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Obligationenrecht. N° 82.
82. Urteil der I. Zivilabteilung vom 20. Juni 1914 i. S.
Cuny & eie, Beklagter, gegen Ga.ltes, Kläger.
Art. 67 OG: Rückweisungsantrag als Hauptbegehren des
Berufungsklägers. -
A.rt. 80 OG: Zulässigkeit von Rechts-
gutachten, Literatur und ausländischen Gesetzen als nova
im Berufungsverfahren. -
Kaufvertrag zwischen einem
Verkäufer in Spanien und einem Käufer in der Schweiz
wobei der gekaufte Wein, von der Sorte Panades in Frank:
reich durch den Spediteur des Käufers umzu'füllen war
und vom Käufer nach Deutschland wdterversandt wurde.
~:~ge des anzuwendenden Rechtes: spanisches, fran-
zoslsches, deutsches oder schweizerisches'/ Subsidäre
Gel tun g der 1 ex f or i, wenn hinsichtlich des anzuwen-
denden Rechtes ein Parteiwille nicht zu ermitteln ist. -
F~age, ob die Möglichkeit rechtsgenüglicher Mällgel-
ru ge verwirkt sei, weil die behaupteten Mängel nicht
schon auf der französischen Umladestation festge'Stellt wur-
den und deshalb die damalige Beschaffenheit des Weines
nicht mehr feststellbar sei. -
Frage, ob mit der Einwen-
dung, es sei eine andere Weinsorte geliefert, ein
Mangel gerügt oder Lieferung eines aHud behauptet wird.
(Die tatsächlichen Verhältnisse des Fa:les sind aus
den nachfolgenden rechtlichen Erwüguilgen in Verbin-
dung mit dem vorstehenden R~sume ersichtlich.)
Das Bundesgericht zieht
in Erwägung:
1. -
Die Berufung ist formell zulässig. Obwohl die
beklagte Firma in erster Linie einen Rückweisungs:m-
trag und nur eventuell einen AnLrag in der ::;ache selbst
gestellt hat, so geht doch aus der Fassung ihrer Be-
gehren deutlich hervor, inwieweit das vorinstanzliehe
Urtdl angefochten wird und \\ ie es abgeändert werden
soll. Der Vorschrift des Art. 67 2 OG ist also Genüge
geleistet.
Die mit der Berufungserklärung eingereichten Bei-
lagen sind zu berücksichtigen, da es sich um Rechts-
gutachten, Literatur und Ge~;etze handelt, die jederzeit,
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letztere auch von Amteswegen. beigezogen werden dürfen.
2. -
Im übrigen können Zweifel über die Zulässig-
keit der Berufung nur noch bestehen in Hinsicht auf
das anzuwendende Recht. Die Vorinstanz hat
schweizerisches Recht als anwendbar erachtet und sol-
ches tats~1chlif h insoweit angewendet, als sie auf eine
Prüfung der Rechtsbeziehullgen aus dem streitigen
Kaufvert! age eingetreten ist, (nämlich hinsichllich der
Rpchtzeiligl\eit der Untersuchung des gelieferlen Wei-
nes uld der Mängelrüge, s. unlen En\. 3). Das Bund{'s-
gedcht mus;esen sei für die Frage der vertragsgemässell BeschaI-
fenheit der Ware. Hinsichtlich dieser Frage ist es recht-
lich nebensächlich und zufälliger Natur, dass die Spe-
dition in der angegebenen \Vcise aus transport- und
zolltechnischen Gründen eine Unterbrechung erfahren
musste. Keiner der Parteien konnte es deswegen dartun
zu tun gewescn sein, ein ihnen bei den fremdes Recht,
dessen Bestimmungen ihnen wohl unbekannt waren,
als für den Inhalt der Lieferungspflicht massgebend zu
erklären. Das gleiche gilt aber auch hinsichtlich der
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Fes l s tell u n g des Zustandes der Ware und der
Mängelrüge: Auch als Prüfungsort im gesetzlichen
Sinne konnten die Parteien Cette als blosse Umlade-
und Zwischen station nicht betrachtet haben. Es wider-
spräche das übrigens einer im Weinhandel zwischen der
Schweiz und Spanien bestehenden Usance (HE 19 S. 62),
die die Vorinstanz nicht berücksichligt hat, obschon
von der Beklagten darauf hingewiesen wurde. Freilich
konnte die in Celte vorzunehmende Umfüllung dazu
führen, dass die für die Beschaffenheit des Weines
beweispflichtige Partei sich unter Umständen zur Wah-
rung ihrer Interessen zu vorläufigen beweissichernden
Massnahmen veranlasst seht-n musste. Allein damit ist
nieht gesagt, dass nun hier schon der Untersuchungs-
uno Rügepflicht als solcher zu genügen war und dass
der mit der Umfüllu'lg und dem \Veiterversand der
Ware betraute Spediteur der Beklagten auch in Hin-
sicht auf diese Pflicht als ihr Verlrder zu gelten hatte.
