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40_II_496

BGE 40 II 496

Bundesgericht (BGE) · 1914-02-14 · Deutsch CH
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496

Obligationenrecht. N° 84.

machen, vermöchte sich zudem auch in Hinsicht auf das

Verschulden des Klägers kaum zu rechtfertigen.

6. -

Die Genugtuungsforderung liegt nicht mehr im

Streite .....

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Die Berufung wird teilweise begründet erklärt und

das angefochtene Urteil des zürcherischen Obergerichts

dahin abgeändert, dass die vorinstanzliche zugesprochene

Ersatzforderung von 12,000 Fr. auf 10,000 Fr. herab-

gesetzt und der in den Vorentscheid aufgenommene

Nachklagevorbehalt gestrichen wird.

84. Urteil der I. ZivilabteUung vom 3. Juli 1914 i. S.

Frohofer, Kläger, gegen Weil, Beklagten.

Grundstückkauf. Versteigerung, Sinn und Zweck von Art.

232 neu OR.

A. -

Mit Urteil vom 14. Februar 1914 hat die I. Ap-

pellationskammer des Obergerichts des Kantons Zürich

über die Streitfragen:

a) Ha upt'klage:

« Hat der Beklagte anzuerkennen bezw. ist gericht-

,) lieh festzustellen und zu erkennen, es sei das vom

» Kläger anlüsslich der freiwilligen, von der Gantbeam-

.) tung Pfäffikon geleiteten Gant über die Liegenschaf-

» ten des Beklagten, als Rechtsnachfolger des Ferdinand

» Bietenholz a. Gerbers in Bussenhausen-Pfäffikon, vom

» 5. Mai 1913 gemachte Angebot von 8000 Fr., bei wel-

» ehern Angebot der Kläger seitens des Beklagten bezw.

.) der Gantbeamtung Pfäffikon behaftet worden ist. un-

,) gültig bezw. rechtlich unwirksam und der Kläger

Obligationenrecht. N° 84 •

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• daher von der erwähnten Behaftung gerichtlich ent-

t bunden?»

b) Widerklage:

«Ist zu erkennen, es sei der vom Beklagten resp.

» von der Gantbeamtung in Pfäffikon am 14. Mai 1913

& erfolgte Zuschlag an den Kläger zu Recht bestehend

» und es sei der Kläger verpflichtet, den Kauf zu

J) halten?»

erkannt:

« Die Hauptklage wird abgewiesen. Der vom Beklag-

» ten resp. von der Gantbeamtung in Pfäffikon am

I) 14. Mai 1913 erfolgte Zuschlag an den Kläger besteht

» zu Recht und der Kläger ist verpflichtet, den Kauf

» zu halten. »

B. -

Gegen dieses Urteil hat der Kläger die Beru-

fung an das Bundesgericht ergriffen, mit dem Antrag

auf Aufhebung, Gutheissung der Haupt- und Abweisung

der Widerklage bezw. Bestätigung des erstinstanzlichen

Urteils des Bezirksgerichts Zürich.

Das Bundesgericht zieht

in Erwägung:

1. -

Am 5. Mai 1913 fand unter der Leitung der

Gantbeamtung Pfäffikon (Zürich) im Gasthof zum Rössli

daselbst die durch Gantanzeige vom 28. April 1913

angekündigte öffentliche Steigerung über ein dem Be-

klagten Weil gehörendes, für 16,300 Fr. assekuriertes

Wohnhaus mit Stickereianbau und Hochkamin, nebst

14 anderen Objekten, statt. Der Kläger Frohofer nahm

von Anfang an an dieser Gant teil.

Die Gantbedingungen, die zu Beginn der Gant ver-

lesen wurden, lauteten im wesentlichen :

« 2. Die Steigerung findet an zwei Ganttagen in drei

,) Umgängen statt. Nachgebote sind nicht zulässig.

.

