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96 Familienrecht. N0 19. Demnach hat das Bundesgericht erkann t :
1. - Die Beschwerde wird gutgeheissen und die über die Rekurrenten geführte Vormundschaft aufgehoben.
2. - Eine Gerichtsgebühr von 25 Fr., sowie die Schreibgebühren und die Kanzleiauslagen werden dem Gemeinderat von Ennetbürgen auferlegt. Dieser hat ausserdem die Beschwerdeführer mit 30 Fr. ausser- recI,.tlich zu entschädigen.
19. Urteil der II. Zivilabteilung vom ge. :März 1914 i. S. Wirth gegen Vormundschaftsbehörde Bohrbach. Unterschied zwischen Vormundschaft und Beistandschaft. Beispiel eines Falles, in welchem die Beistandschaft nicht genügen würde. A. - Der Beschwerdeführer ist Eigentümer einer zum festen Zins von 2200 Fr. verpachteten Wirtschaft im Verkehrswert von ca. 60,000 Fr., mit Grundsteuerschat- zung 1m Betrage von 29,550 Fr. und mit einer hypothe- karischen Belastung von 10,000 Fr. Sein Jahreseinkom- men beträgt infolgedessen, nach Abzug der Hypothekar- zinsen und der Steuern, 1425 Fr. nebst freier Wohnung. In der Zeit vom 29. Juni bis zum 25. September 1913 hat sich Wirth in 21 Fällen und in der Höhe von meh- reren zehntausend Franken verbürgt, und zwar zu Gunsten von Personen, die ihm meist durchaus fern- standen. Er behauptet, dies zu dem Zwecke getan zu haben, um seine Wirtschaft zu « poussieren », gibt aber zu, dass diese Wirtschaft zu einem festen Zins verpachtet war, und behauptet auch nicht etwa, dass die Gewinnung eines neuen Pächters oder die Erhöhung des vom bis- herigen Pächter bezahlten Zinses in Aussicht gestanden habe. Auch handelte es sich bei den Schuldnern, zu deren Gunsten er sich verbürgte, zum Teil um Personen, die Familienrecht. N° 19. 97 auf die Frequenz der Wirtschaft des Rekurrenten keinen oder nur wenig Einfluss ausüben konnten. Ein Verzeich- nis seiner Bürgschaftsschulden besitzt Wirth nicht. Auch aus dem Gedächtnis vermag er sie nicht alle anzugeben. Die Hauptschuldner und Mitbürgen stehen zum Teil finanziell sehr schlecht. In ein e m Fall hat Wirth als Bürge bereits Zahlung leisten müssen. In mehreren an- dern Fällen ist er betrieben. B. - Durch Urteil des Amtsgerichts von Aarwangen vom 20. Dezember 1913 ist Wirth auf Antrag des Ge- meinderates von Rohrbach unter Vormundschaft gestellt worden. Eine von ihm gegen dieses Urteil ergriffene Ap- pellation mit folgenden Rechtsbegehren :
1. Es sei der gegen Samuel Wirth gestellte Endmündi- gungsantrag abzuweisen.
2. Eventuell: Es sei der Appellant Samuel Wirth nicht zu bevogten, sondern bloss unter Beiratschaft gemäss Art. 395 ZGB zu stellen, ist durch Urteil des Appellationshofes des Kantons Bern vom 7. Februar 1914 abgewiesen worden. C. - Gegen das Urteil des Appellationshofes hat Wirth unter Wiederaufnahme seiner Anträge die zivilrechtliehe Beschwerde an das Bundesgericht ergriffen. Er behauptet, die Eingehung von Bürgschaften sei im vorliegenden Falle keine unverständige Handlung gewesen; eventuell würde die Bestellung einer Beistandschaft genügen, um ihn an der Eingehung weiterer Bürgschaften zu hindern. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. - Aus den umfassenden, in keiner Weise aktenwid- rigen tatsächlichen Feststellungen des kantonalen Richters geht deutlich hervor, dass die äusserst kritische Ver- mögenslage, in der sich der Beschwerdeführer gegen- wärtig befindet, ausschliesslich die Folge der in unsin-
98 Familienrecht. N° 19. niger Anzahl und ohne jeden zwingenden Grund von ihm eingegangenen Bürgschaften ist. Dafür aber, dass der Rekurrent, wenn er in der Verfügung über sein Ver- mägen belassen würde, voraussichtlich zu einem ver- nünftigeren Geschäftsgebahren übergehen würde, sind keine Anhaltspunkte vorhanden. Es muss also in der Tat gesagt werden, dass der Beschwerdeführer sich durch die Art und 'V eise seiner Vermögensverwaltung der Ge- fahr eines Notstandes oder der Verarmung aussetzen würde und daher, nach Art. 370 ZGB, mit Recht unter Vormundschaft gestellt worden ist.
2. - Der Eventualstandpunkt des Besch werdeführers, dass im vorliegenden Falle auch eine blosse Ver bei - s t ä n dun g genügen würde, erscheint ebenfalls als Ull- begründet. Allerdings würde der Rekurrent auch durch eine blosse Beistandschaft an der Eingehung neuer Bürg- schaften gehindert. Allein seine Yermögenslage ist der- art, dass schon auf Grund der gegenwiütig bestehenden Bürgschaften die Gefahr eines Xotslandes gegeben ist und dass diese Gefahr im besten Falle nur durch eine geschickte und energische Yermögensliquidation besei- tigt werden kann. Es genügt also nicht, dem Beschwerde- führer einen Beistand oder Beirat beizugeben, der ihn an der Vornahme weiterer unverständiger Handlungen hindern würde, sondern es bedarf der Bestellung eines eigentlichen Vor m und es, der (unter der Kontrolle der Aufsichtsbehörden) selbständig handelnd auftreten kann. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschy,'crdewird abgewiesen. Erhncht. N° 20.
11. ERBRECHT DROIT DES SUCCESSIONS
20. Arret da 1a. IIe section oivile du 18 Ma.rs 1914 dans Ia cause St09hr & consorts contre Roirs Meuwly. 99 Art. 15 Tit. fine CC: C'est d'apres I'anden droit quc se determine Ia validite d'une substitution testamentaire qui s'est ouverte posterieurement au 1 janvier 1912, mais qui grevait une succession ouverte avant cette date. Par testament du 18 avril 1892 dame Meuwly-Strehr a institue heritier de l'universalite de ses biens son mari Etienne Meuw]y en lui substituant les enfants de son frere Joseph Strehr. Dame Meuwly est decedee le 26 avril 1892 et son mari a recueilli sa succession. En 1896 Etienne MeuwIy a convole en seconde noces avec Marie Ballaman; le 19 mai 1897 une fille Emma - Ia quelle vit encore - est nee de cette union. Etienne Meuwly est decede le 24 novembre 1912 lais- sant comme heritieres sa femme et sa fille, Iesquelles ont recueilli sa succession, comprenant entre autres Ies biens laisses par la premiere femme du defunt; les heritieres estiment eu effet que la substitution contenue dans le testament du 18 avril1912 est caduque, vu Ia survenance d'un enfant a l'heritier greve (art. 841 CC frib.) Les enfants de Joseph Strehr, soit les substitues, ont reclame la remise des biens greves de substitution, en soutenant que c'est le ces et non rancien droit fribour- geois qui est applicable. Les deux instances cantonales ont deboute les deman- deurs de leurs conclusions, par le motif que le ces n'est pas applicable et que la substitution est caduque, l'ar- ticle 841 frib. disposant que « si J 'heritier ou le legataire a laisse des descendants con<;us ou nes en legitime ma-