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72. Arteil vom 13. September 1912 in Sachen Genossenschaft Konkordia Azwil und Amgebung gegen St. Gallen. Art. 31 litt. e BV. Ein patentpflichtiger Ausverkauf kann auch dunn angenommen werden, wenn, ohne dass eine aussergewöhntiche Preis- reduktion wirklich einträte, doch der Eindruck einer solchen erweckt wird. Prohibitiver Charakter der Patenttare? Keine Verletzung von Arl. 4 BV. wenn die gerügte Ungleichheit in der Handhabung des Gesetzes nur zwischen der unteren und der rekursbeklagten oberen Instanz und nicht hinsichtlich der Praxis der letzteren selbst besteht. Das Bundesgericht hat, da sich ergeben: A. — Die Genossenschaft Konkordia Uzwil und Umgebung mit Verkaufsfilialen in Uzwil, Niederuzwil, Oberuzwil und Wilen erließ Ende März 1912 im Anzeiger für die Bezirke Unter¬ toggenburg, Wil und Umgebung nachstehendes Inserat: „Achtung. Mit 1. April a. c. beginnt in unsern sämtlichen „Lokalen ein vorteilhafter Serien=Verkauf in diversen „Artikeln, wie Hemden, Taillen 2c. in Serien à 50 Cts., 1 Fr., „Fr. 1.50 und 2 bis 6 Fr. Keine Hausfrau versäume „es, sich diese günstige Gelegenheit zu Nutze zu machen, die wir „nur infolge vorteilhafter Einkäufe bieten können. Mit Schreiben vom 6. April 1912 teilte darauf der Gemeinde¬ rat Henau der Genossenschaft Konkordia mit, daß sich der von ihr angekündigte Serienverkauf als taxpflichtiger Reklameausver¬ kauf darstelle, daß sie daher gemäß Entscheid des kantonalen Patent¬ bureaus dafür eine Taxe von 200 Fr. zu entrichten habe, aber auch nach Bezahlung dieser den Ausverkauf nicht fortsetzen dürfe ohne vorher ordnungsgemäß ein Patent gelöst zu haben. Die Genossenschaft Konkordia verlangte auf dem Wege des Rekurses an den Regierungsrat Aufhebung dieser Verfügung, in¬ dem sie vorbrachte: Das Wesen des angekündigten Serien=Ver¬ kaufes bestehe lediglich darin, daß verschiedene Artikel statt einzeln zusammen in einer Serie zu einem runden Gesamtpreise verkauft würden: irgendwelche Reduktion gegenüber den Detailpreisen er¬ folge dabei nicht; sie sei durch das Inserat auch gar nicht in Aussicht gestellt worden. Denn mit dem Worte „vorteilhaft“ werde nur allgemein gesagt, daß die Preisbedingungen günstig seien. Das Anziehungsmittel bestehe also nicht in einer besonderen Preisermäßigung, sondern in der die Kauflust weckenden, geschickten Zusammenstellung mehrerer Verkaufsartikel zu einer einheitlichen Gruppe. Diese Art des Verkaufes falle aber nicht unter die Patent¬ pflicht, da Art. 1 des kantonalen Nachtragsgesetzes zum Gesetze über den Markt= und Hausierverkehr die sog. Reklameverkäufe nur dann patentpflichtig erkläre, wenn sie zu reduzierten Preisen er¬ folgten. Tatsächlich werde denn auch der nämliche Verkaufsmodus von manchen Ladengeschäften fortwährend praktiziert, ohne daß diese deshalb bisher patentpflichtig erklärt worden wären. Jeden¬ falls aber hätte ihr gegen Erlegung der Taxe gestattet werden müssen, weiter zu verkaufen: wenn der Gemeinderat die Taxe fordere