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61_III_80

BGE 61 III 80

Bundesgericht (BGE) · 1935-01-01 · Deutsch CH
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80 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (Zivilabteilungen). No 25. H. UR~EILE DER ZIVILABTEILUNGEN ARR1!JTS DES SECTIONS CIVILES

25. Urteil der II. Zivilabteilung vom aso Februa.r 1935

i. S. Frau Huber gegen Schweizerische Volksbank. Ans chI u s s p f ä nd u n g der Ehe fra u. U n z u s t ä n d i g k e i t des R ich t e r s im Prozess nach Art. 111 Abs. 3 SchKG zur Überprüfung der Rechtmässigkeit der der Klageeinleitung vorausgegangenen F r ist an - set z u n gen und der gleichfalls durch die Verfügungen des Betreibungsamtes geordneten Leg i tim a t ion der Par- teien zur Geltendmachung des Anschlusses und zu dessen Bestreitung (Erw. 1 und 2). Einer nachgehenden Pfändung im Sinne von Art. 110 Abs. 3 SchKG kann sich nicht anschliessen, wer für die nämliche Forderung einer vorgehenden Pfändungsgruppe angehört (Erw. 3). Re c h t s kr a f t wir ku n g des Urteils (Erw. 4). Der Ehe g a t t e des Pfändungsschuldners kann sich für F 0 r - derungen aus beliebigem Rechtsgrunde der Pfändung ans chI i e s sen (Erw. 5 ; Bestätigung der Rechtsprechung )_ Der E n t s c h eid übe r den R an g der anzuschliessenden Forderung ist erst im K 0 II 0 kat ion sv e r f a h ren nach Art. 146-148 SchKG zu treffen (Erw. 5). Participation de l'epouse, a 1a 8f1isie pratiquk contre son mari. Dans Ja proced.ure prevue a I'art. 111 al. 3 LP., le iuge est incom- petent pour examiner la question de savoir si l'office s'est conforme a la loi, en jixant les delais prealables a l'action. et en determinant aussi, par ses dooisions, la qualire des parties pour faire valoir (ou au contraire pour contester) le droit de participation de l'intervenant (consid. 1 et 2). Ne peut participer a une saisie subsequente au sens de I'art. HO a1. 3 LP la personne qui figure pour la meme creance parmi les participants d'une serie anterieure (consid. 3). Effets de la chose iugk (consid. 4). Le confmnt du debiteur saisi peut participe,r a la saisie pour n'im- porte quelle CTeance (consid. 5; confirmation de Ja jurispru- dence). Le rang de Ja creance de l'intervenant ne sera determine que dans la procedure de coUocation prevue aux art. 146 a 148 LP. (consid. 5). Scbuldbetreibungs- und Konkursrecht (Zivilabteilungen). N° 25. 81 Partecipazivne della moglie al pignoramento diretto contro il marito. J1 giudice adito in virtu dell'art. 111 cp. 3 LEF non e competente per esaminare il quesito se l'ufficio si sia conformato alla legge nel jissare i termini anteriori all'inizio dell'azione e nello stabilire mediante le sue decisioni La veste delle parti per iar valere (0 per contestare) il diritto di partecipare al pignoramento (consid. 1 e 2). Non pUD participare a un pignoramento ulteriore a'sensi delI'art. llO cp. 3 LEF colui ehe, per 10 stesso credito, figura gia. fra i partecipanti a un gruppo anteriore (consid_ 3). Conseguenze delIa cosa giudicata (consid. 4). Il coniuge deI debitore pignorato puö partecipare al pignoramento per qualsiasi credito (consid. 5 ; conferma della giurisprudenza). La classe deI credito deI partecipante sara. determinata solo nella procedura prevista dagli art. 146 a 148 LEF per formare Ia graduatoria. A. - In einer gegen den Ehemann der Klägerin gerich - teten Betreibung schritt das Betreibungsamt am 7. Juni 1932 zum Vollzug der Pfändung, worauf sich nach Art. 110 SchKG die aus drei Gläubigern zusammengesetzte Gruppe Nr. 150 bildete. Am 29. Juni 1932 erklärte die Klägerin den Anschluss an die Pfändung für eine Forderung von 86,357 Fr. 40 Cts. gemäss Art. 111 SchKG. Auf die Frist- ansetzung gemäss Art. 111 Abs. 2 SchKG hin bestritt einer der drei Gläubiger, W., ihren Anspruch, und sie hob gegen ihn binnen gesetzlicher Frist Klage auf Anerkennung der Anschlusspfändung an. Indessen wurden in der Folge alle drei Betreibungen durch Bezahlung der Forderungen er- ledigt, diejenige W'sbereits im Juli 1932. Er betrachtete daher die Anschlusspfändungsklage als gegenstandslos und nahm am Rechtsstreite nicht teil. Die Klägerin verlangte aber trotzdem ein einlässliches Urteil, und das Bezirks- gericht S. gab diesem Begehren am 23. Dezember 1932 statt, indem es die Anschlusspfändungin der Betreibung des W. als berechtigt erklärte. B. - Inzwischen, am 28. Juli 1932, war in einer weiteren, von der Schweizerischen Volksbank gegen den Ehemann der Klägerin angehobenen Betreibung Nr. 2700 ebenfalls die Plandung vollzogen worden, und zwar im. wesentlichen

