opencaselaw.ch

40_II_480

BGE 40 II 480

Bundesgericht (BGE) · 1914-06-20 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Die Berufung ist formell zulässig. Obwohl die beklagte Firma in erster Linie einen Rückweisungs:m- trag und nur eventuell einen AnLrag in der ::;ache selbst gestellt hat, so geht doch aus der Fassung ihrer Be- gehren deutlich hervor, inwieweit das vorinstanzliehe Urtdl angefochten wird und \\ ie es abgeändert werden soll. Der Vorschrift des Art. 67 2 OG ist also Genüge geleistet. Die mit der Berufungserklärung eingereichten Bei- lagen sind zu berücksichtigen, da es sich um Rechts- gutachten, Literatur und Ge~;etze handelt, die jederzeit, Obligationenrecht. N° 82. 481 letztere auch von Amteswegen. beigezogen werden dürfen.

E. 2 Im übrigen können Zweifel über die Zulässig-

keit der Berufung nur noch bestehen in Hinsicht auf

das anzuwendende Recht. Die Vorinstanz hat

schweizerisches Recht als anwendbar erachtet und sol-

ches tats~1chlif h insoweit angewendet, als sie auf eine

Prüfung der Rechtsbeziehullgen aus dem streitigen

Kaufvert! age eingetreten ist, (nämlich hinsichllich der

Rpchtzeiligl\eit der Untersuchung des gelieferlen Wei-

nes uld der Mängelrüge, s. unlen En\. 3). Das Bund{'s-

gedcht mus<; die Frage in Beziehung auf das gesamte

Rech I svel hiiltds zwischen den Parteien. soweit e" für

die Slreitsache von Bedeutullg ist, untersuchen, snndt

auch in Beziehurg aufjelle Punkte, über die erst 110ch

im Falle ei,er AufhebUl'g des Vorentscheides zu ur-

teilen sPin wird, wenIl es sieh a:so erweist, dass der

Klüger mit seiJ:elt Eillwel:dungell gegen die Empfang-

barkeit der Ware zu hören und dass sachlich darüber

zu edscheiden ist.

Mit der V rinstanz ist davon auszugehen, dass die

Anwendbarkeit von vie r RechLen, des spanischen, fran-

zösischen, deutschen und schweizerischen, in Frage

kOlrmen kann. Bei der Entscheidung, welches davon

auf das Streitverhiiltllis zutriflt, ist nach der bisherigen

Rcrhlsprechung des Bundesgerichts vor allem auf

den WilJen der Parteien beim Veltragsabsrbluss abzu-

stellen und weil eine besondere Erklärurg der Parteien

darübt-r mall gelt, muss man diesen Willen aus den ge-

samten Umständen des Falles zu entnehmen suchen.

Gtht man nun hievon aus, so kann zUllächst jeden-

falls von der Anwendung des spanischen Rechts

nicht die Rede sein. Dass der Kli:iger in Spanien seinen

Wohnsitz hat und dass die Ware VOll dort aus ver-

salldt wurde, ist für die Frage des anzuwendenden

Recbts mindestens in Hinskht auf die hier streitigen

Rethtsbezithung('n der Vertragsparteien bedeutungslos.

Es bandelt sich nicht um Ansprüche d~s Klägers als

482

Obligationenreeht. N° 82.

Käufer; im besondern sind die eingeklagten Wechsel-

forderungen von 4087 Fr. 95 Ct<;. mit ihren Akzessorien

und das ihnen zu Grunde liegende materielle Forde-

rungsverhältnis an sich nicht streitig. Der Streit be-

trifft vielmehr Ansprüche der Beklagten als Käufe ..

rin: den Anspruch auf Wandelung wegen vertrags-

widriger Lieferung und die damit verbundene Schaden-

ersatzforderung. sowie die Frage, ob die Beklagte diese

Ansprüche rechtsgenüglich durch die erforderliche Tat-

bestandsfeslstellung und Mängdrüge gewahrt habe.

In aUen diesen Punkten aber steht das Vertragsver-

hältnis der Parteien in keinem örtlichen Zusammen-

hang mit dem Geltungsgebiete des spanischen Rechts,

und daher lässt sich weder annehmen, dass die Par-

teien willens gewesen _ seien, diese vertraglichen Bezie-

hungen dem spanischen Rechte· zu unterstellen, noch

sagen, dass, falls sie an die Frage des anzuwendenden

Rechts überhaupt nich t gedacht haben. die Anwendung

spanischen Rechts als das vernünftigerweise der Sach-

lage Entsprechende und daher von diesem Ges:chts-

punkte aus als das von den Parteien Gewollte gelten

müsse.

Aus Gründen gleicher Art muss auch die Anwendung

deutschen Rechts ausser Betracht fallen. Freilich ist

der Wein nach seiner Umfüllung in Cette zunächst

nach Barr im Elsass verbracht worden. Allein laut

aktengemässer Feststellung- der Vorinstanz war dem

Kläger beim Vertragsabschlusse unbekannt, dass die

Ware für einen Abnehmer in Deutschland bestimmt sei.

Der Beweisantrag der Beklagten: der Kläger habe

schon aus dem früheren Verkehr mit ihr gewusst, dass

dessen Sendungen nach Deutschland gingen, ist von

den Vorinstanzen, wohl als zu allgemein gehalten, un-

beachtet geblieben und bundesrechtl eh lässt sich hin-

gegen nichts einwenden. Zudem würde aus der zum

Beweis erstellten Tatsache noch keineswegs folgen. dass

der Kläger bei der Eingehung des Vertrages einen Ort

Obl'gationenrccht. N" 82.

483

auf deutschem Gebiete, und im besondern Barr, als ver-

traglichen Bestimmungsort der Ware habe gellen las-

sen und dass die Beklagte dies als seine vVillensmei-

nung habe voraussetzen dürfen. Vielmehr berührt der

Umstand, dass der Wein auf \Veisung der Beklagten

von Celte aus nach Barr, anstalt nach Basel, dem

Wohnort der Beklagten, spediert wurde, die vertrag-

lichen Beziehungen nicht und besitzt daher auch für

die Frage des anzuwendenden Rechts keine Bedeutung.

