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40_II_534

BGE 40 II 534

Bundesgericht (BGE) · 1914-10-02 · Deutsch CH
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Obligationenreeht. N° 89

89. Urteil der I. Zivilabteilung vom 2. Oktober 1914 i. S.

Müller, Kläger gegen Heim, Beklagter.

l. i e gen s c h a f t s kau f. Bedeutende Differenz zwischen dem

wirklichen und dem angegebenen FJächenmass. Anfech-

tung des Vertrages wegen wesentlIchen Irrtu ms

und ab sI c h t) ich e r T ä u sc h u n g. Der letztere An-

fechtung'lgrund geht vor. Prüfung, ob der Täuschungswille

vorgelegen habe, ob der Käufer trotz vorheriger Besich-

tigung der Liegenschaft in Irrtum versetzt und ob er trotz

seines Verzichtes, das Mass in den Vertrag aufzunehmen,

zum VertragsabschJuss verleitet worden sei. Begriff des

D ritt e n nach Art. 28 Abs. 2 0 R. Ein solcher ist nicht.

wer bei den Vorverhandlungen als BevolJmächtigter einer

Vertragspartei sich beteiligte und wer vermöge eines beson-

dern Rechlsverhältnisses am Kaufabschluss wirtschaft-

lich interessiert und rechtlich' mittelbar beteiligt war.

NichtbeurteiJung-eines Teiles der die Anfechtung be-

treffenden Rechtsbegehren : Rückweisung nach Art. 82 OG

oder sofortige Beurteilung unter Vorbehalt späterer Erle-

digung jener Begehren?

1 -

Alois Sigrist in Samen war seinerzeit Eigen-

tümer des Heimwesens Holzmalt in Oberwil bei Samen.

Im Mai 1910 lieos er die Besitzung amtlich schätzen;

als Flächeninhalt wurden «zirka 250 Aren)} und als

Wert des Schätzungsobjekts n,ooo Fr. ermittelt. Sig-

rist schuldete dem Kläger Josef Müller aus Darlehen

800 Fr. Am 16. August 1910 verkaufte er ihm sein

Heimwesen zum Preise von. 8879 Fr. Im Kaufakt wird

die Darlehensschuld als erst später zu entrichtende

Anzahlung an den Kaufpreis(?) behandelt und dem Ver-

käurer Sigrist das Recht vorbehalten, die Liegenschaft

innerhalb zwei Jahren zum Verkaufspreise zurück-

zuerwerben. Laut einem gleichzeitig abgeschlossenen

Pacht vertrage behielt Sigrist das Heimwesen während-

der zwei Jahre als Pächter, wobei er als Paehtzins-

leistungen die darauf verschriebenen Kapitalien UU?

jene Schuld an den Kläger von 800 Fr. zu verzinSen

hatte. Von seinem Rü'ckkaufsrecht machte Sigrist

Obligationenreeht. N° 89.

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keinen Gebrauch und der damals in Genua woh-

nende Kläger beauftragte nun den Rechtsa~enten Theo-

dor Durrer in Kerns, die Holzmatt weller zu ver-

kaufen, sobald Sigrist einen Käufer bringe. der eine

Barzahlung in der Höhe des ihm gemachten Darlehens

leisten könne. Sigrist schrieb das Heimwesen zum :rer-

kaufe aus und es meldete sich bei ihm als Kaufbeb-

haber der bisher im Kanton Solothurn wohnhaft ge-

wesene Beklagte Heim. Dieser liess sich die Liegenschaft

durch Sigrist zeigen. Hiebei erklärte ihm Sig:ist, --- Jaut

dessen Aussage in einer nachher gegen Ihll. wegen

Betruges angehobenen Strafuntersuchung -, dIe Holz-

matt möge nach ihrer Nutzung, die er auf 40-50 Klaf-

ler an Heu und Weid berechne, 12-13,000 Klafter

messen. Am 17. / 27. Dezember 1912 schloss Sigrist mit

dem Beklagten vor dem öffentlichen Schreiber Dr. F.

