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40_II_509

BGE 40 II 509

Bundesgericht (BGE) · 1914-01-01 · Deutsch CH
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508

ObHgationenreeht. N° 85.

Anhaltspunkten für eine VerwechsJungsabsicht der Be-

klagten fehlt. Im gegenteiligen Sinne lässt sich an-

führen, dass die Wahl des Wortes « Tagblatt» für die

Beklagte deshalb nahe liegen musste, weil es sich um

die Erweiterung ihrer Zeitung zu einem t ä g I ich er-

scheinenden Blatte handelte.

Mit Unrecht wendet sich der Kläger noch dagegen,

dass die Beklagte gleich ihm als Druckort « Biel» an~

gibt. Diese Angabe kann ihr nicht verwehrt werden,

da sie der Wirklichkeit entspricht, und es lässt sich

darin auch kein die Verwechslungsmöglichkeit begrün-

dendes oder steigerndes Moment erblicken, sobald die

beiden Zeitungstitel als solche ohne Verwechslungs-

gefahr neben einander bestehen können.

Schon nach dem Gesagten kann der gesetzliche Tat-

bestand des unlauteren Wettbewerbes im vorliegenden

Falle nicht gegeben sein. Es bedarf daher keiner Prü-

fung mehr, ob und in welchem Sinne sich der Kläger

darauf berufen könne, dass ihm an den Wortbestand-

teilen « Tagblatt) und « Seeländer » seines Zeitungs-

titels ein Individualrecht zustehe und ob ihm hier-

aus ein Anspruch auf Untersagung ihrer Verwendung

durch andere entspringen würde;

3. -

Der Kläger stellt endlich noch darauf ab, dass

seine Zeitung im Publikum kurzweg «Tagbatt» ge-

nannt werde. Allein dies berechtigt ihn nicht, der Be-

klagten die Aufnahme dieses Wortes in den Titel ihrer

Zeitung zu verbieten. Anders ~nnte es sich allfällig

dann verhalten, wenn das Wort '« Tagblatt» eine mit

dem klägerischen Zeitungsunternehmen verknüpfte cha-

rakteristische Individualbezeichnung wäre; in Wirklich-

keit ist es aber allgemeiner Natur, indem es auf jede

täglich erscheinende Zeitung passt. Unter diesen Um-

ständen muss der Kläger es sich gefallen lassen, wenn

ein Mitbewerber bei der Wahl seines Zeitungstitels auf

eine solche abkürzungsweise Verwendung des Wortes

im Sprachgebrauch keine Rücksicht nimmt. Im übrigen

Obligationenrecht. N° 86.

5011

wird sich das Publikum,' nachdem die blosse Bezeich-

nung « Tagblatt» nicht mehr hinreicht, von selbst daran

gewöhnen, die Zeitung des Klägers zur Unterscheidung

der der Beklagten fortan « Bieler Tagblatt» zu nennen.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

. Die Berufung des Klägers wird abgewiesen und das

angefochtene Urteil des Handelsgerichts des Kantons

Bern vom 4. März 1914 in allen Teilen bestätigt.

86. Urteil der I. Zivila.bteilung vom 4. Juli 1914 i. S.

Amrein und Genossen, Kläger, gegen die Sektion Zürich

des Zentralverba.ndes der Maler und Gipser in der Schweiz,

Beklagte.

Art. 67 Abs. 2 OG: Frage der Gültigkeit eines Berufungs-

antrages, der auf Aufhebung des die Aktivlegit!mation der

Berufungsldäger verneinenden kantonalen UrteIles und auf

Rückweisung des Prozesses zu materieller Beurteilung an

die erste Instanz lautet. -

Tarifvertrag zwischen einem

Berufsverband von Arbeitgebern und einem solchen von

Arbeitnehmern. Unterschied zwischen sog. Berufs- und sog.

Arbeitsnormen. Die letztern sind für den Tarifvertrag im

Sinne der Literatur und für den Gesamtarbeitsvertrag der

Art. 322/323 OR wesentlich. Frage, ob den Angehörigen

des Arbeitgeberverbandes die Akt i v leg i tim at ion zu-

stehe, gegen den Arbeiterverband wegen Verletzung be-

stimmter Vertragsvorschriften auf Schadenersatz zu klagen.