Hinsichtlich des französischen Rechts so dalll !

liegt ein örtlicher Zusammenhang im genannten Sim:e

insofern vor, als der Wein von SpalJien aus zunächst

nach Cette gebracht und dort dem Spediteur der Be-

klagten übergeben wurde, der ihn unter Aufsicht der

französischen Zollbehörden in einen Reservoirwagen nm-

füllen Hess, dabei Muster entnahm und ihn dann gemäss

den Instruktionen der Beklagten nach Barr weiter ver-

sandte. Allein das alles ist für die Anwendbarkeit fran-

zösischen Rechts, mindestens in den hier fraglichen

Punkten, nicht entscheidend. Zunächst kann man dar-

aus jedenfalls soweit nichts ableiten, als es sich um die

vertragsgemässe Lieferung und die Empfang-

barkeit der Ware handelt. Mochte auch die Beklagte

den \Vein in CeHe zur Weiterbeförderung haben übcr-

nehmen müssen, so war doch nicht hier auch der Er-

füllungsort, und namentlich lässt sich nicht sageu, dass

das Recht des Ortes der Übernahme massgebelld ge-

,>;esen sei für die Frage der vertragsgemässell BeschaI-

fenheit der Ware. Hinsichtlich dieser Frage ist es recht-

lich nebensächlich und zufälliger Natur, dass die Spe-

dition in der angegebenen \Vcise aus transport- und

zolltechnischen Gründen eine Unterbrechung erfahren

musste. Keiner der Parteien konnte es deswegen dartun

zu tun gewescn sein, ein ihnen bei den fremdes Recht,

dessen Bestimmungen ihnen wohl unbekannt waren,

als für den Inhalt der Lieferungspflicht massgebend zu

erklären. Das gleiche gilt aber auch hinsichtlich der

Obligationenrecht. N° 82.

Fes l s tell u n g des Zustandes der Ware und der

Mängelrüge: Auch als Prüfungsort im gesetzlichen

Sinne konnten die Parteien Cette als blosse Umlade-

und Zwischen station nicht betrachtet haben. Es wider-

spräche das übrigens einer im Weinhandel zwischen der

Schweiz und Spanien bestehenden Usance (HE 19 S. 62),

die die Vorinstanz nicht berücksichligt hat, obschon

von der Beklagten darauf hingewiesen wurde. Freilich

konnte die in Celte vorzunehmende Umfüllung dazu

führen, dass die für die Beschaffenheit des Weines

beweispflichtige Partei sich unter Umständen zur Wah-

rung ihrer Interessen zu vorläufigen beweissichernden

Massnahmen veranlasst seht-n musste. Allein damit ist

nieht gesagt, dass nun hier schon der Untersuchungs-

uno Rügepflicht als solcher zu genügen war und dass

der mit der Umfüllu'lg und dem \Veiterversand der

Ware betraute Spediteur der Beklagten auch in Hin-

sicht auf diese Pflicht als ihr Verlrder zu gelten hatte.

Für die Allnahme einer solchen \Villensmeinung be-

dürfte es vielmehr besonderer schlüssiger Anhaltspu nkte.

.. Damit verbleibt noch die Möglichkeit, das schwei-

z{;rische Recht als das von den Parteien den strei-

tigen Rechtsbeziehungen zu Grunde gelegte anzusehen.

Für diese Auffassung spricht in der Tat, dass Basel

\V ohno1'l der Beklagten, der erfüllungsberechtigten Käu-

fcrill, ist und dass, wie ges:lgt, kein VOll Basel ver-

sehiedeu<'r Prüfungs- und Bestimmungsort in Betracht

kommt. HiclIach liesse sich annehmen, der Kläger habe

die \Vare mangels anderer Verabredung als nach Basel

bestimmt ansehen können und müssen und als Partei-

,viIIe habe unter den gegebenen Umständen zu gel-

ten, dass die Beklagte ihrer Prüfullgs- und Rügepflicht

als snlchcr erst nach der Ankunft des \\Teines in Basel

zu genügen habe und dass sie hiefür, sowie für die Frage,

ob verlragsgemäss geliefert sei, auf das Recht

ihr~~

\'/ohnsitzes abstellen dürfe, welches Recht zugleich das

(hs Untersuchungs- und des Erfüllungsortes wäre (vgl.

Obligationenrecht. N° 82.

485

auch den Bundesgerichtsentscheid vom 17. Mai 1913

i. S. Roiron gegen Burckhard, wonach unter ähnlichen

Umstünden die Anwendbarkeit des schweizerischen

Rechts stillschweigend anerkannt wurde).

Wollte man aber auch nicht so weit gehen, so wäre

doch das schweizerische Recht von einem andern, schon

vorinstanzlieh hervorgehobenen Gesichtspunkte aus anzu-

wenden. Die Sache läge dann so, dass es an hinreichen-

den Gründen fehlte, um die Anwendung ausländischen

Rechts gestützt auf eille Ermittelung des wirklichen

oder präsumptiven Partei willens zu rechtfertigen, und

im weitem Hessen sich nach den VerhälLnissen des Falles

gegen die Anwendung des schweizerischen Rechts auch

keine Billigkeitsgründe namhaft machen. Unter solchen

Umständen aber besteht die natürlichste und richtigste

Lösung darin, dass man auf das inländische Recht in

seiner Eigenschaft als Recht des urteilenden Gerichts

abslellt und somit der lex tori (mindestens) eine subsi-

diäre Anwendbarkeit zuerkennt (vgl. HÖLDEH, Die subsi-

diüre Gellung der lex lori, in der Zeitschrift für inlerna-

tionales Privat- und öffentliche Recht B. 19 S. 198 ff.,

M EI LI, Grundriss des internationalen Privatrechts, § 81,

BÖHLIN, in der Zeitschrift für schweizerisches Recht,

N. F. XXXIII S. 199). Diese Erwägung führt hier dazu,

das Streitverhältnis in seiner Gesamtheit, auch hinsicht-

lich der bei Aufhebung des Vorentscheides neu zu beur-

teilenden

Punkte, dem

schweizerischen Recht zu

unterstellen.

E. 3 Was die sa chI ich e B eurtei I u ng des Falles

anlangt, so hat die Vorinstanz die Klage gestützt auf

den Art. 216 aOR mit folgender Begründung gutgeheis-

sen: Die Beklagte hätte in Cette vor der Umfüllung in

den Reservoirwagen die Beschaffenheit des Weines fest-

stellen lassen sollen; mangels dessen sei der damalige

Zustand trotz den spätern Untersuchungen in Strassburg

und Basel nicht mehr feststelJbar, indem die Möglich-

keit einer Veränderung des Weines nach der AbJiefe-

486

Obligationenrecht. No 82.

rung bestehe. Für die Behauptung aber, der Wein

stamme nicht aus dem Landstrich Pan ades, fehle eine

rechtzeitige Mängelrüge, denn der Kläger habe der

B~agt.~n schon am 29'. Dezember 1911 mitgeteilt, der

Wem ruhre von Montblanch her, die Beklagte aber

habe die Rüge erst am 23. Februar 1912 angebracht.

Hierüber ist zu bemerken :

a) Mit Unrecht nimmt die Vorinstanz an dass dei'

im Elsass aufgenommene Befund keinen R üc'kschluss

a u ~ . den Zu s t a n d des We i n e s i n C e tt e gestatte.