Niederberger einen « Vorvertrag)} ab, wonac1~ er als

angeblicher Eigenl ümer dem Beklagten das Helm~vesen

mit Inbegriff einer grössern Zahl von Inventarstucken

zum Preise von 21,500 Fr. zum Kanfe übergab. Am

1. März 1913 wurde über die Liegenschaft und das

fragliche Inventar ein Kaufvertrag abg~schlossel~ __ UIl~

zwar zwischen dem Kläger als nunmehrIgen Verkaufer

und dem Beklagten als Käufer. Der Kaufpreis wurne

ebenfalls auf 21,500 Fr. bestimmt und sollte teils dureh

Übernahme des Verschriebenen, teils in

bar

ent-

richtet werden, die letzte Barzahlung am 1. Mai 1913.,

Beim Kaufakte und der Unterzeichnung des Vertrages

waren ausser dem Fertigungsbeamten Dr. Niederbergtll"

zugegen: der Beldagte als Käufer, Agent D.urrer a.~s

Bevollmächtigter des Verkäufers und nunmehngen K~a­

gers und Sigrist. Laut den Zeugenaussagen Durrers ~m

genannten Strafprozesse, die die Vorinstanz als beweIS-

kräftig ansieht, hatte Sigrist am Tage vor dem Kauf

im Bahnhofrestaurant Samen dem Beklagten erklärt,

die Holzmatt messe zwischen 12 und 13,000 Klafter.

Im gleichen Sinne lautet die Aussage Durrers im jetzi-

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Obligationenrecht. No 89.

gen Zivilprozesse. Der Zeuge berichtet ferner: Sigrist

habe diese Massangabe auch beim Kaufabschluss vor

dem öffentlichen Schreiber (Dr. Niederberger) gemacht;

sicher sei er jedoch dessen nicht mehr. Dem Beklagten

habe der Zeuge das von Sigrist angegebene Mass in

Aren umrechnen müssen. Er habe den Eindruck ge-

habt, dass der Beklagte, der geistig nicht hoch zu

stehen scheine, auch ohne die Zusicherung dieses

Masses gekauft hätte. Aus den Zeugenaussagen des

Dr. Niederberger im Zivil- und Strafprozess ist hervor-

zuheben: Beim Kaufabschluss habe der Zeuge infolge

Anfrage erklärt, es sei nicht nötig, ein Mass in den

Kaufveltrag aufzunehmen, und man habe dann auf

seinen Rat davon abgesehen. Sigrist habe allerdings

ein Mass, an das der Zeuge sich nicht mehr erinnere,

angegeben, aber bemerkt, er wisse es nicht genau, er

habe nicht gemessen. Durrer habe dann eine Umrech-

nung in Aren vorgenommen. Der Beklagte habe schon

beim Vorvertrag erklärt, die Grenzen seien ihm bekannt.

Der Zeuge habe den Eindruck gehabt, das Mass spiele

beim Kaufe keine Rolle.

Nach dem Bezuge des Heimwesens durch den Kläger

kam es zwischen ihm und Sigrist zu Zwistigkeiten,

namen Hich auch deshalb, weil' dieser die in den Kauf

gegebenen Inventarstücke nun nachträglich zu Eigen-

tum be!lnspruchte.

2. -

Unter Berufung auf die Differenz zwischen dem

wirklichen und dem ihm angegebenen Flächeninhalte

der Liegenschaft verweigerte Heim die Bezahlung der

am 1. Mai 1913 verfallenen Schluss rate von 10,012 Fr.

des Kaufpreises. Mit der vorliegenden Klage hat M.üller

das Rechtsbegehren gestellt, der Beklagte habe den

Kauf vom 4. März 1913 in allen Teilen anzuerkennen

und daher dem Kläger als Kaufzahlung 10,012 Fr. nebst

Zins zu 5 % seit dem 1. Mai 1913 zu entrichten. Die-

sem Antrage hat der Beklagte in seiner Antwort die

Begehren entgegengestellt: 1. Das Klagebegehren sei

ObHgationenrecht. N0 89.

