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40_II_490

BGE 40 II 490

Bundesgericht (BGE) · 1914-06-20 · Deutsch CH
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Obligationenrecht. N° 83.

~3. Urteil der I. Zivilabteilung vom 20. Juni 1914 i. S.

Bn., Beklagter, gegen Bi., Kläger.

Unzuständigkeit des Bundesgerichtes, einen im Strafprozess

erledigten ZiviIanspruch auf den ZiviIweg zu verweisen.-

Verlust eines Auges anlässlich einer Wirtshaus schlägerei.

Ersatzforderung aus Art. 41 ff. 0 R. Schadensbemessung;

Ablehnung eines Nachklagevorbehaltes nach Art. 46

Ab s. 2. Prüfung der für eine Minderung der Ersatzpflicht

geltend gemachten Gründe; mangelnder dolus, kausales

Mitverschulden des Verletzten (Art. 44 Abs. 1) und Ver-

hinderung einer Notlage (Art. 44 Abs. 2).

1. -

Der im vorinstanzlichen Strafverfahren als An-

geklagter Beteiligte Student Bn. hat am 21. Dezember

1913 Morgens um 1 Uhr im Restaurant Platten garten

in Zürich den damals 47 Jahre alten Geschädigten und

Zivilkläger Bi., Angestellten der eidg. forstlichen Ver-

suchsanstalt in Zürich, bei einer Schlägerei verletzt, in-

dem er ihm mit der rechten, geballten Hand einen

Schlag auf das linke Auge versetzte, der den Augenapfel

durchschlug und die operative Entfernung des Auges

notwendig machte. Im einzelnen stellt die Vorinstanz

den Hergang auf Grund des Bf'weisergebnisses wie folgt

dar:

(, Der Angeklagte \var mit seinem KommilitOlwn

.. Emil M. von der Yerbindungskneipe im ersten Stock

» des Plattengartens in dasWirtschaftslokal hinunter-

.) ge!wmmen, wo sich der Geschädigte mit einer Anzahl

'} Mitglieder des Männerchors Fluntern aufhielt. Die

>} beiden Studenten sassen zuerst an einem kleinen Tisch-

1 ehen in der Nähe des BüfIei s. Ob dort schon der Ge-

,) schädigte versuchte, silh mit ihnen anzubiedern, wie

,) sie behaupten, ist nicht sicher nachgewiesen. Tat-

l) sache ist aber, dass, als dann die Studenten am BüITet

~ standen und sich dort mit dem weiblichen Wirtsehafls-

,) persona] unterhielten, der Geschädigte sich auch dcrt-

,) hin begab und eil~en Cognnc bestellte. Dabei muss er

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» den Studenten etwas allzunahe gekommen sein, so

I) dass sie sein Benehmen als eine Belästigung empfanden.

)} Es kam zu einem kurzen Wortwechsel, wobei der An-

» geklagte den Geschäd:gten « Affe » nannte. Der Geschä-

» digte wurde dadurch etwas aufgebrach t, wurde aber

)} von seinen Kollegen zurückgenommen und beruhigt.

& Immerhin hat der erwähnte beleidigende Ausdruck bei

» der ganzen Tafelrunde der Männerchörler eine gewisse

» Spannung erzeugt, welche dann kurz darauf zur Aus-

I) lösung kommen s:)Ilte. Der Student M. wollle nun,

, wohl veranlasst durch Vorstellungen des Wirtes B. und

• der Ida F., das Lokal verlassen und musste zu diesem

» Zwecke ganz nahe am Tische der Männerchörler vorbei.

»In diesem Momente müssen von jener Seite beleidi-

» gende Ausdrücke gefallen sein, M. kehrte sich an der

,} Türe wiedc'r um und einer der anderen rief « use I).

,) M. wurde nun von dem Männerchörler Konrad P. ge-

» packt, in der Absicht, ihn hinauszubefördern; dieser

»wehrte sich dag2gen, einige andere Männerchörler

»mischten sielt ein und es entstand an der Türe eine

I) Keilerei. Sowohl der Angeklagte als der Geschädigte

I') beteiligten sich ZUllächst nicht an derselben. In diesem

~ Momente rief aber d,~r Geschädigte, auf den Angeklag-

I) ten zeigend. den sollen sie hinausbefördern, das sei

» der, welcher ihm « Affe» gesagt habe. Gleichzeitig ging

» der Angeklagte auf die Streitenden los, der Gesehä-

I) digte folgtehm und packte ihn von hinten am Arme

» und wollte hn zurückhalten. Nun kehrte sich der An-

I) geklagte um und schlug ihn mit der Faust ins Gesicht

~ und zwar wiederholt, auch noch als der Geschädigte

)} info'ge dieses Angriffs zu Boden gekommen war. Nun

» kehrten sich einige der Männerchörler gegen den An-

I) geklagten, rissen ihn I!lit Gewalt vom Geschädigten

» weg und beförderlen auch ihn zur Türe hillaus. Dabei

»scheint auch er einige Schläge bekommen zu haben. »

Durch Entscheid vom 3. März 1914 hat die Vorin-

stanz den Angeklagten zu drei Monaten Gefängnis verur·

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teilt und ihn verpf ichtet, dem Geschädigten als Zivil-

kläger ausser einem anerkannten Betrage von 448 Fr.

