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ObHgationenreeht. N° 85.
Anhaltspunkten für eine VerwechsJungsabsicht der Be-
klagten fehlt. Im gegenteiligen Sinne lässt sich an-
führen, dass die Wahl des Wortes « Tagblatt» für die
Beklagte deshalb nahe liegen musste, weil es sich um
die Erweiterung ihrer Zeitung zu einem t ä g I ich er-
scheinenden Blatte handelte.
Mit Unrecht wendet sich der Kläger noch dagegen,
dass die Beklagte gleich ihm als Druckort « Biel» an~
gibt. Diese Angabe kann ihr nicht verwehrt werden,
da sie der Wirklichkeit entspricht, und es lässt sich
darin auch kein die Verwechslungsmöglichkeit begrün-
dendes oder steigerndes Moment erblicken, sobald die
beiden Zeitungstitel als solche ohne Verwechslungs-
gefahr neben einander bestehen können.
Schon nach dem Gesagten kann der gesetzliche Tat-
bestand des unlauteren Wettbewerbes im vorliegenden
Falle nicht gegeben sein. Es bedarf daher keiner Prü-
fung mehr, ob und in welchem Sinne sich der Kläger
darauf berufen könne, dass ihm an den Wortbestand-
teilen « Tagblatt) und « Seeländer » seines Zeitungs-
titels ein Individualrecht zustehe und ob ihm hier-
aus ein Anspruch auf Untersagung ihrer Verwendung
durch andere entspringen würde;
3. -
Der Kläger stellt endlich noch darauf ab, dass
seine Zeitung im Publikum kurzweg «Tagbatt» ge-
nannt werde. Allein dies berechtigt ihn nicht, der Be-
klagten die Aufnahme dieses Wortes in den Titel ihrer
Zeitung zu verbieten. Anders ~nnte es sich allfällig
dann verhalten, wenn das Wort '« Tagblatt» eine mit
dem klägerischen Zeitungsunternehmen verknüpfte cha-
rakteristische Individualbezeichnung wäre; in Wirklich-
keit ist es aber allgemeiner Natur, indem es auf jede
täglich erscheinende Zeitung passt. Unter diesen Um-
ständen muss der Kläger es sich gefallen lassen, wenn
ein Mitbewerber bei der Wahl seines Zeitungstitels auf
eine solche abkürzungsweise Verwendung des Wortes
im Sprachgebrauch keine Rücksicht nimmt. Im übrigen
Obligationenrecht. N° 86.
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wird sich das Publikum,' nachdem die blosse Bezeich-
nung « Tagblatt» nicht mehr hinreicht, von selbst daran
gewöhnen, die Zeitung des Klägers zur Unterscheidung
der der Beklagten fortan « Bieler Tagblatt» zu nennen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
. Die Berufung des Klägers wird abgewiesen und das
angefochtene Urteil des Handelsgerichts des Kantons
Bern vom 4. März 1914 in allen Teilen bestätigt.
86. Urteil der I. Zivila.bteilung vom 4. Juli 1914 i. S.
Amrein und Genossen, Kläger, gegen die Sektion Zürich
des Zentralverba.ndes der Maler und Gipser in der Schweiz,
Beklagte.
Art. 67 Abs. 2 OG: Frage der Gültigkeit eines Berufungs-
antrages, der auf Aufhebung des die Aktivlegit!mation der
Berufungsldäger verneinenden kantonalen UrteIles und auf
Rückweisung des Prozesses zu materieller Beurteilung an
die erste Instanz lautet. -
Tarifvertrag zwischen einem
Berufsverband von Arbeitgebern und einem solchen von
Arbeitnehmern. Unterschied zwischen sog. Berufs- und sog.
Arbeitsnormen. Die letztern sind für den Tarifvertrag im
Sinne der Literatur und für den Gesamtarbeitsvertrag der
Art. 322/323 OR wesentlich. Frage, ob den Angehörigen
des Arbeitgeberverbandes die Akt i v leg i tim at ion zu-
stehe, gegen den Arbeiterverband wegen Verletzung be-
stimmter Vertragsvorschriften auf Schadenersatz zu klagen.
