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40_III_138

BGE 40 III 138

Bundesgericht (BGE) · 1914-01-01 · Deutsch CH
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138

Entscheidungen

25. Urteil der II. Zivila.bteüung vom lS. Mä.rz 1914 i. S.

Spar- und Leihkasse in Bern u. Genossen, Kläger. gegen

La. Boche Sohn & Cie, Beklagte.

Widerspruchsverfahren. 1. Der Dritte hat seine Eigen-

tums- oder Pfandrechtsansprüche an der gepfändeten Sache

sogleich in ihrem ganzen Umfang geltend zu machen;

schuldhafte Nichtbeachtung dieser Verpflichtung hat Ver-

wirkung des nicht angemeldeten Teiles des Anspruches für

den Dritten zur Folge. 2. Die zur Klage gemäss Art. 107

und 109 SchKG auffordernde Verfügung des Betreibungs-

amtes ist für die Zivilgerichte nicht verbindlich.

A. -

Am 8. Dezember 1903 gewährte die Spar- und

Leihkasse Bern dem Paul Ruf in Allschwil gegen Ver-

pfändung einer von einem gewissen Schmid-Bomblin aus-

gestellten, auf dem Gute zum « Bohrerhof » lastenden und

von Dr. La Roche persönlich verbürgten Hypothek

H. Ranges im Betrag von 275,000 Fr. ein Darlehen von

250,000 Fr. Ueberdies verlangte die Spar- und Leihkasse

Bern von Ruf Ausstellung eines Eigenwechsels im Betrage

von 250,000 Fr., den die Beklagte als Bürgin an die

Spar- und Leihkasse Bern indossierte und welcher in der

Folge wiederholt auf Kosten der Beklagten prolongiert

werden musste. Am 2. Mai 1908 gelangte der « Bohrer-

hof » an gerichtliche Versteigerung, wobei die der Spar-

nndLeihkasseBern verpfändete Hypothek von 275,000 Fr.

gänzlich zu Verluste kam. Als sich die Spar- und Leih-

kasse Bern daraufhin weigerte, den Wechsel neuerdings

zu prolongieren, wurde er, mangels Bezahlung durch

Ruf, am 8. September 1908 von der Beklagten eingelöst.

Hierauf trat die Spar- und Leihkasse Bern ihre aus dem

Wechsel hervorgehenden. durch die Hypothekarobliga-

tion von 275,000 Fr. sichergestellten Gläubigerrechte an

die Beklagte ab, ohne ihr indessen die Hypothek heraus-

zugeben. In einer Betreibung der Kläger N0 2 und 3

gegen Ruf '\\'Urde dann dieser Titel vom Betreibungs-

der Zivilkammern. N° 25.

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amt Binningen gepfändet. Die Klägerin N0 1 machte da-

ran einen Pfand anspruch von 8500 Fr. geltend. Ebenso

meldete die Beklagte am 18. Januar 1912 gemäss Art. 109

SchKG ein Pfandrecht an der gepfändeten Hypothek'

a~ und zwar für 250,000 Fr. (infolge Abzahlung redu-

ZIert auf 241,163 Fr. 90 Cts.) nebst 5 % Zins seit

19. September 1908, sowie für 462 Fr. 15 Cts. und

6735 Fr. 85 Cts. für Prolongationskosten. Die Kläger

fochten diesen Anspruch an, worauf das Zivilgericht des

Kantons Basel-Stadt durch Urteil vom 16. Mai 1913

den Pfandanspruch der Beklagten auf 206,354 Fr. plus

~735 Fr. 85 Cts. und 462 Fr. 15 Cts. herabsetzte, dagegen

Ihr anstatt 5 % 6 % Zins zusprach (und zwar ab

239,135 Fr. 20 Cts. vom 8. September 1908 bis 16. April

1912 und ab 206,354 Fr. seit 16. April 1912). Das Appel-

lationsgericht des Kantons Basel-Stadt hat dieses Urteil

am 24. Juni 1913 in der Hauptsache bestätigt und nur

den Zinsanspruch von 6 auf 5 % reduziert. Zur Begrün-

dung wurde geltend gemacht, im Prozess auf Grund des

Art. i09 SchKG handle es sich einzig um die Wahrung

der Rechte, die der Drittansprecher beim Betreibungs-

amte angemeldet habe. Die Geltendmachung neuer, wei-

tergehender Ansprüche durch den Dritten, der sich in

der Beklagtenrolle befinde und im besten Falle die Ab-

weisung der Klage erreiche, sei in diesem Verfahren nicht

zulässig. Da die Beklagte in ihrer Eingabe an das Be-

treibungsamt Binningen nur 5 % Zins verlangt habe,

könne ein mehreres « im dermaligen Prozesse nicht in

Frage kommen». Daraufhin meldete die Beklagte mit

Eingabe vom 25. Juni 1913 beim Betreibungsamt Bin-

ningen ein Pfandrecht für ein weiteres Prozent Zins an.

