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40_II_524

BGE 40 II 524

Bundesgericht (BGE) · 1914-01-01 · Deutsch CH
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524

OblIgationenrecht. N0 88.

ce cas Reine Meyer etit omis l'indieation essentielle ä ce

point de vue -

soit celle de la date -

et qu'eUe eut

mentionne une somme inferieure au montant de la dette

prescrite.

Dans ces conditions, c'est avec raison que l'instance

cantonale a juge que la demanderesse n'a pas fait la

preuve, qui lui incombait, d'nne renonciation ä la pres-

cription.

Par ces motifs.

le Tribunal federa:I

prononce:

Le recours est ecarte et 1e jugement du Tribunal

cantonal neuchätelois est confinne en son entier.

88. Orten der I. Zivilabteilung vom ll. Juli 1914 i. S.

Botel Bosatsch A.-G., Beklagte, gegen Cantieni, Kläger.

M ä k 1 e r ver t rag: Rechtsanwendung in zeitlicher Bezie-

hung. Fortdauer des konkreten Vertragsverhältnisses trotz

erfolgter Abrechnung. Beweislast· hinsichtlich des Umfan-

ges der Verpflichtungen des Mäklers. Letztere gehen nicht

auf Abschluss des erstrebten Vertrages durch den Mäkler.

Nachweisungs-

und Vermittlungsmäkler.

Frage der Identität des beige.brachten Kaufliebhabers mit

dem spätem Käufer. Ausschaltung des Vermitt-

1 u n g s m ä k I e r s bei den s p ä t ern Ver h a n d i u n-

gen; Vermutung, dass seine bisherige Tätigkeit hinrei-

chend wirksam gewesen sei. Recht des Auftraggebers,

sonstwie für einen Käufer zu sorgen. Liegt in der Er-

setzung der Tätigkeit des Vermittlungsmäklers durch

eigene Tätigkeit des Auftraggebers eine Anerkennung der

Verdienstlichkeit jener Tätigkeit 'I

1. - J. A. Bott, der Direktor der beklagten Gesell-

schaft, Hotel Rosatsch A. G., hat am 6. April 1911

dem Kläger mündlich den Auftrag erteilt, einen Käufer

für das genannte Hote! zu suchen. und ihm eine Pro-

ObligaUonenrecht. N° 88.

525

VISion von 2 % der Verkaufssumme sowie Bezahlung

der Publikationskosten versprochen. Bis Ende 1911 be-

mühte sich der Kläger erfolglos um einen Käufer. Am

31. Dezember d. J. stellte er der Beklagten für seine

bisherigen Bemühungen und Auslagen Rechnung, setzte

aber seine Tätigkeit im Sinne des erteilten Auftrags

fort. Die ·Rechnung wurde am 27. März bezahlt und

quittiert.

Inzwischen hatte sich Bott mit Rudolf Nater, Direk-

tor der St. Moritzer Bank A.-G. in Beziehung gesetzt

und mit ihm am 20. März 1912 einen (lOptionsver-

trag » abgeschlossen, wonach er Nater« unter dem Sie-

gel strengster Diskretion » eine ausschliessliche Option

zum Ankauf des Hotels für die Zeit bis zum 30. April

1912 erteilte. Sofern N ater bis dahin dem Abschlusse

nahe Unterhandlungen beendigt haben sollte, verlän-

gerte sich die Optionsfrist um « 4 bis 6 » Wochen.

Der I<aufpreis wurde auf 370,000 Fr., ohne Mobiliar,

bestimmt und du St. Moritzerbank für den Fall eines

Kaufabschlusses eine Vennittlungsprovision von 2 %

genannter Summe zugesichert.

