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39_II_5

BGE 39 II 5

Bundesgericht (BGE) · 1913-02-20 · Deutsch CH
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2. Arteil der II. Zivilabteilung vom 20. Februar 1913 in Sachen Hof-Schluep gegen Basel-Stadt. Entziehung der elterlichen Gewalt bei Wiederverheiratung von Vater oder Mutter (Art. 286 2GB) ist nur zulässig, wenn die mit der Verheiratung im Zusammenhang stehenden Verhältnisse es er¬ fordern. Bei Entziehung der elterlichen Gewalt unter Anrufung von Art. 286 ZGB, aber auf Grund des Tatbestandes des Art. 285 ist das Bundesgericht zur Beurteilung der zivitrechtlichen Beschwerde kompetent. Das Bundesgericht hat, da sich ergibt: A. — Durch Entscheid des Vorstehers des Vormundschafts¬ wesens des Kantons Basel=Stadt vom 25. Oktober 1912 wurde dem Beschwerdeführer die elterliche Gewalt über seinen Sohn Wil¬ helm aus erster Ehe, geb. 1897, entzogen und bestimmt, es solle stützte dem Sohn ein Vormund bestellt werden. Diese Verfügung sich auf § 55 des baselstädtischen Einführungsgesetzes zum ZGB wonach der Vorsteher des Vormundschaftswesens einem Inhaber der elterlichen Gewalt bei Wiederverheiratung nach Art. 286 ZGB diese Gewalt entziehen kann. B. — Gegen diese Verfügung rekurrierte der Beschwerdeführer am 4. November 1912 an den Vorsteher des Justizdepartements des Kantons Basel=Stadt, welcher durch Entscheid vom 16. No¬ vember 1912 den Rekurs abwies. Zur Begründung wird ausge¬ führt, dem Beschwerdeführer sei die elterliche Gewalt über seinen Sohn Wilhelm gestützt auf Art. 286 ZGB und § 55 des basel¬ städtischen Einführungsgesetzes zum ZGB entzogen worden; der Grund des Gewaltentzuges liege vor allem darin, daß der Sohn nicht weiter der Gefahr ausgesetzt sein solle, seinen Verdienst an den Beschwerdeführer zu verlieren. C. — Gegen den Entscheid des Vorstehers des Justizdeparte¬ ments des Kantous Basel=Stadt, zugestellt den 19. November 1912, hat der Beschwerdeführer am 9. Dezember 1912 die zivil¬ rechtliche Beschwerde an das Bundesgericht ergriffen mit dem An¬ trag, es sei die Beschwerde als begründet zu erklären und unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides dem Beschwerdeführer die

volle elterliche Gewalt über seinen Sohn Wilhelm zu belassen; eventuell seien die Akten zur Ergänzung an die Vorinstanz zurück¬ zuweisen. D. — In ihrer Vernehmlassung vom 19. Februar 1913 be¬ antragt die beschwerdebeklagte Behörde, es sei auf die Beschwerde wegen Unzuständigkeit nicht einzutreten; in Erwägung: In der Begründung ihres Entscheides erklärt die Vorinstanz, dem Beschwerdeführer sei die elterliche Gewalt über seinen Sohn gestützt auf Art. 286 ZGB entzogen worden. Nach Art. 86 Ziff. 2 OG findet bei Entziehung und Wiederherstellung der elter¬ lichen Gewalt die zivilrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht nur in den Fällen der Art. 285, 287 und 288 ZGB statt. Da Art. 86 OG auf den von der Vorinstanz angerufenen Art. 286 ZGB nicht verweist, könnte es auf den ersten Blick scheinen, daß die vorliegende Beschwerde an das Bundesgericht nicht zulässig sei (vergl. Urteil des Bundesgerichtes vom 6. November 1912 in Sachen Wildi gegen den Regierungsrat des Kantons Aargau, ab¬ gedruckt in der Praxis des Bundesgerichtes II 1 Nr. 3). Allein für die Frage, ob die Vormundschaftsbestellung wegen der Wieder¬ verheiratung des Vaters erfolgt sei oder wegen mangelhafter Aus¬ übung der Gewalt durch den Vater kommt es auf den der Vor¬ mundschaftsbestellung zu Grunde liegenden Tatbestand an und nicht auf die Anführung von Art. 286 im Entscheide der Vorinstanz. Es ist Sache des Bundesgerichtes, auf den be¬ treffenden Tatbestand die zutreffende Gesetzesnorm anzuwenden und es ist hiebei an die von der Vorinstanz erfolgte Subsumierung nicht gebunden. Aus dem von der Vorinstanz festgestellten Tatbe¬ stand ergibt sich nun aber, daß die Vormundschaftsbestellung erfolgte, weil der Sohn nicht länger der Gefahr ausgesetzt sein solle, seinen Verdienst an den Vater zu verlieren; da der Vater seinen eigenen Verdienst nicht zum Unterhalt seiner Familie abliefere, sondern ihn zum größten Teil für sich verwende, sei anzunehmen, daß er auch den Lohn des Sohnes für sich beziehen wolle. Aus diesem Tatbestand ergibt sich, daß es sich hier nur um eine von der Wiederverheiratung des Vaters gänzlich unabhängige man¬ gelhafte Ausübung der elterlichen Gewalt handeln kann und nicht um den Tatbestand des Art. 286. Nach Art. 286 ZGB findet die Entziehung der elterlichen Gewalt im Falle der Wiederverhei¬ ratung nur statt, wenn es die Verhältnisse erfordern. Dabei muß es sich um solche Verhältnisse handeln, die mit der Wiederverhei¬ ratung im Zusammenhang stehen. Es kann nicht wegen Mängel der Ausübung der elterlichen Gewalt, die vielleicht schon lange be¬ stehen, ohne zur Gewaltentziehung geführt zu haben, infolge der Wiederverheiratung die elterliche Gewalt entzogen werden. Im vor¬ liegenden Fall ist nun nicht einzusehen, inwiefern die Wiederver¬ heiratung des Beschwerdeführers zu dem von der Vorinstanz geltend gemachten Gewaltentziehungsgrund kausal sein soll. Ein solcher Zusammenhang wird denn auch von der Vorinstanz nicht behauptet. Sie hat vielmehr dem Beschwerdeführer die elterliche Gewalt gestützt auf einen solchen Grund genommen, der nur unter den Art. 285 ZGB fallen könnte, weshalb die Kompetenz des Bundesgerichtes nach Art. 86 Ziff. 2 OG gegeben ist. Alsdann muß aber die Beschwerde ohne weiteres gutgeheißen werden, indem die einzige gegen den Beschwerdeführer vorgebrachte Tatsache, er beanspruche den Verdienst seines Sohnes für sich, keinen Gewaltentziehungs¬ grund nach Art. 285 bildet, dessen Anwendung geradezu die absolute Unfähigkeit und Unwürdigkeit des betreffenden Elternteils zur Aus¬ übung der elterlichen Gewalt voraussetzt (vergl. das oben zitierte Urteil des Bundesgerichtes, Erw. 2) erkannt: In Gutheißung der Beschwerde werden die beiden Entscheide des Justizdepartements des Kantons Basel=Stadt vom 16. November 1912 und des Vorstehers des Vormundschaftswesens des Kantons Basel=Stadt vom 25. Oktober 1912 aufgehoben.