Sachverhalt
Am 15. Dezember 1932 fand im Konkurs über Casimir von Arx die H. Gläubigerversammlung statt, in welcher verschiedene Rechtsansprüche der Masse zur Abtretung angeboten wurden. Mit einer am 27. Dezember 1932 vor 18 Uhr in Zürich der Post übergebenen Eingabe verlangte der Rekurrent Abtretung einzelner dieser Ansprüche. Der Konkursverwalter teilte ihm jedoch mit, dieses Begehren sei verspätet und könne daher nicht mehr berücksichtigt werden. Hiegegen führte er Be- schwerde unter Berufung darauf, dass in Zürich nicht nur der 25., sondern auch der 26. Dezember (2. Weihnachtstag) ein staatlich anerkannter Feiertag sei, sodass die Frist für die Abtretungsbegehren ihm gegenüber gemäss Art. 31 Abs. 3 SchKG erst am 27. Dezember abgelaufen sei. B. - Mit Entscheid vom 8. Februar 1933 hat die kantonale Aufsichtsbehörde die Beschwerde abgewiesen mit der Begründung, nach solothurnischem Recht sei der 26'. Dezember kein Feiertag, sodass das Abtretungs- begehren in der Tat verspätet gestellt worden sei. O. - Diesen Entscheid zog der Rekurrent rechtzeitig an das Bundesgericht weiter unter Wiederholung seines Antrages, den Konkursverwalter anzuhalten, die ver- langten Abtretungen vorzunehmen. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskamme1' zieht
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23. Entscheid vom 7. April 1933 i. S. Vogel. Ob ein Tag ein s t a a t I ich a n e r k a n n t e r F eie r tag im Sinn von Art. 31 Abs. 3 SchKG sei, bestimmt sich nicht nach dem Recht am Wohnsitz desjenigen, der die Frist wahr- nehmen muss, sondern nach dem Recht am Sitz der Amts- stelle, bei welcher die Frist zu wahren ist, gleichgültig, ob es sich um eine gesetzliche Frist handelt oder nicht. La question de savoir si Ull jour est Mgalement jerie au sens de Part. 31 al. 3 LP. doit ehe tranchee d'apres les regles en
96 Schuldbetreibung.- und Konkursrecht_ No 23_ vigueur an siege de l'office devant leqnel une personne doit. agir dans un certain delai, et non d'apres les regles en viguenr au domicile de ladite personne. Il importe peu qu'il s'agisse d'un delai legal ou d'un autre delai. Il quesito se un giorno sia utfici.almellte fe8tivo a' simsi delI 'art. 31 ep. 3 LEF deve essere risolto secondo le norme vigenti aUa sede dell'ufficio presso il quale l'interessato deve agire ent,ro un certo termine, e non secondo le norme vigenti al domicilio deU'interessato. Non importa al riguardo ehe si tratti di un termine legale 0 di un altro termine. A. - Am 15. Dezember 1932 fand im Konkurs über Casimir von Arx die H. Gläubigerversammlung statt, in welcher verschiedene Rechtsansprüche der Masse zur Abtretung angeboten wurden. Mit einer am 27. Dezember 1932 vor 18 Uhr in Zürich der Post übergebenen Eingabe verlangte der Rekurrent Abtretung einzelner dieser Ansprüche. Der Konkursverwalter teilte ihm jedoch mit, dieses Begehren sei verspätet und könne daher nicht mehr berücksichtigt werden. Hiegegen führte er Be- schwerde unter Berufung darauf, dass in Zürich nicht nur der 25., sondern auch der 26. Dezember (2. Weihnachtstag) ein staatlich anerkannter Feiertag sei, sodass die Frist für die Abtretungsbegehren ihm gegenüber gemäss Art. 31 Abs. 3 SchKG erst am 27. Dezember abgelaufen sei. B. - Mit Entscheid vom 8. Februar 1933 hat die kantonale Aufsichtsbehörde die Beschwerde abgewiesen mit der Begründung, nach solothurnischem Recht sei der 26'. Dezember kein Feiertag, sodass das Abtretungs- begehren in der Tat verspätet gestellt worden sei. O. - Diesen Entscheid zog der Rekurrent rechtzeitig an das Bundesgericht weiter unter Wiederholung seines Antrages, den Konkursverwalter anzuhalten, die ver- langten Abtretungen vorzunehmen. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskamme1' zieht in Erwägung : Es handelt sich hier um eine allen Gläubigern gleich- zeitig mit gleichem Anfangstermin und mit gleioher S('hnltlhetreihung~- unrl Konkursrecht. No 23. 