Prüfung der Frage auf Grund der rechtlichen Natur des
Tarifvertrages und unter dem Gesichtspunkte einer Vertre-
tung beim Vertragsabschlusse und eines Vertrages zu Gun-
sten Dritter.
A. -
Am 15. März 1909 ist zwischen dem « Maler-
meisterverein Zürich und Umgebung I> und der heutigen
Beklagten, der « Sektion Zürich des Zentralverbandes
der Maler und Gipser der Schweiz) eine «Kollektivver-
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Obligationenrecht. N0 86.
trag l) betitelte, am 1. April 1909 in Kraft getretene
Vereinbarung abgeschlossen worden~ aus deren Inhalt
hier folgendes hervorzuheben ist:
Die Abschnitte I bis VII ordnen die zwischen den Mit:"
gliedern der beiden Vereinigungen abzuschliessenden
Arbeitsverträge in Hinsicht auf die Arbeitszeit, die
Löhne und deren Bezahlung, die Ueberstunden und
auswärtigen Arbeiten, die Akkordarbeit, die KÜndi-
gung und die Versicherung der Arbeiter. In Abschnitt
VIII, betitelt « Sonstige Bestimmungen, l) wird unter
Ziffer 1 vorgeschrieben, dass nur Maler der beklagten
Vereinigung beschäftigt werden sollen und dass die
Mitglieder dieser Vereinigung nur bei solchen Mitglie-
dern der andern Vertragspartei, des Malermeistervereins
von Zürich und Umgebung, arbeiten dürfen, die die
Lohn-
und Arbeitsvereinbarung vom 1. April 1909
(d. h. den vorliegenden « Kollektivvertrag I»)
durch
Unterschrift anerkannt und sich zu den Verbandsvor-
schriften des genannten Malermeistervereins verpflichtet
hätten. Der Abschnitt IX enthält « Bestimmungen zur
Durchführung des Kollektivvertrages.)) Hier besagt
Ziffer 4, dass Arbeitern, die in grober Weise gegen die
Vertragsbestimmungen verstossen, der Arbeitsnachweis
«von der Sektion entzogen » werde und dass solche bei
Verbandsmeistern während eines Jahres nicht mehr be-
schäftigt werden dürfen. Ferner schreibt hier die Ziffer 8
vor, dass« Meister wie Arbeiter verpflichtet» seien, « den
Vorständen ihrer Organisationen Vorstösse gegen die
beids~itigen Vereinbarungen unverzüglich zur Kenntnis
zu brmgen.» In Abschnitt X wird ein « Reglement des
Arbeitsnachweises» aufgestellt. Laut dessen Ziffer 10
sind die Meister gehalten, Arbeitergesuche dem Führer
des Nachweises innerhalb gewisser Fristen vor Bedarf
mitzuteilen und laut Ziffer 11 hat ein Meister, dem trotz
V erlangen keine Gehülfen zugeschickt werden, « dem
Vorstande des Malermeistervereins » Bericht zu geben
ObligaUonenrecht. N° 86.
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und dieser soll dann den Fall sofort untersuchen. Der
Abschnitt XI stellt « Garantiebestimmungen I) auf. Nach
Ziffer 1 daselbst verpflichten sich beide Teile, auf der
Zürcher Kantonalbank 3000 Fr. zu hinterlegen, welcher
Betrag als Konventionalstrafe (I zu Gunsten des einen
Vertragsteils verfallen» solle, «wenn der andere Teil .
die Bestimmungen des Kollektivvertrages l) verletze.