,) 3. Die Meistbieter werden bei ihren Angeboten bIS

» zur Zu- oder Absage behaftet und es behält sich der

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Qbligationenrecht. No 84.

t Verkäufer nach Beendigung des letzten Umganges eine

» Stunde Bedenkzeit vor.

'

» 4. Als Grundlage für das Versteigerungsverfahren

» beim Il. und III. Umgang gelten einzig die Ergebnisse

» der 1. bezw. n. öffentlichen Steigerung. »

Der Kläger bot auf das Wohnhaus im zweiten Um-

gang 8000 Fr.; ein höheres Angebot erfolgte ni.cht .. Der

Kläger wurde an diesem ersten Ganttage bel semem

Angebot nicht behaftet und das Verkaufsobjekt wurde

ihm nicht zugeschlagen.

Durch Bekanntmachung vom 8. Mai 1913 lud die

Gantbeamtung Pfäffikon auf den 14. gl. Monats zu

einer «Fahrhabe- und Zusagegant » ein, d. h. zur Ver-

steigerung der Fahrhabe, sowie zur zweiten Steigerung

über die Liegenschaften, bei welcher « zu- oder abge-

sagt)} werde.

-

Der Kläger erschieu an diesem zweiten Ganttage

nicht; er wurde aber bei seinem früheren Angebot von

8000 Fr. behaftet und das Wohnhaus wurde ihm zuge-

schlagen. Allein er weigerte sich, den ihm vom Weibel

überbrachten Gantrodel zu unterzeichnen und erhob

gegen den Versteigerer Weil beim Bezjrksgericht Zürich

die vorliegende Klage. . . ..

_

2. -

Das Rechtsbegehren des Beklagten, es sei zu

erkennen, der Zuschlag an den Kläger bestehe zu Recht

und der Kläger sei verpflichtet, den Kauf zu halten,

ist keine Widerklage; die Vorinstanz hat es auch nicht

als solche behandelt, noch zugesprochen. Wird die

Hauptklage, die dahin geht, es sei das Angebot des

Klägers als u n ver bin d I ich zu erklären, abge-

wiesen so bleibt das Angebot gültig und in Kraft,

ohne dass es hiezu einer besonderen Feststellungsklage

bedarf.

Die zu entscheidende Frage stellt sich so: Stehen

die Gantbedingungen der freiwilligen, öffentlichen Lie-

genschaftengant vom 5./14. Mai 1913, wonach die Stei-

genmg in zwei Tagen und in drei Umgängen staLtfin-

Obligationenreeht. N° 84.

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den sollte und die Meistbieter bis zur Zu- oder Absage

bei ihren Angeboten behaftet bleiben sollten, im Wider-

spruch mit Art. 232 neu OR, wie der Kläger behauptet,

und sind sie deshalb ungültig? Artikel 232 OR be-

stimmt in Absatz 1, dass die Zu- oder Absage bei

Grundstücken an der Steigerung selbst erfolgen müsse,

und in Absatz 2, dass Vorbehalte, durch die der Bie-

tende über die Steigerungsverhandlung hinaus bei

seinem Angebot behaftet werde, ungültig seien, soweit

es sich nicht um Zwangsversteigerung oder um einen

Fall handle, wo der Verkauf der Genehmigung durch

eine Behörde bedürfe.

3. -

Richtig ist, dass Art. 232 zwingenden Rechtes

ist und dass Steigerungsbedingungen. die ihm zuwider-

laufen, ungültig sind. Es fragt sich aber weiter, welches

der Sinn von Art. 232 sei und ob die Steigerungsbedin-

gungen hier wirklich im Widerspruch mit ihm stehen.

In Betracht fällt dabei, dass Art. 232 eine Ausnahme-

bestimmung ist, welche die Vertragsfreiheit erheblich

einschränkt; die allgemeine Bestimmung des Art. 231

schafft im Gegensatz zu Art. 232 nur dispositives Recht

indem sie für die Bindung des Bieters an sein Angebot

in erster Linie die Steigerungsbedingungen als massge·

bend erklärt. Artikel 232 ist daher eher einschränkend,

jedenfalls nicht ausdehnend auszulegen, wie die Vorin-

stanz zutreffend ausführt.

