Sachverhalt
Durch Entscheid vom 10. März 1914 wies die
obere Aufsichtsbehörde des Kantons Thurgau eine Be-
schwerde der Eleonore Ratgeber in Zürich gegen verschie-
dene VerfÜgungen des Betreibungsamtes Arbon ab. Dieser
Entscheid wurde am131. März an die Parteien gesandt.
B. -
Gegen diesen Entscheid « vom 10. /31. März 1914)
hat die Rekurrentin mit Eingabe vom 11. April beim
Bundesgerichte Beschwerde geführt. Die Eingabe ist am
• Ed. gen. S2 I p. 416.
132
Entscheidungen der SChuldbetreibungs-
1~. April abends 5 Uhr 45 bei der Post zur Beförderung an
die kantonale Aufsichtsbehörde aufgegeben worden.
C. -
Die kantonale Aufsichtsbehörde hat zur Be-
schwerde bemerkt, dass sie verspätet sei, weil der ange-
fochtene Entscheid am 31. März den Parteien zugestellt
worden sei und die Rekurrentin nicht behauptet habe,
dass sie ihn erst später erhalten habe. Einen vom Ver-
treter der Rekurrentin unterzeichneten Empfangschein
hat die kantonale Aufsichtsbehörde nicht eingesandt.
Auf eine Anfrage des Instruktionsrichters, ob der Kar-
freitag im Kanton Thurgau ein staatlich anerkannter
Feiertag sei, hat sie sodann folgende Antwort erteilt :
{(..... teilen wir Ihnen mit, dass das Gesetz betreffend die
I) Kirchenordnung der evangelischen Konfession des Kan-
I) tons Thurgau vom 5. Mai 1872 in § 39 bestimmt, dass
I) als Festtag in der evangelischen Landeskirche unter
I) andern gefeiert wird der Karfreitag. Andere einschlägige
I) Gesetzesbestimmungen können wir Ihnen keine benen-
I) nen; hingegen mag noch erwähnt werden, dass die katho-
l) lische Landeskirche diesen Feiertag nicht kennt. Es kann
» demnach der Karfreitag als staatlich anerkannter Feier-,
I) tag nur für die Angehörigen der evarigelischen Konfes-
I) sion in Frage kommen.
,
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
23. Entscheid vom 6. Mai 1914 i. S. ktgeber.
Art. 31 Abs. 3 SchKG. Als staatlich anerkannter Feiertag gilt
nur ein solcher, der -
nach dem massgebenden kantonalen
Recht -
für alle Konfessionen verbindlich ist und an dem
die staatlichen Bureaux geschlossen sind.
A. -
Durch Entscheid vom 10. März 1914 wies die
obere Aufsichtsbehörde des Kantons Thurgau eine Be-
schwerde der Eleonore Ratgeber in Zürich gegen verschie-
dene VerfÜgungen des Betreibungsamtes Arbon ab. Dieser
Entscheid wurde am131. März an die Parteien gesandt.
B. -
Gegen diesen Entscheid « vom 10. /31. März 1914)
hat die Rekurrentin mit Eingabe vom 11. April beim
Bundesgerichte Beschwerde geführt. Die Eingabe ist am
• Ed. gen. S2 I p. 416.
132
Entscheidungen der SChuldbetreibungs-
1~. April abends 5 Uhr 45 bei der Post zur Beförderung an
die kantonale Aufsichtsbehörde aufgegeben worden.
C. -
Die kantonale Aufsichtsbehörde hat zur Be-
schwerde bemerkt, dass sie verspätet sei, weil der ange-
fochtene Entscheid am 31. März den Parteien zugestellt
worden sei und die Rekurrentin nicht behauptet habe,
dass sie ihn erst später erhalten habe. Einen vom Ver-
treter der Rekurrentin unterzeichneten Empfangschein
hat die kantonale Aufsichtsbehörde nicht eingesandt.
Auf eine Anfrage des Instruktionsrichters, ob der Kar-
freitag im Kanton Thurgau ein staatlich anerkannter
Feiertag sei, hat sie sodann folgende Antwort erteilt :
{(..... teilen wir Ihnen mit, dass das Gesetz betreffend die
I) Kirchenordnung der evangelischen Konfession des Kan-
I) tons Thurgau vom 5. Mai 1872 in § 39 bestimmt, dass
I) als Festtag in der evangelischen Landeskirche unter
I) andern gefeiert wird der Karfreitag. Andere einschlägige
I) Gesetzesbestimmungen können wir Ihnen keine benen-
I) nen; hingegen mag noch erwähnt werden, dass die katho-
l) lische Landeskirche diesen Feiertag nicht kennt. Es kann
» demnach der Karfreitag als staatlich anerkannter Feier-,
I) tag nur für die Angehörigen der evarigelischen Konfes-
I) sion in Frage kommen.
,
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
Da nach der eigenen Angabe der Rekurrentin ihr der
Entscheid am 31. März 1914 zugestellt wurde, so lief die
Beschwerdefrist am Karfreitag ab. Der Rekurs ist deshalb
nur dann rechtzeitig ergriffen worden, wenn der genannte
Tag ein staatlich anerkannter Feiertag im Sinne des
Art. 31 Abs. 3 SchKG ist. Massgebend für die Frage, ob
ein bestimmter rag als solcher Feiertag anzusehen sei,
ist das öffentfiche Recht desjenigen Kantons, in dem die
an die Frist gebundene Handlung - hier die Einreichung
der Beschwerde bei der kantonalen Aufsichtsbehörde _
und Konkurskammer. N° 23.
133
vorzunehmen ist; denn Normen des eidgenössischen
Rechts über die allgemeine Anerkennung von Feiertagen
bestehen nicht (vgl. BGE 27 II S. 40). Allerdings bestimmt
§ 55 des eidgenössischen Transportreglementes, dass be-
stimmte Tage, so auch der Karfreitag, als «allgemeine
Feiertage l) gelten sollen. Dies bezieht sich aber lediglich
auf die Einschränkung des Eisenbahnbetriebes, nicht auf
das allgemeine bürgerliche Leben. Verschiedene Kantone
bezeichnen denn auch die im Transportreglement genann-
ten Feiertage besonders noch als allgemeine Feiertage,
und andere erkennen bloss einzelnen unter ihnen diesen
Charakter für das allgemeine bürgerliche Leben zu. Ob
im vorliegenden Fall der Karfreitag als staatlich aner-
kannter Feiertag gelten solle, ist somit nach thurgauischem
Rechte zu beurteilen. Danach ist nun, wie sich aus dem
Bericht der kantonalen Aufsichtsbehörde ergibt, der Kar-
freitag lediglich für die Angehörigen der evangelischen
Landeskirche auf Grund des für diese massgebenden Kir-
chenordnungsgesetzes ein Feiertag. Ein solcher Feiertag,
der nicht für die Angehörigen aller Konfessionen eines
Kantons verbindlich ist und an dem die staatlichen Bu-
reaux nicht geschlossen sind, gilt nicht als staatlich aner-
kannt im' Sinne des Art. 31 Abs. 3 SchKG. Der Rekurs
ist infolgedessen,verspätet.
Demnach hat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer
erkannt:
Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.