Für die Allnahme einer solchen \Villensmeinung be-
dürfte es vielmehr besonderer schlüssiger Anhaltspu nkte.
.. Damit verbleibt noch die Möglichkeit, das schwei-
z{;rische Recht als das von den Parteien den strei-
tigen Rechtsbeziehungen zu Grunde gelegte anzusehen.
Für diese Auffassung spricht in der Tat, dass Basel
\V ohno1'l der Beklagten, der erfüllungsberechtigten Käu-
fcrill, ist und dass, wie ges:lgt, kein VOll Basel ver-
sehiedeu<'r Prüfungs- und Bestimmungsort in Betracht
kommt. HiclIach liesse sich annehmen, der Kläger habe
die \Vare mangels anderer Verabredung als nach Basel
bestimmt ansehen können und müssen und als Partei-
,viIIe habe unter den gegebenen Umständen zu gel-
ten, dass die Beklagte ihrer Prüfullgs- und Rügepflicht
als snlchcr erst nach der Ankunft des \\Teines in Basel
zu genügen habe und dass sie hiefür, sowie für die Frage,
ob verlragsgemäss geliefert sei, auf das Recht
ihr~~
\'/ohnsitzes abstellen dürfe, welches Recht zugleich das
(hs Untersuchungs- und des Erfüllungsortes wäre (vgl.
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auch den Bundesgerichtsentscheid vom 17. Mai 1913
i. S. Roiron gegen Burckhard, wonach unter ähnlichen
Umstünden die Anwendbarkeit des schweizerischen
Rechts stillschweigend anerkannt wurde).
Wollte man aber auch nicht so weit gehen, so wäre
doch das schweizerische Recht von einem andern, schon
vorinstanzlieh hervorgehobenen Gesichtspunkte aus anzu-
wenden. Die Sache läge dann so, dass es an hinreichen-
den Gründen fehlte, um die Anwendung ausländischen
Rechts gestützt auf eille Ermittelung des wirklichen
oder präsumptiven Partei willens zu rechtfertigen, und
im weitem Hessen sich nach den VerhälLnissen des Falles
gegen die Anwendung des schweizerischen Rechts auch
keine Billigkeitsgründe namhaft machen. Unter solchen
Umständen aber besteht die natürlichste und richtigste
Lösung darin, dass man auf das inländische Recht in
seiner Eigenschaft als Recht des urteilenden Gerichts
abslellt und somit der lex tori (mindestens) eine subsi-
diäre Anwendbarkeit zuerkennt (vgl. HÖLDEH, Die subsi-
diüre Gellung der lex lori, in der Zeitschrift für inlerna-
tionales Privat- und öffentliche Recht B. 19 S. 198 ff.,
M EI LI, Grundriss des internationalen Privatrechts, § 81,
BÖHLIN, in der Zeitschrift für schweizerisches Recht,
N. F. XXXIII S. 199). Diese Erwägung führt hier dazu,
das Streitverhältnis in seiner Gesamtheit, auch hinsicht-
lich der bei Aufhebung des Vorentscheides neu zu beur-
teilenden
Punkte, dem
schweizerischen Recht zu
unterstellen.
3. - Was die sa chI ich e B eurtei I u ng des Falles
anlangt, so hat die Vorinstanz die Klage gestützt auf
den Art. 216 aOR mit folgender Begründung gutgeheis-
sen: Die Beklagte hätte in Cette vor der Umfüllung in
den Reservoirwagen die Beschaffenheit des Weines fest-
stellen lassen sollen; mangels dessen sei der damalige
Zustand trotz den spätern Untersuchungen in Strassburg
und Basel nicht mehr feststelJbar, indem die Möglich-
keit einer Veränderung des Weines nach der AbJiefe-
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rung bestehe. Für die Behauptung aber, der Wein
stamme nicht aus dem Landstrich Pan ades, fehle eine
rechtzeitige Mängelrüge, denn der Kläger habe der
B~agt.~n schon am 29'. Dezember 1911 mitgeteilt, der
Wem ruhre von Montblanch her, die Beklagte aber
habe die Rüge erst am 23. Februar 1912 angebracht.