FreIlJch wurde mit dem Wein in Cette insofern eine

Veränderung vorgenommen, als ihn der Spediteur der

Bek)agt~n in ei?en Reservoirwagen umfii1len liess. Dage-

gen schllesst die Unterlassung des Klägers, damals die

Bescha~enheit festzustellen, eh::en

rechtsgeniiglichen

Na~hwels der Mängel, um derentwegen die Beklagte deli

Wem zur Verfügung stellte, nicht oder doch mindestens

nicht in. allen Beziehungen aus. Die Beklagte rügt an

dem gelIeferten Wein in erster Linie, dass es nicht Na-

tur- sondern Kunstwein sei, und dieser Mangel für sich

schon vermöchte, wenn vorhanden, den Anspruch auf

Wandelung zu begründen. Handelt es sich aber wirklich

um Kunstwein - in welchem Sinne sich die verschie-

denen amtlichen Befunde übereinstimmend ausspre-

chen -, so ist nicht zu ersehen, wieso der \Vein VOll

~er Umfüllung in Cette an bis zu seiner Untersuchung

nn Elsass seine hisherige Beschaffenheit in dem Sinne

hätte ändern können, dass er aus Naturwein, wie solcher

vertraglich zu liefern war, Kunstwein geworden wäre.

Solches wäre doch wohl höchstens in der Weise tatsäch-

lich möglich gewesen, dass man den Wein während

d·ie ser Zeit durch Zusatz von Wasser (l gestreckh und

so' ein grösseres Quantum gewonnen hätte. Dies be-

hauptet nun aber der Kläger selbst nicht und die Vor-

instanz hält denn auch dafür, dass die eingelegten zoll-

und bahnamtlichen Bescheinigungen eine Fäls('hung

durch absichtlichen Zusatz von Wasser oder sonstigen

Obligationen recht. N° 82.

487

Stoffen unwahrscheinlich machen, und sie stützt ihre Auf-

fassung lediglich darauf, dass andere Möglichkeiten

einer Veränderung, z. B. durch die Beschaffenheit der

verwendeten Gefässe

durch Witterungseinflüsse oder

durch die natürlichen Wirkungen der Reise nicht ausge-

schlossen seien. Veränderungm solcher Art berühren

aber doch gewiss die Rüge, dass Kunstwein geliefert

worden sei, nicht, sondern allfällig nur die weitere, nur

beinebens erhobene (eventuelle) Rüge, der Kläger habe

verdorbenen (Natur-) Wein gesandt. Dazu kommt, dass

nach den obigen Ausführungen llkht Cette, wie die Vor-

instanz annimmt, der Ort war, wo die Prüfung und

Tatbestandsfeststellung der Art. 2:16 und 2482 aüR als

solche zu erfolgen hatten, ganz besonders aber, dass

sich auch der Kläger dementsprechend verhalten hat,

indem er sich auf eine sachliche Erörterung der im

Elsass und in Basel aufgenommenen Befunde eiuliess

und nicht geltend machte, der Wein hätte schon in CeUe

untersucht werden sollen und die erhobenen Einwendun-

gen seien verspiitet. vielmehr (laut seinem Briefe yom

20. November 1911) den Standpunkt einnahm, der

-

nach Basel verbrachte -

\Vein müsse zuerst noeh

ruhen, bevor man ihn richtig beurteilen könne. Aueh

seine Angebote vom 25. November 1911 und 2. Januar

1912, den allfälligen Sehaden zu ersetzen, falls die Be-

klagte den Wein annehme, sprechen dafür, dass er

gleichfalls Cette !licht als Prüfungsort im gesetzlichen

Sinne angesehen wissen wollte. Nach dem allem beruht

es also auf einer unrichtigen Würdigung der Sachlage

und der in Betracht kommenden gesetzlichen Bestim-

mungen, wenn die Vorinstanz annimmt, die Bekh3gte

habe die Möglichkeit einer rechtsgenüglichen Mängelrüge

und damit ihren allfälligen Wandelungsanspruch des-

halb verwirkt, weil eine Ta1.bestandsfeststellung in Celfe

unterblieben und infolge dessen die Beschaffenheit des

Weines iH dem für die Empfangbarkeit massgebenden

Zeitpunkt nicht mehr nachweisbar sei. Schon in dieser

488

Obligationenrecht. N° 82.

Beziehung lässt sich der Vorentscheid nicht aufrecht~r­

halten.

b) Aber auch hinsichtlich des weitern Grundes. auf

den sich der Wandelungsanspruch der Beklagten stützt,

dass nämlich der gelieferte Wein n ich tau s dem

L a n d s tri c h Pan ade s stamme, kann den vorin-

stanzlichen Ausführungen nicht beigetreten werden. Nach

der Vorinstanz hätte der Kläger schon durch Brief vom

29. Dezember 1911 der Beklagte mitgeteilt, der Wein

stamme von Montblallch. Laut dem genannten Brief

hat nun der Kläger der Beklagten erklärt: « ••••• les

dits envois ont eie faits de mes magasins ou cuves de

Montblanch situees dans la province de Taragona, arrOll-

dis~e~ent de Reus ..... » Daraus konnte die Beklagte

ledIglIch ersehen, dass der Wein von Montblanch aus

versandt wurde, nicht aber, dass er auch aus dieser

Gegend herrühre, und -auch die Analyse der Station

Reus vom 29. Dezember 1911 erklärt bloss, der Wein

gleiche solchem aus Montblanch, lüsst also nicht klar

erke~mel1, dass es kein Panades sei. Unter diesen Um-

ställ~ell darf die Behaup Lung der Beklagten, sie habe

erst Im Februar 1912 ersehen, dass kein Panades gelie-

fert worden sei, als dargetan gellen und hienach ist die

damals erhobene Mängelrüge, entgegen der vorinstanzli-

chen Auffassung, nicht verspätet: Uebrigens greift die ge-

setzliche Verpflichtung zur Mängelrüge als solche nicht

Platz, denn wenn der Kläger Montblanch statt Panades

lieferte, so liegt darin nicht, wie die Vorinstanz meint

die Lieferung einer mangelhaften, sondern die eine;

andern Sache, eines aliud. Laut den Akten handelt es

sich nämlich um zwei gemäss der Auffassung der betei-

ligten Verkehrskreise nach Beschaffenheit, namentlich

Güte und Wert, ganz verschiedene Weinsorten und schon

deshalb kann die Annahme der Vorinstanz, dass Pana-

des Qualitätsbezeichnung sei. jedenfalls soweit nicht zu-

treffen, als die Weinsorte Montblanch nicht darunter

fallen könnte. Aus den eingelegten spanischen Gesetzen

Obligationenrecht. N° 82.

