Volltext (verifizierbarer Originaltext)
138 Entscheidungen
25. Urteil der II. Zivila.bteüung vom lS. Mä.rz 1914 i. S. Spar- und Leihkasse in Bern u. Genossen, Kläger. gegen La. Boche Sohn & Cie, Beklagte. Widerspruchsverfahren. 1. Der Dritte hat seine Eigen- tums- oder Pfandrechtsansprüche an der gepfändeten Sache sogleich in ihrem ganzen Umfang geltend zu machen; schuldhafte Nichtbeachtung dieser Verpflichtung hat Ver- wirkung des nicht angemeldeten Teiles des Anspruches für den Dritten zur Folge. 2. Die zur Klage gemäss Art. 107 und 109 SchKG auffordernde Verfügung des Betreibungs- amtes ist für die Zivilgerichte nicht verbindlich. A. - Am 8. Dezember 1903 gewährte die Spar- und Leihkasse Bern dem Paul Ruf in Allschwil gegen Ver- pfändung einer von einem gewissen Schmid-Bomblin aus- gestellten, auf dem Gute zum « Bohrerhof » lastenden und von Dr. La Roche persönlich verbürgten Hypothek H. Ranges im Betrag von 275,000 Fr. ein Darlehen von 250,000 Fr. Ueberdies verlangte die Spar- und Leihkasse Bern von Ruf Ausstellung eines Eigenwechsels im Betrage von 250,000 Fr., den die Beklagte als Bürgin an die Spar- und Leihkasse Bern indossierte und welcher in der Folge wiederholt auf Kosten der Beklagten prolongiert werden musste. Am 2. Mai 1908 gelangte der « Bohrer- hof » an gerichtliche Versteigerung, wobei die der Spar- nndLeihkasseBern verpfändete Hypothek von 275,000 Fr. gänzlich zu Verluste kam. Als sich die Spar- und Leih- kasse Bern daraufhin weigerte, den Wechsel neuerdings zu prolongieren, wurde er, mangels Bezahlung durch Ruf, am 8. September 1908 von der Beklagten eingelöst. Hierauf trat die Spar- und Leihkasse Bern ihre aus dem Wechsel hervorgehenden. durch die Hypothekarobliga- tion von 275,000 Fr. sichergestellten Gläubigerrechte an die Beklagte ab, ohne ihr indessen die Hypothek heraus- zugeben. In einer Betreibung der Kläger N0 2 und 3 gegen Ruf '\\'Urde dann dieser Titel vom Betreibungs- der Zivilkammern. N° 25. 139 amt Binningen gepfändet. Die Klägerin N0 1 machte da- ran einen Pfand anspruch von 8500 Fr. geltend. Ebenso meldete die Beklagte am 18. Januar 1912 gemäss Art. 109 SchKG ein Pfandrecht an der gepfändeten Hypothek' a~ und zwar für 250,000 Fr. (infolge Abzahlung redu- ZIert auf 241,163 Fr. 90 Cts.) nebst 5 % Zins seit
19. September 1908, sowie für 462 Fr. 15 Cts. und 6735 Fr. 85 Cts. für Prolongationskosten. Die Kläger fochten diesen Anspruch an, worauf das Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt durch Urteil vom 16. Mai 1913 den Pfandanspruch der Beklagten auf 206,354 Fr. plus ~735 Fr. 85 Cts. und 462 Fr. 15 Cts. herabsetzte, dagegen Ihr anstatt 5 % 6 % Zins zusprach (und zwar ab 239,135 Fr. 20 Cts. vom 8. September 1908 bis 16. April 1912 und ab 206,354 Fr. seit 16. April 1912). Das Appel- lationsgericht des Kantons Basel-Stadt hat dieses Urteil am 24. Juni 1913 in der Hauptsache bestätigt und nur den Zinsanspruch von 6 auf 5 % reduziert. Zur Begrün- dung wurde geltend gemacht, im Prozess auf Grund des Art. i09 SchKG handle es sich einzig um die Wahrung der Rechte, die der Drittansprecher beim Betreibungs- amte angemeldet habe. Die Geltendmachung neuer, wei- tergehender