Nun schreibt Art. 232 vor, dass die Zu- oder Absage

bei Grundstücken an der Steigerung seI b s t erfolgen

müsse, also ~ argumento e contrario - nicht aus se r-

h alb der Steigerung. M. a. W.: der Zuschlag darf

nicht nach Abschluss der öffentlichen Gant, privatim,

vom Versteigerer erklärt werden. Im vorliegenden Fall ist

aber das 'Vohnhaus unbestrittenermassen dem Klüger

an der Steigerung selbst zugeschlagen worden uüd nicht

vom Beklagten privatim, nach Abschluss der öffentli-

chen Gant. Fragen kann sich nur, ob es anging, die

Steigerung an zwei verschiedenen Tagen abzuhalten

600

Obligationenrecht. N° 84.

und. die Meistbieter am ersten Tage bis zu der am

zweIten stattfindenden Zu- oder Absage bei ihrem Ange-

bote zu behaften. Dem steht einmal der Wortlaut des

~ese:zes nicht entgegen, der in erster Linie massgebend

l~t, Insbesondere nicht Abs. 2 von Art. 232, auf den

sIch der Kläger vornehmlich beruft. Denn der Kläger

is~ nicht über die « Steigerungsverhandlung i) hinaus bei

seI~em Angebote behaftet worden, wenn die ganze

SteIgerung als eine Einheit aufgefasst wird. In diesem

Zusammenhang ist übrigens zu bemerken, dass der Ge-

setzestext,. wie er

d~r Bundesversammlung vorgelegt

und von Ihr genehmIgt wurde, von « Steigerungsver-

handlunge n i) sprach und nicht von einer « Steigerungs-

verhandluug I), (vergl. auch Kommentar und Textaus-

~abe OSER); wieso die Redaktionskommission nachträg-

hch dazu kam, den Plural durch den Singular zu erset-

zen, ist nicht ersichtlich und unerfindlich, jedenfalls ist

dadurch der Wortlaut nicht verdeutlicht worden. Allein

dieser Differenz ist wesentliche Bedeutung nicht beizu-

meSSe!~l. Nach. dem . Spra?hgebrauch kann nicht gesagt

werdelI, dass dIe zWClte, dIe ({ Zusagegant,) die an einem

alldern Tage als die erste stattfand, nicht als Bestand-

teil der ein eil Steigerung, als biosse Fortselzung

der ersLell GanL, aufgefasst werden dürfe und müsse.

Dass eine Steigerung von vornehereill in mehrere

~eitlich getrennte Abschnilte'zerlegt wird, ist denn auch

je nach den Umständen etwas Naheliegendes und Na-

türliches, jedenfalls nichts Aussergewöhllliches. Einmal

k.nnn es tatsächlich unmöglich sein, die Steigerung an

em und demselben Tage durchzuführen. Und sodaull

bietet die Zweiteilung deu Vorleil, den Kaufliebhahern

Gelegenheit zu geben, sich die Sache in der Zwischenzeil

nähel' zu überlegen und am zweiten Tage ein Angebot

zu ma.cher~. Hätte das Gesetz die Zweiteilung der Gant

und (he Blildung des Meistbieters während des Uuter-

bruches verpönen wollen, so hätte darüber eine aus-

drückliche Bestimmung aufgenommen und deutlich vor-

Obligationenrecht. No 84.

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geschrieben werden sollen, dass die Steigerung einheit-

lich an einem Tage durchzuführen sei. Eine solche Vor-

schrift fehlt im Gesetz und wäre praktisch kaum durch-

führbar, da ja eine wenigstens momentane Unterbre-

chung keinesfalls zu umgehen ist. Sie würde auch,

speziell im Kanton Zürich, einen Bruch mit der bishe-

rigen Praxis bedeuten, die sich auf § 14 der Verord-

nung des Regierungsrates über das Verfahren bei amt-

lichen Versteigerungen vom 10. August 1893 stützte.

