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66_II_132

BGE 66 II 132

Bundesgericht (BGE) · 1940-01-01 · Deutsch CH
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132

Obligationenrecht. N° 29.

29. Urteil der I. ZlviJabtellung vom 9. .Juli 1940

i. S. Perk gegen Höner.

Liegenschaftskauf; Haftung für Mängel.

Mangel bestehend im Fehlen einer Entwässerungsanlage und

darauf zurückzuführender Feuchtigkeit.

Erkennbarkeit des Mangels, Art. 200 OR, liegt nur vor, wenn sich

der Käufer über die volle Bedeutung des Mangels Rechenschaft

geben kann; keine Prillungspflicht des Käufers i. S. von

Art. 201 OR.

Arglistige Ver8chweigung liegt in der Nichtbekanntgabe des

Umstandes, dass die Feuchtigkeit des Hauses auf ungenü-

gende Entwässerung zurückzuführen ist.

Berechnung des Minderwertes.

Achat d'un immeuble; responsabiliti pour les delauts de la chose.

Defaut consistant dans l'absence d'une installation de drainage

et dans l'humidite qui s'ensnit.

L'acheteur n'a connais8ance du defaut (art. 200 CO) qu'au moment

ou il peut en saisir toute la portee; l'acheteur n'a pas a verifier

la chose conformement a l'art. 201 CO.

Dissimulation frauduleuse du d6faut admise, parce que le vendeur

n'a pas informe l'acheteur que I'humidiM provenait d'un

drainage insuffisant.

Calcul de la moins-value.

Compera di un londo; responsabilita pei difetti.

Difetto consistente nella mancanza di una fognatura e nella

conseguente umiditd.

Il difetto e nota al compratore (art. 200 CO) soltanto se egli puo

comprenderne tutta la portata. Il compratore non e tenuto

ad una verifica della cosa venduta nel senso den 'art. 201 CO.

Dissimula"ione dolosa deI difetto ammessa nel caso in cui il vendi-

tore non ha dichiarato al compratore ehe l'umidita. proveniva

da una fognatura insufficiente.

Calcolo dell'indennita per la diminuzione di valore.

A. -

Die Beklagte Frau Frieda Höner erwarb im

Sommer 1934 von Baumeister Hugo Müller ein kleines

Einfamilienhaus in Bonstetten (Zürich) mit Flachdach-

konstruktion zum Preise von Fr. 36,500.-. Bald zeigte

sich im Hause erhebliche Feuchtigkeit. Frau Höner liess

Ursache und Umfang des Mangels durch den Kreis-

schätzer Brugger feststellen und klagte gegen Baumeister

Müller beim Bezirksgericht Affoltem auf Wandelung des

Kaufes, eventuell auf Minderung des Kaufpreises um

Fr. 12,000.-. Durch Vergleich vom 7. November 1935

erreichte sie eine Herabsetzung des Kaufpreises um

Obligationenrech~. N0 29.

Fr. 5000.-, wogegen sie sich gegenüber dem Ersteller

Müller verpflichtete, die notwendigen Reparaturen unver-

züglich vornehmen zu lassen, « um weitere Schädigungen

des. Hauses zu ve:r:hindem)1. Die Vornahme dieser Aus-

besserungen unterblieb aber.

Im Juli 1936 trat der Kläger Perk mit der Beklagten

Frau Höner und deren Sohn in Unterhandlungen wegen

des Kaufes der Liegenschaft. Er besichtigte zusammen

mit seiner Frau das Haus. Durch Vertrag vom 28. Sep-

tember 1936 erwarb er von Frau Höner das Anwesen

zum Preise von Fr. 35,000.-. Gemäss den weiteren

Bestimmungen des Kaufvertrages wurde die Nachwähr-

schaft wegbedungen. Die Eigentumsübertragung erfolgte

am 15. März 1937 und der Antritt der Liegenschaft durch

den Kläger einige Wochen später.

