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39_II_411

BGE 39 II 411

Bundesgericht (BGE) · 1913-05-23 · Deutsch CH
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74. Arteil der I. Zivilabteilung vom 23. Mai 1913 in Sachen Gautschi, Bekl., Widerkl. u. Hauptber.=Kl., gegen Maurer= und Zimmermeisterverband des Bezirks Affoltern, Kl., Widerbekl. u. Anschlußber.=Kl. Berufung. Wiederklage im Sinne von Art. 60 06. Streitwert bei Wider¬ klage auf Feststellung der Nichtmitgliedschaft einer Genossenschaft gegenüber der Hauptklage auf Konventionalstrafe wegen Uebertretung der Statuten. Das Bundesgericht hat, da sich ergeben: A. — Der Beklagte war Mitglied des Maurer= und Zimmer¬ meisterverbandes des Bezirks Affoltern, einer im Handelsregister eingetragenen Genossenschaft. Nach § 5 der Statuten ist jedes Ver¬ bandsmitglied verpflichtet, die vom Verband aufgestellten Einheits¬ preise für Taglohn= und Akkordarbeit innezuhalten, ansonst es in eine Konventionalstrafe von 2000 Fr. zu Gunsten der Verbands¬ kasse verfällt. § 6 räumt sodann den Mitgliedern das Recht ein, nach Ablauf von zwei Jahren seit der Gründung des Verbandes (1906) je „auf Jahresschluß“ nach vorausgegangener einmonat¬ licher Kündigung aus dem Verband auszutreten. Am 31. Januar 1909 erklärte der Beklagte schriftlich seinen Aus¬ tritt auf Ende Februar 1909. Die Generalversammlung nahm je¬ doch diese Austrittserklärung als statutenwidrig nicht an. B. — Im August 1909 belangte der Verband den Beklagten auf Bezahlung der Konventionalstrafe von 2000 Fr., weil Beklagte in zwei Fällen in den Jahren 1908 und 1909 dem der Statuten zuwidergehandelt habe. (Wärterhaus in Knonau und Unterzentrale des kantonalen Elektrizitätswerkes in Affoltern.) Der Beklagte bestritt beide Übertretungen — die zweite namentlich auch deshalb, weil er zur Zeit der Submission dem Verbande nicht mehr angehört habe — und stellte das Widerklagebegehren: „Es sei gerichtlich festzustellen, daß er seit dem 1. März 1909 „eventuell seit dem 22. April 1909 nicht mehr Mitglied der kläge¬ „rischen Genossenschaft sei."

Das Bezirksgericht Affoltern verurteilte den Beklagten zur Be¬ zahlung von 30) Fr. wegen Übertretung der Statuten im ersten Falle; die Mehrforderung des Klägers wurde abgewiesen, ebenso die Widerklage. Beide Parteien zogen das Urteil an das zürche¬ rische Obergericht weiter. Die II. Appellationskammer wies mit Urteil vom 9. Februar 1911 die Widerklage ab und im übrigen die Sache zur Aktenvervollständigung an die erste Instanz zurück. Gegen dieses Urteil ergriff der Beklagte hinsichtlich der Wider¬ klage die Berufung an das Bundesgericht, mit dem Antrag auf Gutheißung dieser Klage. Das Bundesgericht wies mit Urteil vom

5. Mai 1111 die Berufung als verfrüht zurück, da erst ein Teil¬ urteil vorliege. Unterm 4. Mai 1912 bestätigte das Bezirksgericht Affoltern sein früheres Urteil, worauf neuerdings beide Parteien an das Obergericht appellierten, der Kläger mit dem Antrag, es sei die Klage im reduzierten Betrage von 1600 Fr. gutzuheißen der Beklagte mit den Begehren um Abweisung der Klage in vollem Umfange, und Gutheißung der Widerklage. Die 1I. Appellations¬ kammer erhöhte mit Urteil vom 20. Februar 1913 die Entschädi¬ gung auf 600 Fr., indem sie annahm, der Beklagte habe auch im zweiten Fall die Statuten übertreten. Über die Widerklage spricht sich die Appellationskammer in ihrem neuen Urteil, das den Parteien am 11. April 1913 zugestellt wurde, nicht aus. D. - Am 30. April 1913 legte der Beklagte Berufung an das Bundesgericht ein gegen die Urteile der II. Appellations¬ kammer des Obergerichts vom 9. Februar 1911 und 20. Februar 1913, mit den Anträgen: „1. Es sei das vom 20. Februar 1913 datierende Urteil der „Vorinstanz aufzuheben und die Hauptklage vollständig ab¬ „zuweisen. „2. Es sei das vom 9. Februar 1911 datierende Urteil der „Vorinstanz, insoweit als es die Widerklage abgewiesen hat, auf¬ „zuheben und die Widerklage gutzuheißen. D. — Der Kläger hat mit Eingabe vom 16. Mai 1913 die Berufung als unzulässig angefochten und für den Fall, daß das Bundesgericht auf die Berufung eintreten sollte, die Anschlußbe¬ rufung erklärt mit den Anträgen auf Gutheißung der Hauptklage im Betrage von 1600 Fr. und Abweisung der Widerklage; in Erwä ung:

