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40_III_332

BGE 40 III 332

Bundesgericht (BGE) · 1914-09-15 · Deutsch CH
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Sachverhalt

In einer von Alphons Mors gegen Alfred Stro-

bel eingeleiteten Betreibung pfändete das Betreibungs-

amt Zürich 4 am 1. April 1914 u. a. ein Depositum

des Strobel von 1400 Fr. Laut Bericht des Betreibungs-

amtes hatte Strobel diesen Betrag am 2. Februar 1914

anlässlich der Zufertigung einer Liegenschaft an Frau

Baur, als vermutliche Verkaufsprovision des Rekurren-

ten Sigg, bei Notar Gassmann deponiert, der ihn sei-

nerseits bei der Schweizerischen Volksbank anlegte;

darüber, wem die Provision zufalle, ist ein Prozess zwi-

schen Sigg und Strobel anhängig.

Beim Pfänd ungsvollzug teilte Notar Gassmann dem

Beamten mit, dass der Rekurrent Sigg Anspruch auf

das Depositum erhebe; er wurde daher als Ansprecher

auf der Pfändungsurkunde vorgemerkt. Das Betrei-

bungsamt setzte dem Gläubiger und dem Schuldner

gemäss Art. 106 SchKG Frist an, um den Anspruch

des Sigg zu bestreiten; nach erfolgter Bestreitung for-

derte es den Sigg gemäss Art. 107 auf, binnen zehn

Tagen Klage anzuheben.

B. -

Hierüber beschwerte sich Sigg bei den kanto-

nalen Aufsichtsbehörden. Er verlangte, dass die Frist-

ansetzung an ihn aufgehoben und das Betreibungsamt

angewiesen werde, nach Art. 109 SchKG dem Gläubiger

Frist zur Klageerhebung anzusetzen; denn die gepfän-

dete Sache befinde sich nicht im Gewahrsam des Pfän-

dungsschuldners Strobel, sondern bei einem d ri tt e n

Aufbewahrer, dem Notar, der als Treuhänder zwischen

den Parteien Sigg und Strobel eingesetzt worden sei;

da~ Notariat habe als Vertreter des Rekurrenten Sigg,

_,. :<:onkurskammer. N° 59.

::l33

des Ansprechers, gehandelt und besitze das gepfändete

Depositum in die s er Eigenschaft.

Beide kantonalen Instanzen haben die Beschwerde

abgewiesen, die obere im wesentlichen mit folgender

Begründung: Der streitige Betrag sei von Strobel für

den Fall deponiert worden, dass Sigg mit der einge-

klagten Provisionsforderung obsiegen sollte; vorläufig

könne keine der Parteien darüber verfügen. Artikel 109

SchKG treffe deshalb nicht zu, weil der Dritte -

das

Notariat -

kein dingliches Recht am Depositum gel-

tend mache. Es habe das Depositum auch nicht für

den Rekurrenten Sigg im Besitz, sondern für den Pfän-

dungsschuldner Strobel; denn von diesem habe es den

Betrag in Empfang genommen und Sigg könne ein

bestimmtes dingliches Recht daran nicht namhaft

machen.

C. -

Gegen diesen Entscheid hat Sigg innert Frist

an das Bundesgericht rekurriert, unter Festhaltung an

seinem Begehren und an seinen Anbringen.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht

Erwägungen (1 Absätze)

E. 1 Gepfändet wurde in Wirklichkeit nicht der Be-

trag von 1400 Fr. als körperliche Sache, sondern die

Forderung des Pfändungsschuldners Strobel gegen No-

tar Gassmann aus der Hinterlegung dieses Betrages.

Es fragt sich also, wer den Gewahrsam an dieser For-

derung hat, wer darüber tatsächlich verfügen kann.

Mit der Vorinstanz ist zu sagen, dass vorläufig weder

der Pfändungsschuldner Strobel, noch der Drittanspre-

cher Sigg all ein darüber disponieren können. Das

Verfügungsrecht des Strobel ist an die Bedingung ge-

knüpft, dass Sigg im Prozess über seinen Provisions-

anspruch unterliegt, dasjenige des Sigg an die gegen-

teilige Bedingung, dass er in jenem Prozess obsiegt.

Massgebend für das Widerspruchsverfahren ist aber der

'g e ge n w ä r t i ge Zeitpunkt und nicht der künftige

S34

Entscheidungen der Schuldbetreibungs_

Rechtszustand, wie er sich nach dem Ausfall des PrO-

z~sses ergeben wird. Zur Zeit hat weder Strobel noch

Slgg den ausschliesslichen Gewahrsam an der gepfän-

~eten Ford.erung.; der eine teilt sich mit dem anderen

m den BesItz; eme gültige Verfügung über die Forde-

rung setzt die Mitwirkung bei der voraus.