Anfang April 1912 trat, durch Inserate des Klägers

aufmerksam geworden, Architekt R. Koller als Kauf-

liebhaber mit ihm in Unterhandlungm. Der Kläger

wechselte nun mit Bott, der damals in England war,

in der Sache verschiedene Telegramme. Bott wies dabei

jeweilen auf die «Option I) als ein Hindernis für einen

sofortigen anderweitigen Abschluss hin. Am 7./8. April

telegraphierte der Kläger, er glaube auf Grund von

380,000 Fr. fertig werden zu können. Am 19. April

dagegen schrieb er, das Hotel sei wohl nur um 350,000

Franken zu verkaufen. Auf das Ansuchen des Klägers,

den äussersten Preis anzugeben. nannte Bott am 24. April

als solchen 380,000 Fr. (ohne Mobiliar). Der Kläger

telegraphierte am 25. April zurück: Wenn das Hotel

sofort angetreten werden könne, so sei ein Kauf ohne

Mobiliar möglich; er erbitte Vollmacht.

526

Obllgatlonenrecht. N- 88.

Um diese Zeit setzte sich Bott wieder mit Nater in

Verbindung. Am 25. April erhielt er von diesem ein

Antworttelegramm des Inhalts: «(Bedauere. Unmöglich.

Besitze offene Option. (Bin in) Paris bis 20. Mai. Nen-

nen Sie mir Käufer. Könnte Verständigung versuchen.»

In der Zeit zwischen dem 25. und 30. April fand auf

dem Bureau des Klägers E:.ine Konferenz zwischen die-

sem, Koller und Nater statt. Dabei bemerkte Nater

gegenüber Koller, er werde das Hotel kaufen, wenn

Koller nicht mit ihm vor Ablauf der Option unter-

handle. Koller liess sich dann in der Tat in Unterhand-

lungen ein und schloss am 30. April mit Nater eine

Vereinbarung ab, wonacI!)hm dieser, als « Inhaber der

Option auf das Hotel Rosatsch », dieses um 380,000 Fr.

verkaufte. Dabei wurde unter anderm bestimmt: Die

Fertigung solle, wenn inöglich direkt auf den Namen

Kollers erfolgen, um doppelte Handänderungen zu ver-

meiden. Eventuell dem Kläger zu bezahlende Vermitt-

lungsgebühren seien zu Lasten KoHers. Sollte Nater von

Bott noch eine weit~re Reduktion des Optionspreises

von 370,000 Fr. erzielen, so komme Koller die Hälfte

dieser Ersparnis zu gute. Auf jeden Fall solle der Kauf-

vertrag mit Bott in den nächsten zehn Tagen perfekt

werden und alsdann ein definitiver Ven rag mit Koller

abgeschlossen werden.

Nater wandte sich hierauf an Bott und offerierte

ihm zunächst 360,000. Fr. Am 7. Mai schlossen die bei-

den, Bott als Vertreter der beklagten Gesellschaft. und

Nater als solcher « einer neuen Gesellschaft, welche in

St. Moritz als Käufer eingetragen wird », einen Ver-

kaufsvertrag um 370,000 Fr. ab, mit Übergangstermin

auf 20. Mai. Dabei übernahm Nater namens der St. Mo-

ritzer Bank die Garantie für die Bezahlung des Kauf-

preises.

Am 18. Mai schloss die beklagte Gesellschaft, vertre-

ten durch Bott, mit Koller zu Handen eines Konsor-

tiums als Käufer einen Kauf um den Preis von 370,000

Obligationen recht. N0 88.

527

Franken ab, nachdem sich Koller hierüber mit Nater

verständigt hatte. Dieser Vertrag wurde am 2. Juli 1912

von der Kommanditaktiengesellschaft K. Koller & ce als

nunmehriger Käuferin und der beklagten Gesellschaft

als Verkäuferin unterschrieben und am 26./27. Juli no-

tariell verurkundet und gefertigt.

