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73_III_91

BGE 73 III 91

Bundesgericht (BGE) · 1947-01-01 · Deutsch CH
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90 Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N0 lH. gerade in den beiden Fällen der erwähnten Entscheidungen zu schützen .

• Auch im vorliegenden Falle besteht eine Auszahlungs- pflicht aus Vollstreckungsrecht. Die wenn auch nichtige Lohnpfandung des Betreibungsamtes Interlaken war nicht wirkungslos. Das Hotel (der Arbeitgeber des Schuldners), dem sie angezeigt wurde, hat sich durch die Einzahlung an das Amt von seiner Lohnzahlungspflicht gegenüber dem Schuldner befreit. Es durfte sich auf die Verfügung des Amtes Interlaken verlassen, das die ihm gemeldete Lohnpfandung von Bremgarten als ungültig bezeichnete, und ihm als dem Amt seines Domizils die Auseinander- setzung mit dem Amte Bremgarten anheimstellen, An die Stelle der damit erloschenen Lohnzahlungspflicht des Arbeitgebers ist die Auszahlringspflicht des Amtes Inter- laken getreten. Berechtigter ist an sich der Schuldner, der den Lohn verdient hat. Da aber seine Lohnansprüche vom Betreibungsamt Bremgarten einwandfrei gepfandet sind, ist die Auszahlung an dieses Amt zuhanden der an dessen Pfandung Berechtigten vorzunehmen. Es wird Sache des Betreibungsamtes Bremgarten sein, einen all- fälligen Ueberschuss dem Schuldner herauszugeben.

3. - Der Eventualantrag des Rekurses wird damit gegenstandslos. Er wäre übrigens unzulässig, weil neu und, nicht im Hauptantrag enthalten (Art. 79 OG), nur auf Feststellung gehend (Art. 21 SchKG) und eine der richterlichen Entscheidung vorbehaltene Frage betreffend (Art. 5 SchKG). Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer : Der Rekurs wird gutgeheissen, der angefochtene Ent- scheid aufgehoben und das Beti'eibungsamt Interlaken angewiesen, die bei ihm eingegangenen und von der Lohnpfandung des Betreibungsamtes Bremgarten erfassten Lohnbeträge an dieses Amt abzuliefern. Schuldbet.reibungs. und Konkursrecht. N0 22. 91

22. Entscheid vom t. August 1947 i. S. Kohler und Pfalzer. Die Vorschriften über die Betreibungsferien und den Rechtsstill· stand (Art. 56 Ziff. 3, 57 ff., 63 SchKG) sind auf die Verfügungen des Sachwalters im Nachlassverfahren und auf die Frist zur Beschwerde gemäss Art. 295 Abs. 3 SchKG nicht anwendbar. Las dispositions concernant les. reries et les suspe~sions deo pour- suite (art. 56 eh. 3, 57 et swv., 63 LP) ne sont pas appbcables 80ux dooisions du eommissaire dans la proeedure de eoncordat ni au delai de 180 plainte prevue a l'art. 295 801. 3 LP. Le disposizioni sulle ferie e sospensioni in materia di at~i es~u.tivi (art. 56, cifra 3; 57 e seg. ; 63 LEF) non sono appliea,biIi alle decisioni deI commissario nella procedura. concondatsl'ls ne 801 tennine di recla.mo 80' serlSi deU'art. 295 cp. 3 LEF. Im Nachlassverfahren der Orient-Erzbergbau A.-G. und der Sociew pour l'Industrie Miniere A.-G. legte der Sach- walter Louis Bannwart am 4. April 1947 gemassArt. 300 Abs. 2 SchKG die Akten auf, zu denen das Inventar über die Aktiven der Schuldnerinnen mit Angabe der Schätzungswerte gehörte. Am 16. April 1947, dem dritten Tage nach dem Ende der Oster-Betreibungsferien, führten die Rekurrentinnen bei der untern Aufsichtsbehörde Be- schwerde mit dem Antrag, über den Wert gewisser Aktiven sei « eine neue auf den heutigen Zeitpunkt bezogene Expertise durchzuführen », und der Sachwalter sei « zu einer berichtigten höhem Eintragung anzuw~isen». Mit Entscheid vom 5. Mai 1947, zugestellt am 8. Mai 1947, wies die untere Aufsichtsbehörde die Beschwerde ab. Diesen Entscheid zogen die Rekurrentinnen am 4. Juni 194 7, dem dritten Tage nach dem Ende der Pfingst- Betreibungsferien, an die kantonale Aufsichtsbehörde weiter. Am 24. Juni 1947 hat diese die Beschwerde und die Weiterziehung als verspätet erklärt. Hiegegen richtet sich der vorliegende Rekurs an das Bundesgericht. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung :

1. - Die zehntägige Frist zur Beschwerde gegen die Schätzungen des Sachwalters begann, wie die Vorinstanz

92 Sehuldbetreibungs. lind Konlml'srecht. N0 22. zu Recht annimmt, mit dem Tage der öffentlichen Akten- auflage (BGE 51 IH.179), d. h .. mit dem 4. April 1947, und lief, sofern sie nicht kraft Art. 63 SchKG infolge der bis zum 13. April dauernden Oster-Betreibungsferien ver- längert wurde, am 14. April 1947 ab. Ist Art. 63 SchKG auf die Frist zur Beschwerde gemäss Art. 295 Abs. 3 SchKG nicht anwendbar, so war die am 16. April 1947 eingereichte Beschwerde demnach verspätet. Entsprech- endes gilt für die Weiterziehung an die Vormstanz.