Ansprüche durch den Dritten, der sich in der Beklagtenrolle befinde und im besten Falle die Ab- weisung der Klage erreiche, sei in diesem Verfahren nicht zulässig. Da die Beklagte in ihrer Eingabe an das Be- treibungsamt Binningen nur 5 % Zins verlangt habe, könne ein mehreres « im dermaligen Prozesse nicht in Frage kommen». Daraufhin meldete die Beklagte mit Eingabe vom 25. Juni 1913 beim Betreibungsamt Bin- ningen ein Pfandrecht für ein weiteres Prozent Zins an. ah 239,135 Fr. 20 Cts. vom 8. September 1908 bis
16. April 1912 und ab 206,354 Fr. seit 16. April 1912, mit -der Begründung, sie habe nur infolge eines Verse- hens das erstemal 5 statt 6 % Zins verlangt. Die Kläger bestritten diesen Anspruch und reichten am 21. August 140 Entscheidungen 1913 Klage ein mit dem Antrag, es sei der nachgefor- derte Pfandanspruch I. Ranges der Beklagten von 1 % Zins an demvom BetreibungsamtBinningen gepfändeten Titel Schmidt-Bomblin unter Kostenfolge abzuweisen~ Sie besbittenzunächst dieZulässigkeit, den Drittanspruch im Pfändungsverfahren abzuändern, nachdem die For- derung infolge Anfechtung der Gläubiger bereits durch Gerichtsurteil festgesetzt worden sei. Ueberdies stellten sie auch die materielle Begründetheit d!'ls' geltend ge- machten Prozentes mit der Behauptung in Abrede, dass sich die Beklagte verpflichtet habe, von Ruf nicht mehr als 5 % Zins zu fordern. Die Beklagte schloss auf Ab- weisung der Klage. B. - Durch Urteil vom 3. Februar 1914 hat das Appel- lationsgericht des Kantons Basel-Stadt unter Hinweis auf die tatsächlichen und rechtlichen Ausführungen des Entscheides der I. Instanz vom 24. Dezember 1913 die Klage unter Kostenfolge für die Kläger abgewiesen. Die- ses Urteil beruht auf der Erwägung, dass materiell die Frage, ob ein weiteres Prozent Zins zuzusprechen sei, ihre Entscheidung noch nicht gefunden habe. Ob das Be- treibungsamt Binningen das Widerspruchsverfahren bei Anlass der Anmeldung des nachgeforderten Prozentes mit Recht noch einmal eingeleitet habe, haben die Vor- instanzen dahingestellt gelassen, mit der Begründung, dass die Verfügung des Betreibungsamtes nicht an die Auf- sichtsbshörde weitergezogen und daher rechtskräftig und auch für die Gerichte verbindlich geworden sei. Für die Begründetheit der Zinsforderung wird geltend gemacht, der Beweis, dass die Beklagte sich vertraglich verpflichtet habe, von Ruf nur 5 % Zins zu verlangen, sei den Klä- gern nicht gelungen. C. - Gegen dieses Urteil haben die Kläger die Beru- fung an das Bundesgericht ergriffen und Gutheissung der Klage unter Kostenfolge für die Beklagte beantragt. der Zivilkammern. N° 25. 141' Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. ~ Mit der Vorinstanz ist die Behauptung der Klä- ger, es liege hinsichtlich des von der Bekl~gt~n ange- meldeten neuen Zinsanspruches von 1 % res Judlcatavor,. abzuweisen. Wie aus dem mitgeteilten Tatbestand her- vorgeht, hat das Appellationsgericht des ~anton~ B~el Stadt in seinem ersten Urteil vom 24. Jum 1913 dIe Zms- forderung nur deshalb von 6 auf 5 % herabgesetzt, weil , nach seiner Ansicht im damaligen Prozesse aus for- mellen Gründen nicht mehr al~ 5 % zugesprochen wer- den konnten.
