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40_III_131

BGE 40 III 131

Bundesgericht (BGE) ·III · 1914-05-06 · Deutsch CH
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Sachverhalt

Durch Entscheid vom 10. März 1914 wies die

obere Aufsichtsbehörde des Kantons Thurgau eine Be-

schwerde der Eleonore Ratgeber in Zürich gegen verschie-

dene VerfÜgungen des Betreibungsamtes Arbon ab. Dieser

Entscheid wurde am131. März an die Parteien gesandt.

B. -

Gegen diesen Entscheid « vom 10. /31. März 1914)

hat die Rekurrentin mit Eingabe vom 11. April beim

Bundesgerichte Beschwerde geführt. Die Eingabe ist am

• Ed. gen. S2 I p. 416.

132

Entscheidungen der SChuldbetreibungs-

1~. April abends 5 Uhr 45 bei der Post zur Beförderung an

die kantonale Aufsichtsbehörde aufgegeben worden.

C. -

Die kantonale Aufsichtsbehörde hat zur Be-

schwerde bemerkt, dass sie verspätet sei, weil der ange-

fochtene Entscheid am 31. März den Parteien zugestellt

worden sei und die Rekurrentin nicht behauptet habe,

dass sie ihn erst später erhalten habe. Einen vom Ver-

treter der Rekurrentin unterzeichneten Empfangschein

hat die kantonale Aufsichtsbehörde nicht eingesandt.

Auf eine Anfrage des Instruktionsrichters, ob der Kar-

freitag im Kanton Thurgau ein staatlich anerkannter

Feiertag sei, hat sie sodann folgende Antwort erteilt :

{(..... teilen wir Ihnen mit, dass das Gesetz betreffend die

I) Kirchenordnung der evangelischen Konfession des Kan-

I) tons Thurgau vom 5. Mai 1872 in § 39 bestimmt, dass

I) als Festtag in der evangelischen Landeskirche unter

I) andern gefeiert wird der Karfreitag. Andere einschlägige

I) Gesetzesbestimmungen können wir Ihnen keine benen-

I) nen; hingegen mag noch erwähnt werden, dass die katho-

l) lische Landeskirche diesen Feiertag nicht kennt. Es kann

» demnach der Karfreitag als staatlich anerkannter Feier-,

I) tag nur für die Angehörigen der evarigelischen Konfes-

I) sion in Frage kommen.

,

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

23. Entscheid vom 6. Mai 1914 i. S. ktgeber.

Art. 31 Abs. 3 SchKG. Als staatlich anerkannter Feiertag gilt

nur ein solcher, der -

nach dem massgebenden kantonalen

Recht -

für alle Konfessionen verbindlich ist und an dem

die staatlichen Bureaux geschlossen sind.

A. -

Durch Entscheid vom 10. März 1914 wies die

obere Aufsichtsbehörde des Kantons Thurgau eine Be-

schwerde der Eleonore Ratgeber in Zürich gegen verschie-

dene VerfÜgungen des Betreibungsamtes Arbon ab. Dieser

Entscheid wurde am131. März an die Parteien gesandt.

B. -

Gegen diesen Entscheid « vom 10. /31. März 1914)

hat die Rekurrentin mit Eingabe vom 11. April beim

Bundesgerichte Beschwerde geführt. Die Eingabe ist am

• Ed. gen. S2 I p. 416.

132

Entscheidungen der SChuldbetreibungs-

1~. April abends 5 Uhr 45 bei der Post zur Beförderung an

die kantonale Aufsichtsbehörde aufgegeben worden.

C. -

Die kantonale Aufsichtsbehörde hat zur Be-

schwerde bemerkt, dass sie verspätet sei, weil der ange-

fochtene Entscheid am 31. März den Parteien zugestellt

worden sei und die Rekurrentin nicht behauptet habe,

dass sie ihn erst später erhalten habe. Einen vom Ver-

treter der Rekurrentin unterzeichneten Empfangschein

hat die kantonale Aufsichtsbehörde nicht eingesandt.

Auf eine Anfrage des Instruktionsrichters, ob der Kar-

freitag im Kanton Thurgau ein staatlich anerkannter

Feiertag sei, hat sie sodann folgende Antwort erteilt :

{(..... teilen wir Ihnen mit, dass das Gesetz betreffend die

I) Kirchenordnung der evangelischen Konfession des Kan-

I) tons Thurgau vom 5. Mai 1872 in § 39 bestimmt, dass

I) als Festtag in der evangelischen Landeskirche unter

I) andern gefeiert wird der Karfreitag. Andere einschlägige

I) Gesetzesbestimmungen können wir Ihnen keine benen-

I) nen; hingegen mag noch erwähnt werden, dass die katho-

l) lische Landeskirche diesen Feiertag nicht kennt. Es kann

» demnach der Karfreitag als staatlich anerkannter Feier-,

I) tag nur für die Angehörigen der evarigelischen Konfes-

I) sion in Frage kommen.

,

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht

in Erwägung:

Da nach der eigenen Angabe der Rekurrentin ihr der

Entscheid am 31. März 1914 zugestellt wurde, so lief die

Beschwerdefrist am Karfreitag ab. Der Rekurs ist deshalb

nur dann rechtzeitig ergriffen worden, wenn der genannte

Tag ein staatlich anerkannter Feiertag im Sinne des

Art. 31 Abs. 3 SchKG ist. Massgebend für die Frage, ob

ein bestimmter rag als solcher Feiertag anzusehen sei,

ist das öffentfiche Recht desjenigen Kantons, in dem die

an die Frist gebundene Handlung - hier die Einreichung

der Beschwerde bei der kantonalen Aufsichtsbehörde _

und Konkurskammer. N° 23.

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vorzunehmen ist; denn Normen des eidgenössischen

Rechts über die allgemeine Anerkennung von Feiertagen

bestehen nicht (vgl. BGE 27 II S. 40). Allerdings bestimmt

§ 55 des eidgenössischen Transportreglementes, dass be-

stimmte Tage, so auch der Karfreitag, als «allgemeine

Feiertage l) gelten sollen. Dies bezieht sich aber lediglich

auf die Einschränkung des Eisenbahnbetriebes, nicht auf

das allgemeine bürgerliche Leben. Verschiedene Kantone

bezeichnen denn auch die im Transportreglement genann-

ten Feiertage besonders noch als allgemeine Feiertage,

und andere erkennen bloss einzelnen unter ihnen diesen

Charakter für das allgemeine bürgerliche Leben zu. Ob

im vorliegenden Fall der Karfreitag als staatlich aner-

kannter Feiertag gelten solle, ist somit nach thurgauischem

Rechte zu beurteilen. Danach ist nun, wie sich aus dem

Bericht der kantonalen Aufsichtsbehörde ergibt, der Kar-

freitag lediglich für die Angehörigen der evangelischen

Landeskirche auf Grund des für diese massgebenden Kir-

chenordnungsgesetzes ein Feiertag. Ein solcher Feiertag,

der nicht für die Angehörigen aller Konfessionen eines

Kantons verbindlich ist und an dem die staatlichen Bu-

reaux nicht geschlossen sind, gilt nicht als staatlich aner-

kannt im' Sinne des Art. 31 Abs. 3 SchKG. Der Rekurs

ist infolgedessen,verspätet.

Demnach hat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer

erkannt:

Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.