Das Verhältnis ist daher auf die gleiche L' .

t 11

"

Ime zu

seen mIt emem eigentlichen Mitbesitz des Pfändungs-

schuldners und . de~ Drittansprechers an der gepfän-

deten Sache. Bel emem so!chen Mitbesitz hat nach

fe~tstehender Praxis des Bundesgerichts und überein-

s~Immender Meinung der Doktrin das Betreibungsamt

mcht den Drittansprecher, sondern den P f ä nd

_

1" b '

ungs

gau Jger zur Klageanhebung aufzufordern, d. h. Art.

~09 SchKG anzuwenden und nicht Art. 107. VgI. BGE

Sep.-Ausg. 1 N° 65, 6 N° 17 und 64, 12 N0 58 *, JAE-

GER, Komm. zu Art. 109 Anm. 3, BLUMENSTEIN, Hand-

buch S: .390 Anm. 25. Die Vorinstanz ist deshalb zur

g.egentelhgeu, rechtsirrtümlichen Lösung gelangt, weil

s~e von der ullzutrefTenden Voraussetzung ausging, der

Geld~etrag . als solcher sei gepfändet und das Notariat

«(hesltze » dIe gepfändete Sache.

.. 2. -. Dass zwischen Sigg und Strobel ein Prozess

uber die ~orderung des Sigg bereits schwebt, ändert an

der VerteIlung der Parteirollen im Widerspruchsver-

fahren nichts.

Demnach hat die SChuldbetreibungs- u. Konkurskammer

erkannt:

~er Rekurs wird begründet erklärt, die angefochtene

Fflstanset~ung nach Art. 107 SchKG aufgehoben und

das Betreibungsam t zur Fristansetzung nach Art. 109

SchKG angewiesen.

,. Ges.-Aug. 205 I S. 535 f., 29 I S. 1~5 lT. u. 532, 36 I S. 793 E. t.

und Konkurskammer • N° 60.

60. Entscheid vom 30. September 1914 i. S. Forster,

Altorfer & Oie und Genossen.

335

Art. 230 0 Run d 1 3 6 bis S c h K G. Anfechtung des

Steigerungszuschlages. Legitimation. Abmachungen, die an

der Steigerung selber unter Bietern zum offenbaren Zwecke

abgeschlossen werden, andere Kauflustige vom Bieten ab-

zuhalten, verstossen gegen die guten Sitten.

A. -

Im Konkurs des S. H. Nördlinger versteigerte

das Konkursamt Unterstrass-Zürich am 23. Juni 1914

den unter den Konkursaktiven befindlichen, gesamten

Anteilscheinbestand, 560 Scheine a je fünf Abschnitte,

der Genossenschaft Allianz, die Eigentümerin der Häu-

ser Mühlegasse N° 3 und 5 in Zürich ist. Im ersten

Rufe wurden die Anteilscheine abteilullgsweise ausge-

boten; die Einzel angebote erreichten den Gesamtbetrag

von 2100 Fr. Beim Gesamtruf war Jean Streckeisen in

Zol1ikon mit 5300 Fr. Meislbieter und es wurden ihm die

560 Anteilscheine zu diesem Preise zugeschlagen.

B. -

Hierüber beschwerten sich die Rekurrenten als

«Konkursgläubiger und Interessenten an der Gant I>

bei den kantonalen Aufsichtsbehörden, mit dem Begeh-

ren um Aufhebung des Zuschlages. Sie machten geltend:

Streckeisen habe während der Gan t, als nur noch er und

Architekt Hess Bieter waren, letzterem vorgeschlagen,

die Anteilscheine gemeinsam zur erwerben, um zu verhü-

ten, dass sie sich gegenseitig heraufböten. Als Streck-

eisen das Angebot des Hess von 5200 Fr. überbot, habe

er dem Hess auf Befragen bestätigt, dass er bei seinem

Vorschlag bleibe, weshalb Hess ein höheres Angebot

unterlassen habe. Nach der Gant habe aber Streckeisen

das Zustandekommen eines Abkommens mit Hess be-

stritten. Allein di~ Vereinbarung sei tatsächlich abge-

schl:'lssen worden; sie habe einzig bezweckt, den Zu-

schlag zu einem wesentlich reduzierten Preise zu errei-

chen und das Steigerungsergebnis ungünstig zu beein-

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

332

Entscheidungen der Schuldbetreibungs-

59. Entscheid vom 15. September 1914 i. S. Sigg.

Widerspruchsverfahren. Anwendbarkeit von Art. 109 SchKG,

wenn weder der Pfändungsschuldner, noch der Dritt-

ansprecher a 1I ein über die gepfändete Forderung ver-

fügen kann.