Prüfung der Frage auf Grund der rechtlichen Natur des

Tarifvertrages und unter dem Gesichtspunkte einer Vertre-

tung beim Vertragsabschlusse und eines Vertrages zu Gun-

sten Dritter.

A. -

Am 15. März 1909 ist zwischen dem « Maler-

meisterverein Zürich und Umgebung I> und der heutigen

Beklagten, der « Sektion Zürich des Zentralverbandes

der Maler und Gipser der Schweiz) eine «Kollektivver-

.510

Obligationenrecht. N0 86.

trag l) betitelte, am 1. April 1909 in Kraft getretene

Vereinbarung abgeschlossen worden~ aus deren Inhalt

hier folgendes hervorzuheben ist:

Die Abschnitte I bis VII ordnen die zwischen den Mit:"

gliedern der beiden Vereinigungen abzuschliessenden

Arbeitsverträge in Hinsicht auf die Arbeitszeit, die

Löhne und deren Bezahlung, die Ueberstunden und

auswärtigen Arbeiten, die Akkordarbeit, die KÜndi-

gung und die Versicherung der Arbeiter. In Abschnitt

VIII, betitelt « Sonstige Bestimmungen, l) wird unter

Ziffer 1 vorgeschrieben, dass nur Maler der beklagten

Vereinigung beschäftigt werden sollen und dass die

Mitglieder dieser Vereinigung nur bei solchen Mitglie-

dern der andern Vertragspartei, des Malermeistervereins

von Zürich und Umgebung, arbeiten dürfen, die die

Lohn-

und Arbeitsvereinbarung vom 1. April 1909

(d. h. den vorliegenden « Kollektivvertrag I»)

durch

Unterschrift anerkannt und sich zu den Verbandsvor-

schriften des genannten Malermeistervereins verpflichtet

hätten. Der Abschnitt IX enthält « Bestimmungen zur

Durchführung des Kollektivvertrages.)) Hier besagt

Ziffer 4, dass Arbeitern, die in grober Weise gegen die

Vertragsbestimmungen verstossen, der Arbeitsnachweis

«von der Sektion entzogen » werde und dass solche bei

Verbandsmeistern während eines Jahres nicht mehr be-

schäftigt werden dürfen. Ferner schreibt hier die Ziffer 8

vor, dass« Meister wie Arbeiter verpflichtet» seien, « den

Vorständen ihrer Organisationen Vorstösse gegen die

beids~itigen Vereinbarungen unverzüglich zur Kenntnis

zu brmgen.» In Abschnitt X wird ein « Reglement des

Arbeitsnachweises» aufgestellt. Laut dessen Ziffer 10

sind die Meister gehalten, Arbeitergesuche dem Führer

des Nachweises innerhalb gewisser Fristen vor Bedarf

mitzuteilen und laut Ziffer 11 hat ein Meister, dem trotz

V erlangen keine Gehülfen zugeschickt werden, « dem

Vorstande des Malermeistervereins » Bericht zu geben

ObligaUonenrecht. N° 86.

511

und dieser soll dann den Fall sofort untersuchen. Der

Abschnitt XI stellt « Garantiebestimmungen I) auf. Nach

Ziffer 1 daselbst verpflichten sich beide Teile, auf der

Zürcher Kantonalbank 3000 Fr. zu hinterlegen, welcher

Betrag als Konventionalstrafe (I zu Gunsten des einen

Vertragsteils verfallen» solle, «wenn der andere Teil .

die Bestimmungen des Kollektivvertrages l) verletze.