Hierüber ist zu bemerken :
a) Mit Unrecht nimmt die Vorinstanz an dass dei'
im Elsass aufgenommene Befund keinen R üc'kschluss
a u ~ . den Zu s t a n d des We i n e s i n C e tt e gestatte.
FreIlJch wurde mit dem Wein in Cette insofern eine
Veränderung vorgenommen, als ihn der Spediteur der
Bek)agt~n in ei?en Reservoirwagen umfii1len liess. Dage-
gen schllesst die Unterlassung des Klägers, damals die
Bescha~enheit festzustellen, eh::en
rechtsgeniiglichen
Na~hwels der Mängel, um derentwegen die Beklagte deli
Wem zur Verfügung stellte, nicht oder doch mindestens
nicht in. allen Beziehungen aus. Die Beklagte rügt an
dem gelIeferten Wein in erster Linie, dass es nicht Na-
tur- sondern Kunstwein sei, und dieser Mangel für sich
schon vermöchte, wenn vorhanden, den Anspruch auf
Wandelung zu begründen. Handelt es sich aber wirklich
um Kunstwein - in welchem Sinne sich die verschie-
denen amtlichen Befunde übereinstimmend ausspre-
chen -, so ist nicht zu ersehen, wieso der \Vein VOll
~er Umfüllung in Cette an bis zu seiner Untersuchung
nn Elsass seine hisherige Beschaffenheit in dem Sinne
hätte ändern können, dass er aus Naturwein, wie solcher
vertraglich zu liefern war, Kunstwein geworden wäre.
Solches wäre doch wohl höchstens in der Weise tatsäch-
lich möglich gewesen, dass man den Wein während
d·ie ser Zeit durch Zusatz von Wasser (l gestreckh und
so' ein grösseres Quantum gewonnen hätte. Dies be-
hauptet nun aber der Kläger selbst nicht und die Vor-
instanz hält denn auch dafür, dass die eingelegten zoll-
und bahnamtlichen Bescheinigungen eine Fäls('hung
durch absichtlichen Zusatz von Wasser oder sonstigen
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Stoffen unwahrscheinlich machen, und sie stützt ihre Auf-
fassung lediglich darauf, dass andere Möglichkeiten
einer Veränderung, z. B. durch die Beschaffenheit der
verwendeten Gefässe
durch Witterungseinflüsse oder
durch die natürlichen Wirkungen der Reise nicht ausge-
schlossen seien. Veränderungm solcher Art berühren
aber doch gewiss die Rüge, dass Kunstwein geliefert
worden sei, nicht, sondern allfällig nur die weitere, nur
beinebens erhobene (eventuelle) Rüge, der Kläger habe
verdorbenen (Natur-) Wein gesandt. Dazu kommt, dass
nach den obigen Ausführungen llkht Cette, wie die Vor-
instanz annimmt, der Ort war, wo die Prüfung und
Tatbestandsfeststellung der Art. 2:16 und 2482 aüR als
solche zu erfolgen hatten, ganz besonders aber, dass
sich auch der Kläger dementsprechend verhalten hat,
indem er sich auf eine sachliche Erörterung der im
Elsass und in Basel aufgenommenen Befunde eiuliess
und nicht geltend machte, der Wein hätte schon in CeUe
untersucht werden sollen und die erhobenen Einwendun-
gen seien verspiitet. vielmehr (laut seinem Briefe yom
20. November 1911) den Standpunkt einnahm, der
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nach Basel verbrachte -
\Vein müsse zuerst noeh
ruhen, bevor man ihn richtig beurteilen könne. Aueh
seine Angebote vom 25. November 1911 und 2. Januar
1912, den allfälligen Sehaden zu ersetzen, falls die Be-
klagte den Wein annehme, sprechen dafür, dass er
gleichfalls Cette !licht als Prüfungsort im gesetzlichen
Sinne angesehen wissen wollte. Nach dem allem beruht
es also auf einer unrichtigen Würdigung der Sachlage
und der in Betracht kommenden gesetzlichen Bestim-
mungen, wenn die Vorinstanz annimmt, die Bekh3gte
habe die Möglichkeit einer rechtsgenüglichen Mängelrüge
und damit ihren allfälligen Wandelungsanspruch des-
halb verwirkt, weil eine Ta1.bestandsfeststellung in Celfe
unterblieben und infolge dessen die Beschaffenheit des
Weines iH dem für die Empfangbarkeit massgebenden
Zeitpunkt nicht mehr nachweisbar sei. Schon in dieser
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Beziehung lässt sich der Vorentscheid nicht aufrecht~r
halten.
