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40_II_313

BGE 40 II 313

Bundesgericht (BGE) · 1914-01-01 · Français CH
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Familienrecht. N° 54.

corps; lorsque, d'apres les circonstances de la cause, on

peut prevoir que la separation sera definitive, il serait

inequitable de refuser a l'epoux innocent une indemnite

qui, dans les memes conditions de fait, aurait ere

accordee a un epoux suisse qui, lui, aurait demande et

obtenu le divorce. Dans cette hypothese, l'argument de

texte tire de l'art. 151 et de la note marginale peut etre

neglige, car, si meme on admet que le legislateur a

antendu creer une distinction. au point de vue du droit

ä l"indemnite, entre le divorce et la separation de corps,

tout porte a croire qu'il n'a eu en vue que la separation

otganisee par le code et non pas les institutions plus ou

moins dissemblables prevues dans les legislations etran·

geres. Enfin on doit observer qu'il n'est pas de l'essence

de la separation de corps d'exclure tout droit de l'epoux

innocent a une indemnite; en France, par exemple, il a

ete juge que la pension qui lui est accordee a entre autres

pour but de reparer le prejudice materiel et moral cause

par la faute de celui contre lequella separation est pro-

noncee (v. Pandecles fran~aises, nOs 682 et suiv., notam-

ment n° 686).

En l'espece il n'est pas douteux que les faits qui ont

determine la separation de corps -

les infidelites du

mari, ses injures, sa brutalite ä l'egard de sa femme -

ont cause a la demanderesse un grave tort moral. 11

convient par consequent, l'article 151 CC, comme il

vient d'etre dit, ne s'y opposant pas, de faire droit en

principe ä la demande d'indemnite de la recourante. Le

juge peut aUouer cette indemnite soit sous forme de ca-

pital, soit sous forme de rente viagere (art. 153 CC). Vu

les circonstances de la cause, c'est la forme de la rente

qui parait correspondre le mieux aux interets de la de-

manderesse, son etat de sante ne lui permettant guere

de faire fructifier un capital. 11 y a lieu de fixer ex requo

et bono a 30 fr. par mois cette rente qui s'ajoutera, bien

entendu, a celle que le defendeur est tenu de lui fournir

ä titre de pension alimentaire.

Familienrecht. No 55.

313

Par ces motifs,

le Tribunal federal

prononce:

1. Le recours principal est ecarte.

2. Le recours par voie de jonction de la demanderesse

est partiellement admis en ce sens que :

1) Le defendeur est condamne, en vertu de l'article 151

CC, ä servir a, sa femme une rente de 30 fr. par mois

des la date du jugement attaque;

2) Le jugement du iTribunal de district. relativement

ä l'attribution des deux fils CoUa, est annuIe et la cause

est renvoyee ä l'instance cantonale pour nouvelle deci-

sion apres complement d'enquete conformement a l'ar-

tic1e 156 al. 1 CC.

55. Urteil der II. Zivilabteilung vom a. Juli 1914 i. S.

Heert Kläger, gegen Heert Beklagte.

Verhältnis zwischen Art. 1561 und 285 ZGB. Kompetenz

des Scheidungsrichters, die aus der Ehe hervorgegangenen

Kinder ausnahmsweise weder dem einen !noch dem andern

Ehegatten zuzusprechen, sondern einer Drittperson, bezw.

den Vormundschaftsbehörden anzuvertrauen, mit der Wir-

kung, dass heide Ehegatten der elterlichen Gewalt verlustig

gehen. Voraussetzungen dieser Lösnng.j

A. -

Durch Urteil vom 6. Mai 1914 hat das Ober-

gericht des Kantons Zürich (I. Appellationskammer)

im Anschluss an ein Urteil des Bezirksgerichts Bülach

vom 18. Dezember 1913, durch welches die Ehe der Li-

tiganten auf Grund des Art. 141 ZGB wegen unheil-

barer Geisteskrankheit der Beklagten geschieden, und

gegen welches nur hinsichtlich der Kinderzuteilungsfrage

appelliert worden war, erkannt:

1. Das Kind Bertha wird den Vormundschaftsbe-

hörden zur ständigen Obsorge überlassen.

2. Der Kläger ist verpflichtet, an die Kosten der

314

Famillenrecht. N" 55.

Pflege und Erziehung desselben vom 1. Januar 1910 an

bis zum zurückgelegten 18. Altersjahr desselben je zum

Voraus für ein Vierteljahr, jährlich 240 Fr. zu bezah-

len und zwar an den Vormund des Kindes.