ah 239,135 Fr. 20 Cts. vom 8. September 1908 bis

16. April 1912 und ab 206,354 Fr. seit 16. April 1912,

mit -der Begründung, sie habe nur infolge eines Verse-

hens das erstemal 5 statt 6 % Zins verlangt. Die Kläger

bestritten diesen Anspruch und reichten am 21. August

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Entscheidungen

1913 Klage ein mit dem Antrag, es sei der nachgefor-

derte Pfandanspruch I. Ranges der Beklagten von 1 %

Zins an demvom BetreibungsamtBinningen gepfändeten

Titel Schmidt-Bomblin unter Kostenfolge abzuweisen~

Sie besbittenzunächst dieZulässigkeit, den Drittanspruch

im Pfändungsverfahren abzuändern, nachdem die For-

derung infolge Anfechtung der Gläubiger bereits durch

Gerichtsurteil festgesetzt worden sei. Ueberdies stellten

sie auch die materielle Begründetheit d!'ls' geltend ge-

machten Prozentes mit der Behauptung in Abrede, dass

sich die Beklagte verpflichtet habe, von Ruf nicht mehr

als 5 %

Zins zu fordern. Die Beklagte schloss auf Ab-

weisung der Klage.

B. - Durch Urteil vom 3. Februar 1914 hat das Appel-

lationsgericht des Kantons Basel-Stadt unter Hinweis

auf die tatsächlichen und rechtlichen Ausführungen des

Entscheides der I. Instanz vom 24. Dezember 1913 die

Klage unter Kostenfolge für die Kläger abgewiesen. Die-

ses Urteil beruht auf der Erwägung, dass materiell die

Frage, ob ein weiteres Prozent Zins zuzusprechen sei,

ihre Entscheidung noch nicht gefunden habe. Ob das Be-

treibungsamt Binningen das Widerspruchsverfahren bei

Anlass der Anmeldung des nachgeforderten Prozentes

mit Recht noch einmal eingeleitet habe, haben die Vor-

instanzen dahingestellt gelassen, mit der Begründung, dass

die Verfügung des Betreibungsamtes nicht an die Auf-

sichtsbshörde weitergezogen und daher rechtskräftig und

auch für die Gerichte verbindlich geworden sei. Für die

Begründetheit der Zinsforderung wird geltend gemacht,

der Beweis, dass die Beklagte sich vertraglich verpflichtet

habe, von Ruf nur 5 %

Zins zu verlangen, sei den Klä-

gern nicht gelungen.

C. -

Gegen dieses Urteil haben die Kläger die Beru-

fung an das Bundesgericht ergriffen und Gutheissung der

Klage unter Kostenfolge für die Beklagte beantragt.

der Zivilkammern. N° 25.

141'

Das Bundesgericht zieht

in Erwägung:

1. ~ Mit der Vorinstanz ist die Behauptung der Klä-

ger, es liege hinsichtlich des von der Bekl~gt~n ange-

meldeten neuen Zinsanspruches von 1 % res Judlcatavor,.

abzuweisen. Wie aus dem mitgeteilten Tatbestand her-

vorgeht, hat das Appellationsgericht des ~anton~ B~el­

Stadt in seinem ersten Urteil vom 24. Jum 1913 dIe Zms-

forderung nur deshalb von 6 auf 5 %

herabgesetzt, weil

, nach seiner Ansicht im damaligen Prozesse aus for-

mellen Gründen nicht mehr al~ 5 % zugesprochen wer-

den konnten.

2. -

Dagegen ist den Klägern darin beizupflichten"

dass 'das Betreibungsamt das Widerspruchsverfahren

hinsichtlich des nachgeforderten 1 %

Zins zu Unrecht

eingeleitet hat. Nach der Praxis des Bundesgerichts wird

im Falle des Art. 109 sowie auch des Art. 107 SchKG

die Betreibung schon durch die bIosse Tatsache der Klag-

anhebung unterbrochen (vergl. JAEGER, Komment~r zu

Art. 107, Note 7, sowie die dort zitierten Entscheide).