In Ziffer 2 wird bestimmt, dass «Verletzungen des
Kollektivvertrages durch den einen oder andern Ver-
tragsteil und der Verfall der Konventionalstrafe aus-
schliesslich durch ein -
näher bezeichnetes -
Schieds-
gericht zu entscheiden» seien. Nach Ziffer 3 ist, wenn
«ein Mitglied des einen oder des andern Vertragsteiles
dem Kollektivvertrag entgegenhandeln sollte, der be-
treUende Vertragsteil verpflichtet, sobald er Kenntnis
davon erhält, sofort eizuschreiten und sein Möglichstes ...
zu tun, das fehlbare Mitglied zur strengen Befolgung
des Kollektivvertrages anzuhalten, ansonst derbetref-
fende Vertragsteil als
straffällig erklärt und vom
Schiedsgerichte der Verfall der Konventionalstrafe ver- .
hängt werden kann.;) In Abschnitt XII endlich, beti-
telt «Vertragsdauer und Schlussbestimmungell,) wird
erklärt, dass «dieser Vertrag rechtsverbindlich abge-
schlossen,) sei « zwischen dem tit. Malermeisterverein
Zürich und Umgebung und der Sektion Zürich des
Zentralverbandes der Maler und Gipser der Schweiz, *
für die Dauer vom 1. April 1909 bis 31. März 1912,
und dass er mangels vorheriger Kündigung auf drei
Monate jeweilen ein Jahr weiter dauere.
Unterzeichnet ist die Vertragsurkunde von den bei-
den vertragsschliessenden Verbänden. Darunter findet
sich die Erklärung, dass « diese Gesamtbestimmungen
durch Einzelullterschrift von nachstehenden Meistern
anerkannt » und « von der ausserordentlichen General-
versammlung des Malermeistervereins von Zürich und
Umgebung am 23. März 1909 genehmigt worden» seien
AS -lO 11 -
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Obligatlonenreeht. N° 86.
und dass der Vertrag mit dem 1. April 1909 in Kraft
trete. Unterschrieben haben 93 Mitglieder des genannten
Meisterverbandes.
Im Herbst 1911 unterhandelten die beiden Verbände
über die Erneuerung des auf 1. April 1912 ablaufenden
Vertrages. Diese Unterhandlungen wurden aber, da der
Meisterverband auf ein Begehren um Verkürzung der
Arbeitszeit nicht eintreten wollte, im Februar 1912
abgebrochen. Am 18. März 1912 traten die Mitglieder
des Arbeiterverbandes in Streik. Auf Klage des Meister-
verbandes verurteilte das im Vertrage vorgesehene
Schiedsgericht am 9. Dezember 1912 den Arbeiterverband
zur Zahlung von 2500 Fr. mit der Begründung: Wenn
auch der Kollektivvertrag zur Auflösung des einzelnen
Dienstverhältnisses keine Kündigung für die Beteiligten
vorsehe, so widerspreche doch der Streikbeschluss dem
ganzen Zweck des Vertrages und falle unter Ziffer 2 der
« Garantiebestimmungen.& Eine Herabsetzung der Kon-
ventionalstrafe rechtfertige sich, weil der Vertragsbruch
nur wenige Wochen vor dem Ablauf des Vertrages er-
folgt und durch eine leicht erklärliche Aufregung veran-
lasst worden sei.
B. -
Schon vor dem Erlass des schiedsgerichtlichen
Urtei1s~ am 27. März 1912, hatten 78 Mitglieder des
Malermeistervereins im ordentlichen Rechtswege gegen
die Sektion Zürich des Zentralverbandes der Maler und
Gipser in der Schweiz die vorliegende Klage erhoben auf
Bezahlung einer EntSChädigung von 30,000 Fr. Von den
Klägern haben nachträglich 10 den Abstand vom Prozess
erklärt. Die Klage wird damit begründet, dass neben der
Schädigung des Vereins (durch V~fUrsachung von Reise-
auslagen, Inseratenkosten u. s. w.) auch eine solche der
einzelnen Mitglieder vorliege, die daraus entstanden sei,
da~s die Gegenpart.ei unter Zuwiderhandlung gegen die
betreffenden Vertragsbestimmungen ihre Mitglieder bei
dem Meisterverband nicht angehörenden Meistern habe
arbeiten lassen, dass sie den Arbeitsnachweis mangel-
ObIJgationenrecht. N° 86.
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haft besorgt und sogar in Deutschland und Oesterreich
eine Sperre gegen den Meisterverballd veranstaltet und
dass sie Lohntreibereien inszeniert und den Streik geför-
dert habe. Dabei habe der beklagte Verband teils selbst
eine Vertragsverletzung begangen, teils sei er bei Ver-
'tragsverletzungen seiner Mitglieder entgegen Abschnitt
XI Ziffer 3 des Vertrages nicht eingeschritten.