B. -:- Im Herbst 1937 erhob der Kläger gegen die

Beklagte Klage mit dem Begehren, der Kaufvertrag vom

28. September 1936 sei wegen arglistiger Verschweigung

von Mängeln als anfechtbar zu erklären und die Beklagte

habe als Preisminderung Fr. 9000.- nebst 5% Zins seit

15. März 1937 zu bezahlen.

Zur Begründung seiner Klage machte der Kläger

geltend, im Herbst 1937 seien schwerwiegende Schäden

am ganzen Hause augenfällig geworden, insbesondere

eine unerträgliche und gesundheitsschädliche Feuchtigkeit.

Diese gehe im wesentlichen zurück auf eine mangelhafte

Entwässerung und Kanalisation des Grundstückes und

auf unfachgemässe Erstellung des Flachdaches. Da ihm

diese Mängel bei den Kaufsunterhandlungen verheimlicht

worden seien, sei die Verspätung der im Herbst 1937

erfolgten Anzeige rechtlich bedeutungslos. Die Kosten

für die Hebung der Fehler und für Umtriebe seien zusam-

men mit dem erheblichen Minderwert des Hauses auf

mindestens Fr. 9000.- zu veranschlagen.

O. -

Die Beklagte beantragt Abweisung der Klage.

Sie bestritt das Vorliegen einer Täuschung. Der Kläger

sei über den Prozess mit Baumeister Müller orientiert

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Obliga.tionenreeht. N° 29.

gewesen. Die ~on ihm gerügten Mängel habe er vor dem

Kauf selbst gesehen oder er hätte sie ohne weiteres wahr-

nehmen können. Der Kläger habe notwendige Repara-

turen ausdrücklich auf eigene Rechnung übernommen;

und deshalb sei der ursprünglich auf Fr. 37,700.- vor-

gesehene Kaufpreis auf Fr. 35,000.- herabgesetzt worden.

D. -

Das Bezirksgericht Zürich hiess nach einem

einlässlichen Beweisverfahren die Klage im vollen Um-

fange gut.

E. -

Mit Urteil vom 22. Dezember 1939 wies das

Obergericht Zürich die Klage im vollen Umfange ab,

weil die gerügten Mängel dem Kläger vor dem Vertrags-

schluss bekannt oder doch erkennbar gewesen seien; eine

arglistige Verschweigung derselben sei daher ausgeschlos-

sen.

F. -

Mit der vorliegenden Berufung erneuert der

Kläger sein Begehren um Gutheissung der Klage gemäss

den vor der I. Instanz gestellten Begehren.

Die Beklagte beantragt Abweisung der Berufung und

Bestätigung des angefochtenen· Entscheides.

Das Bundesgericht heisst die Berufung gut.

Aus den Erwägungen:

2. -

Für den Tatbestand verweist der angefochtene

Entscheid auf das Urteil des Bezirksgerichts. Dessen ..

tatsächliche Feststellungen sind somit auch dem bundes-

gerichtlichen Entscheid zu Grunde zu legen. Das Bezirks-

gericht ist nun auf Grund eines einlässlichen Beweis-

verfahrens, in welchem zahlreiche Zeugen einvernommen

und das Gutachten eines Sachverständigen eingeholt wurde,

zu folgenden Feststellungen über den baulichen Zustand

des Hauses im Zeitpunkt des Erwerbes durch den Kläger

gelangt : Dem Hause fehlte von Anfang an eine richtige,

in einer Drainage und Kanalisation :bestehende Entwässe-

rungsanlage, die nach der Terrainbeschaffenheit unbedingt

notwendig gewesen wäre. Überdies ist der ganze Unterbau

des Hauses in überaus primitiver und liederlicher Weise

Obligationenreeht. N° 29.

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ausgeführt. Das gesamte Kellermauerwerk wurde durch

das eindringende Wasser durchnässt; dieses stieg durch

die Mauern hinauf und durchleuchtete auch grosse Teile

des Mauerwerks im Parterre und im Obergeschoss. Der

Aufenthalt in diesem Gebäude wird als für die Bewohner

äusserst gefährlich und gesundheitsschädlich bezeichnet.

Die Kosten der Behebung dieser Mängel stellen sich auf

Fr. 6086.-.