Voraussetzung ist dagegen nach dem Gesetz,. dass die

Klage innert einer vom Betreibungsamt anzusetzenden

Frist von 10 Tagen angehoben wird. Die gleich kurze

Frist von 10 Tagen ist auch für die Bestreitung des Dritt-

anspruches beim Betreibungsamte vorgesehen. Daraus

muss geschlossen werden, dass der Gesetzgeber den Streit

darüber, ob eine gepfändete Sache infolge der daran gel-

tend gemachten Eigentums- oder Pfandrechtsansprüche

Dritter der Pfändung entzogen sein solle, so rasch als

möglich zum Austrag bringen lassen wollte. Aus diesem

Grund hat das Bundesgericht trotz mangelnder entspre-

chender Vorschrift im Gesetz schon früher erkannt, dass

der Dritte seine Ansprüche an der gepfändeten Sache

innert 10 Tagen seit erlangter Kenntnis von der Pfän-

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Entscheidungen

dung beim Betreibungsamt anzumelden hat (vergl. Sep.-

Ausg. ti N° 59). Gestützt auf die nämliche Erwägung

muss auch verlangt werden, dass der Dritte wenn er

~e gepfändete Sache zu Eigentum anspricht o'der daran

em Pfandrecht geltend macht, seine Ansprüche an der

Pfändungssache sogleich in ihrem ga n zen Umfange

z~r Anmeldung zu bringen hat. Andernfalls läge es in

semer Han~, durch nachträgliche Geltendmachung wei-

terer A?spruche auf das Pfandobjekt die Betreibung zum

~achteil der ~läubiger unaufhörlich in die Länge zu

:Iehen. Ueberd~es bestände die Möglichkeit, die Gläubiger

uberha~pt um Ihre ~efri~digung zu bringen. Denn wenn

der DrItte nach Beheben Immer neue Ansprüche erheben

könnte und .sich nach Abschluss des langwierigen Ver-

f~hrens endlIch ergeben sollte, dass die gepfändete Sache

SIch der Pfändung entzieht, so kann unterdessen der

Sc~u~dner all sein pfändbares Vermögen verloren oder

beISeItegeschafft haben. Oder es können doch neue Kre-

ditoren des Schuldners aufgetreten sein, die jetzt mit dem

ursprünglichen Gläubiger konkurrieren, während dieser

früher vielleicht alleiniger Gläubiger war. Wäre der Gläu-

biger dagegen v.on allem Anfang an über den ganzen

U~fa~g des Dnttanspruches an der gepfändeten Sache

onentIert worden, so hätte er unier Umständen auf des-

sen Bestreitung verzichten und andere Vermögensstücke

des Schuldners pfänden lassen können. Eine solche Ge-

fährdung der Stellung der Gläubiger kann aber nicht

die vom Gesetz gewollte Folge der absichtlichen oder

verseh:ntlichen Nichtanmeldung des ganzen Anspruches

des Dnttansprechers an der gepfändeten Sache sein, ab-

gesehen davon, dass die Zulassung mehrerer \Vider-

spruch.sverf~hren inbezug auf den nämlichen Gläubiger

und dIe gleIChe Sache auch zweifelhaften Abmachungen

zwischen dem Schuldner und dem Dritten Tür und Tor

ö~nen würde. Ist aber davon auszugehen, dass der Dritte

seme Ansprüche an der gepfändeten Sache alle auf ein-

.1u Zivilkammern. N° 25.

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mal anzumelden hat, so muss die Nichtbefolgung dieser