2. - Dagegen ist den Klägern darin beizupflichten" dass 'das Betreibungsamt das Widerspruchsverfahren hinsichtlich des nachgeforderten 1 % Zins zu Unrecht eingeleitet hat. Nach der Praxis des Bundesgerichts wird im Falle des Art. 109 sowie auch des Art. 107 SchKG die Betreibung schon durch die bIosse Tatsache der Klag- anhebung unterbrochen (vergl. JAEGER, Komment~r zu Art. 107, Note 7, sowie die dort zitierten Entscheide). Voraussetzung ist dagegen nach dem Gesetz,. dass die Klage innert einer vom Betreibungsamt anzusetzenden Frist von 10 Tagen angehoben wird. Die gleich kurze Frist von 10 Tagen ist auch für die Bestreitung des Dritt- anspruches beim Betreibungsamte vorgesehen. Daraus muss geschlossen werden, dass der Gesetzgeber den Streit darüber, ob eine gepfändete Sache infolge der daran gel- tend gemachten Eigentums- oder Pfandrechtsansprüche Dritter der Pfändung entzogen sein solle, so rasch als möglich zum Austrag bringen lassen wollte. Aus diesem Grund hat das Bundesgericht trotz mangelnder entspre- chender Vorschrift im Gesetz schon früher erkannt, dass der Dritte seine Ansprüche an der gepfändeten Sache innert 10 Tagen seit erlangter Kenntnis von der Pfän- 142 Entscheidungen dung beim Betreibungsamt anzumelden hat (vergl. Sep.- Ausg. ti N° 59). Gestützt auf die nämliche Erwägung muss auch verlangt werden, dass der Dritte wenn er ~e gepfändete Sache zu Eigentum anspricht o'der daran em Pfandrecht geltend macht, seine Ansprüche an der Pfändungssache sogleich in ihrem ga n zen Umfange z~r Anmeldung zu bringen hat. Andernfalls läge es in semer Han~, durch nachträgliche Geltendmachung wei- terer A?spruche auf das Pfandobjekt die Betreibung zum ~achteil der ~läubiger unaufhörlich in die Länge zu :Iehen. Ueberd~es bestände die Möglichkeit, die Gläubiger uberha~pt um Ihre ~efri~digung zu bringen. Denn wenn der DrItte nach Beheben Immer neue Ansprüche erheben könnte und .sich nach Abschluss des langwierigen Ver- f~hrens endlIch ergeben sollte, dass die gepfändete Sache SIch der Pfändung entzieht, so kann unterdessen der Sc~u~dner all sein pfändbares Vermögen verloren oder beISeItegeschafft haben. Oder es können doch neue Kre- ditoren des Schuldners aufgetreten sein, die jetzt mit dem ursprünglichen Gläubiger konkurrieren, während dieser früher vielleicht alleiniger Gläubiger war. Wäre der Gläu- biger dagegen v.on allem Anfang an über den ganzen U~fa~g des Dnttanspruches an der gepfändeten Sache onentIert worden, so hätte er unier Umständen auf des- sen Bestreitung verzichten und andere Vermögensstücke des Schuldners pfänden lassen können. Eine solche Ge- fährdung der Stellung der Gläubiger kann aber nicht die vom Gesetz gewollte Folge der absichtlichen oder verseh:ntlichen Nichtanmeldung des ganzen Anspruches des Dnttansprechers an der gepfändeten Sache sein, ab- gesehen davon, dass die Zulassung mehrerer \Vider- spruch.sverf~hren inbezug auf den nämlichen Gläubiger und dIe gleIChe Sache auch zweifelhaften Abmachungen zwischen dem Schuldner und dem Dritten Tür und Tor ö~nen würde. Ist aber davon auszugehen, dass der Dritte seme Ansprüche an der gepfändeten Sache alle auf ein- .1u Zivilkammern. N° 25. 143 mal anzumelden hat, so muss die Nichtbefolgung dieser Pflicht für ihn mit gewissen Folgen verbunden sein. Diese bestimmen sich gemäss Art. 107 Ab,S. 4 SchKG, der analog anzuwenden ist. Danach kann ein Dritter, der nicht in die Lage gesetzt wurde, gerichtliche Klage zu erheben, seinen Anspruch an der gepfändeten Sache oder an deren Erlös solange geltend machen, als dieser nicht verteilt ist. A contrario muss daraus geschlossen werden, dass wenn ihm die Möglichkeit gegeben wurde, nach Art. 107 Abs. 2 SchKG vorzugehen, und er es unter- lassen hat, VeQVirkung seines Widerspruchrechtes eintritt. Diesem Falle ist der darin im Verhältnis vom Besonderen zum Allgemeinen bereits enthaltene weitere Fall gleichzustellen, in welchem der Dritte beim Betreibungsamt nur einen Teil seiner Anspruche geltend gemacht hat, obschon er in der Lage gewesen wäre, alle anzumelden. In einem solchen Falle kann der nicht an- gemeldete Teil des Dritten nachträlich nicht mehr be- rücksichtigt werden, und es hat daher das Betreibungs- amt Binningen in concreto zu Unrecht die Einleitung des Widerspruchsverfahrens verfügt.