Iin nunmehrigen Prozesse fordert der Kläger von

der Beklagten die Provision von 2 % der Verkaufs-

summe von 370,000 Fr., also 7400 Fr., nebst Zins zu

5 % seit dem 2. Juli 1912 (Kaufsabschluss). Die Vor-

instanz hat ihm die Klageforderung zugesprochen, ab-

züglich der Posten in der Rechnung· des Klägers vom

31. Dezember 1911, die als Deserviten für seine Mäkler-

tätigkeit aufzufassen seien. Vor Bundesgericht verlangt

die Beklagte gänzliche Abweisung der Klage. Der Klä-

ger hat den Entscheid nicht angefochten.

2. -

Die bundesgerichlliche Zuständigkeit ist ge-

geben.

Zur Anwendung kommt altes Recht, da der Mäkler-

vertrag noch unter dessen Herrschaft abgeschlossen

wurde und da über die Rechtswirkungen und die Er-

füllung dieses Vertrages zu urteilen ist. Dass der Kauf-

vertrag, aus dessen Abschluss die Provision verlangt

wird, dem neuen Rechte untersteht, tut nichts zur

Sache, denn er fällt für die zwischen den Parteien

streitigen Rechtsbeziehungen ausser Betracht.

3. -

Mit Unrecht behauptet die Beklagte unter Beru-

fung auf die Rechnungsstellung des Klägers vom 31. De-

zember 1911 und die nachherige Begleichung der Rech-

nung, das Vertragsverhältnis sei Ende 1911 erloschen

Dem steht entgegen, dass der Kläger auch nach diesem

Zeitpunkte

s~ine Bemühungen zur Herbeiführung des

Kaufes in vertraglicher Weise fortgesetzt und dass die

Beklagte sich hiemit einverstanden erklärt hat, wie ihr

weiterer Verkrhr mit dem Kläger, namentlich der De-

peschenwechsel vom April 1911, ausser Zweifel stellt.

4. -

Se:nem Inhalte nach ist der vorliegende. münd-

AS 40 11 -

1915

36

528

Obligatlonenrecht. N° 88.

lieh abgeschlossene Mäklervertrag insoweit unbestritten,

als es sich um den Umfang des Mäklerlohnes und der

zu vergütenden Auslagen handelt. Streit herrscht hin-

gegen darüber, welche Tätigkeit der Kläger als Mäkler

entfaltet haben müsse, um die bedungenen Leistungen

beanspruchen zu können.

In dieser Beziehung lässt sich der vorinstanzlichen

Auffassung nicht beistimmen: man müsse, weil die

Beklagte eine Verpflichtung des Klägers zur Bewirkung

des Vertragsabschlusses nicht bewiesen habe, annehmen,

der Kläger habe mit der Zuführung eines Käufers und

den Vorbereitungshandlungen zum Kaufabschluss seinen

vertraglichen Obliegenheiten genügt. Dieser Standpunkt

beruht auf einer unrichtigen Verteilung der Beweislast.

Nicht die Beklagte -als Auftraggeberin, sondern der

Kläger als Beauftragter ist beweispflichtig; e r muss

dartun, dass er auftragsgemäss gehandelt habe und

daher forderungsberechtigt sei, dass also ein Auftrag

des Inhalte:, vorgelegen habe und ausgeführt worden sei,

wie er die Grundlage des eingeklagten Provision san-

spruches bildet.

Rechtsirrtümlich ist es auch-, wenn die Vorinstanz aus

dem Umstande, dass dem Kläger keine schriftliche Voll-

macht zum Vertragsabschluss erteilt wurde, auf eine

Einschränkung der dem Mäkler für gewöhnlich oblie-

genden Verpflichtungen schliesst. Dagegen ist anderseits

zu sagen, dass im allgemeinen der Mäklervertrag über-

haupt nicht auf den Abschluss des beabsichtigten Ver-

trages durch den Mäkler als Bevollmächtigten geht, son-

dern entweder auf Vermittlung dieses Vertrages oder

dann bloss auf den Nachweis einer Gelegenheit zu dessen

Abschluss (vgl. den nunmehrigen Art. 412 rev. OR und

OSER. Kommentar zum OR, Art. 412 cit. Anm. 4). Dabei

muss freilieh das Zustandekommen des Vertrages stets

auf die dem Mäkler obliegende Tätigkeit zurückzufüh-

ren sein.

