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40_III_335

BGE 40 III 335

Bundesgericht (BGE) · 1914-01-01 · Deutsch CH
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Entscheidungen der Schuldbetreibungs-

Rechtszustand, wie er sich nach dem Ausfall des Pro..

zesses ergeben wird. Zur Zeit hat weder Strobel noch

Sigg den ausschliesslichen Gewahrsam an der gepfän-

deten Forderung; der eine teilt sich mit dem anderen

in den Besitz; eine gültige Verfügung über die Forde-

rung setzt die Mitwirkung bei der voraus.

Das Verhältnis ist daher auf die gleiche Linie zu

stellen mit einem eigentlichen Mitbesitz des Pfändungs-

schuldners und des Drittansprechers an der gepfän-

deten Sache. Bei einem

so~chen Mitbesitz hat nach

feststehender Praxis des Bundesgerichts und überein-

stimmender Meinung der Doktrin das Betreibungsamt

nicht den Drittansprecher, sondern den Pfändungs-

g I ä u b i ger zur Klageanhebung aufzufordern, d. h. Art.

109 SchKG anzuwenden und nicht Art. 107. Vgl. BGE

Sep.-Ausg. t N° 65, 6 N° 17 und 64, 12 N° 58 *, JAE-

GER, Komm. zu Art. 109 Anm. 3, BLUMENSTEIN, Hand-

buch S. 390 Anm. 25. Die Vorinstanz ist deshalb zur

gegenteiligen, rechtsirrtümlichen Lösung gelangt, weil

sie von der ullzutrefTenden Voraussetzung ausging, der

Geldbetrag als solcher sei gepfändet und das Notariat

« besitze » die gepfändete Sach~.

2. -

Dass zwischen Sigg und Strobel ein Prozess

über die Forderung des Sigg bereits schwebt, ändert an

der Verteilung der Parteirollen im Widerspruchsver-

fahren nichts.

Demnach hat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer

erkannt:

Oer Rekurs wird begründet erklärt, die angefochtene

Fristansetzung nach Art. 107 SchKG aufgehoben und

das Betreibungsamt zur Fristansetzungnach Art. 109

SchKG angewiesen.

.. Ges.-Aug. 2-5 I S. 535 f., 29 I S. p5 JI. u. 532, 35 I S. 793 E. 2.

und Konkurskammer • N° 60.

60. Entscheid. vom SO. September 1914 i. S. Forster,

Altorfer & Oie und. Genossen.

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Art. 230 OR und 136 bis SchKG. Anfechtung. des

Steigerungszuschlages. Legitimation. Abmachungen, dIe an

der Steigerung selber unter Bietern zum. offenbare~ Zwecke

abgeschlossen werden, andere KauflustIge vom BIeten ab-

zuhalten, verstossen gegen die guten Sitten.

A. -

Im Konkurs des S. H. Nördlinger versteigerte

das Konkursamt Unterstrass-Zürich am 23. Juni 1914

den unter den Konkursaktiven befindlichen, gesamten

Anteilscheinbestand, 560 Scheine a je fünf Abschnitte,

der Genossenschaft Allianz, die Eigentümerinder Häu-

ser Mühlegasse N° 3 und 5 in Zürich ist. Im ersten

Rufe wurden die

AnteiI~cheine abteilullgsweise ausge-

boten . die Einzelangebote erreichten den Gesamtbetrag

von 2ioo Fr. Beim Gesamtruf war Jean Streckeisen in

Zollikon mit 5300 Fr. Meislbieter und es wurden ihm die

560 Anteilscheine zu diesem Preise zugeschlagen.

B. -

Hierüber beschwerten sich die Rekurrenten als

(i Konkursgläubiger und Interessenten ~n der Gant»

bei den kantonalen Aufsichtsbehörden, mIt dem Begeh-

ren um Aufhebung des Zuschlages. Sie machten geltend:

Streckeisen habe während der Gant, als nur noch er und

Architekt Hess Bieter waren, letzterem vorgeschlagen,

die Anteilscheine gemeinsam zur erwerben, um zu verhü-

ten, dass sie sich gegenseitig heraufböten. Als Streck-

eisen das Angebot des Hess von 5200 Fr. überbot, habe

er dem Hess auf Befragen bestätigt, dass er bei seinem

Vorschlag bleibe, weshalb Hess ein höheres Angebot

unterlassen habe. Nach der Gant habe aber Streckeisen

das Zustandekommen eines Abkommens mit Hess be-

stritten. Allein die Vereinbarung sei tatsächlich abge-

schl;-Jssen worden; sie habe einzig bezwec~t, den

Z~­

schlag zu einem wesentlich redu~ierten .. Pr~lse zu err~l­

ehen und das Steigerungsergebms ungunstIg ·zu beem-

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Entscheidungen der Schuldbetreibungs-

fIussen; sie sei dahu unsittlich, was zur Aufhtbung des

Zuschlages und zur Vornahme einer neuen Steigerung

führen müsse.