In Ziffer 2 wird bestimmt, dass «Verletzungen des

Kollektivvertrages durch den einen oder andern Ver-

tragsteil und der Verfall der Konventionalstrafe aus-

schliesslich durch ein -

näher bezeichnetes -

Schieds-

gericht zu entscheiden» seien. Nach Ziffer 3 ist, wenn

«ein Mitglied des einen oder des andern Vertragsteiles

dem Kollektivvertrag entgegenhandeln sollte, der be-

treUende Vertragsteil verpflichtet, sobald er Kenntnis

davon erhält, sofort eizuschreiten und sein Möglichstes ...

zu tun, das fehlbare Mitglied zur strengen Befolgung

des Kollektivvertrages anzuhalten, ansonst derbetref-

fende Vertragsteil als

straffällig erklärt und vom

Schiedsgerichte der Verfall der Konventionalstrafe ver- .

hängt werden kann.;) In Abschnitt XII endlich, beti-

telt «Vertragsdauer und Schlussbestimmungell,) wird

erklärt, dass «dieser Vertrag rechtsverbindlich abge-

schlossen,) sei « zwischen dem tit. Malermeisterverein

Zürich und Umgebung und der Sektion Zürich des

Zentralverbandes der Maler und Gipser der Schweiz, *

für die Dauer vom 1. April 1909 bis 31. März 1912,

und dass er mangels vorheriger Kündigung auf drei

Monate jeweilen ein Jahr weiter dauere.

Unterzeichnet ist die Vertragsurkunde von den bei-

den vertragsschliessenden Verbänden. Darunter findet

sich die Erklärung, dass « diese Gesamtbestimmungen

durch Einzelullterschrift von nachstehenden Meistern

anerkannt » und « von der ausserordentlichen General-

versammlung des Malermeistervereins von Zürich und

Umgebung am 23. März 1909 genehmigt worden» seien

AS -lO 11 -

1915

35

512

Obligatlonenreeht. N° 86.

und dass der Vertrag mit dem 1. April 1909 in Kraft

trete. Unterschrieben haben 93 Mitglieder des genannten

Meisterverbandes.

Im Herbst 1911 unterhandelten die beiden Verbände

über die Erneuerung des auf 1. April 1912 ablaufenden

Vertrages. Diese Unterhandlungen wurden aber, da der

Meisterverband auf ein Begehren um Verkürzung der

Arbeitszeit nicht eintreten wollte, im Februar 1912

abgebrochen. Am 18. März 1912 traten die Mitglieder

des Arbeiterverbandes in Streik. Auf Klage des Meister-

verbandes verurteilte das im Vertrage vorgesehene

Schiedsgericht am 9. Dezember 1912 den Arbeiterverband

zur Zahlung von 2500 Fr. mit der Begründung: Wenn

auch der Kollektivvertrag zur Auflösung des einzelnen

Dienstverhältnisses keine Kündigung für die Beteiligten

vorsehe, so widerspreche doch der Streikbeschluss dem

ganzen Zweck des Vertrages und falle unter Ziffer 2 der

« Garantiebestimmungen.& Eine Herabsetzung der Kon-

ventionalstrafe rechtfertige sich, weil der Vertragsbruch

nur wenige Wochen vor dem Ablauf des Vertrages er-

folgt und durch eine leicht erklärliche Aufregung veran-

lasst worden sei.

B. -

Schon vor dem Erlass des schiedsgerichtlichen

Urtei1s~ am 27. März 1912, hatten 78 Mitglieder des

Malermeistervereins im ordentlichen Rechtswege gegen

die Sektion Zürich des Zentralverbandes der Maler und

Gipser in der Schweiz die vorliegende Klage erhoben auf

Bezahlung einer EntSChädigung von 30,000 Fr. Von den

Klägern haben nachträglich 10 den Abstand vom Prozess

erklärt. Die Klage wird damit begründet, dass neben der

Schädigung des Vereins (durch V~fUrsachung von Reise-

auslagen, Inseratenkosten u. s. w.) auch eine solche der

einzelnen Mitglieder vorliege, die daraus entstanden sei,

da~s die Gegenpart.ei unter Zuwiderhandlung gegen die

betreffenden Vertragsbestimmungen ihre Mitglieder bei

dem Meisterverband nicht angehörenden Meistern habe

arbeiten lassen, dass sie den Arbeitsnachweis mangel-

ObIJgationenrecht. N° 86.