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voJIinhaltlich abzuweisen und der Kläger zu verhalten,

den Beklagten unter Rückerstattung des Geleisteten

wegen seiner erlittenen Schädigung mit einer vom Ge-

riebte festzusetzenden Summe zu entschädigen. 2. Even-

tuell sei die eingeklagte Forderung wegen Wegfalls des

Inventars und wegen Mindernasses als kompensiert· zu

betrachten. 3. Subeventuell sei nach richterlichem Er-

messen oder auf Grund einer Fachexpertise die Ersatz-

forderung wegen Mindermasses oder wegen Wegfalls des

Inventars festzustellen und von der Klageforderung in

Abzug zu bringen. Zur Begründung dieser Begehren

führte der Beklagte aus: Er sei durch betrügerische

Angaben Sigrist's über Grösse und Umfang des Kauf-

gegenstandes getäuscht worden und habe sich beim

Kaufabschluss in einem wesentlichen Irrtum befunden.

Dieser Irrtum beziehe sich zudem auch auf das im Kauf

inbegriffene Mobiliar im Werte von 2000 Fr., das Sigris1

nun nachträglich als Eigentum beanspruche. In recht-

licher Hinsicht werde auf die Art. 216 IT. 23, 24 und

28 OR und Art. 2 ZGB abgestellt.

Die erste Instanz hat das Klagebegehren gutgeheissen,

das kantonale Obergericht dagegen hat mit Entscheid

vom 16. Mai 1914 auf Abweisung dieses Begehrens er-

kannt, ohne sich über die Gegenanträge des Beklagten

auszusprechen. Der Kläger ficht nunmehr diesen Ent-

scheid vor Bundesgericht durch Berufung an, indem er

seinen Klageantrag erneuert.

3. -

Abgesehen von dem Antrag auf Anerkennung

des streitigen Kaufvertrages, der für die Erledigung des

Falles nicht weiter in Betracht kommt, wird mit dem

Klagebegehren ein Erfüllungsanspruch aus diesem Ver-

trag, gerichtet auf Bezahlung der noch ausständigen

letzten Kaufpreisrate geltend gemacht. Diesem Anspruch

hält der· Beklagte mit seinem Antwortbegehren auf Ab-

weisung des Klageantrages die Einrede entgegen, der

KaufverLrag sei wegen Willensmängeln für ihn nicht

verbindlich. welche Art der Vertragsanfechtung nach

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ObligaUonl'nrecht. N" 89.

feststehender Rechtsprechung zulässig ist. Auf die andern

Antwortbegehren wird zweckmässiger Weise erst nach

Beurteilung des klägerischen Erfüllungsanspruches ein-

getreten (s. unten Erwägung 8).

4. - Als Willensmängel des streitigen Vertrages nennt

der Beklagte die des wesentlichen Irrtums und der

absichtlichen Täuschung. Es fragt sich zunächst, ob der

letztere Anfechtungsgrund vorliege, denn bejahenden

Falles ist die Rechtsstellung des anfechtenden Beklagten

eine bessere. als sie es bei Nichtigerklärung des Ver-

trages wegen wesentlichen Irrtums unter Umständen

sein könnte, in Hinsicht nämlich auf eine mögliche

Schadenersatzpflicht nach Art. 26 OR.

5. -

Nacb den Akten hat Sigrist vor dem Abschluss

des Kaufvertrages vom 4. März 1913 dem Beklagten

als Flächeninhalt des -Grundstückes wiederholt 12 bis

13,000 Klafter angegeben, während es in Wirklichkeit

nur 8689 Klafter misst. Der Unrichtigkeit seiner An-

gabe und der grcsscn DiHercnz zwischen dem angege-

benen und dem wirkli< hen Masse musste sich Sigrist

nach der ganzen Sachlage be w u s s t sein: Auf sein

eigenes Betreiben halte er seinerzeit, im Mai 1910, den

Flächenü~halt mit all nähernder_ Genauigkeit in Erfah-

rung gebrach t. Die Liegenschaft war ihm auch als

frühcrm Eigentümer und durch ihre Bewhtschaflung

näher bekannt ulld als er sich dann in der Folge mit

ihrem Verkauf an den Klüger und später mit der Bei-

brillgung eines Käufers für den Kläger beschäftigte.