4. - Diese Auffassung steht im Einklange mit dem

Zweck des neuen Art. 232 OR, wie er sich aus dessen

Entstehungsgeschichte ergibt. Die Aufnahme des Art. 232

wurde in der Expertenkommission aus landwirtschaft-

lichen Kreisen verlangt; die beantragte Fassung lautete:

{~Die Zu- oder Absage muss unter amtlicher Mitwir-

I) kung an der Steigerung selbst erfolgen. Vorbehalte

» über die Behaftung der Bietenden über die Steigerung

» hinaus sind ungültig. Diese Bestimmung bezieht sich

)} nicht auf die Fälle, wo der Verkauf nachträglich

» durch eine Behörde genehmigt werden muss.») Schon

aus dieser Fassung und namentlich aus der Begrün-

dung des Antrages «~ Was man vermeiden müsse, das

sei, dass der endgültige Abschluss der Steigerung sich

der Aufsicht der Behörden entziehe I»~ ergibt sich als

Zweck in der Tat, den endgültigen Abschluss der Stei-

gerUlIg der Mitwirkung und Aufsicht der Behörden oder

sonstwie der Oeffentlichkeit zu unterstellen, und auf

diese Weise eine private und unkontrollierbare Beein-

flussung der Bieter zu verhindern. Vergl. Protokoll der

Sitzung der Expertenkommission vom 1;'). Oktober 1908

S. 2 ff., insbesondere S. 6, sowie OSER, Komm. Anm. 1 zu

Art. 232. Im Nationalrat sodalln, dessen Kommission

den Antrag, unter Beschränkung auf die Versteigerung

von Grundstücken, wieder aufnahm, wurde er vom

deutschen Berichterstatter nicht besonders begründet;

der französische Berichterstatter bemerkte: « Je me

contente de sigl1aler le nouvel artic1e 1275bis qui con-

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ObJigationenrecht. N° 84.

sacre le principe que l'adjudication doit se faire aux

encheres avec le concours de l'autorite.) Im Ständerat

endlich führte der Berichterstatter aus : ({ Art. 1275bis

I) regelt einen häufig eintretenden Abusus, die Verhaf-

l} tung des Bietenden über die Versteigerung hinaus.

l) Eine solche Verhaftung wird als ungültig erklärt, ab-

I) gesehen natürlich von den Fällen, wo die Ratifikation

l) durch eine Behörde vorbehalten ist, und vorbehältlich

) der betreibungs- und konkursrechtlichen Steigerung.)

Vergl. stenogr. Bulletin der Bundesversammlung, Natio-

nalrat 1909 S. 560 ff., Ständerat 1910 S. 191.

Zutreffend bemerkt die VorinsLanz, der mit der Auf-

nahme des Art. 232 verfolgte ZwecK werd.e durch eine

Unterbrechung oder eine Zerlegullg der Steigerung

in zwei zeitlich getrennte Akte nicht vereitelt. Die Stei-

gerung spielt sich trotz ihrer Spaltung in zwei Teile

ganz vor der Oeffentlichkeit ab; die Zu- oder Absage

erfolgt an der Steigerung selbst. Dass in der Zwischen-

zeit die Beteiligten erwägen können, ob sie ein das

Meistgebot der ersten Gant übersteigendes Angebot

machen wollen oder nicht, und dass nach dieser Rich-

tung verschiedene Einflüsse auf sie e.inwirken können,

widerspricht dem Sinn und Geiste von Art. 232 nicht.

Anderseits ist die Zweiteilung geeignet, die Erreichung

des Zweckes der öffentlichen Versteigerung zu fördern,

der anerkanntermassen darin besteht, durch Eröffnung

eines öffentlichen Wettbewerbes um das Kaufobjekt

dessen wahren Wert zu ermitteln und dem Berechtigten

zuzuführen.

