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drücklich erklärt. Indessen ist davon auszugehen, daß die Vorin¬ stanz mit der Angabe dessen, was die Beklagte versteuert, zugleich auch die Höhe ihres tatsächlichen Vermögens feststellen wollte. Steht aber fest, daß die Beklagte ein Vermögen von 60,000 Fr besitzt, so ist sie verpflichtet, ihre in Not befindliche Enkelin zu unterstützen. Wenn auch der Beklagten aus ihrem Vermögen kein reichliches Einkommen zufließen wird — sie hat übrigens hierüber keine Angaben gemacht — so kann ihr die Unterstützung doch ohne Gefährdung ihrer wirtschaftlichen Existenz zugemutet werden.
5. — Die Höhe der zu leistenden Unterstützung bestimmt sich gemäß Art. 329 Abs. 1 ZGB nach dem, was zum Lebensunter¬ halt des Bedürftigen erforderlich und den Verhältnissen des Pflich¬ tigen angemessen ist. Die Beantwortung der Frage, was „erfor¬ derlich" und was „angemessen“ ist, hängt von tatsächlichen Fest¬ stellungen und rechtlichen Erwägungen ab. Soweit der Entschei¬ dung der Vorinstanz tatsächliche Feststellungen zu Grunde liegen, ist daher das Bundesgericht daran gebunden. Soweit es sich aber um die rechtliche Würdigung der festgestellten Tatsachen handelt, ist kein Anlaß zur Herabsetzung des Unterstützungsbetrages von jährlich 600 Fr. vorhanden. Was dagegen die zeitliche Beschrän¬ kung der Unterstützungspflicht betrifft, so ist in Betracht zu ziehen, daß die Witwe Leemann vor der Beklagten unterstützungspflichtig ist, und daß die Beklagte daher nur für so lange zur Unterstüt¬ zung herangezogen werden kann, als die Witwe Leemann voraus¬ sichtlich nicht für den Unterhalt ihres Kindes aufkommen wird. Nun stellt die Vorinstanz fest, daß die Witwe Leemann gegenwärtig im Begriffe ist, sich als Bühnensängerin auszubilden und daß ihr von ihrer Gesangslehrerin eine schöne Zukunft vorausgesagt wird. Aus den Depositionen der Zeugin Mießbacher geht überdies her¬ vor, daß der Abschluß der Ausbildung der Witwe Leemann unge¬ fähr auf Ende des Jahres 1914 zu erwarten ist. Unter diesen Umständen erscheint es als wahrscheinlich, daß die Witwe Leemann von diesem Zeitpunkte an über Einkommen verfügen und in Stand gesetzt sein wird, für den Unterhalt ihres Kindes zu sorgen, so daß mit Rücksicht hierauf die Unterstützungspflicht der Beklagten einst¬ weilen füglich nur für diese Zeit ausgesprochen und es einem neuen Verfahren vorbehalten werden kann, nach Ablauf dieser Zeit auf Grund der alsdann vorliegenden neuen tatsächlichen Verhältnisse über die Unterstützungspflicht der Mutter und der Großmutter neu zu entscheiden. Die von der Beklagten zu leistenden Unterstützungs¬ beiträge sind daher nur für die Dauer von drei Jahren, vom
1. Januar 1912 an gerechnet, zu bezahlen. Demnach hat das Bundesgericht erkaunt: Die Berufung wird, soweit darauf eingetreten werden kann, in dem Sinne teilweise gutgeheißen, daß der von der Beklagten an die Kosten der Erziehung und Verpflegung ihres am 11. August 1911 in München geborenen Enkelkindes, Marie Louise Leemann, zu leistende Betrag von 50 Fr. monatlich nur für die Dauer von drei Jahren, vom 1. Januar 1912 an gerechnet, zu be¬ zahlen ist.