5. -

Würde es sich um einen bIossen N ach Vi e i-

Obligationem·echt. N° 88.

529

s u n g s m ä k I erhandeln, so hätte der Kläger ledig"

lieh darzutun, dass er der Beklagten zuerst vom Kauf-

liebhaber und spätem Käufer Kenntnis verschafft habe.

Dieser Nachweis ist zweifellos erbracht. Nach den Akten

hat der Kläger durch seine Tätigkeit (Inserieren in Zei-

tungen) die Aufmerksamkeit Kollers auf die Kaufgf.-

legenheit hingelenkt, sich mit ihm in Verbindung ge-

. setzt und dem Vertreter der Beklagten, Bott, hierüber

berichtet. Seine Nachweisungsti.itigkeit hat auch deli

erforderlichen . Erfolg gehabt, indem der Kaufliebhaber

tatsächlich Käufer geworden ist, nämlich durch den

Vertrflg, der -- nach dem vorläufigen Abkommen vom

18. Mai 1912 -

am 2. Juli d. J. zwischen der Beklagten

und der KommanditaktiengeseUschaft Koller & Cie abge-

schlossen wurde, sowie durch die zugehörige notarielle

Verurkundung und Fertigung vom 26./27. Juli d . .1.

Rechtlich ist zwar die Käuferin als Gesellschaft eine

vom frühern Kaufliebhaber Koller verschiedene Person.

Allein eine wesentliche Bedeutung kommt dem für die

hier streitige Frage des Mäklerrechtes nicht zu, ob näm-

lich die Verschaffung des Kaufliebhabers dem Mäkler

in Hinsicht auf den erzielten Kaufabschluss zum Ver-

dienst anzurechnen sei. Entscheidend ist vielmehr, dass

der Kaufliebhaber Koller die für den Kaufentschluss

der genannLen Gesellschaft massgebende Person war

und dass es für die Beklagte, wie unbestritten, keinen

Unterschied machte, ob sie das Hotel an Koller persön-

lich oder an die unter seinem Einfluss stehenden Ge-

sellschaft veräusserte, die wohl nur zum Zwecke der

Erwerbung des Hotels begründet wurde (vgl. auch Hans

REICHEL, Die Mäklerprovhiion, S. 168, c. c.). Die Be-

klagte hat übrigens die geltend gemachte Provisions-

forderung unter diesem Gesichtspunkte ausdrücklich

nicht beanstandet.

6. -

Hienach wäre die Klage gutzuheissen, sofern

sich die vertraglichen Verpflichtungen des Klägers auf

den Nachweis eines Käufers beschränkt haben. Dass

530

Obligationenrecbt. N° 88.

dem wirklich so gewesen sei, kann nach der Aktenlage

freilich nicht ohne weiteres als erstellt gelten. Eine

nähere Prüfung dieses Punktes erübrigt sich indessen,

weil uämlich anderseits auf Grund der Akten a:saus-

gewiesen scheint, dass die vom Kläger für die Beklagte

aufgewendete Tätigkeit die eines biossen Nachwcisungs-

mäklers übers teigt und als solche eines Ver mit tl u n g s-

m ä k I e r s angesehen werden muss, so

da~s der Kläger

auch von diesem Gesichtspunkte aus provisionsberech-

tigt ist.