und dennoch den Weiterverkauf verbiete, so sei dies un¬ haltbar. Im übrigen werde sie, wenn wider Erwarten der Serien¬ Verkauf als patentpflichtig angesehen werden sollte, das Inserat widerrufen und auf denselben verzichten, so daß es sich schon aus diesem Gesichtspunkte rechtfertige, die im Verhältnis zum Umfang des Verkaufes viel zu hohe Taxe aufzuheben. Durch Entscheid vom 26. April 1912 wies der Regierungsrat den Rekurs mit folgender Begründung ab: Die Behauptung, daß mit dem streitigen Serienverkaufe keine Preisermäßigung verbun¬ den sei, treffe nicht zu. Denn einmal ergebe sich aus den von der Rekurrentin selbst eingereichten Zusammenstellungen, daß bei ein¬ zelnen Serien der Verkaufspreis der Serie um 10 % niedriger sei als der Gesamtpreis der einzelnen Artikel. Sodann dürfe aus n Tenor des Inserates geschlossen werden, daß überhaupt die Preise reduziert worden seien. Wenigstens seien sowohl der Aus¬ druck „vorteilhafter Serienverkauf“ als der Passus: „Keine Haus¬ frau versäume, sich diese günstige Gelegenheit zu nutze zu machen“ geeignet, beim Leser diesen Eindruck zu erwecken. Würde also tat¬ sächlich nicht billiger als sonst verkauft, so erschiene die Handlungs¬ weise der Rekurrentin gegenüber ihren Kunden und Konkurrenten noch schädigender, als wenn die Preise wirklich ermäßigt worden wären. Was das Verkaufsverbot betreffe, so werde nach ständiger
Praxis in derartigen Fällen jeweilen die umgangene Patenttare erhoben. Wolle der Petent den Ausverkauf fortsetzen, so habe er beim zuständigen Gemeinderate ein formelles Patentgesuch zu stellen und es habe dann der letztere die in Art. 4 des Nachtragsgesetzes vorgesehenen Erhebungen, Inventarisation und Kennzeichnung der Waren 2c. vorzunehmen und gestützt darauf Taxantrag zu stellen. Dabei könne dann auf die vorherige Bezahlung der Tare Rücksicht genommen werden. Die getroffene Verfügung sei also auch in dieser Hinsicht richtig gewesen. B. — Gegen diesen Entscheid hat die Genossenschaft Konkordia rechtzeitig und formrichtig den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrage, es sei derselbe wegen Verletzung der Art. 4 und 31 BV aufzuheben. Die Rekursschrift führt aus: die schon dem Regierungsrate eingereichten Aufstellungen bewiesen, daß der angekündigte Serien=Verkauf tatsächlich nur in zwei Lokalen, nämlich in Uzwil für 175 Serien zusammengesetzt aus 415 Stücken und in Niederuzwil für 169 Serien bestehend aus 327 Stücken eröffnet worden sei. Der Gesamtverkaufspreis der ersteren Serien habe 200 Fr., derjenige der letzteren 270 Fr. betragen, während dieselben Artikel einzeln verkauft 204 Fr. 70 Cts. bezw. 274 Fr. 35 Cts. gekostet hätten. Die Gesamtdifferenz zwi¬ schen dem Serien= und Einzelverkauf mache also nur 9 Fr. 5 Cts. aus. Daraus folge klar, daß nicht sowohl eine eigentliche Preis¬ reduktion als vielmehr eine Auf= und Abrundung der Preise der einzelnen Stücke zwecks Erzielung eines runden Gruppeneinheits¬ preises bezweckt gewesen sei. Einen andern Sinn habe auch, wie schon im Rekurse