Auch die Konstruktion des Flachdachs ist fehlerhaft.

Es ist undicht und die Wärmeisolation ist ungenügend.

Angaben über die Kosten der Behebung dieser Mängel

fehlen, weil das Dach schon vor der Besichtigung durch

den Experten repariert worden war. Er konnte nur auf

die von der Undichtigkeit des Daches· herrührenden, noch

sichtbaren Schäden hinweisen. Es wird indes vom Kläger

in dieser Hinsicht keine Forderung erhoben, so dass dieser

Punkt in der Minderwertsberechnung keine Rolle spielt

und daher ausser Acht gelassen werden kann.

Das Bezirksgericht stellt weiter fest, dass das Haus

auch nach Vornahme der Renovationen und Ausbesserun-

gen, die noch nötig sind, kein vollwertiges Objekt darstelle.

Es weist vielmehr hinsichtlich der Qualität des Betons

und des Turm-Mauerwerks weitere Mängel auf, die sich

überhaupt nicht reparieren lassen und einen bleibenden

Minderwert bewirken, der 20 % der Bausumme von

Fr. 33,000.-, also Fr. 6600.- beträgt ...

3.- ...

4. -

Der Auffassung der Vorinstanz, als Mangel seien

allein die offen zu Tage liegenden Feuchtigkeitserschei-

nungen anzusehen, während auf deren tiefere Ursache

nichts ankomme, kann nicht beigepflichtet werden. Die

Bedeutung einer Feuchtigkeitserscheinung kann je nach

ihrer Ursache eine ganz verschiedene sein. Ist die Feuchtig-

keit lediglich die Folge unsachgemässer Benutzung, einer

Undichtigkeit des Daches und dergleichen, so kann ihr

re]ativ leicht abgeholfen werden. Hat sie dagegen ihren

Grund in ungenügender oder fehlender Ableitung des

136

Obligationenrecht. No 29.

Grundwassers:, wie es gerade hier zum Teil der Fall ist,

so kommt der Feuchtigkeit eine ungleich schwerwiegendere

Bedeutung Zu" da sie, wenn überhaupt, nur mit erheblichen

Kosten beseitigt werden kann. Entgegen der Ansicht der

Vorinstanz kann daher aus dem Umstande, dass der

Kläger bei der Besichtigung des Hauses die in allen Stock-

werken vorhandenen Folgeerschf'inungen der Feuchtigkeit

wahrnahm, nicht ohne weiteres die Existenz jedes Gewähr-

leistungsanspruches verneint werden. Massgebend ist viel-

mehr, ob sich der Kläger auf Grund der zu Tage liegenden

Feuchtigkeitserscheinungen ein zutreffendes Bild über

deren volle Bedeutung und Tragweite machte oder machen

konnte. Das setzt aber voraus, dass ihm auch die Ursache

der Feuchtigkeit bekannt oder doch wenigstens erkennbar

war.

5. -

Hinsichtlich der auf die Undichtigkeit des Daches

zurückzuführenden Feuchtigkeit in den oberen Stock-

werken stellt nun die Vorinstanz fiir das Bundesgericht

verbindlich fest, dass der Kläger deren Ursache kannte.

Was sodann die fehlende Entwässerung und die damit

verknüpften Fragen anbelangt, so ist nach den verbindli-

chen Feststellungen der Vorinstanz dem Kläger durch

die Verkäuferin hierüber nichts mitgeteilt worden. Ins-

besondere fehlt ein Nachweis für die Behauptung der

Beklagten, der Kläger habe durch sie oder sonstwie von

dem früheren Prozess mit dem Ersteller des Hauses

Kenntnis erhalten.

Die Vorinstanz ist jedoch der Auffassung, dem Kläger

wäre bei genügender Aufmerksamkeit die Ursache der

Feuchtigkeit im Keller und im Erdgeschoss erkennbar

gewesen. Diese Auffassung ist jedoch unzutreffend. Schon

der Ausgangspunkt, den die Vorinstanz für die Festlegung

des Begriffes der Erkennbarkeit gewählt hat, ist unrichtig.

