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40_III_324

BGE 40 III 324

Bundesgericht (BGE) · 1914-01-01 · Deutsch CH
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Entscheidungen der SchuldbetreIbungs-

geht nicht an, weil dabei die Gefahr besteht, dass auch

die Liegenschaft als solche weniger gilt, als wenn sie

zusammen mit den Zubehörden versteigert würde, und

dadurch die übrigen Hypothekargläubiger für den Fall

ihres Obsiegens im Kollokationsverfahren in ihren Inte-

ressen beinträchtigt würden (vgl. den Entscheid in Sa-

chen Luzerner Brauhaus AS Sep.-Ausg. H) N° 29. Ge-

samtausgabe 38 I N° 55, auf dessen Erwägungen zu

verweisen ist).

Der Rekurs ist daher dahin gutzuheissen, dass das

Konkursamt im Sinne der vorstehenden Ausführungen

zur Vornahme eines doppelten Ausgebots verhalten wird.

Demnach hat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer

er-kann t:

Der Rekurs wird im Sinne des eventuellen Beschwerde-

begehrens begründet erklärt.

58. Entscheid vom S. September. 1914 i. S. Vontobel.

Das SchKG kennt die Wiedereinsetzung in eine versäumte

Frist und die anschlussweise Rekursergreifung nicht. Der

Rechtsstillstand erstreckt sich nicht auf die Fristen des

Konkursverfahrens. -

Art. 219 SchKG: Frage, ob die

verschiedenen für eine Forderung haftenden Pfänder in

Hinsicht auf ihre Verwendbarkeit zur Deckung der Forde-

rung in einem Verhältniss der Gleich- oder Unterordnung

stehen. Massgebend hiefür ist ihre Kollokation. Als Regel

ist die koordinierte Kollokation der Pfänder anzunehmen.

Auslegung des Planes im gegebenen Falle. Keine unter-

schiedliche Behandlung der Grund- und der Faustpfänder

und der Pfänder mit und ohne nachgehende Pfandrechte.

A. -

Am 23. Februar 1910 wurde über das Bauge-

schäft Mauch-Motzer in Zürich der Konkurs verhängt.

Als Gläubigerin meldete die Leihkasse Enge (neben ver-

schiedenen andern, hier ausser Betracht fallenden An-

sprüchen) ihre Saldoforderungen aus zwei dem Gemein-

1

und Konkurskammer. N° 58.

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schuldner gewährten Krediten, bezeichnet als Konto I

und 11, an, nämlich:

I. Aus K 0 nt 0 I 46,375 Fr. Wert 28. Februar 1910,

wofür folgende Pfandsicherheit beansprucht wurde:

1. Faustpfandrecht an vier verschiedenen Schuldbrie-

fen im Kapitalbetrag von zusammen 30,000 Fr., Nr.

41-44 des Konkursinventars.

2. Faustpfandrecht an einem Kaufschuldbrief von

30,000 Fr., vom 30. Mai 1907 auf den Gemeinschuldner,

haftend auf einer Parzelle Landes in Altstetten.

Beigefügt wurde, dass diese Titel auch für die andern

Forderungen der anmeldenden Gläubigerin als Faust-

pfand haften.

H. Aus K 0 nt 0

II 130,518 Fr. Wert 28. Februar

1910, wofür folgende Pfandsicherheit beansprucht wurde:

1. Faustpfandrecht an zwei Schuldbriefen von zusam-

men 27,000 Fr., Nr. 46 und 47 des Inventars, wobei

bemerkt wurde, dass diese Titel auch für die übrigen

Forderungen der anmeldenden Gläubigerin als Faust-

pfand haften.

2. Grundpfandrecht an der Liegenschaft Hohlstrasse

208-210 in Zürich laut Kreditversicherungsbrief für

300,000 Fr. vom 22. August 1907.

B. -

Das Konkursamt k 0 110 z i e r t e die beiden For-

derungen entsprechend der Anmeldung, wobei es deren

Wert auf 31. März 1910 einsetzte, so dass die aus

Konto I nunmehr auf 46,567 Fr., die aus Konto II auf

131,055 Fr. lautete.

C. -

Kolloziert wurden ferner:

1. Eine Forderung des Beschwerdegegners und heuti-

gen Rekurrenten Vontobel als Rechtsnachfolger der

Thurgauischen Hypothekenbank von 7290 Fr. aus einem

Schuldbrief vom 26. Mai 1898, haftend auf der erwähn-

ten Landparzelle in Altstetten.

2. Eine Forderung des Beschwerdeführers und heuti-

gen Rekursgegners Degen von 30,848 Fr. 60 Cts., laut

Schuldbrief vom 8. Dezember 1912, haftend auf der

genannten Liegenschaft an der Hohlstrasse.