489

gehl zudem hervor, dass Weillbezeichllungen in Spanien

überhaupt nicht den Charakter von Qualilätsbezeich-

nungen besitzen. Das Gesagte lässt nun freilich die

Frage unberührt. ob nicht der Kläger sich unler Um-

ständen auf eine für die Beklagte verbilldliche An-

nahme der gelieferten andern Sache berufen könnte

und ob daHn nicht insofern seine Rechtslage praktisch

die gleiche wäre, wie im Falle verspätet er Mängelrüge.

Auf diesen Punkl braucht indessen nicht näher einge-

treten zu werden, da schon die frühem Erwägungen

dazu führen, den vllrinstanzlichen Standpunkt, dass der

l\Jäger mit seinen Eimvpndungen gegen die Kaufsache

nicht zu hören sei, zu verwerfen und eine PrüfullCl die-

b

ser Einwendunge.l als nötig zu erachten. Diese Prüfung

hat nach der Aktenlage am besten zunächst durch die

Vorinsta!lz zu erfolgen, umsomehr als auch die Frage,

ob und in we1ehem Umfange die von der Beklagten

erhobenen Gegenforderungen berechtigL seien, noch

keineswegs liquid ist. Die Sache ist also in dieser Mei-

nung zur erneuten Beurteilung an die Vorinslanz zurück-

zuweiselI.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Die Berufung wird in dem Sinne gutgeheisen, dass

das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zu

neuer Entscheidung im Sinne der Motive an die kanto-

nale Instanz zurückgewiesen wird.

E. 3a Mit Unrecht nimmt die Vorinstanz an dass dei'

im Elsass aufgenommene Befund keinen R üc'kschluss

a u ~ . den Zu s t a n d des We i n e s i n C e tt e gestatte.

FreIlJch wurde mit dem Wein in Cette insofern eine

Veränderung vorgenommen, als ihn der Spediteur der

Bek)agt~n in ei?en Reservoirwagen umfii1len liess. Dage-

gen schllesst die Unterlassung des Klägers, damals die

Bescha~enheit festzustellen, eh::en

rechtsgeniiglichen

Na~hwels der Mängel, um derentwegen die Beklagte deli

Wem zur Verfügung stellte, nicht oder doch mindestens

nicht in. allen Beziehungen aus. Die Beklagte rügt an

dem gelIeferten Wein in erster Linie, dass es nicht Na-

tur- sondern Kunstwein sei, und dieser Mangel für sich

schon vermöchte, wenn vorhanden, den Anspruch auf

Wandelung zu begründen. Handelt es sich aber wirklich

um Kunstwein - in welchem Sinne sich die verschie-

denen amtlichen Befunde übereinstimmend ausspre-

chen -, so ist nicht zu ersehen, wieso der \Vein VOll

~er Umfüllung in Cette an bis zu seiner Untersuchung

nn Elsass seine hisherige Beschaffenheit in dem Sinne

hätte ändern können, dass er aus Naturwein, wie solcher

vertraglich zu liefern war, Kunstwein geworden wäre.

Solches wäre doch wohl höchstens in der Weise tatsäch-

lich möglich gewesen, dass man den Wein während

d·ie ser Zeit durch Zusatz von Wasser (l gestreckh und

so' ein grösseres Quantum gewonnen hätte. Dies be-

hauptet nun aber der Kläger selbst nicht und die Vor-

instanz hält denn auch dafür, dass die eingelegten zoll-

und bahnamtlichen Bescheinigungen eine Fäls('hung

durch absichtlichen Zusatz von Wasser oder sonstigen

Obligationen recht. N° 82.

487

Stoffen unwahrscheinlich machen, und sie stützt ihre Auf-

fassung lediglich darauf, dass andere Möglichkeiten

einer Veränderung, z. B. durch die Beschaffenheit der

verwendeten Gefässe

durch Witterungseinflüsse oder

durch die natürlichen Wirkungen der Reise nicht ausge-

schlossen seien. Veränderungm solcher Art berühren

aber doch gewiss die Rüge, dass Kunstwein geliefert

worden sei, nicht, sondern allfällig nur die weitere, nur

beinebens erhobene (eventuelle) Rüge, der Kläger habe

verdorbenen (Natur-) Wein gesandt. Dazu kommt, dass

nach den obigen Ausführungen llkht Cette, wie die Vor-

instanz annimmt, der Ort war, wo die Prüfung und

Tatbestandsfeststellung der Art. 2:16 und 2482 aüR als

solche zu erfolgen hatten, ganz besonders aber, dass

sich auch der Kläger dementsprechend verhalten hat,

indem er sich auf eine sachliche Erörterung der im

Elsass und in Basel aufgenommenen Befunde eiuliess

und nicht geltend machte, der Wein hätte schon in CeUe

untersucht werden sollen und die erhobenen Einwendun-

gen seien verspiitet. vielmehr (laut seinem Briefe yom

20. November 1911) den Standpunkt einnahm, der

-

nach Basel verbrachte -

\Vein müsse zuerst noeh

ruhen, bevor man ihn richtig beurteilen könne. Aueh

seine Angebote vom 25. November 1911 und 2. Januar

1912, den allfälligen Sehaden zu ersetzen, falls die Be-

klagte den Wein annehme, sprechen dafür, dass er

gleichfalls Cette !licht als Prüfungsort im gesetzlichen

Sinne angesehen wissen wollte. Nach dem allem beruht

es also auf einer unrichtigen Würdigung der Sachlage

und der in Betracht kommenden gesetzlichen Bestim-

mungen, wenn die Vorinstanz annimmt, die Bekh3gte

habe die Möglichkeit einer rechtsgenüglichen Mängelrüge

und damit ihren allfälligen Wandelungsanspruch des-

halb verwirkt, weil eine Ta1.bestandsfeststellung in Celfe

unterblieben und infolge dessen die Beschaffenheit des

Weines iH dem für die Empfangbarkeit massgebenden

Zeitpunkt nicht mehr nachweisbar sei. Schon in dieser

488

Obligationenrecht. N° 82.

Beziehung lässt sich der Vorentscheid nicht aufrecht~r­

halten.