Aus seinem Depeschenwech~el mit Bott vom April

1912 geht nämlich hervor, dass der Kläger, nachdem er

in Architekt Koller einen Kaufliebhaber ausfindig ge-

macht hatte, es nicht bei dieser Nachweisungstätigkeit

bewenden liess, sondern sich daran machle, Koller zum

Kaufabschlusse zu bestimmen. Dabei muss er es nach

dem Inhalte dieser Korrespondenz so weit gebracht

haben, dass Koller s:ch ernstlich für den Verkauf inte-

ressierte und einem Abschluss zu 380,000 Fr. (also zu

noch 10,000 Fr. mehr als der spätere Verkaufspreis) ge-

neigt war. Zwar hatte der KHger in seinem Brief vom

19. April 1912 nur noch 350,000 Fr. als möglichen Erlös

genannt. Allein als ihm nachhe.r Bott als Verkaufspreis

380,000 Fr. angab, konnte er ihm dann am 25. April

zurückberichten, dass ein Kauf (auf dieser Grundlage)

möglich sei. Wenn ferner Bott nicht damals schon sei-

nerseits den Verkauf beschleunigte, so geschah das ledig-

lich deshalb, weil er sich durch die dem N ater erteilte

Option gebunden sah. Dass aber diese Option die dama-

lige Vermittlungstätigkeit des Klägers nicht wesenllich

beeinträchtigte, beweist das Telegramm Naters an Bott

vom 25. April, wonach jener sich bereit erklärte, mit

dem ihm zu nennenden Käufer (also Koller) eine Ver-

ständigung zu versuchen. Für die Wirksamkeit der Be-

mühungen des Klägers spricht ferner, dass er zu der

darauffolgenden Verständigungskonferenz zwischen Kol-

ler und Nater beigezogen wurde und dass Koller und

Obligationenreeht. N° 88.

Nater sich hernach dazu veranlasst sahen, in ihre Ver-

einbarung vom 30. April eine besondere Bestimmung

über die eventuelle Vermittlungsprovision des Klägers

aufzunehmen. Nach dem allem hat also der Kläger in

wesentlicher Weise motivierend auf den Kaufentschluss

Kollers eingewirkt.

Freilich ist er dann bei den spätem Verhandlungen,

namentlich bei den Verabredungen, die dem Kaufakte

vom 2. Juli vorangingen, soweit ersichtlich, nicht mehr

tätig gewesen, sondern von den Kaufparteien zu Gun-

sten Naters bei Seite geschoben worden, und es

fragt sich, ob das einem Provisionsanspruch als Vermitt-

lungsmäkler entgegenstehe. Die Frage muss aus doppel-

lern Grunde verneint werden:

a) Wenn auch grundsätzlich der die Provision bean-

spruchende Vermittlungsmäkler darzulun hat, dass seine

Vermittlungstätigkeit für den Vertragsabschluss kausal

gewesen ist, so darf man es doch mit diesem Nach-

weise, bei der Schwierigkeit nild vielfachen Unmöglich-

keit seiner strikten Erbringul!g, Hieht zu strellg Heh-

men, ansonst der :\läkler in häufigen Fällen um sein

gutes Recht gebracht würde. Daher muss hier mit

einer faktischen Ver mut u 11 g ausgeholfen werden, in

dem Sinne, dass, wenn der Mäkler Bemühungen en1-

faltet hat, die an sich geeignet sind, auf deli Vel'trags-

gegner bestimmend einzuwirken, angenommell

werd.l~n

darf, dass sie diese Wirkung auch tatsächlich entfaltet

haben, es sollten denn gegenteilige Umstände diese .\n-

nahme ausschliessen (vgl. REICHEL, a. a. O. S. 175).

Geht man hievon aus, so ist der dem Kläger oblie-

gende Beweis als erstellt anzusehen: Wie oben ausge-

führt, hatte der Kläger bei seiner Ausschaltung bereits

mit. Erfolg auf den Entschluss Kollers, das Hotel zu

kaufen, hingearbeitet, namentlich auch was die Bereit-

willigkeit Kollers anbelangt, einen Preis von der nach-

her bedungcncn Höhe zu bezahlen. Die Beklagte be-

strei tet die!' freilich und behauptet, erst eine nachträg-

532

Obligationenrecht. No 88.

Hehe Einwirkung N aters habe zum Vertrage geführt.

