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40_III_338

BGE 40 III 338

Bundesgericht (BGE) · 1914-09-30 · Deutsch CH
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Entscheidungen der Sehuldbeuelbungs-

61. Entscheid vom 30. September 1914 i. S. Jörg

und ltonkursverwaltung Christen.

Liege n s c haft ss tei g eru ng. Aufhebung des in einer PfAn-

dungsbetreibung trotz erfolgter Konkurseröflnung über den

Schuldner erteilten Zuschlages, Art. 136 bis, 197 und 206

SchKG. Hatte riie Eintragung in das Grundbuch inzwischen

bereits stattgefunden, so ist sie auf Vorweisung des den

Zuschlag aufhebenden Entscheides der AB vom Grundbuch-

amt ohne weiteres zu löschen.

A. -

In zahlreichen, gegen GotLfried Jörg persönlich

und gegen ihn . und Arnold Christen angehobenen Betrei-

bungen pfändete das Betreibungsamt Wolhusen die im

Miteigentum von Jörg und Christen stehende Liegen-

schaft « Hinterkommetsrüti) in Wolhusen. Nachdem

mehrere Gläubiger das Verwertungsbegehren gestellt

hatten, beauftragte das Betreibungsamt Wolhusen das

Konkursamt Ruswil mit der Versteigerung der Liegen-

schaft. Diese wurde am 20. Mai 1914 auf den 30. gl. M.

angeordnet und publiziert.

Inzwischen, d. h. am 11. Mai 1914, war in Trachsel-

wald, K t. Bern, der Konkurs über Christen eröffpet

worden. Das Konkursamt Trachselwald gab demjenigen

von Ruswil am 25. Mai 1914 davon Kenntnis, mit dem

Ersuchen, die Verwertung der Liegenschaft « Hinter-

kommetsrüti) einzustellen und über das in seinem

Kreise befindliche, zur Konkursmasse gehörende Ver-

mögen ein Inventar aufzunehmen. Das Konkursamt

Ruswil antwortete am 29. Mai 1914, dass die Steigerung

nicht mehr rückgängig gemacht werden könne, weil be-

reits publiziert, und für die Kosten niemand dem Kon-

kursamt Sicherheit biete; übrigens müsse das Gemein-

schaftsverhältnis zwiSchen Jörg und Christen doch ge-

löst werden, was so mit bedeutender Kostenersparnis

für die Konkursmasse Christen geschehen könne; diese

möge ihre Interessen an der 'Steigerung selbst wahren.

Nach Erhalt dieser Zuschrift protestierte das Konkurs-

und Konkurskamm6r. N° 61.

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~t Trachselwald am 30. Mai 1914 vormittags nochmals

~legraphisch beim Konkursamt Ruswil gegen die Ab-

haltung der Steigerung, indem es das Konkursamt

Ruswil für alle Folgen verantwortlich machte.

.. Nichtsdestoweniger wurde die Liegenschaft an jenem

Tage versteigert; der Zuschlag erfolgte an den Hypo-

thekargläubiger J. Jost, dem die Liegenschaft am

12. Juni 1914 durch den Gemeinderat Wolhusen zuge-

fertigt wurde. Das Konkursamt Trach<;elwald erfuhr

hievon erst am 16. Juni 1914 durch Zusendung des ver-

langten Inventars Über die Liegenschaft « Hinterkom-.

metsrüti) mit einem Vormerk über die erfolgLe Ver-

steigerung.

.

.

~ : B. -

Am 25. Juni 1914 führten sowohl Jörg als dIe

Konkursverwaltung Christen Beschwerde gegen das

Konkursamt Ruswil, mit dem Begehren, es sei die Stei-

gerung in vollem Vmfange aufzuheben und ein eventuel-

ler Eigentumseintrag des J. Jost im Grundprotokoll von

Wolhusen von Amtes wegen zu löschen.

Zur Begründung führten die Rekurrenten aus, die

Steigerung sei während der Pfingstbetreibungsferien ab-

gehalten worden, sodann seien gegenüber der ~onkurs­

masse Christen die Art. 197 und 206 SchKG mIssachtet

worden: sämtliches Vermögen des Christen falle in die

Konkursmasse; eine separate Liquidation sei unstatt-

haft; die Betreibungen gegen Christen seien durch die

KonkurseröITnung eo ipso aufgehoben worden, wie denn

auch das Konkursamt Trachselwald gegen die Abhaltung

.der Steigerung rechtzeitig Einspruch erhoben habe. Die

vom'Konkursamt geltend gemachten Zweckmässigkeits-

rücksichlen seien nicht massgebend. Es liege geradezu

einE' Rechtsverweigerung vor. Sowohl die Gläubiger des

Jörg und des Christen als die beiden Schuldner persön-

lich seien dadurch in ihren Rechten schwer verletzt

und verkürzt worden.

