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82. Arteil der II. Zivilabteilung vom 26. September 1912 in Sachen Huggler=Jaeger, Kl. u. Ber.=Kl., gegen Binder & Cie., Bekl. u. Ber.=Bekl. Verjährung. Beginn der einjährigen Frist nach Art. 69 alt, 60 neu OR. — Die Unterbrechung der Verjährung durch Ladung zum amt¬ lichen Sühneversuch, dOR 154, neu 135 Ziff. 2, tritt auch dann ein, wenn der persönliche Träger des Amtes den öffentlich-rechtlichen Requisiten (Beeidigung) nicht entspricht. Entscheidend ist, dass der Gläubiger während der Verjährungsfrist die zuständige Amtsstelle um Anordnung des gesetzlichen Sühneversuches angegangen hat. Wesen des Institutes der Verjährung. Das Bundesgericht hat auf Grund folgender Prozeßlage: A. — Mit Urteil vom 29. Mai 1912 hat der Appellations¬ hof des Kantons Bern, I. Zivilkammer, in vorliegender Streit¬ sache erkannt: Der Beklagten wird ihr Rechtsbegehren 1 — Verjährungs¬ einrede — gegenüber dem Kläger zugesprochen. B. — Gegen dieses, den Parteien am 25./29. Juni 1912 zugestellte Urteil hat der Kläger rechtzeitig die Berufung an das Bundesgericht erklärt, mit den Anträgen:
1. Es sei in Abänderung des angefochtenen Urteils die peremp¬ torische Einrede der Beklagten abzuweisen;
2. es sei die Klage in vollem Umfange gutzuheißen. Der Kläger hat sich an der heutigen Verhandlung nicht vertreten lassen. Der Vertreter der Beklagten hat Abweisung der Berufung und Bestätigung des Urteils des Appellationshofes be¬ antragt; in Erwägung: Im Mai 1903 erhob die Beklagte gegen den Kläger Strafklage, weil er die Tellstatue zu Altdorf in Holz nachbilde und in den Handel bringe. Sie erblickte darin eine Verletzung des Bundesgesetzes über das Urheberrecht, da ihr das ausschließliche Recht der Reproduktion der Tellgruppe in Holzschnitzerei zustehe. Mit der Strafklage verband die Beklagte eine Zivilklage. Ferner ersuchte sie das Richteramt Interlaken um Anordnung einer Haus¬ suchung bei Huggler. Das Richteramt entsprach diesem Gesuch und nahm am 20. Mai 1903 eine Haussuchung vor, wobei sieben Stück teils fertige, teils in Ausführung begriffene Tell¬ gruppen aus Holz beschlagnahmt wurden. Huggler wurde indessen von beiden kantonalen Instanzen freigesprochen. Gegen das Urteil der oberen Instanz erklärte die unterliegende Zivilpartei die Be¬ rufung an das Bundesgericht. Dieses wies mit Urteil vom
24. Februar 1905 die Berufung ab.
2. — Auf Ansuchen Hugglers lud M. Abplanalp als „Friedens¬ richter von Brienz“ am 12. April 1905 die Firma Binder & Cie. auf den 15. gleichen Monats zum Aussöhnungsversuch vor über das Rechtsbegehren, es sei die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger auf richterliche Bestimmung hin den Schaden zu ersetzen, der ihm aus der Haussuchung und der Konfiskation der Tellstatuetten, sowie aus der Behinderung in der Fabrikation und dem Vertrieb solcher Statuetten in den Jahren 1903, 1904 und 1905 er¬ wachsen sei. Der Aussöhnungsversuch verlief fruchtlos und es wurde dem Kläger das Recht eröffnet. Am 4. April 1906 ließ dieser die Beklagte neuerdings zum Sühneversuch über das näm¬ liche Begehren durch den Friedensrichter von Brienz vorladen. Der Aussöhnungsversuch mißlang wiederum, worauf Huggler am 14. Dezember 1906 beim Richteramt Interlaken Klage ein¬ reichte, mit den Begehren, es sei die Beklagte schuldig zu erklären, ihm Schadenersatz zu leisten, und es sei der Schadenersatz auf rund 11,000 Fr., eventuell nach richterlichem Ermessen festzusetzen. Über die am 17. Dezember 1906 erfolgte Zustellung der Klage an die Beklagte beschwerte sich letztere beim Appellations= und Kassationshof des Kantons Bern, weil ein gesetzlicher Aussöhnungs¬ versuch nicht stattgefunden habe, indem der Friedensrichter von Brienz nicht beeidigt gewesen sei. Die Beschwerde wurde abgewiesen, weil nach § 136 der bern. ZPO der Gerichtspräsident bei Ein¬ gang der Klage nur summarisch zu prüfen habe, ob die Vor¬ schriften über den Sühneversuch beobachtet worden seien. Die Be¬ klagte wandte sich hierauf an die Justizdirektion des Kantons Bern, mit dem Ersuchen um Durchführung einer Administrativ¬ untersuchung über Wahl und Beeidigung des Friedensrichters von Brienz. Diese