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Entscheidungen der Sehuldbeuelbungs-
61. Entscheid vom 30. September 1914 i. S. Jörg
und ltonkursverwaltung Christen.
Liege n s c haft ss tei g eru ng. Aufhebung des in einer PfAn-
dungsbetreibung trotz erfolgter Konkurseröflnung über den
Schuldner erteilten Zuschlages, Art. 136 bis, 197 und 206
SchKG. Hatte riie Eintragung in das Grundbuch inzwischen
bereits stattgefunden, so ist sie auf Vorweisung des den
Zuschlag aufhebenden Entscheides der AB vom Grundbuch-
amt ohne weiteres zu löschen.
A. -
In zahlreichen, gegen GotLfried Jörg persönlich
und gegen ihn . und Arnold Christen angehobenen Betrei-
bungen pfändete das Betreibungsamt Wolhusen die im
Miteigentum von Jörg und Christen stehende Liegen-
schaft « Hinterkommetsrüti) in Wolhusen. Nachdem
mehrere Gläubiger das Verwertungsbegehren gestellt
hatten, beauftragte das Betreibungsamt Wolhusen das
Konkursamt Ruswil mit der Versteigerung der Liegen-
schaft. Diese wurde am 20. Mai 1914 auf den 30. gl. M.
angeordnet und publiziert.
Inzwischen, d. h. am 11. Mai 1914, war in Trachsel-
wald, K t. Bern, der Konkurs über Christen eröffpet
worden. Das Konkursamt Trachselwald gab demjenigen
von Ruswil am 25. Mai 1914 davon Kenntnis, mit dem
Ersuchen, die Verwertung der Liegenschaft « Hinter-
kommetsrüti) einzustellen und über das in seinem
Kreise befindliche, zur Konkursmasse gehörende Ver-
mögen ein Inventar aufzunehmen. Das Konkursamt
Ruswil antwortete am 29. Mai 1914, dass die Steigerung
nicht mehr rückgängig gemacht werden könne, weil be-
reits publiziert, und für die Kosten niemand dem Kon-
kursamt Sicherheit biete; übrigens müsse das Gemein-
schaftsverhältnis zwiSchen Jörg und Christen doch ge-
löst werden, was so mit bedeutender Kostenersparnis
für die Konkursmasse Christen geschehen könne; diese
möge ihre Interessen an der 'Steigerung selbst wahren.
Nach Erhalt dieser Zuschrift protestierte das Konkurs-
und Konkurskamm6r. N° 61.
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~t Trachselwald am 30. Mai 1914 vormittags nochmals
~legraphisch beim Konkursamt Ruswil gegen die Ab-
haltung der Steigerung, indem es das Konkursamt
Ruswil für alle Folgen verantwortlich machte.
.. Nichtsdestoweniger wurde die Liegenschaft an jenem
Tage versteigert; der Zuschlag erfolgte an den Hypo-
thekargläubiger J. Jost, dem die Liegenschaft am
12. Juni 1914 durch den Gemeinderat Wolhusen zuge-
fertigt wurde. Das Konkursamt Trach<;elwald erfuhr
hievon erst am 16. Juni 1914 durch Zusendung des ver-
langten Inventars Über die Liegenschaft « Hinterkom-.
metsrüti) mit einem Vormerk über die erfolgLe Ver-
steigerung.
.
.
~ : B. -
Am 25. Juni 1914 führten sowohl Jörg als dIe
Konkursverwaltung Christen Beschwerde gegen das
Konkursamt Ruswil, mit dem Begehren, es sei die Stei-
gerung in vollem Vmfange aufzuheben und ein eventuel-
ler Eigentumseintrag des J. Jost im Grundprotokoll von
Wolhusen von Amtes wegen zu löschen.
Zur Begründung führten die Rekurrenten aus, die
Steigerung sei während der Pfingstbetreibungsferien ab-
gehalten worden, sodann seien gegenüber der ~onkurs
masse Christen die Art. 197 und 206 SchKG mIssachtet
worden: sämtliches Vermögen des Christen falle in die
Konkursmasse; eine separate Liquidation sei unstatt-
haft; die Betreibungen gegen Christen seien durch die
KonkurseröITnung eo ipso aufgehoben worden, wie denn
auch das Konkursamt Trachselwald gegen die Abhaltung
.der Steigerung rechtzeitig Einspruch erhoben habe. Die
vom'Konkursamt geltend gemachten Zweckmässigkeits-
rücksichlen seien nicht massgebend. Es liege geradezu
einE' Rechtsverweigerung vor. Sowohl die Gläubiger des
Jörg und des Christen als die beiden Schuldner persön-
lich seien dadurch in ihren Rechten schwer verletzt
und verkürzt worden.