an den Regierungsrat auseinandergesetzt sei, das Inserat nicht gehabt. Es handle sich also weder um einen Massen¬ verkauf noch um einen Reklameverkauf im Sinne des Nachtrags¬ gesetzes. Denn für den ersteren fehle es am erforderlichen Umfange des Angebots, für letzteren an dem gesetzlichen Merkmale einer wesentlichen Preisreduktion. Wenn der Regierungsrat dennoch den streitigen Serienverkauf unter Art. 1 des zitierten Gesetzes sub¬ sumiere, so sei diese Auslegung willkürlich und verstoße sowohl gegen Art. 4 der BV als gegen die Handels= und Gewerbefreiheit. Sie stehe aber auch im Widerspruch zu der bisherigen Behandlung analoger Fälle. Ähnliche Serien= und Gruppenverkäufe würden von andern Firmen häufig in St. Galler Zeitungen angekündigt, ohne daß bis heute dafür eine Patenttaxe verlangt und erhoben worden wäre. Eventuell, d. h. sofern der Rekurs in der Frage der Patentpflicht verworfen werden sollte, müsse er jedenfalls hinsichtlich der Höhe der Taxe geschützt werden. Denn wenn Art. 1 des Nach¬ tragsgesetzes bestimme, daß die Patenttaxe 25—1000 Fr. betrage, so setze er voraus, daß sie innert dieser Grenzen nach Maßgabe der Verhältnisse des einzelnen Falles sachentsprechend und ange¬ messen festgesetzt werde. Hievon lasse sich aber nicht mehr sprechen, wenn ein Verkauf von Waren im Gesamtpreis von 470 Fr. mit einer Steuer von 200 Fr. belegt werde. Jedenfalls liege hierin eine Verletzung des Art. 31 BV, da durch eine derartig hohe Taxe die Durchführung des Verkaufes faktisch verunmöglicht und die Handels= und Gewerbefreiheit auf einem Umwege illusorisch ge¬ macht werde. C. — Der Regierungsrat des Kantons St. Gallen hat auf Abweisung des Nekurses angetragen und zur Begründung seines Standpunktes ausgeführt: Die Behauptung, daß der Serien=Ver¬ kauf sich nur auf zwei Lokale bezogen habe, widerspreche dem In¬ serate. Ebenso seien die Angaben der Rekurrentin über die Preis¬ verhältnisse durch nichts belegt. Im übrigen komme auf sie nichts an. Maßgebend sei, daß die Fassung des Inserates unzweifelhaft auf einen „Gelegenheitsverkauf“ im Sinne des Nachtragsgesetzes,
d. h. auf eine außergewöhnliche, zeitlich beschränkte Kaufgelegen¬ heit hinweise. Bei der Bestimmung der Höhe der Taxe sei man, da mangels eines Patentgesuches keine Inventarisation habe statt¬ finden können, eben auf die sonst vorhandenen Anhaltspunkte an¬ gewiesen gewesen. Wenn dabei im Hinblicke auf den Wortlaut des Inserates, wonach sich der Serien=Verkauf auf alle vier Filialen erstreckt hätte, 200 Fr. angenommen worden seien, so könne dies nicht als übermäßig bezeichnet werden. Ebenso werde bestritten, daß in andern analogen Fällen bisher keine Patenttaxe erhoben worden seien. Der Serien=Verkauf für sich bedinge die Pateni¬ pflicht noch nicht, sofern nicht die speziellen Requisite eines Re¬ klame= und Gelegenheitsverkaufes wie zeitliche Beschränkung, Re¬ duktion des Preises, reklamenhafte Auskündung hinzuträten. Wo solche Fälle dem Regierungsrate bekannt geworden seien, habe er