513

haft besorgt und sogar in Deutschland und Oesterreich

eine Sperre gegen den Meisterverballd veranstaltet und

dass sie Lohntreibereien inszeniert und den Streik geför-

dert habe. Dabei habe der beklagte Verband teils selbst

eine Vertragsverletzung begangen, teils sei er bei Ver-

'tragsverletzungen seiner Mitglieder entgegen Abschnitt

XI Ziffer 3 des Vertrages nicht eingeschritten.

Der beklagte Verband hat auf Abweisung der Klage

angetragen. Gegen die Zuständigkeit der ordentlichen

Gerichte wendet er nichts ein. Dagegen bestreitet er den

Klägern ihre Aktivlegitirnation, weil nur der Meister-

verein, nicht aber dessen einzelne Mitglieder aus dem

Kollektivvertrag Rechte gegen ihn ableiten könnten.

C. - Die Vorinstanz, die erste Appellationskammer des

zürcherischen Obergerichts, hat unter Bestätigung des

erstinstanzlichen Entscheides die Klage mit Urteil vom

28. Februar 1914 wegen mangelnder Aktivlegitimation

der Kläger abg(wiesen, wobei sie sich auf die Prüfung

dieser Legitimationsfrage beschränkte. Ihren Entscheid

fechten die Kläger nunmehr durch Btrufung an, mit

dem Begehren: Es sei das angefoch1ene Urteil aufzuhe-

ben und der Prozess zu materieller Beurteilung an die

erste Instanz zurückzuweisen, unter Kosten- und Ent·

schädigungsfolge.

D. _., In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter

der Kläger den gestellten Berufungsantrag erneuert.

Der Vertreteter der Beklagten hat auf kostenfällige

Abweisung der Berufung und Bestätigung des angefoch-

tenen Urteils angetragen.

Das Bundesgericht zieht

in Erwägung:

1. -

Das Berufungsbegehren lautet dahin, es sei das

angefochtene Urteil aufzuheben und der Prozess zu

materieller Beurteilung an die erste Instanz zurückzu-

weisen. Dieses Begehren genügt in formeller Beziehung

den gesetzlichen Anforderungen, namentlich der Vor-

514

Obllgationenreeht. N° 86.

schrift des Art. 67 Ahs. 2 OG, wonach anzugeben ist,

«welche Aenderungen (des angefochtenen Urteils) bean-

tragt werden.,) Das gestellte Begebren auf Aufhebung

des Vorentscheides und Rückweisung zu materieller Be-

handlung enthält notwendig auch den Antrag in sich,

den Vorentscheid dahin abzuändern, dass die Aktivlegi-

tllnation bejaht werde, um darauf gestützt die kanto-

nale Instanz zur sachlichen Beurteilung des Klagebe-

g€hrens zu verhalten. Damit liegt aber ein Abänderungs-

antrag von hinreichender Bestimmtheit vor und es ist

nicht etwa nötig, dass das Rechtsbegehren, worüber das

kantonale Gericht zu "befinden haben wird, im Beru-

fungsantrag ausdrücklich genannt werde. Für das Bun-

desgericht genügt es, über den Sinn und den Zweck

der verlangten Rückweisung inhaltlich hinreichend

orientiert zu sein, und für das kantonale Gericht ergibt

sich das zu beurteilende Rechtsbegehren aus dem bun-

desgerichtlichen Rückweisungsentscheide und der auf

dessen Grundlage erfolgenden Weiterführung des Pro-

zesses zum Zwecke einer materieller Behandlung der

Sache (vgl. BGE 31 II S. 163).

Mit Unrecht freilich glauben die Kläger Rückweisung

des Falles gerade an die erste. Instanz verlangen zu

können. Denn das Bundesgericht kann die Sache nur

an dasjenige Gericht zurückweisen, dessen Urteil es auf-

hebt und diese Instanz wird nach kantonalem Prozess-

rechte darüber zu -hefinden haben, ob ihrerseits eine

Rückwt>isung an eine untere Instanz anzuordnen sei.