3. - Es fragt sich somit, ob die Klage, wie die Vorin- stanz behauptet, trotzdem abgewiesen werden müsse, weil die Kläger es unterlassen haben, Beschwerde gegen die Verfügung des Betreibungsamtes zu führen und die Verfügung daher rechtskräftig und auch für das Bundes- gericht verbindlich geworden sei. Hiebei ist zu unter- scheiden zwischen dem Rechte der Gläubiger betrei- bungsrechtlich gegen die Fristansetzung, d. h. gegen die Einleitung des Widerspruchsverfahrens Einwendung zu erheben, und dem Rechte, die Verwirkung des Drittan- spruches geltend zu machen. Verzichtet der Gläubiger auf die Geltendmachung des ersten Mittels, so hat dies nur zur Folge, dass er sich in das Verfahren einlassen muss, dem Richter die Streitfrage vorzulegen oder unter- AS 40 1II - 1914 10 144 Entscheidungen breiten zu lassen hat. Dieser Verzicht zieht aber nicht auch den Verlust des zweiten Rechts des Gläubigers nach sich, vor dem Richter die Einrede der Verwirkung des Drittanspruchs zu erheben, weil der Dritte es unter- lassen hat, seine Ansprüche an der gepfändeten Sache dem Betreibungsamt sofort im ganzen Umfange zur . Kenntnis zu bringen. Denn während es sich im ersten Fall um ein Mittel rein betreibungsrechtlicher Natur. handelt, stehen hier die an eine Unterlassung im Be- treibungsverfahren geknüpften Wirkungen in Frage, w~lche den materiellen Bestand des Drittan- spruchs betreffen. Insoweit es sich aber um den Verlust eines Privatrechts als Präklusionswirkung handelt, grei- fen die Bestimmungen des Bun~esgesetzes über Schuld- betreibung und Konkurs in das Zivilrecht ein, so dass dem Zivilgericht die Prüfung darüber zustehen muss, ob
z. B. der Dritte durch nicht rechtzeitige Anmeldung seines Eigentums- oder Pfandrechtes überhaupt oder bloss eines Teiles seines Anspruches von dessen Geltend- machung in der Betreibung ausgeschlossen ist. Der Ueber- prüfung durch die Zivilgerichte untersteht darum auch die Frage, ob ein Fall vorliege, in welchem auf Grund des Gesetzes eine Aufforderung 'zur Klage zulässig war, oder ob das Betreibungsamt bezw. die Aufsichtsbehörde rechtlich geirrt und das Verfahren auf einen ihm nach dem Gesetze entzogenen Tatbestand angewendet habe (vergl. in einer ähnlichen Sache AS 21 II S. 489 f., Sep.-Ausg. t S.204 f.). Ist aber im Gegensatz zur Vor- instanz davon auszugehen, dass die Verfügung, durch welche das Betreibungsamt die Kläger zur Klageerhe- bung aufgefordert hat, für die Zivilgerichte nicht ver- bindlich ist, so ist die Klage wegen Verwirkung des vom Beklagten nachgeforderten Pfandrechtes für 1 % Zins gutzuheissen.
4. - Unter diesen Umständen braucht nicht weiter der Zivilkammern. N° 25. 145 untersucht zu werden, ob der Anspruch der Beklagten materiell begründet gewesen wäre. Demnach hat das Bundesgericht erkann t : Die Berufung wird gutgeheissen und in Aufhebung des Urteils des Appellationsgerichtes des Kantons Basel- Stadt vom 3. Februar 1914 die Klage zugesprochen. •