sie stets als patentpflichtig erklärt. Von einer willkürlichen oder ungleichen Anwendung des Nachtragsgesetzes könne somit überall nicht die Rede sein. Die grundsätzliche Befugnis der Kantone aber, derartige außerordentliche Verkaufsmodalitäten zwangsweise zur Lösung eines Patentes zu verhalten, sei längst anerkannt und be¬ dürfe weiteren Nachweises nicht. D. — Die in Betracht fallenden Art. 1, 2 und 4 des st. galli¬ schen Nachtragsgesetzes zum Gesetze über den Marktverkehr und das Hausieren vom 23. November 1894 bestimmen: „Art. 1. Als patentpflichtiger Hausiererverkehr ist zu behandeln:
1. der freiwillige Ausverkauf, inbegriffen sogenannte Reklame=, Gelegenheits= und andere vorübergehende Massenverkäufe zu redu¬ zierten Preisen. Der Entscheid darüber, ob ein Verkauf in diese Kategorie gehöre, steht dem Gemeinderate und im Rekursfalle dem Regierungsrate abschließlich zu. „Art. 2. Die Patente werden vom Polizeidepartemente auf Gut¬ achten des Gemeinderates ausgestellt und zwar:
1. für die in Art. 1 Ziff. 1 bezeichneten Verkäufe längstens auf einen Monat, nicht wiederholbar vor Ablauf eines halben Jahres und zu einer monatlichen Tare von Fr. 25—1000. Die Taren werden zuhanden des Staates bezogen. Die Ge¬ meinden sind berechtigt, eine Patenttare bis zum gleichen Betrage zuhanden der Polizeikasse zu beziehen.“ „Art. 4. Das Patentgesuch muß schriftlich gestellt werden und enthalten:
a) die Angabe der Beschaffenheit und Menge der zum Verkauf bestimmten Waren sowie des Standortes derselben,
b) die Gründe des Ausverkaufes,
c) die gewünschte Zeitdauer,
d) die Namen der Personen, in deren Eigentum sich die zu veräußernden Waren befinden. Der Gemeinderat hat die zum Verkauf bestimmten Waren auf Kosten des Patentbegehrenden durch Sachverständige inventarisieren und kennzeichnen zu lassen..... in Erwägung:
1. — Wie das Bundesgericht schon in dem Entscheide vom
21. Juni d. J. in Sachen der Magazine zum Globus gegen den Regierungsrat des Kantons St. Gallen (vergl. Praxis des Bundesgerichts, 1. Jahrg. Nr. 190*) festgestellt hat, verstößt die in Art. 1 und 2 des st. gallischen Nachtragsgesetzes zum Gesetze über den Marktverkehr und das Hausieren vorgesehene Unter¬ stellung des Ausverkaufes im weitern Sinne des Wortes, d. h. des Verkaufes von Warenbeständen unter Ankündigung besonderer Preisermäßigung auf vorübergehende Zeit, unter die Patentpflicht an sich nicht gegen die durch Art. 31 BV gewährleistete Gewerbe¬ freiheit. Eine Verletzung dieser Garantie läge nur dann vor, wenn die auf den Ausverkauf gelegte besondere Steuer, die Patenttaxe, im einzelnen Falle so hoch bemessen würde, daß sie ein billiges Erträgnis aus dem Verkaufe ausschlösse, und so wenn nicht rechtlich, so doch faktisch dessen Durchführung verunmöglichte. Es fragt sich daher lediglich, ob der Regierungsrat mit Recht den von der Rekurrentin veranstalteten „Serien=Verkauf“ als Aus¬ verkauf im gedachten Sinne habe erklären dürfen und wenn ja, ob nicht sein Entscheid hinsichtlich der Höhe der geforderten Tare anfechtbar sei.
