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Entscheidungen der Schuldbetreibungs-
Rechtszustand, wie er sich nach dem Ausfall des Pro..
zesses ergeben wird. Zur Zeit hat weder Strobel noch
Sigg den ausschliesslichen Gewahrsam an der gepfän-
deten Forderung; der eine teilt sich mit dem anderen
in den Besitz; eine gültige Verfügung über die Forde-
rung setzt die Mitwirkung bei der voraus.
Das Verhältnis ist daher auf die gleiche Linie zu
stellen mit einem eigentlichen Mitbesitz des Pfändungs-
schuldners und des Drittansprechers an der gepfän-
deten Sache. Bei einem
so~chen Mitbesitz hat nach
feststehender Praxis des Bundesgerichts und überein-
stimmender Meinung der Doktrin das Betreibungsamt
nicht den Drittansprecher, sondern den Pfändungs-
g I ä u b i ger zur Klageanhebung aufzufordern, d. h. Art.
109 SchKG anzuwenden und nicht Art. 107. Vgl. BGE
Sep.-Ausg. t N° 65, 6 N° 17 und 64, 12 N° 58 *, JAE-
GER, Komm. zu Art. 109 Anm. 3, BLUMENSTEIN, Hand-
buch S. 390 Anm. 25. Die Vorinstanz ist deshalb zur
gegenteiligen, rechtsirrtümlichen Lösung gelangt, weil
sie von der ullzutrefTenden Voraussetzung ausging, der
Geldbetrag als solcher sei gepfändet und das Notariat
« besitze » die gepfändete Sach~.
2. -
Dass zwischen Sigg und Strobel ein Prozess
über die Forderung des Sigg bereits schwebt, ändert an
der Verteilung der Parteirollen im Widerspruchsver-
fahren nichts.
Demnach hat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer
erkannt:
Oer Rekurs wird begründet erklärt, die angefochtene
Fristansetzung nach Art. 107 SchKG aufgehoben und
das Betreibungsamt zur Fristansetzungnach Art. 109
SchKG angewiesen.
.. Ges.-Aug. 2-5 I S. 535 f., 29 I S. p5 JI. u. 532, 35 I S. 793 E. 2.
und Konkurskammer • N° 60.
60. Entscheid. vom SO. September 1914 i. S. Forster,
Altorfer & Oie und. Genossen.
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Art. 230 OR und 136 bis SchKG. Anfechtung. des
Steigerungszuschlages. Legitimation. Abmachungen, dIe an
der Steigerung selber unter Bietern zum. offenbare~ Zwecke
abgeschlossen werden, andere KauflustIge vom BIeten ab-
zuhalten, verstossen gegen die guten Sitten.
A. -
Im Konkurs des S. H. Nördlinger versteigerte
das Konkursamt Unterstrass-Zürich am 23. Juni 1914
den unter den Konkursaktiven befindlichen, gesamten
Anteilscheinbestand, 560 Scheine a je fünf Abschnitte,
der Genossenschaft Allianz, die Eigentümerinder Häu-
ser Mühlegasse N° 3 und 5 in Zürich ist. Im ersten
Rufe wurden die
AnteiI~cheine abteilullgsweise ausge-
boten . die Einzelangebote erreichten den Gesamtbetrag
von 2ioo Fr. Beim Gesamtruf war Jean Streckeisen in
Zollikon mit 5300 Fr. Meislbieter und es wurden ihm die
560 Anteilscheine zu diesem Preise zugeschlagen.
B. -
Hierüber beschwerten sich die Rekurrenten als
(i Konkursgläubiger und Interessenten ~n der Gant»
bei den kantonalen Aufsichtsbehörden, mIt dem Begeh-
ren um Aufhebung des Zuschlages. Sie machten geltend:
Streckeisen habe während der Gant, als nur noch er und
Architekt Hess Bieter waren, letzterem vorgeschlagen,
die Anteilscheine gemeinsam zur erwerben, um zu verhü-
ten, dass sie sich gegenseitig heraufböten. Als Streck-
eisen das Angebot des Hess von 5200 Fr. überbot, habe
er dem Hess auf Befragen bestätigt, dass er bei seinem
Vorschlag bleibe, weshalb Hess ein höheres Angebot
unterlassen habe. Nach der Gant habe aber Streckeisen
das Zustandekommen eines Abkommens mit Hess be-
stritten. Allein die Vereinbarung sei tatsächlich abge-
schl;-Jssen worden; sie habe einzig bezwec~t, den
Z~
schlag zu einem wesentlich redu~ierten .. Pr~lse zu err~l
ehen und das Steigerungsergebms ungunstIg ·zu beem-
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Entscheidungen der Schuldbetreibungs-
fIussen; sie sei dahu unsittlich, was zur Aufhtbung des
Zuschlages und zur Vornahme einer neuen Steigerung
führen müsse.