a) die Entbindungskosten im Betrage von 89 Fr.,
b) für den Unterhalt während je vier Wochen vor und nach der Geburt für die Woche 15 Fr., zusammen 120 Fr. Dieses Urteil beruht auf folgenden, zum Teil in einem Zwischen¬ urteil vom 31. Januar 1913 enthaltenen Feststellungen und Er¬ wägungen: Der Beklagte gebe zu, am 29. April 1911, also inner¬ halb der kritischen Zeit, mit der Klägerin den Beischlaf vollzogen zu haben. Nach den Zeugenaussagen habe die Klägerin nun zwar in den Jahren 1908 und 1909 mit einem gewissen H. M. so¬ wie Anfangs und Ende August 1911 mit dem Bruder des Be¬ klagten geschlechtlich verkehrt. Dies genüge jedoch nicht zur Gut¬ heißung der Einrede aus Art. 315 ZGB. Diese Einrede beziehe sich namentlich auf die Fälle, wo wegen des Verkehrs mit ver¬ schiedenen Männern die Vaterschaft ganz unsicher erscheine. Davon aber könne gerade im vorliegenden Falle keine Rede sein; denn schon die am 26. Juli 1911 vorgenommene ärztliche Untersuchung der Klägerin habe nach dem Zeugnis des betreffenden Arztes Schwangerschaft vermuten lassen; am 26. November habe dann derselbe Arzt die Schwangerschaft „sicher konstatiert“ und dabei an¬ genommen, daß sie seit 7 Monaten bestehe. Auf Grund dieser ärztlichen Feststellung könne nur der Beklagte, der zugestandenermaßen Ende April 1911 mit der Klägerin Umgang gehabt habe, als Schwängerer gelten. Die Einrede aus Art. 315 sei somit abzuweisen und die Klage gutzuheißen, und zwar, weil der Beklagte der Klägerin die Ehe versprochen habe, mit Standesfolge. C. — Gegen dieses Urteil hat der Beklagte die Berufung an das Bundesgericht ergriffen, mit dem Antrag auf Abweisung der Klage. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. — Da der Beklagte zugestandenermaßen Ende April 1911, also zwischen dem 300ten und dem 180ten Tage vor der Geburt des Kindes der Klägerin, mit dieser geschlechtlichen Umgang gehabt hat, so ist die Vermutung des Art. 314 Abs. 1 ZGB begründet. Da sodann nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz zwar bewiesen ist, daß die Klägerin Anfangs August, also noch knapp innerhalb der kritischen Zeit, mit einer andern Mannsper¬ son geschlechtlich verkehrt hat, jedoch feststeht, daß sie damals schon seit etwa 3 Monaten schwanger war, so ist der in Art. 314 Abs. 2 gegenüber der Vermutung des Abs. 1 vorgesehene Ent¬ kräftungs= oder Widerlegungsbeweis als gescheitert zu betrachten.
2. — Anders verhält es sich mit der Einrede aus Art. 315. Diese Einrede ist nicht, wie die Vorinstanz anzunehmen scheint, nur ein Spezialfall der nach Art. 314 Abs. 2 zulässigen Entkräf¬ tung oder Widerlegung der Vermutung des Art. 314 Abs. 1, so daß der unzüchtige Lebenswandel bloß dann zur Abweisung der Klage führen würde, wenn sich daraus im konkreten Falle erhebliche Zweifel über die Vaterschaft des Beklagten ergeben. Viel¬ mehr handelt es sich bei Art. 315 um einen, mittels selbständiger Einrede geltend zu machenden Klagausschließungsgrund, bei dessen Vorhandensein die Klage unter allen Umständen abzuweisen ist. Zwar beruht Art. 315 auf demselben gesetzgeberischen Ge¬ danken, wie Art. 314 Abs. 2, nämlich auf der Erwägung, daß die Klage dann abgewiesen werden müsse, wenn die Vaterschaft des Beklagten unsicher sei. Aus diesem Grunde kann denn auch (vergl. Praxis II Nr. 104 und 222 *) als unzüchtiger Lebenswandel im Sinne des Art. 345 nur ein solcher Lebenswandel in Betracht kommen, der es wahrscheinlich macht, daß