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40_III_134

BGE 40 III 134

Bundesgericht (BGE) · 1914-01-01 · Deutsch CH
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Entscheidungen

Entscheidungen der Zivilkammern. -

Al'rAts

des seetions civiles.

24. Urteil der II. Zivilabteilung vom U. Mirs 1914 i. s~

Welschen, Kläger, gegen A.ma.cker, Beklagten.

Steigerungskauf. Unzulässigkeit einer gegen den Betrei-

bungsbeamten persönlich gerichteten Schadenersatzklage

wegen verspäteter Uebergabe des Gantobjektes. Mangeln-

der Kausalzusammenhang zwischen dem in casu einge-

tretenen Sehaden und dem angeblichen Lieferungsverzug.

des Betreibungsbeamten, bezw. des Betreibungsamtes.

A. -

Der Kläger ersteigerte am 1. Juli 1910 an einer

vom Beklagten geleiteten betreibungsrechtlichen Zwangs-

versteigerung eine in der Gemeinde Steg (Betreibungs-

bezirk West-Raron) befindliche Baracke im ungefähren

Werte von 5000 Fr. zum Preise von 665 Fr. Die Besitz-

übertragung verzögerte sich infolge verschiedener An-

stände mit einer Frau Guillaumes, welche die Baracke

während des Betreibungsverfahrens und, wie es scheint,

in Unkenntnis der Betreibung, zum Preise von 5000 Fr.

vom Betreibungsschuldner gekauft und den Kaufpreis

oder doch einen grössern Teil davon in bar bezahlt hatte.

Inzwischen, also noch bevQr der Kläger den Besitz

erhielt, verbrannte die Baracke.

Der Kläger behauptet nun, die Schuld daran, dass die

Baracke nicht vor dem Brand in seinen, des Klägers

Besitz übergegangen sei, treffe den Beklagten als Betrei-

bungsbeamten von West-Raron. Er, der Kläger, könne

daher wegen Leistungsverzugs des Verkäufers die Auf-

hebung des Steigerungskaufs, sowie Schadenersatz wegen

Nichterfüllung verlangen. Sein Schaden betrage 4800 Fr.,

gleich dem Wert, den die Baracke für ihn gehabt haben

würde. Diesen Schaden habe ihm der Beklagte nach

Art. 5 SchKG zu ersetzen.

der Zivilkammern. N° 24.

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B. -

Durch Urteil vom 18. September 1913 hat das

Kantonsgericht des KantonS Wallis über das klägerische

Rechtsbegehren :

«Die Kaufversteigerung vom 1. Juli 1910 wird auf-

» gelöst und Betreibungsbeamter Amacker unter Kosten-

» folge gehalten, an Herrn Welschen eine Entschädigung

» von 4800 Fr., nebst Zins seit 10. Juli 1910 zu bezahlen. »-

erkannt:

«(Die Klage wird abgewiesen. »

C. -

Gegen dieses Urteil richtet sich die vorliegende

Berufung, mit dem Antrag auf Gutheissung der Klage.

Das Bundesgericht zieht

in Erwägung:

1. -

Insoweit die vorliegende Klage auf « Auflösung

der Kaufversteigerung vom 1. Juli 1910 » gerichtet ist,

scheitert sie schon an der mangelnden Passivlegitima-

tion des Beklagten. Denn, welches auch die rechtliche

Natur des Steigerungskaufs sein mag, so kann doch

über die Rechtsgültigkeit einer von einem Betreibungs-

amt vorgenommenen Zwangsversteigerung nur in einem

sol c h e n Verfahren entschieden werden, in welchem

das Betreibungs amt Gelegenheit zur Stellungnahme

erhält, und es kann das Amt, in seiner Eigenschaft als

beklagte oder beschwerdebeklagte Partei, nicht durch

den Betreibungs b e amt e n per s ö n li c h ersetzt wer-

den.