9; Dauer «(binnen 10 Tagen nach Abhaltung der 2. Gläu- bigerversammlung ») angesetzte Frist. Gleiohzeitiger Be- ginn der Frist muss aber bei gleicher Fristlänge not- wendig zu gleichzeitigem Ende gegenüber allen Beteiligten führen. Wenn das Betreibungsgesetz der kantonalen Gesetzgebung die Bestimmung der « staatlich anerkannten Feiertage» im Sinn des Art. 31 Abs. 3 vorbehalten hat, so wollte damit keineswegs eine Ausnahme vom eben umschriebenen Grundsatz zugelassen werden; der Sinn des Gesetzes geht vielmehr dahin, dass hier die durch das Recht eines einzigen Kantons gegebene Lösung für alle Beteiligten massgebend sein soll. Es fragt sich daher nur, auf welches Kantones Recht abzustellen sei. In Betraoht kommt aber der Natur der Sache nach nur der Kanton, in welchem sich der Sitz der Amtsstelle befindet, bei welcher die an die Frist gebundene Handlung vor- zunehmen ist (vgL BGE 40 III 132). Wollte man auf den Wohnsitz desjenigen abstellen, der die Frist zu wahren hat, so käme man eben gerade zu einer un- gleichen Dauer der den einzelnen Beteiligten laufenden Fristen. Der Umstand, dass nach Art. 32 SchKG die Frist schon duroh rechtzeitige Übergabe der Sendung an die Post (am Wohnort des Absenders) gewahrt werden kann, steht dieser Auslegung keineswegs entgegen; denn damit wird ja gerade bezweckt und auch erreicht, dass allen Beteiligten die nämliche Zeitspanne zur Verfügung steht. Allerdings wird auf diese Weise ein Gläubiger, der nicht im Kanton des massgebenden Amtes wohnt, unter Umständen gezwungen, an einem Feiertag (seines Kantons) tätig zu werden. Allein das hängt eben damit zusammen, dass im Bundesstaat nooh keine einheitliche Bestimmung der allgemeinen Feiertage besteht, und kann nicht dazu führen, einzelnen Gläubigern, die in einem Kanton wohnen, wo gerade dieser Feiertag nicht anerkannt wird, eine längere Frist einzuräumen, als das Gesetz sie vorsieht - dass die Frist für alle die gleiche sein muss, ist bereits
98 Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. No 23. ausgeführt worden -; was aber für gesetzliche Fristen gilt, muss auch für eine solche anerkannt werden, die auf Grund von Gesetz oder Verordnung (hier Art. 48 KV) vom Amt angesetzt wurde. Will sich ein Gläubiger nicht über die am (ausserhalb seines Kantones gelegenen) Konkursort geltende Feier- tagsregelung erkundigen (was z. B. durch eine einfache Anfrage bei jenem Amt zu Beginn der Frist geschehen könnte und daher ohne weiteres als zumutbar erscheint), so geschieht das auf sein eigenes Risiko; denn Vermutun- gen bestehen auf diesem Gebiet nicht. Und will er nicht an einem Feiertag (seines Wohnsitz kantons) tätig werden, so kann und muss ihm zugemutet werden, seine Eingabe schon vor den an seinem Wohnort geltenden Feiertagen abgehen zu lassen. Dabei kann er sich nicht etwa darüber beklagen, dass ihm nicht volle 10 Tage zur Verfügung standen; denn vom Standpunkt des Bundesrechtes aus ist eben ein Tag, der am Konkursort nicht gefeiert wird, kein Feiertag und zählt infolgedessen zu den Arbeits- tagen, ob der Gläubiger nun davon Gebrauch machen will oder nicht. UnbehelfJich ist schliesslich auch der Einwand des Rekurrenten, auf diese Weise hätten die am Sitz des Amtes wohnhaften Gläubiger die Möglichkeit gehabt, seine schon am 26. Dezember beim Amt einge- langte Eingabe dort einzusehen, da für sie kein Feiertag bestand, und dann ebenfalls noch bis zum Abend dieses letzten Tages Abtretungsbegehren zu stellen, wodurch er, der Rekurrent, benachteiligt worden wäre. Wohl hätte diese Möglichkeit bestanden; wenn aber darin etwas Unbefriedigendes erblickt werden müsste, so wäre das- selbe der vom Rekurrenten beantragten Lösung vor- zuwerfen : Da für die im Kanton Solotnurn wohnhaften Beteiligten die Frist mit dem 26. Dezember ablief, hätte der Rekurrent die Möglichkeit gehabt, am 27. Dezember auf dem Amte die Eingaben der andern einzusehen und dann noch bis zum Abend des gleichen Tags sich ebenfalls zu einer Vorkehr zu entschliessen. Dieses Argument Schuldhetreibungs. und Konlrursrecht (Zivilabteilungan). No 21. 99 vermag daher keine Ausnahme vom Grundsatz zu recht- fertigen. Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer : Der Rekurs wird abgewiesen. H. URTEILE DER ZIVILABTEILUNGEN ARRETS DES SECTIONS OIVILES