die Klägerin gleichzeitig mit mehreren Männern geschlechtliche Beziehungen unterhielt. Allein in Bezug auf die Frage, ob die Klägerin ihrerseits eine Entkräf¬ tung des vom Beklagten geleisteten Beweises versuchen könne, be¬ steht zwischen dem Tatbestand des Art. 314 Abs. 2 und demjeni¬ gen des Art. 315 ein wesentlicher Unterschied. Gegenüber dem Beweis des Art. 314 Abs. 2 kann die Klägerin — wofür gerade der vorliegende Fall ein typisches Beispiel bildet — immerhin gel¬ tend machen, daß die vom Beklagten nachgewiesenen Tatsachen, die an und für sich erhebliche Zweifel an der Vaterschaft des Beklagten rechtfertigen würden, im konkreten Falle dennoch keine solchen Zweifel zu begründen vermögen; denn damit negiert sie einfach die Schlüssigkeit der vom Beklagten bewiesenen Tatfachen. Hat dagegen der Beklagte den in Art. 315 vorgesehenen Beweis erbracht, so ist demgegenüber ein weiterer klägerischer Beweis, mit welchem die Klägerin dartun möchte, daß trotz ihres unzüchtigen Lebenswandels die größte Wahrscheinlichkeit für die Vaterschaft des Beklagten spreche, nicht zulässig; denn durch einen folchen Beweis würde die Tatsache nicht beseitigt, daß der Lebenswandel der Klägerin um die Zeit der
* In diesem Bande S. 14 f. Erw. 3 und S. 492.
Empfängnis ein solcher war, wie er im allgemeinen eine einiger¬ maßen zuverlässige Feststellung der Vaterschaft unmöglich zu machen pflegt. Das genügt aber nach Art. 315 zur Abweisung der Klage. Im vorliegenden Falle ist nun verbindlich festgestellt, daß die Klägerin, die schon in den Jahren 1908 und 1909 mit einem gewissen H. M. und dann im April 1911 mit dem Be¬ klagten geschlechtlich verkehrt hatte, Anfangs und Ende August 1911, als sie bereits seit 3 bis 4 Monaten schwanger war, und kaum acht Tage nach der bezüglichen ärztlichen Untersuchung, mit dem eigenen Bruder desjenigen, den sie als ihren Schwängerer bezeichnet und der ihr sogar die Ehe versprochen haben soll, den Beischlaf vollzogen hat, und zwar, wenigstens das erste Mal (nach der be¬ treffenden Zeugenaussage, die der kantonale Richter als glaub¬ würdig betrachtet), unter Umständen, die entschieden auf eine große Leichtfertigkeit in sexueller Beziehung und auf einen bedenklichen Mangel an Schamgefühl hinweisen. Dieser, der Klägerin nachge¬ wiesene, zweimalige geschlechtliche Umgang mit dem Bruder des Beklagten ist allerdings nach der Feststellung der Vorinstanz ohne Folgen geblieben (eben weil die Klägerin damals schon schwanger war), und die Vermutung des Art. 314 Abs. 1 ist deshalb, wie bereits konstatiert (vergl. oben Erw. 1), im konkreten Falle nicht entkräftet. Allein aus jenen Tatsachen ergibt sich immerhin, daß die Klägerin es mit der Gewährung des Beischlafes sehr leicht zu nehmen pflegte und sich keineswegs scheute, gleichzeitig mit mehreren Männern intime Beziehungen zu unterhalten. Ihr Lebenswandel war somit „um die Zeit der Empfängnis“ (mehr verlangt Art. 315 in seiner definitiven Fassung nicht; vergl. Protokoll der Experten¬ kommission, S. 387 sub 2) in der Tat ein solcher, wie er im allgemeinen eine einigermaßen zuverlässige Feststellung der Vaterschaft unmöglich zu machen pflegt. Damit aber ist der Beweis des unzüchtigen Lebenswandels im Siune des Art. 315 erbracht, und es ist daher die Klage ohne weiteres abzuweisen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird gutgeheißen, das angefochtene Urteil aufge¬ hoben und die Klage abgewiesen.