80 Cts. für Heilungskosten, vorübergehende Arbeits-

unfähigkeit u. s. w. als Entschädigung für bleibenden

Nachteil 12,000 Fr. zu bezahlen unter dem Vorbehalt

einer Abänderung dieser UrteiJsbestimmung während

der nächsten zwei Jahren im Si/me von Art. 46 2 OR.

Gegen diese Regelung des Zivil punktes richtet sich die

nunmehrige BerufulJg des Verurteilten.

2. -

Nicht entsprechen lässt sich vorab dem Beru-

fungsbegehren, es sei die ncch streitige Zivilforderung

dem zustäl:digen kantonalen Zivilrichler zur Beurteilung

zu überweisen. Ob ein aus einer strafbaren Handlung

entstandener Zivilanspruch vom SLrafrithLer oder ausser-

halb des Strafverfahrens vom Zivi1richter zu beurteilen

sei, ist eille der bundesgerichtIichen Zuständigkeit ent-

zogene FI age kantor alen Prozessrechtes. Für das Bun-

desgericht ]{önntc höchstens eine Rückweisung des Falles

an die Vorinsla!:z se:bst im Sinne von Art. 822 OG in

Betracht kommen. Zu einer solchen liegt indessen naeh

der Aklen]age in keiner Hinsicht ein Anlass vor,

3. -

Streitig ist allein noch die Verpflichtung des

Beklagten zum Ersatz des dem Kli:iger entslalldenen

bleibeLden l'\achteiIs und auch diese Verpflichtung an-

erkennt der Beklagte im Grundoalze. Im Quantitativ

besLrei'et er sie I;och, weil die Vorinstanz einerseits

den Schaden zu hoch beme~sen und anderseil s l1imicht-

li, h

der Ersatzpflicht vorh31;dene Reduktionsgründe

UI berücksichtigt gelassen haDe. Die vorinsta!lzlich zu-

gesprOChel!e Entschädigung sei daher auf 5COO Fr. herab-

zusetzen. Ferr~er sei der Nachkbgevorbehalt zu s~reichen.

4. -

Bei der Schadensbemessung geht die Vor-

instupz ak:engemäss von einem J2hresverdienst des

Krügers von 3(00 Fr. aus. Den durch die Verle!zung

verul saeh I en Er\\ e. bsausfall bestimmt sie entspre(hend

dem J.ierüber ci gehol!e:l Expertenguta'h'en auf 331/ 3 %

der vol:ell Erwerbsfähigkeit, welcher Ansalz der in der

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Praxis bei Verlust eines Auges übliche sei, (wofür auf

KAUFMANN, Handbuch der UnfaUvellelzung, 2. Auflage

S. 239 und OSER, Kommentar zum OR, S. 199, unter

P verwiesen wird). Hiegegen wendet der Beklagte ein:

Eine solche abstrakte Bemessung der Erwerbseinbusse sei

unzulässig; vielmehr seien die be sondern Verhältnisse

jedes Falles zu berücksichtigeu; der Beklagte könne nun

aber nach wie vor seinen Beruf als Forstangestellter und

Hauswart in gleicher Weise ausüben. - Es mag dahinge-

stellt bleiben, inwiefern diese Einwendung grundsätzlich

berechtigt sei und ob es also, namentlich in Hinsieht auf

den nunmehrigen 'Vorllaut des Art. 46 OR, angezeigt

würe, von der bisherigen Rechtsprechung, die einer StJ-

ehen abstrakten Berechnungsweise zuneigt, im Sinne dner

bessern Berücksichtigung der jeweiligen besondern Um-

stände ahzugehen. Im gegebenen Fall Hisst sieh nämlich

nicht sagen, die Vorinstanz hütle nach der konkreten

Sachlage unler dem l'\ormalansaiz von 33 1/ 3 % hillab-

gehen soHen. Einmal stellL das gerich I sürzt1iche Gu l~lChLeJl

als Folge des Verlustes des einen Auges eine Reihe von

l'\achteilen fest - Einbusse an zentraler Sehschürie, Ver-

lust der Fiihigkdt kÖlperlichen SeheJ1s ..... -

die ins-

gesamt für die Berufsausiibung des Klügers eine wesenl-

liche Erschwerung bedeuten, auch wenn ein intaki es

Sehvermögen für seine Berufsarl kein unumgärgliches

Erfonkrnis bilden sollte. Sodann muss man vor allem

mit der Vorinstauz Ul:d dem Expertel'gutaehlen die

nUll für den Klüger vorhandene grössere Gefahr berüek-

sichtigen, an Sehkraft noch mehr einzubüssen oder ganz

zu erblinden, falls auch noch das verbleibende Al'ge

durch Verletzung oder Krankheit Schaden erleiden soHLe.