3. Dem Kläger wird das Recht eingeräumt. das

Kind alle Vierteljahre auf einen Tag zu besuchen.

Dieses Urteil beruht auf folgenden tatsächlichen Fest-

stellungen und rechtlichen Erwägungen: Das einzig in

Betracht fallende Kind Bertha (geb. den 30. Oktober

1909) sei zu einer Zeit geboren, als die Ehegatten bereits

getrennt lebten. Der Kläger habe den' ehelichen Stand

dieses Kindes anzufechten versucht, den Prozess aber,

offenbar inf9lge Versäumung der gesetzlichen Fristen,

nicht durchgeführt. Das Kind befinde sich seit Anfang

1910 in einer Waisenanstalt und sei noch unter dem alten

Rechte von den Heimatbehörden (d. h. denjenigen des

Kantons Luzern) unter Vormundschaft gestellt worden.

Der Kläger habe sich bisher nie um das Kind geküm-

mert und nie etwas an seinen Unterhalt geleistet. Er

führe keinen eigenen Haushalt. Es sei bei ihm wohl

kaum irgendwelche väterliche Liebe zu dem Kind vor-

handen. Gerade so gut, wie in andern Fällen gegenüber

beiden Eltern die elterliche Gewalt entzogen und die

anderweitige Unterbringung durch die Vormundschafts-

behörden angeordnet werden' könne, sei « es daher auch

hier so zu halten ». Tatsächlich sei ja auch schon

längst {< ein anderer Vormund bestellt ». Es sei deshalb

dem Begehren des Klägers um Zuweisung des Kindes

Bertha an ihn ebensowenig zu entsprechen, wie ander-

seits eine Zuweisung an die geisteskranke B e k lag tein

Betracht kommen könne.

B. -

Gegen dieses Urteil hat der Kläger rechtzeitig

und in richtiger Form die Berufung an das Bundes-

gericht ergriffen. mit dem Antrage auf Znweisung des

Kindes an ihn, den Kläger.

Namens der Beklagten wurden in der Berufungsinstanz

keine Anträge gestellt.

Familienrecht. N° 55.

Das Bundesgericht zieht

in Erwägung:

315

1. -

Obwohl Art. 156 ZGB zweifellos vor allem eine

Ausscheidung der Elternrechte zwischen den Ehe-

ga t t e n, als den Parteien im Ehescheidungsprozesse,

bezweckt, während für den Fall der Unwürdigkeit oder

Unfähigkeit beider Elternteile normalerweise das in Art.

285 vorgesehene Verfahren einzuschlagen ist, kann dem

Seheidungsrichter doch die Befugnis nicht abgesprochen

werden, die aus der Ehe hervorgegangenen Kinder aus-

nahmsweise weder dem einen noch dem andern Ehegatten

zuzusprechen, sondern einer Drittperson, bezw. den

Vormundschaftsbehörden anzuvertrauen, mit der Wir-

kung, dass beide Ehegatten der elterlichen Gewalt ver-

lustig gehen. Einmal nämlich ist in Art. 156, und zwar

offenbar absichtlich, nicht blos von « Zuteilung» oder

Übertragung der (! Sorge für das Kind » (vergI. § 1635

deutsch. BGB, der übrigens das Vertretungsrecht des

Vaters als Inhabers der elterlichen Gewalt ausdrücklich

vorbehält), sondern ganz allgemein von «Gestaltung der

Elternrechte I) die Rede, und sodann ergibt sich aus Art.

274, dass mit der im Scheidungsurteil vorgenommenen

« Zuweisung» eines Kindes an den einen Elternteil zu-

gleich auch die Übertragung der elterlichen Gewalt auf

diesen Elternteil, also ihre E n tz i eh u n g gegenüber

dem an der n Ehegatten verbunden ist. Kann aber

demnach der Scheidungsrichter die elterliche Gewalt

dem ein e n Ehegatten entziehen, und bildet dies sogar

die Regel, so muss ihm auch das Recht zuerkannt

werden, sie unter Umständen, nämlich dann, wenn

offensichtlich kein Elternteil die erforderliche Gewähr

für eine richtige Pflege und Erziehung bietet, bei den

Ehegatten zu entziehen, und zwar von Am tes wegen

und unabhängig davon, auf wessen Antrag die Schei-

dung ausgesprochen wird. Die in diesem Falle gegenüber

beiden Ehegatten eintretende Entziehung der elterlichen

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Familienrecht. N° 55.

