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40_III_332

BGE 40 III 332

Bundesgericht (BGE) · 1914-09-15 · Deutsch CH
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332

Entscheidungen der Schuldbetreibungs-

59. Entscheid vom 15. September 1914 i. S. Sigg.

Widerspruchsverfahren. Anwendbarkeit von Art. 109 SchKG,

wenn weder der Pfändungsschuldner, noch der Dritt-

ansprecher a 1I ein über die gepfändete Forderung ver-

fügen kann.

A. -

In einer von Alphons Mors gegen Alfred Stro-

bel eingeleiteten Betreibung pfändete das Betreibungs-

amt Zürich 4 am 1. April 1914 u. a. ein Depositum

des Strobel von 1400 Fr. Laut Bericht des Betreibungs-

amtes hatte Strobel diesen Betrag am 2. Februar 1914

anlässlich der Zufertigung einer Liegenschaft an Frau

Baur, als vermutliche Verkaufsprovision des Rekurren-

ten Sigg, bei Notar Gassmann deponiert, der ihn sei-

nerseits bei der Schweizerischen Volksbank anlegte;

darüber, wem die Provision zufalle, ist ein Prozess zwi-

schen Sigg und Strobel anhängig.

Beim Pfänd ungsvollzug teilte Notar Gassmann dem

Beamten mit, dass der Rekurrent Sigg Anspruch auf

das Depositum erhebe; er wurde daher als Ansprecher

auf der Pfändungsurkunde vorgemerkt. Das Betrei-

bungsamt setzte dem Gläubiger und dem Schuldner

gemäss Art. 106 SchKG Frist an, um den Anspruch

des Sigg zu bestreiten; nach erfolgter Bestreitung for-

derte es den Sigg gemäss Art. 107 auf, binnen zehn

Tagen Klage anzuheben.

B. -

Hierüber beschwerte sich Sigg bei den kanto-

nalen Aufsichtsbehörden. Er verlangte, dass die Frist-

ansetzung an ihn aufgehoben und das Betreibungsamt

angewiesen werde, nach Art. 109 SchKG dem Gläubiger

Frist zur Klageerhebung anzusetzen; denn die gepfän-

dete Sache befinde sich nicht im Gewahrsam des Pfän-

dungsschuldners Strobel, sondern bei einem d ri tt e n

Aufbewahrer, dem Notar, der als Treuhänder zwischen

den Parteien Sigg und Strobel eingesetzt worden sei;

da~ Notariat habe als Vertreter des Rekurrenten Sigg,

_,. :

bei den kantonalen Aufsichtsbehörden, mit dem Begeh-

ren um Aufhebung des Zuschlages. Sie machten geltend:

Streckeisen habe während der Gan t, als nur noch er und

Architekt Hess Bieter waren, letzterem vorgeschlagen,

die Anteilscheine gemeinsam zur erwerben, um zu verhü-

ten, dass sie sich gegenseitig heraufböten. Als Streck-

eisen das Angebot des Hess von 5200 Fr. überbot, habe

er dem Hess auf Befragen bestätigt, dass er bei seinem

Vorschlag bleibe, weshalb Hess ein höheres Angebot

unterlassen habe. Nach der Gant habe aber Streckeisen

das Zustandekommen eines Abkommens mit Hess be-

stritten. Allein di~ Vereinbarung sei tatsächlich abge-

schl:'lssen worden; sie habe einzig bezweckt, den Zu-

schlag zu einem wesentlich reduzierten Preise zu errei-

chen und das Steigerungsergebnis ungünstig zu beein-