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40_II_504

BGE 40 II 504

Bundesgericht (BGE) · 1914-01-01 · Deutsch CH
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Obligationenrecht. N0 85.

Das Bedenken endlich, dass ein Bieter zu lange an

sein Angebot gebunden sein könnte, hat die Vorinstanz

zutreffend zurückgewiesen; der Vertreter des Klägers

hat heute ohne Grund diese Erwägung als wertlos hin-

gestellt. Die Bieter sind nämlich in der Lage, entweder

durch rechtzeitige Einsprache gegen die Gantbedingungen

oder durch Unterlassung von Angeboten am ersten Gant-

tage sich selbst in gutscheinender Weise zu schützen.

Der Kläger hätte, ohne etwas zu versäumen, mit seinem

Angebot bis zum zweiten Ganttage zuwarten können.

'Venn er schon am ersten Tage ein Angebot machte,

trotzdem er sich bewusst war, damit bis an das Ende

der zweiten Teilsteigerung gebunden zu sein (was daraus

hervorgeht, dass er sein Angebot nachträglich bereut

haben will), so hat er -keinen Grund, sich nachträglich

über dessen Annahme zu beklagen. Er ist aus allen an-

gegebenen Gründen an sein Angebot gebunden und

verpflichtet, den Kauf zu halten. Die VorinsLanz hat

also mit Recht die Klage abgewiesen.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil der

1. Appellationskammer des Obergerichts des Kantons

Zürich vom 14. Februar 1914 bestätigt.

85. Urteil der I. ZivilabteUung vom 3. Juli 1914 i. S.

Gassmann, Kläger, gegen Andres & Xradolfer, Beklagte.

Art. 48 0 R. Es besteht keine Gefahr einer Verwechslung

der beiden Zeitungstitel « Bieler Tagblatt und Seeländer-

bote » und «Seeländer Tagblatt ». Dass im PubIilmm die

abgekürzte Bezeichnung «Tagblatt.) für «Bieier Tagblatt}}

gebräuchlich ist, berechtigt nie ht, die Aufnahne des Wortes

« Tagblatt}} in den Titel einer andern Zeitung dieser Ge-

gend zu verbieten.

1. _. Im Jahre 1850 halte der Rechtsvorfahr des

Klägers die dreimal wöchentlich erscheinende' Zeitung

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«Seeländer-Bote)} begründet. Vom Jahre 1906 hinweg

liess er diese Zeitung täglich unter dem Titel (< Bieler

Tagblatt und Seeländerbote » erscheinen, welchem Titel

er noch den Zusatz « Freisinniges Organ und Haupt-

anzeigeblatt für das bernische Seeland $ beifügte. Als

Druckort wird Biel angegeben. Von der etwa 6000

Exemplare betragenden Auflage des Blattes entfallen

etwa 1200 auf die Stadt Biel, der l)est auf die see-

ländischen Landgemeinden.

Die Beklagte hatte seit dem Jahre 1896 die dreimal

in der Woche erscheinende Zeitung

(< Das Seeland)}

herausgegeben, deren Verbrei tungsgebiet das bernische

Seeland und die angrenzenden Gemeinden waren und

die eine Abonnentenzahl von höchstens 1000 erreichte.

Vom 25. Oktober 1913 an erschien diese Zeitung täglich

unter dem neuen Titel «Seeländer Tagblatt &. In dem

diese Abänderung bekannt gebenden Leitartikel wird

bemerkt: das tägliche Erscheinen als «Seeländer Tag-

blatt» sei die natürliche Frucht der Entwicklung des

« Seeland » und komme längst geäusserten Wünschen

vieler Freunde des Blattes entgegen.

In der Folge hat der Kläger die vorliegende Klage

wegen unlautern Wettbewerbes eingereicht mit den

Begehren: 1. die Beklagte zu verhalten,« ihre Zeitung

unter dem Titel « Seeländer Tagblatt) einzustellen; «

2. sie zur Bezahlung eines vom Gerichte festzusetzen-

den Schadenersatzes mit Zins zu 5 % seit dem 1. No-

vember 1913 zu verurteilen.

2. -

Damit eine ({ Beeinträchtigung der Geschäfts-

kundschaft)} des Klägers oder eine « Bedrohung in

deren Besitz» im Sinne des Art. 48 OR vorliegen und

sonach der Klageanspruch begründet sein kann, ist

vor allem erforderlich, dass die Verwendung des von

der Beklagten gewählten Titels ({ Seeländer Tagblatt »

geeignet sei, die Gefahr einer Verwechslung mit dem

vom Kläger herausgegebenen « Bieler Tagblatt und See-

länderbote)} zu schaffen.