Beide kantonalen Instanzen haben die Beschwerde
abgewiesen, die obere im wesentlichen mit folgender
Begründung: Auch wenn ein Vertrag über den gemein-
samen Erwerb der Anteilscheine zwischen Streckeisen
und Htss zustande gekommen wäre, so könnte darin
etwas Unsittliches, eine unzulässige Einwirkung auf das
Resultat der Gant, nicht erb:ickt werden. Darin allein,
dass zwei Konkurrenten ein Geschäft gemeinsam abzu-
schliessen vereinbaren, liege selbst dann nichts Unsitt-
liches, wenn es lediglich deshalb geschehe, um das Ge-
schäft billiger abzuschliessen.
C. -
Diesen Entscheid haben die Rekurrenten unter
Erneuerung ihres Begehrens an das Bundesgericht wei-
tm'gezogen .... ".
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht
in Erwägung :
1. - (Unzulässige Nova).
2. -
Aus der Erklärung der Rekurrenten, dass sie be-
reit seien, die Beschwerde zurückzuziehen, wenn Streck-
eisen zur Abtretung der Hälfte der Anteilscheine an
Hess verurteilt werde, ergibt sich, dass die Rekurrenten
N° 1 bis 7 ihre Interessen denjenigen des Hess vollstän-
dig unterordnen; sie verfolgen mit ihrem Begehren um
Aufhebung des Gantzuschlages ausschliesslich die In te-
ressen des Hess und nicht ihre eigenen, weder in ihrer
Eigenschaft als Konkursgläubiger, noch als angebliche
Kauflustige. Zur Beschwerdeführung bedarf es aber nach
feststehender Rechtsprechung eines eigenen, rechtlich
geschützten Interesses an der Aufhebung oder Berichti-
gung der angefochtenen Verfügung. Die Rekurrenten
N° 1 bis 7 sind daher zur Beschwerde nicht legitimiert . .
Hess dagegen verfolgt mit der Beschwerde unzweifel-
haft ein persönliches Interesse und ist somit zur An-
und Konkurskammer . N° 60.
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fechtung des Gantzuschlages an sich legitimiert. Er
stützt seinen Rekurs darauf, dass die angebliche Abma-
chung mit Streckeisen in unzulässiger Weise auf das
Gantergebnis eingewirkt habe. Richtig ist, dass Abma-
chungen. die mi der Steigerung selber unter Bietern
zum offenbaren Zwecke abgeschlossen werden, an der e
Kau f I u s t i g e vom B i e t e n a b z u hai t e n, eine
gegen die guten Sitten verstossende Einwirkung auf d~n
Erfolg der Versteigerung darstellen und daher an und fur
sich unter den Art. 230 OR falen. Solche Abmachungen
sind grundsätzlich auf die gleiche Linie zu stellen mit
Vereinbarungen, die bezwecken, Kaufliebhaber durch
Z u s ich e run gei n e r Ver g ü tun g
von der
Beteiligung an der Gant abzuhalten, Abkommen, die
das Bundesgericht bereits als unerlaubt bezeichnet hat
(vergl. BGE Sep.-Ausg. 16 N° 39*). Auch die ersteren
enthalten eine gegen die guten Sitten verstossende Aus-
beutung der Zwangslage des Schuldners und vereiteln
den Zweck des Instituts der Versteigerung, durch Er-
öffnung eines öffentlichen Wettbewerbes um das Kauf-
objekt dessen wahren Wert zu ermitteln und dem
Schuldner zuzuführen.
Im vorliegenden Falle ist aber dem Rekurrenten Hess
entgegenzuhalten, dass er das angefochtene Abko~men
sei b e r mit Streckeisen abgeschlossen haben wIll. Er
kann sich daher nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen
nicht auf dessen Unsittlichkeit berufen und die Steige-
rung nicht aus diesem Gesichtspunkte anfechten. Folg-
lich ist der Rekurs abzuweisen, ohne dass untersucht zu
werden braucht, ob die Abmachung mit Streckeisen tat-
sächlich zustande gekommen sei.
Demnach hat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.
* Ges.-Ausg. 39 I N° 76.