Untersuchung ergab, daß Abplanalp am 19. August 1900 von der Kirchgemeinde Brienz als Friedensrichter gewählt worden war, eine Wiederwahl aber erst am 21. August 1904 stattgefunden hatte, obwohl die Amtsdauer der Friedensrichter nach § 3 des damals geltenden bern. Gerichtsorganisationsgesetzes nur 2 Jahre betrug, und daß Abplanalp sich bisher nie als Friedens¬ richter hatte beeidigen lassen, trotzdem er vom Regierungsstatthalter hiezu eingeladen worden war. Gestützt darauf stellte die Beklagte beim Gerichtspräsidenten von Interlaken das Gesuch um Auf¬ hebung der Zustellungsverfügung vom 17. Dezember 1906. Der Gerichtspräsident entsprach dem Gesuch. Auf Beschwerde des Klä¬ gers hob aber der Appellations= und Kassationshof am 13. Ok¬ tober 1908 die Verfügung des Gerichtspräsidenten auf. Am
25. März 1909 reichte die Beklagte endlich ihre „Hauptver¬ teidigung“ auf die Klage vom 14. Dezember 1906 ein. Sie stellte darin vorab den peremptorischen Schluß, „sie sei vom kläge¬ rischen Anspruch ohne Rücksicht auf dessen ursprüngliche Begründet¬ heit definitiv zu befreien“ und begründete diesen Schluß haupt¬ sächlich mit der Einrede der Verjährung und in zweiter Linie mit der Einrede der beurteilten Sache. Hinsichtlich der Verjährung machte die Beklagte geltend, der Kläger habe von der angeblichen Schädigung und der Person des Täters am Tage der Haus¬ suchung, also am 20. Mai 1903, eventuell spätestens am 24. Fe¬ bruar 1905, dem Tag des bundesgerichtlichen Urteils, Kenntnis erhalten. Folglich sei die Verjährungsfrist des Art. 69 aOR
spätestens am 24. Februar 1906 abgelaufen. Die Verjährung sei durch die Ladung vom 12. April 1905 zum ersten Sühneversuch nicht unterbrochen worden, da die Ladung zu einem amtlichen Sühneversuch im Sinne von Art. 154 Ziff. 2 aOR nur von einer Amtsperson ausgehen könne, Abplanalp aber im April 1905 keine amtlichen Funktionen ausgeübt habe. Mit Urteil vom
29. Mai 1912 — die Parteien hatten Umgehung der ersten Instanz konveniert — hieß der Appellationshof die Verjährungs¬ einrede der Beklagten gut.
3. — Der Vorinstanz ist darin beizupflichten, daß die Ver¬ jährungsfrist nicht schon am 20. Mai 1903, dem Tage der Haus¬ suchung, zu laufen begann. Die angebliche Schädigung des Klä¬ gers durch die Beklagte war mit der Haussuchung und der Be¬ schlagnahme der Statuetten nicht vollendet; sie dauerte fort, solange das gegen den Kläger eingeleitete gerichtliche Verfahren schwebte. Erst nach Durchführung dieses Verfahrens erlangte der Kläger Kenntnis von der ganzen vermeintlichen Schädigung und der Person des Täters im Sinne von Art. 69 aOR. Maßgebend für den Beginn der gesetzlichen Verjährungsfrist von einem Jahre ist daher der 24. Februar 1905 als Tag des bundesgerichtlichen Urteils und es ist der von Huggler eingeklagte Anspruch am
24. Februar 1906 verjährt, wenn die Verjährung inzwischen nicht unterbrochen wurde. Als Unterbrechungsgrund kommt nur die Ladung vom 12. April 1905 zum ersten Sühneversuch in Frage. Die Vorinstanz erblickt in dieser Ladung deshalb keine gültige Unterbrechungshandlung weil Abplanalp zur Zeit ihres Erlasses als Friedensrichter nicht beeidigt gewesen sei und infolgedessen der Ladung sowie der Sühne¬ verhandlung selber der zur Unterbrechung der Verjährung not¬ wendige amtliche Charakter gefehlt habe. Der Fall liege gleich, wie wenn eine Ladung vor den Friedensrichter überhaupt nicht ergangen wäre und ein Sühneversuch nicht stattgefunden hätte. Ob Abplanalp für das Jahr 1905 als Friedensrichter ge¬ setzlich gewählt gewesen sei, brauche unter diesen Umständen nicht untersucht zu werden. Nun entzieht sich allerdings die Frage, als eine kantonalrechtliche, der Überprüfung des Bundes¬ gerichts, ob der Umstand, daß Abplanalp als Friedensrichter nicht beeidigt war, zur Folge hat, daß er keinen amtlichen Sühne¬ versuch abhalten konnte. Eidgenössischen Rechtes ist aber die weitere, von der Vorinstanz nicht untersuchte Frage, ob die Ladung zum Sühneversuch vom 13. April 1905 nicht trotzdem hinsichtlich ihrer Wirkung auf die Verjährung des klägerischen Anspruches der „Ladung zu einem amtlichen Sühneversuch“ im Sinne des Gesetzes gleichzustellen sei (aOR 154, neu 135 Ziff. 2).