Anderseits kann dann freilich der Rkhter, y;enn er die-

sem Gefahrsmoment jetz! schon hei der Festsetzung

der Ersatzsuffime volle Rechnung trägt, nicht da eben

noch, wie die Voriustanz meint, einen Nachkbgevor-

behalt im ~jnllc von Art.,16 Abs. 2 OR in das erteil

aufnehmen. Ein solcher wäre angezeigt, wenn bereils

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bestimmte Gründe für eine wirkliche spätere Schädigung

des noch vorhandenen Auges vorlägen, wogegen dann

anderseils dieser mögliche weilere Nachteil bei der nun-

mehrigen Schadensfestsetzung ausser Betracht bleiben

müsste. An Gründen genannter Art fehlt es aber. Im

Gegenteil verneint der Experte, dass das rechte Auge

zur Zeit irgend wie erkrankt sei. Auch birgt die Berufs-

tätigkeit des Beklagten nicht etwa besondere Gefahren

einer Verletzung oder Erkrankung seines Auges in sich.

Den Schadensbe' rag bestimmt hienach die Vorinstanz

zutreffend auf 14,029 Fr. Gegen die Herabsetzung auf

12,OCO Fr. wegen des Vorteils der Kapitalabfindung ist

mit Recht nichts mehr eingewendet worden.

5. -

Im Sinne eber Minderung seiner Ersatzpflicht

hat der Beklagle zunächst geltend gemacht, sein Ver-

schulden sei deshalb milder zu beurteilen, weil er die

Verletzung nicht beabsichtigt habe. Das mag strafrecht-

lich von Bedeutung sein, für die zivil rechtliche Ersatz-

pflicht aber genügL es, dass der Beklagte sich hat be-

wusst sein müssen, die dem Kläger zuge füg, e brutale

Misshandlung schliesse die Gefahr einer solchen Ver-

letzung in sich. Aus gleichem Grunde ist die Auffassung

des Beklagten zurückzuweisen, ein d:e Ersalzpflicht

herabse[zendes Zufalls:noment liege darin, dass er an

der Hand einen Ring getragen und dieser die Verletzung

bewirkl habe.

Dagegen macht der Beklagte gegenüber dem angefoch-

tenen Entseheid mH Recht gel:e,d, nach der Sachlage

habe der Kläger selbst für einen Teil des eingelretenen

Schadens aufzukommen. Ei :e s.;lche VeranLworJichkeit

des Klägers ergibt sich in der Tat daraus, dass er, als

der Student M. das Lokal verlassen wollte und es dabei

zwischen ihm und den « Männe (hörlern I> zu Tätlich-

keiten kam, sich mit Wort und TaL in den

S~reit

~ischte. indem er sich äusserte. der Bt'kbgte sei es, der

ihn «Affe.) gesch)l, en habe und dieser solle daher hin-

ausbefördert we(deil, und indem er den Kläger am Arm

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packte und' festhielt. ·Wenn er sich derart von neuem

mit dem Kläger einliess und sich körperlich mit ihm

in Berührung brachte, so hat er dadurch, nachdem

der frühere Vorfall am Büffet ohne weitere Folge geblie:"

ben war, eine für den Eintritt der Verletzung notwen-

dige Bedingung geschaffen. Freilich ist sein Vorgehen

aus der Aufregung erklärlich, die wegen der vorherigen

ungebührlichen Behandlung durch den Beklagten in

ihm nachwirken mochte. Allein sein Verhalten lässt

immerhin in etwelchem Grade die ihm zuzumutende

Selbstbeherrschung vermissen und es ist darin ein

• Umstand & im Sinne des Art. 44 OR zu erblicken, für

den er einstehen muss und der auf die Entstehung des

Schadens eingewirkt hat. Auch die Vorinstanz hat sich

dieser Erwägung insofern nichl verschlossen, als sie

dadurch zur Abweisung des erhobenen Genugtuungsan-

spruches geführt wurde. Folgerichtig muss aber jener

'Umstand auch für den Ersatz des Vermögensschadens

Bedeutung besitzen. Quantitativ kann er freilich nur

gering ins Gewicht fallen, da das Verschulden des Be-

klagten weit überwiegt. ::vIit . einer Herabsetzung der

Frsatzpflicht um 1/6, also auf 10,000 Fr. dürfte nach

der Sachlage tief genug gegangen sein.