5. -

Der Vertreter des Klägers hat sich heute mit

Nachdruck auf eine von ihm während der Hängigkeit

der Sache vor Bundesgericht veranlasste Aeusserung

des schweizerischen Bauernsekretärs Laur berufen, wel-

cher in der Expertenkommission die Aufnahme des

Art. 232 beantragt hatte; es wird darin ausgeführt, mit

der Aufnahme der Art. 230, 231 und 232 OR sei be-

zweckt worden, unlautere Machenschaften bei den Stei-

Obligationenrecht. N° 84.

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gerungen zu bekämpfen und nicht nur. den endgültigen

Abschluss der Steigerung der Mitwirkung der Behörden

und der Oeffentlichkeit zu unterstellen; die Abhaltung

von zwei Steigerungen statt. nur t"iner und dazu noch

von zwei zeitlich so weit auseinanderliegenden Steige-

rungen stehe nicht nur mit Art. 232 OR im Wider-

spruch, sondern auch mit Art. 231 Abs. 2. Diese Aeus-

serung fällt für das Bundesgericht schon deshalb ausser

Betracht, weil sie der Vorinstanz nicht vorlag und die

Beibringung neuen Prozessstoffes in der Berufsinstanz

durch Art. 80 OG ausgeschlossen ist. Sie wäre aber,

abgesehen von diesem formellen Gesichtspunkte, nicht

geeignet, auf die Beurteilung des Falles einen Einfluss

auszuüben. Richtig ist, dass bei den Liegenschaftssteige-

rungen Missbräuche aufgetreten sind und dass bei der

Regelung der Materie im rev. OR u. a. danach getrachtet

wurde, diesen Missbräuchen nach Möglichkeit zu steuern.

Allein man überzeugte sich, dass den gerügten Uebel-

ständen vom Standpunkt des Bundesgesetzgeberr aus

nur durch Aufnahme von zwei allgemeinen Bestim-

mungen wirksam entgegengetreten werden könne, wo-

nach einerseits jede freiwillige Versteigerung gerichtlich

angefochten werden kann. auf deren Erfolg in rechts-

widriger oder gegen die guten Sitten verstossender Weise

eingewirkt wurde, und anderseits den Kantonen dieBefu-

gnis eingeräumt wird, in den Schranken der Bundesgesetz-

gebung weitere Vorschriften über die öffentliche Verstei-

gerullg aufzustellen. Diese allgemeinen Bestimmungen sind

in Art. 230 und 236 OR enthalten. Altikel 232 dagegen

sollte und kann nur verhindern, dass der Zuschlag

sich der Kontrolle der Galltbehörde entziehe und der

Versteigerer nach Abschluss der öffentlichen Gant pri-

vatim und unkontrolliert auf die Bieter einwirken könne.

Auf Art. 231 Abs. 2 OR kann sich der Kläger deshalb

nicht berufen, weil Art. 231 ja für die Liegenschafts-

steigerungen durch die Spezialbestimmung des Art. 232

ausgeschaltet Wird.

604

Obligationenrecht. N0 85.

Das Bedenken endlich, dass ein Bieter zu lange an

sein Angebot gebunden sein könnte, hat die Vorinstanz

zutreffend zurückgewiesen; der Vertreter des Klägers

hat heute ohne Grund diese Erwägung als wertlos hin-

gestellt. Die Bieter sind nämlich in der Lage, entweder

durch rechtzeitige Einsprache gegen die Gantbedingungen

oder durch Unterlassung von Angeboten am ersten Gant-

tage sich selbst in gutscheinender Welse zu schützen.

Der Kläger hätte, ohne etwas zu versäumen, mit seinem

Angebot bis zum zweiten Ganttage zuwarten können.