Art. 201 OR, auf den sie abstellt, handelt nämlich von der

gesetzlich vorgeschriebenen Prüfung nach Empfang der

Kaufsache und bestimmt, dass diese als genehmigt gelte

auch hinsichtlich derjenigen Mängel, die bei übungs-

Obligationenrecht. Xo 29.

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gemässer Untersuchung erkennbar waren. Art. 200 dagegen

betrifft den Zeitraum vor Kaufsabschluss und mutet dem

Käufer keine eigentliche Prüfung zu, sondern nur die

Anwendung gewöhnlicher Sorgfalt bei Wahl und Besich-

tigung des Kaufobjektes. Dabei ist in erster Linie abzu-

stellen auf die individuellen Verhältnisse, auf die Kenntnis

und Erkenntnismöglichkeiten in der Person des Käufers.

Liegt dem Käufer eine eigentliche Untersuchungspflicht

nicht ob, so besteht auch keine Verpflichtung, die noch

nicht empfangene Ware durch Sachverständige prüfen

zu lassen. Inhaltlich muss die Kenntnis oder das Kennen-

sollen nicht nur die Symptome des Mangels -

hier also

nicht bloss die Tatsache der Durchfeuchtung -

sondern

deren volle Bedeutung als Kennzeichen eines bestimmten

Mangels und dessen Tragweite erfassen, wie bereits

angetönt wurde. Zur Kenntnis oder dem Kennenkönnen

der Tragweite eines Mangels in diesem Sinne gehört aber

nicht nur die Möglichkeit einer mehr oder weniger klaren

Vorstellung seines technischen Wesens, sondern die Mög-

lichkeit zu wissen, wie sich der Mangel auf die Gebrauchs-

fähigkeit der Sache auswirkt, ob er heilbar ist, welche

Aufwendungen zu seiner Behebung notwendig sind und

insbesondere, was in grossen Umrissen dafür an Arbeit,

Zeit und Geld erforderlich ist. Erst wenn feststeht, dass

der Käufer die volle Bedeutung und Auswirkung des

Mangels in sachlicher und wirtschaftlicher Richtung hat

erkennen können, darf man ihn seine Fahrlässigkeit beim

blossen Augenschein so sehr entgelten lassen, dass man

annimmt, er habe die Ware unter Verzicht auf die Män-

gelrüge erworben. (BGE II S. 372; vergl. ferner 46 11

37, 59 II 312, 63 11 408; OSER-SOHÖNENBERGER Nr. 3

zu Art. 200 OR.)

Gemäss den vorstehend entwickelten Grundsätzen traf

also den Kläger keine Pflicht, zur Besichtigung des Hauses

Fachleute zuzuziehen. Auch nach der Ansicht des Ober-

gerichtes blieben aber ohne fachmännische Abklärung

Wesen und Umfang der innern Mängel für den Laien

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Obligationenrecht. No 29.