Abzuweisen ist endlich das Begehren des Beklagten,

die Entschädigung auch auf Grund von Art. 442 OR

herabzusetzen. Dass der Kläger durch die Verurteilung

zur Bezahlung des genannten Betrages in eine Notlage

im Sinne dieser Bestimmung geriete, wird durch die

Akten in keiner Weise ausgewiesen. Mag er auch noch

kein persönliches Vermögen besitzen, so ist doch seine

Erwerbsfähigkeit, die nach Beendigung seiner Studien

aktuell werden wird, als Vermögensfaktor zu berück-

sichtigen und es kann ihm so die Uebernahme einer

Schuld von 10,000 Fr. wohl zugemutet werden. Dazu

kommt, dass er Erbanwartschaft hat als Sohn von in

guten Vermögensverhältnissen lebenden Eltern. Von der

richterlichen Fakultät des Art. 442 OR Gebrauch zu

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machen, vermöchte sich zudem auch in Hinsicht auf das

Verschulden des Klägers kaum zu rechtfertigen.

6. -

Die Genugtuungsforderung liegt nicht mehr im

Streite .....

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Die Berufung wird teilweise begründet erklärt und

das angefochtene Urteil des zürcherischen Obergerichts

dahin abgeändert, dass die vorinstanzliche zugesprochene

Ersatzforderung von 12,000 Fr. auf 10,000 Fr. herab-

gesetzt und der in den Vorentscheid aufgenommene

Nachklagevorbehalt gestrichen wird.

84. Orteil der I. Zivila.bteilung vom 3. Juli 1914 i. S.

Frohofer, Kläger, gegen Weil, Beklagten.

Grundstückkauf. Versteigerung, Sinn und Zweck von Art.

232 neu OR.

A. -

Mit Urteil vom 14. Februar 1914 hat die I. Ap-

pellationskammer des Obergerichts des Kantons Zürich

über die Streitfragen:

a) Hauptklage:

« Hat der Beklagte anzuerkennen bez\\'. ist gericht-

;) lich festzustellen und zu erkennen, es sei das vom

,} Kläger anlässlich der freiwilligen, von der Gantbeam-

,) tung Pfäffikon geleiteten Gant über die Liegenschaf-

» ten des Beklagten, als Rechtsnachfolger des Ferdinand

,) Bietenholz a. Gerbers in Bussenhausen-Pfäffikon, vom

» 5. Mai 1913 gemachte Angebot von 8000 Fr., bei wel-

,) chern Angebot der Kläger seitens des Beklagten bezw.

,} der Gantbeamtung Pfäffikon behaftet worden ist, un-

,) gültig bezw. rechtlich unwirksam und der Kläger

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• daher von der erwähnten Behaftung gerichtlich ent-

• bunden? »

b) Widerklage:

• Ist zu erkennen, es sei der vom Beklagten resp.

» von der Gantbeamtung in Pfäffikon am 14. Mai 1913

I) erfolgte Zuschlag an den Kläger zu Recht bestehend

» und es sei der Kläger verpflichtet, den Kauf zu

» halten?)}

erkannt:

(! Die Hauptklage wird abgewiesen. Der vom Beklag-

» ten resp. von der Gantbeamtung in Pfäffikon am

» 14. Mai 1913 erfolgte Zuschlag an den Kläger besteht

» zu Recht und der Kläger ist verpflichtet, den Kauf

» zu halten. »

B. -

Gegen dieses Urteil hat der Kläger die Beru-

fung an das Bundesgericht ergriffen, mit dem Antrag

auf Aufhebung, Gutheissung der Haupt- und Abweisung

der Widerklage bezw. Bestätigung des erstinstanzlichen

Urteils des Bezirksgerichts Zürich.

Das Bundesgericht zieht

in Erwägung:

1. -

Am 5. Mai 1913 fand unter der Leitung der

Gantbeamtung Pfäffikon (Zürich) im Gasthof zum Rössli

daselbst die durch Gantanzeige vom 28. April 1913

angekündigte öffentliche Steigerung über ein dem Be-

klagten Weil gehörendes, für 16,300 Fr. assekuriertes

Wohnhaus mit Stickereianbau und Hochkamin, nebst

14 anderen Objekten, statt. Der Kläger Frohofer nahm

von Anfang an an dieser Gant teil.

Die Gantbedingungen, die zu Beginn der Gant ver-

lesen wurden, lauteten im wesentJichen :

(! 2. Die Steigerung findet an zwei Ganttagen in drei

)} Umgängen statt. Nachgebote sind nicht zulässig.

;) 3. Die Meistbieter werden bei ihren Angeboten bis

» zur Zu- oder Absage behaftet und es behält sich der