E. 3b Aber auch hinsichtlich des weitern Grundes. auf

den sich der Wandelungsanspruch der Beklagten stützt,

dass nämlich der gelieferte Wein n ich tau s dem

L a n d s tri c h Pan ade s stamme, kann den vorin-

stanzlichen Ausführungen nicht beigetreten werden. Nach

der Vorinstanz hätte der Kläger schon durch Brief vom

29. Dezember 1911 der Beklagte mitgeteilt, der Wein

stamme von Montblallch. Laut dem genannten Brief

hat nun der Kläger der Beklagten erklärt: « ••••• les

dits envois ont eie faits de mes magasins ou cuves de

Montblanch situees dans la province de Taragona, arrOll-

dis~e~ent de Reus ..... » Daraus konnte die Beklagte

ledIglIch ersehen, dass der Wein von Montblanch aus

versandt wurde, nicht aber, dass er auch aus dieser

Gegend herrühre, und -auch die Analyse der Station

Reus vom 29. Dezember 1911 erklärt bloss, der Wein

gleiche solchem aus Montblanch, lüsst also nicht klar

erke~mel1, dass es kein Panades sei. Unter diesen Um-

ställ~ell darf die Behaup Lung der Beklagten, sie habe

erst Im Februar 1912 ersehen, dass kein Panades gelie-

fert worden sei, als dargetan gellen und hienach ist die

damals erhobene Mängelrüge, entgegen der vorinstanzli-

chen Auffassung, nicht verspätet: Uebrigens greift die ge-

setzliche Verpflichtung zur Mängelrüge als solche nicht

Platz, denn wenn der Kläger Montblanch statt Panades

lieferte, so liegt darin nicht, wie die Vorinstanz meint

die Lieferung einer mangelhaften, sondern die eine;

andern Sache, eines aliud. Laut den Akten handelt es

sich nämlich um zwei gemäss der Auffassung der betei-

ligten Verkehrskreise nach Beschaffenheit, namentlich

Güte und Wert, ganz verschiedene Weinsorten und schon

deshalb kann die Annahme der Vorinstanz, dass Pana-

des Qualitätsbezeichnung sei. jedenfalls soweit nicht zu-

treffen, als die Weinsorte Montblanch nicht darunter

fallen könnte. Aus den eingelegten spanischen Gesetzen

Obligationenrecht. N° 82.

489

gehl zudem hervor, dass Weillbezeichllungen in Spanien

überhaupt nicht den Charakter von Qualilätsbezeich-

nungen besitzen. Das Gesagte lässt nun freilich die

Frage unberührt. ob nicht der Kläger sich unler Um-

ständen auf eine für die Beklagte verbilldliche An-

nahme der gelieferten andern Sache berufen könnte

und ob daHn nicht insofern seine Rechtslage praktisch

die gleiche wäre, wie im Falle verspätet er Mängelrüge.

Auf diesen Punkl braucht indessen nicht näher einge-

treten zu werden, da schon die frühem Erwägungen

dazu führen, den vllrinstanzlichen Standpunkt, dass der

l\Jäger mit seinen Eimvpndungen gegen die Kaufsache

nicht zu hören sei, zu verwerfen und eine PrüfullCl die-

b

ser Einwendunge.l als nötig zu erachten. Diese Prüfung

hat nach der Aktenlage am besten zunächst durch die

Vorinsta!lz zu erfolgen, umsomehr als auch die Frage,

ob und in we1ehem Umfange die von der Beklagten

erhobenen Gegenforderungen berechtigL seien, noch

keineswegs liquid ist. Die Sache ist also in dieser Mei-

nung zur erneuten Beurteilung an die Vorinslanz zurück-

zuweiselI.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Die Berufung wird in dem Sinne gutgeheisen, dass

das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zu

neuer Entscheidung im Sinne der Motive an die kanto-

nale Instanz zurückgewiesen wird.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

48&

Obligationenrecht. N° 82.

82. Urteil der I. Zivilabteilung vom 20. Juni 1914 i. S.

Cuny & eie, Beklagter, gegen Ga.ltes, Kläger.

Art. 67 OG: Rückweisungsantrag als Hauptbegehren des

Berufungsklägers. -

A.rt. 80 OG: Zulässigkeit von Rechts-

gutachten, Literatur und ausländischen Gesetzen als nova

im Berufungsverfahren. -

Kaufvertrag zwischen einem

Verkäufer in Spanien und einem Käufer in der Schweiz

wobei der gekaufte Wein, von der Sorte Panades in Frank:

reich durch den Spediteur des Käufers umzu'füllen war

und vom Käufer nach Deutschland wdterversandt wurde.

~:~ge des anzuwendenden Rechtes: spanisches, fran-

zoslsches, deutsches oder schweizerisches'/ Subsidäre

Gel tun g der 1 ex f or i, wenn hinsichtlich des anzuwen-

denden Rechtes ein Parteiwille nicht zu ermitteln ist. -

F~age, ob die Möglichkeit rechtsgenüglicher Mällgel-

ru ge verwirkt sei, weil die behaupteten Mängel nicht

schon auf der französischen Umladestation festge'Stellt wur-

den und deshalb die damalige Beschaffenheit des Weines

nicht mehr feststellbar sei. -

Frage, ob mit der Einwen-

dung, es sei eine andere Weinsorte geliefert, ein

Mangel gerügt oder Lieferung eines aHud behauptet wird.

(Die tatsächlichen Verhältnisse des Fa:les sind aus

den nachfolgenden rechtlichen Erwüguilgen in Verbin-

dung mit dem vorstehenden R~sume ersichtlich.)

Das Bundesgericht zieht

in Erwägung:

1. -

Die Berufung ist formell zulässig. Obwohl die

beklagte Firma in erster Linie einen Rückweisungs:m-

trag und nur eventuell einen AnLrag in der ::;ache selbst

gestellt hat, so geht doch aus der Fassung ihrer Be-

gehren deutlich hervor, inwieweit das vorinstanzliehe

Urtdl angefochten wird und \\ ie es abgeändert werden

soll. Der Vorschrift des Art. 67 2 OG ist also Genüge

geleistet.

Die mit der Berufungserklärung eingereichten Bei-

lagen sind zu berücksichtigen, da es sich um Rechts-

gutachten, Literatur und Ge~;etze handelt, die jederzeit,

Obligationenrecht. N° 82.

481

letztere auch von Amteswegen. beigezogen werden dürfen.

2. -

Im übrigen können Zweifel über die Zulässig-

keit der Berufung nur noch bestehen in Hinsicht auf

das anzuwendende Recht. Die Vorinstanz hat

schweizerisches Recht als anwendbar erachtet und sol-

ches tats~1chlif h insoweit angewendet, als sie auf eine

Prüfung der Rechtsbeziehullgen aus dem streitigen

Kaufvert! age eingetreten ist, (nämlich hinsichllich der

Rpchtzeiligl\eit der Untersuchung des gelieferlen Wei-

nes uld der Mängelrüge, s. unlen En\. 3). Das Bund{'s-

gedcht mus<; die Frage in Beziehung auf das gesamte

Rech I svel hiiltds zwischen den Parteien. soweit e" für

die Slreitsache von Bedeutullg ist, untersuchen, snndt

auch in Beziehurg aufjelle Punkte, über die erst 110ch

im Falle ei,er AufhebUl'g des Vorentscheides zu ur-

teilen sPin wird, wenIl es sieh a:so erweist, dass der

Klüger mit seiJ:elt Eillwel:dungell gegen die Empfang-

barkeit der Ware zu hören und dass sachlich darüber

zu edscheiden ist.