b) Aber auch hinsichtlich des weitern Grundes. auf
den sich der Wandelungsanspruch der Beklagten stützt,
dass nämlich der gelieferte Wein n ich tau s dem
L a n d s tri c h Pan ade s stamme, kann den vorin-
stanzlichen Ausführungen nicht beigetreten werden. Nach
der Vorinstanz hätte der Kläger schon durch Brief vom
29. Dezember 1911 der Beklagte mitgeteilt, der Wein
stamme von Montblallch. Laut dem genannten Brief
hat nun der Kläger der Beklagten erklärt: « ••••• les
dits envois ont eie faits de mes magasins ou cuves de
Montblanch situees dans la province de Taragona, arrOll-
dis~e~ent de Reus ..... » Daraus konnte die Beklagte
ledIglIch ersehen, dass der Wein von Montblanch aus
versandt wurde, nicht aber, dass er auch aus dieser
Gegend herrühre, und -auch die Analyse der Station
Reus vom 29. Dezember 1911 erklärt bloss, der Wein
gleiche solchem aus Montblanch, lüsst also nicht klar
erke~mel1, dass es kein Panades sei. Unter diesen Um-
ställ~ell darf die Behaup Lung der Beklagten, sie habe
erst Im Februar 1912 ersehen, dass kein Panades gelie-
fert worden sei, als dargetan gellen und hienach ist die
damals erhobene Mängelrüge, entgegen der vorinstanzli-
chen Auffassung, nicht verspätet: Uebrigens greift die ge-
setzliche Verpflichtung zur Mängelrüge als solche nicht
Platz, denn wenn der Kläger Montblanch statt Panades
lieferte, so liegt darin nicht, wie die Vorinstanz meint
die Lieferung einer mangelhaften, sondern die eine;
andern Sache, eines aliud. Laut den Akten handelt es
sich nämlich um zwei gemäss der Auffassung der betei-
ligten Verkehrskreise nach Beschaffenheit, namentlich
Güte und Wert, ganz verschiedene Weinsorten und schon
deshalb kann die Annahme der Vorinstanz, dass Pana-
des Qualitätsbezeichnung sei. jedenfalls soweit nicht zu-
treffen, als die Weinsorte Montblanch nicht darunter
fallen könnte. Aus den eingelegten spanischen Gesetzen
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gehl zudem hervor, dass Weillbezeichllungen in Spanien
überhaupt nicht den Charakter von Qualilätsbezeich-
nungen besitzen. Das Gesagte lässt nun freilich die
Frage unberührt. ob nicht der Kläger sich unler Um-
ständen auf eine für die Beklagte verbilldliche An-
nahme der gelieferten andern Sache berufen könnte
und ob daHn nicht insofern seine Rechtslage praktisch
die gleiche wäre, wie im Falle verspätet er Mängelrüge.
Auf diesen Punkl braucht indessen nicht näher einge-
treten zu werden, da schon die frühem Erwägungen
dazu führen, den vllrinstanzlichen Standpunkt, dass der
l\Jäger mit seinen Eimvpndungen gegen die Kaufsache
nicht zu hören sei, zu verwerfen und eine PrüfullCl die-
b
ser Einwendunge.l als nötig zu erachten. Diese Prüfung
hat nach der Aktenlage am besten zunächst durch die
Vorinsta!lz zu erfolgen, umsomehr als auch die Frage,
ob und in we1ehem Umfange die von der Beklagten
erhobenen Gegenforderungen berechtigL seien, noch
keineswegs liquid ist. Die Sache ist also in dieser Mei-
nung zur erneuten Beurteilung an die Vorinslanz zurück-
zuweiselI.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird in dem Sinne gutgeheisen, dass
das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zu
neuer Entscheidung im Sinne der Motive an die kanto-
nale Instanz zurückgewiesen wird.