Auch im übrigen sind die Voraussetzungen für die

Zulässigkeit der Berufung gegeben. Was das anzuwen-

dtnde Recht anlangt, so handelt es sich um ein unter

dem aOR begründetes und daher nach ihm zu beurteilen-

des Vertragsverhältnis und für den Streitwert trifft

Art. 60 1 OG zu, wonach die von den einzelnen Klägern

als Streitgt'nossen geltend gemachten -

hier übrigens

ziffermässig nieht ausgeschiedenen -

Ansprüche zu sam-

Obligationenrecht. N0 86.

515

mellgerechnet werden, so dass es auf die eingeklagte

Gesamtsumme von 30,000 Fr. ankommt.

2. -

Ob die Kläger zur Klage legitimiert seien,

hängt davon ab, ob nach dem Inhalte des .fraglich~n

Vertrages die Mitglieder des Meisterverbandes 11l den dIe

streitigen Ersatzansprüche betreffenden Punkten selb-

ständige Rechte gegenüber dem beklagten Verbande

besitzen. Für die Annahme solcher Rechte bedarf es

besonderer Gründe. Denn ein Vertrag erzeugt regelmäs-

sig Rechtswirkungen nur unter den Vertr~gsp~rtci~ll,

nicht auch gegenüber Dritten, als welche sICh dIe MIt-

glieder eines Vereins mit juristischer Persönlichkeit die-

sem gegenüber darstellen.

.

,

3. - Ein Grund für eine derartige ausnahmsweIse Zu-

erkennung von Drittrechten kann zunächst in der typi-

schen Vertragsart liegen, deren sich die Parteien bedient

haben. In dieser Beziehung gehen die Vorinstanzen davon

aus, dass die vorliegende Vereinbarung als ein Ge sam t-

arbeitsvertrag im Sinne der Art. 322/323 rev. OR

aufzufassen sei. Man hätte es alsdann mit einem Tarif-

vertrag (contrat collectif) im Sinne der rechtswissen-

schaftIichen Litteratur zu tun und in der Tat betitelt

sich das streitige Abkommen als ({ Kollektivvertrag .•)

Deber die Anwendbarkeit jener Vorschriften des rev.

OR entscheiden die Vorinstanzen nichts. Nach dem Ge-

sagten greifen sie als solche nicht Platz, sondern können

nur miltelbar beigezogen werden, soweit anzunehmen

ist, die Regelung, die sie enthalten, entspreche sachlich

bereits dem vor ihrem Erlasse vorhandenen Rech ts-

zustande.

Dies vorausgesetzt fragt es sich vor allem, ob die

einzelnen Vertragsbestimmungen, worauf die Kläger ihre

Ansprüche stützen, solche seien, die als Ausfluss eines

Gesamtarbeitsvertrages im Sinne der Art. 322/323 gelteu

können. Für diesen Vertrag ist nun wesentlich nicht

nur - als persönliche Voraussetzung -, dass er zwischen

516

ObHgationenrecht. N° 86.

Verbänden von Arbeitgebern und -nebInern abgeschlossen

wird. sondern auch -

als sachliche -, dass die Wirkun-

gen abzuschliessender Dienstverträge den Vertragsinhalt

bilden. Das besagt Art. 322 Abs. 1, wenn er von «Vor-

schriften für die Dienstverhältnisse der beteiligten

Arbeitgeber und Arbeiter I) redet. Und wenn der Art. 323

für die Dienstverträge, die von auf einen Gesamtarbeits-

vertrag verpflichteten Arbeitgebern und Arbeitern abge-

schlossen werden, den automatischen Uebergang der im

Gesamtvertrag aufgestellten Normen in das individuelle

Dienstverhältnis ausspricht, so erhellt auch hieraus. dass

der für die einzelnen Dienstverträge normative Inhalt

des Kollektivvertrages dessen rechtliche Natur bestimmt.