Mit der V rinstanz ist davon auszugehen, dass die

Anwendbarkeit von vie r RechLen, des spanischen, fran-

zösischen, deutschen und schweizerischen, in Frage

kOlrmen kann. Bei der Entscheidung, welches davon

auf das Streitverhiiltllis zutriflt, ist nach der bisherigen

Rcrhlsprechung des Bundesgerichts vor allem auf

den WilJen der Parteien beim Veltragsabsrbluss abzu-

stellen und weil eine besondere Erklärurg der Parteien

darübt-r mall gelt, muss man diesen Willen aus den ge-

samten Umständen des Falles zu entnehmen suchen.

Gtht man nun hievon aus, so kann zUllächst jeden-

falls von der Anwendung des spanischen Rechts

nicht die Rede sein. Dass der Kli:iger in Spanien seinen

Wohnsitz hat und dass die Ware VOll dort aus ver-

salldt wurde, ist für die Frage des anzuwendenden

Recbts mindestens in Hinskht auf die hier streitigen

Rethtsbezithung('n der Vertragsparteien bedeutungslos.

Es bandelt sich nicht um Ansprüche d~s Klägers als

482

Obligationenreeht. N° 82.

Käufer; im besondern sind die eingeklagten Wechsel-

forderungen von 4087 Fr. 95 Ct<;. mit ihren Akzessorien

und das ihnen zu Grunde liegende materielle Forde-

rungsverhältnis an sich nicht streitig. Der Streit be-

trifft vielmehr Ansprüche der Beklagten als Käufe ..

rin: den Anspruch auf Wandelung wegen vertrags-

widriger Lieferung und die damit verbundene Schaden-

ersatzforderung. sowie die Frage, ob die Beklagte diese

Ansprüche rechtsgenüglich durch die erforderliche Tat-

bestandsfeslstellung und Mängdrüge gewahrt habe.

In aUen diesen Punkten aber steht das Vertragsver-

hältnis der Parteien in keinem örtlichen Zusammen-

hang mit dem Geltungsgebiete des spanischen Rechts,

und daher lässt sich weder annehmen, dass die Par-

teien willens gewesen _ seien, diese vertraglichen Bezie-

hungen dem spanischen Rechte· zu unterstellen, noch

sagen, dass, falls sie an die Frage des anzuwendenden

Rechts überhaupt nich t gedacht haben. die Anwendung

spanischen Rechts als das vernünftigerweise der Sach-

lage Entsprechende und daher von diesem Ges:chts-

punkte aus als das von den Parteien Gewollte gelten

müsse.

Aus Gründen gleicher Art muss auch die Anwendung

deutschen Rechts ausser Betracht fallen. Freilich ist

der Wein nach seiner Umfüllung in Cette zunächst

nach Barr im Elsass verbracht worden. Allein laut

aktengemässer Feststellung- der Vorinstanz war dem

Kläger beim Vertragsabschlusse unbekannt, dass die

Ware für einen Abnehmer in Deutschland bestimmt sei.

Der Beweisantrag der Beklagten: der Kläger habe

schon aus dem früheren Verkehr mit ihr gewusst, dass

dessen Sendungen nach Deutschland gingen, ist von

den Vorinstanzen, wohl als zu allgemein gehalten, un-

beachtet geblieben und bundesrechtl eh lässt sich hin-

gegen nichts einwenden. Zudem würde aus der zum

Beweis erstellten Tatsache noch keineswegs folgen. dass

der Kläger bei der Eingehung des Vertrages einen Ort

Obl'gationenrccht. N" 82.

483

auf deutschem Gebiete, und im besondern Barr, als ver-

traglichen Bestimmungsort der Ware habe gellen las-

sen und dass die Beklagte dies als seine vVillensmei-

nung habe voraussetzen dürfen. Vielmehr berührt der

Umstand, dass der Wein auf \Veisung der Beklagten

von Celte aus nach Barr, anstalt nach Basel, dem

Wohnort der Beklagten, spediert wurde, die vertrag-

lichen Beziehungen nicht und besitzt daher auch für

die Frage des anzuwendenden Rechts keine Bedeutung.

Hinsichtlich des französischen Rechts so dalll !

liegt ein örtlicher Zusammenhang im genannten Sim:e

insofern vor, als der Wein von SpalJien aus zunächst

nach Cette gebracht und dort dem Spediteur der Be-

klagten übergeben wurde, der ihn unter Aufsicht der

französischen Zollbehörden in einen Reservoirwagen nm-

füllen Hess, dabei Muster entnahm und ihn dann gemäss

den Instruktionen der Beklagten nach Barr weiter ver-

sandte. Allein das alles ist für die Anwendbarkeit fran-

zösischen Rechts, mindestens in den hier fraglichen

Punkten, nicht entscheidend. Zunächst kann man dar-

aus jedenfalls soweit nichts ableiten, als es sich um die

vertragsgemässe Lieferung und die Empfang-

barkeit der Ware handelt. Mochte auch die Beklagte

den \Vein in CeHe zur Weiterbeförderung haben übcr-

nehmen müssen, so war doch nicht hier auch der Er-

füllungsort, und namentlich lässt sich nicht sageu, dass

das Recht des Ortes der Übernahme massgebelld ge-

,>;esen sei für die Frage der vertragsgemässell BeschaI-

fenheit der Ware. Hinsichtlich dieser Frage ist es recht-

lich nebensächlich und zufälliger Natur, dass die Spe-

dition in der angegebenen \Vcise aus transport- und

zolltechnischen Gründen eine Unterbrechung erfahren

musste. Keiner der Parteien konnte es deswegen dartun

zu tun gewescn sein, ein ihnen bei den fremdes Recht,

dessen Bestimmungen ihnen wohl unbekannt waren,

als für den Inhalt der Lieferungspflicht massgebend zu

erklären. Das gleiche gilt aber auch hinsichtlich der

Obligationenrecht. N° 82.