hatte er wiederum allen Alllass, sich über ihre Grässe

Rechenschaft zu geben. Endlich deutet auch der über-

mässige Preis, den er als KaufvermiLller vom Beklagten

erzielen wollte, auf die Absicht hin. den Flächenillhalt

zu gÜllstig darzustellen. Hiernach und da anderseits kein

Grund ersichtlich ist. wegen dessen Sigrist dennoch dazu

hätte kommen können, in guten Treuen ein unrichtiges

Mass anugeben, steht sein Täuschungswille ausse.r

Zweifel. Er wird auch nicht etwa dadurch ausgeschlüs-

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sen, dass Sigrist unmittelbar vor dem Kaufabschluss

seine bisherige Massangabe nicht mehr J)estimmt auf-

recht hielt. sondern ihr beifügte: er wisse es nicht ge-

nau, er habe nicht gemessen. Mit dieser Erklärung konnte

es ihm nicht darum zu tun gewesen sein. die Unwahr-

heit der früheren Angabe, wonach er mehr als 3000

Klafter zu viel nannte. deutlich zu widerrufen. Den

täuschenden Inhalt seiner Versicherung schränkte er

auf diese Weise nur unwe,entlich ein und er musste sich

zudem sagen, dass seine Berich :igung in anderer Bezie-

hung eher als eine Bestärkung aufgefasst werden könne.

sofern sich nämlich aus ihr entnehmen lies..... dass der

Käufer jcdenfails mit keinem so grossen Mindermass.

wie es tatslchlich bestand. zu rechnen habe.

Durch die unrich!ige Erklärung Sigrist's hat sich der

Beklagte auch wirklich täuschen, also in den Irrtum

versetzen lassen. das Grundstück messe in der Tat,

wenn nicht 12,000 Klafter, so doch annähernd so vid.

Mit Unrecht wendet der Kläger ein. der Beklag:e habe

die Liegenschaft ja vorher besichtigt und s.ich S0. ü~er

deren Umfang vergewissern können. DamIt allem Isl

noch nicht ausgewiesen, dass der Beklagte die Unrich-

tigkeit der Versicherungen Sigrist's durchschaut habe

oder auch nur zu ernsten Zweifeln daran veranlasst

worden sei. Nach allgemeiner Lebenserfahrung lässt

sich der Flächeninhalt eines Grundstückes von bIossem

Aucte vielfach nur innerhalb bedeutender Fehlergrenzen

o

.

abschätzen, namentlich, wenn die Bodengestaltung eme

Schätzung erschwert und wenn der Schätzende unter

der sUlJgestiven Wirkung einer von ihm als glaubhaft

entgeg:ngenommenen Massangabe steht. Sache des Klä-

gers wäre es aber gewesen. des nähern darzutun, dass

nach den obwaltenden Verhä1tnissen der Beklagte ver-

möoe selbs'st:indigcr Beurteilung über den wirklichen

Flä~heninhalt aufgeklart gewesen sein müsse und dass

das täuschend.:: Verhallen Sigrisfs, obwohl an sich

zur Erregung des beabsichtigten Irrlums geeignet. doch

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Obligationenrecht. N° 39.

die gewoUte Wirkung nicht habe entfalten können. Dies

gilt um so mehr, als sich für den Fan, dass der Beklagte

einer Täuschung nicht unterlegen wäre, kaum erklären

Hesse, warum er alsdann zu den unwahren Angaben

Sigrist's jeweilen stillgeschwiegen und sogar auf Grund

ihrer die Umrechnung in das Metermass verlangt hätte.

statt unter Berufung auf den wahren Sachverhalt ent-

weder von einem Kaufe abzustehen oder günstigere

Bedingungen zu verlangen.

