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Entscheidungen der Schuldbetreibungs-
59. Entscheid vom 15. September 1914 i. S. Sigg.
Widerspruchsverfahren. Anwendbarkeit von Art. 109 SchKG,
wenn weder der Pfändungsschuldner, noch der Dritt-
ansprecher a 1I ein über die gepfändete Forderung ver-
fügen kann.
A. -
In einer von Alphons Mors gegen Alfred Stro-
bel eingeleiteten Betreibung pfändete das Betreibungs-
amt Zürich 4 am 1. April 1914 u. a. ein Depositum
des Strobel von 1400 Fr. Laut Bericht des Betreibungs-
amtes hatte Strobel diesen Betrag am 2. Februar 1914
anlässlich der Zufertigung einer Liegenschaft an Frau
Baur, als vermutliche Verkaufsprovision des Rekurren-
ten Sigg, bei Notar Gassmann deponiert, der ihn sei-
nerseits bei der Schweizerischen Volksbank anlegte;
darüber, wem die Provision zufalle, ist ein Prozess zwi-
schen Sigg und Strobel anhängig.
Beim Pfänd ungsvollzug teilte Notar Gassmann dem
Beamten mit, dass der Rekurrent Sigg Anspruch auf
das Depositum erhebe; er wurde daher als Ansprecher
auf der Pfändungsurkunde vorgemerkt. Das Betrei-
bungsamt setzte dem Gläubiger und dem Schuldner
gemäss Art. 106 SchKG Frist an, um den Anspruch
des Sigg zu bestreiten; nach erfolgter Bestreitung for-
derte es den Sigg gemäss Art. 107 auf, binnen zehn
Tagen Klage anzuheben.
B. -
Hierüber beschwerte sich Sigg bei den kanto-
nalen Aufsichtsbehörden. Er verlangte, dass die Frist-
ansetzung an ihn aufgehoben und das Betreibungsamt
angewiesen werde, nach Art. 109 SchKG dem Gläubiger
Frist zur Klageerhebung anzusetzen; denn die gepfän-
dete Sache befinde sich nicht im Gewahrsam des Pfän-
dungsschuldners Strobel, sondern bei einem d ri tt e n
Aufbewahrer, dem Notar, der als Treuhänder zwischen
den Parteien Sigg und Strobel eingesetzt worden sei;
da~ Notariat habe als Vertreter des Rekurrenten Sigg,
_,. :
bei den kantonalen Aufsichtsbehörden, mit dem Begeh-
ren um Aufhebung des Zuschlages. Sie machten geltend:
Streckeisen habe während der Gan t, als nur noch er und
Architekt Hess Bieter waren, letzterem vorgeschlagen,
die Anteilscheine gemeinsam zur erwerben, um zu verhü-
ten, dass sie sich gegenseitig heraufböten. Als Streck-
eisen das Angebot des Hess von 5200 Fr. überbot, habe
er dem Hess auf Befragen bestätigt, dass er bei seinem
Vorschlag bleibe, weshalb Hess ein höheres Angebot
unterlassen habe. Nach der Gant habe aber Streckeisen
das Zustandekommen eines Abkommens mit Hess be-
stritten. Allein di~ Vereinbarung sei tatsächlich abge-
schl:'lssen worden; sie habe einzig bezweckt, den Zu-
schlag zu einem wesentlich reduzierten Preise zu errei-
chen und das Steigerungsergebnis ungünstig zu beein-