2. - Die Vorschriften über die Betreibungsferien und den Rechtsstillstand beruhen auf dem Gedanken dass der Schuldner während bestim~ter Zeiten der Sor~e um gegen ihn gerichtete Betreibungen enthoben sein soll. In seiner neuern Rechtsprechung wendet daher das Bundes- gericht Art. 63 SchKG nichtbloss auf die dem Amte zur Vornahme von Betreibungshandlungen gesetzten Fristen, sondern auch auf .die Fristen an, die der Schuldner zur Wahrung seiner Interessen im Bet~ibungsverfahren zu beobachten hat (BGE 38 I 677 = Sep.ausg. 15 S. 258, 41 IH 202, 67.IH 104). Dem Gläubiger hat es die in Art. 63 SchKG vorgesehene Fristverlängerung . zugebilligt, um ihn dem Schuldner gleichzustellen und nicht zu zwingen, die Vornahme von Betreibungshandlungen zu. einer Zeit zu verlangen, da das Amt sie gar nicht vollziehen kann (BGE 67 IH 104). Gegen den Schuldner, der im Genusse einer Nachlass- stundung steht, kann nach Art. 297 (und 56 Ziff. 4) SchKG nichtbloss innerhalb, sondern auch ausserhalb der B~­ treibungsferien und der Zeiten, da nach Art. 57 ff. SchKO RechtsstiUstand besteht, eine Betreibung weder ange.;; hoben noch fortgesetzt werden. Auf den Schutz gegen die Behelligung durch Betreibungen, den die Vorschriften über die Betreibungsferien und den Rechtsstillstand ge- währen, ist er also nicht angewiesen. Die Anordnungen des Sachwalters und die Frist zu ihrer Anfechtung durch Beschwerde unter dem Gesichtspunkte von Art. 56 fi. Sc,hKG gleich zu behandeln wie die Betreibungshand- Schuldbetroibungs. und Konkursrecht. N° 23. 93 lungen und die Fristen, die dem Schuldner und dem Gläubiger im Betreibungsverfahren laufen, ist nicht am Platze. Im Gegensatz zur Betreibung, die der Gläubiger einleitet, kommt es zum Nachlassverfahren nur auf Be- gehren des Schuldners selber. Nicht nur der Gläubiger, sondern gerade auch der Schuldner selbst ist daran interes- siert, dass es innert der Frist des Art. 295 Abs. I SchKG zum Abschluss gebracht werden kann. Würden die Be- stimmungen über die Betreibungsferien und den Rechts- stillstand auf das mit der Bewilligung der N achlass- stundung einsetzende Verfahren angewendet, so würde dies also nicht dem Schutze des Schuldners gegen ein wider seinen Willen eingeleitetes Verfahren dienen, sondern den Interessen des Schuldners wie des Gläubigers zu- widerlaufen. Die erwähnten Vorschriften sind daher auf die Verfügungen des Sachwalters und die Frist zur Be- schwerde gemäss Art. 295 Abs. 3 SchKG nicht anzu- wenden. Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer : Der Rekurs wird abgewiesen.

23. Sentenza 2 settembre 1947 neUa causa Merlini. Art. 25 DOF 24 gennaio 1941. La dilazione prevista da quest'arti- colo rappresenta una facilitazione accordata al debitore e dev'essere pertanto applicata strettamente. E' inammissibile che l'ufficio d'esecuzione invii un richiamo con un ultimo termine al debitore che non abbia pagato una. rata puntual- . mente, ossia aUa scadenza fissata. Der Verwertungsaufschub nach Art. 25 BRB vom 24. Januar 1941 ist als eine dem Schuldner gewährte Erleichterung strikte anzu- wenden. Hat er eine Rate nicht pünktlich bei Verfall bezahlt, so ist das Amt nicht befugt, ihn zu mahnen und ihm eine letzte Frist eihzutatilhen. Art. 28 de l'O'I'donnance du Oonseil lederol du 24 ianvier 1941. Vs.journement de la vente est une faveur accordee au debi- teur ; las conditions auxquelles elle est subordonnee doivent r:r tlönsequent etre strictement observees. Si le debiteur ne s sc-