Bei der Prüfung dieser Frage geht die Vorinstanz

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Obligationenrecht. N° 85.

von folgenden Grundsätzen aus: Man müsse beim Le~

!'1erkreis und den Inserenten der beiden Zeitungen einen

gewissen Bildungsgrad voraussetzen und dieser sei für

die Unterscheidungsmöglichkeit massgebend (vgl. BGE

2t S. 165). Ferner wende das Publikum erfahrungs-

gemäss, gezwungen durch die vie1fach noch grössere

Ähnlichkeit der Titel neben einander erscheinender Zei-

tungen, bei der Identifizierung solcher eine bestimmte

Sorgfalt an und endlich sei auch die besondere Schrift-

form und Ausstattung des Titels der betreffenden Zei-

tung mit in Betracht zu ziehen.

Lässt man sich von diesen als zutreffend zu erach-

tenden Erwägungen leiten, so ist die Verwechslungs-

gefahr mit der Vorinstanz zu verneinen:

Zunächst unterscheiden sich die beiden Zeitungstitel

schon ihrer Länge na~h: Der Kläger bezeichnet seine

Zeitung in doppelter Weise, durch einen Haupt- und

einen Untertitel, während die Beklagte es bei einer ein-

fachen Bezeichnung bewenden lässt. Dieser Unterschied

kommt sowohl sprachlich als bildlich zur Geltung:

Ersteres sofern die Bezeichnung des Klägers eine ein-

gehendere ist und btgrifl1ich mehr besagt, letzteres

insofern die Lettern einen grösseren Raum in Anspruch

nehmen und sich auf zwei, statt bloss eine Zeile er-

strecken. In letzterer Hinsicht fällt zudem noch der

verschiedene Schrifttypus der Buchstaben als Unter-

scheidungsmerkmal in Betracht.

Mit Unrecht will der Kläger, ungeachtet dieser zwei-

fellosen Unterschiede, eine Verw€chslungsgefahr darin

erblicken, dass die Beklagte das Wort « Tagblatt » im

Haupttitel seiner Bezeichnung mit dem Worte « See-

länder» im Untertitel kombiniert habe; durch den so

gebildeten Ausdruck « Seeländer Tagblatt)} habe sie der klä-

gerischen Bezeichnung ihre charakteristischen Elemente

entnommen. In Wirklichkeit kommt dieser Kombina-

tion die angebliche Ähnlichkeitswirkung nicht zu. Viel-

mehr wirkt sie eher differenzierend, indem nämlich

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einerseits der Titel « See I ä n der Tagblatt I) in

seinem ersten Bestandteil einen Gegensatz zu « B i e-

1 e r Tagblatt) bildet und sich anderseits sein zweiter

Bestandteil (! ••••• Tag b I a t t I) von der Bezeichnung

« Seeländer Bot e I) des Klägers deutlich abhebt, wohl

noch mehr, als es bei der frühem Bezeichnung des

Beklagten: « Das Seeland), der Fall war.

..

Nach dem allem konnte die angefochtene BezeIch-

nung höchstens anfänglich und vorübergehend zu Irr-

tümern Anlass gegeben haben. Nachdem sie aber wäh-

rend jener Zeitdauer in Gebrauch gewesen ist, de:.en es

bedurfte, um überhaupt das Publikum von der Ande-

rung in der Erscheinungsweise der .Zeit';lng d~r Bekag-

ten und von dem Verschwinden des bIsherIgen TItels (.Das

Seeland » allgemein orientieren zu können, wird das

Publikum auch in den Stand gesetzt sein, die beiden

Bezeichnungen auseinanderzuhalten, und

damit ist

jede Verwechslungsgefahr ausgeschlossen. Zur

Bestä~­

kung dieser Auffassung lässt sich noch darauf verweI-

sen dass andere Zeitungstitel von eben' solcher oder

nodh grösserer Ähnlichkeit ohne Nachteil neben ei~­

ander bestehen und vom Publikum von Anfang an mIt

genügender Sicherheit unterschieden wurden (so z. B.

« Tribune de Geneve» und (! Tribune de Lausanne »,

« Neue Zürcher Zeitung) und (! Neue Zürcher Nach-

richten I»~.

Dass tatsächlich schon Verwechslungen vorgekommen

sind, ist aktenmässig nicht dargetan. Mit Unrecht hat

der Kläger auf die briefliche Mitteilung eines . sein~r

Abonnenten hingewiesen, er habe irrtümlicherweIse dIe

Zeitung des Klägers statt das in neuem Gewande er-

scheinende « Seeländer Tagblatt I) refüsiert. Es steht

nicht fest, dass dieser Irrtum gerade auf einer Ver-

wechslung der beiden Zeitungstitel beruht habe und

nicht auf einen sonstigen Grund zurückzuführen sei.