Der beklagte Verband hat auf Abweisung der Klage
angetragen. Gegen die Zuständigkeit der ordentlichen
Gerichte wendet er nichts ein. Dagegen bestreitet er den
Klägern ihre Aktivlegitirnation, weil nur der Meister-
verein, nicht aber dessen einzelne Mitglieder aus dem
Kollektivvertrag Rechte gegen ihn ableiten könnten.
C. - Die Vorinstanz, die erste Appellationskammer des
zürcherischen Obergerichts, hat unter Bestätigung des
erstinstanzlichen Entscheides die Klage mit Urteil vom
28. Februar 1914 wegen mangelnder Aktivlegitimation
der Kläger abg(wiesen, wobei sie sich auf die Prüfung
dieser Legitimationsfrage beschränkte. Ihren Entscheid
fechten die Kläger nunmehr durch Btrufung an, mit
dem Begehren: Es sei das angefoch1ene Urteil aufzuhe-
ben und der Prozess zu materieller Beurteilung an die
erste Instanz zurückzuweisen, unter Kosten- und Ent·
schädigungsfolge.
D. _., In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter
der Kläger den gestellten Berufungsantrag erneuert.
Der Vertreteter der Beklagten hat auf kostenfällige
Abweisung der Berufung und Bestätigung des angefoch-
tenen Urteils angetragen.
Das Bundesgericht zieht
in Erwägung:
1. -
Das Berufungsbegehren lautet dahin, es sei das
angefochtene Urteil aufzuheben und der Prozess zu
materieller Beurteilung an die erste Instanz zurückzu-
weisen. Dieses Begehren genügt in formeller Beziehung
den gesetzlichen Anforderungen, namentlich der Vor-
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Obllgationenreeht. N° 86.
schrift des Art. 67 Ahs. 2 OG, wonach anzugeben ist,
«welche Aenderungen (des angefochtenen Urteils) bean-
tragt werden.,) Das gestellte Begebren auf Aufhebung
des Vorentscheides und Rückweisung zu materieller Be-
handlung enthält notwendig auch den Antrag in sich,
den Vorentscheid dahin abzuändern, dass die Aktivlegi-
tllnation bejaht werde, um darauf gestützt die kanto-
nale Instanz zur sachlichen Beurteilung des Klagebe-
g€hrens zu verhalten. Damit liegt aber ein Abänderungs-
antrag von hinreichender Bestimmtheit vor und es ist
nicht etwa nötig, dass das Rechtsbegehren, worüber das
kantonale Gericht zu "befinden haben wird, im Beru-
fungsantrag ausdrücklich genannt werde. Für das Bun-
desgericht genügt es, über den Sinn und den Zweck
der verlangten Rückweisung inhaltlich hinreichend
orientiert zu sein, und für das kantonale Gericht ergibt
sich das zu beurteilende Rechtsbegehren aus dem bun-
desgerichtlichen Rückweisungsentscheide und der auf
dessen Grundlage erfolgenden Weiterführung des Pro-
zesses zum Zwecke einer materieller Behandlung der
Sache (vgl. BGE 31 II S. 163).
Mit Unrecht freilich glauben die Kläger Rückweisung
des Falles gerade an die erste. Instanz verlangen zu
können. Denn das Bundesgericht kann die Sache nur
an dasjenige Gericht zurückweisen, dessen Urteil es auf-
hebt und diese Instanz wird nach kantonalem Prozess-
rechte darüber zu -hefinden haben, ob ihrerseits eine
Rückwt>isung an eine untere Instanz anzuordnen sei.
Auch im übrigen sind die Voraussetzungen für die
Zulässigkeit der Berufung gegeben. Was das anzuwen-
dtnde Recht anlangt, so handelt es sich um ein unter
dem aOR begründetes und daher nach ihm zu beurteilen-
des Vertragsverhältnis und für den Streitwert trifft
Art. 60 1 OG zu, wonach die von den einzelnen Klägern
als Streitgt'nossen geltend gemachten -
hier übrigens
ziffermässig nieht ausgeschiedenen -
Ansprüche zu sam-
Obligationenrecht. N0 86.
