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Das Bedenken endlich, dass ein Bieter zu lange an
sein Angebot gebunden sein könnte, hat die Vorinstanz
zutreffend zurückgewiesen; der Vertreter des Klägers
hat heute ohne Grund diese Erwägung als wertlos hin-
gestellt. Die Bieter sind nämlich in der Lage, entweder
durch rechtzeitige Einsprache gegen die Gantbedingungen
oder durch Unterlassung von Angeboten am ersten Gant-
tage sich selbst in gutscheinender Weise zu schützen.
Der Kläger hätte, ohne etwas zu versäumen, mit seinem
Angebot bis zum zweiten Ganttage zuwarten können.
'Venn er schon am ersten Tage ein Angebot machte,
trotzdem er sich bewusst war, damit bis an das Ende
der zweiten Teilsteigerung gebunden zu sein (was daraus
hervorgeht, dass er sein Angebot nachträglich bereut
haben will), so hat er -keinen Grund, sich nachträglich
über dessen Annahme zu beklagen. Er ist aus allen an-
gegebenen Gründen an sein Angebot gebunden und
verpflichtet, den Kauf zu halten. Die VorinsLanz hat
also mit Recht die Klage abgewiesen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil der
1. Appellationskammer des Obergerichts des Kantons
Zürich vom 14. Februar 1914 bestätigt.
85. Urteil der I. ZivilabteUung vom 3. Juli 1914 i. S.
Gassmann, Kläger, gegen Andres & Xradolfer, Beklagte.
Art. 48 0 R. Es besteht keine Gefahr einer Verwechslung
der beiden Zeitungstitel « Bieler Tagblatt und Seeländer-
bote » und «Seeländer Tagblatt ». Dass im PubIilmm die
abgekürzte Bezeichnung «Tagblatt.) für «Bieier Tagblatt}}
gebräuchlich ist, berechtigt nie ht, die Aufnahne des Wortes
« Tagblatt}} in den Titel einer andern Zeitung dieser Ge-
gend zu verbieten.
1. _. Im Jahre 1850 halte der Rechtsvorfahr des
Klägers die dreimal wöchentlich erscheinende' Zeitung
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«Seeländer-Bote)} begründet. Vom Jahre 1906 hinweg
liess er diese Zeitung täglich unter dem Titel (< Bieler
Tagblatt und Seeländerbote » erscheinen, welchem Titel
er noch den Zusatz « Freisinniges Organ und Haupt-
anzeigeblatt für das bernische Seeland $ beifügte. Als
Druckort wird Biel angegeben. Von der etwa 6000
Exemplare betragenden Auflage des Blattes entfallen
etwa 1200 auf die Stadt Biel, der l)est auf die see-
ländischen Landgemeinden.
Die Beklagte hatte seit dem Jahre 1896 die dreimal
in der Woche erscheinende Zeitung
(< Das Seeland)}
herausgegeben, deren Verbrei tungsgebiet das bernische
Seeland und die angrenzenden Gemeinden waren und
die eine Abonnentenzahl von höchstens 1000 erreichte.
Vom 25. Oktober 1913 an erschien diese Zeitung täglich
unter dem neuen Titel «Seeländer Tagblatt &. In dem
diese Abänderung bekannt gebenden Leitartikel wird
bemerkt: das tägliche Erscheinen als «Seeländer Tag-
blatt» sei die natürliche Frucht der Entwicklung des
« Seeland » und komme längst geäusserten Wünschen
vieler Freunde des Blattes entgegen.
In der Folge hat der Kläger die vorliegende Klage
wegen unlautern Wettbewerbes eingereicht mit den
Begehren: 1. die Beklagte zu verhalten,« ihre Zeitung
unter dem Titel « Seeländer Tagblatt) einzustellen; «
2. sie zur Bezahlung eines vom Gerichte festzusetzen-
den Schadenersatzes mit Zins zu 5 % seit dem 1. No-
vember 1913 zu verurteilen.
2. -
Damit eine ({ Beeinträchtigung der Geschäfts-
kundschaft)} des Klägers oder eine « Bedrohung in
deren Besitz» im Sinne des Art. 48 OR vorliegen und
sonach der Klageanspruch begründet sein kann, ist
vor allem erforderlich, dass die Verwendung des von
der Beklagten gewählten Titels ({ Seeländer Tagblatt »
geeignet sei, die Gefahr einer Verwechslung mit dem
vom Kläger herausgegebenen « Bieler Tagblatt und See-
länderbote)} zu schaffen.