8!! Schultlhetreihung~-' unrl Konkursrecht (Zivilabtcii,tag.:m). XO 2~. auf die nämliclien, früher für die Gruppe 150 gepfändeten Gegenstände. Die Klägerin erklärte auch hier den An- sC'hluss für ihre erwähnte Forderung, die Schweizerische Volksbank bestritt sie, und auf Fristansetzung vom 7. Ok- tober 1932 hin leitete die Klägerin gegenüber dieser Gläu- bigerin ebenfalls Klage auf Anerkennung der Anschluss- pfändung ein. In einer nachträglichen Prozesseingabe beantragte sie « vorfrageweise )), die Bestreitung ihrer An- schlusspfändung durch die Beklagte sei als unzulässig zu erklären. Im späteren Verfahren hat sie diesen Antrag dahin abgeändert, es sei zu erkennen, dass sie nicht ver- pflichtet war, der Klagefristansetzung des Betreibungs- amtes nachzukommen, weil diese Aufforderung zur Klage unzulässig gewesen sei. Beide kantonalen Instanzen haben die Klage abgewiesen. Gegen das Urteil des Kantons- gerichtes vom 23. November, mitgeteilt am 29./31. Dezem- ber 1934, hat die Klägerin im Sinne der vor dem Kantons- gericht gestellten Begehren die Berufung an das Bundes- gericht eingelegt. Da8 Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. - Die Klägerin beruft sich in erster Linie darauf, dass ihr Anspruch in der Pfändungsgruppe Nr. 150 von den einen Gläubigern anerkannt und gegenüber dem bestrei- tenden Gläubiger gerichtlich geschützt worden ist. Sie schliesst daraus, die Beklagte sei gar nicht berechtigt gewesen, den Anspruch auch ihrerseits zu bestreiten, das Betreibungsamt hätte daher keine Bestreitungs- und dann auch keine Klagefrist ansetzen sollen. Demgemäss be~n­ tragt die Klägerin, diese Frist als unwirksam zu erklären, und sie bezeichnet das Begehren um Anerkennung der Anschlusspf"ändung selbst als Eventualbegehren. Es steht indessen den Gerichten nicht zu, über die Gesetzlichkeit jener vom Betreibungsamte vorgenommenen Fristansetzungen zu befinden. Es sind dies betreiblmgs- rechtliche Vorkehren, die nur mit Beschwerde nach Art. 17 ff. SchKG angefochten werden konnten und bei Schuldbetreibungg- und Konkursrecht (Zivilabteilungen). N° 25. 83 Unterlassen rechtzeitiger Beschwerdeführung in Rechts- kraft erwuchsen. Für ihre abweichende Ansicht beruft sich die Klägerin auf BGE 40 III 138 ff. Mit Unrecht. Das Bundesgericht hat in jenem Entscheide gegenteils ausgesprochen, dass die Klagefristansetzung mangels rechtzeitiger Beschwerde- führung für den Richter verbindlich ist. Es handelte sich um eine Widerspruchsklage nach Art. 109 SchKG auf Nichtzulassung eines vom beklagten Drittansprecher ver- spätet geltend gemachten Pfandanspruches für zusätzliche Zinse. Wenn dabei die Verspätung der Anmeldung beim Betreibungsamt vom Richter berücksichtigt wurde, obwohl sie. bereits zu einer Beschwerde gegen die Klagefristan- setzung hätte Veranlassung geben können, so geschah es im Sinne der Berücksichtigung einer der Pfandansprache entgegenstehenden Einrede. Der vorliegende Fall liegt anders. Hier steht keine Klage auf Wegweisung eines Drittanspruches, sondern eine solche auf Anerkennung des eigenen Anspruches der Klägerin in Frage. Konnte dort mit der Klage alles geltend gemacht werden, was der Drittansprache überhaupt entgegenstand, so geht es nicht an, mit der Klage auf Anerkennung einer Anschlusspfän- dung Einreden zu verbinden, die darauf hinauslaufen, die Grundlage dieser Klage und damit auch diese selbst als ungültig erklären zu lassen.

