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838 Entscheidungen der Sehuldbeuelbungs-
61. Entscheid vom 30. September 1914 i. S. Jörg und ltonkursverwaltung Christen. Liege n s c haft ss tei g eru ng. Aufhebung des in einer PfAn- dungsbetreibung trotz erfolgter Konkurseröflnung über den Schuldner erteilten Zuschlages, Art. 136 bis, 197 und 206 SchKG. Hatte riie Eintragung in das Grundbuch inzwischen bereits stattgefunden, so ist sie auf Vorweisung des den Zuschlag aufhebenden Entscheides der AB vom Grundbuch- amt ohne weiteres zu löschen. A. - In zahlreichen, gegen GotLfried Jörg persönlich und gegen ihn . und Arnold Christen angehobenen Betrei- bungen pfändete das Betreibungsamt Wolhusen die im Miteigentum von Jörg und Christen stehende Liegen- schaft « Hinterkommetsrüti) in Wolhusen. Nachdem mehrere Gläubiger das Verwertungsbegehren gestellt hatten, beauftragte das Betreibungsamt Wolhusen das Konkursamt Ruswil mit der Versteigerung der Liegen- schaft. Diese wurde am 20. Mai 1914 auf den 30. gl. M. angeordnet und publiziert. Inzwischen, d. h. am 11. Mai 1914, war in Trachsel- wald, K t. Bern, der Konkurs über Christen eröffpet worden. Das Konkursamt Trachselwald gab demjenigen von Ruswil am 25. Mai 1914 davon Kenntnis, mit dem Ersuchen, die Verwertung der Liegenschaft « Hinter- kommetsrüti) einzustellen und über das in seinem Kreise befindliche, zur Konkursmasse gehörende Ver- mögen ein Inventar aufzunehmen. Das Konkursamt Ruswil antwortete am 29. Mai 1914, dass die Steigerung nicht mehr rückgängig gemacht werden könne, weil be- reits publiziert, und für die Kosten niemand dem Kon- kursamt Sicherheit biete; übrigens müsse das Gemein- schaftsverhältnis zwiSchen Jörg und Christen doch ge- löst werden, was so mit bedeutender Kostenersparnis für die Konkursmasse Christen geschehen könne; diese möge ihre Interessen an der 'Steigerung selbst wahren. Nach Erhalt dieser Zuschrift protestierte das Konkurs- und Konkurskamm6r. N° 61. 339 ~t Trachselwald am 30. Mai 1914 vormittags nochmals ~legraphisch beim Konkursamt Ruswil gegen die Ab- haltung der Steigerung, indem es das Konkursamt Ruswil für alle Folgen verantwortlich machte. .. Nichtsdestoweniger wurde die Liegenschaft an jenem Tage versteigert; der Zuschlag erfolgte an den Hypo- thekargläubiger J. Jost, dem die Liegenschaft am
12. Juni 1914 durch den Gemeinderat Wolhusen zuge- fertigt wurde. Das Konkursamt Trach<;elwald erfuhr hievon erst am 16. Juni 1914 durch Zusendung des ver- langten Inventars Über die Liegenschaft « Hinterkom-. metsrüti ) mit einem Vormerk über die erfolgLe Ver- steigerung. . . ~ : B. - Am 25. Juni 1914 führten sowohl Jörg als dIe Konkursverwaltung Christen Beschwerde gegen das Konkursamt Ruswil, mit dem Begehren, es sei die Stei- gerung in vollem Vmfange aufzuheben und ein eventuel- ler Eigentumseintrag des J. Jost im Grundprotokoll von Wolhusen von Amtes wegen zu löschen. Zur Begründung führten die Rekurrenten aus, die Steigerung sei während der Pfingstbetreibungsferien ab- gehalten worden, sodann seien gegenüber der ~onkurs masse Christen die Art. 197 und 206 SchKG mIssachtet worden: sämtliches Vermögen des Christen falle in die Konkursmasse; eine separate Liquidation sei unstatt- haft; die Betreibungen gegen Christen seien durch die KonkurseröITnung eo ipso aufgehoben worden, wie denn auch das Konkursamt Trachselwald gegen die Abhaltung .der Steigerung rechtzeitig Einspruch erhoben habe. Die vom'Konkursamt geltend gemachten Zweckmässigkeits- rücksichlen seien nicht massgebend. Es liege geradezu einE' Rechtsverweigerung vor. Sowohl die Gläubiger des Jörg und des Christen als die beiden Schuldner persön- lich seien dadurch in ihren Rechten schwer verletzt und verkürzt worden. C. -Bewe kantonalen Instanzen haben die Beschwer- <le ,abgewiesen, die obere y.resentlich mit folgender Be- AS 40 \I! - 1914 340 Entscheidungen der SChuldbetreibungs- gründung : Die Beschwerde sei verspätet, soweit gerügt werde, dass die Steigerung während der Betreibungsferie-. abgehalten worden sei. Denn während der Ferien 'Vor- genommene Betreibungshandlungen seien nicht nichtig, sondern bloss anfechtbar. Die Rekurrenten hätten in dieser Hinsicht innert zehn Tagen seit der konkurs- amtlichen Verfügung vom 29. Mai 1914 