Hinsichtlich dieser Eigenschaft, Normen für künftige

Dienstverhältnisse zu schaffen, ist der Gesamtarbeitsver-

trag der Art. 322/323 der Arbeitsordnung des Art. 321

und dem Normalarbeitsvertrag des Art. 324 an die

Seite zu stellen. Entsprechend dem Gesagten hat denn

auch der Tarifvertrag in der Literatur nur insofern

eine besondere wissenschaftliche Behandlung erlangt.

als darin die Verpflichtungen der Arbei tgeber und Ar-

beiter als Grundlage von später abzuschliessenden Ein-

zeldienstverträgen geregelt werden (vgl. RUNDSTEIN, Die

Tarifverträge und die moderne- Rechtswissenschaft, 1907

S. 16; SINmEIMER, Der korporative Arbeitsnormenver-

trag, 1907. S. 31 ff.; BA UM in Gruchots Beiträgen Bd. 49

S. 270 ff.) Wo man. aber den Begriff des Tarifvertrages

weiter fasst und neBen den Vorschriften für den Inhalt

der einzelnen Dienstverhältnisse, den sog. Arbeitsnormen,

die die sonstigen Beziehungen der Parteien betreffen-

den. als sog. Berufsnormen, einbegreift, hält man doch

die beiden Arten von Vorschriften auseinander (so

LOTMAR, Arbeitsvertrag I S. 760).

4. --- Der vorliegende «Kollektivvertrag» weist nun

freilich in den Abschnitten I-V 11 Bestimmungen-

auf, die sich auf die Wirkungen künftiger Dienstverträge

beziehen. Insoweit stellt er sich als Gesamtarbeitsvertrag

Obligationenrecht. N0 86.

517

im eigentlichen Sinne dar und es liesse sich, auf Grund

der Art. 322/323 beurteilt, nach dem oben Ausgeführ-

ten kaum sagen, dass die einzelnen Mitglieder der bei den

vertragsschliessenden Verbände nicht unmittelbar Rechte

aus ihm herleiten können. Den Klageansprüchen werden

indessen die genannten Bestimmungen -

abgesehen von

der unten zu erwähnenden des Abschnittes VI -

nicht

zu Grunde gelegt, sondern Bestimmungen der spätem

Abschnitte und in Beziehung auf diese erhebt sich

also die Frage. ob sie zu dem die individuellen Dienst-

verhältnisse normierenden Vertragsinhalte gehören und

daher den Klägern persönlich Rechte einräumen.

Mit der Behauptung zunächt, dass Mitglieder des

bekJagten Arbeiterverbandes bei Meistern, die nicht dem

Arbeitgeberverbande der Kläger angehören, Arbeit genom-

men hätten, wird eine Verletzung von Abschnitt V I I I

Ziff. 1 des Vertrages behauptet, der in der Tat die

Annahme solcher Arbeit untersagt. Nun bezieht sich

aber dieses Verbot auf den Abschluss, nicht auf die Wir-

kungen des Einzelvertrages und nur diese gehören zum

wesentlichen Inhalte des Gesamtarbeitsvertrages (vgl.

SINZHEIMER, a. a. O. S. 31 ff.)

Das gleiche gilt, soweit behauptet wird, der bekJagte

Verband habe den Arbeitsnachweis mangelhaft besorgt.

womit eine Verletzung der Bestimmungen des Ab-

seh nittes X gerügt wird.

Die behauptete Förderung des Streikes könnte sich

als Verletzung eines Einzelarbeitsvertrages dann darstel-

len, wenn darin eine Zuwiderhandlung gegen eine Ar-

beitsnorm läge. Nun schliesst aber der Ab s c h n i t t V I

des K9llektivvertrages eine gegenseitige Kündigung zur

Beendigung des Dienstverhältnisses aus. Der Streick

kann daher keine durch den einzelnen Arbeiter began-

gene Vertragsverletzung bedeuten.

Was endlich die behauptete Inszenierung von Lohn-

treibereien und die Veranstaltung einer Sperre anbelangt,

so machen die Kläger selbst nicht geltend, dass damit

518

Obligationenrecht. N° 86.

ein Einzeldienstverhältniss verletzt sei. Noch weniger

haben sie vertragliche Bestimmungen hiefür anzurufen

vermocht.

Nach all dem ellthallen die dem beklagten Verbande

und seinen Mitgliedern vorgeworfenen Handlungen

keinen Verstoss gegen diejenigen Vorschriften des strei-

tigen « Kollektivvertrages I), die den Inhalt eines Gesamt-

arbeitsvertrages im Sinne der Art. 322/323 OR zu bilden

vermöchten und es fällt damit der erste Grund, weshalb

die Kläger legitimiert sein könnten, dahin.