Endlich ist auch anzunehmen, der Beklagte sei durch

die Täuschung zum Vertragsabschlusse ver lei te t

worden. Ein IrrLum von solcher Bedeutung über die

Grösse und damit über den Wert des Kaufgegenstandes

bttrilTt einen Umstand, der nach allgemeiner Verkehrs-

auITassung für den vertraglichen Wi1lensentschluss er-

heblich ist und er muss daher als für die Eingehung

des Vertrages kausal geHen, so lange nicht der Vertrags-

gegner durch den Nachweis besonderer Grunde darzutun

vermag, dass der Getäuschte den Vertrag auch ohne die

Täuschung abgeschlossen hätte (vergl. BGE 31 II S. 379

Erw. 2 und dortige Zitate). In letzterer Hinsicht beruft

sich der Kläger mit Unrecht auf die Tatsache, dass die

Parteien von der Aufnahme einer Massangabe in den

Vertrag abgesehen haben. Damit hat der Beklagte ledig-

lich auf eine vertragliche GewährleisLungspflicht im

Sinne von Art. 219 OR verzirhtet. Nicht aber folgt aus

jener Tatsache des weitern, dass es dem Beklagten in

Betreff seines Entschlusses zur Eingehung des Vertrages

gleichgültig gewesen sei, ob ein Mindermass von solcher

Grösse vorhanden sei oder nicht. Eine dahingehende

WiIlensmeinung darf angesichts des bedeutenden Wert-

unterschiedes nicht vermutet werden. Sie wird auch

Ilicht durch die blosse Ansichtsäusserung des Zeugen

Durrer ausgewiesen, der Beklagte « scheine geistig nicht

hoch zu stehen ». Man muss demnach annehmen, die

mündliche Massangabe Sigrist's sei für den Beklagten

ein den Abschluss des Vertrages bestimmendes Moment

ObUgationenrecht. No 89.

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gewesen und sie habe ihn nach Art. 28 OR zum Ver-

tragsabschluss « verleitet)). Dass endlich die Anfecht-

barkeit auf Grund dieses Artikels auch dann gegeben

ist und gerade dann praktische Bedeutung besitzt, wenn

der Vertrag keine Massangabe enthält. hat bereits die

Vorinstanz zutreffend ausgeführt. Die gegenteilige Auf-

fassung des Klägers, der Art. 219 OR sch1iesse als Son-

derbeslimmung die Anwendung der allgemeinen Regeln

über die Vertragsanfechtung wegen WilIensmängeln

aus, lässt sich gesetzlich und sachlich nicht rechtfer-

tigen.

6. -

Der Kläger bestreitet die Anfechtbarkeit des

fraO'lichen Kaufvertrages sodann noch unter Berufung

auf Art. 28 Abs. 2 OR, nämlich deswegen, weil die

Täuschung nicht von ihm, sondern, ohne dass er si.e

habe kennen können, von Sigrist verübt worden seI,

dieser aber als Dritt e r im Sinne der genannten

Bestimmung gelten müsse. Der letzten Behauptung

lässt sich indessen nicht beipflichten: Freilich war

Rechtsagent Durrer und nicht Sigrist der Stellver-

treter des Klägers beim Vertragsabschluss. Dagegen

hat Sigrist bei den Vorverhandlungen als Bevollmäch-

tigter des Klägers gehandelt, indem er den Beklagtel~.

den spätem Käufer, ausfindig machte und den ~auf­

abschluss vorbereitete. Seine Verlretungsmacht hIerzu

ergibt sich aus dem Inhalte des dem Durrer erteilt.ell

Auftrages, die Liegenschaft zu verkaufen, « soba~d Slg-

rist einen Käufer bringe, der eine Barzahlung In der

Höhe des ihm gemachten Darlehens leisten könne.»

Darin liegt nämlich zugleich ein vom Klä~er. ert:ilter,

von Durrer zu übermittelnder Auftrag an Slgflst, III der

O'enannten Weise für die Beibringung eines Käufers zu

;orgen. Diesen Auftrag hat Sigrist angenommen ~nd

bei dessen Ausführung die Täuschungshandlung verubt.

Somit ist er beim Zustandekommen des Geschäftes als

ein zur Mitwirkung Berufener beteiligt gewes~n, ~enn

auch. wenigstens formell, nur in der nebensachhchen

Obllgationenrecht. N° 69.