326

Entscheidungen der SchuIdbetreibungs-

D. -

Der Kollokationsplan ist in allen den genannten

Punkten mangels Anfechtung rechtskräftig geworden.

E. - Bei der P fan d li q u i da t ion und der Z u-

t eil u n g der Pfanderlöse ist das Koilkursamt wie

folgt vorgegangen:

1. Zunächst verwertete es die Titel Nr. 41-44, aus

denen 31,330 Fr. erlöst wurde (Liquidation 1). Diesen

Erlös teilte es der Forderung aus Konto I, auf 1. Juli

1910 Fr. 46,983 betragend, zu, so dass diese Forderung

noch für 15,633 Fr. ungedeckt blieb.

~ 2. Sodann wurde die Liegenschaft an der Hohlstrasse

veräussert (Liquidation 2). Der Reinerlös, nach Vor-

wegnahme der Verwaltungs- und Verwertungskosten,

betrug 113,450 Fr. Diese Summe wurde der Forderung

aus Konto I1, auf 1. Juli 1910 Fr. 133,022 ausmachend,

zugewiesen, womit diese noch für 19,572 Fr. ungedeckt war.

3. Hernach wurden die Titel Nr. 46 und 47 verwer-

tet, die 17,090 Fr. ergaben (Liquidation 3 vom 13. Ok-

tober 1911). Diesen Erlös schied das Amt der soeben

erwähnten Ausfallforderung von 19,572 Fr. zu, nach-

dem es zu ihr noch 1552 Fr. 30 Cts. Zinsen und Kom-

mission für die Zeit vom 1. Juli 1910 bis zum 13. Ok-

tober 1911 hinzugerechnet hatte. Damit b ieben von

der Forderung aus Konto II noch 4034 Fr. 30 Cts. zu

decken.

4. Endlich verwertete das Amt die Parzelle in Altstet-

ten, die einen Reinerlös zon 30,000 Fr. ergab (Liquida-

tion 4). Von diesem schied es zu:

a) der Forderung aus Konto I den

noch zu deckenden Rest von. . . . . . .. Fr. 15,633 -

b) der Forde ung aus Konto II den

noch zu deckenden Rest von. . . . . . . .

4,034 30

c) der Kaufbriefschuldforderung des

Besch\\erdcgegners Vontobel die zu ihrer

Deckung erforderlichen ..... ". . . . . . .

»

7,368 75

d) den Gläubigern der V. Klasse. . .

»

2,963 95 .

Summa Fr. 30,000 -

und Konkurskammer. N° 58.

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F. -

Gegen diese Verteilung hat der Schuldbrief-

gläubiger Degen Beschwerde erhoben niit dem Antrage :.

Es sei der Leihkasse Enge der gesamte Erlös von

30,000 Fr. (aus Liquidation 4) zuzuteilen und dafür

vom Erlös der Liegenschaft Hohlenstrasse nur 103,117 Fr.

30 Cts., so dass dem Beschwerdeführer auf seine nach-

gehende Schuldbriefforderung 10,332 Fr. 70 Cts. zu-

kommen.

G. -

Die untere Aufsichtsbehörde hat die Beschwerde

als unbegründet abgewiesen. Die kantonale Aufs·chtsbe-

hörde dagegen hat sie mit Entscheid vom 4. Juli 1914

in dem Sinne gutgeheissen, dass sie das Konkursamt

anwies, den Erlös der Liegenschaft Hohlstrasse 208-210

und des Landes in Al1stetten zusammenzurechnen,

den über die Forderung der Leihkasse Enge hinaus er-

zielten Mehrerlös dem Rekurrenten Degen und dem

Rekursgegner Vontobel an ihre pfandversicherten For-

derungen verhältnismässig zuzuteilen und sie mit dem

so silh ergebenden Ausfall in der V. Klasse partizipie-

ren zu lassen.

Das Verteilungsbetreffnis Degens wird in den Motiven

auf 8358 Fr. 65 Cts., dasjenige Vontobels auf 1974 Fr.

05 Cts. bestimmt.

H. -

Diesen den Parteien am 27. Juli 1914 zugestell-

ten Entscheid hat nunmehr der Beschwerdegegner Von-

tobel gültig an das Bundesgericht weitergezogen mit

dem Antrag, das erstinstanzliehe Erkenntnis wiederher-

zusteIlen und also die Beschwerde abzuweisen.