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mellgerechnet werden, so dass es auf die eingeklagte
Gesamtsumme von 30,000 Fr. ankommt.
2. -
Ob die Kläger zur Klage legitimiert seien,
hängt davon ab, ob nach dem Inhalte des .fraglich~n
Vertrages die Mitglieder des Meisterverbandes 11l den dIe
streitigen Ersatzansprüche betreffenden Punkten selb-
ständige Rechte gegenüber dem beklagten Verbande
besitzen. Für die Annahme solcher Rechte bedarf es
besonderer Gründe. Denn ein Vertrag erzeugt regelmäs-
sig Rechtswirkungen nur unter den Vertr~gsp~rtci~ll,
nicht auch gegenüber Dritten, als welche sICh dIe MIt-
glieder eines Vereins mit juristischer Persönlichkeit die-
sem gegenüber darstellen.
.
,
3. - Ein Grund für eine derartige ausnahmsweIse Zu-
erkennung von Drittrechten kann zunächst in der typi-
schen Vertragsart liegen, deren sich die Parteien bedient
haben. In dieser Beziehung gehen die Vorinstanzen davon
aus, dass die vorliegende Vereinbarung als ein Ge sam t-
arbeitsvertrag im Sinne der Art. 322/323 rev. OR
aufzufassen sei. Man hätte es alsdann mit einem Tarif-
vertrag (contrat collectif) im Sinne der rechtswissen-
schaftIichen Litteratur zu tun und in der Tat betitelt
sich das streitige Abkommen als ({ Kollektivvertrag .•)
Deber die Anwendbarkeit jener Vorschriften des rev.
OR entscheiden die Vorinstanzen nichts. Nach dem Ge-
sagten greifen sie als solche nicht Platz, sondern können
nur miltelbar beigezogen werden, soweit anzunehmen
ist, die Regelung, die sie enthalten, entspreche sachlich
bereits dem vor ihrem Erlasse vorhandenen Rech ts-
zustande.
Dies vorausgesetzt fragt es sich vor allem, ob die
einzelnen Vertragsbestimmungen, worauf die Kläger ihre
Ansprüche stützen, solche seien, die als Ausfluss eines
Gesamtarbeitsvertrages im Sinne der Art. 322/323 gelteu
können. Für diesen Vertrag ist nun wesentlich nicht
nur - als persönliche Voraussetzung -, dass er zwischen
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ObHgationenrecht. N° 86.
Verbänden von Arbeitgebern und -nebInern abgeschlossen
wird. sondern auch -
als sachliche -, dass die Wirkun-
gen abzuschliessender Dienstverträge den Vertragsinhalt
bilden. Das besagt Art. 322 Abs. 1, wenn er von «Vor-
schriften für die Dienstverhältnisse der beteiligten
Arbeitgeber und Arbeiter I) redet. Und wenn der Art. 323
für die Dienstverträge, die von auf einen Gesamtarbeits-
vertrag verpflichteten Arbeitgebern und Arbeitern abge-
schlossen werden, den automatischen Uebergang der im
Gesamtvertrag aufgestellten Normen in das individuelle
Dienstverhältnis ausspricht, so erhellt auch hieraus. dass
der für die einzelnen Dienstverträge normative Inhalt
des Kollektivvertrages dessen rechtliche Natur bestimmt.