5. -

Im weitern fragt es sich, ob die Rechlsgrundlage

für die eingeklagten persönlichen Ansprüche und also

für die Aktivlegitimation der Kläger durch den beson-

dern Inhalt der konkreten Vertragsbestimmun-

gen geschaffen sei und zwar kommen hier die Gesichts-

punkte der Vertretung und des Verlrages zu Gunsten

Dritter in Betracht

a) Wirtschaftlich hat allerdings der Meisterverband

seine Mitglieder beim Vertragsabschlusse ver t r ~ t e 11,

nicht aber rechtlich: Er ist eine selbständige, von der

Gesamtheit seiner Mitglieder unabhängige Person mit

eigenen Rechten und die Mitglieder können diese nieht

als ihnen gehörende, sondern' nur insofern geltend

machen, als sie bei der Bildung des Vereinswillens mit-

wirken. Der Meisterverband hat beim Vertragsabschluss

auch ausschliesslich im eig~nen Namen gehandelt, in

keiner Beziehung ist er als Vertreter seiner Mitglieder

als Einzelpersonen aufgetreten. Hieran ändert der Um-

stand nichts, dass die Mitglieder unterschriftlich er-

klärten, den Vertrag « anzuerkennen. I) Darin liegt kein

mit dem beklagten Verband als Gegenpartei vereinbarter

Beitritt zum Vertrag. Vielmehr wurde der Vertrag mit

der Unterzeichnung durch die beiden Verbände perfekt

und die Mitglieder des Meisterverbandes unterzeichneten

erst nachträglich und ohne dass dies vertraglich vor-

gesehen war. Es handelte sich also dabei um ein Inter-

Obltgationellreeht. N° 86.

519

llum des Meisterverbandes, aus dem keine Ansprüche

gegen die beklagte Vereinigung herzuleiten sind.

b) Mit einem V er t rag e zuG uns t enD ri t t er

hat man es nicht etwa schon deshalb zu tun, weil die

vom beklagten Verbande versprochenen Leistungen

teilweise nicht dem Meistervereill als solchem, sondern

seinen einzelnen Mitgliedern zu gute kommen. so nament-

lich die Vermittlung von Arbeitern. Vielmehr wäre

noch erforderlich, dass diese Mitglieder selbständig auf

Erfüllung klagen können. Beim Arbeitsnachweise liesse

sich das, nach der Natur und dem Zwecke dieser Ein-

richtung, noch in erster Linie als dem Parteiwillen ent-

sprechend ansehen. Nun regelt aber das hierüber in

Abschnitt X aufgestellte Reglement laut seinen oben

wiedergegebenen Ziffern 10 und 11 die Frage ausdrück-

lich im gegenteiligen Sinne, indem es den Meistern,

deren Gesuche um Zuweisung von Arbeitskräften nicht

vorschriftsgemäss erledigt werden, lediglich die Befugnis

einräumt, beim eigenen Verbande vorstellig zu werdell

und eine Untersuchung des Falles zu verlangen. Bei

den übrigen im Streite liegenden Verpflichtungen des

beklagten Verbandes oder seiner Mitglieder (Verbot des

Streikes, der Aussperrung und von Lohntreibereiell)

spricht nichts dafür, dass sie im unmittelbaren Interesse

der Vereinsmitglieder des Meisterverbandes aufgestellt

und diese daher persönlich anspruchberechtigt sein sol-

len. Sie bezwecken vielmehr in erster Linie, als sog.