Fes l s tell u n g des Zustandes der Ware und der

Mängelrüge: Auch als Prüfungsort im gesetzlichen

Sinne konnten die Parteien Cette als blosse Umlade-

und Zwischen station nicht betrachtet haben. Es wider-

spräche das übrigens einer im Weinhandel zwischen der

Schweiz und Spanien bestehenden Usance (HE 19 S. 62),

die die Vorinstanz nicht berücksichligt hat, obschon

von der Beklagten darauf hingewiesen wurde. Freilich

konnte die in Celte vorzunehmende Umfüllung dazu

führen, dass die für die Beschaffenheit des Weines

beweispflichtige Partei sich unter Umständen zur Wah-

rung ihrer Interessen zu vorläufigen beweissichernden

Massnahmen veranlasst seht-n musste. Allein damit ist

nieht gesagt, dass nun hier schon der Untersuchungs-

uno Rügepflicht als solcher zu genügen war und dass

der mit der Umfüllu'lg und dem \Veiterversand der

Ware betraute Spediteur der Beklagten auch in Hin-

sicht auf diese Pflicht als ihr Verlrder zu gelten hatte.

Für die Allnahme einer solchen \Villensmeinung be-

dürfte es vielmehr besonderer schlüssiger Anhaltspu nkte.

.. Damit verbleibt noch die Möglichkeit, das schwei-

z{;rische Recht als das von den Parteien den strei-

tigen Rechtsbeziehungen zu Grunde gelegte anzusehen.

Für diese Auffassung spricht in der Tat, dass Basel

\V ohno1'l der Beklagten, der erfüllungsberechtigten Käu-

fcrill, ist und dass, wie ges:lgt, kein VOll Basel ver-

sehiedeu<'r Prüfungs- und Bestimmungsort in Betracht

kommt. HiclIach liesse sich annehmen, der Kläger habe

die \Vare mangels anderer Verabredung als nach Basel

bestimmt ansehen können und müssen und als Partei-

,viIIe habe unter den gegebenen Umständen zu gel-

ten, dass die Beklagte ihrer Prüfullgs- und Rügepflicht

als snlchcr erst nach der Ankunft des \\Teines in Basel

zu genügen habe und dass sie hiefür, sowie für die Frage,

ob verlragsgemäss geliefert sei, auf das Recht

ihr~~

\'/ohnsitzes abstellen dürfe, welches Recht zugleich das

(hs Untersuchungs- und des Erfüllungsortes wäre (vgl.

Obligationenrecht. N° 82.

485

auch den Bundesgerichtsentscheid vom 17. Mai 1913

i. S. Roiron gegen Burckhard, wonach unter ähnlichen

Umstünden die Anwendbarkeit des schweizerischen

Rechts stillschweigend anerkannt wurde).

Wollte man aber auch nicht so weit gehen, so wäre

doch das schweizerische Recht von einem andern, schon

vorinstanzlieh hervorgehobenen Gesichtspunkte aus anzu-

wenden. Die Sache läge dann so, dass es an hinreichen-

den Gründen fehlte, um die Anwendung ausländischen

Rechts gestützt auf eille Ermittelung des wirklichen

oder präsumptiven Partei willens zu rechtfertigen, und

im weitem Hessen sich nach den VerhälLnissen des Falles

gegen die Anwendung des schweizerischen Rechts auch

keine Billigkeitsgründe namhaft machen. Unter solchen

Umständen aber besteht die natürlichste und richtigste

Lösung darin, dass man auf das inländische Recht in

seiner Eigenschaft als Recht des urteilenden Gerichts

abslellt und somit der lex tori (mindestens) eine subsi-

diäre Anwendbarkeit zuerkennt (vgl. HÖLDEH, Die subsi-

diüre Gellung der lex lori, in der Zeitschrift für inlerna-

tionales Privat- und öffentliche Recht B. 19 S. 198 ff.,

M EI LI, Grundriss des internationalen Privatrechts, § 81,

BÖHLIN, in der Zeitschrift für schweizerisches Recht,

N. F. XXXIII S. 199). Diese Erwägung führt hier dazu,

das Streitverhältnis in seiner Gesamtheit, auch hinsicht-

lich der bei Aufhebung des Vorentscheides neu zu beur-

teilenden

Punkte, dem

schweizerischen Recht zu

unterstellen.

3. - Was die sa chI ich e B eurtei I u ng des Falles

anlangt, so hat die Vorinstanz die Klage gestützt auf

den Art. 216 aOR mit folgender Begründung gutgeheis-

sen: Die Beklagte hätte in Cette vor der Umfüllung in

den Reservoirwagen die Beschaffenheit des Weines fest-

stellen lassen sollen; mangels dessen sei der damalige

Zustand trotz den spätern Untersuchungen in Strassburg

und Basel nicht mehr feststelJbar, indem die Möglich-

keit einer Veränderung des Weines nach der AbJiefe-

486

Obligationenrecht. No 82.

rung bestehe. Für die Behauptung aber, der Wein

stamme nicht aus dem Landstrich Pan ades, fehle eine

rechtzeitige Mängelrüge, denn der Kläger habe der

B~agt.~n schon am 29'. Dezember 1911 mitgeteilt, der

Wem ruhre von Montblanch her, die Beklagte aber

habe die Rüge erst am 23. Februar 1912 angebracht.

Hierüber ist zu bemerken :

a) Mit Unrecht nimmt die Vorinstanz an dass dei'

im Elsass aufgenommene Befund keinen R üc'kschluss

a u ~ . den Zu s t a n d des We i n e s i n C e tt e gestatte.

FreIlJch wurde mit dem Wein in Cette insofern eine

Veränderung vorgenommen, als ihn der Spediteur der

Bek)agt~n in ei?en Reservoirwagen umfii1len liess. Dage-

gen schllesst die Unterlassung des Klägers, damals die

Bescha~enheit festzustellen, eh::en

rechtsgeniiglichen

Na~hwels der Mängel, um derentwegen die Beklagte deli

Wem zur Verfügung stellte, nicht oder doch mindestens

nicht in. allen Beziehungen aus. Die Beklagte rügt an

dem gelIeferten Wein in erster Linie, dass es nicht Na-

tur- sondern Kunstwein sei, und dieser Mangel für sich

schon vermöchte, wenn vorhanden, den Anspruch auf

Wandelung zu begründen. Handelt es sich aber wirklich

um Kunstwein - in welchem Sinne sich die verschie-

denen amtlichen Befunde übereinstimmend ausspre-

chen -, so ist nicht zu ersehen, wieso der \Vein VOll

~er Umfüllung in Cette an bis zu seiner Untersuchung

nn Elsass seine hisherige Beschaffenheit in dem Sinne

hätte ändern können, dass er aus Naturwein, wie solcher

vertraglich zu liefern war, Kunstwein geworden wäre.