Hinsichtlich dieser Eigenschaft, Normen für künftige
Dienstverhältnisse zu schaffen, ist der Gesamtarbeitsver-
trag der Art. 322/323 der Arbeitsordnung des Art. 321
und dem Normalarbeitsvertrag des Art. 324 an die
Seite zu stellen. Entsprechend dem Gesagten hat denn
auch der Tarifvertrag in der Literatur nur insofern
eine besondere wissenschaftliche Behandlung erlangt.
als darin die Verpflichtungen der Arbei tgeber und Ar-
beiter als Grundlage von später abzuschliessenden Ein-
zeldienstverträgen geregelt werden (vgl. RUNDSTEIN, Die
Tarifverträge und die moderne- Rechtswissenschaft, 1907
S. 16; SINmEIMER, Der korporative Arbeitsnormenver-
trag, 1907. S. 31 ff.; BA UM in Gruchots Beiträgen Bd. 49
S. 270 ff.) Wo man. aber den Begriff des Tarifvertrages
weiter fasst und neBen den Vorschriften für den Inhalt
der einzelnen Dienstverhältnisse, den sog. Arbeitsnormen,
die die sonstigen Beziehungen der Parteien betreffen-
den. als sog. Berufsnormen, einbegreift, hält man doch
die beiden Arten von Vorschriften auseinander (so
LOTMAR, Arbeitsvertrag I S. 760).
4. --- Der vorliegende «Kollektivvertrag» weist nun
freilich in den Abschnitten I-V 11 Bestimmungen-
auf, die sich auf die Wirkungen künftiger Dienstverträge
beziehen. Insoweit stellt er sich als Gesamtarbeitsvertrag
Obligationenrecht. N0 86.
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im eigentlichen Sinne dar und es liesse sich, auf Grund
der Art. 322/323 beurteilt, nach dem oben Ausgeführ-
ten kaum sagen, dass die einzelnen Mitglieder der bei den
vertragsschliessenden Verbände nicht unmittelbar Rechte
aus ihm herleiten können. Den Klageansprüchen werden
indessen die genannten Bestimmungen -
abgesehen von
der unten zu erwähnenden des Abschnittes VI -
nicht
zu Grunde gelegt, sondern Bestimmungen der spätem
Abschnitte und in Beziehung auf diese erhebt sich
also die Frage. ob sie zu dem die individuellen Dienst-
verhältnisse normierenden Vertragsinhalte gehören und
daher den Klägern persönlich Rechte einräumen.
Mit der Behauptung zunächt, dass Mitglieder des
bekJagten Arbeiterverbandes bei Meistern, die nicht dem
Arbeitgeberverbande der Kläger angehören, Arbeit genom-
men hätten, wird eine Verletzung von Abschnitt V I I I
Ziff. 1 des Vertrages behauptet, der in der Tat die
Annahme solcher Arbeit untersagt. Nun bezieht sich
aber dieses Verbot auf den Abschluss, nicht auf die Wir-
kungen des Einzelvertrages und nur diese gehören zum
wesentlichen Inhalte des Gesamtarbeitsvertrages (vgl.
SINZHEIMER, a. a. O. S. 31 ff.)
Das gleiche gilt, soweit behauptet wird, der bekJagte
Verband habe den Arbeitsnachweis mangelhaft besorgt.
womit eine Verletzung der Bestimmungen des Ab-
seh nittes X gerügt wird.
Die behauptete Förderung des Streikes könnte sich
als Verletzung eines Einzelarbeitsvertrages dann darstel-
len, wenn darin eine Zuwiderhandlung gegen eine Ar-
beitsnorm läge. Nun schliesst aber der Ab s c h n i t t V I
des K9llektivvertrages eine gegenseitige Kündigung zur
Beendigung des Dienstverhältnisses aus. Der Streick
kann daher keine durch den einzelnen Arbeiter began-
gene Vertragsverletzung bedeuten.
Was endlich die behauptete Inszenierung von Lohn-
treibereien und die Veranstaltung einer Sperre anbelangt,
so machen die Kläger selbst nicht geltend, dass damit
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Obligationenrecht. N° 86.
ein Einzeldienstverhältniss verletzt sei. Noch weniger
haben sie vertragliche Bestimmungen hiefür anzurufen
vermocht.
Nach all dem ellthallen die dem beklagten Verbande
und seinen Mitgliedern vorgeworfenen Handlungen
keinen Verstoss gegen diejenigen Vorschriften des strei-
tigen « Kollektivvertrages I), die den Inhalt eines Gesamt-
arbeitsvertrages im Sinne der Art. 322/323 OR zu bilden
vermöchten und es fällt damit der erste Grund, weshalb
die Kläger legitimiert sein könnten, dahin.
