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105. Entscheid vom 13. September 1912 in Sachen Oppliger. Art. 63 SchKG: Di dem Schuldner zur Wahrung seiner Interessen gesetzten Fristen, wie insbesondere diejenige für Erhebung des Rechtsvorschlages, werden, wenn ihr Ende in die Zeit der Betrei¬ bungsferien oder eines Rechtsstillstandes fällt, bis zum dritten Tage nuch dem Ende der Ferien oder des Rechtsstillstandes verlängert. A. — In der Betreibung Nr. 3080 des Emil Luginbühl in Schaffhausen gegen den Rekurrenten Gottfried Oppliger, Landwirt in Wikhardswil, stellte das Betreibungsamt Konolfingen dem Schuldner am 10. Mai 1912 den Zahlungsbefehl zu. Am 19. Mai begannen infolge des Pfingstfestes die Betreibungsferien und dauerten bis zum 2. Juni 1912. Während der Ferien, am 28. Mai 1912, erhob der Rekurrent Rechtsvorschlag. Das Betrei¬ bungsamt wies diesen jedoch wegen Verspätung zurück. B. — Hiegegen erhob der Rekurrent Beschwerde mit dem Be¬ gehren, es sei der Rechtsvorschlag als rechtzeitig erhoben zu er¬ klären. Die Aufsichtsbehörde des Kantons Bern wies die Beschwerde AS 38 1 — 1912
mit Entscheid vom 27. Juni 1912 ab und führte zur Begründung folgendes aus: Sofern Art. 63 SchKG anwendbar sei, wäre der Rechtsvorschlag rechtzeitig gemacht worden. Nun habe aber die eidgenössische Oberaufsichtsbehörde bisher immer entschieden, daß sich Art. 63 SchKG nur auf die vom Amte vorzunehmenden Betreibungshandlungen und nicht auf die dem Schuldner obliegenden Vorkehren, wie insbesondere den Rechtsvorschlag, beziehe (AS Sep.=Ausg. 4 Nr. 44 und 49, 10 Nr. 52“, Archiv 2 Nr. 77 7 Nr. 115, 9 Nr. 97). Obwohl diese Auffassung zu Bedenken Anlaß gebe und in der neuern Doktrin (Jaeger, Komm. Art. 63 N. 5 B, Blumenstein, Handbuch S. 215) angefochten worden sei, wolle die Aufsichtsbehörde doch im Interesse einer einheitlichen Rechtsprechung von der Praxis der obersten Instanz nicht ab¬ weichen. C. — Diesen Entscheid hat der Rekurrent unter Erneuerung seines Begehrens an das Bundesgericht weitergezogen. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung:
1. — Wie die Vorinstanz ausführt, hat bisher das Bundes¬ gericht in Übereinstimmung mit der frühern Praxis des Bundes¬ rates stets daran festgehalten, daß sich Art. 63 SchKG nur auf die dem Betreibungsamte für die Vornahme gewisser Betrei¬ bungshandlungen gesetzten Fristen beziehe und also insbesondere auf die Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlages keine Anwendung finden könne. An dieser Auffassung läßt sich jedoch bei nochmaliger näherer Prüfung nicht festhalten.
2. — Während nämlich Art. 56 SchKG im allgemeinen dem Betreibungsamte verbietet, während bestimmter Zeit „Betreibungs¬ handlungen" vorzunehmen, spricht Art. 63 SchKG ganz allge¬ mein vom Fristenlauf, ohne die „Betreibungshandlungen" zu er¬ wähnen oder auch nur anzudeuten, daß er sich überhaupt bloß auf einen bestimmten Teil der vom Betreibungsgesetze vorgesehenen Fristen beziehe.
3. — Was sodann die Auslegung des Art. 63 SchKG auf Grund von Sinn und Geist des Gesetzes, seiner Stellung im Ge¬
* Sep.-Ausg. 27 1 S. 564 f. u. 579 f., 33 I 684 f. setze und seines Zusammenhanges mit anderen Gesetzesbestimmungen betrifft, so ist die bisherige Praxis von Art. 56 SchKG ausge¬ gangen und hat aus dieser Bestimmung geschlossen, daß der Ab¬ schnitt III des zweiten Titels über „Betreibungsferien und Rechts¬ stillstand" lediglich den Zweck habe, während bestimmter Zeiträume eine Hemmung des amtlichen, vom Betreibungsamte ausgehenden Verfahrens eintreten zu lassen und daß somit eine Verlängerung der dem Schuldner zur Wahrung seiner Interessen gesetzten Fristen nicht im Sinne des Gesetzes liege (vergl. AS Sep.=Ausg. 4 S. 203“, Archiv 7 S. 359). Nun ist richtig, daß Art. 56 SchKG nur den Betreibungsbeamten (und allenfalls andern Behörden, vergl. Jaeger, Komm. Art. 56 N. 3) die Vornahme bestimmter Handlungen für die angegebenen Zeiten verbietet. Hieraus darf aber nicht geschlossen werden, daß sich der Zweck der Betreibungs¬ ferien und des Rechtsstillstandes in diesem Verbot erschöpfe, daß so¬ mit diese Institute keine weitern Wirkungen für den Schuldner haben könnten und insbesondere Art. 63 SchKG lediglich als notwendige Folge des in Art. 56 enthaltenen Verbotes aufzufassen sei. Dem Gesetze liegt vielmehr, wie aus seiner allgemeinen Fassung geschlossen werden muß, der allgemeine Gedanke zu Grunde, der Schuldner dürfe während bestimmter Zeiten mit einer Betreibung nicht belästigt werden und diesem Gedanken sind nun in Art. 56 und 63 SchKG im allgemeinen zwei verschie dene von ein¬ ander unabhängige Bestimmungen entsprungen, nämlich einer¬ seits die Vorschrift, daß dem Schuldner gegenüber die Betreibung durch Amtshandlungen nicht weiter geführt werden darf, und ander¬ seits die Bestimmung, daß die dem Schuldner zur Wahrung seiner Interessen gesetzten Fristen während der Ferien und eines Rechtsstillstandes nicht ablaufen sollen. Es ist klar, daß das bloße Verbot von Amtshandlungen nur zum Teil dem Grundgedanken einer Befreiung des Schuldners von der Belästigung mit dem Zwangsvollstreckungsverfahren gerecht würde. Daß das Gesetz eine derartige Beschränkung nicht gewollt hat, zeigt denn auch der Inhalt der Art. 57-63 SchKG und die Stellung des Art. 63 zum Art. 56 SchKG.