C. -Bewe kantonalen Instanzen haben die Beschwer-
<le,abgewiesen, die obere y.resentlich mit folgender Be-
AS 40 \I! -
1914
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Entscheidungen der SChuldbetreibungs-
gründung : Die Beschwerde sei verspätet, soweit gerügt
werde, dass die Steigerung während der Betreibungsferie-.
abgehalten worden sei. Denn während der Ferien 'Vor-
genommene Betreibungshandlungen seien nicht nichtig,
sondern bloss anfechtbar. Die Rekurrenten hätten in
dieser Hinsicht innert zehn Tagen seit der konkurs-
amtlichen Verfügung vom 29. Mai 1914 Beschwerde
führen sollen. Anders verhalte es sich mit der Beschwerde
wegen Verletzung von Art. 197 und 206 SchKG. Hier
handle es sich um absolute Nichtigkeit. Es sei klar,
dass die Vornahme der Steigerung trotz erfolgter Kon-
kurseröffnung über Christen dem Gesetz zuwiderlaufe.
Nun sei aber die Liegenschaft dem Ers!eigerer Jost
bereits zuge fertigt worden. Die Zuferligung habe mit der
Steigerung als solcher. nichts zu tun, sie bilde einen
selbständigen Akt der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Die
Gutheissung der Beschwerde hätte denn auch keineswegs
zur Folge, dass die Zuferligung der Liegenschaft an
Jost dahinfallen und die Eintragung im Hypothekar.
protokoll rechtsungültig würde. Einen solchen Zustand
durch Aufhebung der SLeigerung herbeizuführen, könne
nicht der Wille des Gesetzes sein und liege nicht im
Interesse der Beteiligten. Vielmehr müsse es den Rekur-
renten überlassen bleiben, ihre Ansprüche eventuell auf
dem Weg des ordentlichen Zivilprozesses zu verfolgen.
Für die Abweisung der Beschwerde sprächen endlich
noch praktische Erwägungen: mangelnde Vetletzung der
Interessen der Rekurrenten, Mehrkosten der neuerlichen
Verwertung u. s. w.
D. -
Diesen Entscheid haben Jörg und die Konkurs-
verwaltung Christen rechtzeitig an das Bundesgericht
weilergezogen, unter ErneUfrung ihrer Anträge und
ihrer Vorbringen. Gegenüber der Begründung des ange-
fochtenen Entscheides machen sie geltend: Die gesetz-
liche Beschwerdefrist von zeh~ Tagen sei eingehalten
worden, auch abgesehen hievon müsste aber in casu
von Amt e s weg e n eingeschritten werden. Die An-·
und Konkul'skammer . N° 61.
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fechtUng des Eigentumserwerbes des Steigerungskäufers
habe laut Art. 136 bis SchKG auf dem B e s c h wer d e-
w eg zu erfolgen; für ein Zivilverfahren sei daneben
kein Raum mehr. Durch Aufhebung des Zuschlages werde
zugleich auch die Grundlage für den Grundbucheintrag
aufgehoben; gestützt auf den Entscheid der Aufsichts-
behörde hätten die Gemeindebehörden die Eigentums-
eintragung des Ersteigerers im HypothekarprotokoJl
ohne weiteres rückgängig zu machen.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
1. - Die Betreibungen. die zur Versteigerung der Lie-
genschaft « Hinterkommetsrüti » durch das Konkursamt
Ruswil geführt haben, sind keine solchen auf Pfandver-
wertung. sondern auf Pfändung. Dabei wurde für die
verschiedensten, grundversicherten und Kurrentforde-
rungen stets die Liegenschaft als solche oder der Ue~er
schuss aus der vorhergehenden Gruppe gepfändet, gleIch-
viel ob die Betreibung gegen Jörg und Christen oder
gegen Jörg allein gerichtet war. Dieses Verfa~ren ~ar
offenbar ein ungesetzliches. Denn es handelte SIch mcht
etwa um Pfändung von Gesellschaftsgut für Gesellschafts-
schulden.
Allein diese Gesetzwidrigkeit fällt deshalb nicht weiter
in Betracht, weil die Betreibungen, soweit sie gegen
Jörg und C h r ist en gerichtet waren, jedenfalls mit
der Konkurseröffnung über Christen dahingefallen sind.