4. — Das ist im Hinblick auf das Wesen des Institutes der Verjährung zu bejahen. Dieses beruht auf der Erwägung, daß ein Anspruch nicht mehr geltend gemacht werden darf, wenn ein längerer Zeitraum abgelaufen ist, ohne daß der Gläubiger den Anspruch verfolgt hat; die Säumnis des Berechtigten in der Geltendmachung des Anspruches während der Verjährungsfrist ist Grund und Voraussetzung der Verjährung (vergl. Hafner, ad Art. 146 Anm. 1 in fine). Demgemäß wird die Verjährung sofern die Forderung nicht vom Schuldner anerkannt wird, nur durch bestimmte Handlungen des Gläubigers unter¬ brochen, die dessen Willen bekunden, die Forderung auf dem Rechtsweg geltend zu machen. Dabei muß naturgemäß die Mit¬ wirkung staatlicher Organe in Anspruch genommen werden, gleich¬ viel, ob es sich um Anhebung der Betreibung, Klage oder Einrede vor einem Gerichte, Eingabe im Konkurs oder Ladung zu einem amtlichen Sühneversuch handle. Das Wesentliche bildet aber stets die Rechtsvorkehr des Gläubigers und die Verjährung tritt nur ein, wenn er unterläßt, während des Laufes der Verjährungs¬ frist eine der angegebenen Vorkehren zu treffen. Das Gesetz be¬ trachtet den Willen des Gläubigers, seinen Anspruch auf dem Rechtsweg geltend zu machen, sogar dann als wirksam betätigt, wenn die Klage oder die Einrede wegen Unzuständigkeit des an¬ gesprochenen Richters, wegen eines verbesserlichen Fehlers oder als vorzeitig zurückgewiesen wird. Ist die Verjährungsfrist unter¬ dessen abgelaufen, so beginnt laut Gesetz eine neue Frist von sechzig Tagen zur Geltendmachung des Anspruches (aOR 158, neu 139). Läßt also das Gesetz die Verjährung nicht eintreten, wenn der Gläubiger aus eigener Schuld vor dem unzuständigen Richter Klage anhebt oder die Klage wegen eines sonstigen Form¬ fehlers sich als unzulässig erweist, so kann Verjährung um so weniger im vorliegenden Falle angenommen werden, wo der an¬
gesprochene, an sich zuständige Richter keine amtlichen Funktionen ausübte, ohne daß die Oberbehörden, geschweige denn die recht¬ suchenden Bürger davon Kenntnis hatten, wo folglich von einer Schuld des Gläubigers nicht die Rede sein kann. Es darf dem Kläger daraus kein Rechtsnachteil erwachsen, daß Abplanalz mangels Beeidigung nicht befugt war, die Beklagte zum amtlichen Sühneversuch vorzuladen und den Sühneversuch abzuhalten und daß jene Amtshandlungen infolgedessen ungültig sind. Entscheidend ist, daß der Kläger während der Verjährungsfrist die kompetente Amtsstelle um Anordnung des gesetzlichen Sühneversuches an¬ gegangen und damit seinen Willen deutlich kundgegeben hat, den eingeklagten Anspruch rechtzeitig und formrichtig auf dem Wege Rechtens geltend zu machen. Das genügte, um die Verjährung zu unterbrechen, wie denn auch ein Mehreres dem Kläger nicht zugemutet werden konnte.
5. — Das angefochtene Urteil verletzt nach dem Gesagten Sinn und Geist von Art. 154 aOR. Es ist daher aufzuheben und die Sache, weil im übrigen nicht spruchreif, an die Vorinstanz zurück¬ zuweisen; erkannt: Die Berufung wird dahin begründet erklärt, daß das an¬ gefochtene Urteil der I. Zivilkammer des Appellationshofes des Kantons Bern vom 29. Mai 1912 aufgehoben und die Sache zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.