J. -

Der Rekursgegner Degen hat zunächst auf voll-

inhaltliche BestiHigung des angefochtenen Entscheides

angetragen. Daneben hat er erklärt, sich, soweit ein

Rekurs für ihn noch möglich sei, dem gegnerischen

Rekurse anzuschliessen mit dem Antrage auf völlige

Gutheissung seiner Beschwerde. Ferner hat er einen

(I Eventualantrag auf nachträgliche Restitution gegen

den Abtauf der gesetzlichen zehntägigen Rekursfrist »

gestellt und damit begründet, dass sein Vertreter infolge

328

Entscheidungen der Schuldbetreibungs-

des unerwarteten Kriegsausbruches vom 1. bis 22. Au-

gust im Militärdienst und daher an der Rekursergrei-

fung verhindert gewesen sei. Nach Gutheissung des

Restitutionsbegehrens seien « die im Entscheide der

Vorinstanz ausgerechneten 1974 Fr. 05 Cts. dem Von-

tobel nicht zuzusprechen. »

Die SChuldbetreibungs" und Konkurskammer zieht

in Erwägung:

1. -

Abzuweisen ist zunächst der Eventualantrag

des Rekursgegners auf Restitution gegen den Ablauf

der gesetzlichen zehntägigen Rekursfrist, denn das

SchKG kennt den Rekursbehelf der Wiedereinsetzung

in eine versäumte Frist nicht (vgl. AS Sep.-Ausg. 10

Nr. 18, insb. auf S. 85"*). Ebensowenig sieht es eine

anschlussweiseErgreifung de3Rechtsmittels des Rekurses

vor, in welchem Sinne der Rekursgegner ferner noch

die Zulässicrkeit seines Antrages auf Abänderung des

Vorentscheides zu rechtfertigen versucht. Uerheblich

ist es endlich, wenn der Vertreter des Rekursgegners

geltend macht, er se in Folge der Mobilisation vom

1. bis 22. August im Militärdienst und deshalb während

dieser Zeit an der Einreichung des Rekurses verhindert

gewesen. Eine Verlängerung der Rekursfrisl na?h den

Art. 57 und 63 SchKG fällt ausser Betracht, da SIch der

Rechtsstillstand nicht auch auf die Fristen des Konkurs-

verfahrens erstreckt (vgl. Kreisschreiben des Bundes-

gerichte, an die kantonalen Aufsichtsbehörden vom

10. August 1914 Ziff. 2, c).

.

Hiernach ist eine materielle Abänderung des vorm-

stanzlichen Entscheides in dem vom Rekursgegner ver-

langten Sinne nicht mehr möglich, sondern es kann

sich nur noch fragen, ob und wieweit dem Begehren

des Rekurrenten Vontobel auf Aufrechthaltung der vom

Konkursamt vorgenommenen Verteilung der streitigen "

30,000 Fr. zu entsprechen sei .

.. Ges -Ausg. 33 I S. 106.

und Konkurskammer. N° 58,

329

2. -

Der Entscheid hierüber hängt von der Beant-

wortung der Frage ab, ob das Grundpfandrecht der

Leihkasse Enge auf der Liegenschaft . Hohlstrasse

Nr. 208-210 der Pfandgläubigerin in er s t e r Linie zur

Befriedigung dienen müsse und ihr Faustpfandrecht an

dem durch die Liegenschaft in Altstetten gesicherten

Schuldbriefe nur subsidiär oder ob die Stellung dieser

beiden Pfandrechte, in Hinsicht auf ihre Verwendbar-

keit zur Deckung der pfandversicherten Forderung,

eine koordinierte sei. Im erstem Falle ist dem konkurs-

amtlichen Verteiltingsmodus zuzustimmen : Der Rekur-

rent Vontobel kann alsdann kraft seines nachgehenden

Pfandrechtes an der Parz,:Jle in Altstetten verlangen,

dass der streitige Erlös auf dieser Parzelle im Betrage

von 30,000 Fr. erst n ach dem Grundpfanderlös von

113,450 Fr. und nur soweit dieser nicht hinreicht, zur

Bezahlung der Leihkasse Enge verwendet werde, 'Yäh-

rend der Ueberschuss dem Rekurrenten als nachgehen-

dem Pfandgläubiger, soweit zu seiner Deckung be-

nötigt, zukommen würde. Im andern Falle dagegen

ist nach Art. 219 SchKG zu verfahren, wonach, wenn

mehrere Pfänder für die nämliche Forderung haften,

die daraus erlösten Beträge im Verhältnis ihrer Höhe

zur Deckung der Forderung verwendet werden ~ ollen.

Alsdann sind somit die bei den Liegenschaftserlöse, von

113,450 Fr. und 30,000 Fr., in entsprechendem Masse

in Anspruch zu nehmen.

Welche dieser Alternativen die richtige sei, bestimmt

sich nach dem Inhalte des Kollokationsplanes als der

materiellen Grundlage für die Verteilung und im beson-

dem danach, ob die Kollokation des Grundpfandrech-

tes der Leihkasse

an

der Liegenschaft Hohlstrasse

einerseits und die Kollokation ihres Faustpfandrechtes

an dem durch die Liegenschaft Altstetten gesicherten

Schuldbriefe anderseits in einem Verhältnis der Gleich-

oder der Unterordnung im genannten Sinne stehen.