5. -
Im weitern fragt es sich, ob die Rechlsgrundlage
für die eingeklagten persönlichen Ansprüche und also
für die Aktivlegitimation der Kläger durch den beson-
dern Inhalt der konkreten Vertragsbestimmun-
gen geschaffen sei und zwar kommen hier die Gesichts-
punkte der Vertretung und des Verlrages zu Gunsten
Dritter in Betracht
a) Wirtschaftlich hat allerdings der Meisterverband
seine Mitglieder beim Vertragsabschlusse ver t r ~ t e 11,
nicht aber rechtlich: Er ist eine selbständige, von der
Gesamtheit seiner Mitglieder unabhängige Person mit
eigenen Rechten und die Mitglieder können diese nieht
als ihnen gehörende, sondern' nur insofern geltend
machen, als sie bei der Bildung des Vereinswillens mit-
wirken. Der Meisterverband hat beim Vertragsabschluss
auch ausschliesslich im eig~nen Namen gehandelt, in
keiner Beziehung ist er als Vertreter seiner Mitglieder
als Einzelpersonen aufgetreten. Hieran ändert der Um-
stand nichts, dass die Mitglieder unterschriftlich er-
klärten, den Vertrag « anzuerkennen. I) Darin liegt kein
mit dem beklagten Verband als Gegenpartei vereinbarter
Beitritt zum Vertrag. Vielmehr wurde der Vertrag mit
der Unterzeichnung durch die beiden Verbände perfekt
und die Mitglieder des Meisterverbandes unterzeichneten
erst nachträglich und ohne dass dies vertraglich vor-
gesehen war. Es handelte sich also dabei um ein Inter-
Obltgationellreeht. N° 86.
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llum des Meisterverbandes, aus dem keine Ansprüche
gegen die beklagte Vereinigung herzuleiten sind.
b) Mit einem V er t rag e zuG uns t enD ri t t er
hat man es nicht etwa schon deshalb zu tun, weil die
vom beklagten Verbande versprochenen Leistungen
teilweise nicht dem Meistervereill als solchem, sondern
seinen einzelnen Mitgliedern zu gute kommen. so nament-
lich die Vermittlung von Arbeitern. Vielmehr wäre
noch erforderlich, dass diese Mitglieder selbständig auf
Erfüllung klagen können. Beim Arbeitsnachweise liesse
sich das, nach der Natur und dem Zwecke dieser Ein-
richtung, noch in erster Linie als dem Parteiwillen ent-
sprechend ansehen. Nun regelt aber das hierüber in
Abschnitt X aufgestellte Reglement laut seinen oben
wiedergegebenen Ziffern 10 und 11 die Frage ausdrück-
lich im gegenteiligen Sinne, indem es den Meistern,
deren Gesuche um Zuweisung von Arbeitskräften nicht
vorschriftsgemäss erledigt werden, lediglich die Befugnis
einräumt, beim eigenen Verbande vorstellig zu werdell
und eine Untersuchung des Falles zu verlangen. Bei
den übrigen im Streite liegenden Verpflichtungen des
beklagten Verbandes oder seiner Mitglieder (Verbot des
Streikes, der Aussperrung und von Lohntreibereiell)
spricht nichts dafür, dass sie im unmittelbaren Interesse
der Vereinsmitglieder des Meisterverbandes aufgestellt
und diese daher persönlich anspruchberechtigt sein sol-
len. Sie bezwecken vielmehr in erster Linie, als sog.