1. — Die Vorinstanz hat die Behauptung des Beklagten, er seit dem Frühjahr 1909 nicht mehr Mitglied des Verbandes wesen und daher seit jenem Zeitpunkt aller Pflichten gegenüber dem Verbande ledig, im Grunde genommen nur als Argument zur Bekämpfung des Anspruches betrachtet, der vom Verband aus der Mitgliedschaft des Beklagten abgeleitet wird, ohne dieser Be¬ hauptung selbständige Bedeutung beizumessen. Der Beklagte erklärt denn auch selber in der Berufungsschrift, daß die „Widerklage“ auf Bestreitung des Hauptklagefundamentes gehe. Und es ist in der Tat nicht ersichtlich, welches Interesse der Beklagte an der nega¬ tiven Feststellung, daß er seit 1. März oder 22. April bis Ende 1909 nicht mehr Verbandsmitglied gewesen sei, haben sollte, außer demjenigen, das sich in der Abweisung der Klage äußert. Läge aber eine eigentliche Widerklage im Sinne von Art. 60 OG nicht vor, so wäre das Bundesgericht schon aus diesem Grunde der Überprüfung des Widerklagebegehrens des Beklagten und Berufungs¬ klägers enthoben.

2. — Wie dem aber sei, ist das Bundesgericht zur Beurteilung des Falles nicht zuständig. Was vorerst die Hauptklageforderung betrifft, so ist zu sagen, daß der Streitwert nach Maßgabe der Rechtsbegehren, wie sie vor der letzten kantonalen Instanz noch streitig waren (Art. 59 rev. OG), 2000 Fr. nicht erreicht. Trotzdem wäre die Berufung hinsichtlich der Klageforderung wenigstens teilweise zulässig, wenn die Zuständigkeit des Bundes¬ gerichts zur Beurteilung der Widerklage zu bejahen wäre. Denn das Widerklagebegehren und die Hauptklageforderung wegen Über¬ tretung der Statuten bei der Baute für das kantonale Elektrizi¬ tätswerk, die der Beklagte im Jahre 1909 übernahm, schließen einander aus. Die Kompetenz hinsichtlich der Widerklage würde daher gemäß Art. 60 Abs. 3 OG auch die Zuständigkeit des Ge¬ richts zur Beurteilung jener Hauptklageforderung begründen, wäh¬ rend die Hauptklage für das Bundesgericht außer Betracht fiele, soweit sie sich auf die Übertretung beim Bau des Wärterhauses in Knonau stützt. Nun ist aber die Kompetenz des Bundesgerichts auch mit Be¬ zug auf das Widerklagebegehren zu verneinen. Es kann nicht ge¬ sagt werden, der Streitgegenstand unterliege seiner Natur nach keiner

vermögensrechtlichen Schätzung, so daß die Zulässigkeit der Berufung vom Streitwert unabhängig sei; wie die Zugehörigkeit zu einer Genossenschaft (BGE 31 II 611 f.), so könne in casu die Nicht¬ zugehörigkeit zum Verbande vom 1. März oder 22. April bis Ende 1909 für den Beklagten von nicht schätzbarem Werte sein. Ein Interesse, das in Geld nicht abschätzbar wäre, ist hier nicht denkbar. Es fragt sich lediglich, welche vermögensrecht¬ lichen Folgen die um 8—10 Monate verlängerte Mitgliedschaft für den Beklagten haben mochte. Als solche kommen nur die Bin¬ dung oder Nichtbindung an die Verbandstarife bei der Übernahme der Unterzentrale des Elektrizitätswerkes in Betracht. Andere Ver¬ bindlichkeiten werden vom Verband selber nicht geltend und auch vom Beklagten nicht namhaft gemacht. Das Interesse des Be¬ klagten ist also maximal begrenzt durch einen Bruchteil von 1600 Fr., nämlich durch den Betrag, der sich zu 1600 Fr. verhält, wie die Folgen der Nichteinhaltung der Tarife bei der Unterzentrale in Affoltern zu den Folgen der Übertretung bei beiden Bauten in Knonau und Affoltern. Keinesfalls erreicht das Interesse des Be¬ klagten den Betrag von 2000 Fr. Der Beklagte hat sich denn auch auf die bloße Behauptung beschränkt, der Streitwert betrage „über 4000 Fr.“, während er den Streitwert vor der obern kan¬ tonalen Instanz auf „über 2000 Fr.“ angegeben hatte, ohne diese Behauptungen irgendwie zu substantiieren; erkannt: Auf die Berufung wird nicht eingetreten.