Beide kantonalen Instanzen haben die Beschwerde

abgewiesen, die obere im wesentlichen mit folgender

Begründung: Auch wenn ein Vertrag über den gemein-

samen Erwerb der Anteilscheine zwischen Streckeisen

und Htss zustande gekommen wäre, so könnte darin

etwas Unsittliches, eine unzulässige Einwirkung auf das

Resultat der Gant, nicht erb:ickt werden. Darin allein,

dass zwei Konkurrenten ein Geschäft gemeinsam abzu-

schliessen vereinbaren, liege selbst dann nichts Unsitt-

liches, wenn es lediglich deshalb geschehe, um das Ge-

schäft billiger abzuschliessen.

C. -

Diesen Entscheid haben die Rekurrenten unter

Erneuerung ihres Begehrens an das Bundesgericht wei-

tm'gezogen .... ".

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht

in Erwägung :

1. - (Unzulässige Nova).

2. -

Aus der Erklärung der Rekurrenten, dass sie be-

reit seien, die Beschwerde zurückzuziehen, wenn Streck-

eisen zur Abtretung der Hälfte der Anteilscheine an

Hess verurteilt werde, ergibt sich, dass die Rekurrenten

N° 1 bis 7 ihre Interessen denjenigen des Hess vollstän-

dig unterordnen; sie verfolgen mit ihrem Begehren um

Aufhebung des Gantzuschlages ausschliesslich die In te-

ressen des Hess und nicht ihre eigenen, weder in ihrer

Eigenschaft als Konkursgläubiger, noch als angebliche

Kauflustige. Zur Beschwerdeführung bedarf es aber nach

feststehender Rechtsprechung eines eigenen, rechtlich

geschützten Interesses an der Aufhebung oder Berichti-

gung der angefochtenen Verfügung. Die Rekurrenten

N° 1 bis 7 sind daher zur Beschwerde nicht legitimiert . .

Hess dagegen verfolgt mit der Beschwerde unzweifel-

haft ein persönliches Interesse und ist somit zur An-

und Konkurskammer . N° 60.

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fechtung des Gantzuschlages an sich legitimiert. Er

stützt seinen Rekurs darauf, dass die angebliche Abma-

chung mit Streckeisen in unzulässiger Weise auf das

Gantergebnis eingewirkt habe. Richtig ist, dass Abma-

chungen. die mi der Steigerung selber unter Bietern

zum offenbaren Zwecke abgeschlossen werden, an der e

Kau f I u s t i g e vom B i e t e n a b z u hai t e n, eine

gegen die guten Sitten verstossende Einwirkung auf d~n

Erfolg der Versteigerung darstellen und daher an und fur

sich unter den Art. 230 OR falen. Solche Abmachungen

sind grundsätzlich auf die gleiche Linie zu stellen mit

Vereinbarungen, die bezwecken, Kaufliebhaber durch

Z u s ich e run gei n e r Ver g ü tun g

von der

Beteiligung an der Gant abzuhalten, Abkommen, die

das Bundesgericht bereits als unerlaubt bezeichnet hat

(vergl. BGE Sep.-Ausg. 16 N° 39*). Auch die ersteren

enthalten eine gegen die guten Sitten verstossende Aus-

beutung der Zwangslage des Schuldners und vereiteln

den Zweck des Instituts der Versteigerung, durch Er-

öffnung eines öffentlichen Wettbewerbes um das Kauf-

objekt dessen wahren Wert zu ermitteln und dem

Schuldner zuzuführen.

Im vorliegenden Falle ist aber dem Rekurrenten Hess

entgegenzuhalten, dass er das angefochtene Abko~men

sei b e r mit Streckeisen abgeschlossen haben wIll. Er

kann sich daher nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen

nicht auf dessen Unsittlichkeit berufen und die Steige-

rung nicht aus diesem Gesichtspunkte anfechten. Folg-

lich ist der Rekurs abzuweisen, ohne dass untersucht zu

werden braucht, ob die Abmachung mit Streckeisen tat-

sächlich zustande gekommen sei.

Demnach hat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer

erkannt:

Der Rekurs wird abgewiesen.

* Ges.-Ausg. 39 I N° 76.