2. — Für die Beantwortung der ersteren Frage kann nicht der wirkliche Charakier des streitigen Verkaufes, sondern nur die Art seiner Ankündigung maßgebend sein. Wies die letztere auf einen Ausverkauf, d. h. auf eine zeitlich beschränkte Kaufgelegenheit zu außergewöhnlichen, reduzierten Preisen hin, so durfte die Patent¬ pflicht auch dann bejaht werden, wenn dieser Hinweis den Tat¬ sachen nicht entsprach, also effektiv keine Preisreduktion vorgenom¬ men wurde. Denn der Zweck der besondern polizeilichen Kontrolle und Besteuerung der Ausverkäufe, wie sie nicht nur im st. galli¬ schen Nachtragsgesetz, sondern auch in der Gesetzgebung einer Reihe anderer Kantone vorgesehen ist, geht ja gerade dahin, Treue und Glauben im Verkehre zu wahren und das Publikum vor Schädigung durch unwahre, auf Täuschung ausgehende Auskün¬ dungen zu schützen. Nun kann aber kein Zweifel darüber bestehen, daß das vorliegend von der Rekurrentin erlassene Inserat alle charakteristischen Merkmale einer Ausverkaufsankündigung an sich trug. Einerseits wies der Passus: „keine Hausfrau versäume es, sich diese günstige Gelegenheit zu nutze zu machen“ entschieden
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darauf hin, daß es sich nicht um eine dauernde, sondern um eine außergewöhnliche, zeitlich beschränkte Veranstaltung handle. Ander¬ seits mußten die Ausdrücke „vorteilhaft“ und „günstig“ in dem Zusammenhange, in dem sie gebraucht wurden, nämlich in Ver¬ bindung mit dem Worte „Serien=Verkauf“ notwendig den Ein¬ druck erwecken, daß dabei die Preise gegenüber dem gewöhnlichen Einzelverkaufe ermäßigt seien. Denn falls die Serien gleichviel Losteten, wie die in ihnen enthaltenen Artikel einzeln gekauft ge¬ kostet hätten, so wäre nicht einzusehen, worin denn das Vorteil¬ hafte und Günstige des Serienverkaufes bestehen sollte. Wenn der Regierungsrat im Hinblick auf diesen Charakter des Inserates zu dem Schlusse gelangte, daß ein Ausverkauf im Sinne des Art. 1 des Nachtragsgesetzes vorliege, so kann hierin keine gegen Art. 31 BV verstoßende, geschweige denn eine willkürliche Anwendung der genannten Gesetzesbestimmung erblickt werden. Ebenso ist auch der weitere Vorwurf unbegründet, daß sich der Regierungsrat damit eine ungleiche Behandlung der Rekurrentin habe zu schulden kom¬ men lassen. Denn die Rekurrentin ist nicht in der Lage, einen konkreten Fall anzuführen, in dem der Regierungsrat unter gleichen Voraussetzungen die Patentpflicht verneint hätte. Nur wenn dies zuträfe, ließe sich aber behaupten, daß der angefochtene Entscheid die in Art. 4 BV gewährleistete Rechtsgleichheit ver¬ letze. Daraus, daß die zunächst zur Handhabung des Gesetzes be¬ rufenen unteren Instanzen andere ähnliche Fälle bisher nicht zur Besteuerung herangezogen haben, kann der Vorwurf der Ver¬ letzung der Rechtsgleichheit gegenüber dem Regierungsrate nicht hergeleitet werden.
3. — Zu prüfen bleibt daher nur, ob nicht der angefochtene Entscheid wenigstens hinsichtlich der Höhe der Taxe aufgehoben werden müsse. Auch dies ist zu verneinen. Denn in den Motiven desselben wird ausdrücklich erklärt, daß die definitive Festsetzung der Taxe erst erfolgen könne, nachdem die Rekurrentin ein förm¬ liches Patentgesuch eingereicht und der Gemeinderat im Anschluß an dieses und gestützt auf die in Art. 4 des Nachtragsgesetzes vorgesehenen Erhebungen seinerseits Taxantrag gestellt habe, wo¬ bei dann auf die vorherige Zahlung Rücksicht zu nehmen sei. Entweder kommt also die Rekurrentin nachträglich noch um das Patent ein. Dann hat die ihr durch den angefochtenen Ent¬ scheid auferlegte Zahlung nur vorläufigen Charakter und ist ein Rekurs gegen die Höhe der Patenttaxe erst zulässig, nachdem diese im Patenterteilungsverfahren definitiv festgesetzt ist. Oder die Rekurrentin verzichtet auf ein solches Gesuch und damit auf die Weiterführung des Serien=Verkaufes und verunmöglicht so das durch Art. 4 des Nachtragsgesetzes vorgeschriebene Verfahren. Dann kann sie sich auch nicht darüber beschweren, wenn der Re¬ gierungsrat bei der Bemessung der umgangenen Taxe auf die sonst vorhandenen Anhaltspunkte, insbesondere den Wortlaut des Inserates, der auf eine Veranstaltung bedeutend größeren Um¬ fanges als des heute zugegebenen schließen ließ, abgestellt hat; — erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.