A. -

In einer von Alphons Mors gegen Alfred Stro-

bel eingeleiteten Betreibung pfändete das Betreibungs-

amt Zürich 4 am 1. April 1914 u. a. ein Depositum

des Strobel von 1400 Fr. Laut Bericht des Betreibungs-

amtes hatte Strobel diesen Betrag am 2. Februar 1914

anlässlich der Zufertigung einer Liegenschaft an Frau

Baur, als vermutliche Verkaufsprovision des Rekurren-

ten Sigg, bei Notar Gassmann deponiert, der ihn sei-

nerseits bei der Schweizerischen Volksbank anlegte;

darüber, wem die Provision zufalle, ist ein Prozess zwi-

schen Sigg und Strobel anhängig.

Beim Pfänd ungsvollzug teilte Notar Gassmann dem

Beamten mit, dass der Rekurrent Sigg Anspruch auf

das Depositum erhebe; er wurde daher als Ansprecher

auf der Pfändungsurkunde vorgemerkt. Das Betrei-

bungsamt setzte dem Gläubiger und dem Schuldner

gemäss Art. 106 SchKG Frist an, um den Anspruch

des Sigg zu bestreiten; nach erfolgter Bestreitung for-

derte es den Sigg gemäss Art. 107 auf, binnen zehn

Tagen Klage anzuheben.

B. -

Hierüber beschwerte sich Sigg bei den kanto-

nalen Aufsichtsbehörden. Er verlangte, dass die Frist-

ansetzung an ihn aufgehoben und das Betreibungsamt

angewiesen werde, nach Art. 109 SchKG dem Gläubiger

Frist zur Klageerhebung anzusetzen; denn die gepfän-

dete Sache befinde sich nicht im Gewahrsam des Pfän-

dungsschuldners Strobel, sondern bei einem d ri tt e n

Aufbewahrer, dem Notar, der als Treuhänder zwischen

den Parteien Sigg und Strobel eingesetzt worden sei;

da~ Notariat habe als Vertreter des Rekurrenten Sigg,

_,. :<:onkurskammer. N° 59.

::l33

des Ansprechers, gehandelt und besitze das gepfändete

Depositum in die s er Eigenschaft.

Beide kantonalen Instanzen haben die Beschwerde

abgewiesen, die obere im wesentlichen mit folgender

Begründung: Der streitige Betrag sei von Strobel für

den Fall deponiert worden, dass Sigg mit der einge-

klagten Provisionsforderung obsiegen sollte; vorläufig

könne keine der Parteien darüber verfügen. Artikel 109

SchKG treffe deshalb nicht zu, weil der Dritte -

das

Notariat -

kein dingliches Recht am Depositum gel-

tend mache. Es habe das Depositum auch nicht für

den Rekurrenten Sigg im Besitz, sondern für den Pfän-

dungsschuldner Strobel; denn von diesem habe es den

Betrag in Empfang genommen und Sigg könne ein

bestimmtes dingliches Recht daran nicht namhaft

machen.

C. -

Gegen diesen Entscheid hat Sigg innert Frist

an das Bundesgericht rekurriert, unter Festhaltung an

seinem Begehren und an seinen Anbringen.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht

in Erwägung:

1. -

Gepfändet wurde in Wirklichkeit nicht der Be-

trag von 1400 Fr. als körperliche Sache, sondern die

Forderung des Pfändungsschuldners Strobel gegen No-

tar Gassmann aus der Hinterlegung dieses Betrages.

Es fragt sich also, wer den Gewahrsam an dieser For-

derung hat, wer darüber tatsächlich verfügen kann.

Mit der Vorinstanz ist zu sagen, dass vorläufig weder

der Pfändungsschuldner Strobel, noch der Drittanspre-

cher Sigg all ein darüber disponieren können. Das

Verfügungsrecht des Strobel ist an die Bedingung ge-

knüpft, dass Sigg im Prozess über seinen Provisions-

anspruch unterliegt, dasjenige des Sigg an die gegen-

teilige Bedingung, dass er in jenem Prozess obsiegt.

Massgebend für das Widerspruchsverfahren ist aber der

'g e ge n w ä r t i ge Zeitpunkt und nicht der künftige

S34

Entscheidungen der Schuldbetreibungs_

Rechtszustand, wie er sich nach dem Ausfall des PrO-

z~sses ergeben wird. Zur Zeit hat weder Strobel noch

Slgg den ausschliesslichen Gewahrsam an der gepfän-

~eten Ford.erung.; der eine teilt sich mit dem anderen

m den BesItz; eme gültige Verfügung über die Forde-

rung setzt die Mitwirkung bei der voraus.