4. — Dem im Militärdienst befindlichen Schuldner wird des¬
* Ges.-Ausg. 27 I S. 565.
halb Rechtsstillstand gewährt, weil angenommen wird, ein Soldat werde im Dienste so in Anspruch genommen, daß er keine Zeit mehr finde, sich mit andern bürgerlichen Angelegenheiten zu be¬ schäftigen. Während der Überlegungsfrist für Antritt oder Aus¬ schlagung der Erbschaft besteht Rechtsstillstand in Beziehung auf Betreibungen für Erbschaftsschulden, weil, bevor feststeht, welche Personen als Erben in die Rechtsstellung des Erblassers eintreten, auch unsicher ist, wer als Schuldner in der Betreibung zu handeln hat. Der Rechtsstillstand am Todestage des Erblassers und den fünf folgenden Tagen sodann rechtfertigt sich mit Rücksicht darauf daß auch einem Erben, der die Erbschaft sofort angetreten hat, Zeit gelassen werden muß, um sich über die Angelegenheiten des Erblassers etwas zu orientieren. Der Rechtsstillstand des Art. 60 SchKG beruht auf dem Gedanken, daß ein Verhafteter, der keinen Vertreter hat, seine Interessen infolge seiner beschränkten Bewe¬ gungsfreiheit nur in mangelhafter Weise wahren kann. Ein schwer¬ kranker Schuldner endlich erhält Rechtsstillstand weil er zur Be¬ sorgung seiner Angelegenheiten unfähig ist, und der Rechtsstill¬ stand des Art. 58 SchKG beruht desgleichen auf dem Gedanken, daß unter den in dieser Gesetzesbestimmung erwähnten Umständen dem Schuldner nicht zugemutet werden könne, sich mit den gegen ihn allfällig pendenten Betreibungen überhaupt zu befassen. Alle erwähnten Rechtsstillstandsfälle zwingen geradezu zum Schlusse, daß sich Art. 63 SchKG auch auf die dem Schuldner zur Wah¬ rung seiner Interessen gesetzten Fristen beziehe, weil sie auf dem Gedanken beruhen, daß der Schuldner überhaupt nicht oder doch nur in beschränktem Maße in der Lage sei, seine Interessen in einer Betreibung wahrzunehmen, oder daß ihm die Wahrnehmung seiner Interessen aus Humanitätsrücksichten nicht zugemutet werden dürfe. Die Wahrung seiner Interessen aber besteht zum großen Teile in der Beachtung der Fristen, im zweckentsprechenden Handeln vor ihrem Ablauf. Diesem Gedanken hat das Bundesgericht in seinem Entscheid in Sachen Stebler vom 2. März 1912 (AS Sep.=Ausg. 15 Nr. 13 *) bereits Ausdruck gegeben, indem es aus¬ führte, ein Verhafteter genieße bis zur Bestellung eines Vertreters deshalb Rechtsstillstand, weil er insbesondere Gefahr laufe, in
* Ges.-Ausg. 38 I Nr. 4 seinen Rechten dadurch beeinträchtigt zu werden, daß es ihm unter Umständen unmöglich werde, die für die Vornahme einer Rechts¬ handlung gesetzte Frist einzuhalten. Was für die erwähnten Fälle des Rechtsstillstandes gilt, hat nun auch Geltung für die Betreibungsferien, die den Schuldner aus Humanitätsrücksichten für gewisse Zeiten der Sorge um eine gegen ihn gerichtete Betreibung entheben wollen; denn die Betrei¬ bungsferien und sämtliche Fälle des Rechtsstillstandes sind einander in ihren Wirkungen nach Art. 56 und 63 SchKG genau gleichgestellt.
5. — Findet somit Art. 63 SchKG auch auf die Frist für Erhebung des Rechtsvorschlages Anwendung, so hat der Rekur¬ rent rechtzeitig Rechtsvorschlag erhoben. Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird gut geheißen und unter Aufhebung des an¬ gefochtenen Entscheides der vom Rekurrenten in der Betreibung Nr. 3080 des Emil Luginbühl am 28. Mai 1912 erhobene Rechtsvorschlag als gültig erklärt.