2. - Steht demnach die Wirksamkeit der betreibungs- amtlichen Fristansetzungen für den Richter fest, so haben die Gerichte ferner auch nicht zu prüfen, ob die Klägerin zur Teilnahme an der Pfändung Nr. 2700 legitimiert sei, und ob anderseits der Beklagten das Recht zugestanden habe, die von der Klägerin anbegehrte Anschlusspfändung zu bestreiten. Das sind ebenfalls Fragen, die ausschliess- lieh von den Vollstreckungsbehörden zu entscheiden sind. Zivilrechtlich war die Beklagte nicht berechtigt, die For- derung der Klägerin zu bestreiten, und ebensowenig kann die Klägerin den von ihr anbegehrten Pfändungsanschluss aus dem Zivilrecht ableiten. Das Recht der Klägerin,

84 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (Zivilabteilungen). No 25. für ihre Forderung an der für die Beklagte vollzogenen Pfändung teilzunehmen, wie auch anderseits das Recht der Beklagten,. dieser Anschlusspfändung durch Bestrei- tung jener Forderung entgegenzutreten und so die Klä- gerin zur gerichtlichen Geltendmachung oder aber zum Verzicht auf den Anschluss zu zwingen, wurzeln gleicher- weise im Betreibungsrecht. Der Streit geht denn auch ausschliesslich um die Teilnahme am V ollstreckungsver- fahren und nur im Hinblick darauf hat sich der Richter über die Begründetheit der Forderung auszusprechen. Demgemäss ist ihm aber auch nur gerade diese zivilrecht- liehe Frage zur Beurteilung zugewiesen, während die erwähnten vollstreckungsrechtlichen Legitimationsfragen durch die dem gerichtlichen Verfahren voraus gehenden betreibungsamtlichen Verfügungen und durch allfällige Beschwerdeentscheide der Aufsichtsbehörden abzuklären sind. Im vorliegenden Falle hat das Betreibungsamt die Legitimation der Klägerin zur Anschlusspfändung aner- kannt, indem es ihr Begehren entgegennahm und der Beklagten unter Ansetzung der Bestreitungsfrist mitteilte, und durch diese Fristansetzung hat es ausserdem der Beklagten die Legitimation zur Bestreitung zuerkannt, was es dann auch der Klägeringegenüber durch Mitteilung der Bestreitung und Ansetzung der Klagefrist zum Aus- druck brachte. Keine dieser Massnahmen ist durch Beschwerde angefochten worden. Damit ist die Legitima- tion der Parteien für den Richter verbindlich festgestellt ; er hat speziell auch die Bestreitung der Forderung der Klägerin durch die Beklagte als rechtmässig hinzunehmen und kann die Anschlusspfändung nur dann gutheissen, wenn die Begründetheit der Forderung dargetan ist. Mit diesem Ergebnis stimmt es überein, dass die Voll- streckungsbehörden die Zuständigkeit zur Entscheidung dieser Legitimationsfragen stets für sich in Anspruch genommen haben. Wollte man daneben noch eine richter- liche überprüfung im Rechtsstreite nach Art. 111 Abs. 3 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (Zivilabteilungen). No 25_ 85 SchKG zulassen, so könnte sie naturgemäss nur dann Platz greifen, wenn die Vollstreckungsbehörden ihrerseits die Legitimation bejaht haben, denn andernfalls kommt es gar nicht zur Einleitung des gerichtlichen Verfahrens. Schon diese Folge spricht gegen die Zulassung der gericht- lichen überprüfung. Dieser· Rechtsungleichheit könnte freilich dadurch entgegengetreten werden, dass die Voll- streckungsbehörden die Legitimation nur dann verneinen würden, wenn sie ganz zweifelsfrei fehlt, so dass in allen andern Fällen das gerichtliche Verfahren angehoben werden könnte. Das würde aber vielfach zu unnützen gerichtlichen Schritten führen. Indessen besteht kein Grund, überhaupt eine gerichtliche Entscheidung über die in Rede stehenden betreibungsrechtlichen Fragen vorzu- behalten.

3. - Dem Umstand, dass die Forderung der Klägerin in der Gruppe Nr. 150 anerkannt wurde, könnte nur dann allenfalls eine Bedeutung zukommen, wenn die dort erwirkte Anschlusspfändung noch zu Recht bestünde. Das nimmt aber weder das Betreibungsamt an - denn sonst wäre die nochmalige Pfändung der nämlichen Gegenstände als nachgehende im Sinne von Art. HO Abs. 3 SchKG bezeichnet worden - noch entspricht es der Stellungnahme der Klägerin selbst, denn sonst hätte das- mit der vorlie- genden Klage verfolgte Begehren um Anerkennung des Anschlusses an die Pfändung Nr. 2700 gar keinen Zweck. Wären nämlich die betreffenden Gegenstände bereits bezw. noch für die Klägerin vorgepfändet, so könnte sich ja ein auf die nachgehende Pfändung Nr. 2700 entfallender Überschuss erst nach völliger Deckung der Forderung der Klägerin ergeben; von einer Teilnahme derselben an die- sem Überschuss wäre keine Rede. Die vorliegende Klage auf Teilnahme an der Pfändung Nr. 2700 setzt somit den Hinfall der früheren Anschlusspfändung voraus ; der Streit geht um die Bildung einer neuen, durch die Pfändung Nr. 2700 eröffneten Grup:fJe.