t;:s 2. -

Damit, dass die Passivlegitimation des Beklagten

insoweit verneint wird, als die Klage auf Aufhebung

des Steigerungskaufs geht, ist genau genommen auch

schon über das Schicksal des weitem Klagbegehrens,

auf Verurteilung des Beklagten zur Zahlung einer « Ent-

schädigung I) von 4800 Fr., entschieden. Denn diese

Entschädigungsforderung wird vom Kläger damit be-

grundet, dass er infolge Aufhebung des Kaufvertrages

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Entscheidungen

das von ihm bereits bezahlte « Kaufobjekt)} im Werte

von 4800 Fr. nicht erhalte. Mit dieser Art der Begründung

seines vermeintlichen Entschädigungsanspruchs verlässt

aber der Kläger das Terrain des Art. 5 SchKG und

begibt sich auf dasjenige der obligationenrechtlichen

Regeln über den Kaufvertrag. Kann nun aber im gegen-

wärtigen Prozess, mangels Passivlegitimation des Be-

klagten, die obligationenrechtIiche Frage nach dem Fort-

bestand des « Kaufvertrages)} nicht entschieden werden

-

wie in Erw. 1 hievor konstatiert wurde -

so kann

auch vom Zuspruch einer Entschädigung wegen Nichter-

füllung des « Kaufvertrages)} in diesem Verfahren keine

Rede sein.

Anders würde es sich vielleicht verhalten, wenn auch

abgesehen von der verlangten «Auflösung » des Steige-

rungskaufs vom 1. Juli 1910 feststünde, dass dieser

« Kauf» von Seiten des Amtes, und zwar infolge eines

Verschuldens des Beklagten, nicht erfüllt worden ist

und nicht mehr erfüllt werden kann, also z. B. wenn die

in Frage stehende Baracke, bevor das Eigentum daran

auf den Kläger überging, infolge eines Verschuldens des

Beklagten verbrannt wäre. Ein

der~rtiger Fall liegt

jedoch nicht vor. Denn einerseits steht fest, dass das

Eigentum an der Baracke nach Art. 33 des walIiser

Einführungsgesetzes zum SchKG schon mit dem Stei-

gerungszuschlag auf den KI~ger übergegangen ist, und

anderseits hat der Kläger selber nicht behauptet, dass

der Brand der Baracke auf ein Verschulden des Beklagten

zurückzuführen sei. Das Verschulden des Beklagten

soll bloss darin bestanden haben, dass er dem Kläger den

Besitz der Baracke nicht rechtzeitig verschafft habe.

Dieser Umstand aber ist nach der eigenen Darstellung

des Klägers für den B r a n d, also auch für den einge-

klagten S c h ade n, in keiner Weise kausal gewesen.

Vielmehr ist dem Kläger daraus höchstens insofern ein

Schaden . erwachsen, als er in der Zwischenzeit den

Nutzen des « Kaufobjekts » nicht gehabt hat. Diesen

der Zivilkammern. N° 24.

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letztem Schaden hat er indessen im gegenwärtigen

Prozesse, wenigstens vor den kantonalen Instanzen,

nicht zur Substanziierung seiher Klage verwendet,

sondern er hat aus der angeblichen Säumnis des Beklagten

lediglich den rechtsirrtümlichen Schluss gezogen, dass

er nun, mit der vorliegenden Klage, die Aufhebung

des, offenbar inzwischen für ihn weniger vorteilhaft

gewordenen Steigerungsgeschäfts und zudem eine, seinem

ehemaligen Erfüllungsinteresse entsprechende Entschä-

digung erlangen könne -

was aber nach dem Gesagten

beides unmöglich ist.

Wenn endlich der Kläger den Standpunkt einnimmt,

dass der Beklagte (nach Art. 118 alt OR) vom Momente

an, da er, bezw. das Betreibungsamt, sich im Lieferungs-

verzug befand, auch für Z u fall gehaftet habe, so ist

hier wiederum daran zu erinnern, dass jedenfalls der

Beklagte per s ö n I ich in, keinem Vertragsverhältnis

zum Kläger stand, sondern höchstens das Betreibungs-

amt. Der Beklagte kann daher für jenen Zufall auch

nicht persönlich haftbar gemacht werden, ganz abge-

sehen von der Frage, ob es sich dabei nicht um einen

sol ehe n Zufall handelt, der voraussichtlich auch bei

rechtzeitiger Lieferung eingetreten wäre und für den

daher der Beklagte nach Art. 118 Abs. 2 alt OR auch

dann nicht haften würde, wenn er in eigenem Namen

einen Kaufvertrag mit dem Kläger abgeschlossen hätte.

Die vorliegende Klage ist somit abzuweisen, ohne dass

es einer Untersuchung darüber bedarf, ob die Baracke

dem Kläger wirklich infolge eines Verschuldens des

Beklagten nicht rechtzeitig übergeben worden ist.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des

Kantonsgerichtes des Kantons Wallis vom 18. September

1913 bestätigt.