Pflicht für ihn mit gewissen Folgen verbunden sein. Diese

bestimmen sich gemäss Art. 107 Ab,S. 4 SchKG, der

analog anzuwenden ist. Danach kann ein Dritter, der

nicht in die Lage gesetzt wurde, gerichtliche Klage zu

erheben, seinen Anspruch an der gepfändeten Sache oder

an deren Erlös solange geltend machen, als dieser nicht

verteilt ist. A contrario muss daraus geschlossen werden,

dass wenn ihm die Möglichkeit gegeben wurde, nach

Art. 107 Abs. 2 SchKG vorzugehen, und er es unter-

lassen

hat, VeQVirkung seines

Widerspruchrechtes

eintritt. Diesem Falle ist der darin im Verhältnis

vom Besonderen zum Allgemeinen bereits enthaltene

weitere Fall gleichzustellen, in welchem der Dritte beim

Betreibungsamt nur einen Teil seiner Anspruche geltend

gemacht hat, obschon er in der Lage gewesen wäre, alle

anzumelden. In einem solchen Falle kann der nicht an-

gemeldete Teil des Dritten nachträlich nicht mehr be-

rücksichtigt werden, und es hat daher das Betreibungs-

amt Binningen in concreto zu Unrecht die Einleitung

des Widerspruchsverfahrens verfügt.

3. -

Es fragt sich somit, ob die Klage, wie die Vorin-

stanz behauptet, trotzdem abgewiesen werden müsse,

weil die Kläger es unterlassen haben, Beschwerde gegen

die Verfügung des Betreibungsamtes zu führen und die

Verfügung daher rechtskräftig und auch für das Bundes-

gericht verbindlich geworden sei. Hiebei ist zu unter-

scheiden zwischen dem Rechte der Gläubiger betrei-

bungsrechtlich gegen die Fristansetzung, d. h. gegen die

Einleitung des Widerspruchsverfahrens Einwendung zu

erheben, und dem Rechte, die Verwirkung des Drittan-

spruches geltend zu machen. Verzichtet der Gläubiger

auf die Geltendmachung des ersten Mittels, so hat dies

nur zur Folge, dass er sich in das Verfahren einlassen

muss, dem Richter die Streitfrage vorzulegen oder unter-

AS 40 1II -

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Entscheidungen

breiten zu lassen hat. Dieser Verzicht zieht aber nicht

auch den Verlust des zweiten Rechts des Gläubigers

nach sich, vor dem Richter die Einrede der Verwirkung

des Drittanspruchs zu erheben, weil der Dritte es unter-

lassen hat, seine Ansprüche an der gepfändeten Sache

dem Betreibungsamt sofort im ganzen Umfange zur

. Kenntnis zu bringen. Denn während es sich im ersten

Fall um ein Mittel rein betreibungsrechtlicher Natur.

handelt, stehen hier die an eine Unterlassung im Be-

treibungsverfahren geknüpften Wirkungen in Frage,

w~lche den materiellen Bestand des Drittan-

spruchs betreffen. Insoweit es sich aber um den Verlust

eines Privatrechts als Präklusionswirkung handelt, grei-

fen die Bestimmungen des Bun~esgesetzes über Schuld-

betreibung und Konkurs in das Zivilrecht ein, so dass

dem Zivilgericht die Prüfung darüber zustehen muss, ob

z. B. der Dritte durch nicht rechtzeitige Anmeldung

seines Eigentums- oder Pfandrechtes überhaupt oder

bloss eines Teiles seines Anspruches von dessen Geltend-

machung in der Betreibung ausgeschlossen ist. Der Ueber-

prüfung durch die Zivilgerichte untersteht darum auch

die Frage, ob ein Fall vorliege, in welchem auf Grund

des Gesetzes eine Aufforderung 'zur Klage zulässig war,

oder ob das Betreibungsamt bezw. die Aufsichtsbehörde

rechtlich geirrt und das Verfahren auf einen ihm nach

dem Gesetze entzogenen Tatbestand angewendet habe

(vergl. in einer ähnlichen Sache AS 21 II S. 489 f.,

Sep.-Ausg. t S.204 f.). Ist aber im Gegensatz zur Vor-

instanz davon auszugehen, dass die Verfügung, durch

welche das Betreibungsamt die Kläger zur Klageerhe-

bung aufgefordert hat, für die Zivilgerichte nicht ver-

bindlich ist, so ist die Klage wegen Verwirkung des vom

Beklagten nachgeforderten Pfandrechtes für 1 % Zins

gutzuheissen.

4. -

Unter diesen Umständen braucht nicht weiter

der Zivilkammern. N° 25.

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untersucht zu werden, ob der Anspruch der Beklagten

materiell begründet gewesen wäre.

Demnach hat das Bundesgericht

erkann t :

Die Berufung wird gutgeheissen und in Aufhebung

des Urteils des Appellationsgerichtes des Kantons Basel-

Stadt vom 3. Februar 1914 die Klage zugesprochen.