Wie nun das Bundesgericht bereits in seinem Entscheide

_

EDtspheldungen der Schuld~trelbUDg ..

.in Sa$en St~pf-Bechtel (AS Sep.-Ausg. 13 Nr. 17

S. 65:*) ausgesprochen hat, muss, wenn der Plan bei

mehrfacher Pfandsicherheit in dieser Beziehung keinen

Vennerk enthält, als Regel angenommen werden, dass

die Pfänder hinsichtlich ihrer Verwendbarkeit zur Dek-

kungder betreffenden Forderung als koordiniert zu

betrachten- seien, und es genügt der blosse Umstand,

dass im Plan ein Pfand vor dem andern angeführt

wird, zu Annahme einer Unterordnung nicht. Ebenso-

wenig lässt sich für eine solche Annahme etwas daraus

herleiten, dass hier der Plan das Faustpfandrecht am

Kaufschuldbrief von 30,000 Fr. nicht im Anschluss · an

die Kollokation des Grundpfandrechtes für die For-

derung aus Konto II besonders anführt, sondern sich

d~mit begnügt, bei der Kollokation der Forderung aus

Konto I zu bemerken, jenes Faustpfandrecht werde auch

für die übrigen Forderungen der Leihkasse (also auch

für die schon durch das Grundpfandrecht gesicherte

Forderung aus Konto II) geltend gemacht. Im Gegen-

teil spricht diese Verweisung von der ein n KollokaLion

auf die andere dafür, dass man alle Pfänder auf die

gleiche Linie stellen wollte. Im weitern lässt sich auch

nicht sagen, das Grundpfandrecht müsse als solches

schon vor dem Faustpfandrecht zur Befriedigung einer

durch beide gesicherten Forderung dienen. Ein derartiges

Prioritätsverhältnis rechtfertigt sich weder gesetzlich

noch aus sachlichen Gründen. Ebensowenig ist eine

unterschiedliche Behandlung daraus abzuleiten, dass ein

Teil der Pfänder ausschliesslich der Leihkasse verhaftet

war, andere dagegen, nämlich die beiden Liegenschaf-

ten, noch nachgehenden Pfandgläubigern. Anderseits

spricht für die Auslegung des Planes im Sinne einer

Gleichbehandlung aller Pfänder in entscheidender Weise,

d~s sie in keine.r Weise die ~nteressen der Hauptgläu-

bigerin, der L '. ihkasse Enge, :verletzt. Die gegenteilige

AllS'legung kann ferner zu den unbilligen Folgerungen

• Gea.-Auag. 36 I S. 146 t.

und Konkurskammer. N° 58.

331

führen, dass ein Teil des Erlöses in die V. Klasse fällt,

bevor alle Pfandgläubiger befriedigt sind, und dass es

das Konkursamt in der Hand hätte, je nachdem es das

eine oder andere Pfand zuerst liquidiert, einen Pfand-

gläubiger günstiger oder ungünstiger zu stellen. Alle diese

Unzukömmlichkeiten werden vermieden, wenn man die

Pfänder als gleichberechtigt und den Gesamterlös als

eine Einheit betrachtet.

3. -

Von diesem Standpunkt aus ist die Vorinstanz

dazu gelangt, den nach gänzlicher Deckung der Leih-

kasse Enge verbleibenden Mehrerlös den bei den

Rekursparteien als nachgehenden Pfandgläubigern zuzu-

sprechen. In den Motiven ihres Entscheides nimmt sie

die Verteilung in der Weise vor, dass sie von dem auf

10,332 Fr. 70 Cts. bestimmten Mehrerlös jedem dieser

Gläubiger eine der Höhe seiner Forderung entsprechenden

Quote zuweist, also dem Beschwerdeführer Degen an

seine Forderung von 30,848 Fr. 60 Cts. ein Betreffnis

von 8358 Fr. 65 Cts. und dem Beschwerdegegner Von-

tobel an seine Forderung von 7290 Fr. ein solches von

1974 Fr. 05 Cts. Es mag dahingestellt bleiben, ob die

verhältnismässige Verteilung unter die Rekursparteien

wirklich auf diese Weise, d. h. einfach nach Massgahe

der Forderungshöhe zu erfolgen habe, oder ob nicht

statt dessen auf den Wert der beiden Pfänder abzustel-

len oder dieser doch mitzuberücksichtigen sei. Im Sinne

der zweiten Alternative zu verfahren, läge nämlich im

Interesse lediglich des Rekursgegners Degen, zu dessen

Gunsten aber der Vorentscheid nach dem Gesagten

nicht abänderbar ist, während der Rekurrent Vontobel

sich dadurch schlechter stellen müsste.

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Demnach hat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer

erkannt:

Der Rekurs wird abgewiesen.