antrages macht der Re- kurrent geltend, er sei s. Zt. auf eigenes Gesuch, und nur um sein Guthaben an Inderbitzin wieder zurückzuer- langen, unter Vormundschaft gestellt worden. Dieser Grund sei nun weggefallen; um die Beiratschaft aufrecht zu erhalten, bedürfte es daher eines neuen Verfahrens. Zu einer erneuten Bevormundung oder Beiratschaft liege aber kein Grund vor, da er seit fünf Jahren keinen An- lass zu Beschwerden gegeben habe. Dass er, wie der Re- gierungsrat in seinem Entscheide behauptet, bei Auf- hebung der Beiratschaft sein Vermögen wieder schlecht verwalten werde, sei eine blosse Vermutung, auf die nicht abgestellt werden dürfe. Familienrecht. N° 17. 91 In seiner Vernehmlassung beantragt der Regierungs- rat Abweisung der Beschwerde und führt aus, dass der Rekurrent von Landwirtschaft nicht genügend verstehe, um selbständig eine Liegenschaft bewirtschaften zu kön- nen. Ueberdies stellt der Regierungsrat fest, dass sich der Beschwerdeführer in den Händen von Liegenschafts- agenten befinde und eine Liegenschaft im Verein :mit seinem vermögenslosen Vetter Oswald Abegg erwerben wolle, der es schon früher verstanden habe, aus dem Vermögen des Rekurrenten Vorteile für sich zu ziehen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: Die beschwerdelose Aufführung während eines Jahres seit dem Eintritte der Bevormundung oder Beirat- 'SChaft gibt dem Betroffenen nur das Recht, die Aufhe- bungder Vormundschaft oder Beiratschaft zu be a n- tragen. Der materielle Grund für die Aufhebung ist immer nur der wirkliche Wegfall derjenigen Umstände, die s. Zt.zur Beschränkung der Handlungsfähigkeit ge- führt haben (vgl. AS 39 n S. 512). Da dem Beschwerde- führer im Jahre 1908 darum ein Vormund gegeben wurde, weil er selber nicht im Stande war, einen der wichtigsten Akte der Vermögensverwaltung, das Ein- treiben des Guthabens Inderbitzin, zu besorgen, hat der Rekurrent somit zu beweisen, dass er seither zu solchen wichtigen Geschäften, wie zu den in Art. 395 ZGB ge- nannten Handlungen überhaupt, befähigter geworden ist. Dass der Rekurrent, wie in der Beschwerde haupt- sächlich hervorgehoben wird, sich während mehrerer Jahre eines arbeitsamen und nüchternen Betragens be- fleissigt hat, ist für seine Eignung zur Vermögensverwal- tung nicht beweiskräftig_ Denn die Unfähigkeit des Re- kurrenten, die -die Veranlassung zu seiner Bevormundung und zur nachherigen Beiratschaft gab, war nicht die Folge von Arbeitsscheu, Trunksucht und dgl.. sondern sie war durch die mangelhafte Geschäftskenntnis des
Familienrecht. N0 18. Rekurrenten bedingt, die sich in einem solchen Grade äusserte, dass sie, trotz den bei den Akten liegenden gegenteiligen Bescheinigungen mehrerer Laien, auf eine reduzierte Intelligenz schliessen lässt. Hierbei handelt es sich aber um eine Wes e n s beschaffenheit des Individuums, die erfahrungsgemass mit höherem Alter nicht abzunehmen pflegt. Unter diesen Umständen ist nich t anzunehmen, dass der Beschwerdeführer bei Wieder- erlangung seiner vollen Handlungsfähigkeit seine Ver- mägensinteressen ordentlich, d. h. besser als früher zu wahren verstünde. Vielmebr ist mit Bestimmtheit vor- auszusehen, dass der Rekurrent, beim Abschluss von Ge- sC?äften der ?eabsichtigten Art, neuerdings von ge- wIssenlosen Dntten ausgebeutet und auch bei der selb- ständigen Bewirtschaftung einer Liegenschaft schlechte finanzielle Erfahrungen machen würde, da er, wie die Vorinstanz feststellt, von der Landwirtschaft ebenfalls nur wenig versteht. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde wird abgewiesen und der Entscheid des Regierungsrates des Kantons Scbwyz vom 13. Ja- nuar 1914 bestätigt.
18. t1rteil der IE, Zivilabteilung vom 26. März 1914 i. S. Zimmermann gegen Gemeinderat Ennetbürgen. Dahinfallen der Altersvormundschaft mit dem Eintritt der Volljährigkeit. Notwendigkeit der Einleitung eines Bevor- mundungsverfahrens, falls die Vormundschaft aus einem andern Grunde fortgeführt werden will. A. - Die Beschwerdeführer, geb. 1877 und 1880, stan- den bis 1897, bezw. 1900 unter der ordentlichen Alters- vormundschaft. Beim Eintritt ihrer Volljährigkeit wurde jedoch keine Schlussrechnung abgelegt, sondern es wurde Familienrecht. N° 18. 93 die Vormundschaft einfach weitergeführt, was heute damit begründet wird, dass die Rekurrenten verschwen- derisch seien. Ein von ihnen am 4. Oktober 1913 beim Gemeinderat von Ennetbürgen eingereichtes Gesuch, es möchte der Vormund zur Uebergabe des Vermögens an sie angewiesen werden, wurde laut einer Mitteilung des Gemeindeschreibers vom 17. November 1913 « gestützt auf Art. 370 ZGB » abgewiesen. B. - Durch Entscheid vom 29. Dezember 1913 hat der Regierungsrat des Kantons Nidwalden einen gegen die Schlussnahme des Gemeinderates ergriffenen Rekurs « aus formellen Gründen abgewiesen ». Die Begründung dieses Entscheides lautet wörtlich : « Da die Rekurrenten in den Jabren 1877 und 1880 » geboren sind, ist in formeller Beziehung das Verfahren » wie es über die Aufhebung der Vormundschaft im » schweiz. ZGB und im kantonalen Einführungsgesetz ge- I) regelt ist einzuschlagen. Es hat in casu nicht das Ver- » fahren nach Art. 431 ZGB Platz zu greifen, denn dieser » Artikel kann nur jene Fälle im Auge haben, bei welchen » ein Bevormundeter unter der Herrschaft des neuen ZGB » das Mündigkeitsalter erreicht. » Es kann darüber keinen Zweifel bestehen, auch im » Hinblick auf § 168 des kant. Einführungsgesetzes. « Die Rekurrenten haben aber das Mündigkeitsalter » unter der Herrschaft des alten kantonalen Rechtes er- » reicht. Es stand ihnen auch unter diesem Gesetze zu, » die Vormunschaftsentlassung anzubahnen. Sie standen » seit 18 resp. 15 Jahren nicht mehr wegen Ullmündig- » keit unter Vormundschaft, sondern aus andern Gründen » und es kann jetzt keine Rede davon sein, dass sie » nun mit dem neuen ZGB ohne weiteres Verfahren aus I) der Vormundschaft entlassen werden müssen. » Wenn sie die Beendigung der Vormundschaft her- » beiführen wollen, haben sie ein bezügliches Gesuch zu » stellen und es hat das Verfahren über die Aufhebung