'. Gegen eine objektive Verwechslungsmöglichkeit spricht

auch, dass es in subjektiver Hinsicht an bestimmten

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Anhaltspunkten für eine VerwechsJungsabsicht der Be-

klagten fehlt. Im gegenteiligen Sinne lässt sich an-

führen, dass die Wahl des Wortes « Tagblatt I) für die

Beklagte deshalb nahe liegen musste, weil es sich um

die Erweiterung ihrer Zeitung zu einem t ä g I ich er-

scheinenden Blatte handelte.

Mit Unrecht wendet sich der Kläger noch dagegen,

dass die Beklagte gleich ihm als Druckort « Biell) an~

gibt. Diese. Angabe kann ihr nicht verwehrt werden,

da sie der Wirklichkeit entspricht, und es lässt sich

darin auch kein die Verwechslungsmöglichkeit begrün-

dendes oder steigerndes Moment erblicken, sobald die

beiden Zeitungstitel als solche ohne Verwechslungs-

gefahr neben einander bestehen können.

Schon nach dem Gesagten kann der gesetzliche Tat-

bestand des unlauteren 'N ettbewerbes im vorliegenden

Falle nicht gegeben sein. Es bedarf daher keiner Prü-

fung mehr, ob und in welchem Sinne sich der Kläger

darauf berufen könne, dass ihm an den Wortbestand-

teilen « Tagblatt» und « Seeländer I) seines Zeitungs-

titels ein Individualrecht zustehe und ob ihm hier-

aus ein Anspruch auf Untersagung ihrer Verwendung

durch andere entspringen würde;

3. -

Der Kläger stellt endlich noch darauf ab, dass

seine Zeitung im Publikum kurzweg «Tagbatt I) ge-

nannt werde. Allein dies berechtigt ihn nicht. der Be-

klagten die Aufnahme dieses Wortes in den Titel ihrer

Zeitung zu verbieten. Anders kpnnte es sich allfällig

dann verhalten. wenn das Wort' « Tagblatt» eine mit

dem klägerischen Zeitungsunternehmen verknüpfte cha-

rakteristische Individualbezeichnung wäre; in Wirklich-

keit ist es aber allgemeiner Natur, indem es auf jede

täglich erscheinende Zeitung passt. Unter diesen Um-

ständen muss der Kläger es sich gefallen lassen, wenn

ein Mitbewerber bei der Wabl seines Zeitungstitels auf

eine solche abkürzungsweise Verwendung des Wortes

im Sprachgebrauch keine Rücksicht nimmt. Im übrigen

Obligationenrecht. N° 86.

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wird sich das Publikum, nachdem die blosse Bezeich-

nung « Tagblatt I) nicht mehr hinreicht, von selbst daran

gewöhnen, die Zeitung des Klägers zur Unterscheidung

der der Beklagten fortan «Bieier Tagblatt I) zu nennen.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

. Die Berufung des Klägers wird abgewiesen und das

angefochtene Urteil des Handelsgerichts des Kantons

Bern vom 4. März 1914 in allen Teilen bestätigt.

86. Urteil der I. Zivila.bteilung vom 4. Juli 1914 i. S.

Amrein und Genossen, Kläger, gegen die Sektion Zürich

des Zentralverbandss der Maler und Gipser in der Schweiz,

Beklagte.

Art. 67 Abs. 2 OG: Frage der Gültigkeit eines Berufungs-

antrages der auf Aufhebung des die Aktivlegitimation der

Berufungsldäger verneinenden kantonalen Urteiles nnd auf

Rückweisung des Prozesses zu materieller Beurteilung an

die erste Instanz lautet. -

Tarifvertrag zwischen einem

Berufsverband von Arbeitgebern und einem solchen von

Arbeitnehmern. Unterschied zwischen sog. Berufs- und sog.

Arbeitsnormen. Die letztern sind für den Tarifvertrag im

Sinne der Literatur und für den Gesamtarbeitsvertrag der

Art. 322/323 OR wesentlich. Frage, ob den Angehörigen

des Arbeitgeberverbandes die Akt i v leg i ti m a ti 0 n zu-

stehe, gegen den Arbeiterverband wegen Verletzung be-

stimmter Vertragsvorschriften auf Schadenersatz zu klagen.

Prüfung der Frage auf Grund der rechtlichen Natur des

Tarifvertrages und unter dem Gesichtspunkte einer Vertre-

tung beim Vertragsabschlusse und eines Vertrages zu Gun-

sten Dritter.

A. -

Am 15. März 1909 ist zwischen dem (l Maler-

meisterverein Zürich und Umgebung I) und der heutigen

Beklagten, der « Sektion Zürich des Zentralverbandes

der Maler und Gipser der Schweiz» eine <lKollektivver-