'Venn er schon am ersten Tage ein Angebot machte,

trotzdem er sich bewusst war, damit bis an das Ende

der zweiten Teilsteigerung gebunden zu sein (was daraus

hervorgeht, dass er sein Angebot nachträglich bereut

haben will), so hat er-keinen Grund, sich nachträglich

über dessen Annahme zu beklagen. Er ist aus allen an-

gegebenen Gründen an sein Angebot gebunden und

verpflichtet, den Kauf zu halten. Die Vorinstanz hat

also mit Recht die Klage abgewiesen.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Die Berufung wird abge\'.iesen und das Urteil der

I. Appellationskammer des Obergerichts des Kantons

Zürich vom 14. Februar 1914 bestätigt.

85. Urteil der I. ZivilabteUung vom 3. Juli 1914 i. S.

Ga.ssmann, Kläger, gegen Andres & Xradolfer, Beklagte.

Art. 48 0 R. Es besteht keine Gefahr einer Verwechslung

der beiden Zeitungstitel {' Bieler Tagblatt und Seeländer-

bote » und {, Seeländer Tagblatt ». Dass im Publikum die

abgekürzte Bezeichnung « Tagblatt» für «Bieier Tagblatt.

gebräuchlich ist, berechtigt nicht, die Aufnahne des Wortes

« Tagblatt» in den Titel einer andern Zeitung dieser Ge-

gend zu verbieten.

1. -- Im Jahre 1850 hatte der Rechtsvorfahr des

Klägers die dreimal wöchentlich erscheimmde· Zeitung

Obligationenrecht. N° 85.

505

« Seeländer-Bote» begründet. Vom Jahre 1906 hinweg

liess er diese Zeitung täglich unter dem Titel « Bieler

Tagblatt und Seeländerbote » erscheinen, welchem Titel

er nocl:1 den Zusatz « Freisinniges Organ und Haupt-

anzeigeblatt für das bernische Seeland » beifügte. Als

Druckort wird Biel angegeben. Von der etwa 6000

Exemplare betragenden Auflage des Blattes entfallen

etwa 1200 auf die Stadt Biel, der ~est auf die see-

ländischen Landgemeinden.

Die Beklagte hatte seit dem Jahre 1896 die dreimal

in der Woche erscheinende Zeitung « Das Seeland »

herausgegeben, deren Verbreitungsgebiet das bernische

Seeland und die angrenzenden Gemeinden waren und

die eine Abonnentenzahl von höchstens 1000 erreichte.

Vom 25. Oktober 1913 an erschien diese Zeitung täglich

unter dem neuen Titel « Seeländer Tagblatt 1>. In dem

diese Abänderung bekannt gebenden Leitartikel wird

bemerkt: das tägliche Erscheinen als «Seeländer Tag-

blatt» sei die natürliche Frucht der Entwicklung des

« Seeland » und komme längst geäusserten Wünschen

vieler Freunde des Blattes entgegen.

In der Folge hat der Kläger die vorliegende Klage

wegen unlautern Wettbewerbes eingereicht mit den

Begehren: 1. die Beklagte zu verhalten, « ihre Zeitung

unter dem Titel {(Seeländer Tagblatt» einzustellen; «(

2. sie zur Bezahlung eines vom Gerichte festzusetzen-

den Schadenersatzes mit Zins zu 5 % seit dem 1. No-

vember 1913 zu verurteilen.

2. -

Damit eine « Beeinträchtigung der Geschäfts-

kundschaft }) des Klägers oder eine « Bedrohung in

deren Besitz » im Sinne des Art. 48 OR vorliegen und

sonach der Klageanspruch begründet sein kann, ist

vor allem erforderlich, dass die Verwendung des von

der Beklagten geWählten Titels « Seeländer Tagblatt I>

geeignet sei, die Gefahr einer Verwechslung mit dem

vom Kläger herausgegebenen «BieIer Tagblatt und See-

länderbote » zu schaffen.

Bei der Prüfung dieser Frage geht die Vorinstanz