Allein hiefür fehlt es in den Akten an jedem Anhalts-

punkte. Aus ihnen ist vielmehr bloss zu entnehmen, dass

Nater infolge der ihm erteilten Option einem fr ühern

Abschlusse des Vertrages hindernd entgegentrat und dass

Koller mit diesem Hindernis rechnen musste, um seinen

Willen, in den Besitz des Hotels zu kommen, durch-

setzen zu können. Demgemäss stehen auch weder der

Optionsvertrag der Beklagten mit Nater, noch die Ver-

einbarung vorn 30. April 1912 zwischen Nater und

Koller noch der -- unausgeführt gebliebene -

Kauf-

vertrag der Beklagten mit Nater vom 7. Mai 1912 den

Rechten des Klägers entgegen. Diese Zwischenakte be-

weisen allfällig nur, dass Bestrebungen obwalteten, Nater

oder seiner Bank bei der Transaktion an Koller einen

Gewinn, unter Umständen zum Nachteile des Klägers,

zu verschaffen oder dem Kaufliebhaber Koller den Er-

werb zu verteuern oder zu erschweren; sie tun aber

in keiner Weise dar, dass der Kaufentschluss Kollers

nicht schau zur Zeit der Betätigung des Klägers und

durch diese gereift sei.

b) Wollte man aber auch annehmen, der Kläger habe

die ihm vertraglich obliegende Vermittlungstätigkeit

nicht voll entfaltet, so wäre das doch lediglich darauf

zurückzuführen, dass man ihn bei den späteren Unter-

handlungen bei Seite schob, und hierauf könnte sich

dann die Beklagte unter den, gegebenen Umständen zur

Bestreitung des Provisionsanspruches nicht berufen.

Zwar würden die Akten nicht dartun, dass die Be-

klagte den Kläger doloser Weise, lediglich um ihn um

seine Provision zu bringen, umgangen hätte, in welehem

Falle die Provision zum vornherein, nach Theorie und

Praxis, geschuldet wäre. Erstellt ist vielmehr bloss, dass

sich die Beklagte (durch ihren Vertreter Bott) auch noch

anderswie um den Verkauf des Hotels bemühte, indem

sie nämlich mit Nater in Verbindung trat. Dies war ihr

aber unverwehrt, da ein bestehender Mäklervertrag den

Obligationenrecht. N° 88.

533

Auftraggeber nicht verhindert, auf sonstige Weise einen

Käufer zu gewinnen. oder einen andern Mäkler mit dem

Verkaufe zu betrauen (vgl. REICHEL. a. a. O. S. 202 ff.).

Dagegen kann der Kläger mit Grund geltend machen,

der Kauf sei nicht mit Nater oder einem andern Dritten,

sondern mit dem von ihm als Kaufliebhaber zugeführten

und schon auf den Abschluss hin bearbeiteten Koller

zu Stande gekommen und die Beklagte habe zur Errei-

chung des Kaufabschlusses die vom Kläg(·r angespon-

nene Tätigkeit -

falls sie überhaupt nich t schon aus-

reichend war -

lediglich fortzusetzen gebraucht. Eine

solche Ausschaltung der Mäklertätigkeit durch eigenes

Handeln des Auftraggebers muss, sofern kein dem Mäk-

ler zum Tadel gereichender Grund dazu vorliegt, nach

Treu und Glauben als eine Anerkennung dahin aus-

gelegt werden, dass die bisherigen Be m ü h u n gen des

Mäklers hi n reich end verdienstlich gewesen seien,

um ihm den Provisionsanspruch zu sichern (vgl. REI-

CHEL, a. a. O. S. 204). Dass aber hier die Beklagte einen

berechtigten Anlass gehabt habe, den Kläger ohne

Rücksicht auf die von ihm bereits angewendete' Wer-

betätigkeit bei Seite zu schieben, behauptet sie selbst

nicht und wird durch die Akten auch in keiner Weist'

ausgewiesen.

7. -

Demnach hat das Bundesgericht

erkann t :

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des

Kantonsgerichts des Kantons Graubünden vom 18./19.

Februar 1914 bestätigt.