4. - Der Klägerin kann auch nicht zugegeben werden,

86 8chuldbetreibungs- und Konkursrecht (Zivilabteilungen ). No 25. dass durch da1 gegenüber W. erstrittene Urteil der Bestand ihres Anspruohes mit Rechtskraftwirkung auch gegenüber der Beklagteri festgestellt worden sei. Welche Bedeutung jenem Urteil noch zukommen konnte, nachdem in Wirk- lichkeit die betreffende Betreibung erledigt war, ist nicht ersichtlich; jedenfalls aber ist entscheidend, dass jener Rechtsstreit sich eben nur auf die Frage des Anschlusses an die Betreibung W's bezog. Auf den vorliegenden Rechts- streit hat daher das erwähnte Urteil keinen Einfluss.

5. - Die Forderung, für die der Anschluss anbegehrt wird, kennzeichnet sich nach der Darstellung der Klägerin als Ersatzforderung für (( in das Eigentum des Ehemannes übergegangene bezw. ihm freiwillig zur Verwaltung über- lassene » Vermögenswerte des Frauengutes oder des Son- dergutes der Frau. Sie will die betreffenden Wertpapiere, deren Wert in einem vorliegenden Verzeichnis per 3. April 1912 auf den Klagebetrag von 86,357 Fr. 40 Cts. beziffert worden ist, als Pfrundgeberin auf Grund eines mit einem Ehepaar abgeschlossenen Verpfründungsvertrages vom

26. September 1913 erworben und hernach ihrem Ehemann (laut einer von diesem selbst ausgestellten Bescheinigung vom 30. September 1914) zu Eigentum überlassen haben. Die Vorinstanz verneint nun das Vorliegen einer Frauen- gutsersatzforderung, weil es sich bei dem in Frage stehen- den Erwerb nicht um einen unentgeltlichen im Sinne von Art_ 195 ZGB gehandelt habe, und sie verneint auch das Vorliegen von Sondergut, weil keiner der vom Gesetz vorge- sehenen Fälle von Sondergutserwerb gegeben sei. Diese Argumentation vermag jedoch den Schluss nicht hinrei~ chend zu begründen, dass die betreffenden Wertpapiere überhaupt nicht Eigentum der Klägerin geworden sein können. Wenn der Verpfründungsvertrag und die auf Grund dieses Vertrages vollzogene Übertragung der Wert- papiere an die Klägerin nicht simuliert war und auch im Verhältnis zwischen der Klägerin und ihrem Ehemann keine Simulation vorliegt, so sind sie zweifellos zunächst Eigentum der Klägeringeworden. Freilich steht dann Schuldbetreibungs. und Konkursrecht (ZivilabteilllDgen). No 25. 87 nicht ohne weiteres fest, ob sie als Frauengut, das in der Verwaltung und Nutzung des Mannes steht, oder als Sondergut der Frau anzusprechen wären. Das kann jedoch hier unerörtert bleiben; denn ob der Klägerin ein Frauen- gutsprivileg zustehe, wird ohnehin erst allenfalls im Kol- lokationsverfahren nach Art. 146-148 zu entscheiden sein. Der Pfandungsanschluss als solcher aber kann, was die Vorinstanz übersieht, für jede Forderung der Klägerin gegen ihren Ehemann verlangt werden, gleichgültig ob sie überhaupt im ehelichen Verhältnis begründet sei. Das Anschlussrecht ist ein Korrelat zum Verbot der Betreibung zwischen Ehegatten, das nicht auf Forderungen aus dem ehelichen Verhältnis beschränkt ist (Art. 173 und 174 ZGB, denen Art. 11 I SchKG ungenügend angepasst wor- den ist; BGE 42 IH 377 ff., spez. 382 ; gegenüber den abweichenden Ausführungen von OTT, Die privilegierte Anschlusspfandung des Ehegatten, Zeitschr. f. schweiz. R., N. F. 37, 299 vgl. JAEGER, Schuldbetreibungs- und Konkurspraxis H, zu Art. 111 N. 4). Bei dieser Rechtslage ist das Urteil des Kantonsgerichtes aufzuheben und die Sache zu neuer, umfassender Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Demnach erkennt das Bunde8gericht .- Die Berufung wird im Sinne der Erwägungen dahin gutgeheissen, dass das Urteil des Kantonsgerichtes aufge- hoben und die Sache zu neuer Beurteilung an das Kantons- gericht zurückgewiesen wird.