C. -Bewe kantonalen Instanzen haben die Beschwer-

<le,abgewiesen, die obere y.resentlich mit folgender Be-

AS 40 \I! -

1914

340

Entscheidungen der SChuldbetreibungs-

gründung : Die Beschwerde sei verspätet, soweit gerügt

werde, dass die Steigerung während der Betreibungsferie-.

abgehalten worden sei. Denn während der Ferien 'Vor-

genommene Betreibungshandlungen seien nicht nichtig,

sondern bloss anfechtbar. Die Rekurrenten hätten in

dieser Hinsicht innert zehn Tagen seit der konkurs-

amtlichen Verfügung vom 29. Mai 1914 Beschwerde

führen sollen. Anders verhalte es sich mit der Beschwerde

wegen Verletzung von Art. 197 und 206 SchKG. Hier

handle es sich um absolute Nichtigkeit. Es sei klar,

dass die Vornahme der Steigerung trotz erfolgter Kon-

kurseröffnung über Christen dem Gesetz zuwiderlaufe.

Nun sei aber die Liegenschaft dem Ers!eigerer Jost

bereits zuge fertigt worden. Die Zuferligung habe mit der

Steigerung als solcher. nichts zu tun, sie bilde einen

selbständigen Akt der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Die

Gutheissung der Beschwerde hätte denn auch keineswegs

zur Folge, dass die Zuferligung der Liegenschaft an

Jost dahinfallen und die Eintragung im Hypothekar.

protokoll rechtsungültig würde. Einen solchen Zustand

durch Aufhebung der SLeigerung herbeizuführen, könne

nicht der Wille des Gesetzes sein und liege nicht im

Interesse der Beteiligten. Vielmehr müsse es den Rekur-

renten überlassen bleiben, ihre Ansprüche eventuell auf

dem Weg des ordentlichen Zivilprozesses zu verfolgen.

Für die Abweisung der Beschwerde sprächen endlich

noch praktische Erwägungen: mangelnde Vetletzung der

Interessen der Rekurrenten, Mehrkosten der neuerlichen

Verwertung u. s. w.

D. -

Diesen Entscheid haben Jörg und die Konkurs-

verwaltung Christen rechtzeitig an das Bundesgericht

weilergezogen, unter ErneUfrung ihrer Anträge und

ihrer Vorbringen. Gegenüber der Begründung des ange-

fochtenen Entscheides machen sie geltend: Die gesetz-

liche Beschwerdefrist von zeh~ Tagen sei eingehalten

worden, auch abgesehen hievon müsste aber in casu

von Amt e s weg e n eingeschritten werden. Die An-·

und Konkul'skammer . N° 61.

341

fechtUng des Eigentumserwerbes des Steigerungskäufers

habe laut Art. 136 bis SchKG auf dem B e s c h wer d e-

w eg zu erfolgen; für ein Zivilverfahren sei daneben

kein Raum mehr. Durch Aufhebung des Zuschlages werde

zugleich auch die Grundlage für den Grundbucheintrag

aufgehoben; gestützt auf den Entscheid der Aufsichts-

behörde hätten die Gemeindebehörden die Eigentums-

eintragung des Ersteigerers im HypothekarprotokoJl

ohne weiteres rückgängig zu machen.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht

in Erwägung:

1. - Die Betreibungen. die zur Versteigerung der Lie-

genschaft « Hinterkommetsrüti » durch das Konkursamt

Ruswil geführt haben, sind keine solchen auf Pfandver-

wertung. sondern auf Pfändung. Dabei wurde für die

verschiedensten, grundversicherten und Kurrentforde-

rungen stets die Liegenschaft als solche oder der Ue~er­

schuss aus der vorhergehenden Gruppe gepfändet, gleIch-

viel ob die Betreibung gegen Jörg und Christen oder

gegen Jörg allein gerichtet war. Dieses Verfa~ren ~ar

offenbar ein ungesetzliches. Denn es handelte SIch mcht

etwa um Pfändung von Gesellschaftsgut für Gesellschafts-

schulden.

Allein diese Gesetzwidrigkeit fällt deshalb nicht weiter

in Betracht, weil die Betreibungen, soweit sie gegen

Jörg und C h r ist en gerichtet waren, jedenfalls mit

der Konkurseröffnung über Christen dahingefallen sind.