Solches wäre doch wohl höchstens in der Weise tatsäch-

lich möglich gewesen, dass man den Wein während

d·ie ser Zeit durch Zusatz von Wasser (l gestreckh und

so' ein grösseres Quantum gewonnen hätte. Dies be-

hauptet nun aber der Kläger selbst nicht und die Vor-

instanz hält denn auch dafür, dass die eingelegten zoll-

und bahnamtlichen Bescheinigungen eine Fäls('hung

durch absichtlichen Zusatz von Wasser oder sonstigen

Obligationen recht. N° 82.

487

Stoffen unwahrscheinlich machen, und sie stützt ihre Auf-

fassung lediglich darauf, dass andere Möglichkeiten

einer Veränderung, z. B. durch die Beschaffenheit der

verwendeten Gefässe

durch Witterungseinflüsse oder

durch die natürlichen Wirkungen der Reise nicht ausge-

schlossen seien. Veränderungm solcher Art berühren

aber doch gewiss die Rüge, dass Kunstwein geliefert

worden sei, nicht, sondern allfällig nur die weitere, nur

beinebens erhobene (eventuelle) Rüge, der Kläger habe

verdorbenen (Natur-) Wein gesandt. Dazu kommt, dass

nach den obigen Ausführungen llkht Cette, wie die Vor-

instanz annimmt, der Ort war, wo die Prüfung und

Tatbestandsfeststellung der Art. 2:16 und 2482 aüR als

solche zu erfolgen hatten, ganz besonders aber, dass

sich auch der Kläger dementsprechend verhalten hat,

indem er sich auf eine sachliche Erörterung der im

Elsass und in Basel aufgenommenen Befunde eiuliess

und nicht geltend machte, der Wein hätte schon in CeUe

untersucht werden sollen und die erhobenen Einwendun-

gen seien verspiitet. vielmehr (laut seinem Briefe yom

20. November 1911) den Standpunkt einnahm, der

-

nach Basel verbrachte -

\Vein müsse zuerst noeh

ruhen, bevor man ihn richtig beurteilen könne. Aueh

seine Angebote vom 25. November 1911 und 2. Januar

1912, den allfälligen Sehaden zu ersetzen, falls die Be-

klagte den Wein annehme, sprechen dafür, dass er

gleichfalls Cette !licht als Prüfungsort im gesetzlichen

Sinne angesehen wissen wollte. Nach dem allem beruht

es also auf einer unrichtigen Würdigung der Sachlage

und der in Betracht kommenden gesetzlichen Bestim-

mungen, wenn die Vorinstanz annimmt, die Bekh3gte

habe die Möglichkeit einer rechtsgenüglichen Mängelrüge

und damit ihren allfälligen Wandelungsanspruch des-

halb verwirkt, weil eine Ta1.bestandsfeststellung in Celfe

unterblieben und infolge dessen die Beschaffenheit des

Weines iH dem für die Empfangbarkeit massgebenden

Zeitpunkt nicht mehr nachweisbar sei. Schon in dieser

488

Obligationenrecht. N° 82.

Beziehung lässt sich der Vorentscheid nicht aufrecht~r­

halten.

b) Aber auch hinsichtlich des weitern Grundes. auf

den sich der Wandelungsanspruch der Beklagten stützt,

dass nämlich der gelieferte Wein n ich tau s dem

L a n d s tri c h Pan ade s stamme, kann den vorin-

stanzlichen Ausführungen nicht beigetreten werden. Nach

der Vorinstanz hätte der Kläger schon durch Brief vom

29. Dezember 1911 der Beklagte mitgeteilt, der Wein

stamme von Montblallch. Laut dem genannten Brief

hat nun der Kläger der Beklagten erklärt: « ••••• les

dits envois ont eie faits de mes magasins ou cuves de

Montblanch situees dans la province de Taragona, arrOll-

dis~e~ent de Reus ..... » Daraus konnte die Beklagte

ledIglIch ersehen, dass der Wein von Montblanch aus

versandt wurde, nicht aber, dass er auch aus dieser

Gegend herrühre, und -auch die Analyse der Station

Reus vom 29. Dezember 1911 erklärt bloss, der Wein

gleiche solchem aus Montblanch, lüsst also nicht klar

erke~mel1, dass es kein Panades sei. Unter diesen Um-

ställ~ell darf die Behaup Lung der Beklagten, sie habe

erst Im Februar 1912 ersehen, dass kein Panades gelie-

fert worden sei, als dargetan gellen und hienach ist die

damals erhobene Mängelrüge, entgegen der vorinstanzli-

chen Auffassung, nicht verspätet: Uebrigens greift die ge-

setzliche Verpflichtung zur Mängelrüge als solche nicht

Platz, denn wenn der Kläger Montblanch statt Panades

lieferte, so liegt darin nicht, wie die Vorinstanz meint

die Lieferung einer mangelhaften, sondern die eine;

andern Sache, eines aliud. Laut den Akten handelt es

sich nämlich um zwei gemäss der Auffassung der betei-

ligten Verkehrskreise nach Beschaffenheit, namentlich

Güte und Wert, ganz verschiedene Weinsorten und schon

deshalb kann die Annahme der Vorinstanz, dass Pana-

des Qualitätsbezeichnung sei. jedenfalls soweit nicht zu-

treffen, als die Weinsorte Montblanch nicht darunter

fallen könnte. Aus den eingelegten spanischen Gesetzen

Obligationenrecht. N° 82.

489

gehl zudem hervor, dass Weillbezeichllungen in Spanien

überhaupt nicht den Charakter von Qualilätsbezeich-

nungen besitzen. Das Gesagte lässt nun freilich die

Frage unberührt. ob nicht der Kläger sich unler Um-

ständen auf eine für die Beklagte verbilldliche An-

nahme der gelieferten andern Sache berufen könnte

und ob daHn nicht insofern seine Rechtslage praktisch

die gleiche wäre, wie im Falle verspätet er Mängelrüge.

Auf diesen Punkl braucht indessen nicht näher einge-

treten zu werden, da schon die frühem Erwägungen

dazu führen, den vllrinstanzlichen Standpunkt, dass der

l\Jäger mit seinen Eimvpndungen gegen die Kaufsache

nicht zu hören sei, zu verwerfen und eine PrüfullCl die-

b

ser Einwendunge.l als nötig zu erachten. Diese Prüfung

hat nach der Aktenlage am besten zunächst durch die

Vorinsta!lz zu erfolgen, umsomehr als auch die Frage,

ob und in we1ehem Umfange die von der Beklagten

erhobenen Gegenforderungen berechtigL seien, noch

keineswegs liquid ist. Die Sache ist also in dieser Mei-

nung zur erneuten Beurteilung an die Vorinslanz zurück-

zuweiselI.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Die Berufung wird in dem Sinne gutgeheisen, dass

das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zu

neuer Entscheidung im Sinne der Motive an die kanto-

nale Instanz zurückgewiesen wird.