Rolle eines Gehülfen des zum Abschluss bevollmäch-

tigten Durrer. Kann er aber nicht als ein dem Geschäfte

fernstehender, von aussen einwirkender Dritter im Sinne

des Gesetzes angesehen werdt:;n, so muss der Kläger

als Geschäflsherr sein Handeln gleich dem eigenen gegen

sich gelten lassen (vergl. auch den genannten Bundes-

gerichtsentscheid in Erw. 4 a. E.; STAUDINGER, Kom-

mentar zum BGB 5./6. Auf I. § 123, IV, 3 b). Der

Auffassung, dass Sigrist « Dritter,) sei, steht zudem das

Darlehensverhältnis entgegen. in dem er sich vor dem

Abschluss des Vertrages zum Kläger befunden hat und

dessen Liquidation der beabsichtigte Kauf dienen

sollte: Insofern war Sigrist am Kaufabschluss wirt-

schaftlich ebenfalls interessiert und rechtlich mittelbar

beteiligt.

7. -

Laut dem Gesagten gelangt man schon auf

Grund von Art. 28 OR mit der Vorinstanz zur Abwei-

sung der eingeklagten Kaufrestanzforderung und es

braucht daher nicht mehr geprüft zu werden, wie es

sich mit der Einrede des wesenllichen Irrtums verhalte.

Ebenso wird die Berufung des Beklagten auf die Art.

216 ff. OR und 2 ZGB gegenstandslos~

8. -

In seinen Antwortbegehren hat sich der Be-

klagte nicht darauf beschränkt, die Abweisung der Kla-

geforderung zu verlangen, sondern im weilern auf Rück·

erstattung der schon geleis:eten Kaufprdsralen und

auf Ersatz des ihm durch den Kauf entstandenen

Schadens angetragen (ohne freilich, was das notwendige

Korrelat dieser Anträge oder doch des ersten davon

gewesen wäre. die Rückfertigung der gekauften Liegen-

schaft anzubieten und zu fordern). Über diese Begehren

hat die Vorinstanz nicht geurteilt und da die Akten

hier der Ergänzung bedürftig sind, so Hesse sich fragen,

ob nicht eine Rückweisung des Falles nach Art. 82 OG

Platz zu greifen habe, wenn auch von keiner Partei

ein dahingehender Antrag gestellt wurde. Nun hat aber

vor der Vorinstanz, süviel ersichtlich, weder der Kläger

Obligatiollenrecht. No 90.

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ß()ch der Beklagte etwas dagegen eingewendet, dass

jene weiteren Begehren unbeurteilt blieben, und sodann

hängt die Bedeutung und Wirkung ihrer Nichtbeur-

teilung zunächst vom kantonalen Prozessrechte ab, wie

denn auch wohl die Parteien, wenn sie zu einer nach·

träglichen Erledigung dieser Begehren im jetzigen Pro-

zessverfahren gelangen wollten, den Vorentscheid vor

allem auf dem Wege des nach der kantonalen ZPO

dazu dienlichen Rechtsmittels, etwa der Kassations-

beschwerde hätten anfechten müssen. Bei dieser Sach-

lage rechtfertigt es sich, einfach auf Bestätigung des

die Klageforderung abweisenden vorinstanzlichen Urteils

zu erkennen, in der Meinung, dass damit die Parteien

nicht gehindert sein sollen, ihre übrigen Rechtsbezie-

hungen aus dem Kaufgeschäfte in einem neuen Prozesse

der richterlichen Beurteilung zu unterstellen, falls sie

nicht dazu kommen sollten, sich auf Grund des gegen-

wärtigen Entscheides zu verständigen.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des

Obergerichtes des Kantons Unterwalden ob dem Wald

vom 16. Mai 1914 bestätigt.

90. Arrit de 1a. Ire seotion oivile du 9 octobre 1914

dans Ia cause Dupont contre Ba.rber.

Exception de jeu. Disproportion alleguee entre la fortune du

speculateur et l'importance des ordres de bourse. Fardeau

de la preuve. Fortune suffisante pour se p~ocurer le cre.dit

necessaire pour lever successivement les titres. Exceptton

ecartee.

A. -

Au commencement de 1911, le defendeur

Barber-Treves est entre en relations avec Donat Dupont

AS 40 11 -

1915

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