Die Konkursverwaltung beruft sich mit vollem Recht

auf Art. 197 und 206 SchKG, und die Vorinstanz an-

erkennt denn auch selber, dass die Abhaltung der Stei-

gerung nach erfolgter Konkurseröffnung über Christen

jenen Bestimmungen zuwiderlaufe. Gepfändet und ver-

wertet wurde in der Tat, wie auch die Vorinstanz an-

nimmt, eine körperliche, zur Konkursmasse gehörende

Sache und nicht ein biosses Miteigentumsrecht des

Christen an der Liegenschaft $ Hinterkommetsrüti,» in

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Entscheidungen der Schuldbetreibungs-

welchem Falle die Liegenschaft nicht als solche in die

Konkursmasse gefallen wäre. Bestand also das Substrat

der hängigen Betreibungen in einem zur Konkursmasse

gehörenden Vermögensstück, so waren die Betreibungen

nach Art. 206 SchKG mit dem Moment der Konkurs-

eröffnung schlechtweg aufgehoben. Wenn die Liegen-

schaft trotzdem zu Gunsten der Pfändungsgläubiger

verwertet wurde, so ist die Steigerung zu k ass i e ren,

ohne Rücksicht darauf, ob die Konkursverwaltung die

zehntägige Beschwerdefrist eingehalten hat. Denn Art.

206 SchKG ist eine Bestimmung z w in gen den Rechtes

und eine in Verletzung dieser Vorschrift vorgenommene

Verwertung eines zur Konkursmasse gehörenden Objek-

tes ist von der Aufsichtsbehörde j e der z e i.t von

Amtes wegen aufzuheben.

2. -

Demgegenüber- beruft sich die VoriBStanz zu

Unrecht auf die Tatsache, dass die Liegenschaft bereits

dem Ersteigerer zugefertigl worden sei. Ihre Auffassung,

dass die Fertigung mit der Steigerung nichts zu tun

habe, und dass die Rekurrenten die Löschung der Ein-

tragung im Hypothekarprotokoll auf dem Weg des

ordentlichen Zivilprozesses erwirken müssen, ist rechts-

irrtümlich. Ueber die Anfechtung des Eigentumserwer-

bes des Steigerungskäufers haben nach Art. 136 bis

SchKG nur noch die Auf s ich t s b e hör d e nzu

befinden. Die Tätigkeit der Ger ich t e ist für solche

Fälle unter dem neuen Recht vollständig ausgeschaltet.

Die Anfechtungsmöglichkeit würde nun in durchaus

unzulässiger Weise beschränkt, wenn noch ein beson-

derer Zivilprozess durchzuführen wäre, um die Löschung

der Eintragung des Ersteigerers im Grundbuch zu er-

wirken, falls diese Eintragung in der Zwischenzeit bereits

erfolgt ist. Der Ersteigerer hätte es dann in der Hand,

wenn der zur Anfechtung Legitimierte von der Steige-

rung erst nachträglich Kenntnis erhält, durch die in-

zwischen bewerkstelligte Eintragung im Grundbuch die

Anfechtung illusorisch zu machen. Die Sache liegt viel-

und Konkurskammer. N°-61.

mehr so, dass durch den den Zuschlag aufhebenden

Entscheid der Aufsichtsbehörde, dem die Kraft eines

gerichtlichen Urteils zukommt, die nach Art. 18 der

Grundbuchverordnung vom Betreibungsamt ausgestellte

Zuschlagsbescheinigung nebst Ermächtigung zur Eintra-

gung des Eigentums des Ersteigerers in das Grundbuch

w i der ruf e n wird. Vergl. JAEGER, Kommentar, Anm.

2 C ad Art. 136 bis und Sep.-Ausg. 16 N° 39 in fine·.

Der Eintrag wird dadurch zu einem ungerechtfertigten

im Sinne des Art_ 975 ZGB und ist daher auf Vorweis

des vorliegenden Entscheides vom Grundbuchamt ohne

weiteres zu löschen, gerade wie wenn die Eintragung

auf Grund eines Vertrages erfolgt ist und dieser Vertrag

nachträglich vom Richter als nichtig erklärt wird. Die

Ermächtigung zur Eintragung fällt mit der Aufhebung

des Gantzuschlages durch die zuständige Aufsichtsbe-

hörde dahin. Die von der Vorinstanz befürchteten

Schwierigkeiten bestehen also keineswegs, wenn auch

die Anfechtung eines bereits eingetragenen Steigerungs-

verkaufes zugelassen wird, und es ist daneben für ein

gerichtliches Verfahren kein Raum.

3. -

Hieraus folgt, dass der an der Steigerung vom

30. Mai 1914 erfolgte Zuschlag der Liegenschaft « Hin-

terkommetsrüti I) an J. Jost aufzuheben ist, ohne dass

auf die weitem Beschwerdegründe eingetreten zu werden

braucht. Insbesondere kann ununtersucht bleiben, ob die

Steigerung nicht auch vom Standpunkt des Rekurren-

ten Jörg aus ungesetzlich sei.

Demnach hat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer

erkannt:

Der Rekurs wird begründet erklärt und die am

30. Mai 1914 erfolgte Versteigerung der Liegenschaft

(C Hinterkommetsrüli» in Wolhusen an J. Jost auf-

gehoben.

• Ges.-Ausg. 39 I N° 76 i. .'.