Das Verhältnis ist daher auf die gleiche L' .

t 11

"

Ime zu

seen mIt emem eigentlichen Mitbesitz des Pfändungs-

schuldners und . de~ Drittansprechers an der gepfän-

deten Sache. Bel emem so!chen Mitbesitz hat nach

fe~tstehender Praxis des Bundesgerichts und überein-

s~Immender Meinung der Doktrin das Betreibungsamt

mcht den Drittansprecher, sondern den P f ä nd

_

1" b '

ungs

gau Jger zur Klageanhebung aufzufordern, d. h. Art.

~09 SchKG anzuwenden und nicht Art. 107. VgI. BGE

Sep.-Ausg. 1 N° 65, 6 N° 17 und 64, 12 N0 58 *, JAE-

GER, Komm. zu Art. 109 Anm. 3, BLUMENSTEIN, Hand-

buch S: .390 Anm. 25. Die Vorinstanz ist deshalb zur

g.egentelhgeu, rechtsirrtümlichen Lösung gelangt, weil

s~e von der ullzutrefTenden Voraussetzung ausging, der

Geld~etrag . als solcher sei gepfändet und das Notariat

«(hesltze » dIe gepfändete Sache.

.. 2. -. Dass zwischen Sigg und Strobel ein Prozess

uber die ~orderung des Sigg bereits schwebt, ändert an

der VerteIlung der Parteirollen im Widerspruchsver-

fahren nichts.

Demnach hat die SChuldbetreibungs- u. Konkurskammer

erkannt:

~er Rekurs wird begründet erklärt, die angefochtene

Fflstanset~ung nach Art. 107 SchKG aufgehoben und

das Betreibungsam t zur Fristansetzung nach Art. 109

SchKG angewiesen.

,. Ges.-Aug. 205 I S. 535 f., 29 I S. 1~5 lT. u. 532, 36 I S. 793 E. t.

und Konkurskammer • N° 60.

60. Entscheid vom 30. September 1914 i. S. Forster,

Altorfer & Oie und Genossen.

335

Art. 230 0 Run d 1 3 6 bis S c h K G. Anfechtung des

Steigerungszuschlages. Legitimation. Abmachungen, die an

der Steigerung selber unter Bietern zum offenbaren Zwecke

abgeschlossen werden, andere Kauflustige vom Bieten ab-

zuhalten, verstossen gegen die guten Sitten.

A. -

Im Konkurs des S. H. Nördlinger versteigerte

das Konkursamt Unterstrass-Zürich am 23. Juni 1914

den unter den Konkursaktiven befindlichen, gesamten

Anteilscheinbestand, 560 Scheine a je fünf Abschnitte,

der Genossenschaft Allianz, die Eigentümerin der Häu-

ser Mühlegasse N° 3 und 5 in Zürich ist. Im ersten

Rufe wurden die Anteilscheine abteilullgsweise ausge-

boten; die Einzel angebote erreichten den Gesamtbetrag

von 2100 Fr. Beim Gesamtruf war Jean Streckeisen in

Zol1ikon mit 5300 Fr. Meislbieter und es wurden ihm die

560 Anteilscheine zu diesem Preise zugeschlagen.

B. -

Hierüber beschwerten sich die Rekurrenten als

«Konkursgläubiger und Interessenten an der Gant I>

bei den kantonalen Aufsichtsbehörden, mit dem Begeh-

ren um Aufhebung des Zuschlages. Sie machten geltend:

Streckeisen habe während der Gan t, als nur noch er und

Architekt Hess Bieter waren, letzterem vorgeschlagen,

die Anteilscheine gemeinsam zur erwerben, um zu verhü-

ten, dass sie sich gegenseitig heraufböten. Als Streck-

eisen das Angebot des Hess von 5200 Fr. überbot, habe

er dem Hess auf Befragen bestätigt, dass er bei seinem

Vorschlag bleibe, weshalb Hess ein höheres Angebot

unterlassen habe. Nach der Gant habe aber Streckeisen

das Zustandekommen eines Abkommens mit Hess be-

stritten. Allein di~ Vereinbarung sei tatsächlich abge-

schl:'lssen worden; sie habe einzig bezweckt, den Zu-

schlag zu einem wesentlich reduzierten Preise zu errei-

chen und das Steigerungsergebnis ungünstig zu beein-