Beschwerde führen sollen. Anders verhalte es sich mit der Beschwerde wegen Verletzung von Art. 197 und 206 SchKG. Hier handle es sich um absolute Nichtigkeit. Es sei klar, dass die Vornahme der Steigerung trotz erfolgter Kon- kurseröffnung über Christen dem Gesetz zuwiderlaufe. Nun sei aber die Liegenschaft dem Ers!eigerer Jost bereits zuge fertigt worden. Die Zuferligung habe mit der Steigerung als solcher. nichts zu tun, sie bilde einen selbständigen Akt der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Die Gutheissung der Beschwerde hätte denn auch keineswegs zur Folge, dass die Zuferligung der Liegenschaft an Jost dahinfallen und die Eintragung im Hypothekar. protokoll rechtsungültig würde. Einen solchen Zustand durch Aufhebung der SLeigerung herbeizuführen, könne nicht der Wille des Gesetzes sein und liege nicht im Interesse der Beteiligten. Vielmehr müsse es den Rekur- renten überlassen bleiben, ihre Ansprüche eventuell auf dem Weg des ordentlichen Zivilprozesses zu verfolgen. Für die Abweisung der Beschwerde sprächen endlich noch praktische Erwägungen: mangelnde Vetletzung der Interessen der Rekurrenten, Mehrkosten der neuerlichen Verwertung u. s. w. D. - Diesen Entscheid haben Jörg und die Konkurs- verwaltung Christen rechtzeitig an das Bundesgericht weilergezogen, unter ErneUfrung ihrer Anträge und ihrer Vorbringen. Gegenüber der Begründung des ange- fochtenen Entscheides machen sie geltend: Die gesetz- liche Beschwerdefrist von zeh~ Tagen sei eingehalten worden, auch abgesehen hievon müsste aber in casu von Amt e s weg e n eingeschritten werden. Die An-· und Konkul'skammer . N° 61. 341 fechtUng des Eigentumserwerbes des Steigerungskäufers habe laut Art. 136 bis SchKG auf dem B e s c h wer d e- w eg zu erfolgen; für ein Zivilverfahren sei daneben kein Raum mehr. Durch Aufhebung des Zuschlages werde zugleich auch die Grundlage für den Grundbucheintrag aufgehoben; gestützt auf den Entscheid der Aufsichts- behörde hätten die Gemeindebehörden die Eigentums- eintragung des Ersteigerers im HypothekarprotokoJl ohne weiteres rückgängig zu machen. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:
1. - Die Betreibungen. die zur Versteigerung der Lie- genschaft « Hinterkommetsrüti » durch das Konkursamt Ruswil geführt haben, sind keine solchen auf Pfandver- wertung. sondern auf Pfändung. Dabei wurde für die verschiedensten, grundversicherten und Kurrentforde- rungen stets die Liegenschaft als solche oder der Ue~er schuss aus der vorhergehenden Gruppe gepfändet, gleIch- viel ob die Betreibung gegen Jörg und Christen oder gegen Jörg allein gerichtet war. Dieses Verfa~ren ~ar offenbar ein ungesetzliches. Denn es handelte SIch mcht etwa um Pfändung von Gesellschaftsgut für Gesellschafts- schulden. Allein diese Gesetzwidrigkeit fällt deshalb nicht weiter in Betracht, weil die Betreibungen, soweit sie gegen Jörg und C h r ist en gerichtet waren, jedenfalls mit der Konkurseröffnung über Christen dahingefallen sind. Die Konkursverwaltung beruft sich mit vollem Recht auf Art. 197 und 206 SchKG, und die Vorinstanz an- erkennt denn auch selber, dass die Abhaltung der Stei- gerung nach erfolgter Konkurseröffnung über Christen jenen Bestimmungen zuwiderlaufe. Gepfändet und ver- wertet wurde in der Tat, wie auch die Vorinstanz an- nimmt, eine körperliche, zur Konkursmasse gehörende Sache und nicht ein biosses Miteigentumsrecht des Christen an der Liegenschaft $ Hinterkommetsrüti,» in 342 Entscheidungen der Schuldbetreibungs- welchem Falle die Liegenschaft nicht als solche in die Konkursmasse gefallen wäre. Bestand also das Substrat der hängigen Betreibungen in einem zur Konkursmasse gehörenden Vermögensstück, so waren die Betreibungen nach Art. 206 SchKG mit dem Moment der Konkurs- eröffnung schlechtweg aufgehoben. Wenn die Liegen- schaft trotzdem zu Gunsten der Pfändungsgläubiger verwertet wurde, so ist die Steigerung zu k ass i e ren, ohne Rücksicht darauf, ob die Konkursverwaltung die zehntägige Beschwerdefrist eingehalten hat. Denn Art. 206 SchKG ist eine Bestimmung z w in gen den Rechtes und eine in Verletzung dieser Vorschrift vorgenommene Verwertung eines zur Konkursmasse gehörenden Objek- tes ist von der Aufsichtsbehörde j e der z e i.t von Amtes wegen aufzuheben.