Bei der Prüfung dieser Frage geht die Vorinstanz
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von folgenden Grundsätzen aus: Man müsse beim Le~
!'1erkreis und den Inserenten der beiden Zeitungen einen
gewissen Bildungsgrad voraussetzen und dieser sei für
die Unterscheidungsmöglichkeit massgebend (vgl. BGE
2t S. 165). Ferner wende das Publikum erfahrungs-
gemäss, gezwungen durch die vie1fach noch grössere
Ähnlichkeit der Titel neben einander erscheinender Zei-
tungen, bei der Identifizierung solcher eine bestimmte
Sorgfalt an und endlich sei auch die besondere Schrift-
form und Ausstattung des Titels der betreffenden Zei-
tung mit in Betracht zu ziehen.
Lässt man sich von diesen als zutreffend zu erach-
tenden Erwägungen leiten, so ist die Verwechslungs-
gefahr mit der Vorinstanz zu verneinen:
Zunächst unterscheiden sich die beiden Zeitungstitel
schon ihrer Länge na~h: Der Kläger bezeichnet seine
Zeitung in doppelter Weise, durch einen Haupt- und
einen Untertitel, während die Beklagte es bei einer ein-
fachen Bezeichnung bewenden lässt. Dieser Unterschied
kommt sowohl sprachlich als bildlich zur Geltung:
Ersteres sofern die Bezeichnung des Klägers eine ein-
gehendere ist und btgrifl1ich mehr besagt, letzteres
insofern die Lettern einen grösseren Raum in Anspruch
nehmen und sich auf zwei, statt bloss eine Zeile er-
strecken. In letzterer Hinsicht fällt zudem noch der
verschiedene Schrifttypus der Buchstaben als Unter-
scheidungsmerkmal in Betracht.
Mit Unrecht will der Kläger, ungeachtet dieser zwei-
fellosen Unterschiede, eine Verw€chslungsgefahr darin
erblicken, dass die Beklagte das Wort « Tagblatt » im
Haupttitel seiner Bezeichnung mit dem Worte « See-
länder» im Untertitel kombiniert habe; durch den so
gebildeten Ausdruck « Seeländer Tagblatt)} habe sie der klä-
gerischen Bezeichnung ihre charakteristischen Elemente
entnommen. In Wirklichkeit kommt dieser Kombina-
tion die angebliche Ähnlichkeitswirkung nicht zu. Viel-
mehr wirkt sie eher differenzierend, indem nämlich
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einerseits der Titel « See I ä n der Tagblatt I) in
seinem ersten Bestandteil einen Gegensatz zu « B i e-
1 e r Tagblatt) bildet und sich anderseits sein zweiter
Bestandteil (! ••••• Tag b I a t t I) von der Bezeichnung
« Seeländer Bot e I) des Klägers deutlich abhebt, wohl
noch mehr, als es bei der frühem Bezeichnung des
Beklagten: « Das Seeland), der Fall war.
..
Nach dem allem konnte die angefochtene BezeIch-
nung höchstens anfänglich und vorübergehend zu Irr-
tümern Anlass gegeben haben. Nachdem sie aber wäh-
rend jener Zeitdauer in Gebrauch gewesen ist, de:.en es
bedurfte, um überhaupt das Publikum von der Ande-
rung in der Erscheinungsweise der .Zeit';lng d~r Bekag-
ten und von dem Verschwinden des bIsherIgen TItels (.Das
Seeland » allgemein orientieren zu können, wird das
Publikum auch in den Stand gesetzt sein, die beiden
Bezeichnungen auseinanderzuhalten, und
damit ist
jede Verwechslungsgefahr ausgeschlossen. Zur
Bestä~
kung dieser Auffassung lässt sich noch darauf verweI-
sen dass andere Zeitungstitel von eben' solcher oder
nodh grösserer Ähnlichkeit ohne Nachteil neben ei~
ander bestehen und vom Publikum von Anfang an mIt
genügender Sicherheit unterschieden wurden (so z. B.
« Tribune de Geneve» und (! Tribune de Lausanne »,
« Neue Zürcher Zeitung) und (! Neue Zürcher Nach-
richten I»~.
Dass tatsächlich schon Verwechslungen vorgekommen
sind, ist aktenmässig nicht dargetan. Mit Unrecht hat
der Kläger auf die briefliche Mitteilung eines . sein~r
Abonnenten hingewiesen, er habe irrtümlicherweIse dIe
Zeitung des Klägers statt das in neuem Gewande er-
scheinende « Seeländer Tagblatt I) refüsiert. Es steht
nicht fest, dass dieser Irrtum gerade auf einer Ver-
wechslung der beiden Zeitungstitel beruht habe und
nicht auf einen sonstigen Grund zurückzuführen sei.