Berufsnormen, den FJieden zwischen den beiden wirt-

schaftlichen Verbänden aufrecht zu erhalten. Dazu

kommt, dass eine Reihe anderer Bestimmungen, die mit

ihnen zusammenhängen, namentlich ihre Ausführung

betreffen, für den Ausschluss eines direkten Klagerechtes

der Vereinsmitglieder sprechen: Das gilt vor allem von

der Konventionalstrafbestimmung der Ziffer 1 des Ab-

schnittes XI, wonach die Strafe, die bei Verletzung

vertraglicher Vorschriften geschuldet wird, zu Gunsten

520

ObligaUonenrecht. N° 86.

des andern «Vertragsteiles » verfällt, ohne dass irgend

welche Rechte der einzelnen Mitglieder vorbehalten wür-

den. Sodann ist zu verweisen auf die Ziffern 3 und 4

dieses Abschnittes, -.,. betreffend die beiderseitige Pflicht

der Vertragskontrahenten, gegen vertragswidriges Ver-

halten ihrer Mitglieder einzuschreiten, und betreffend

das Dahinfalien des Kollektivvertrages bei nicht recht-

zeitiger Hinterlegung der an Stelle einer verfallenen tre-

tenden neuen Konventionalstrafsumme -

und auf die

Ziffern 3 und 5 des Abschnittes IX, betreffend die

Pflicht der Meister, ihre Arbeiter vom « Nachweis» zu

beziehen und den Entzug des Nachweises gegenüber

vertragswidrig handelnden Arbeitern. Endlich werden

sowohl in der Ueberschrift des Vertrages als in den

Schlussbestimmungen ausdrücklich die bei den Verbände

und nur sie als die Vertragsparteien bezeichnet. Nach

dem allem wollte man also ihren Mitgliedern, -

vorbe-

hältlich der Bestimmungen, die sich als Normenfür die

künftigen Arbeitsverträge darstellen, -

keine selbstän-

digen Rechte auf Erfüllung der vertraglichen Obliegen-

heiten einräumen, auch soweit nicht, als es sich um die

Wahrung individueller Mitgliederinter~ssen handelt, son-

dern lediglich den Verband selbst mit der Wahrung

auch solcher Interessen betrauen. '

Demnach hat das Bundesgericht

erkalint:

Die Berufung der Klilger wird abgewiesen und das

angefochtene Urteil des zürcherischen Obergerichts vom

28. Februar 1914 in allen Teilen bestätigt.

Obligationen recht. N° 87.

521

87. Arrit da 1& Ire seotioD oivUe du 10 juillet 1914 dans

la cause veuve Kayer, demanderesse,

c. E. Meyer et OODSOrtS, defendeurs.

Pr e s er i p ti 0 n d e c re a n ce: la renonciation a la pres-

cription suppose une manifestation de volonte du debiteur

envers le cre ancie r, une declaration faite par le debiteur

a un tiers ne suffit pas.

La demanderesse et sa sreur veuve Reine Meyer-

Braunsehweig ont pendant de Jongues anneel3 et jusqu'a

Ja mort de Reine Meyer vecu ensemble a La Chaux-de-

Fonds. En mai 1886 et en 1890 la demanderesse a prete

sans interets a sa sceur une somme totale de 40000 fr.

Le 13 juin 1891 et le 10 mai 1893 Reine Meyer a rem-

bourse 3450 fr., de sorte qu'elle restait debitrice de

36550 fr. Elle est decMee le 12 juillet 1911.

Trois des heritiers ayant conteste la dette de la de-

funte envers sa sceur, celle-ci leur a ouvert action en

paiement de 36550 fr. Les defendeurs ont oppose la

prescription. La demanderesse a soutenu que pendant

la duree de la vie commune la prescription n'a pas eouru

et que d'ailleurs elle a Me interrompue ou que du moins

Reine Meyer y a -renonce: a Utre de preuve eUe produit

un bilan de la fortune de Reine Meyer Hahli et signe

par elle en 1904 et qui porte au passif la mention :

(I A vances faUes par Mme veuve Henriette Meyer 30000

francs»; ce bilan -

ainsi qu'uu bilan egalement pro-

duit, dresse par dame Henriette Meyer et qui porte la

mention correspondante: « Avance faHe aMme Reine

Meyer 30000 fr.,» -

avaient He annexes ades recours

contre une decision de la commission de taxation adresses

le 27. oetobre 1904 au Departement des finances par les

deux sreurs.

Le Tribunal eantonal a declare la demande mal. fondee.

Dame Henriette Meyer a recouru en reforme au Tribunal

federal en reduisant cependant ses conelusions a 30000 fr. -