2. - Demgegenüber- beruft sich die VoriBStanz zu Unrecht auf die Tatsache, dass die Liegenschaft bereits dem Ersteigerer zugefertigl worden sei. Ihre Auffassung, dass die Fertigung mit der Steigerung nichts zu tun habe, und dass die Rekurrenten die Löschung der Ein- tragung im Hypothekarprotokoll auf dem Weg des ordentlichen Zivilprozesses erwirken müssen, ist rechts- irrtümlich. Ueber die Anfechtung des Eigentumserwer- bes des Steigerungskäufers haben nach Art. 136 bis SchKG nur noch die Auf s ich t s b e hör d e nzu befinden. Die Tätigkeit der Ger ich t e ist für solche Fälle unter dem neuen Recht vollständig ausgeschaltet. Die Anfechtungsmöglichkeit würde nun in durchaus unzulässiger Weise beschränkt, wenn noch ein beson- derer Zivilprozess durchzuführen wäre, um die Löschung der Eintragung des Ersteigerers im Grundbuch zu er- wirken, falls diese Eintragung in der Zwischenzeit bereits erfolgt ist. Der Ersteigerer hätte es dann in der Hand, wenn der zur Anfechtung Legitimierte von der Steige- rung erst nachträglich Kenntnis erhält, durch die in- zwischen bewerkstelligte Eintragung im Grundbuch die Anfechtung illusorisch zu machen. Die Sache liegt viel- und Konkurskammer. N°-61. mehr so, dass durch den den Zuschlag aufhebenden Entscheid der Aufsichtsbehörde, dem die Kraft eines gerichtlichen Urteils zukommt, die nach Art. 18 der Grundbuchverordnung vom Betreibungsamt ausgestellte Zuschlagsbescheinigung nebst Ermächtigung zur Eintra- gung des Eigentums des Ersteigerers in das Grundbuch w i der ruf e n wird. Vergl. JAEGER, Kommentar, Anm. 2 C ad Art. 136 bis und Sep.-Ausg. 16 N° 39 in fine·. Der Eintrag wird dadurch zu einem ungerechtfertigten im Sinne des Art_ 975 ZGB und ist daher auf Vorweis des vorliegenden Entscheides vom Grundbuchamt ohne weiteres zu löschen, gerade wie wenn die Eintragung auf Grund eines Vertrages erfolgt ist und dieser Vertrag nachträglich vom Richter als nichtig erklärt wird. Die Ermächtigung zur Eintragung fällt mit der Aufhebung des Gantzuschlages durch die zuständige Aufsichtsbe- hörde dahin. Die von der Vorinstanz befürchteten Schwierigkeiten bestehen also keineswegs, wenn auch die Anfechtung eines bereits eingetragenen Steigerungs- verkaufes zugelassen wird, und es ist daneben für ein gerichtliches Verfahren kein Raum.
3. - Hieraus folgt, dass der an der Steigerung vom
30. Mai 1914 erfolgte Zuschlag der Liegenschaft « Hin- terkommetsrüti I) an J. Jost aufzuheben ist, ohne dass auf die weitem Beschwerdegründe eingetreten zu werden braucht. Insbesondere kann ununtersucht bleiben, ob die Steigerung nicht auch vom Standpunkt des Rekurren- ten Jörg aus ungesetzlich sei. Demnach hat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird begründet erklärt und die am
30. Mai 1914 erfolgte Versteigerung der Liegenschaft (C Hinterkommetsrüli» in Wolhusen an J. Jost auf- gehoben.
• Ges.-Ausg. 39 I N° 76 i. .'.