Berufsnormen, den FJieden zwischen den beiden wirt-
schaftlichen Verbänden aufrecht zu erhalten. Dazu
kommt, dass eine Reihe anderer Bestimmungen, die mit
ihnen zusammenhängen, namentlich ihre Ausführung
betreffen, für den Ausschluss eines direkten Klagerechtes
der Vereinsmitglieder sprechen: Das gilt vor allem von
der Konventionalstrafbestimmung der Ziffer 1 des Ab-
schnittes XI, wonach die Strafe, die bei Verletzung
vertraglicher Vorschriften geschuldet wird, zu Gunsten
520
ObligaUonenrecht. N° 86.
des andern «Vertragsteiles » verfällt, ohne dass irgend
welche Rechte der einzelnen Mitglieder vorbehalten wür-
den. Sodann ist zu verweisen auf die Ziffern 3 und 4
dieses Abschnittes, -.,. betreffend die beiderseitige Pflicht
der Vertragskontrahenten, gegen vertragswidriges Ver-
halten ihrer Mitglieder einzuschreiten, und betreffend
das Dahinfalien des Kollektivvertrages bei nicht recht-
zeitiger Hinterlegung der an Stelle einer verfallenen tre-
tenden neuen Konventionalstrafsumme -
und auf die
Ziffern 3 und 5 des Abschnittes IX, betreffend die
Pflicht der Meister, ihre Arbeiter vom « Nachweis» zu
beziehen und den Entzug des Nachweises gegenüber
vertragswidrig handelnden Arbeitern. Endlich werden
sowohl in der Ueberschrift des Vertrages als in den
Schlussbestimmungen ausdrücklich die bei den Verbände
und nur sie als die Vertragsparteien bezeichnet. Nach
dem allem wollte man also ihren Mitgliedern, -
vorbe-
hältlich der Bestimmungen, die sich als Normenfür die
künftigen Arbeitsverträge darstellen, -
keine selbstän-
digen Rechte auf Erfüllung der vertraglichen Obliegen-
heiten einräumen, auch soweit nicht, als es sich um die
Wahrung individueller Mitgliederinter~ssen handelt, son-
dern lediglich den Verband selbst mit der Wahrung
auch solcher Interessen betrauen. '
Demnach hat das Bundesgericht
erkalint:
Die Berufung der Klilger wird abgewiesen und das
angefochtene Urteil des zürcherischen Obergerichts vom
28. Februar 1914 in allen Teilen bestätigt.
Obligationen recht. N° 87.
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87. Arrit da 1& Ire seotioD oivUe du 10 juillet 1914 dans
la cause veuve Kayer, demanderesse,
c. E. Meyer et OODSOrtS, defendeurs.
Pr e s er i p ti 0 n d e c re a n ce: la renonciation a la pres-
cription suppose une manifestation de volonte du debiteur
envers le cre ancie r, une declaration faite par le debiteur
a un tiers ne suffit pas.
La demanderesse et sa sreur veuve Reine Meyer-
Braunsehweig ont pendant de Jongues anneel3 et jusqu'a
Ja mort de Reine Meyer vecu ensemble a La Chaux-de-
Fonds. En mai 1886 et en 1890 la demanderesse a prete
sans interets a sa sceur une somme totale de 40000 fr.
Le 13 juin 1891 et le 10 mai 1893 Reine Meyer a rem-
bourse 3450 fr., de sorte qu'elle restait debitrice de
36550 fr. Elle est decMee le 12 juillet 1911.
Trois des heritiers ayant conteste la dette de la de-
funte envers sa sceur, celle-ci leur a ouvert action en
paiement de 36550 fr. Les defendeurs ont oppose la
prescription. La demanderesse a soutenu que pendant
la duree de la vie commune la prescription n'a pas eouru
et que d'ailleurs elle a Me interrompue ou que du moins
Reine Meyer y a -renonce: a Utre de preuve eUe produit
un bilan de la fortune de Reine Meyer Hahli et signe
par elle en 1904 et qui porte au passif la mention :
(I A vances faUes par Mme veuve Henriette Meyer 30000
francs»; ce bilan -
ainsi qu'uu bilan egalement pro-
duit, dresse par dame Henriette Meyer et qui porte la
mention correspondante: « Avance faHe aMme Reine
Meyer 30000 fr.,» -
avaient He annexes ades recours
contre une decision de la commission de taxation adresses
le 27. oetobre 1904 au Departement des finances par les
deux sreurs.
Le Tribunal eantonal a declare la demande mal. fondee.
Dame Henriette Meyer a recouru en reforme au Tribunal
federal en reduisant cependant ses conelusions a 30000 fr. -