nur in vermutungsweisen und unbestimmten Umrissen

erkennbar, was zur Anwendung von Art. 200 keinesfalls

genügt. Der Kläger ist Werkzeugmacher und befasst sich

nicht gewerblioh mit Hauskäufen. Es handelt sioh um

den einmaligen Erwerb eines Häuschens für sich und seine

Familie. Bei diesen persönlichen Voraussetzungen ist es

ausgeschlossen, dass der Kläger sich lediglich auf Grund

der Besichtigung habe Rechenschaft geben können über

die wahre Bedeutung und Tragweite der Mängel im

beschriebenen Sinn, selbst wenn Fehler in der Abdichtung

der Fundamente und der Ableitung des Grundwassers

ihm « irgendwie » vorschwebten. Zur Erkennbarkeit im

Si~e von Art. 200 OR hätte für den Kläger die Möglioh-

keIt gehört, aus der Feuohtigkeit im Keller und in den

oberen Gesohossen auI das vollständige Fehlen einer richti-

gen Drainage und der Kanalisation zu sohliessen, die

primitive und liederliche Ausführung des gesamten Unter-

baues, insbesondere die schlechte Qualität des Betons

und des Turmmauerwerks wahrzunehmen, den stark

gesundheitsschädliohen Zustand des Hauses und damit

dessen Unbewohnbarkeit zu erkennen, und endlioh sich

eine Vorstellung darüber zu maohen, dass die gehörige

Trockenlegung und Instandstellung unaufschiebbar seien

dass sie ca. Fr. 6000., d. h. einen Sechstel des Kaufprei~

kosten und dass einzelne schwere Mängel überhaupt nicht

heilbar seien. Zum mindesten hätte sich der Kläger in

grossen Zügen über diese äusserst weit gehenden Aus-

wirkungen der Feuchtigkeit eine klare Vorstellung maohen

können . müssen. Dass der Kläger die Möglichkeit zu

dieser Einsicht gehabt habe, nimmt die Vorinstanz selbst

nicht an, und nach den Umständen und seinen persönlichen

Verhältnissen ist sie auszuschliessen.

Waren aber die in der fehlenden Entwässerung und

der Ausführung des Unterbaues überhaupt liegenden

Mängel dem Kläger nicht erkennbar, so ist der Berufung

der Beklagten auf Art. 200 OR der Boden entzogen.

Selbst wenn die Erkennbarkeit zu bejahen wäre, so

Obligationenrecht. No 29.

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wäre es übrigens sehr fraglich, ob die Verkäuferin, welche

diesen Mangel arglistig verschwiegen hatte -

wie im

Folgenden darzulegen sein wird -, dem Kläger die

Einrede aus Art. 200 Abs. 2 OR entgegenhalten könnte.

Die erwähnte Bestimmung beruht auf dem Grundgedanken,

der Käufer habe hinsichtlioh der erkennbaren Mängel die

Kaufsache genehmigt und auf seine Rechte aus diesen

Mängeln verzichtet. Genehmigung oder Verzicht auch bei

nur erkennbaren Mängeln zu vermuten, steht aber dem-

jenigen Verkäufer, der um die Mängel sicher weiss und

sie verschweigt, nicht an. Der nur fahrlässigen Ausser-

achtlassung der Diligenzpflicht des Käufers steht das

dolose Verhalten in der Person des Verkäufers gegenüber,

das keinen Schutz verdient, vielmehr die auf die blosse

Fahrlässigkeit der Gegenpartei gegründete Einrede recht-

lich ausschliesst.

6. -Da im Kaufvertrag die Nachwährschaft wegbe-

dungen wurde, haftet die Verkäuferin für die dem Kläger

nicht bekannten und auch nicht erkennbaren Mängel nur,

wenn sie ihm diese arglistig verschwiegen hat, ihn. mit

andern Worten getäuscht hat.

Erste Voraussetzung für das Vorliegen einer Täuschung

ist, dass die Verkäuferin die Mangelhaftigkeit des Hauses

in ihrer Bedeutung und Auswirkung gekannt hat. Dabei

ist auch hier nicht eine vollständige, in alle Einzelheiten

gehende Kenntnis der Fehler erforderlich, sondern es

genügt wenn die Verkäuferin über die für die Feuchtig-

keit ursächliche allgemein fehlerhafte Anlage des Unter-

baues soweit orientiert war, dass sie nach den Grund-

sätzen von Treu und Glauben die Pflicht hatte, dem

Kläger davon Mitteilung zu machen, bezw. durch ihren

Sohn Felix, der zur Hauptsache für sie die Unterhand-

lungen führte und für dessen Verhalten sie daher einzu-

stehen hat (vgI. BGE 40 II 541), Mitteilung machen

zu lassen.