'. Gegen eine objektive Verwechslungsmöglichkeit spricht
auch, dass es in subjektiver Hinsicht an bestimmten
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Anhaltspunkten für eine VerwechsJungsabsicht der Be-
klagten fehlt. Im gegenteiligen Sinne lässt sich an-
führen, dass die Wahl des Wortes « Tagblatt I) für die
Beklagte deshalb nahe liegen musste, weil es sich um
die Erweiterung ihrer Zeitung zu einem t ä g I ich er-
scheinenden Blatte handelte.
Mit Unrecht wendet sich der Kläger noch dagegen,
dass die Beklagte gleich ihm als Druckort « Biell) an~
gibt. Diese. Angabe kann ihr nicht verwehrt werden,
da sie der Wirklichkeit entspricht, und es lässt sich
darin auch kein die Verwechslungsmöglichkeit begrün-
dendes oder steigerndes Moment erblicken, sobald die
beiden Zeitungstitel als solche ohne Verwechslungs-
gefahr neben einander bestehen können.
Schon nach dem Gesagten kann der gesetzliche Tat-
bestand des unlauteren 'N ettbewerbes im vorliegenden
Falle nicht gegeben sein. Es bedarf daher keiner Prü-
fung mehr, ob und in welchem Sinne sich der Kläger
darauf berufen könne, dass ihm an den Wortbestand-
teilen « Tagblatt» und « Seeländer I) seines Zeitungs-
titels ein Individualrecht zustehe und ob ihm hier-
aus ein Anspruch auf Untersagung ihrer Verwendung
durch andere entspringen würde;
3. -
Der Kläger stellt endlich noch darauf ab, dass
seine Zeitung im Publikum kurzweg «Tagbatt I) ge-
nannt werde. Allein dies berechtigt ihn nicht. der Be-
klagten die Aufnahme dieses Wortes in den Titel ihrer
Zeitung zu verbieten. Anders kpnnte es sich allfällig
dann verhalten. wenn das Wort' « Tagblatt» eine mit
dem klägerischen Zeitungsunternehmen verknüpfte cha-
rakteristische Individualbezeichnung wäre; in Wirklich-
keit ist es aber allgemeiner Natur, indem es auf jede
täglich erscheinende Zeitung passt. Unter diesen Um-
ständen muss der Kläger es sich gefallen lassen, wenn
ein Mitbewerber bei der Wabl seines Zeitungstitels auf
eine solche abkürzungsweise Verwendung des Wortes
im Sprachgebrauch keine Rücksicht nimmt. Im übrigen
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wird sich das Publikum, nachdem die blosse Bezeich-
nung « Tagblatt I) nicht mehr hinreicht, von selbst daran
gewöhnen, die Zeitung des Klägers zur Unterscheidung
der der Beklagten fortan «Bieier Tagblatt I) zu nennen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
. Die Berufung des Klägers wird abgewiesen und das
angefochtene Urteil des Handelsgerichts des Kantons
Bern vom 4. März 1914 in allen Teilen bestätigt.
86. Urteil der I. Zivila.bteilung vom 4. Juli 1914 i. S.
Amrein und Genossen, Kläger, gegen die Sektion Zürich
des Zentralverbandss der Maler und Gipser in der Schweiz,
Beklagte.
Art. 67 Abs. 2 OG: Frage der Gültigkeit eines Berufungs-
antrages der auf Aufhebung des die Aktivlegitimation der
Berufungsldäger verneinenden kantonalen Urteiles nnd auf
Rückweisung des Prozesses zu materieller Beurteilung an
die erste Instanz lautet. -
Tarifvertrag zwischen einem
Berufsverband von Arbeitgebern und einem solchen von
Arbeitnehmern. Unterschied zwischen sog. Berufs- und sog.
Arbeitsnormen. Die letztern sind für den Tarifvertrag im
Sinne der Literatur und für den Gesamtarbeitsvertrag der
Art. 322/323 OR wesentlich. Frage, ob den Angehörigen
des Arbeitgeberverbandes die Akt i v leg i ti m a ti 0 n zu-
stehe, gegen den Arbeiterverband wegen Verletzung be-
stimmter Vertragsvorschriften auf Schadenersatz zu klagen.
Prüfung der Frage auf Grund der rechtlichen Natur des
Tarifvertrages und unter dem Gesichtspunkte einer Vertre-
tung beim Vertragsabschlusse und eines Vertrages zu Gun-
sten Dritter.
A. -
Am 15. März 1909 ist zwischen dem (l Maler-
meisterverein Zürich und Umgebung I) und der heutigen
Beklagten, der « Sektion Zürich des Zentralverbandes
der Maler und Gipser der Schweiz» eine <lKollektivver-