Die Konkursverwaltung beruft sich mit vollem Recht
auf Art. 197 und 206 SchKG, und die Vorinstanz an-
erkennt denn auch selber, dass die Abhaltung der Stei-
gerung nach erfolgter Konkurseröffnung über Christen
jenen Bestimmungen zuwiderlaufe. Gepfändet und ver-
wertet wurde in der Tat, wie auch die Vorinstanz an-
nimmt, eine körperliche, zur Konkursmasse gehörende
Sache und nicht ein biosses Miteigentumsrecht des
Christen an der Liegenschaft $ Hinterkommetsrüti,» in
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Entscheidungen der Schuldbetreibungs-
welchem Falle die Liegenschaft nicht als solche in die
Konkursmasse gefallen wäre. Bestand also das Substrat
der hängigen Betreibungen in einem zur Konkursmasse
gehörenden Vermögensstück, so waren die Betreibungen
nach Art. 206 SchKG mit dem Moment der Konkurs-
eröffnung schlechtweg aufgehoben. Wenn die Liegen-
schaft trotzdem zu Gunsten der Pfändungsgläubiger
verwertet wurde, so ist die Steigerung zu k ass i e ren,
ohne Rücksicht darauf, ob die Konkursverwaltung die
zehntägige Beschwerdefrist eingehalten hat. Denn Art.
206 SchKG ist eine Bestimmung z w in gen den Rechtes
und eine in Verletzung dieser Vorschrift vorgenommene
Verwertung eines zur Konkursmasse gehörenden Objek-
tes ist von der Aufsichtsbehörde j e der z e i.t von
Amtes wegen aufzuheben.
2. -
Demgegenüber- beruft sich die VoriBStanz zu
Unrecht auf die Tatsache, dass die Liegenschaft bereits
dem Ersteigerer zugefertigl worden sei. Ihre Auffassung,
dass die Fertigung mit der Steigerung nichts zu tun
habe, und dass die Rekurrenten die Löschung der Ein-
tragung im Hypothekarprotokoll auf dem Weg des
ordentlichen Zivilprozesses erwirken müssen, ist rechts-
irrtümlich. Ueber die Anfechtung des Eigentumserwer-
bes des Steigerungskäufers haben nach Art. 136 bis
SchKG nur noch die Auf s ich t s b e hör d e nzu
befinden. Die Tätigkeit der Ger ich t e ist für solche
Fälle unter dem neuen Recht vollständig ausgeschaltet.
Die Anfechtungsmöglichkeit würde nun in durchaus
unzulässiger Weise beschränkt, wenn noch ein beson-
derer Zivilprozess durchzuführen wäre, um die Löschung
der Eintragung des Ersteigerers im Grundbuch zu er-
wirken, falls diese Eintragung in der Zwischenzeit bereits
erfolgt ist. Der Ersteigerer hätte es dann in der Hand,
wenn der zur Anfechtung Legitimierte von der Steige-
rung erst nachträglich Kenntnis erhält, durch die in-
zwischen bewerkstelligte Eintragung im Grundbuch die
Anfechtung illusorisch zu machen. Die Sache liegt viel-
und Konkurskammer. N°-61.
mehr so, dass durch den den Zuschlag aufhebenden
Entscheid der Aufsichtsbehörde, dem die Kraft eines
gerichtlichen Urteils zukommt, die nach Art. 18 der
Grundbuchverordnung vom Betreibungsamt ausgestellte
Zuschlagsbescheinigung nebst Ermächtigung zur Eintra-
gung des Eigentums des Ersteigerers in das Grundbuch
w i der ruf e n wird. Vergl. JAEGER, Kommentar, Anm.
2 C ad Art. 136 bis und Sep.-Ausg. 16 N° 39 in fine·.
Der Eintrag wird dadurch zu einem ungerechtfertigten
im Sinne des Art_ 975 ZGB und ist daher auf Vorweis
des vorliegenden Entscheides vom Grundbuchamt ohne
weiteres zu löschen, gerade wie wenn die Eintragung
auf Grund eines Vertrages erfolgt ist und dieser Vertrag
nachträglich vom Richter als nichtig erklärt wird. Die
Ermächtigung zur Eintragung fällt mit der Aufhebung
des Gantzuschlages durch die zuständige Aufsichtsbe-
hörde dahin. Die von der Vorinstanz befürchteten
Schwierigkeiten bestehen also keineswegs, wenn auch
die Anfechtung eines bereits eingetragenen Steigerungs-
verkaufes zugelassen wird, und es ist daneben für ein
gerichtliches Verfahren kein Raum.
3. -
Hieraus folgt, dass der an der Steigerung vom
30. Mai 1914 erfolgte Zuschlag der Liegenschaft « Hin-
terkommetsrüti I) an J. Jost aufzuheben ist, ohne dass
auf die weitem Beschwerdegründe eingetreten zu werden
braucht. Insbesondere kann ununtersucht bleiben, ob die
Steigerung nicht auch vom Standpunkt des Rekurren-
ten Jörg aus ungesetzlich sei.
Demnach hat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird begründet erklärt und die am
30. Mai 1914 erfolgte Versteigerung der Liegenschaft
(C Hinterkommetsrüli» in Wolhusen an J. Jost auf-
gehoben.
• Ges.-Ausg. 39 I N° 76 i. .'.