Gewalt ist nichts anderes als die notwendige Folge des

Umstandes, dass die Kinder weder dem einen noch dem

andern Elternteil zugewiesen werden können. Vergi. in

diesem Sinne Stenogr. Bull. der BVers. 1905 S. 1079

(Votum Hoffmann); ferner GMÜR, Amn. 12, EGGER,

Amn. 1 c) zu Art. 156. Abweichend RossEL-MENTHA.

I S. 226.

Immerhin soll, da für die Entziehung der elterlichen

Gewalt gegenüber beiden Ehegatten ordentlicherweise

das in Art. 285 vorgesehene reine OfIizialverfahren ein-

zuschlagen ist und die in diesem Fall kompetente Be-

hörde mit dem Scheidungsrichter nicht identisch zu sein

braucht, der Scheidungsrichter zu der angegebenen Lö-

sung doch nur dann greifen, wenn die Verhältnisse

bereits durch den Scheidungsprozess allseitig und gründ-

lich abgeklärt sind und mit einer andern Lösung offen-

bar eine Gefahr für das leibliche oder seelische Wohl

des oder der Kinder verbunden wäre, sodass auch beim

Fortbestand der Ehe ein Einschreiten der Behörden

nötig gewesen wäre.

2. -

Im vorliegenden Falle treffen diese Vorausset-

zungen für eine sofortige En~ziehung der elterlichen

Gewalt nicht zu. Der Kläger hat sich allerdings gegen-

über dem in Betracht kommenden Kinde objektiv einer

Nichterfüllung seiner Vaterpflichten schuldig gemacht.

Denn die Zweifel, die er hinsichtlich seiner Vaterschaft

hegen mochte, und seine Absicht, die Ehelichkeit des

Kindes anzufechten, berechtigten ihn nicht, aus der von

ihm erstrebten Aberkennung des ehelichen Standes im

voraus und von sich aus den Schluss zu ziehen, dass er

nicht verpflichtet sei, für das Kind zu sorgen. Seine

bezügliche Verpflichtung war vielmehr ohne weiteres

mit der ehelichen Geburt des Kindes gegeben und be-

stand bis zum Tage einer allfälligen Aberkennung. In-

dessen gestattet doch diese, auf aussergewöhnliche

Umstände zurückzuführende Nichterfüllung der elterli-

chen Pflichten -

welch letztere dem Kläger übrigens,

Familienrecht. Ne 55.

wie es scheint, von keiner Seite in Erinnerung gerufen

wurden, indem vielmehr ohne weiteres die Behörden für

das Kind sorgten -

für sich allein noch keinen zwingen-

den Schluss auf das mutmassliche zukünftig(' Verhalten

des Klägers im Falle einer Zuteilung des Kindes an ihn.

Irgendwelche andere Gründe, ihm die elterliche Ge ..

walt zu entziehen, ergeben sich aber nicht aus den

Akten. Insbesondere kann ein solcher Grund nicht darin

gefunden werden, dass der kantonale Richter vielleicht

selber Zweifel an der Vaterschaft des Klägers hegte. Es

geht nicht an, dem Kläger wegen solcher Zweifel einer-

seits die elterliche Gewalt abzuerkennen und ihn

anderseits doch als Vater des Kindes zu Alimentations-

beiträgen zu verurteilen. Dafür aber, dass der Kläger

die Zuteilung des Kindes an ihn einzig zu dem Zwecke

verlange, um sich den ihm sonst obliegenden Alimenta-

tionsbeiträgen zu entziehen und auf Kosten des Kindes

an den Auslagen fÜr dessen notwendige Bedürfnisse zu

sparen oder das Kind sonstwie auszubeuten, bieten die

Akten keine genügenden Anhaltspunkte. Es sind deshalb

__ da die Unfähigkeit der Beklagten zur Verpflegung

und Erziehung des Kindes ausser Frage steht -

die

Elternrechte vorläufig, d. h. unter Vorbehalt eines all-

fälligen Einschreitens der nach Art. 285 dazu kompe-

tenten Behörden, dem Kläger zuzuerkennen.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Die Berufung wird dahin gutgeheissen, dass das an-

gefochtene Urteil aufgehoben und das Kind Bertha im

Sinne der Erwägungen dem Kläger zugewiesen wird.