Dass eine Drainage und Wasserableitung überhaupt

nicht vorhanden sei, war der Beklagten nun -allerdings

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Obligationenrecht. N0 29.

im Zeitpunkt der Vertragsverhandlungen mit dem Kläger

offenbar nicht, bekannt. Dagegen war sie durch das Gut-

achten Brugger, das sie sich im Februar 1935 hatte erstatten

lassen, darüber aufgeklärt, dass die Feuchtigkeit im Haus

zum Teil auf das Eindringen von Grundwasser zurück-

zuführen war und dass die Feuchtigkeit ein Ausmass

erreiche, welches das im Kellergeschoss befindliche Zimmer

zum Aufenthalt für Menschen ungeeignet mache. Ferner

war ihr bekannt, dass das Umfassungsmauerwerk der

Turmrundung zu dünn sei und infolgedessen die Mauern

schwitzten. Auf Grund dieser Feststellungen sah sich die

Beklagte denn auch veranlasst, gegen ihren Verkäufer

vorzugehen. Sie nahm dabei den Standpunkt ein, die

Mängel seien wegen ihrer Gesundheitsschädlichkeit derart

bedeutend, dass sich die Wandelung des Kaufes oder

doch wenigstens eine Minderung des Kaufpreises um

Fr. 12,000.-

rechtfertige. Wenn sich die Beklagte

schliesslich vergleichsweise mit einer Preisminderung von

Fr. 5000.- zufrieden gab, so hatte das nach den Fest-

stellungen des Bezirksgerichts seinen Grund in der schlech-

ten finanziellen Lage des Gegners. Danach steht ausser

Zweifel, dass die Beklagte über den Umfang, die Aus-

wirkungen und die wirtschaftliche Bedeutung der Mängel

im Klaren war.

Bei Beobachtung von Treu und Glauben durfte die

Beklagte die ihr bekannte Mangelhaftigkeit des Hauses

in verschiedener Hinsicht nicht verschweigen; denn es

war für sie ohne weiteres erkennbar, dass die Kenntnis

über den Zustand des Hauses für den Ausgang der Unter-

handlungen sowohl grundsätzlich wie bezüglich des Preises

für den Kläger von ausschlaggebender Bedeutung sein

musste.

Machte sich somit die BE-klagte der arglistigen Täuschung

des Klägers schuldig, so kann sie sich weder auf die Weg-

bedingung der Gewährleistungspflicht (Art. 199), noch

auf Nichtrechtzeitigkeit der Mängelrüge durch dE'n Kläger

(Art. 203 OR) berufen.

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7. -

Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich,

dass der Anspruch des Klägers auf Minderung des Kauf-

preises grundsätzlich zu schützen ist. Was die Höhe des

Minderwertes anbelangt, so bietet die Berechnung der

I. Instanz in rechtlicher Hinsicht zu keinen Beanstan-

dungen Anlass. Nach den Feststellungen des gerichtlichen

Experten entspricht der Bauwert des Hauses, richtige

Ausführung vorausgesetzt, dem Assekuranzwert von

Fr. 33,000.-. Wird dazu der Landwert gerechnet, so

erwiese sich die Kaufsumme von Fr. 35,000.- nicht als

übersetzt, wenn die Mängel nicht vorhanden wären. Die

Beseitigung der Mängel wird auf rund Fr. 6000.- zu

stehen kommen, und der verbleibende, nicht zu behebende

Minderwert gegenüber dem Bau- und Kaufswert macht

noch einmal so viel aus. Die Behebung der durch die

Feuchtigkeit verursachten Verunstaltung des Hauses,

welche schon bei der Besichtigung vorhanden war, sowie

die dadurch bedingten Ausbesserungen müssen nun aller-

dings ohne Rücksicht auf ihre Ursache in einem gewissen

Umfange zu Lasten des Klägers fallen, da er bei der

Besichtigung diese Schäden in Kauf nahm und damit

rechnen musste, dass er sie in absehbarer Zeit auf seine

Kosten werde ausbessern müssen. Diese Ausbesserungs-

arbeiten an der Fassade und im Innern machen aber

zusammen nur etwas mehr als Fr. 2100.- aus. Die ver-

langte Summe von Fr. 9000.- ist also auf alle Fälle

gerechtfertigt. Dies um so mehr, als neben den erwähnten

Positionen eine weitere Summe von etwa Fr. 1000.- in

Anschlag gebracht werden kann für die mit der Renovation

verbundenen Umtriebe: Räumung des Hauses und ander-

weitige Unterkunft während 2-3 Monaten. Die Zuspre-

chung des geforderten Betrages von Fr. 9000.- ist daher

gerechtfertigt.